Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

III. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) 132 – 151

  1. Tarif (§ 32d Absatz 1 EStG) 132 – 133
  2. Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz § 32d Absatz 2 EStG 134 – 143
    a) Zwingende Ausnahme bei Kapitalüberlassung an nahestehende Personen oder von Anteilseignern (§ 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG) 134 – 137
    b) Ausnahme auf Antrag bei bestimmter Beteiligungshöhe (§ 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG) 138 – 143
  3. Erträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bei eineminländischen Kreditinstitut unterlegen haben (§ 32d Absatz 3 EStG) 144
  4. Veranlagungs-Wahlrecht (§ 32d Absatz 4 EStG) 145 – 147
  5. Anrechnung ausländischer Steuern (§ 32d Absatz 5 EStG) 148 – 148a
  6. Günstigerprüfung (§ 32d Absatz 6 EStG) 149 – 151“

Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:

„Dabei stellen Anleihe und Optionsschein jeweils selbständige Wirtschaftsgüter dar. Erträge aus der Anleihe sind nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Unabhängig davon, ob der Optionsschein noch mit der Anleihe verbunden ist oder bereits von ihr getrennt wurde, gilt für seine einkommensteuerrechtliche Behandlung Rn. 8, zu den Anschaffungskosten des Basiswerts im Falle der Ausübung der Option, vgl. Rn. 86.“

(…)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10003 :002 vom 03.06.2021

Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2021

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung wurden zum 01.07.2021 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 21.05.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 01.07.2021 beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.252,64 Euro (bisher 1.178,59 Euro),
  • § 850c II 1 ZPO: 471,44 Euro (bisher 443,57 Euro),
  • § 850c II 2 ZPO: 262,65 Euro (bisher 247,12 Euro),
  • § 850c III 3 ZPO: 3.840,08 Euro (bisher 3.613,08 Euro).

Die wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.06.2021

Geldwäsche-Prävention: Registrierungspflicht bei der FIU

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum 01.01.2020 aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierten Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024.

Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal goAML Web. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten sich bereits im Vorfeld mit Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG befassen, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im Meldeportal und auf der Website der FIU finden sich zudem Publikationen der FIU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können. Mit einer Registrierung wird der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle signalisiert, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den sich aus dem GwG ergebenden Meldepflichten auseinandergesetzt hat.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.06.2021

Kampf gegen Geldwäsche: Neue EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld treten in Kraft

Am 03.06.2021 treten neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU in Kraft. Ziel ist es, Geldwäsche zu bekämpfen und Terrorismusfinanzierungen zu unterbinden. Zu diesem Zweck sind alle Reisenden dazu verpflichtet, eine Bargelderklärung auszufüllen, wenn sie 10.000 Euro oder mehr in Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln mit sich führen, wie Reisechecks oder Schuldscheine. Im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen.

Im Rahmen der neuen Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z. B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99.5 Prozent als Barmittel.

  • Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tage vorliegen muss.
  • Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.
  • Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.

Die neuen Vorschriften stellen auch sicher, dass die zuständigen Behörden und die nationalen Finanzermittlungsstellen in jedem Mitgliedstaat über die notwendigen Informationen verfügen, um Bewegungen von Barmitteln, die zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet werden könnten, zu verfolgen und zu bekämpfen. Die Umsetzung der aktualisierten Vorschriften bedeutet, dass sich die neuesten Entwicklungen der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU-Gesetzgebung widerspiegeln.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.06.2021

DBA: Steuervertrag mit den Niederlanden

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. März 2021 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung. Das teilt die Bundesregierung in einer Unterrichtung (19/30235) mit.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.06.2021

Überbrückungshilfe II: Fristverlängerung für Änderungsanträge

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Frist zur Stellung von Änderungsanträgen bei der Überbrückungshilfe II bis zum 30.06.2021 verlängert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Fristverlängerung im Interesse der betroffenen Unternehmen und beauftragten prüfenden Dritten.

Änderungsanträge sind nur möglich, wenn ein zuvor gestellter Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde und es nunmehr um eine nachträgliche Erhöhung des Förderbetrags geht. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 31.05.2021.

Weitere Informationen zur Stellung eines Änderungsantrags sind auf den Webseiten des BMWi abrufbar.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 01.06.2021

Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung seines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers

Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück.

Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige Mitarbeiterinnen der Klägerin in häuslicher Absonderung. In der Folge beantragte die Klägerin beim beklagten Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall geleistet hatte sowie von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land gewährte lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageweg weiter. Sie trug vor, bei einer Quarantänedauer von mehr als fünf Tagen könne nicht mehr, wie § 616 BGB vorsehe, von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. Dauere die Verhinderung demnach eine erhebliche Zeit, so entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen Zeitraum („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).

Dem folgten die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht und wiesen die Klagen mit folgenden Erwägungen ab: Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Falle der Absonderung seines Arbeitnehmers Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dieser scheide jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Gemäß § 616 Satz 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde. Dies sei hier der Fall. Bei den behördlichen Absonderungsanordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmerinnen der Klägerin ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis. Darüber hinaus stelle die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerinnen von sechs bzw. vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dar. Für die Beurteilung sei in erster Linie das Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich. Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bedürfe dieses Ergebnis im zu entscheidenden Fall nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten einer Korrektur. Denn das Risiko, während einer höchstens vierzehntägigen Quarantäne des Arbeitnehmers bei einem mindestens ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen weiterzahlen zu müssen, sei für den Arbeitgeber grundsätzlich kalkulierbar. Da die Mitarbeiterinnen der Klägerin bei dieser bereits deutlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, habe diesen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schließe einen Entschädigungsanspruch der Klägerin aus.

Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zu den Urteilen 3 K 107/21 und 3 K 108/21 vom 10.05.2021

Anwendungsschreiben zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, wie folgt ergänzt:

Nach der Randziffer 7.28 wird folgende Randziffer 7.28a eingefügt:

7.28.a „Bei einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds, dessen gültige Statusbescheinigung mit Gültigkeitsbeginn vor dem 1. Juli 2021 noch nicht die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) enthält, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von § 57 Absatz 3 Satz 2 InvStG in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG durch den Entrichtungspflichtigen durchgeführt wird, sofern dem Entrichtungspflichtigen die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Investmentfonds bekannt ist. Auf die Vorlage einer neuen Statusbescheinigung mit den zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 InvStG kann in diesen Fällen bis zum Ablauf der noch gültigen Statusbescheinigung verzichtet werden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10027 :006 vom 01.06.2021

Neue EU-Steuerbeobachtungsstelle liefert Spitzenforschung im Kampf gegen Steuermissbrauch

Die Europäische Kommission hat am 01.06.2021 die Einrichtung der Europäischen Steuerbeobachtungsstelle angekündigt – einer neuen Forschungseinrichtung, die die EU bei der Bekämpfung von Steuermissbrauch unterstützen soll. Zusammen mit den Europaabgeordneten Paul Tang und Sven Giegold gab der für Wirtschaft zuständige EU-Kommissar Paolo Gentiloni den Startschuss. Unter der Leitung von Professor Gabriel Zucman wird die an der Paris School of Economics angesiedelte Steuerbeobachtungsstelle neue Ideen zur Bekämpfung der Steuervermeidung entwickeln und die internationale Debatte mit Spitzenforschung über Besteuerung in einer globalisierten Welt voranbringen.

Die von der Europäischen Union finanzierte Steuerbeobachtungsstelle wird die Politikgestaltung der EU durch Forschung, Analyse und Austausch auf Spitzenniveau unterstützen. Sie wird völlig unabhängig arbeiten, politische Entscheidungsträger objektiv informieren und Initiativen vorschlagen, die zur besseren Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung beitragen könnten.

Der für Wirtschaft zuständige EU-Kommissar Paolo Gentiloni erklärte: „Mehr denn je müssen wir gegen Steuermissbrauch vorgehen und die öffentlichen Einnahmen schützen, die für die Erholung und das erneute Wirtschaftswachstum in der EU benötigt werden. Wir zählen darauf, dass die Europäische Steuerbeobachtungsstelle Spitzenforschung betreibt, innovative Ideen hervorbringt und eine inklusive und pluralistische Debatte über die Steuerpolitik in der gesamten EU fördert.“

Die Europäische Kommission setzt sich für eine gerechte, effiziente und nachhaltige Besteuerung ein. Im Juli 2020 verabschiedete die Kommission ein neues Steuerpaket, mit dem sie unter anderem die Bekämpfung von Steuermissbrauch intensiviert. Die Einrichtung der neuen Steuerbeobachtungsstelle war eine der zahlreichen darin angekündigten Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung und zur Förderung einer gerechteren Besteuerung in der EU und darüber hinaus. Die Forschungsarbeiten der Steuerbeobachtungsstelle werden den Reflexionsprozess der Kommission über die Zukunft der Besteuerung in der EU ergänzen, der 2022 in einem Steuer-Symposium zum Thema „EU-Steuermix auf dem Weg zu den Zielen von 2050“ abgeschlossen werden soll.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.06.2021

EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt mit 10 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Regelung zur Entschädigung von Unternehmen in der Pandemie

Die Europäische Kommission hat am 31.05.2021 festgestellt, dass eine 10 Mrd. Euro schwere Regelung Deutschlands zur Entschädigung von Unternehmen für Einbußen, die diese infolge der COVID-19-Pandemie erlitten haben, mit dem EU-Beihilferecht im Einklang steht. Damit können Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen für bestimmte Einbußen entschädigt werden, die ihnen durch die vollständige Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 und der von der deutschen Regierung verhängten restriktiven Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie entstanden sind.

Die Länge des Entschädigungszeitraums ist von den zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 geltenden Beschränkungen abhängig. Die Entschädigung in Form direkter Zuschüsse kann bis zu 100 Prozent der dem Empfänger während des relevanten Zeitraums tatsächlich entstandenen Einbußen abdecken und darf erst gewährt werden, nachdem der Schaden entstanden ist.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen der Mitgliedstaaten für bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige genehmigen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse Schäden entstanden sind.

Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von direkt auf die Pandemie zurückzuführenden Schäden gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung eine Entschädigung für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird. Sie erachtet die Maßnahme als angemessen, da die geplante Entschädigung nicht über die zur Deckung der Einbußen erforderliche Höhe hinausgeht.

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.05.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin