Bundesrat stimmt Rentenanpassung 2021 zu

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat der jährlichen Anpassung der Rentenwerte zugestimmt, die die Bundesregierung am 27. April 2021 beschlossen hatte. Danach erhöht sich der Rentenwert Ost zum 1. Juli 2021 von 33,23 auf 33,47 Euro – das entspricht einer Steigerung um 0,72 Prozent. Für den Rentenwert West gibt es dieses Jahr keine Erhöhung: Der aktuelle Rentenwert von 34,19 Euro bleibt bestehen.

Auswirkungen der Corona-Pandemie

Hintergrund ist die Corona-Pandemie, die negative Auswirkungen auf die Lohnentwicklung hat – die wiederum Grundlage für die jährliche Rentenanpassung ist. Nach den vom statistischen Bundesamt gemeldeten Bruttolöhnen und -gehältern des Vorjahrs müssten die Rentenwerte eigentlich sinken. Die seit 2009 gesetzlich verankerte Rentengarantie verhindert allerdings Rentenkürzungen – daher bleiben die Westrenten unverändert.

Angleichung der Ost-Renten

Die Erhöhung des Ost-Rentenwerts auf 97,9 Prozent des aktuellen West-Wertes entspricht den im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Anpassungsschritten.

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun von der Bundesregierung verkündet werden und zum 1. Juli in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Länder billigen tiefgreifende Novelle des Urheberrechts

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 grünes Licht für die vom Bundestag beschlossene Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes gegeben – die umfassendste Novelle seit 20 Jahren. Eine Neuregelung war aufgrund detaillierter Vorgaben in Richtlinien der EU, insbesondere der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), und einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich geworden.

Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen

Das Gesetz ordnet die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte neu. Die Plattformen sind für die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte nun grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich und können sich nur dadurch von ihrer Haftung befreien, dass sie den konkret geregelten Sorgfaltspflichten nachkommen. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, nach einer Information des Rechtsinhabers die entsprechenden Inhalte zu blockieren.

Nutzung für Kunst und Kommunikation

Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt das Gesetz die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Um unverhältnismäßige Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sieht es besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe vor und führt hierfür das Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzungen ein: Bestimmte nutzergenerierte Inhalte, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten, dass die Verwendung geschützter Inhalte Dritter gesetzlich erlaubt ist, muss der Diensteanbieter grundsätzlich bis zum Abschluss eines etwaigen Beschwerdeverfahrens öffentlich wiedergeben. Vertrauenswürdige Rechtsinhaber können die Wiedergabe bei erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigung bis zur Entscheidung über die Beschwerde unterbinden, wenn die Vermutung zu widerlegen ist.
Die Kreativen erhalten für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen. Für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren zur Verfügung.

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen die Nutzung von Werken auf vertraglicher Basis erleichtern, etwa für Digitalisierungsprojekte. Darüber hinaus wird die Nutzung von nicht verfügbaren, das heißt nicht im Handel erhältlichen Werken durch Kultureinrichtungen geregelt. Diese Bestimmungen lösen die bisherigen Vorschriften zur Lizenzierung vergriffener Werke ab. Auf diese Weise können Werknutzer umfassende Lizenzen von Verwertungsgesellschaften zu geringen Transaktionskosten erwerben, und zwar grundsätzlich auch für Werke von Außenstehenden. Fehlen repräsentative Verwertungsgesellschaften, so ist die Nutzung auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis möglich.

Weitere Anpassungen

Das Gesetz setzt die unionsrechtlichen Erlaubnisse für das Text- und Data Mining, für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes um. Es enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung, der weiteren Beteiligung des Urhebers, der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners sowie Dritter in der Lizenzkette, der Vertretung von Kreativen durch Vereinigungen sowie zu Fragen des Rückrufs wegen Nichtausübung. Zudem führt es auch einen Unterlassungsanspruch von Verbänden bei Nichterteilung von bestimmten Auskünften ein.

Neuregelung der Verlegerbeteiligung

Die Verlegerbeteiligung wird neu geregelt: Es gibt einen neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Verlegers. Er setzt voraus, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem verlegten Werk eingeräumt hat. Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Bei Streitigkeiten über die Lizenzierung audiovisueller Werke für die Zugänglichmachung über Videoabrufdienste können die Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

Erleichterter Rechteerwerb

Sendeunternehmen müssen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben, in dem der Sender seinen Sitz hat.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Vereinfachte Betriebsratswahlen und Versicherungsschutz im Home-Office

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 in verkürzter Frist das erst eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt, das insbesondere der Abnahme der Zahl von Betriebsratsgremien entgegenwirken soll. Es enthält auch Verbesserungen für das Arbeiten im Home-Office.

Ausweitung des Kündigungsschutzes

Zur Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen erweitert das Gesetz die Möglichkeiten für ein vereinfachtes Wahlverfahren. Außerdem verbessert es den Kündigungsschutz der Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Sie sind künftig vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unkündbar.

Teilhabe jüngerer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das Mindestalter für die Wahlberechtigung beträgt künftig 16 statt bisher 18 Jahre. Um die Teilhabe von Auszubildenden zu verbessern, entfällt die Altersgrenze bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Einsatz von KI und virtuelle Betriebsratssitzungen

Das Gesetz stellt klar, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen unter Einsatz von künstlicher Intelligenz gelten. Die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl finden auch dann Anwendung, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt werden. Beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik im Unternehmen gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für die Einbindung des Betriebsrats als erforderlich.

Die aufgrund der Covid-19-Pandemie befristet eingeführte Zulassung virtueller Betriebsratssitzungen wird zu einer dauerhaften Regelung umgestaltet.

Hintergrund: Zahl der Betriebsräte geht zurück

2019 hatten laut Gesetzesbegründung nur noch neun Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und zehn Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Ostdeutschland einen Betriebsrat. Damit seien lediglich rund 41 Prozent der Arbeitnehmer in Westdeutschland sowie 36 Prozent in Ostdeutschland von Betriebsräten vertreten. Dies könne daran liegen, dass besonders kleine Unternehmen bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichten, weil das reguläre Wahlverfahren organisatorisch zu aufwändig erscheine. Teilweise verhinderten die Arbeitgeber Berichten zufolge auch die Gründung von Betriebsräten.

Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice.

Anders als bislang beschränkt sich der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit künftig nicht mehr auf so genannte Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet.

Darüber hinaus wird er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen. Zu Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer im Home-Office wird ein neues Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet. Dann kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag danach in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Stärkerer Schutz alter und am Wohnort verwurzelter Mieter vor der (Eigenbedarfs-)Kündigung ihres Mietverhältnisses

In einem am 25. Mai 2021 verkündeten Urteil – 67 S 345/18 – hat die unter anderem für Berufungen in Wohnraumsachen zuständige 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass Mieter vom Vermieter unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter und ihre langjährige und tiefe Verwurzelung am Ort der Mietsache die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können.

Die Parteien des Rechtsstreits streiten über die Räumung und Herausgabe einer von der mittlerweile 89-jährigen Beklagten im Jahre 1997 von den Rechtsvorgängern der Klägerin angemieteten Wohnung. Die Klägerin erklärte erstmals im Jahre 2015 und in der Folge wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Beklagte und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann widersprachen den Kündigungen unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.

Das Amtsgericht Mitte hatte die von der Klägerin erhobene Räumungsklage mit einem am 26. Oktober 2018 verkündeten Urteil – 20 C 221/16 – abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hatte zunächst keinen Erfolg, da die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin die Berufung bereits mit Urteil vom 12. März 2019 mit der Begründung zurückgewiesen hatte, der Beklagten stehe gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB allein aufgrund ihres hohen Lebensalters ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu. Wegen der Einzelheiten des am 12. März 2019 ergangenen Berufungsurteils wird auf die Pressemitteilung vom gleichen Tag verwiesen (PM 15/2019).

Dieses Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2019 hatte der Bundesgerichtshof auf eine Revision der Klägerin mit Urteil vom 3. Februar 2021 teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet das hohe Alter eines Mieters alleine und ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter grundsätzlich noch keine Härte. Zudem hänge eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietwohnung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters ab (BGH, Urt. v. 3. Februar 2021 – VIII ZR 68/19).

