Daumen hoch für längere Investitionsfrist (§ 7g EStG)

Für Steuerpflichtige, die 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung.

Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.

Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) weitere Verbesserungen an. Er sprach sich nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB aus. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen (vgl. ebenso Stellungnahmen S 04/20 bzw. S 06/20).

Zumindest in Teilen greifen die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun auf. Für 2017 gebildete IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29843).

Der DStV begrüßt den Vorstoß. Das schafft für kleine und mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat, sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens 2022 durchgeführt werden müssen.

Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 20.05.2021

DStV begeistert: Verlängerung der Erklärungsfristen für Steuererklärungen 2020 kommt

Der DStV setzte sich nachdrücklich für eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 ein. Mit Erfolg! Die Koalitionsfraktionen einigten sich auf eine Verlängerung der Abgabefrist für Beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022.

Über Beschäftigungsmangel können Steuerberaterinnen und Steuerberater gerade nicht klagen. Vielmehr arbeiten sie als erste Ansprechpartnerin bzw. erster Ansprechpartner in der Krise seit Monaten am Limit. Viele Zusatzaufgaben, wie die Unterstützung im Rahmen der vielfältigen Corona-Hilfsprogramme, drängen auch weiterhin das Tagesgeschäft in den Hintergrund. Brenzlig wird es, wenn gesetzliche Fristen zu verstreichen drohen. Die Koalitionspartner im Deutschen Bundestag hatten daher – auf Drängen des Berufsstands und u. a. des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) – Ende letzten Jahres bereits die Abgabefristen für die Erklärungen 2019 verlängert. Angesichts der nicht abreißenden Last – etwa durch die anstehenden Schlussrechnungen oder die von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Hilfsmaßnahmen bis Ende des Jahres – ist heute schon absehbar: Auch für die Steuererklärungen 2020 braucht der Berufsstand zeitlichen Aufschub.

Der DStV hatte daher in Gesprächen mit den finanzpolitischen Sprechern der CDU/CSU- und SPD-Bundestagsfraktionen frühzeitig die Notwendigkeit einer Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 adressiert und auf zeitnahe gesetzliche Planungssicherheit gedrängt (u. a. DStV-Stellungnahme S 03/21). Erfreulicherweise berücksichtigte indes der Finanzausschuss des Bundesrats auf Initiative des hessischen Finanzministers dieses Anliegen in seinen Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BR-Drs. 245/1/21).

Auch die Koalitionsfraktionen sind sich nun einig (Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29848): Die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 werden für beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022 verlängert!

DStV-Präsident WP/StB Harald Elster ist erleichtert: „Die coronabedingten Zusatzaufgaben beanspruchen sehr viel Zeit und binden enorme Kapazitäten in den Kanzleien. Es freut mich daher sehr, dass die Politik das große Engagement der kleinen und mittleren Kanzleien anerkennt und die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 frühzeitig auf den 31.05.2022 verlängert. Dieser rasche Schritt sorgt für die nötige Luft im Wettlauf gegen die Fristen und ermöglicht den Kolleginnen und Kollegen wieder ein Stück weit Planbarkeit für die nächsten Monate.“

Die Koalitionspartner packen aber nicht nur die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige an. Auch unberatene Steuerpflichtige bekommen 3 Monate mehr Zeit für ihre Steuererklärung 2020. Konsequenterweise wird entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst; so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen.

Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 20.05.2021

Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine sind bei der Einkommensteuer absetzbar

Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 25.05.2021 veröffentlichten Urteil vom 25.02.2021 entschieden (10 K 1622/18).

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.

Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10 b Abs. 1 S. 8 des Einkommensteuergesetzes aus.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Verein die Feststellung, dass er berechtigt sei, Spendenbescheinigungen auch über geleistete Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung sei nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – 2007 I S. 2332) ab dem Jahr 2007 die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen fördern wollen. Diese Förderung umfasse ausdrücklich auch einen verbesserten Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine. Die von dem Musikverein durchgeführte musikalische Ausbildung und Anleitung junger Menschen sei in der heutigen Zeit überragend wichtig und förderungswürdig. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder“ überwiege daher nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X R 7/21 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Urteil 10 K 1622/18 vom 25.02.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 7/21)

Bundesrats-Stellungnahme zu Grundsteuerreformgesetz

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29637) zu ihrem Gesetzentwurf zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (19/28902) zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll nach Angaben der Bundesregierung die fristgerechte Umsetzung der Grundsteuerreform gewährleisten, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 erforderlich ist.

Die Stellungnahme der Länderkammer enthält einige Änderungswünsche zur Grundsteuer, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zustimmt. Zwei Änderungswünsche beziehen sich auf andere Steuerarten. So sollen Entschädigungszahlungen für Opfer von sexuellem Missbrauch in kirchlichen, öffentlichen und privaten Organisationen von der Schenkungsteuer befreit werden. In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung diesem Vorschlag zu. Einer Prüfbitte des Bundesrats, ob die vorgesehene Grundsteuerermäßigung für Sozialwohnungen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurden, auf alle Sozialwohnungen, also auch die auf anderer Grundlage geförderten, ausgeweitet werden kann, will die Bundesregierung nachkommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Bundesrats-Stellungnahme zu Körperschaftsteuerreform-Gesetz

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29642) zu ihrem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656) zugeleitet. Darin bedauert die Länderkammer, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das sog. Optionsmodell und eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts vorgelegt habe, ohne die Länder in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligung der Länder hätte bei einem derart komplexen Vorhaben dazu beitragen können, bereits frühzeitig Zweifels- und Anwendungsfragen zu klären. Auch sei das Optionsmodell in der vorgelegten Form für die Praxis allenfalls eingeschränkt tauglich, da es in wesentlichen Teilen nur rudimentär und nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet und daher mit erheblicher Mehrarbeit für die Finanzbehörden verbunden sei. Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Bundesrats-Stellungnahme zu Gesetz gegen Steueroasen

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29643) zu ihrem Gesetzentwurf, mit dem die Abwicklung von Geschäften über Steueroasen bekämpft werden soll (Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze, 19/28901), zugeleitet. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung den darin vorgebrachten Änderungswünschen überwiegend zu oder sagt ihre Prüfung zu.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

Bundesrats-Stellungnahme zu Gesetz gegen Steuervermeidung

Die Bundesregierung hat dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates (19/29644) zu ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (19/28652) zugeleitet. Mit dem Gesetz soll eine EU-Richtlinie von 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Dem in der Stellungnahme des Bundesrats gemachten Vorschlag, dieses Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um wegen der Corona-Pandemie die Frist für die Angabe der Einkommensteuererklärung um drei Monate zu verlängern, hat die Bundesregierung mittlerweile zugestimmt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.05.2021

FISG geht in der Abschlussprüfung am selbstgesteckten Ziel weitgehend vorbei

Mehr Transparenz in der Aufsicht dank der Initiative der WPK

Am 20.05.2021 hat der Bundestag das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) verabschiedet. Dazu sagte Gerhard Ziegler, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK):

„Das Gesetz zielt darauf ab, die Richtigkeit der Rechnungslegung von Unternehmen sicherzustellen und das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt dauerhaft zu stärken. Jedenfalls mit Blick auf die Abschlussprüfung wird dies leider kaum erreicht werden.

Die bisher bekannten Hinweise aus der Aufarbeitung des Falles Wirecard deuten auf individuelle Fehler des Abschlussprüfers hin, nicht auf systemische Unzulänglichkeiten, wohingegen das FISG in Bezug auf die Abschlussprüfer nur systemische Antworten gibt. Problem und vermeintliche Lösung passen also nicht zusammen. Das hilft nicht bei der Vermeidung künftiger Skandale.

Zukünftig haftet der Abschlussprüfer bei großen kapitalmarktorientierten Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Dies führt aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Expertenhaftung zu unwägbaren Haftungsrisiken. Aus Sicht der Versicherer ist für eine unbeschränkte Haftung kein Versicherungsschutz zu erlangen. Insgesamt bleibt offen, wie dies zu einer Verbesserung der Prüfungsqualität beziehungsweise zur Vermeidung vergleichbarer Skandale beitragen soll. Eine absehbar negative Folge wird vielmehr sein, dass keine mittelständische Praxis die Marktstellung der großen Prüfungsgesellschaften herausfordern wird.“

Auf Initiative der WPK hin wurde die Transparenz in der Aufsicht erhöht. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und die WPK dürfen bei öffentlichem Interesse nunmehr über die Einleitung berufsaufsichtlicher Verfahren sowie über wesentliche rechtskräftige berufsaufsichtliche Maßnahmen unter Nennung der Betroffenen öffentlich berichten. Dazu sagte Ziegler: „Die WPK steht für Transparenz und begrüßt es, durch die Gesetzesänderung das Funktionieren ihrer Aufsicht belegen zu können. Die Aufhebung der Verschwiegenheit insoweit dient dem Ansehen des Berufsstandes und schützt alle Kolleginnen und Kollegen, die ihre Aufgaben pflichtgemäß ausüben.“

Erfreulich ist außerdem, dass der Gesetzgeber der weiteren Anregung der WPK gefolgt ist, für diejenigen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die nicht in der Abschlussprüfung tätig sind, die haftungsbezogenen Vorgaben im Berufsrecht (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) von denen des Handelsgesetzbuchs abzukoppeln. Diese Praxen bleiben von den Haftungsverschärfungen verschont.

Quelle: WPK, Pressemitteilung vom 21.05.2021

Berufsschadensausgleich für Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach

Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach erhält weitere Opferentschädigung in Form von Berufsschadensausgleich

Der heute 46jährige Bankangestellte O ist gelernter Bankkaufmann. Berufsbegleitend zu seiner Tätigkeit als stellvertretender Filialleiter schloss er im April 2004 erfolgreich seine Prüfung zum IHK-Wirtschaftsinformatiker ab. Im Oktober 2004 wurde er mit 29 Jahren Opfer eines Banküberfalls. Der Täter, ein dem O bekannter Bäckermeister, ging davon aus, dass dieser am Nachmittag alleine in der Bank sein werde und hatte sich entschlossen, dem O unmaskiert gegenüber zu treten und ihn zu töten. Er passte O nach der Mittagspause ab, folgte ihm in die Bank und zwang ihn mit am Kopf des O gehaltener Pistole, den Tresor zu öffnen. Um sich die Beute von rund 33.000 Euro zu sichern und den Tatzeugen zu beseitigen, zwang er den O, sich hinzuknien und schlug ihm mit der Unterseite des Pistolengriffs 12mal mit voller Wucht auf den Kopf, bis dieser schließlich mit einer handtellergroßen Trümmerfraktur des Schädels sowie weiteren Brüchen im Augenbereich stark blutend zusammensackte. O wurde durch Notoperationen gerettet. Neben mehreren Rehaaufenthalten erfolgte ab Oktober 2005 in Teilzeit zu 50% die Wiedereingliederung auf einem Arbeitsplatz im Electronic-Banking mit Telefonhotline. Im Februar 2008 war ein erneuter Arbeitsplatzwechsel erforderlich, nachdem O den Anforderungen an diese Tätigkeit nicht gewachsen war und es deswegen zunehmend zu Kundenbeschwerden kam. Seit September 2008 ist die Arbeitszeit auf 40 % reduziert. Vom zuständigen Unfallversicherungsträger bezieht O eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H.

In der Folgezeit stellte das Land Baden-Württemberg einen Grad der Schädigung (GdS) von 60 ab Mai 2005 sowie von 70 ab April 2017 fest. Berufsschadensausgleich stehe dem O erst ab April 2017 zu, weil medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgversprechend und zumutbar gewesen seien.

O klagte auf Gewährung von höherem und früherem Berufsschadensausgleich: Aufgrund der Folgen der Straftat könne er nicht mehr als Wirtschaftsinformatiker arbeiten; der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden sei daher auszugleichen. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab, weil Rehabilitationsmaßnahmen bis März 2017 noch erfolgversprechend gewesen wären und O lediglich als Bankkaufmann und nicht entsprechend seiner IHK-Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker gearbeitet habe (Gerichtsbescheid vom 15.04.2020).

Die Berufung des O war weitgehend erfolgreich. Mit Urteil vom 18.05.2021 hat der 6. Senat des LSG Stuttgart das beklagte Land Baden-Württemberg verurteilt, ihm höheren Berufsschadensausgleich bereits ab September 2006 zu gewähren.

Denn er könne schadensbedingt aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen seine vor dem schädigenden Ereignis ausgeübte Vollzeittätigkeit als Bankkaufmann mit der Qualifikation als Wirtschaftsinformatiker nicht mehr nachgehen. Sein Leistungsvermögen sei bereits nach der letzten stationären Rehabilitationsmaßnahme im Frühjahr 2006 dahingehend gesunken, dass ihm nur noch eine Tätigkeit von maximal 3 Stunden täglich mit geringerer geistiger und körperlicher Beanspruchung möglich sei. Zwar entstehe nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich frühestens in dem Monat, in dem zumutbare und erfolgversprechende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen seien. Das beklagte Land gehe bei seiner Ablehnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vor April 2017 aber zu Unrecht davon aus, dass O durch weitere Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich wieder in Vollzeit hätte arbeiten können. Tatsächlich habe O durch die massive Gewalteinwirkung auf den Kopf derart bleibende Schäden davongetragen, dass die Wiedereingliederung nur auf einem Teilzeitarbeitsplatz gelungen sei. Denn er benötige schädigungsbedingt klare Strukturen und definierte Abläufe, die er Stück für Stück und ohne Zeitdruck bearbeiten könne. Kundenkontakt komme nicht mehr in Betracht, da es O überfordere, unvorbereitet mit möglichen Fragen und komplexen Sachverhalten konfrontiert zu werden. Dass der Täter zunächst freigesprochen worden sei, habe O zusätzlich traumatisiert. Das beklagte Land habe zudem nicht ansatzweise dargelegt, welche konkreten Rehabilitationsleistungen mit welchem Ziel O noch hätte erbringen können. Dem O stehe auch ein höherer Berufsschadensausgleich zu, weil er ohne das schädigende Ereignis durch den IHK-Abschluss als Wirtschaftsinformatiker eine Entlohnung vergleichbar der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes hätte erreichen können. Ein von O geforderter noch höherer Berufsschadensausgleich sei nicht zu gewähren. Denn soweit dieser darauf verweise, einen Abschluss als studierter Dipl.-Wirtschaftsinformatiker angestrebt zu haben, habe er nach der erfolgreichen IHK-Prüfung als Wirtschaftsinformatiker seine vorherige Tätigkeit als stellvertretender Filialleiter in Vollzeit fortgesetzt, ohne eine Absicht für ein Studium erkennen zu lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig: O kann die Nichtzulassung der Revision noch vor dem Bundesozialgericht anfechten.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, wer im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 v.H. des auf volle Euro gerundeten Einkommensverlustes (…).

Gemäß § 29 BVG entsteht (…) ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich frühestens in dem Monat, indem erfolgversprechende und zumutbare Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen werden. Dies soll sicherstellen, dass der zur Schadensminderung verpflichtete Beschädigte zu seinem eigenen Besten an einer von Amts wegen durchzuführenden beruflichen Rehabilitation mitwirkt und so den Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ verwirklicht.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Urteil L 6 VG 1518/20 vom 18.05.2021 (nrkr)

Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin

Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit einem Urteil vom 01.04.2021 entschieden.

Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, als EDI-Manager beschäftigt. Die Beklagte hatte am 16.09.2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Während des Werkstudiums hatte der Kläger diese jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.

Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Kläger abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. In einer anschließenden WhatsApp-Nachricht schrieb ihr der Kläger, er hoffe, sie sei ihm nicht böse.

Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Klägers fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das Arbeitsgericht Köln hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen.

Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Köln in dem Berufungsverfahren bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen die von dem Arbeitsgericht Köln vorgenommene Beweiswürdigung bestätigt und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten. Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft, da für den Kläger erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte, deren Verpflichtung es sei, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 20.05.2021 zum Urteil 8 Sa 798/20 vom 01.04.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin