Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. März 2021 (Az. 11 K 3030/15 E,G) entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen Haushalt. Er absolvierte seit dem Wintersemester 2008/2009 ein Bachelor-Studium Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte der Kläger im Internet in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Der Kläger nutzte zunächst Cent-Beträge als Einsätze. Er erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten, in denen er 2007 und 2008 Online-Poker spielte, betrugen geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. Im Streitjahr 2009 spielte der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei über einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Er spielte im Jahr 2009 insgesamt geschätzte 446 Stunden. Der Kläger nutzte während seiner Spielzeiten eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger aus den Spielen auf den einzelnen Online-Portalen insgesamt Gewinne in Höhe von – umgerechnet – 82.826,05 Euro. In den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid. Das hiergegen vom Kläger geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise stattgegeben. Der Kläger habe, so der 11. Senat, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der von dem Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests sei diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiege. Der Kläger habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 8/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zum Urteil 11 K 3030/15 vom 10.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 8/21)

Folgen des BGH-Urteils: Banken müssen Geld erstatten

Statement von vzbv-Vorstand Klaus Müller zur Urteilsbegründung zu unzulässigen AGB-Klauseln der Postbank

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun sein wegweisendes Urteil (XI ZR 26/20) vom April zu den unzulässigen AGB der Postbank begründet. Aus der Gesamtschau ergeben sich nach Auffassung des vzbv weitgehende Rückerstattungsansprüche für Kunden der Postbank und anderer Geldinstitute. vzbv-Vorstand Klaus Müller kommentiert:

Die Urteilsbegründung des BGH ist eindeutig: Die seit Jahren branchenweit für Vertragsanpassungen und Preiserhöhungen verwendeten AGB-Klauseln sind unwirksam und dafür gibt es auch keinen Vertrauensschutz. Der Ball liegt nun bei den Banken und Sparkassen. Wir erwarten, dass sie unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen.

Der BGH hat damit ein richtungsweisendes Urteil gesprochen. Wenn Banken oder Sparkassen laufende Verträge ändern, Preise einführen oder erhöhen wollen, dürfen sie es sich nicht so leichtmachen wie bislang. Wenn Kunden zu grundlegenden Vertragsänderungen oder Preiserhöhungen schweigen, dürfen die Geldhäuser dies künftig nicht automatisch als Zustimmung werten. Wollen die Banken die Zustimmungsfiktion künftig für weniger gravierende Anpassungen weiter nutzen, benötigen sie dafür neue, wirksame Klauseln. Das ist ein deutliches Signal an die Branche: Es ist nicht in Ordnung, sich von den Kunden einen Blankoscheck für weitreichende Vertragsänderungen ausstellen zu lassen.

Hintergrund

  • Die Postbank (und zahlreiche andere Geldinstitute) hatten in der Vergangenheit erhöhte Gebühren oder neue Preismodelle durchgesetzt. Dabei verfuhr die Bank nach dem Motto „Schweigen ist Zustimmung“. Das heißt: Wenn Kunden den Änderungen nicht aktiv widersprachen, wertete die Bank dies als Zustimmung. Den Kunden blieb die Möglichkeit, den Vertrag fristlos und kostenfrei zu kündigen. Wer jedoch an der bisherigen Vereinbarung festhalten wollte, musste aktiv widersprechen.
  • Der BGH hat die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank in seinem Urteil vom 27.4.2021 als viel zu weitgehend und damit als unzulässig verworfen. (Hier finden Sie die Pressemitteilung des BGH).
  • Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln hatten die Klage des vzbv zuvor zurückgewiesen. Der Europäische Gerichtshof wiederum hatte in einem Fall aus Österreich darauf hingewiesen, nationale Gerichte müssten in einem Rechtsstreit über eine stillschweigende Zustimmung prüfen, ob die Bedingungen des Vertrags nur in vergleichsweise geringem Maß geändert würden oder ob der Vorschlag des Dienstleisters in Wirklichkeit dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkomme.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 31.05.2021 zum Urteil des BGH XI ZR 26/20

DStV positioniert sich zur Modernisierung der Betriebsprüfung

Der DStV diskutierte im Webtalk mit Vertretern des Deutschen Bundestags, des BMF und der Wirtschaft über den Status Quo und dringenden Reformbedarf bei der steuerlichen Außenprüfung.

Wie steht es um die steuerliche Betriebsprüfung? Welche Reformüberlegungen gibt es? Diesen Fragen ging der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) in seiner Reihe „Digital Deep Dive“ unter dem Titel „Tax Certainty – Cooperative Compliance – Außenprüfung“ auf die Spur. Benjamin Koller (Referent Steuern und Finanzpolitik, BDI) moderierte den gelungenen Webtalk und diskutierte mit Vertretern des Bundestags, des BMF, der Wirtschaft und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV), der durch RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin) vertreten war.

Status quo: Verbesserungswürdig

Die Berichte aus der Praxis von MdB StB Sebastian Brehm (CDU/CSU-Fraktion) sowie Syndikus-StB Knut Christians (Director Corporate Tax, Wieland-Werke AG), verdeutlichten: Der Wunsch nach frühzeitiger Rechtssicherheit ist hoch. Je zeitnäher eine Betriebsprüfung abgeschlossen werden kann, desto besser.

Mein unterstrich dieses Ansinnen. Eine zeitlich erst spät durchgeführte Prüfung habe schließlich auch rein praktische Probleme. Zu denken sei hier etwa an Anteilseigner- oder schlicht Abteilungsleiterwechsel, die eine zügige, strukturierte Aufarbeitung bei lang zurückliegenden Sachverhalten erschweren. Hinzu würden für Steuerpflichtige unliebsame Zinsbelastungen kommen. Der Bericht des Bundesministeriums der Finanzen aus Oktober 2020 zeige, dass 16,7 % der erzielten Mehrergebnisse bei Betriebsprüfungen 2019 aus Zinsen resultierten. Durch die sich über die Jahre ständig im Wandel befindliche Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen entstehe eine die Unternehmen und deren steuerliche Berater belastende Rechtsunsicherheit.

Neben der langen Dauer stand auch die zum Teil umständliche Kommunikation mit den Finanzbehörden im Fokus der Kritik. Brehm monierte die vielfach schwierige elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und war ganz auf einer Linie mit Mein. Auch sie bemängelte digitale Ausstattungsdefizite bei der Finanzverwaltung. So müssten etwa durch die in vielen Fällen gewählte Z3-Zugrifssmethode die Daten auf einer DVD oder CD nach wie vor per Post an die Finanzverwaltung geschickt werden. Auch der Kontakt zum Prüfer während der Prüfung gelinge nur über Umwege – etwa über ein zentrales E-Mail-Postfach der Finanzverwaltung. Dies verzögere den Ablauf. Die von Bund und Ländern geplante, datenschutzsichere Container-Lösung wäre hier eine immense Erleichterung und müsse zügig eingeführt werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 31.05.2021

BFH zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II

Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer zweiten Entscheidung vom 19.05.2021 (X R 20/19) zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg.

Der Kläger war als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere „Rürup“-Renten, ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung den sich nach der gesetzlichen Übergangsregelung ergebenden Besteuerungsanteil von 58 % an. 42% der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei. Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Klägers in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die sog. Öffnungsklausel an. Diese ermöglicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die „Rürup“-Renten des Klägers brachte das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten – wie vom Gesetz vorgesehen – mit dem Ertragsanteil in Ansatz. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Kläger hielten die Entscheidung der Vorinstanz aus mehreren Gründen für unzutreffend. Sie meinten die gesetzliche Altersrente, eine der „Rürup“-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen würden unzulässigerweise doppelt besteuert, weil nach ihren Berechnungen die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge höher seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.

Der BFH sah dies anders. Er entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente (§ 269 Abs. 1 SGB VI) als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass jene Leistungen sozialversicherungsrechtlich zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, erachtete der BFH als unerheblich.

Dagegen teilte der BFH die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Sie hätte danach im Streitfall keine Anwendung finden dürfen, weil die Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Trotzdem blieb ihre Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg, denn die unzutreffende Anwendung der Öffnungsklausel verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die ihnen durch die Anwendung der Öffnungsklausel zu Unrecht gewährte Entlastung fiel nämlich höher aus als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelt besteuert anzusehen wäre. Die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Öffnungsklausel zur niedrigeren Besteuerung ihrer Altersrente stellen, überhaupt eine doppelte Besteuerung rügen können, musste daher offen bleiben.

Der BFH stellte zudem klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen.

Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder „Rürup“-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht – wie von den Klägern begehrt – mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.

Hinsichtlich der streitigen Renten des Klägers aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach Ansicht des X. Senats bereits systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert. Diese Art der Besteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 20/21 vom 31.05.2021 zum Urteil X R 20/19 vom 19.05.2021

BFH zur sog. doppelten Besteuerung von Renten I

BFH legt Berechnungsgrundlagen fest und zeigt damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Zwar hatte die Revision des Klägers – der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht – keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.

Im Streitfall war der Kläger während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbständig als Steuerberater tätig. Auf seinen Antrag hin war er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er zahlte seine Rentenbeiträge größtenteils aus eigenem Einkommen. Dabei konnte er diese Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehen, also nur zum Teil „steuerlich absetzen“. Seit 2007 erhält der Kläger eine Altersrente. Im vorliegenden Verfahren wandte er sich gegen deren Besteuerung im Jahr 2008. Das Finanzamt hatte – entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung – 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen. Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liegt deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.

Auch der BFH ist der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Vielmehr hält er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Klar ist danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine solche doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Der Auffassung der Kläger, nach der die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der Senat nicht. Für eine solche Abweichung vom sog. Nominalwertprinzip sah er weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Grundlage. Infolgedessen können Wertsteigerungen der Renten – unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen – besteuert werden.

Erstmals hat der X. Senat jetzt konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als „steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Auffassung des BFH unberücksichtigt. Sie dienen anderen – überwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher für den Gesetzgeber nicht dispositiven – Zwecken und können daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit bleibt insbesondere auch der sog. Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt. Für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge hat der X. Senat ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert.

Bei Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze konnte die Revision der Kläger keinen Erfolg haben. Angesichts des noch recht hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge des Klägers ergab sich keine doppelte Besteuerung. Diese zeichnet sich allerdings für spätere Rentnerjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, ab. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.

Rechtlicher Hintergrund:

Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil (dem sog. „Ertragsanteil“) der Einkommensteuer. Dadurch zahlten Rentner, die neben ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hatten, in der Praxis keine Einkommensteuer. Pensionäre – also insbesondere ehemalige Beamte, aber auch Empfänger von Betriebspensionen – mussten ihre Altersbezüge hingegen voll versteuern. Das BVerfG hat in dieser Rechtslage eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005 verpflichtet (Urteil vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73).

Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz nachgekommen. Seit dem 01.01.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Im Gegenzug können die Steuerpflichtigen aber ihre Altersvorsorgeaufwendungen – insbesondere ihre Rentenversicherungs-beiträge – als Sonderausgaben von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen (nachgelagerte Besteuerung).

Eine sofortige volle Besteuerung der Renten war dem Gesetzgeber nicht möglich, weil die Rentner ihre bis 2004 geleisteten Beiträge nicht in vollem Umfang hatten einkommensteuerlich geltend machen können. Eine sofortige Steuerfreistellung sämtlicher Rentenversicherungsbeiträge erschien dem Gesetzgeber wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen unmöglich. Er hat daher sowohl für die Besteuerungsseite als auch für die Beitragsseite sehr langfristig wirkende Übergangsregelungen geschaffen. Diese sehen vor, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, auf Dauer ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. Für Rentner, deren Rentenbezug später beginnt, vermindert sich der für den Freibetrag maßgebende Prozentsatz. So sind bei Rentnern, die im Jahr 2021 erstmals eine Rente beziehen, nur noch 19 % der Rente steuerfrei. Rentner, die ab 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern. Für die Beitragsseite sehen die Übergangsregelungen vor, dass im Jahr 2005 zunächst nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, im Jahr 2021 sind es 92 %. Ab dem Jahr 2025 werden sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar sein.

Das BVerfG hat in seinem bereits erwähnten Rentenurteil hinsichtlich der vom Gesetzgeber zu treffenden Übergangsregelungen u. a. formuliert: „In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“ In der steuerrechtlichen Literatur und in zahlreichen Verfahren vor den Finanzgerichten und dem BFH wird geltend gemacht, die gesetzliche Übergangsregelung führe in vielen Fallgruppen zu einer doppelten Besteuerung; dies sei verfassungswidrig.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 19/21 vom 31.05.2021 zum- Urteil X R 33/19 vom 19.05.2021

„Ost-Rente“ trotz Rückumzug in die alten Länder

Zieht ein Rentenbezieher nach dem FRG von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 23.04.2021 entschieden (L 18 R 673/19).

Der in Polen geborene Kläger verlegte 1982 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und wurde als Vertriebener anerkannt. Ab 2008 bezog er von der Beklagten Regelaltersrente (1.700 Euro). 2015 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Sachsen. Daraufhin stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Höhe der Rente neu fest. Dabei legte sie für die in Polen zurückgelegten, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigten Zeiten fortan Entgeltpunkte Ost (EP Ost) zugrunde. Dadurch verringerte sich der monatliche Zahlbetrag der Regelaltersrente um 90 Euro. 2017 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz zurück in die alten Bundesländer und begehrte die Zahlung einer wie früher höheren Rente. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger klagte erfolglos vor dem SG Dortmund.

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Es verbleibe auch dann für die in Polen zurückgelegten Zeiten bei der Zugrundelegung der EP Ost, wenn der gewöhnliche Aufenthalt von den neuen wieder in die alten Bundesländer zurückverlegt werde. Der Wortlaut des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 c) Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) biete für die vom Kläger behauptete einschränkende Auslegung in Fällen des Rückumzuges keinen Anhaltspunkt. Der Wille des Gesetzgebers sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, mit der Norm auch die Fälle der Zurückverlegung des Wohnsitzes zu erfassen. Schließlich gelte der Sinn und Zweck der Norm, FRG-Auslandszeiten deutscher Versicherter (Vertriebener) nicht besser als Zeiten Versicherter in der früheren DDR zu bewerten, gleichermaßen weiter. Der Gesetzgeber habe für diese besondere Konstellation bewusst in Kauf genommen, dass im Fall des Rückumzugs die Rentenleistung nicht mehr dem allgemeinen Lebensstandard im neuen Aufenthaltsgebiet entspreche, weil er jedenfalls rentenrechtlich keinen Anreiz für eine solche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts habe setzen wollen. Dieser Gesetzeszweck gelte gleichermaßen für den Erst- wie für den Rückumzug. Die Beibehaltung der EP Ost für die FRG-Zeiten des Klägers nach seinem Rückumzug verletze ihn auch nicht in seinen Grundrechten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Urteil L 18 R 673/19 vom 23.04.2021

Kinderfreizeitbonus vom Bundestag beschlossen

Kinder und Jugendliche mussten in den vergangenen Monaten zurückstecken und haben viel verpasst – nicht nur in der Schule. Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese ab August einmalig einen Kinderfreizeitbonus für jedes Kind ausgezahlt. Der Bundestag stimmte dem Vorschlag der Bundesregierung zu.

Kinder und Jugendliche haben aufgrund der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie schwierige Zeiten hinter sich: lange Zeit Distanzunterricht, Sorgen um die berufliche Ausbildung, kaum Kontakte zu Freunden, kaum Möglichkeiten, Hobbys und Sport nachzugehen und anderes mehr.

Besonders betroffen sind hier Familien mit geringem finanziellem Spielraum. Um sie zu unterstützen, hat der Bundestag nun einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro je Kind für Familien mit geringem Einkommen beschlossen. Dieser Bonus kann individuell für Ferien- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Er ist Teil des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“, das die Bundesregierung im Mai beschlossen hat. So sollen die Belastungen von Kindern und Jugendlichen zumindest teilweise aufgefangen werden.

Bonus wird ab August ausgezahlt

Die Zahlung geht an Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind, Anspruch auf Wohngeld oder den Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. 270 Millionen Euro stellt der Bund dafür zur Verfügung. Ausgezahlt werden soll der Freizeitbonus ab August. Die meisten Familien müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Allein Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen sowie Familien mit Sozialhilfe müssen dafür einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.06.2021

Mehr Schutz auf Online-Marktplätzen

Die Verbraucherinformation bei Online-Einkäufen wird verbessert. Betreiber von Digitalen-Marktplätzen wie Amazon oder eBay sind künftig verpflichtet, vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände, die die Entscheidung des Kunden beeinflussen können, aufzuklären. Finden Sie hier Antworten auf wichtige Fragen.

Welche Produkte sind vom neuen Gesetz betroffen?

Erfasst werden Verträge über den Kauf von Waren, Dienstleistungen und digitalen Produkten, die über einen Online-Marktplatz abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung über das Internet, per E-Mail oder Telefon erfolgt.

Die neuen Regeln gelten grundsätzlich nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen, wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen, angeboten werden. Denn hier gelten zum Teil eigene, abweichende Informationspflichten.

Worüber genau sind Verbraucher künftig zu informieren?

Verbraucher müssen künftig etwa über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten informiert werden. Beispiele dafür sind die Anzahl der Aufrufe des Angebots, das Datum der Einstellung des Angebots, seine Bewertung oder die des Anbieters, die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder die Nutzung der Dienstleistung („Beliebtheit“), Provisionen oder Entgelte.

Vergleichsportale müssen zudem darüber informieren, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs berücksichtigt wurden. Ticketbörsen werden verpflichtet, über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis zu informieren.

Des Weiteren muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes künftig über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen ihm und den dortigen Anbietern informieren. Ebenso darüber, ob es sich beim Anbieter um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt.

„Für Online-Marktplätze führen wir umfassende Hinweis- und Transparenzpflichten ein. Plattformbetreiber müssen Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft darüber aufklären, warum bestimmte Produkte ganz oben im Ranking angezeigt werden. Wenn ein Preis personalisiert berechnet wurde, muss darauf klar hingewiesen werden. Das schafft mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbrauchern und hilft ihnen bei der Entscheidungsfindung“, erklärte dazu Bundesverbraucherschutzministerin Christine Lambrecht.

Mit dem Gesetzentwurf, dem den der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 zugestimmt hat, wird die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umgesetzt, soweit sie Änderungen an der EU-Verbraucherrechterichtlinie vorgenommen hat.

Welche Regeln gelten für „individualisierte Preise“?

Verbraucher sind demnächst vor Vertragsabschluss auch darüber zu unterrichten, ob der Anbieter seine Preise anhand automatisierter Prozesse – auf Basis gesammelter personenbezogener Daten des Käufers – individuell festlegt. Ein breiter Einsatz personalisierter Preisbildung konnte allerdings bisher in Deutschland nicht nachgewiesen werden. Davon nicht erfasst sind Techniken wie die dynamische Preissetzung oder die Preissetzung in Echtzeit. Hier ändert sich der Preis in sehr flexibler und schneller Weise in Abhängigkeit von der Marktnachfrage, ohne dass eine Personalisierung auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung erfolgt.

Digitale Dienste, Online-Händler und Werbenetzwerke können über personenbezogene Daten ein individuelles Verbraucherprofil erstellen („Profiling“). Es lässt präzise Aussagen etwa über Vorlieben und Interessen des Verbrauchers zu. Unternehmen können anhand eines solchen Profils den Preis für bestimmte Verbraucher oder Verbrauchergruppen mittels automatisierter Mechanismen personalisieren. Deshalb sollte man bei der Weitergabe seiner Daten generell so sparsam wie möglich vorgehen.

Was wird noch geregelt?

  • Unternehmen werden verpflichtet, Verbraucher auch bei einem Vertragsschluss über „Fernkommunikationsmittel mit begrenzter Darstellungsmöglichkeit“ über die Ausübung ihres Widerrufsrechts in geeigneter Weise zu unterrichten. Ihnen ist in verständlicher Form die Information über die Widerrufsmöglichkeit vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Beispiele dafür sind Verbraucherverträge, die über Werbeprospekte mit beigefügter Bestellpostkarte, SMS, Werbespots im Fernsehen und Rundfunk oder sprachgesteuerte digitale Assistenten angebahnt werden.
  • Die Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Handwerkern wird unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht.
  • Weitere Änderungen betreffen Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte). Das sind etwa E-Books oder Videoclips sowie soziale Netzwerke oder Videostreamingdienste. Künftig besteht auch eine Informationspflicht über für sie EU-weit bestehende umfassende und einheitliche Gewährleistungsrechte. Diese werden durch die Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte begründet. Dazu hat das Kabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet.
  • Um künftig Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der Europäischen Union einheitlicher sanktionieren zu können, wird ein neuer Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand geschaffen, der ausdrücklich auch die Verhängung Geldbußen vorsieht.

Ein von der Bundesregierung ebenfalls beschlossener Gesetzentwurf zielt auf mehr Verbraucherschutz beim Kauf digitaler Produkte. So werden zum Beispiel umfassende Gewährleistungsrechte und eine Pflicht für die Bereitstellung von Sicherheitsupdates eingeführt.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 11.06.2021

Effektivere Bilanzkontrolle: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem Bundestagsbeschluss zur Stärkung der Finanzmarktintegrität zugestimmt. Das Gesetz soll die Bilanzkontrolle verbessern und damit auch Konsequenzen aus dem Bilanzskandal beim insolventen Finanzdienstleister Wirecard ziehen.

Reform der Bilanzkontrolle

Die Bilanzkontrolle wird künftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin gebündelt. Sie erhält hoheitliche Befugnisse, um bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten zu können. Zudem hat die BaFin künftig ein Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen. Sie darf die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren. Das derzeitige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren wird grundlegend reformiert.

Integre Aufsicht

Um Zweifel an der Integrität der BaFin auszuschließen, ist deren Beschäftigten der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten untersagt. Starke, vertrauenswürdige Finanzmärkte bräuchten eine glaubhafte und zuverlässige Aufsicht, heißt es dazu in der Gesetzesbegründung.

Verpflichtende Rotation der Prüfer

Auch für Kapitalmarktunternehmen gilt künftig eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren – dies soll die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer stärken. Das Gesetz weitet die Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wesentlich aus. Eine Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen für Pflichtverletzungen soll die Qualität der Abschlussprüfung fördern.

Höhere Strafen

Der Bundestagsbeschluss verschärft das Bilanzstrafrecht, um eine ausreichend abschreckende Ahndung der Unternehmensverantwortlichen bei Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids zu ermöglichen. Gleiches gilt für Abschlussprüfer bei Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zu Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Änderungen im Börsengesetz sollen zudem die Qualität der Zulassung von Unternehmen zu den qualifizierten Marktsegmenten der Börse verbessern.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Baulandmobilisierungsgesetz gebilligt

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 den Bundestagsbeschluss zur Mobilisierung von Bauland gebilligt. Es kann damit wie geplant in Kraft treten, nachdem der Bundespräsident es unterzeichnet hat.

Bezahlbarer Wohnraum

Ziel des Gesetzes ist es, schneller Bauland zu aktivieren, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu beschränken.

Kommunales Vorkaufsrecht

Gemeinden können künftig brachliegende Flächen leichter für Wohnungsbau nutzbar machen, indem sie zum Beispiel ihre Vorkaufsrechte stärker ausüben – vor allem in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Dort dürfen sie auch leichter ein Baugebot anordnen, um Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen.

Sozialer Wohnungsbau

Mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen dürfen Gemeinden – befristet bis Ende 2024 – Flächen für Wohnbebauung festlegen. Zusätzlich können sie vorschreiben, dass neue Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen.

Baugenehmigungen dürfen dann auch davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung – insbesondere die Miet- und Belegungsbindung – eingehalten sind.

Mieterschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Kommunen bis Ende 2025 die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten untersagen. Bisher ist dies nur in Milieuschutzgebieten möglich. Durch Rechtsverordnung können die Länder abweichende Regelungen für Immobilien mit 3 bis 15 Wohnungen erlassen, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Wohnen im Außenbereich

Außenbereichsflächen zur Wohnnutzung können in das beschleunigte Verfahren zur Bauleitplanung einbezogen werden – allerdings nur befristet bis Ende 2022.

Im Außenbereich gilt künftig eine neue Baugebietskategorie: das Dörfliche Wohngebiet, in dem einvernehmliches Miteinander von Wohnen und – insbesondere landwirtschaftlicher – Nebenerwerbsnutzung einfacher zu genehmigen ist.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Die Bundesregierung leitet das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundegesetzblatt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Vorgaben für tierwohlgerechte Stallumbauten erforderlich

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag – entgegen der Anregung der Länder – keine Vorgaben zu tierwohlgerechten Stallanlagen in das Gesetz aufgenommen hat. Diese seien aber notwendig, um den Umbau von Ställen hin zu mehr Tierwohl baurechtlich zu flankieren.

Rechtlicher Rahmen für Transformationsprozess erbeten

Der Bundesrat kritisiert, dass einerseits neue Tierschutzvorschriften betriebliche Umbaumaßnahmen in Stallanlagen verbindlich vorschreiben, andererseits baurechtlich aber nicht die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Er bittet die Bundesregierung daher, bei der nächsten Änderung des Baugesetzbuches die baurechtlichen Regelungen anzupassen, um den gesellschaftspolitisch gewollten Transformationsprozess hin zu mehr Tierwohl zu unterstützen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst – feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

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