Mit Urteil vom 25. Mai 2021 hat die 67. Zivilkammer das Landgerichts Berlin die Berufung der Klägerin nunmehr erneut zurückgewiesen. Sie hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich derartig erheblich sind, wie vom Amtsgericht angenommen. Denn nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin können sich Mieter im Einzelfall auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen berechtigt auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses berufen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Mieter zum Zeitpunkt des Wohnungsverlustes bereits in einem hohen Lebensalter befänden und zudem aufgrund eines langjährigen Mietverhältnisses tief am Ort der Mietsache verwurzelt seien. Diese Voraussetzungen hat die Kammer nach erneuter Tatsachenfeststellung in dem zugrundeliegenden Fall für gegeben erachtet. Die Folgen des Wohnungsverlustes seien für die Beklagte so schwerwiegend, dass sie auf eine Verletzung ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde hinausliefen.

Die Kammer hat gleichzeitig befunden, dass die Interessen der klagenden Vermieterin dahinter zurückzustehen hätten. Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters käme bei kündigungsbedingten Verletzungen der Menschenwürde des Mieters allenfalls dann in Betracht, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne, die ein den Interessen des betagten und an seinem Wohnort tief verwurzelten Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründeten. Ein entsprechend hohes Erlangungsinteresse könne die Klägerin aber in diesem Fall nicht geltend machen, da die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung lediglich auf bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet sei.

Die Kammer hat die erneute Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung einer Revision kann grundsätzlich Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision würde eine Beschwer von über 20.000,00 Euro erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 27.05.2021 zum Urteil 67 S 345/18 vom 25.05.2021

DStV fordert coronabedingte Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020

Die Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2021 veröffentlicht werden. Der DStV setzt sich aufgrund der enormen coronabedingten Zusatzlasten in den Kanzleien des Berufsstands für eine Fristverlängerung von 3 Monaten ein.

Dass der Berufsstand in der Krise außerordentliches leistet, steht außer Frage. Dass er insbesondere durch die Unterstützung im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme alle Hände voll zu tun hat, ebenfalls. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) setzt sich daher konsequent für verfahrensrechtliche Erleichterungen ein (u. a. Pressemitteilung v. 19.04.2021). Der Einsatz trägt Früchte. So beschloss der Deutsche Bundestag im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes jüngst die Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 um drei Monate. Für beratene Steuerpflichtige heißt das: Sie haben bis Ende Mai 2022 Zeit.

Die gewünschte zeitliche Erleichterung kann bei Kapitalgesellschaften jedoch nur eintreten, wenn die Jahresabschlüsse ebenfalls später zur Veröffentlichung eingereicht werden dürfen. DStV-Präsident WP/StB Harald Elster hat sich daher an Bundesjustizministerin MdB RAin Christine Lambrecht (SPD) gewandt (Schreiben v. 25.05.2021). Er schilderte die Dringlichkeit und appellierte: „Auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sollte dringend bis Ende Mai 2022 verzichtet werden.“

Quelle: DStV, Mitteilung vom 27.05.2021

Neue Regelungen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

Pflichtprüfung im Wesentlichen unverändert

Ab dem 26. Juni 2021 gilt ein neuer Rahmen für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten wurde am 17. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, 990 ff.).

In dessen Kerngesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG (zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens noch als Wertpapierfirmengesetz bezeichnet), wurden die KWG-Vorschriften zur Aufsicht über Wertpapierfirmen überführt und an die spezifischen Gegebenheiten von Wertpapierfirmen angepasst.

Die Regelungen zur gesetzlichen Pflichtprüfung durch WP/WPG sind im Wesentlichen unverändert geblieben (näher dazu WPK Magazin 4/2020, Seite 51). Das WpIG regelt unter anderem zusätzliche Prüfungsinhalte (§ 78 WpIG).

Die WPK hatte im Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen angeregt, einheitliche Vorbehaltsaufgaben für WP/WPG zu schaffen hinsichtlich der Vorschriften, die der BaFin die Möglichkeit geben, gewisse Unterlagen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Diese Anregungen wurden zum Teil aufgegriffen mit der Folge, dass Wirtschaftsprüfer jeweils explizit als mögliche Prüfer genannt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.05.2021

System zur Umsatzsteuererstattung in Arbeit

Bei der Einrichtung eines elektronischen Systems zur Umsatzsteuerrückerstattung im Reiseverkehr will die Bundesregierung nicht auf bestehende Lösungen anderer EU-Staaten zurückgreifen, sondern lässt ein eigenes System entwickeln. Das System müsse „in allen Belangen den hier gestellten Anforderungen gerecht werden“, schreibt die Bundesregierung zur Begründung in ihrer Antwort (19/29727) auf eine Kleine Anfrage (19/28744) der FDP-Fraktion. Für die Entwicklung sei ein Projekt bei der Generalzolldirektion eingerichtet worden, das verschiedene Modelle erarbeitet habe. Bislang gebe es jedoch kein Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. Das Verfahren müsse einerseits die Kontrollanforderungen des Bundesrechnungshofs einhalten, andererseits die anderen Ziele des Projekts erfüllen: die Entlastung des Personals, Verfahrensbeschleunigung und die Verbesserung der Verkehrssituation. Zum Zeitplan könnten keine Aussagen getroffen werden, so die Bundesregierung.

Das System soll die Umsatzsteuerrückerstattung bei Ausfuhrlieferungen im touristischen Reiseverkehr insbesondere an der Grenze zur Schweiz vereinfachen. Bislang muss der Zoll Ausfuhrkassenzettel ausfüllen, um die Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union zu bestätigen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2021

Immobilienmakler muss von riskanten Geschäften abraten

Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor möglichen Risiken beim Grundstücksgeschäft zu warnen. Hat er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, muss er dem Verkäufer sogar vom Verkauf abraten. Kommt der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem enttäuschten Interessenten daraufhin finanzielle Schäden, haftet der Makler hierfür nicht. Das hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts entschieden.

Im konkreten Fall war der Makler von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie im Landkreis Bad Dürkheim beauftragt worden. Eine Frau aus Neustadt a.d. Weinstraße meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche. Ein Kaufvertrag kam dann aber nicht zustande und das Haus wurde schließlich an einen anderen Interessenten veräußert.

Die enttäuschte Neustadterin war nunmehr der Meinung, dass der Makler den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt habe. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verkäufer von dem Geschäft abzuraten. Sie verlangte deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schließlich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verkäufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen könne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausgeräumt und später wieder einräumen müssen, wofür Kosten in Höhe von Höhe von knapp 30.000 Euro entstanden seien. Ihre Umzugshelfer hätten hierfür insgesamt über 2.100 Stunden benötigt.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Es sei die Pflicht eines Maklers, so die Kammer, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen. Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden. Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe. Der Kauf einer Immobilie könne aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin immer noch scheitern. Letztlich erachtete die Kammer auch die geltend gemachte Anzahl der Arbeitsstunden für überhöht und nicht nachvollziehbar. Etwaige Kosten für das Aus- und Einräumen des Hauses muss die Frau damit selber tragen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Urteil 1 O 40/20 vom 07.05.2021 (nrkr)

Besteuerung von Rekuperationsstrom

Der zurückgewonnene Strom aus Rekuperationsanlagen unterliegt nicht der Stromsteuer, sofern er direkt weiterverwendet und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Das geht aus einer Antwort (19/29613) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/29076) der FDP-Fraktion hervor.

Die Besteuerung von rekuperiertem Strom sei jedoch nicht Gegenstand in dem von den Fragestellern genannten Gesetz zur Stromsteuerbefreiung. Eine Klarstellung der stromsteuerrechtlichen Behandlung wurde im Januar an die Zollverwaltung erlassen und eine Veröffentlichung der Fachmeldung werde zeitnah erfolgen, so die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Absprachen zwischen Deutschland und Irland vom 7. August 2020 sowie vom 18. Dezember 2020 – Sozialversicherungsrenten und Übergangsbestimmung des Art. 32 Abs. 5 DBA-Irland 2011/2014

Im Hinblick auf die Behandlung von Sozialversicherungsrenten wurden mit Irland am 7. August 2020 sowie am 18. Dezember 2020 die beiden als Anlage beigefügten Absprachen zum Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (DBA-Irland 2011/2014) unterzeichnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-IRL / 19 / 10003 :001 vom 29.01.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin