Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz ist selbstständig tätig

Landessozialgericht bestätigt Urteil des Sozialgerichts – Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht

Der Kläger D ist ausgebildeter Violinist und Dirigent. Seit September 2016 leitet er als Chefdirigent das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage eines 5-jährigen Dirigentenvertrages. Ende September 2016 beantragte die Stadt Konstanz beim beklagten Rentenversicherungsträger, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Chefdirigenten festzustellen.

Mit Bescheid vom Januar 2017 stellte die Beklagte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des D zur Stadt Konstanz fest. Denn D habe den organisatorischen Rahmen einzuhalten, der durch die Stadt einseitig vorgegeben werde. Laut Dirigentenvertrag habe die Stadt die Rechtsmacht, die Durchführung der Beschäftigung einseitig zu bestimmen. Ein unternehmerisches Risiko trage D nicht.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Konstanz den Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des D als Chefdirigent bei der Stadt nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Nach Gesamtabwägung aller Umstände sei D selbstständig für die Stadt tätig.

Mit Urteil vom 02.06.2021 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Tätigkeit eines Dirigenten könne grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Hier überwögen die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit des D als Chefdirigent des Philharmonieorchesters sprechen. Insbesondere fehle es in wesentlichen Bereichen an einem Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegenüber dem Chefdirigenten und an einer relevanten betrieblichen Eingliederung. D trage das volle Ausfallrisiko, dass Konzerte nicht zur Aufführung gebracht werden könnten. Könne D die Konzerte, für die er unter Umständen über Monate hinweg mit dem Orchester geprobt habe, aus welchen Gründen auch immer nicht aufführen, gingen ihm rund 80 % seines Honorars verloren. D lege auch die Konzerttermine fest und habe das Letztentscheidungsrecht über die Probentermine. An Arbeitszeiten sei er nicht gebunden. Nur etwa 1/3 der von ihm international dirigierten Konzerte erbringe er im Auftrag der Stadt. Zudem trete er werbend am Markt auf und bediene sich eines Managements. Die Stadt habe zudem nur ein Vetorecht bei der Auswahl von Stücken, die nicht im Einklang mit dem Charakter oder den finanziellen Mitteln der Philharmonie stehen. Im Übrigen habe sie hiervon auch keinen Gebrauch gemacht. D habe auch nicht die Rolle eines Vorgesetzten eingenommen, indem er bezüglich unpünktlicher Orchestermitglieder zusammen mit der Stadt nach „Lösungen“ gesucht habe. Er sei auch nicht deshalb in den Betrieb der Stadt eingegliedert, weil er sich vertraglich verpflichtet habe, die Philharmonie bei drei der Stadt Konstanz wichtigen Veranstaltungen zu repräsentieren. Eine solche Vereinbarung sei dem Umstand geschuldet, dass sich die Stadt mit der Verpflichtung des D als international renommierten Künstler (ähnlich dem Trainer einer Fußballmannschaft) „eine Marke eingekauft“ habe, mit der sie nach außen hin wahrgenommen werden und Werbung machen möchte.

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil L 5 BA 142/20 vom 02.06.2021

Bitcoin & Co.: Steigendes Interesse, aber große Skepsis

  • Erst 3 Prozent haben direkt in Kryptowährungen investiert, aber 20 Prozent können sich das künftig vorstellen
  • Ein Drittel sieht in Bitcoin & Co. eine langfristige Geldanlage

Bei Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. ging es zuletzt nach monatelangen immer neuen Rekordständen mit deutlichen Kurseinbrüchen wieder steil bergab. Eine Mehrheit der Deutschen dürfte sich damit in ihrer Einschätzung bestätigt fühlen: Zwei Drittel geben an, dass sie kein Vertrauen in Kryptowährungen haben (69 Prozent) und diese nur etwas für Spekulantinnen und Spekulanten sind, die schnell Geld machen wollen (68 Prozent). Allerdings geht ein Drittel (33 Prozent) davon aus, dass sich Kryptowährungen als langfristige Geldanlage eignen und ein Fünftel (21 Prozent) sieht in ihnen sogar eine sichere Alternative zum etablierten Geldsystem. Das ist das Ergebnis einer telefonischen Befragung von 1.004 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Die letzten ein, zwei Jahre waren geprägt von der Institutionalisierung und Regulierung des Krypto-Marktes. Bei der Mehrheit der Privatinvestoren in Deutschland hat das bisher nicht zu einem Vertrauensschub geführt“, sagt Patrick Hansen, Bereichsleiter Blockchain beim Bitkom. „Diejenigen, die investieren, tun das insbesondere zur langfristigen Geldanlage und nicht in erster Linie um Kryptowährungen als Zahlungsmittel zu nutzen. Kryptowährungen werden dabei ähnlich wie zum Beispiel Gold als alternative Anlageklasse zur Risikodiversifizierung genutzt.“

Das Wissen über Kryptowährungen nimmt indes in der Bevölkerung weiter zu. So haben inzwischen 82 Prozent schon einmal davon gehört oder gelesen. Im letzten Jahr waren es noch 76 Prozent, 2019 sogar erst 68 Prozent. Und zwar sagt noch immer eine Mehrheit von 58 Prozent, Kryptowährungen seien ihnen persönlich zu kompliziert, verglichen mit dem Vorjahr (66 Prozent) ist das aber ein deutlicher Rückgang. Trotzdem haben nur 3 Prozent bereits direkt Kryptowährungen gekauft. Weitere 4 Prozent haben indirekt in Kryptowährungen investiert, etwa über Fonds oder ETF, die sich auf Kryptowährungen spezialisiert haben. „Die meisten kaufen Bitcoin & Co. auf deutschen und internationalen Kryptobörsen und -handelsplätzen. Nur die allerwenigsten verwahren ihre Investments selbst in sogenannten Self-Hosted-Wallets. Inzwischen ist es auch möglich, indirekt über Finanzprodukte wie Zertifikate an den bekannten Aktienbörsen in Kryptowährungen zu investieren.“, sagt Hansen. „Vor dem Investieren sollte man sich mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Wege auseinandersetzen – und natürlich sollte sich jede und jeder bewusst sein, dass diese Investitionen risikobehaftet sind.“ Rund ein Fünftel (19 Prozent, 2020: 18 Prozent) lässt sich davon aber nicht abschrecken und hat zwar noch nicht investiert, kann sich das aber künftig vorstellen. 7 von 10 (70 Prozent, 2020: 73 Prozent) wollen aber auch künftig einen Bogen um Bitcoin & Co. machen.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 23.06.2021

Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Im Falle eines Zeitsoldaten hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 25. März 2021 (Az. 4 K 1788/19) dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Der Kläger hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.

Das Gericht hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es dem Urteil zufolge entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese ist nach der Urteilsbegründung nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.

Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. VI R 6/21).

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Urteil 4 K 1788/19 vom 25.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: VI R 6/21)

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2021

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. I 2021 S. 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Das BMF gibt die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.

Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (Az. IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :002 DOK 2021/0058644) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :002 vom 15.06.2021

Gemeinsamer Mietvertrag und Scheidung

Oberlandesgericht Oldenburg zur Haftung nach Auszug aus der Ehewohnung

Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit. Beide Partner unterschreiben den Mietvertrag. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Aber was passiert, wenn ein Partner auszieht? Mit dieser Frage hat sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschäftigt.

Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der Ehewohnung im Emsland ausgezogen. Die Ehefrau und die drei − zum Teil volljährigen − Kinder verblieben in der Wohnung. In der Folge kam es zu Mietrückständen. Für diese haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich beide Eheleute. Der Vermieter lehnte es auch ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages. Das lehnte die Ehefrau ab. Sie meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden sei.

Das Amtsgericht verpflichtete die Ehefrau zur Zustimmung zu einer Kündigung. Nach Ablauf des Trennungsjahres überwiege das Interesse des Ehemannes, aus dem Vertragsverhältnis entlassen zu werden. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts: Die Ehefrau müsse nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahle der Ehemann bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab. Die Ehefrau könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, der Ehemann habe die Familie „im Stich gelassen“. Sie habe nach dem Auszug während des Trennungsjahres Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen angemessene, Wohnung zu suchen. Sie hätte darüber hinaus nach dem Trennungsjahr auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund sei die Fortsetzung einer gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt, so der Senat.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Beschluss 13 UF 2/21 vom 29.03.2021

Wirksame Einspruchsrücknahme am Tag der Bekanntgabe der verbösernden Einspruchsentscheidung außerhalb der Drei-Tages-Fiktion

Mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2021 hat der 9. Senat des Niedersächsischen FG – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht zu der Frage Stellung genommen, ob eine Einspruchsrücknahme (§ 362 Abs. 1 AO) auch dann noch bis zum Ablauf des Tages des tatsächlichen Zugangs der verbösernden Einspruchsentscheidung wirksam ist, wenn deren Bekanntgabe nach Ablauf der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgt. Zuvor hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 26.02.2002 (Az. X R 44/00, BFH/NV 2002, 1409) entschieden, dass – bei Zugang der verbösernden Einspruchsentscheidung innerhalb der Drei-Tages-Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – eine vorherige Kenntnis des Inhalts unschädlich und Rücknahme des Einspruchs noch bis zum Ablauf der Drei-Tages-Frist zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die steuerlichen Berater des Klägers – nach vorheriger Androhung einer Verböserung durch das beklagte Finanzamt (FA) – den Einspruch am 22.10.2019 (Faxeingang beim FA um 18:57 Uhr) zurückgenommen. Nachdem das FA den Kläger auf die vermeintlich zuvor erfolgte Bekanntgabe mit Ablauf des drittens Tages nach der Aufgabe zur Post (21.10.2019) und die Unwirksamkeit der Rücknahme hinwiesen hatten, erbrachten die steuerlichen Berater den Nachweis, dass die Einspruchsentscheidung erst am 22.10.2019 tatsächlich in ihrem Büro eingegangen war. Der genaue Zeitpunkt des Zugangs innerhalb des Tages konnte nicht festgestellt werden. Das FA ging jedoch davon aus, dass der tatsächliche Zugang der Einspruchsentscheidung jedenfalls vor dem Eingang der Rücknahme erfolgt sein müsse und lehnte aufgrund dessen eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung ab. Selbst bei Wirksamkeit der Rücknahme müsse die Einspruchsentscheidung bestehen bleiben, denn hierin sei gleichzeitig eine ändernde Festsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu sehen, die noch vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt sei. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass eine Rücknahme aus Gleichbehandlungsgründen auch bei Bekanntgabe außerhalb der Drei-Tages-Frist noch bis zum Ablauf des Zugangstages möglich sein müsse. In der verbösernden Einspruchsentscheidung sei zugleich kein Änderungsbescheid zu sehen. Ein solcher könne auch nicht mehr ergehen, weil die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen und Festsetzungsverjährung nur wegen des zuvor noch laufenden Einspruchsverfahrens noch nicht eingetreten sei (§ 171 Abs. 3a AO).

Das Niedersächsische FG hat der Klage stattgegeben. Aus teleologischen, gesetzessystematischen und letztlich auch verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus ist es aus Sicht des 9. Senats des FG geboten, § 362 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 2 AO so auszulegen, dass eine Rücknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetages wirksam ist, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO erfolgt. Der Senat geht davon aus, dass der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 362 Abs. 1 AO, die die Rücknahme eines Einspruchs „bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch“ ermöglicht, durch die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe den Ablauf des Tages der Bekanntgabe gemeint hat und nicht den stunden-, minuten- und sekundengenauen Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs. Da die Verfahrensordnung ein Festhalten eines exakten Zugangszeitpunktes nicht vorsieht und dieses von den Beteiligten daher in der Regel auch nicht vorgenommen wird, würde eine andere Auslegung im Übrigen letztlich immer darauf hinauslaufen, dass im Konfliktfall eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme mangels tatsächlicher Feststellungen zu einer Beweislastfrage würde. Eine solche Gesetzesauslegung, die als Folge in der Rechtsanwendung nicht praktisch handhabbar ist und – abgesehen von krassen Ausnahmefällen – in Konfliktfällen nur zu Beweislastentscheidungen führen kann, kann – so das FG – gerade auch angesichts des Gesetzeszwecks des § 362 Abs. 1 AO nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Das FG hat schließlich ausgeschlossen, dass eine verbösernde Einspruchsentscheidung gleichzeitig ein Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.

Das Niedersächsische FG hat die Revision zugelassen, da die streitentscheidenden Rechtsfragen noch nicht Gegenstand der Finanzrechtsprechung gewesen sind (Revisionsaktenzeichen des BFH: IX R 16/21).

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.06.2021 zum Gerichtsbescheid 9 K 168/20 vom 03.05.2021 (nrkr – BFH-Az.: IX R 16/21)

EU-Kommission plant Ausweitung nicht-finanzieller Berichtspflichten ab 2023

Die EU-Kommission will ab 2023 die Qualität der jährlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit steigern, um eine bessere Vergleichbarkeit zu erzielen. Außerdem werden künftig deutlich mehr Unternehmen vom Anwendungsbereich erfasst. Für kleine- und mittelständische Unternehmen (KMU) soll ein sog. freiwilliger Standard eingeführt werden.

Als Konsequenz aus der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungsfristen im Finanzdienstleistungssektor (SFDR); lieferte die EU-Kommission im 2. Quartal pünktlich ihren Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (2014/95/EU), kurz: NFRD. Damit will die EU-Kommission nach eigenen Angaben dem Interesse von Investoren in Bezug auf Nachhaltigkeit gerecht werden und gleichzeitig durch eine qualitativ hochwertige und einer EU-weiten Prüfanforderung unterliegenden öffentlichen Berichtserstattung der Unternehmen zu einer ausgeprägten Rechenschaftskultur beitragen.

Bisher waren rund 11.700 Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten vom Anwendungsbereich der NFRD betroffen. Nach dem Willen der EU-Kommission soll diese Schwelle von 500 Beschäftigten abgeschafft werden, damit zukünftig ca. 50.000 (Groß-) Unternehmen, davon allein ca. 15.000 in Deutschland, zur nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtet werden.

Außerdem soll die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) Standardentwürfe zur freiwilligen Angabe von nachhaltigem Wirtschaften für KMU ausarbeiten. Inwieweit solche Angaben für KMU allerdings tatsächlich freiwillig bleiben, darf bezweifelt werden. Vielmehr befürchtet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), dass viele KMU, etwa als Lieferanten von Großunternehmen oder zur Finanzierung bei Kreditinstituten zur Übernahme entsprechender Nachhaltigkeitsstandards; gedrängt werden.

Einen Punkt des Kommissionsvorschlags sieht der DStV besonders kritisch: Den Mitgliedstaaten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Markt für Dienstleistungen im Bereich der Nachhaltigkeitsbestätigung für sog. unabhängige Bestätigungsdienstleister zu öffnen. Dadurch könnten auch geringqualifizierte Dienstleister anstelle der Abschlussprüfer damit beauftragt werden, die Qualität ihrer Nachhaltigkeitsinformationen zu bestätigen. Der DStV sieht im Falle der Verabschiedung einer solchen Neuerung insbesondere den deutschen Gesetzgeber in der Pflicht, die Vorbehaltsaufgaben der beratenden und prüfenden Berufe zu wahren. Insbesondere während der Pandemie hat sich das deutsche System mit seinen hochqualifizierten und praxiserfahrenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestens bewährt.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 15.06.2021

DSGVO: EuGH erläutert Voraussetzungen für Ausübung der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden bei der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nationale Aufsichtsbehörde ihre Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, ausüben, auch wenn sie in Bezug auf diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist.

Am 11. September 2015 erhob der Präsident des belgischen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens (im Folgenden: CBPL) bei der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) eine Unterlassungsklage gegen Facebook Ireland, Facebook Inc. und Facebook Belgium mit dem Ziel, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften, die Facebook angeblich begangen hat, abzustellen. Diese Verstöße bestanden u. a. in der Sammlung und Nutzung von Informationen über das Surfverhalten von belgischen Internetnutzern, von denen nicht alle über ein Facebook-Konto verfügen, mittels verschiedener Technologien wie Cookies, Social Plugins1 oder Pixeln.

Am 16. Februar 2018 erklärte sich dieses Gericht für zuständig, über diese Klage zu befinden, und entschied in der Sache, dass das soziale Netzwerk Facebook die belgischen Internetnutzer nicht ausreichend über die Erhebung und Nutzung der betreffenden Informationen informiert habe. Im Übrigen wurde die Einwilligung der Internetnutzer zur Sammlung und Verarbeitung dieser Informationen als nicht wirksam angesehen.

Am 2. März 2018 legten Facebook Ireland, Facebook Inc. und Facebook Belgium gegen dieses Urteil Berufung beim Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, ein. Vor diesem Gericht trat die belgische Datenschutzbehörde (im Folgenden: GBA) als Rechtsnachfolgerin des Präsidenten der CBLP auf. Das vorlegende Gericht erklärte sich lediglich für die Entscheidung über die von Facebook Belgium eingelegte Berufung für zuständig.

Beim vorlegenden Gericht bestehen Zweifel, welche Auswirkung das in der DSGV2 vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz auf die Befugnisse der GBA hat, und es wirft insbesondere die Frage auf, ob die GBA in Bezug auf Sachverhalte nach dem 25. Mai 2018, ab dem die DSGVO gilt, gegen Facebook Belgium vorgehen kann, da Facebook Ireland als für die Verarbeitung der betreffenden Daten Verantwortlicher festgestellt worden ist. Seit diesem Zeitpunkt und insbesondere gemäß dem in der DSGVO vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz sei nämlich nur der irische Datenschutzbeauftragte befugt, unter der Kontrolle der irischen Gerichte eine Unterlassungsklage zu erheben.

In seinem Urteil der Großen Kammer präzisiert der Gerichtshof die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der DSGVO. Insbesondere hat er entschieden, dass die genannte Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats gestattet, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, vermeintliche Verstöße gegen die DSGV einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung3 die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, obgleich sie für diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens hat der Gerichtshof die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine nationale Aufsichtsbehörde, die hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Verarbeitung nicht als federführende Behörde fungiert, ihre Befugnis auszuüben hat, vermeintliche Verstöße gegen die DSGV einem Gericht eines Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben. So muss zum einen die DSGVO dieser Aufsichtsbehörde eine Zuständigkeit für den Erlass einer Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die fragliche Verarbeitung gegen die in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln verstößt, verleihen, und zum anderen muss diese Befugnis unter Beachtung der in der DSGVO vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz ausgeübt werden4.

Für grenzüberschreitende Verarbeitungen sieht die DSGVO nämlich ein Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz5 vor, das auf einer Zuständigkeitsverteilung zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden beruht. Dieser Mechanismus erfordert eine enge, loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den genannten Behörden, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten kohärent und einheitlich geschützt werden, und um somit die praktische Wirksamkeit dieses Mechanismus zu wahren. Die DSGV sieht insoweit vor, dass grundsätzlich die federführende Aufsichtsbehörde dafür zuständig ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Verarbeitung gegen die Vorschriften der Verordnung verstößt6, wohingegen die Zuständigkeit der anderen nationalen Aufsichtsbehörden für den Erlass eines solchen, wenn auch nur vorläufigen, Beschlusses die Ausnahme darstellt7. Indessen muss die federführende Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten insbesondere den gebotenen Dialog führen und loyal und wirksam mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Bei dieser Zusammenarbeit kann daher die federführende Aufsichtsbehörde die Ansichten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nicht außer Acht lassen und hat ein maßgeblicher und begründeter Einspruch, der von einer anderen betroffenen Aufsichtsbehörde eingelegt wird, zur Folge, dass die Annahme des Beschlussentwurfs der federführenden Aufsichtsbehörde zumindest vorübergehend blockiert wird.

Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten einer Person bzw. auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantieren, in Einklang steht, dass eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, von der Befugnis zur Geltendmachung eines vermeintlichen Verstoßes gegen die DSGVO vor einem Gericht dieses Staates nur unter Beachtung der Regeln über die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen Aufsichtsbehörden8 Gebrauch machen kann.

Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung die Ausübung der Befugnis zur Klageerhebung9, die einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats zusteht, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nicht voraussetzt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, auf den sich diese Klage bezieht, über eine Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verfügt. Die Ausübung dieser Befugnis muss jedoch in den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO10 fallen, was voraussetzt, dass der für die grenzüberschreitende Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über eine Niederlassung im Gebiet der Union verfügt.

Drittens hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass im Fall einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung die Befugnis einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO dem Gericht dieses Staates zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, sowohl in Bezug auf die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die sich in dem Mitgliedstaat, dem diese Behörde angehört, befindet, als auch gegenüber einer anderen Niederlassung dieses Verantwortlichen ausgeübt werden kann, sofern Gegenstand der Klage eine Datenverarbeitung ist, die im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung erfolgt, und die genannte Behörde dafür zuständig ist, die Befugnis auszuüben.

Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass diese Befugnis nur ausgeübt werden kann, soweit die DSGVO gilt. Da im vorliegenden Fall die Tätigkeiten der Niederlassung des Facebook-Konzerns in Belgien untrennbar mit der Verarbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten verbunden sind, für die Facebook Ireland hinsichtlich des Unionsgebiets der Verantwortliche ist, erfolgt diese Verarbeitung „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen“ und fällt daher in den Anwendungsbereich der DSGVO.

Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ ist, wegen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten, bevor die DSGV galt, eine Klage erhoben hat, diese Klage unionsrechtlich auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten11 aufrechterhalten werden kann, die für Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Vorschriften, die bis zu dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem die Richtlinie aufgehoben wurde, weiter gilt. Darüber hinaus kann eine solche Klage von der genannten Aufsichtsbehörde wegen Verstößen erhoben werden, die begangen wurden, nachdem die DSGVO anwendbar wurde, sofern es sich dabei um einen derjenigen Fälle handelt, in denen diese Aufsichtsbehörde nach der Verordnung ausnahmsweise befugt ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften verstößt, und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit eingehalten werden.

Fünftens erkennt der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung der Bestimmung der DSGVO an, wonach jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorsieht, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben. Folglich kann sich eine Aufsichtsbehörde auf diese Vorschrift berufen, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuführen, auch wenn die genannte Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist.

Fußnoten

1 Z. B. die Buttons „Gefällt mir“ oder „Teilen“.
2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGV) Art. 56 Abs. 1 DSGV lautet: „Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.“
3 Im Sinne von Art. 4 Nr. 23 DSGV.
4 In Art. 56 und 60 der DSGVO vorgesehen.
5 Art. 56 Abs. 1 DSGVO.
6 Art. 60 Abs. 7 DSGVO.
7 Art. 56 Abs. 2 und Art. 66 DSGVO betreffen die Ausnahmen vom Grundsatz der Entscheidungsbefugnis der federführenden Aufsichtsbehörde.
8 Vgl. Art. 55 und 56 DSGVO in Verbindung mit Art. 60 DSGVO.
9 Nach Art. 58 Abs. 5 DSGVO.
10 Nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO findet diese Verordnung Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, „soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.“
11 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil C-645/19 vom 15.06.2021

Abmahnung eines Redakteurs – Anzeigepflicht Nebentätigkeit

Eine tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriftenredakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Verlag regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Redakteur der Zeitschrift „W.“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften i. d. F vom 4. November 2011 (MTV) Anwendung. Nach § 13 Ziffer 3 MTV bedarf eine Redakteurin bzw. ein Redakteur zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Der Arbeitsvertrag der Parteien verlangt anstelle der schriftlichen Einwilligung des Verlags die der Chefredaktion.

Im September 2017 nahm der Kläger im Rahmen einer Dienstreise in die USA an der Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens teil, um darüber für die Beklagte zu berichten. Der Artikel des Klägers enthielt u. a. die Schilderung eines Vorfalls, der sich während der Eröffnungsveranstaltung am abendlichen Buffet zwischen dem Kläger und der ausrichtenden Unternehmerin im Beisein von Redakteuren anderer Zeitschriften zugetragen hatte. Auf die Erklärung des Klägers, er esse nichts, da er „zu viel Speck über‘m Gürtel“ habe, kniff die Unternehmerin dem Kläger in die Hüfte. Diese Passage wurde von der Redaktion der Zeitschrift „W.“ gestrichen. Im Dezember 2017 fragte der Kläger seinen Chefredakteur, ob der Vorfall nicht doch noch im Rahmen der „#MeToo-Debatte“ veröffentlicht werden könne. Dies lehnte der Chefredakteur ab. Der Ankündigung des Klägers, den Beitrag anderweitig zu publizieren, begegnete der Chefredakteur mit einem Hinweis auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag. Im März 2018 erschien – ohne vorherige Unterrichtung der Beklagten – in der T.-Zeitung ein Beitrag des Klägers mit dem Titel „Ran an den Speck“. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine Abmahnung, weil er es unterlassen hatte, die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion einzuholen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Erlaubnisvorbehalt in § 13 Ziffer 3 MTV verletze ihn als Redakteur in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sowie in den weiteren Grundrechten auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, außerdem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, weil die Beklagte eine Veröffentlichung endgültig abgelehnt habe, um die Unternehmerin zu schützen.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht aus § 13 Ziffer 3 MTV abzumahnen. Die Verpflichtung eines Redakteurs, den Verlag vor der anderweitigen Veröffentlichung einer ihm während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht um Erlaubnis zu ersuchen, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Konventionsrecht. Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen von Redakteur und Verlag ist zu berücksichtigen, dass Letzterer erst durch die Anzeige der beabsichtigten Nebentätigkeit in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Dahinter muss das Interesse des Arbeitnehmers, die Nachricht ohne vorherige Einbindung des Verlags zu veröffentlichen, regelmäßig zurücktreten. Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger sei unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, vor der Veröffentlichung des Artikels in der T.-Zeitung die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung, um die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können, während die Belange des Klägers dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt worden wären.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Urteil 9 AZR 413/19 vom 15.06.2021

Keine Bereicherungsansprüche bei Verjährung der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal beim Gebrauchtwagenkauf

Sind Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verjährt, kann der Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Gebrauchtwagens VW auch nicht auf Herausgabe eines Vermögenszuwachses über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch nehmen (§ 852 BGB). Durch das erstmalige Inverkehrbringen des Fahrzeugs hatte VW zwar einen Vermögensvorteil erlangt, der Kläger jedoch keinen entsprechenden Vermögensnachteil. Der spätere Gebrauchtwagenverkauf durch den Kläger hat dagegen zu keinem weiteren Vermögenszufluss der Beklagten geführt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb die Berufung des Klägers mit am 15.06.2021 veröffentlichtem Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt mit seiner 2020 erhobenen Klage im Rahmen des sog. Abgasskandals als Käufer eines gebrauchten Audi A4 Schadensersatz von der beklagten Motorherstellerin. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Juli 2015.

Das Landgericht hatte Ansprüche des Klägers wegen Verjährung zurückgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei verjährt, bestätigte das OLG. Jedenfalls seit

2016 habe sich der Kläger in grob fahrlässiger Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände befunden. Ihm sei eine Klage bereits 2016 zumutbar gewesen. Als Eigentümer eines bereits zuvor erworbenen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs hätten sich dem Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen aufgedrängt. Durch die Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite habe der Kläger unter Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer auch überprüfen können, ob sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. „Im Streitfall den Weg zur Ermittlung der eigenen Schadensbetroffenheit jedoch nicht beschritten und die Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles geradezu unverständlich“, begründet das OLG seine Bewertung.

Der Kläger könne hier nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch nicht Herausgabe des seitens der Beklagten durch die unerlaubte Handlung Erlangten gemäß § 852 BGB fordern. Grundsätzlich stehe bei den sog. Dieselfällen zwar dem Vermögensverlust des Geschädigten in Form des Kaufpreises ein Vermögensvorteil der Beklagten in Form der Vereinnahmung des Kaufpreises (ggf. abzüglich einer Händlerprovision) gegenüber. Dies gelte aber nicht bei Gebrauchtwagenkäufen. Dort erleide der Gebrauchtwagenkäufer durch den mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Vermögenszuwachs auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Vermögensnachteil. Der Zuwachs trete vielmehr bereits und allein durch den Neuwagenverkauf ein. Der spätere Gebrauchtwagenverkauf führe dagegen für die Beklagte weder unmittelbar noch mittelbar zu einem – weiteren – Vermögensvorteil.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 852 BGB Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

1Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 2Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.06.2021 zum Hinweisbeschluss 26 U 71/20 vom 12.05.2021 i. V. m. Zurückweisungsbeschluss vom 07.06.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin