Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie – Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder können aus Billigkeitsgründen Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie steuerbar oder – z. B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben – nicht steuerbar sind.

Die vorstehende Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.

Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7130 / 20 / 10005 :015 vom 15.06.2021

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 – IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :011 – (BStBl I 2021 S. 136) wie folgt geändert:

  1. In Randnummer 8 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
  2. In Randnummer 25 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)“ durch die Angabe „(§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)“ ersetzt.
  3. In Randnummer 28 Satz 1 werden nach der Angabe „(z. B. Subventionen“ die Wörter „und ähnliche Fördermaßnahmen (wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen)“ eingefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :011 vom 18.06.2021

Große BRAO-Reform verabschiedet – BRAK im Großen und Ganzen zufrieden

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 10.06.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Mit der „Großen BRAO-Reform“ zeigt BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels sich im Großen und Ganzen zufrieden. Die BRAK konnte sich mit einigen wichtigen Forderungen, die sie zu den kontrovers diskutierten Gesetzentwürfen formuliert hatte, durchsetzen, wenngleich nicht in allen Punkten.

In der nunmehr beschlossenen Fassung ist unter anderem vorgesehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i. S. v. § 1 II PartGG beruflich verbinden dürfen. Hier hatte die BRAK zum Schutze der Mandanteninteressen eine Beschränkung auf verkammerte freie Berufe gefordert. Die beschlossene Regelung trägt aus ihrer Sicht den anwaltlichen Kernwerten – Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenkollisionen – nicht hinreichend Rechnung.

Gehör fand hingegen die von der BRAK geäußerte vehemente Kritik an dem ursprünglich geplanten Tätigkeitsverbot bei Erlangung „sensiblen Wissens“ aus einem früheren Mandat. Dieser Regelungsvorschlag wurde gestrichen.

Erfreulicherweise konnte die BRAK sich auch mit allen ihren Forderungen hinsichtlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durchsetzen. Das beA soll nunmehr verpflichtend auch für im Gesamtverzeichnis eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften kommen; diese können sich zusätzlich für mehrere Standorte bzw. Zweigniederlassungen auf Wunsch weitere Gesellschaftspostfächer einrichten lassen. Das Gesellschaftspostfach wird schließlich, wie auch das beA für Anwältinnen und Anwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a III ZPO anerkannt. Dies hatte die BRAK gefordert, um insbesondere den Bedürfnissen größerer und überörtlicher Sozietäten gerecht zu werden.

Ungeachtet der scharfen Kritik der BRAK sieht das Gesetz nunmehr auch vor, dass Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte künftig für ihren nicht-anwaltlichen Arbeitgeber rechtsberatend gegenüber Dritten tätig werden dürfen. Zumindest aber wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass Syndici in solchen Fällen die von ihnen beratenen Personen darauf hinweisen müssen, dass es sich hierbei um keine anwaltliche Beratung i. S. d. § 3 BRAO handelt und ihr bzw. ihm zudem kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zukommt. Die BRAK sieht die nun beschlossene Regelung, für die sie keinerlei Bedarf sieht, weiterhin äußerst kritisch. Letztlich diene sie allein den Interessen nichtanwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und durch den Einsatz eines Syndikusrechtsanwaltes aufzuwerten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 17.06.2021

Legal Tech-Gesetz: Keine Prozessfinanzierung durch Rechtsanwälte

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt zwar mit eingeschränkter Möglichkeit für Erfolgshonorare, aber ohne Prozessfinanzierung. Hierauf haben sich die Rechtspolitiker der Koalition geeinigt. Die überraschende Einigung der Koalitionsfraktionen sieht die BRAK ambivalent: BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels begrüßt, dass auch weiterhin keine Prozessfinanzierung durch die Anwaltschaft erfolgen darf. Damit wurde eine der Kernforderungen der BRAK umgesetzt. Keine Berücksichtigung fanden jedoch die Argumente der BRAK gegen die eingeschränkte Freigabe des Erfolgshonorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die BRAK kritisiert auch weiterhin, dass das Gesetz nur Ausschnitte des Zugangs zum Recht behandelt. Eine abschließende Regelung sämtlicher offener Rechtsfragen wurde mit dem Gesetz nicht gefunden. Der jetzt gefundene Kompromiss sei rein politisch motiviert. Es sei nicht sachgerecht, ein so bedeutsames Vorhaben in knapper Zeit durchzusetzen und dabei in Kauf zu nehmen, dass in der kommenden Legislaturperiode Nachbesserungen nötig seien. Die BRAK mahnt daher eine sorgfältige Evaluierung unter – rechtzeitiger – Einbeziehung aller Beteiligten an.

Das Gesetz wurde am 09.06.2021 vom Bundestags-Rechtsausschuss und am 10.06.2021 vom Bundestag beschlossen. Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt nach einem am 09.06.2021 durchgeführten Umfrageverfahren einstimmig, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Sofern das Gesetz am 25.06.2021 den Bundesrat passiert, kann es wie geplant zum 01.10.2021 in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 17.06.2021

Coronavirus: Förderfähigkeit von Miet- und Pachtzahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Aus aktuellem Anlass hat das Bundeswirtschaftsministerium darauf hingewiesen, dass Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind und steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten.

Mieten und Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes keine Liquiditätsabflüsse

Grund ist, dass Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen behandelt werden. Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen danach für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar und werden insoweit nicht bezuschusst.

Aus Gleichbehandlungsgründen wird dabei auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.

Mietzahlungen nur förderfähig wenn keine Betriebsaufspaltung

Die in den FAQ auf der Internetseite des BMWi enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, sei lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge seien zum Beispiel Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen würden.

Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter als Fixkosten

Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen würden, stünde es den Antragstellenden laut BMWi jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also zum Beispiel die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden.

Weitere Antworten auf wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe III“ finden sich in den FAQ des BMWi.

Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III sind auf der Internetseite des BMWi abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 17.06.2021

Bundesrat: Mehr Zeit für Steuererklärung

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 21. Mai 2021 an das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung angefügt – und damit inhaltlich eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen.

Nicht nur für Steuerberater

Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Frist bis Ende Oktober

Bürgerinnen und Bürger haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022.

Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

Belastungen der Corona-Pandemie

Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um 6 Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.

Baldiges Inkrafttreten

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Steuer für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele kommt

Das Rennwett- und Lotteriegesetz wird modernisiert: Online-Poker und virtuelles Automatenspiel werden künftig genauso besteuert wie vergleichbare andere Glücksspielformen. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 zugestimmt, sodass dieser nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugleitet werden kann.

Hintergrund: Legalisierung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021, der im Juli 2021 in Kraft treten soll, lässt die Veranstaltung von virtuellem Automatenspiel und Online-Poker erstmals auf Basis einer für alle Länder einheitlich erteilten Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zu.

Regelungslücke auf Initiative der Länder geschlossen

Das Gesetz geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, den dieser vor Kurzem in den Bundestag eingebracht hatte. Das Rennwett- und Lotteriegesetz weist in seiner geltenden Fassung eine Regelungslücke auf, warnte die Länderkammer in ihrem Gesetzentwurf – es enthält keine Vorgaben zur Besteuerung der nunmehr erlaubnisfähigen Online-Glücksspielformen.

Besteuerung wie bei Wetten

Nach der Neufassung werden Online-Poker und virtuelles Automatenspiel künftig wie bisher schon Rennwetten, Sportwetten, öffentlichen Lotterien und Ausspielungen besteuert. Als Bemessungsgrundlage wird jeweils der geleistete Spieleinsatz abzüglich der Steuer herangezogen. Hiervon sind sämtliche Aufwendungen des jeweiligen Spielers zur Teilnahme an dem Spiel erfasst. Die beiden neuen Formen und die Renn- und Sportwetten werden jeweils mit 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage besteuert. Die Lotteriesteuer beträgt unverändert 20 Prozent.

Kampf gegen Spielsucht

Die steuerrechtlichen Änderungen unterstützen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags: Einerseits überführen sie das bisherige illegale Spielangebot in die Legalität und unterstellen es damit den ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages. Andererseits tragen sie dazu bei, Spielsucht und weitere negative Erscheinungen des Spielbetriebs zu bekämpfen.

Modernisierung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Insgesamt wird das Rennwett- und Lotteriegesetz auf Initiative der Länder modernisiert und den aktuellen Erfordernissen angepasst – dies gilt etwa für die zum Teil veralteten ordnungsrechtlichen Regelungen. Sämtliche Steuerarten sollen dem Standard moderner Steuergesetze entsprechen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Kampf gegen Geldwäsche: Bundesrat billigt Transparenzregister

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Die vom Innenausschuss empfohlene Anrufung des Vermittlungsausschusses fand im Plenum nicht die erforderliche absolute Mehrheit. Das Gesetz kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Meldepflicht für Unternehmen

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen die europäischen Transparenzregister sich vernetzen – dies sieht die europäische Geldwäscherichtlinie vor. Der Bundestagsbeschluss führt dazu eine bußgeldbewehrte Meldepflicht für solche Gesellschaften ein, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten. Der entstehende einheitliche Datensatz soll so einen EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessern.

Vollregister statt Auffangregister

Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Kontenabruf durch Behörden

Die ebenfalls umzusetzende EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten zielt auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz benennt das Bundesamt für Justiz bzw. das Bundekriminalamt für den Datenaustausch mit Europol. Beide Behörden erhalten hierfür gesonderte Zugriffsbefugnisse.

Inkrafttreten zum neuen Jahr

Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2022 in Kraft treten, einige Vorschriften schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Weitere Änderungen im Geldwäschegesetz erforderlich

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf weiteren aktuellen Änderungsbedarf am Geldwäschegesetz im Zusammenhang mit EU-Fördermitteln hin – zum Beispiel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds. Hintergrund sind neue Regeln für die Förderperiode ab Juni 2021. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Forderung der Länder befasst – feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Optionsmodell für Familienunternehmen: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der vom Bundestag beschlossenen Modernisierung der Körperschaftsteuer zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz Anfang 2022 in Kraft treten.

Wettbewerbsfähigkeit stärken

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erhalten dann die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Dies soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken.

Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte. Dies könne im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften führen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Globaleres Handeln

Das Gesetz erweitert den räumlichen Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes über den Europäischen Wirtschaftsraum hinaus. Zudem soll es Unwuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen beseitigen und den Bürokratieaufwand bei der steuerbilanziellen Nachverfolgung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen verringern.

Änderungswünsche des Bundesrates aufgegriffen

Der Bundestag hat bei Verabschiedung des Gesetzes am 21. Mai 2021 zahlreiche Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf aufgegriffen.

Quelle: Bundesrat

Bundesrat billigt elektronischen Identitätsnachweis

Bürgerinnen und Bürger können sich künftig einfach und nutzerfreundlich allein mit ihrem Smartphone oder einem Tablet identifizieren: Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises auf sog. mobilen Endgeräten gebilligt, die der Bundestag am 20. Mai 2021 beschlossen hatte.

Sicherheit durch zwei Faktoren

Die Sicherheit des elektronischen Identitätsnachweises ist durch zwei Faktoren gewährleistet: Der erste Faktor ist eine sechsstellige Geheimnummer, der zweite Faktor der Personalausweis, die eID-Karte oder der elektronische Aufenthaltstitel, deren elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium beim Identifizierungsvorgang ausgelesen wird. Mit einer geeigneten Software wie der Ausweis-App 2 auf dem Smartphone oder Tablet sowie der Eingabe der Geheimnummer kann man sich dann künftig elektronisch ausweisen – zum Beispiel bei Online-Verwaltungsleistungen.

Da die Datenübertragung bestimmte Anforderungen zur Sicherheit des Speicher- und Verarbeitungsmediums erfüllen müsse, seien möglicherweise nicht alle am Markt erhältlichen Smartphones oder Tablets geeignet, heißt es allerdings in der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesbegründung.

Verwaltungsleistungen online

Nach dem Onlinezugangsgesetz müssen Bund und Länder ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anbieten. Die sichere Identifizierung der antragstellenden Personen ist dabei ein wichtiges Element – auch hierzu soll die Gesetzesänderung beitragen.

Ergänzungen im Bundestagsverfahren

Der Bundestag hat den zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung in einigen Punkten ergänzt und dabei auch Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen Stellungnahme aufgegriffen. So werden die Länder befugt, den automatisierten Abruf von Lichtbild und Unterschrift über zentrale Datenbestände zu ermöglichen. Weitere Ergänzungen betreffen Regelungen zur Datenspeicherung – unter anderem durch die Kartenhersteller sowie Auskunftsansprüche für Bürgerinnen und Bürger.

Inkrafttreten im September

Die Bundesregierung legt das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vor und organisiert anschließend die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1. September 2021 in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin