Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Sorgfalt bei der Eingabe der IBAN geboten

Bei der Eingabe der korrekten Bankdaten im Rahmen des Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe III ist Sorgfalt geboten, um Verzögerungen bei der Auszahlung der Abschläge zu vermeiden. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebene IBAN mit der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten IBAN übereinstimmt.

Wichtig kann dies insbesondere in Fällen sein, in denen beispielsweise durch die Fusion einzelner Banken den Kunden aus technischen Gründen neue IBAN-Nummern zugeteilt wurden. Die Kunden wurden daraufhin regelmäßig von ihrer Bank angeschrieben, ab einem festgelegten Zeitpunkt nur noch die neue IBAN zu verwenden. Gleichwohl sind auch die alten IBAN-Nummern noch einige Zeit für den Zahlungsverkehr weiterhin verwendbar. Diese Information hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) über seinen Mitgliedsverband in Mecklenburg-Vorpommern erhalten, der eine entsprechende Anfrage an eine fusionierte Sparkasse in der Region gerichtet hatte. Insoweit erscheint es in der Praxis aus Sicht des DStV derzeit angezeigt, im Antrag darauf zu achten, in den genannten Fällen stets die alte IBAN anzugeben, sofern dem zuständigen Finanzamt die neue IBAN nicht bereits mitgeteilt wurde.

Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe können bis zum 31.08.2021 gestellt werden. Weitere Informationen sind abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.05.2021

Steuerfahnder als Zeuge in Prozessen

Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess darf der Dienstherr nicht allein deshalb versagen, weil der Beamte wegen seines Einsatzes als Steuerfahnder voraussichtlich auch in einem Strafverfahren zu demselben Sachverhalt wird aussagen müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Beamte war als Steuerfahnder in einem Ermittlungsverfahren u. a. gegen die antragstellende Einzelperson eingesetzt, die vor einem Zivilgericht die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Beratungsgesellschaft verfolgt. Das steuerliche Ermittlungsverfahren gegen die Einzelperson ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen und soll in einen Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft führen. Der Richter des Zivilgerichts beantragte bei dem Dienstherrn des Beamten die Erteilung einer Genehmigung zur Aussage als Zeuge. Der Dienstherr versagte die Genehmigung insbesondere unter Hinweis darauf, dass Aussagen des Steuerfahnders im Zivilprozess zu Anpassungen von Zeugenaussagen und in der Verteidigungsstrategie im zu erwartenden Strafprozess mit teilweise identischen Beweisthemen führen könnten. Der Antragsteller beantragte daraufhin den gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten die Aussagegenehmigung für eine Zeugenaussage in dem bei dem Zivilgericht anhängigen Klageverfahren zu erteilen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt.

Für Beamte gelte die gesetzliche Pflicht der Verschwiegenheit über ihnen anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordene dienstliche Angelegenheiten. Ohne Genehmigung dürften sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung dürfe die Genehmigung zur Zeugenaussage aber nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereite oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Aus dieser Formulierung folge, dass dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung eingeräumt werde. Gewichtige, der Zeugenaussage nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entgegenstehende Hinderungsgründe habe der Antragsgegner hier jedoch nicht vorgebracht. Insbesondere habe er nicht näher belegt, dass die Zeugenschaft des Steuerfahnders im Zivilprozess zu einer ernstlichen Gefährdung oder erheblichen Erschwerung des Strafverfahrens führe. Es könne nicht von vornherein angenommen werden, dass Zeugen eines Prozesses ihre Bekundungen wahrheitswidrig an Aussagen aus anderen Verfahren ausrichteten. Der Umstand der vorherigen Aussage des Steuerfahnders im Zivilprozess und das Bekanntwerden seiner Angaben bei den Angeklagten und den potentiellen Zeugen im Strafprozess könne vielmehr in die Beweiswürdigung des Strafgerichts einfließen. Es unterliege der strafgerichtlichen Beweiswürdigung, ob Zeugenaussagen angepasst erschienen und deshalb unglaubhaft seien. Auch eine eventuelle Verteidigungsstrategie im Strafverfahren sei im Lichte der im Voraus bekannt gewordenen Aussage des Beamten durch das Strafgericht zu bewerten. Dass die Aussage des Steuerfahnders die Wahrheitsfindung im strafgerichtlichen Verfahren massiv beeinträchtige oder gar unmöglich mache, könne aufgrund der Darstellungen des Antragsgegners nicht festgestellt werden.

Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.05.2021 zum Beschluss 4 L 294/21 vom 29.04.2021

Bestimmung des angemessenen Ausgleichs für Minderheitsaktionäre anhand des Börsenkurses der beherrschenden Gesellschaft möglich

Mit am 10.05.2021 verkündetem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden, dass der den Minderheitsaktionären gemäß § 304 Abs. 1 AktG zu gewährende angemessene Ausgleich anhand des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann. Da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG (i. F.: WCM AG) schloss mit der TLG Immobilien AG als herrschender Gesellschaft im Oktober 2017 einen Beherrschungsvertrag, dem die Hauptversammlung beider Gesellschaften im folgenden Monat zustimmten. Der Vertrag sah für die Minderheitsaktionäre der beherrschten Gesellschaft, der WCM AG, eine Abfindung in Höhe von 23 Aktien der WCM AG gegen 4 Aktien der TLG Immobilien AG und einen wiederkehrenden Ausgleich in Höhe von 0,13 Euro brutto je Aktie der beherrschten Gesellschaft vor.

Zahlreiche Minderheitsaktionäre der WCM AG beantragten eine gerichtliche Heraufsetzung dieser vertraglich vorgesehenen Kompensation. Das hierfür zuständige Landgericht Frankfurt am Main wies die Anträge zurück.

Das OLG hat mit der heute verkündeten Entscheidung die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das vertraglich gewährte Umtauschverhältnis sei angemessen im Sinn von § 305 AktG, weil es dem Wertverhältnis beider Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft am 17.11.2017 entsprochen habe. Dies hat der Senat anhand der umsatzgewichteten Börsenkurse beider Gesellschaften drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des beabsichtigten Unternehmensvertrags am 29.09.2017 festgestellt. Ferner hat der Senat dargelegt, dass auch der gemäß § 304 AktG gewährte Ausgleich angemessen sei, weil er die künftige Ertragslage der Gesellschaft ohne Berücksichtigung des geschlossenen Beherrschungsvertrags widerspiegele. Zu dieser Einschätzung ist der Senat durch eine geeignete Verzinsung des Unternehmenswertes der WCM AG gelangt. Hierbei hat er erneut den Wert der beherrschten Gesellschaft anhand des Börsenkurses bestimmt.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage, ob der angemessene Ausgleich nach § 304 AktG auf der Grundlage des Börsenkurses der beherrschten Gesellschaft bestimmt werden kann, bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.

Erläuterungen

§ 304 AktG Angemessener Ausgleich

Abs. 1: Ein Gewinnabführungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muss, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach er für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. …

Abs. 2 Satz 1: Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. …

§ 305 AktG Abfindung

Abs. 1 Satz 1: Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muss ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessen Abfindung zu erwerben.

Abs. 3 Satz 1: Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung angemessen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.05.2021 zum Beschluss 21 W 139/19 vom 26.04.2021 (nrkr)

LAG Niedersachsen ändert Urteil des ArbG Emden zur Darlegungslast im Überstundenprozess ab

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte über die Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden vom 09.11.2020, 2 Ca 399/18, zu entscheiden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bis 30.09.2019 als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten gearbeitet hatte. Der Kläger machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von 1,5 Jahren auf Basis von der Beklagten erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 BGB zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Indizien habe die Beklagte nicht, z. B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräften können.

Diese Auffassung teilte die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht. Das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 – C-55/18 – habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Dies ergebe sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung zugelassen.

Quelle: LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 10.05.2021 zum Urteil 5 SA 1292/20 vom 06.05.2021

Corona-Pandemie – kein Anspruch auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung

Muss ein Gaststättenbetreiber seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer Betriebsschließungsversicherung zu. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Das hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dieser Woche entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist Betreiber einer Gaststätte. Er unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung, die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen soll. Aufgrund einer im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen, zum 18. März 2020 wirksamen Landesverordnung der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung musste der Kläger seine Gaststätte schließen. Die beklagte Versicherung wies die von ihm angemeldeten Entschädigungsansprüche zurück. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Zahlung einer Entschädigung aus der Versicherung verpflichtet ist. Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Der Kläger kann von der Beklagten keine Entschädigungszahlung aus der Betriebsschließungsversicherung erlangen. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Danach sind nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren (sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren) und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt. Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation sind demgegenüber nicht versichert.

Unabhängig davon kommt eine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt ist. Die Aufzählung ist abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.05.2021 zum Urteil 16 U 25/21 vom 10.05.2021

Homeoffice-Nutzung sinkt auf 30,8 Prozent

Im April haben etwas weniger Beschäftigte das Homeoffice genutzt als im Vormonat. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. Demnach sank der Anteil auf 30,8 Prozent der Beschäftigten, die zumindest teilweise im Homeoffice arbeiteten, von 31,7 Prozent im März und 30,3 Prozent im Februar. „Die verschärfte Pflicht zum Heimbüro in Corona-Zeiten scheint zu verpuffen“, sagt dazu Jean-Victor Alipour, Experte für Homeoffice beim ifo Institut.

Der Rückgang zeigt sich quer durch viele Branchen: In der Industrie von 23,4 auf 22,4 Prozent, bei den Dienstleistern von 42,6 auf 41,1 Prozent und im Handel von 19 auf 18,9 Prozent der Beschäftigten. Nur auf dem Bau stieg der Anteil von 8,3 auf 11,3 Prozent.

Das ifo Institut schätzt, dass über alle Branchen 56 Prozent der Beschäftigten Arbeit im Heimbüro zumindest teilweise umsetzen könnten. Die Nutzung und das Potenzial unterscheiden sich aber in großem Maße nach den Wirtschaftszweigen. An der Spitze bei der Nutzung liegen die Erbringer von Dienstleistungen der Informationstechnik mit 79,8 Prozent; ihr Potenzial liegt bei 87,4 Prozent. In der Pharmabranche liegt die Nutzung bei 39,4, aber 62,6 Prozent wären möglich. Weit unter ihren Möglichkeiten liegen Beschäftigte im Landverkehr und bei Rohrleitungen mit 11,4 Prozent, wo 50,2 Prozent im Homeoffice arbeiten könnten; und die Hersteller von Holz-, Flecht- und Korbwaren mit 9,7 Prozent, wo 42,8 Prozent möglich wären.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.05.2021

Mit Homeoffice und IT-Ausgaben Steuern sparen

  • Alternativ zum Arbeitszimmer kann bei der Steuererklärung für 2020 erstmals eine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden
  • Auch Kosten für IT, Software und Telekommunikation können von der Steuer abgesetzt werden

Millionen Berufstätige haben wegen der Corona-Pandemie die tägliche Fahrt ins Büro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht – und können davon steuerlich profitieren. Für das Steuerjahr 2020 können Berufstätige erstmals Ausgaben für das Homeoffice in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer in ihrer Wohnung verfügen. Zudem können Steuerpflichtige Aufwendungen für beruflich genutzte IT-Geräte und Software absetzen. Dies gilt sowohl für die Anschaffungskosten als auch für monatliche Kosten, die bei Telefon- und Internetnutzung anfallen. Darauf weist der Digitalverband Bitkom hin.

Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für IT als Werbungskosten angerechnet werden können:

Berücksichtigung des Homeoffice bei der Steuer: Es gibt zwei Alternativen, Ausgaben für das Homeoffice in der Einkommensteuererklärung anzusetzen: entweder durch Auflistung der Kosten eines separaten Arbeitszimmers oder über die für 2020 erstmals mögliche Homeoffice-Pauschale. Ist im Haushalt ein Arbeitszimmer vorhanden, das zu mindestens 90 Prozent für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und steht kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung – etwa weil das Büro coronabedingt geschlossen ist -, können Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Abzugsfähig sind zum Beispiel die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Miet-, Heizungs- und Stromkosten sowie Abschreibungen für Schreibtisch und Schreibtischstuhl. Neu ist die Homeoffice-Pauschale: Erstmals können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kosten für das Homeoffice absetzen, wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen, sondern zum Beispiel am Küchen- oder Wohnzimmertisch arbeiten. Für jeden Heimarbeitstag können pauschal 5 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, allerdings höchstens 600 Euro pro Jahr.

Smartphone, Notebook, Drucker und andere Hardware: Wer privat angeschaffte IT-Geräte so gut wie ausschließlich, also zu mindestens 90 Prozent, beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Nutzungsanteile aufzuteilen. Die Aufteilung ist bei einer Nachfrage des Finanzamts nachzuweisen. Hierfür sollte eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden können oder drei Monate lang die Nutzung des Geräts aufgezeichnet werden. Ist ein Nachweis nicht möglich, geht die Rechtsprechung von einer jeweils zur Hälfte beruflichen und privaten Nutzung aus. Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können im Jahr des Kaufs komplett geltend gemacht werden. Wird diese Wertgrenze überschritten, muss der Nettokaufpreis zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die 800-Euro-Grenze gilt für Hardware wie PC, Notebook oder Tablet sowie für zugehörige Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor oder Maus. Für diese Geräte wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Für Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf und für Faxgeräte sechs Jahre. Wenn allerdings ein Zubehörteil kaputtgeht oder eine Reparatur nötig wird, können die Ersatzkosten sofort entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil des zugehörigen Geräts abgezogen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten von Verbrauchsmaterialien, etwa Toner, Tinte und Druckerpapier.

Software: Die steuerliche Beurteilung von beruflich genutzter Software orientiert sich an den Grundsätzen für die zugehörige Hardware. So wird als gewöhnliche Nutzungsdauer von Anwendungssoftware wie Textprogrammen drei Jahre angenommen. Ist der Anschaffungspreis der Software nicht höher als 800 Euro netto, kann er im Jahr der Anschaffung in voller Höhe angesetzt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden.

Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, also Zahlungen an den Provider und den Rundfunkbeitrag, absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Wer einen höheren Anteil absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Dabei ist „berufliche Nutzung“ weiter gefasst, als es viele Steuerzahler vermuten: Der Bundesfinanzhof erkennt sogar Kosten für rein private Telefonate mit der Familie steuermindernd an, wenn Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von ihrer Familie getrennt sind.

Fortbildungen: Aufwendungen für Computer-Kurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt, wenn die Fortbildung mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden können. Das muss im Zweifel nachgewiesen werden. Daher sollten Steuerpflichtige zumindest eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs vorweisen können. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Fortbildung, etwa Computer- oder Programmierkurse, sind auch dann steuerfrei, wenn die Fortbildung nicht direkt mit der Beschäftigung in Zusammenhang steht, sondern lediglich seine allgemeine Beschäftigungsfähigkeit erhöht.

Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Wer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, muss keine steuerlichen Probleme befürchten. Die Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dieser Nutzung ziehen, unterliegen regelmäßig weder der Einkommens- noch der Mehrwertsteuer. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auf Software und Anwendungen für mobile Endgeräte, die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassen wurden, aber auch privat genutzt werden dürfen.

1.000-Euro-Grenze beachten: Die detaillierte Auflistung und Aufteilung von beruflich bedingten Kosten für Homeoffice, IT und Fortbildungen lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2020 angefallenen berufsbedingten Kosten 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 endet am 2. August 2021. Wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2022. Wer ohne eigenes Verschulden, etwa wegen der Corona-Pandemie, an einer rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung verhindert ist, kann durch Antrag beim Finanzamt Verlängerung der Abgabefrist beantragen.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 10.05.2021

Wo Immobilienkäufer am stärksten vom neuen Makler-Gesetz profitieren

Seit rund vier Monaten müssen Immobilienkäufer für einen Makler, den sie nicht beauftragt haben, höchstens die halbe Provision zahlen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, in welchen Regionen die Ersparnis besonders groß ist.

Wer in Deutschland eine Immobilie kaufen will, braucht viel Geld auf dem Konto: Käufer müssen gewöhnlich die Nebenkosten für Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer und den Makler aus eigener Tasche stemmen – bei einem Verkaufspreis von 300.000 Euro wären das in NRW immerhin rund 30.000 Euro. Seit Ende vergangenen Jahres gilt ein neues Makler-Gesetz, das Immobilienkäufer entlasten soll: Davor zahlten Käufer in vielen Regionen die volle Maklerprovision, egal, ob sie den Makler beauftragt hatten oder nicht. Seit etwa vier Monaten zahlen sie nun höchstens die halbe Provision, den Rest zahlt der Verkäufer.

Größte Entlastung in Berlin und Brandenburg

Eine neue IW-Studie zeigt nun, wie sich das neue Gesetz auswirkt. Zahlten Käufer 2020 bundesweit im Schnitt noch fünf Prozent für den Makler, sind es jetzt nur noch 3,5 Prozent. Besonders groß ist die Entlastung in Berlin und Brandenburg: Hier mussten Käufer bisher meist die volle Maklerprovision von sieben Prozent zahlen, jetzt werden je nach Region zwischen 3,3 und vier Prozent fällig. Vergleichsweise groß ist die Entlastung auch in Hamburg (-2,6 Prozent) und in Frankfurt am Main (-2,3 Prozent). In den anderen Großstädten wie Düsseldorf, München und Köln beträgt sie immerhin knapp ein Prozent. Gleichzeitig hat die Zahl der Verkäufe ohne Makler stark zugenommen: Vor dem Gesetz wurden 35 Prozent aller Immobilien privat verkauft, inzwischen sind es 43 Prozent.

Makler immer noch teuer

Mittelfristig könnten Käufer deutlich weniger Provision zahlen, sagt IW-Immobilienexperte Michael Voigtländer: „Ein Blick ins Ausland zeigt, dass die deutschen Maklerprovisionen immens sind. In Zeiten von steigenden Immobilienpreisen treibt das die Preise weiter und erschwert es vielen Menschen, klassisch mit Immobilien für das Alter vorzusorgen.“ In Schweden, den Niederlanden und Großbritannien beispielsweise erhalten Makler maximal zwei Prozent Provision – insgesamt.

In welchen Regionen Käufer besonders profitieren und wo sich an den Provisionssätzen nicht viel geändert hat, zeigt die interaktive Grafik.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 09.05.2021

Weniger freiberufliche und gewerbliche Existenzgründungen im Corona-Pandemiejahr

Wandel zur Dienstleistungswirtschaft setzt sich kontinuierlich fort

Im Pandemie-Jahr 2020 ist die Anzahl der Existenzgründungen in den Freien Berufen (-5,6 %) ebenso wie im gewerblichen Bereich (-11,7 %) im Vergleich zu 2019 gesunken. Im Bereich der Land-, Forst- und Fischwirtschaft stieg hingegen die Zahl der Neugründungen (+8,4 %). Insgesamt hat sich der negative Trend bei der Gesamtanzahl an Existenzgründungen in Deutschland fortgesetzt.

Bei den Freien Berufen fiel der Einbruch des Gründungsgeschehens jedoch weniger stark als im Gewerbe aus. Dadurch verschiebt sich die Struktur der Tätigkeitsbereiche weiter zugunsten der nicht-gewerblichen Tätigkeiten: Lag der Anteil der freiberuflichen Existenzgründungen vor 5 Jahren noch bei 23,5 %, so entfallen nunmehr 26,7 % aller Gründungen auf diesen Bereich.

Auch innerhalb des gewerblichen Bereichs lassen sich Verschiebungen in der Wirtschaftszweigstruktur beobachten: So entfielen in 2020 mehr Gründungen auf die Bereiche Gesundheits- und Sozialwesen sowie Land-, Forst- und Fischwirtschaft als im Jahr zuvor, während insbesondere das Baugewerbe weniger Gründungen verzeichnete.

Insgesamt setzt sich somit der Strukturwandel hin zu einer Wirtschaft mit (wissenbasierten) Dienstleistungen trotz der pandemieverursachten Marktbeschränkungen in vielen Dienstleistungsbranchen fort. Zugleich erwies sich der kleine Bereich der Land-, Forst- und Fischwirtschaft im Corona-Pandemiejahr 2020 erneut als gründungsaktiv.

Frauenanteil steigt bei den Existenzgründungen in den Freien Berufen und im Gewerbe

Mehr als die Hälfte der rund 88.400 freiberuflichen Existenzgründungen entfielen im Pandemie-Jahr auf Frauen: Ihr Anteil stieg geringfügig von 52,6 % (2019) auf 52,8 % (2020). Bei den gewerblichen Einzelunternehmen erhöhte sich der Frauenanteil in 2020 etwas stärker: von 29,4 % auf 30,7 %.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 10.05.2021

Inflationsrate im April 2021 bei +2,0 %

Inflationsrate erreicht Zweijahreshoch

Verbraucherpreisindex, April 2021

  • +2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,7 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2021

  • +2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im April 2021 bei +2,0 %. Damit erhöhte sich die Inflationsrate nach dem Ende der temporären Senkung der Mehrwertsteuersätze den vierten Monat in Folge. Zuletzt hatte sie im April 2019 diesen Stand erreicht. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat März 2021 um 0,7 %.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 7,9 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von April 2020 bis April 2021 um 2,6 %. Die Preise für Energieprodukte lagen dabei 7,9 % höher als ein Jahr zuvor, nach +4,8 % im März 2021. Hier wirkte sich neben der zu Jahresbeginn eingeführten CO2-Abgabe zudem der Preisrückgang bei Energieprodukten vor einem Jahr auf die Teuerungsraten aus (Basiseffekt). Teurer binnen Jahresfrist wurden vor allem Kraftstoffe (+23,3 %) und Heizöl (+21,1 %), die Strompreise gingen dagegen leicht zurück (-0,2 %). Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich um 1,9 %. Teurer als ein Jahr zuvor waren dabei unter anderem Süßwaren (+3,1 %) sowie Molkereiprodukte und Butter (+2,5 %). Merklich teurer wurden Pflanzen und Blumen (+7,5 %), Kaffeeprodukte (+5,1 %) sowie Tabakwaren (+4,5 %). Deutlich günstiger hingegen waren Mobiltelefone (-8,3 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +1,4 %

Die Preiserhöhungen bei den Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich erhöhend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im April 2021 bei +1,4 % gelegen, ohne Heizöl und Kraftstoffe nur bei +1,2 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,6 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im April 2021 um 1,6 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,3 %. Deutlicher erhöhten sich die Preise unter anderem für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+6,1 %), für Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,9 %) sowie für Finanzdienstleistungen (+5,6 %). Günstiger waren hingegen zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-1,0 %).

Spürbarer Preisanstieg gegenüber dem Vormonat bei frischem Gemüse mit +9,0 %

Im Vergleich zum März 2021 stieg der Verbraucherpreisindex um 0,7 %. Nennenswert sind die steigenden Nahrungsmittelpreise (+1,3 %). Dabei mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem für frisches Gemüse mehr bezahlen als im Vormonat (+9,0 %). Die Preise für Energieprodukte gingen hingegen leicht zurück (-0,1 %), insbesondere wurde leichtes Heizöl billiger (-2,2 %).

Gesamtindex / TeilindexGewichtungIndex
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,00108,22,00,7
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,85113,61,91,2
Nahrungsmittel84,87114,41,91,3
Fleisch und Fleischwaren18,60117,01,60,7
Obst8,88116,01,10,2
Gemüse11,08122,11,86,7
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,77116,83,11,5
Bekleidung und Schuhe45,34103,6(-0,8)-0,1
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,70107,31,30,1
Nettokaltmiete196,32108,21,30,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,82102,71,0-0,3
Strom25,92111,0-0,20,0
Erdgas 113,5399,22,1-0,1
Leichtes Heizöl 17,01108,621,1-2,2
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,04104,6(0,7)0,1
Gesundheit46,13105,8-0,30,1
Verkehr129,05111,27,10,5
Kraftstoffe35,01110,723,30,4
Superbenzin25,66109,624,80,6
Dieselkraftstoff8,64113,519,5-0,7
Post und Telekommunikation26,7294,2-1,6-0,1
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,36104,51,13,1
Pauschalreisen26,62(95,6)(-3,1)(14,4)
Bildungswesen9,02104,11,70,0
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,77(112,9)(1,3)(0,4)
Andere Waren und Dienstleistungen74,25110,83,00,2
Gesamtindex 
ohne Nahrungsmittel und Energie811,30107,91,30,7
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,17108,51,40,7
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,98108,11,20,7
Waren468,16107,82,60,5
Verbrauchsgüter297,54110,13,90,6
Energie103,83105,47,9-0,1
Dienstleistungen531,84108,61,60,8
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
( ) Aussagewert eingeschränkt. da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten (über 50%).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.05.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin