Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.

Die Klägerin studierte im Wintersemester 2014/2015 an einer staatlichen Hochschule in Deutschland. Sie erhielt für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 unter Anrechnung elterlichen Einkommens Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des BAföG. Die entsprechenden Förderungsbescheide griff die Klägerin mit der Begründung an, der für den fraglichen Zeitraum geltende Bedarfssatz für Studierende sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Ihre auf höhere BAföG-Leistungen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten in erster und zweiter Instanz erfolglos.

Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festlegung des Bedarfssatzes im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Dieses Teilhaberecht verpflichtet den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung in einer Weise zu ermöglichen, die den Zugang zur Ausbildung nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht, sondern ihn so gestaltet, dass soziale Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird. Obgleich dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist eine den Mindestanforderungen gerecht werdende Förderung verfassungsrechtlich geboten, die verhindert, dass das tatsächliche Gebrauchmachen von dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht nicht an einer unzureichenden finanziellen Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitert. Weil dies voraussetzt, dass die materiellen Anforderungen für die Durchführung der Ausbildung gesichert sind, folgt aus dem Teilhaberecht ein Anspruch auf staatliche Förderung für diejenigen, die ihr ausbildungsbezogenes Existenzminimum nicht aus eigenen oder von Seiten Dritter (Eltern etc.) zur Verfügung gestellten Mitteln bestreiten können und deren Zugang zur Ausbildung, obgleich sie die subjektiven Zugangsvoraussetzungen erfüllen, ohne eine entsprechende staatliche Unterstützung aus tatsächlichen Gründen vereitelt oder unzumutbar erschwert würde. Dem ist der Gesetzgeber mit der Zielsetzung, Chancengleichheit zu ermöglichen, zwar in der Weise nachgekommen, dass er einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des Gesetzes einräumt, der den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf des Studierenden decken soll (§ 1, § 11 Abs. 1 BAföG). Allerdings ist er nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts mit der konkreten Festlegung des hier im Streit stehenden Bedarfssatzes hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums für den von ihm als förderungswürdig und -bedürftig ausgewiesenen Personenkreis zurückgeblieben. Die Ermittlung des Bedarfssatzes unterliegt der Prüfung, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Dieser Prüfung hält der streitige Bedarfssatz nicht stand. Eine den vorgenannten Anforderungen gerecht werdende Festsetzung kann unter anderem deshalb nicht nachvollzogen werden, weil das gewählte Berechnungsverfahren im Unklaren lässt, zu welchen Anteilen der Pauschalbetrag auf den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits entfällt und diese abdecken soll. Zudem fehlt es an der im Hinblick auf die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten gebotenen zeitnahen Ermittlung des entsprechenden studentischen Bedarfs. Hier lag der Festsetzung aus dem Jahre 2010, die bis 2016 galt, eine Erhebung aus dem Jahr 2006 zugrunde.

Weil das Bundesverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 20.05.2021 zum Beschluss 5 C 11.18 vom 20.05.2021

Bundestag passt Urheberrecht an digitalen EU-Binnenmarkt an

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Mai 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (19/27426) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/29894) angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten für den Entwurf, AfD, FDP und Linksfraktion dagegen, die Grünen enthielten sich. In zweiter Beratung hatte das Parlament einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion (19/29905) mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt. In dritter Beratung wurden Entschließungsanträge der Linken (19/29906) und von Bündnis 90/Die Grünen (19/29907) abgelehnt. Linke und Grüne stimmten jeweils dafür, die übrigen Fraktionen lehnten beide Initiativen ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Wie es im Gesetzentwurf (19/27426) heißt, hat die EU den Mitgliedstaaten mit ihrer Richtlinie 2019 / 790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL; DSM für „Digital Single Market“) einen umfangreichen Rechtsetzungsauftrag erteilt. Die DSM-RL adressiere als Querschnittsrichtlinie eine Vielzahl urheberrechtlicher Fragen, zu ihrer Umsetzung seien daher etliche Rechtsänderungen erforderlich, die am 7. Juni 2021 in Kraft treten sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei zudem die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 umzusetzen, die insbesondere die Online-Verwertung von Rundfunkprogrammen teilweise neu ordnet. Der jetzt angenommene Entwurf enthält außerdem Rechtsänderungen aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Pelham vom 29. Juli 2019.

Im Einzelnen wird unter anderem die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte neu geordnet. Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt der Entwurf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Um unverhältnismäßige Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, enthält die Vorlage besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe. Die Kreativen sollen für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen erhalten. Der Entwurf beinhaltet ebenfalls das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers sowie Änderungen im Urhebervertragsrecht.

Anträge der FDP und der Linken abgelehnt

Keine Mehrheit fanden ein Antrag der FDP-Fraktion zur Verleihe von E-Books durch öffentliche Bibliotheken (19/23303) und zwei Anträge der Fraktion Die Linke zum Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts (19/14155) und zum Verleihen von digitalen Medien in öffentlichen Bibliotheken (19/14370). Gegen den FDP-Antrag stimmten alle übrigen Fraktion, die beiden Anträge der Linken wurden auch von den Grünen unterstützt, während die übrigen Fraktionen dagegen stimmten. Den Entscheidungen lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (19/29894) zugrunde.

Antrag der FDP

Die FDP-Fraktion drang in ihrem abgelehnten Antrag (19/23303) auf eine flexible und sachgerechte Lösung bei der Verleihe von E-Books durch öffentliche Bibliotheken. Sie sprach sich unter anderem dafür aus, im Urheberrechtsgesetz eine Legaldefinition der elektronischen Ausleihe vorzunehmen und entsprechende Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien hinsichtlich der Bereitstellung von Lizenzen und deren angemessenen Vergütung zu formulieren. Nach den Vorstellungen der Liberalen sollte bei der elektronischen Ausleihe auf Schrankenregelungen verzichtet und weiterhin auf Lizenzvereinbarungen gesetzt werden. Streitigkeiten über die Angemessenheit und Marktüblichkeit vertraglich festgelegter Konditionen zwischen Bibliotheken, Aggregatoren, Verlagen und Urhebern sollten in vorgelagerten Schiedsgerichten geklärt werden.

Die Fraktion verwies darauf, dass die elektronische Ausleihe in öffentlichen Bibliotheken in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen habe. Allerdings werde die elektronische Ausleihe durch überteuerte Lizenzen, geltende Ausschlüsse und Sperrfristen erschwert.

Erster Antrag der Linken

Die Linke verwies in ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/14155) auf das im März 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft. Damit seien insbesondere die Schrankenregelungen, die die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien für die Zwecke von Bildung und Wissenschaft ermöglichen, erweitert und systematisch zusammengefasst worden. 

Die Linksfraktion forderte die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Befristung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Bildungs- und Wissenschaftsschranken (Paragrafen 60a-f) aufhebt und die 2018 abgeschaffte Nutzungsmöglichkeit einzelner Beiträge aus Zeitungen und anderen als wissenschaftlichen Zeitschriften wieder einführt. Ferner trat sie dafür ein, bei der bis März 2022 anstehenden Evaluierung dieser Regelungen das Augenmerk auf eine mögliche Weiterentwicklung zu einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke zu legen.

Zweiter Antrag der Linken

In ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/14370) wollte die Fraktion das Verleihen von digitalen Medien in öffentlichen Bibliotheken rechtlich absichern. Sie forderte die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um die Paragrafen 17 und 27 des Urheberrechtsgesetzes auf nichtkörperliche Medien auszuweiten. Nach der derzeitigen Fassung des Paragrafen 17 Absatz 2 Urheberrechtsgesetzes sei der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz bislang grundsätzlich nicht auf „unkörperliche “ Gegenstände wie beispielsweise E-Books anwendbar. Zudem müssten nach Ansicht der Linksfraktion die von Bund und Ländern aufgebrachten Mittel für die Vergütung, die gemäß Paragraf 27 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz als Entschädigung für durch Ausleihen entgangene Einnahmen an Verlage und Autoren gezahlt werden, in angemessener Höhe aufgestockt werden. 

Die Linksfraktion verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 2016, nach der die „elektronische Leihe“ von Büchern nach EU-Recht möglich ist und die Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen einführen dürfen, die es Bibliotheken ermöglicht, E-Books zu verleihen. Voraussetzung sei, dass sich die E-Book-Datei nach Ablauf der Leihfrist automatisch unbrauchbar macht und die Rechteinhaber angemessen entschädigt werden. Dies werde von öffentlichen Bibliotheken bereits praktiziert. (mwo/rol/eis/20.05.2021)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.05.2021

Neue Basis für Unternehmensdaten

Die Fraktionen CDU/CSU und SPD wollen ein einheitliches Register für Unternehmensdaten schaffen. Dazu haben sie einen Gesetzentwurf (19/29763) vorgelegt. Er sieht ein Register über Unternehmensbasisdaten beim Statistischen Bundesamt vor, das die „wirtschaftlich aktiven Einheiten“ in Deutschland als Unternehmen abbilden soll. Dazu zählten natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen, heißt es in der Vorlage. Um aufgenommen zu werden, müsse man in mindestens einem Verwaltungsregister geführt sein, das die erforderlichen Informationen für Aufbau und Pflege des Basisregisters liefert. Ziel des Vorhabens sei es, Redundanzen zu vermeiden. Mit Aufnahme in das Basisregister erhält ein Unternehmen eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer.

Für die Wirtschaft wird mit Entlastungen gerechnet – die Abgeordneten sehen ein Potenzial im dreistelligen Millionenbereich. Den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung schätzen sie auf 72,7 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand wird mit etwa 15,6 Millionen Euro beziffert. Kosten für soziale Sicherungssysteme oder Folgen für Verbraucherpreise entstünden nicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.05.2021

Insolvenz – Übergang Betriebsrentenansprüche – Vorfälligkeit – Schätzung – anwendbarer Zinssatz

Bei der nach § 46 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.

Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt. Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75 v. H. ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt, sie im Übrigen bestritten. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4 v. H. gemäß § 246 BGB als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hat. Der Kläger verlangt die Feststellung weiterer 3.833 Euro – die bestrittene Differenz – zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar ist in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag – wie monatlichen Rentenleistungen – auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit ist jedoch – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen – nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen; im Übrigen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führt für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB i. H. v. 4 v. H.

Hinweise zur Rechtslage

§ 41 InsO „Nicht fällige Forderungen“ lautet auszugsweise:

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. …

§ 45 InsO „Umrechnung von Forderungen“ lautet auszugsweise:

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. …

§ 46 InsO „Wiederkehrende Leistungen“ lautet:

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Urteil 3 AZR 317/20 vom 18.05.2021

Betriebsschließung wegen Corona – kein Anspruch aus Versicherung

Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet über Umfang einer Betriebsschließungsversicherung

Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststättenbetreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage − ausgleichen soll. Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren.

In einem jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Hotelier aus Ostfriesland eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.

Der 1. Zivilsenat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt: Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden. Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID-19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Urteil 1 U 10/21 vom 06.05.2021

Ein Notar darf sich bei Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen

OLG Celle konkretisiert Pflichten des Notars bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Wurde ein Nachkomme, Elternteil oder Ehegatte eines Verstorbenen durch dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen („enterbt“), so kann er von dem Erben einen sog. Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes verlangen, den er erhalten hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss ihm der tatsächliche Erbe Auskunft über den Nachlass erteilen. Nach § 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der insbesondere für Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat zuletzt in zwei Entscheidungen konkretisiert, welche Ermittlungen der Notar dabei durchführen muss (Urteil vom 29. Oktober 2020, Az. 6 U 34/20, und Beschluss vom 25. März 2021, Az. 6 U 74/20):

In dem ersten Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Sein pflichtteilsberechtigter Sohn verlangte von ihr – seiner Stiefmutter – ein notarielles Nachlassverzeichnis. Ein ihm von einem Notar im Auftrag der Erbin übergebenes Verzeichnis hielt er für nicht ausreichend, weil der Notar sich teilweise nur auf die Angaben der Erbin verlassen und keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe.

Das Oberlandesgericht Celle hat ihm – wie zuvor bereits das Landgericht Hannover – Recht gegeben und die Erbin zur Vorlage eines neuen notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Ein notarielles Nachlassverzeichnis solle eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Deshalb müsse der Notar den Bestand des Nachlasses eigenständig ermitteln. Dabei habe er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein Pflichtteilsberechtigter allgemein für erforderlich halten würde. Diesen Anforderungen sei der Notar bislang nicht gerecht geworden. Zu Bankguthaben, Wertpapierdepots und möglichen Steuerrückerstattungen hätte er selbst bei den in Betracht kommenden Banken und dem zuständigen Finanzamt nachfragen müssen. Unterlagen des Erblassers hätte er nach Anhaltspunkten für weitere Vermögensgegenstände durchsehen und auch den Inhalt eines Bankschließfachs selbst sichten müssen. Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod vorgenommen hatte, habe der Notar nicht genügend aufgeklärt. Auch sonst seien verschiedene Angaben in dem Nachlassverzeichnis unvollständig. Abschließend stellte der Senat das Recht des Klägers fest, bei der Aufstellung des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden.

In dem zweiten Fall hatte die verstorbene Mutter ihren Sohn zum alleinigen Erben eingesetzt. Die pflichtteilsberechtigte Tochter verlangte von diesem ein notarielles Nachlassverzeichnis. In dieses Verzeichnis nahm der Notar lediglich auf Angaben des Sohnes hin auf, dass nur zwei Bankkonten mit näher bezeichneten Guthaben vorhanden seien und der Sohn von seiner Mutter vor deren Tod eine Schenkung in Höhe von 50.000 Euro erhalten habe. Tatsächlich existierten aber zumindest vier weitere Konten bei derselben Bank, von denen die Tochter erst später Kenntnis erlangte. Sie verlangte deshalb die Vorlage eines neuen Nachlassverzeichnisses.

Das Landgericht Hannover hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben beide Geschwister den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Senat die Rechtslage mit ihnen erörtert und der Sohn seine Schwester ermächtigt hatte, selbst Auskünfte bei der Bank einzuholen. Die Kosten des Rechtsstreits legte der Senat beiden Geschwistern gleichermaßen auf. Zur Begründung führte er an, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis zwar unzureichend sei, weil der Notar sich nur auf die Angaben des Sohnes verlassen und keine eigenen Nachforschungen angestellt hatte. Zumindest hätte er von sich aus bei der ihm bekannten Bank nach weiteren Konten nachfragen müssen. Andererseits waren diese Konten der Schwester zwischenzeitlich bekannt. Zudem hatte sie mit ihrer Klage Ermittlungen des Notars dazu erreichen wollen, ob sich aus Kontobewegungen Hinweise auf Schenkungen ergäben. Dieses Anliegen greife zu weit. Der Notar sei zwar möglicherweise verpflichtet gewesen, Kontoauszüge im Hinblick auf angegebene Verwendungszecke oder Auffälligkeiten zu überprüfen. Er hätte solche Auffälligkeiten aber nicht inhaltlich daraufhin bewerten müssen, ob sie Hinweise auf Schenkungen enthielten. Abschließend wies der Senat darauf hin, dass sich ein Notar seinen Gebührenanspruch erst mit der ordnungsgemäßen Erstellung des Nachlassverzeichnisses „verdient“ habe.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 17.05.2021 zum Urteil 6 U 34/20 vom 29.10.2020 und zum Beschluss 6 U 74/20 vom 25.03.2021

Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen

Berufsgenossenschaften unterliegen als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unfallversicherungsträger mit ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12. Mai 2021 entschieden.

Die Klägerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine der größten Berufsgenossenschaften in Deutschland und als solche eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie wendet sich gegen eine auf die Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen bezogene Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofs vom 19. März 2018.

Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Vorschrift ist allerdings gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO auf die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung – unter anderem diejenigen der gesetzlichen Unfallversicherung – nur dann anzuwenden, wenn diese auf Grund eines Bundesgesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist. Die Klägerin erhält keine staatlichen Zuschüsse. Der Bundesrechnungshof sah jedoch eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes in § 120 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund übergehen, soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nicht etwas Anderes bestimmt worden ist.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Anordnung aufgehoben. Es hat angenommen, eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO sei nur eine nicht ausschließlich vom Willen des Bundesgesetzgebers abhängige, unter bestimmten Voraussetzungen – dem Garantiefall – rechtlich bindend eintretende Leistungsverpflichtung. Diese Voraussetzungen erfülle § 120 SGB VII nicht, weil der Eintritt des Garantiefalls – die Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers – ausschließlich vom Willen des Bundesgesetzgebers abhänge und dieser es zugleich in der Hand habe, von den in § 120 SGB VII vorgesehenen Rechtsfolgen abzuweichen. Die Vorschrift begründe keine rechtlich bindende Einstandspflicht, sondern verleihe allenfalls deklaratorisch der ohnehin bestehenden Verantwortung des Bundes für die bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger Ausdruck.

Auf die Revision der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Nach der gesetzlichen Systematik ist die lückenlose, kontrollfreie Räume vermeidende Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Regel und die Exemtion von dieser Prüfung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO die eng auszulegende Ausnahme. Nach dessen Zweck sollen die begünstigten Sozialversicherungsträger der Kontrolle durch den Bundesrechnungshof jedenfalls dann unterworfen sein, wenn aus ihrer Tätigkeit ein Risiko für den Bundeshaushalt erwachsen kann. Danach ist eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt des Prüfungsbegehrens des Bundesrechnungshofs – sich aufgrund eines Bundesgesetzes, sei es auch erst nach Erlass weiterer Akte, die Möglichkeit einer zukünftigen Belastung des Bundeshaushalts durch eine Verpflichtung des Bundes zum Eintritt in Zahlungspflichten ergibt, die zu Lasten eines Sozialversicherungsträgers entstanden sind. Diese Voraussetzungen werden durch § 120 SGB VII erfüllt. Denn diese Norm ist unter Berücksichtigung ihrer gesetzlichen Bezeichnung als Bundesgarantie, des Verständnisses ihrer in das Kaiserreich zurückreichenden historischen Vorgängerregelungen sowie ihres Zwecks im Kern als Auffangregelung für die Übernahme der finanziellen Lasten eines durch Gesetz aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers zu verstehen. Sie kann im Fall der Auflösung eines solchen Trägers in einer Weise angewandt werden, die nicht in Konflikt mit Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG gerät, der das Führen eines Sozialversicherungsträgers in unmittelbarer Bundesverwaltung verbietet.

Die hiernach von einer Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs getragene, von der Klägerin angegriffene Prüfungsanordnung ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Übrigen in formell und materiell rechtmäßiger Weise erlassen worden. Sie verletzt insbesondere nicht den Schutz der Sozialdaten der bei der Klägerin Versicherten.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 14.05.2021 zum Urteil 6 C 12.19 vom 12.05.2021

Besserer Schutz bei Verbraucherdarlehen

Die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern werden beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten gestärkt. Der Deutsche Bundestag hat einem Gesetzentwurf zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zugestimmt.

Besserer Schutz bei Verbraucherdarlehen

Die Bundesregierung stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen.

Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung

Soweit Verbraucher ihre Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig erfüllen, haben sie künftig ein Recht auf Ermäßigung aller Kosten des Darlehens, entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Vorgaben zweier Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Der EuGH hat entschieden, dass davon sämtliche ihnen auferlegten Kosten und damit auch laufzeitunabhängige Kosten umfasst sind, wie zum Beispiel eine nur einmalig erhobene Gebühr des Darlehensgebers. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht dies bislang ausdrücklich nur für Zinsen und laufzeitabhängige Kosten vor. Die Regelung soll sowohl für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge als auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gelten.

Kostenermäßigung bei Kündigung

Die Rechtslage bei einer ordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch den Darlehensnehmer oder -geber bleibt dagegen unverändert. Das heißt, in diesem Fall sind nach wie vor nur die laufzeitabhängigen Kosten neben den vereinbarten Zinsen anteilig für die Zeit nach der Fälligkeit zu mindern. Hier ist die Interessenlage eine andere als bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits.

Klare Widerrufsinformation

Zudem wird das gesetzliche Muster für die Widerrufsinformation in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen angepasst. Es soll um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt werden, ohne auf gesetzliche Bestimmungen zu verweisen.

Verbraucher haben, wenn sie einen Darlehensvertrag abschließen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Kreditgeber müssen künftig in der Widerrufsinformation des Vertrages alle Modalitäten, die für die Berechnung der Widerrufsfrist notwendig sind, angeben. Verbraucher sollen so alle notwendigen Informationen von ihrem Kreditinstitut erhalten, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen, um herauszufinden, wann ihre Widerrufsfrist beginnt. Verweist eine solche Information auf Vorschriften des nationalen Rechts, die wiederum auf andere Vorschriften verweisen (sog. „Kaskadenverweis“), entspricht dies nicht den Vorgaben.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 06.05.2021

Grundsteuer: Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen wird nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile bei unterschiedlichen Schwerpunkten innerhalb der Koalition von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuer keinen Gebrauch machen. Damit gilt das Bundesmodell – wie in der Mehrzahl der Länder – auch für Nordrhein-Westfalen.

„Wir werden dieses Modell mit der maximal möglichen Bürgerfreundlichkeit umsetzen und die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. Darüber hinaus werden wir weitere wesentliche Informationen bereitstellen und zentrale Fragen beantworten. Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepassten Online-Plattform geben“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen.

Von den Eigentümerinnen und Eigentümern wird man nur relativ wenige Angaben benötigen, wie zum Beispiel bei Wohngrundstücken, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, Baujahr. Dazu hat auch wesentlich beigetragen, dass Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern bereits bei der Erstellung des Bundesmodells mitgewirkt hat und deutliche Vereinfachungen erreicht werden konnten.

Zudem werden im letzten Schritt der Umsetzung der Reform sämtliche Kommunen öffentlich über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt, um Transparenz darüber zu ermöglichen, ob seitens der Kommune mit den Hebesätzen Steuern erhöht, gesenkt oder gleich gelassen werden.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Ausschlaggebend für das Urteil waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grundvermögen aufgrund über einen langen Zeitraum nicht durchgeführter Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen. Deshalb musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich zu sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Frist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Dem ist der Bundesgesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten, sog. Bundesmodell nachgekommen, welches bundesweit gilt, sofern ein Land nicht von der im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzten Möglichkeit Gebrauch macht, eine Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Das neue Grundsteuerrecht findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

Die Umsetzung des Bundesmodells in Nordrhein-Westfalen erfolgt ohne ein eigenes Gesetzgebungsverfahren.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.05.2021

Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Konsultationsvereinbarung vom 27. April 2021 mit der Schweiz

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 27. April 2021 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Diese erweitert den Anwendungsbereich der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020, der zuletzt durch Konsultationsvereinbarung vom 30. November 2020 auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst erweitert worden war.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-05 vom 07.05.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin