Bundesrat will Aufklärung von Steuerstraftaten verbessern

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 25. Juni 2021 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Lehren aus Cum-Ex-Skandalen

Mit dem Vorstoß will der Bundesrat auch Lehren aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Es sei deutlich geworden, dass die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht mehr zeitgemäß geregelt sei, heißt es zur Begründung: Sie hindere die Börsen, aber auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder in vielen Fällen daran, Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zu beantworten. Ein besserer Informationsaustausch sei dringend erforderlich, mahnt der Bundesrat.

Mehr Informationen für Finanzbehörden

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Börsenorgane und Börsenaufsicht Handelsdaten nur dann den Finanzbehörden mitteilen, wenn dies in zwingendem öffentlichen Interesse liegt oder der Verfolgung einer Steuerstraftat dient. Für normale Betriebs- und Steuerprüfungen gelte das nicht, kritisiert der Bundesrat. Handelsstrategien, die wie das Cum-Ex-Modell nur der Steuervermeidung dienen, könnten damit zu lange unentdeckt bleiben. Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien in kurzer Frist ge- und wiederverkauft, um ungerechtfertigte Steuergutschriften zu erhalten. Dieser Missbrauch soll durch verbesserten Informationsaustausch zwischen Börse, Aufsichts- und Finanzbehörden bekämpft werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Stellungnahme verfasst und dann beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Reform der Tabaksteuer kommt

Die Steuer für Tabakprodukte steigt ab 2022: Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 10. Juni 2021 gebilligt.

Vorgesehen ist die höhere Besteuerung für E-Zigaretten und Tabakerhitzer, aber auch für herkömmliche Zigaretten, Zigarren und Zigarillos. Nikotinhaltige sowie nikotinfreie Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten wie zum Beispiel Liquids werden künftig der Tabaksteuer unterworfen – bisher gilt für sie die Umsatzsteuer. Die Besteuerungsgrundlage wird von Milligramm Nikotin auf Milliliter der Substanz umgestellt.

Zusatz-Steuer für Shishas

Für erhitzten Tabak und für Wasserpfeifentabak führt die Reform eine neue zusätzliche Steuer ein. Denn diese seien wie Tabakprodukte zu behandeln und sprächen als Einstiegsprodukt häufig junge Menschen an, heißt es zur Begründung. Der Konsum einer Shisha entspreche der von zehn Tabakzigaretten, daher bestehe die Gefahr, dass Jugendliche schnell eine Nikotinabhängigkeit entwickelten.

Stufenweise Erhöhung

Die Steuer für Zigaretten steigt über einen Zeitraum von fünf Jahren stufenweise auf 12,28 Cent je Stück. Für Feinschnitt erhöht sie sich stufenweise auf 61,58 Euro pro Kilogramm. Die bestehende Mindeststeuer für Zigarren und Zigarillos steigt in zwei Schritten um jeweils 0,9 Cent je Stück.

Gesundheitsprävention

Ziele des Gesetzes ist es, nicht nur Steuereinnahmen zu generieren, sondern auch die Raucherquote in Deutschland zu senken, den Einstieg in den Tabak- und Rauchkonsum insbesondere bei Jugendlichen zu verhindern bzw. den Ausstieg durch ein so genanntes Preissignal zu erleichtern. Langfristig will der Bundestag mit der Reform auch die europäischen Pläne gegen den Krebs mit einer nahezu rauchfreien EU im Jahre 2040 unterstützen.

Geltung ab Januar 2022

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Bundesrat billigt Lieferkettengesetz

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Es kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten – einzelne Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung.

Verpflichtung von Unternehmen

In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe sind dann verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen. Dadurch sollen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen gestärkt werden, ohne dass die Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen außer Acht bleiben.

Anforderungen gesetzlich festgelegt

Das Gesetz legt Anforderungen an ein verantwortliches Risikomanagement für bestimmte Unternehmen fest. Es definiert als „menschenrechtliche Risiken“ drohende Verstöße gegen ausdrücklich aufgezählte Verbote, wie etwa das Verbot der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Ein entsprechendes Risikomanagement ist durch angemessene Maßnahmen zu verankern. Wirksam sind nach dem Gesetz Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen haben. Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen.

Behördliche Eingriffsbefugnisse

Vorgesehen sind auch Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde – das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine so genannte Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Es soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.

Umweltrisiken ebenfalls erfasst

Auch der Umweltschutz ist umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

Hintergrund: Internationale Verflechtung deutscher Unternehmen

Deutsche Unternehmen sind zunehmend auf globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten tätig. Dies birgt die Gefahr der Intransparenz und der oft mangelhaften Durchsetzung von Menschenrechten in den Lieferketten, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liege bei den Staaten. Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte bestehe aber unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Wenn Staaten nicht in der Lage seien, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, sei von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Bundesrat billigt Pflegereform

Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Mit umfangreichen gesetzlichen Änderungen will der Bundestag Qualität und Transparenz in der medizinischen Versorgung verbessern. Das Gesetz sieht neue Vorgaben für den Gemeinsamen Bundesausschuss, mehr Rechte für Krankenversicherte sowie Reformen in Krankenhäusern und Hospizen vor.

Pflegereform

Den zugrundeliegenden Regierungsentwurf ergänzte der Bundestag während seiner Beratungen um eine Pflegereform. Sie soll dazu beitragen, Pflegekräfte besser zu bezahlen und zugleich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Der Bund beteiligt sich ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent an.

Tariflöhne für Pflegekräfte

Ab September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Pflegekräften einen Lohn zahlen, der in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart worden ist, an die die Pflegeeinrichtungen gebunden sind. Mit Einrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur noch abgeschlossen werden, wenn diese ihre Pflegekräfte nicht untertariflich bezahlen.

Geringerer Eigenanteil an der Pflegevergütung

Um vollstationär versorgte Pflegebedürftige finanziell nicht zu überfordern, wird ihr Eigenanteil an der Pflegevergütung schrittweise verringert. In den Pflegegraden 2 bis 5 reduziert er sich durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag um fünf Prozent in den ersten zwölf Monaten, nach einem Jahr um 25 Prozent, nach zwei Jahren um 45 Prozent und nach drei Jahren um 70 Prozent.

Anspruch auf Übergangspflege

Der Bundestag beschloss zudem einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass nach einer Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, der medizinischen Rehabilitation oder weitere Pflegeleistungen nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Bundeszuschuss für Pflegeleistungen

Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich künftig mit 640 Millionen Euro pro Jahr an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Reform beinhaltet für 2022 schließlich auch einen ergänzenden Bundeszuschuss an die GKV in Höhe von sieben Milliarden Euro, um einen Anstieg der Zusatzbeiträge zu verhindern.

Differenziertes Inkrafttreten

Das Gesetz soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für zahlreiche Einzelregelungen sind allerdings abweichende Termine vorgesehen.

Weitere Reformschritte nötig

In einer begleitenden Entschließung mahnt der Bundesrat weitere Reformschritte an. Diese müssten unter Einbeziehung der Länder auf den Weg gebracht werden und insbesondere auch spürbare Entlastungen für die häusliche Pflege einschließen. Zur Finanzierung weiterer Reformschritte sei davon auszugehen, dass eine weitergehende Steuerfinanzierung zwingend zur Stabilisierung der Finanzierungsgrundlagen der Pflegeversicherung notwendig bleibt, betont der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 25.06.2021

Berichtsentwurf zur privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten

Der Rechtsausschuss des EP (JURI) hat am 17. Juni 2021 einen Berichtsentwurf zu Empfehlungen an die Europäische Kommission zur verantwortungsvollen privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten veröffentlicht.

Der zuständige Berichterstatter Axel Voss (EVP/DE) fordert in seinem Berichtsentwurf die Ausarbeitung eines regulatorischen Rahmens im Hinblick auf die private Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten durch Dritte. Hintergrund ist dabei die Zunahme der angesprochenen Finanzierungspraxis in der Europäischen Union, welche zu einem möglichen Ungleichgewicht der unterschiedlichen Parteien aufgrund der Ungleichverteilung der zur Verfügung stehenden Mittel führen kann. Der Berichtsentwurf fordert daher unter anderem die Schaffung eines Autorisierungssystems, welches bestimmte Kriterien im Hinblick auf die Transparenz und bestimmte Mindeststandards für Anbieter von privaten Finanzierungsmöglichkeiten für Rechtsstreitigkeiten berücksichtigen soll. Auch sollen mögliche auftretende Interessenskonflikte beachtet werden. Eine Abstimmung des Berichtsentwurfs im zuständigen Ausschuss wird im Oktober 2021 erwartet.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 24.06.2021

Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als Sozialassistentin beschäftigt. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten. Die Klägerin wurde nach Berlin entsandt und arbeitete gegen eine Nettovergütung von 950 Euro monatlich im Haushalt der über 90-jährigen zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grundversorgung“ (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (z. B. Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Der Einsatz der Klägerin erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegenüber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.

Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) weitere Vergütung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offenbleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person dieser – etwa zum Gang auf die Toilette – Hilfe habe leisten können. Für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 hat die Klägerin zuletzt die Zahlung von 42.636 Euro brutto abzüglich erhaltener 6.680 Euro netto nebst Prozesszinsen begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie schulde den gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden. In dieser Zeit hätten die der Klägerin obliegenden Aufgaben ohne Weiteres erledigt werden können. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen. Sollte die Klägerin tatsächlich mehr gearbeitet haben, sei dies nicht auf Veranlassung der Beklagten erfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend entsprochen und ist im Wege einer Schätzung von einer Arbeitszeit von 21 Stunden kalendertäglich ausgegangen. Hiergegen richten sich die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 i. V. m. § 1 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit nicht ausreichend gewürdigt und deshalb unzutreffend angenommen, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin habe unter Einschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes 21 Stunden betragen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht in den Blick genommen, dass aufgrund des zwischen der Beklagten und der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags eine 24-Stunden-Betreuung durch die Klägerin vorgesehen war. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Parteivortrags den Hinweis der Beklagten auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche nicht berücksichtigt, sondern hierin ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten gesehen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, fehlt es bislang an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, sodass auch aus diesem Grund das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben ist. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären, den Vortrag der Parteien umfassend zu würdigen und festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte. Dass die Klägerin mehr als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden/Woche zu arbeiten hatte, dürfte – nach Aktenlage – nicht fernliegend sein.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 5 AZR 505/20 vom 24.06.2021

Kapitalmarktunion: Neue Regeln für Banken und Wertpapierfirmen treten in Kraft

Am 26.06.2021 treten zwei neue Regelwerke im Bereich Banking und Investment in Kraft. Die Wertpapierfirmenrichtlinie und die Wertpapierfirmenverordnung stärken die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors. Gleichzeitig sorgen sie für eine größere Verhältnismäßigkeit der Gesetzgebung insbesondere für kleine Finanzinstitute. Zudem tritt am 28.06.2021 die Kapitaladäquanzverordnung II (CRR II) in Kraft.

Die Wertpapierfirmenrichtlinie und die Wertpapierfirmenverordnung führen ein neues, maßgeschneidertes und zielgerichtetes Regelwerk ein. Dieses macht das Leben kleinerer Wertpapierfirmen einfacher, während die größten systemrelevanten Wertpapierfirmen unter dem gleichen Aufsichtsregime wie die europäischen Banken bleiben. Diese verhältnismäßigeren Regeln, die vom Europäischen Parlament und dem Rat im November 2019 vereinbart wurden, sind Teil der Bemühungen der EU, im Rahmen der Kapitalmarktunion den Wettbewerb zu fördern und kleinere Unternehmen zu einer aktiveren Beteiligung an den Kapitalmärkten der EU zu bewegen. Weitere Informationen zu den Regeln sowie Klarstellungen zum Inkrafttreten von Durchführungsmaßnahmen finden Sie hier.

Zudem tritt am Montag, den 28. Juni 2021, die Kapitaladäquanzverordnung II (CRR II) in Kraft. Die CRR-Regeln legen die Aufsichtsanforderungen an Banken und große Wertpapierfirmen fest, insbesondere in Bezug auf Eigenkapital und Liquidität. Zudem werden Anforderungen an die Meldung von aufsichtsrechtlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden und Märkte definiert.

Die neuen CRR-II-Regeln, die vom Europäischen Parlament und dem Rat im Mai 2019 vereinbart wurden, sorgen insbesondere bei kleineren Finanzinstituten für mehr Verhältnismäßigkeit. Gleichzeitig erhöhen sie die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors, indem neue Anforderungen in Bezug auf die Verschuldung von Banken und eine stabile Refinanzierung eingeführt werden. Sie führen auch risikosensitivere Regeln für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen ein.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2021

Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft

Anwendungsregelung zum BMF-Schreiben vom 4. März 2021, III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001, BStBl I S. 316

I.

Mit BMF-Schreiben vom 4. März 2021, III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001, BStBl I S. 316 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2019, XI R 35/17, BStBl II 2021 S. 252).

Im Rahmen des SanInsFoG vom 22. Dezember 2020 wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) ergänzt. Nach § 276a Abs. 3 InsO in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung findet nunmehr § 276a Abs. 1 InsO auch vor Verfahrenseröffnung Anwendung, wenn die vorläufige Eigenverwaltung oder eine andere Sicherungsmaßnahme angeordnet wurde.

Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist § 276a InsO auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 2 – S-7110 / 19 / 10001 :002 (2021/0601464), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:

7Satz 6 gilt nicht für vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, die nach dem 31. 12. 2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG).

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001 vom 22.06.2021

Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln

Behörden dürfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten wird. Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin, unter anderem Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen. Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Gegen die Auskunftsverpflichtung setzt sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stütze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage schon keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte er unionsrechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.

Die 6. Kammer hat die Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliege im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe. Wegen der Anonymität der Angebote auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform seien an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher könne angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder sich eine gewerbliche Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die Angabe von Geschäftsdaten ergebe. Auch irisches Datenschutzrecht könne die Klägerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache berufe, finde hier keine Anwendung.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 6 K 90/20 vom 23.06.2021

EFRAG: Konsultation zum Verfahren der EU-Standardsetzung für die nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensberichterstattung

Am 16. Juni 2021 hat die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) ein Konsultationspapier zum Verfahren der EU-Standardsetzung für die nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensberichterstattung veröffentlicht (Due Process Procedures on EU Sustainability Reporting Standard-Setting). Stellungnahmen zu dem vorgeschlagenen Due Process sind bis zum 15. September 2021 erbeten.

Hintergrund der Konsultation ist der EU-Richtlinienentwurf zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) der Europäischen Kommission, der unter anderem eine Übernahme von Reporting Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EU-Kommission beinhaltet. Die EFRAG soll diese europäischen Reporting Standards erarbeiten.

Zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung siehe auch „Neu auf WPK.de“ vom 29. April 2021.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 23.06.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin