Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge – Festsetzung der Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2022

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

  1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2019, BStBl II 2020 Seite 162).
  2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

    a) die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder
    b) Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

    In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
  3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

    a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:
bei einem Flug vonDurchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM)
1 – 4.000 km0,04
4.001 – 12.000 km0,04 – (0,01 x (FKM − 4.000) : 8.000)
mehr als 12.000 km0,03
  • Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht.
    Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

    Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

    b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.
    c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

    Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.

    Beispiel:
    Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 x 2.507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 6,02 Euro) = 66,19 Euro.
  1. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

    a) der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und
    b) dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.
  2. Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der Nebenkosten (z. B. Steuern, Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, sonstige Gebühren, sonstige Zuschläge, Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.
  3. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 16. Oktober 2018 (BStBl I Seite 1088) für die Jahre 2022 bis 2024 und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Erlass) FM3 – S-2334-2 / 261 vom 12.05.2021

Keine Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Steuererklärung

Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 9. März 2021 (Az. 6 K 1900/19 E) entschieden.

Der Kläger erstellte seine Einkommensteuererklärung für 2017 in elektronischer Form ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Auf der Anlage V setzte er in der Kategorie „Absetzung für Abnutzung für Gebäude“ unter Ziffer 33 Kreuze für „linear“ und „wie 2016“. Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern „Werbungskosten“ und „Summe abzugsfähige Werbungskosten“ jeweils einen Betrag i. H. v. 2.286 Euro ein, ohne diesen näher zu erläutern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2017 stattdessen lediglich 752 Euro an und führte in den Erläuterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 Euro berücksichtigt worden sei.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte der Kläger Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass die Abweichung beim Ansatz der Werbungskosten für ihn aus dem Bescheid nicht zu erkennen gewesen sei. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung ab, da der Kläger bei der Erstellung der Steuererklärung habe erkennen können, dass sämtliche Eintragungen unter der Ziffer 33 den Bereich der AfA und nicht die weiteren Werbungskosten betreffen.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe. Das Verschulden entfalle nicht wegen einer unterbliebenen Begründung des Einkommensteuerbescheids, da das Finanzamt die Abweichung von der Steuererklärung ausreichend erläutert habe. Hierfür genüge der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 Euro berücksichtigt worden sei. Zu einer weiteren Begründung, warum der Betrag i. H. v. 2.286 Euro nicht anerkannt worden sei, sei das Finanzamt nicht verpflichtet gewesen, da aus der Erklärung nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich hierbei um sonstige Werbungskosten handeln solle. Die Erklärung stelle sich objektiv vielmehr so dar, dass der Kläger AfA in dieser Höhe beantragt habe.

Darüber hinaus habe der Kläger keinerlei Umstände vorgetragen, die ihn an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben könnten. Vielmehr hätte er einen Abgleich des Bescheids mit den von ihm beantragten Beträgen innerhalb der Frist vornehmen können.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 6 K 1900/19 E vom 09.03.2021

Abweichende Gewinnverteilung bei einer GbR beeinflusst nicht zwingend die Aufteilung des Anteilswerts für Erbschaftsteuerzwecke

Mit Urteil vom 17. Februar 2021 (Az. 3 K 3911/18 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein von der Vermögensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschlüssel bei einer GbR die Verteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht unbedingt beeinflussen muss.

Die Klägerin ist eine GbR, die im Jahr 1993 durch die im Jahr 2012 verstorbene Erblasserin und ihre beiden Kinder gegründet worden war und in die die Erblasserin diverse Vermögenswerte eingebracht hatte. Am Vermögen der GbR waren die beiden Kinder zu je 47,5 % und die Erblasserin zu 5 % beteiligt. Abweichend hiervon waren die Erblasserin zu 90 % und die beiden Kinder zu jeweils 5 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Nach den vertraglichen Regelungen sollte diese abweichende Gewinnverteilung mit Beendigung der Geschäftsführerstellung der Erblasserin enden.

Den Vorgang aus dem Jahr 1993 behandelte das damals zuständige Finanzamt als Schenkung von jeweils 47,5 % der GbR-Beteiligung seitens der Erblasserin an ihre Kinder. Die abweichende Gewinnbeteiligung berücksichtigte es als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht und gewährte hierfür eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG a. F.

Für Zwecke der durch den Tod der Erblasserin im Jahr 2012 anfallenden Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils am Betriebsvermögen der GbR nach § 97 BewG unter Berücksichtigung des Gewinnverteilungsschlüssels in Höhe von 90 % fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass dies zu einer Doppelbesteuerung führe, da bereits ein Anteil von 95 % des Betriebsvermögens im Jahr 1993 der Schenkungsteuer unterworfen worden sei.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag stelle entgegen der früheren schenkungsteuerlichen Behandlung im Jahr 1993 keine nießbrauchsähnliche Gestaltung dar, sondern einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel. Dieser sei jedoch ausdrücklich an die Geschäftsführerstellung der Erblasserin gekoppelt gewesen, sodass bereits die Möglichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinnbeteiligung ausgestatteten Anteils fraglich sei. Jedenfalls sei ein solcher Erwerb durch Erbfall wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen. Durch den Tod der Erblasserin sei die abweichende Gewinnverteilung erloschen und könne daher nicht mehr für die Verteilung herangezogen werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 3 K 3911/18 vom 17.02.2021

Hundezüchter können Unternehmer sein

Mit Urteil vom 25. März 2021 (Az. 5 K 3037/19 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Voraussetzungen, unter denen eine Hundezüchterin zur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerin wird, Stellung genommen.

Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie u. a. auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen sind.

Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Sie trete gerade nicht wie eine Händlerin auf, sondern gehe lediglich ihren persönlichen Neigungen nach. So lebten die Hunde nicht in einem Zwinger, sondern im Privathaushalt der Familie der Klägerin und sie verbringe die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin, um das Überleben sämtlicher Welpen sicherzustellen. Sie suche auch jeden Käufer für etwaige Welpen nach ihrem persönlichen Eindruck aus und lege hierbei Wert auf dessen Qualifikation.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klägerin als Unternehmerin behandelt und ihre Umsätze aus der Hundezucht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin habe mit der Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt. Sie habe sich am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde entgeltlich an Dritte verkauft habe. Diese Verkäufe seien nicht lediglich Ausfluss eines Hobbys der Klägerin und überschritten die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung. Zur Vermarktung habe sie vielmehr bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen – wie eine Internetpräsentation – ergriffen. Der hohe Qualitätsstandard, den sie an die Auswahl ihrer Zuchthunde und auch an die Auswahl der Käufer anlege, habe gleichzeitig einen werbenden Effekt. Da das Unterhalten eines Geschäftslokals für ein Auftreten wie ein Händler nicht erforderlich sei, stehe der Umstand, dass die Hunde im Privathaushalt der Klägerin lebten und sie die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin verbringe, ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen. Die Klägerin sei auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit nachhaltig tätig geworden.

Schließlich sei es vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips als Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit systemgerecht, die Umsätze der Klägerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es bestehe zumindest ein potenzieller Wettbewerb mit anderen – auch nicht im Verband organisierten – Hundezüchtern.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 5 K 3037/19 U vom 25.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI B 33/21)

Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. März 2021 (Az. 4 K 1018/19 E,F) entschieden.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 01.01.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. v. 48.000 Euro geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR komme – so der 4. Senat des Finanzgerichts Münster – der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen sei und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehle.

Auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger sei nicht möglich. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehle es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten sei. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter fehle es allerdings an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers. Hierfür spreche zunächst die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG sei hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer liege hierin nicht, denn im Gegensatz zum Einzelunternehmer treffe der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut. Im Übrigen trage ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilten, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.05.2021 zum Urteil 4 K 1018/19 E,F vom 26.03.2021

DBA: Steuerabkommen mit Irland

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/29558) zu dem Protokoll vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung vorgelegt. Der Entwurf nimmt Änderungen entsprechend dem BEPS-Mindeststandard zur Verhinderung von schädlichem Steuerwettbewerb auf.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.05.2021

DBA: Steuerabkommen mit Großbritannien und Nordirland

Die Bundesregierung will das Steuerabkommen mit Großbritannien und Nordirland ändern. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 12. Januar 2021 zur Änderung des am 30. März 2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das am 17. März 2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (19/29559) vorgelegt. Der Entwurf nimmt Änderungen entsprechend dem BEPS-Mindeststandard zur Verhinderung von schädlichem Steuerwettbewerb auf. U. a. soll durch eine Änderung der Präambel ausgedrückt werden, dass nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nichtbesteuerungen und reduzierte Besteuerungen vermieden werden sollen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.05.2021

BFH: Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapitalertragsteuer

Mit Urteil vom 29.09.2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt (FA) angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z. B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Nach Auffassung des BFH ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) eintritt. Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim FA angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 17/21 vom 14.05.2021 zum Urteil VIII R 17/17 vom 29.09.2020

Beantragung von Corona-Hilfen: Anmeldung per beA möglich

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben angeschrieben und gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als Alternative hierzu hat die BRAK in Kooperation mit dem Ministerium für Anwält*innen die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen. Dieses Verfahren stellt ein sichereres Verfahren als die Anmeldung über Benutzernamen und Passwort dar und sollte daher unbedingt von den Kolleginnen und Kollegen genutzt werden.

Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung für den elektronischen Datenabgleich ist, dass man bei der Antragstellung die Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema angibt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 19.05.2021

Neue Compliance-Regeln für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS)

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21.05.2021 eine neue Geschäftsordnung für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) erlassen. Darin wurden die Compliance-Regeln umfassend überarbeitet und insbesondere die Vorgaben für private Wertpapier­geschäfte verschärft. Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die APAS übt die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften aus, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Sie ist organisatorisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegliedert und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums.

Private Finanzgeschäfte können dazu führen, dass Beschäftigte der APAS als befangen gelten und von einem Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen werden. Maßgeblich dafür ist der Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren an dem Unternehmen, das von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft geprüft wurde, auf den oder die sich die jeweiligen Berufsaufsichtsverfahren der APAS beziehen. Hierzu gab es auch bereits bislang Vorgaben in den Compliance-Vorschriften. Diese werden jetzt klarer gefasst und deutlich verschärft. Künftig werden Beschäftigte dann von den Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen, wenn der Wert der Unternehmensanteile 5.000 Euro oder mehr beträgt. Die APAS-Leitung gilt künftig sogar schon unabhängig vom Wert der Anteile, bei jeglichem Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren, für das konkrete Verfahren als befangen.

Klar geregelt wird auch, wann und gegenüber wem Mitteilungspflichten der Beschäftigten und der Leitung der APAS im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte bestehen. Die Beschäftigten müssen u. a. unverzüglich Wertsteigerungen bei Aktien anzeigen, wenn sich dadurch ihr Wertpapierbesitz auf über 5.000 Euro beläuft. Mitteilungspflichten des Leiters oder der Leiterin der APAS bestehen gegenüber dem BAFA. Wird ein Ausschlussgrund für den Leiter oder die Leiterin festgestellt, entscheidet das BAFA im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) über die daraus folgenden Konsequenzen.

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können durch das BAFA dienstrechtlich geahndet werden. Zudem muss der Leiter oder die Leiterin der APAS dem BMWi über die Einhaltung der Compliance-Vorgaben jährlich Bericht erstatten.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 21.05.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin