Lohnversteuerung von Beiträgen für Berufshaftpflichtversicherungen: BRAK-Hinweise aktualisiert

Unterfallen Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte, die der Arbeitgeber für eine angestellte Anwältin oder einen angestellten Anwalt übernimmt, der Lohnsteuerpflicht? Wann dies der Fall ist, erläutert der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in seinen Handlungshinweisen, die er nun angesichts zweier aktueller Entscheidungen des BFH (Az. VI R 11/18 und VI R 12/18) überarbeitet hat. Dabei werden die Unterschiede der Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 2016 und 2020 herausgearbeitet und die vom BFH entschiedenen Fallkonstellationen im Einzelnen dargestellt.

Die beiden Entscheidungen des BFH werden in der nächsten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen dokumentiert und besprochen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 05.05.2021

Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall

Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.11.2020 (Az. L 17 U 487/19) entschieden.

Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem SG Aachen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Urteil L 17 U 487/19 vom 09.11.20210 (nrkr)

Weichenstellung für die Finanzwirtschaft: Klimaschutz und Nachhaltigkeit als Leitmotiv

Bundesregierung beschließt wegweisende Strategie für Nachhaltige Finanzierung

Das Bundeskabinett hat am 05.05.2021 die erste deutsche Strategie für Nachhaltige Finanzierung („Sustainable Finance“) beschlossen. Die Strategie verfolgt das Ziel, dringend notwendige Investitionen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu mobilisieren und adressiert zugleich die zunehmenden Klimarisiken für das Finanzsystem. Die Deutsche Sustainable Finance-Strategie steht für eine neue Weichenstellung im Finanzsystem, mit der Klimaschutz und Nachhaltigkeit zentrales Leitmotiv werden. Damit baut die Bundesregierung Deutschland zu einem führenden Sustainable Finance-Standort aus. Zu dem wegweisenden Maßnahmenkatalog zählen Umschichtungen der Anlagen des Bundes in nachhaltige Anlageformen, Nachhaltigkeits-Kennzeichnungen für Verbraucher*innen (Nachhaltigkeitsampel) und neue Nachhaltigkeits-Berichtspflichten für Unternehmen.

„Wir haben heute einen weitreichenden Beschluss gefasst. Unsere Strategie für Nachhaltige Finanzierung beinhaltet eine entscheidende Weichenstellung für die Finanzwirtschaft: Klimaschutz und Nachhaltigkeit werden zum Leitmotiv. Und das ist wichtig, denn der Finanzmarkt kann Billionen von Euro in Richtung Klimaschutz und Nachhaltigkeit bewegen. Nachhaltig investieren bedeutet, Geld zukunftsorientiert anzulegen und damit den Strukturwandel zu unterstützen. Das ist eine Win-win-Situation. Wir sorgen für den Schutz unserer Umwelt und der stetig wachsende Investitionsbedarf ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, von den neuen Entwicklungen zu profitieren. Daher ist der Finanzmarkt bei der Transformation unserer Wirtschaft ein wichtiger Partner. Mit Nachhaltiger Finanzierung werden wir den nötigen sozial-ökologischen Umbau gemeinsam sehr viel schneller schaffen. Und diese Chancen ergreifen wir, um Investitionen in nachhaltige Projekte fließen zu lassen.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu setzen, ist auch ökonomisch die richtige Strategie. Die Sustainable Finance-Strategie wird dabei helfen, die dringend nötigen Investitionen für den Klima- und Umweltschutz zu mobilisieren. Sie ist damit auch ein wichtiger Hebel für die Modernisierung unserer Volkswirtschaft. Viele Investoren haben längst verstanden, dass sie mit nachhaltigen Zukunftstechnologien langfristig die besten Geschäfte machen. Der Finanzmarkt braucht Klarheit darüber, welche Investitionen sich künftig noch lohnen – und welche zu riskant werden, weil sie Geschäftsmodelle der Vergangenheit finanzieren. Damit dieser Ansatz wirkt, müssen die Definitionen stimmen, was nachhaltig ist und was nicht. Darüber verhandeln wir gerade auf europäischer Ebene. Für die Bundesregierung ist klar: Atomkraft kann nicht nachhaltig sein. Wer das Gegenteil behauptet, gefährdet die Glaubwürdigkeit einer nachhaltigen Finanzmarktpolitik. Atomenergie ist wirtschaftlich nicht mehr rentabel, sie ist nicht sauber und birgt unvermeidbare, große Restrisiken, die nicht mehr auf die Allgemeinheit abgeladen werden dürfen.“

Bundesumweltministerin Svenja Schulze

Die Sustainable Finance-Strategie enthält ein umfassendes Paket von insgesamt 26 Maßnahmen. Folgende wegweisende Schritte sind u.a. vorgesehen, um Finanzierungen für nachhaltige Investitionen zu mobilisieren und damit unsere Lebensgrundlagen zu schützen, Klimarisiken zu reduzieren und die Finanzmarktstabilität zu stärken:

Umschichtung von Aktienanlagen des Bundes in nachhaltige Anlagen

Mit der Sustainable Finance-Strategie betont der Bund seine Rolle als Vorbild bei der nachhaltigen Finanzierung: Die unterschiedlichen Versorgungsfonds des Bundes werden ihre Aktienanlagen Schritt für Schritt in Nachhaltigkeitsindizes umschichten. Die Treibhausgasemissionen der Aktienportfolios müssen demnach kontinuierlich sinken, um daraus resultierende Klimarisiken zu reduzieren. Dabei handelt es sich um ein Anlagevolumen von derzeit rund neun Mrd. Euro.

Weiter wird der Bund mit den Grünen Bundeswertpapieren zur Weiterentwicklung des Markts für nachhaltige Finanzinstrumente beitragen. Zukünftig sollen Grüne Bundeswertpapiere in weiteren Laufzeiten begeben werden, so dass eine grüne Bund-Renditekurve etabliert und zur Referenzgröße im grünen Euro-Kapitalmarkt werden kann. So stärkt der Bund die Preistransparenz und Entwicklung des grünen Finanzmarktes.

Meilenstein für Nachhaltigkeits-Transparenz bei Unternehmen und Finanzanlagen

Die Sustainable Finance-Strategie setzt zudem auf mehr Transparenz. Transparenz ist die zentrale Grundlage für den Erfolg von Sustainable Finance bei den Anleger*innen. Die Bundesregierung will daher für verlässliche und vergleichbare Informationsangebote sorgen, die zeigen, wie sich Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen auf die Geschäftsmodelle der Unternehmen auswirken und welche Auswirkungen die Unternehmenstätigkeit auf Umwelt- und Menschenrechte hat.

Nachhaltigkeitsrisiken, die aus dem Klimawandel, der Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft, Naturkapitalverlust, Menschenrechtsverletzungen oder auch Pandemien resultieren, bergen finanzielle Risiken für die Realwirtschaft und direkt oder indirekt für die Finanzindustrie. Werden diese Risiken erkannt und berücksichtigt, macht das das Finanzsystem stabiler. Die Sustainable Finance-Strategie folgt dabei dem „Environment Social Governance-Ansatz“, setzt auf Transparenz, Bewusstsein und konsequente Entwicklung neuer Methoden und Instrumente.

Nachhaltigkeitsampel für mehr Klarheit für Anleger*innen

Für Privatanleger*innen und soll es künftig eine Nachhaltigkeitsampel für Finanzprodukte geben. Umfragen zeigen, dass eine Mehrheit ihr Geld nach ökologischen und sozialen Kriterien investieren möchte. Das soll damit leichter möglich sein. Ein solches Ampelsystem kann auf den geprüften Nachhaltigkeitsberichten und der EU-Offenlegungsverordnung aufbauen und auf den ersten Blick deutlich machen, ob ein Unternehmen Umweltschutz und Menschenrechte ernst nimmt. Eine schnelle EU-weite Lösung wäre hier die erste Wahl. Sollte dies nicht gelingen, wird die Bundesregierung einen eigenen Vorschlag für eine nationale Nachhaltigkeitsampel erarbeiten.

Umfassende Nachhaltigkeitsberichte sollen verpflichtend werden

Mit der Sustainable Finance-Strategie hat sich die Bundesregierung zudem auf einen Katalog von Anforderungen für die sogenannte nichtfinanzielle Unternehmensberichterstattung geeinigt. Diese wird die Bundesregierung in die anstehenden Verhandlungen für eine neue, ambitionierte CSR-Richtlinie der EU einbringen. Künftig müssen demnach alle börsennotierten Unternehmen und großen Unternehmen mit Haftungsbeschränkung Nachhaltigkeitsberichte vorlegen. Die Nachhaltigkeitsberichte müssen zudem bestimmte Mindestvorgaben einhalten. Beispielsweise müssen Unternehmen ihre Klimarisiken transparent machen. Die Berichte müssen durch Abschlussprüfer*innen testiert werden, um Greenwashing zu vermeiden.

Bundesregierung stärkt Nachhaltigkeit bei Risikomanagement und Aufsicht

Die Bundesregierung wird eine Szenario-Studie zu physischen Klimarisiken für Real- und Finanzwirtschaft in Deutschland in Auftrag geben. So werden Methoden und Daten verbessert und einzelne Akteur*innen können bereits durch die Übung ihre eigenen Risiken identifizieren und in ihre Risikomanagementsysteme aufnehmen. Ziel ist, dass Unternehmen darauf basierend Risiken besser erkennen und mit ihnen umgehen können.

Das Bundesministerium der Finanzen erarbeitet noch im Jahr 2021 ein Konzept, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) organisatorisch unterstützt wird, z. B. durch angemessene personelle und technologische Ressourcen. Darüber hinaus wird die BaFin in einem Bericht bis Herbst 2021 aufzeigen, wie mit weiteren Behörden der Bundesregierung, wie beispielsweise dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA), besser kooperiert werden kann, um die dort vorhandene Nachhaltigkeitsexpertise zu nutzen.

KfW wird zur international führenden Transformationsbank

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist global aufgestellt und zählt bereits heute zu den weltweit größten Förderbanken. Im Bankgeschäft adressieren die KfW-Finanzierungen bedeutsame Megatrends wie etwa Klimawandel und Umwelt, Globalisierung und sozialen Wandel.


Die Bundesregierung wird die KfW bei der Umsetzung ihrer ambitionierten Sustainable Finance-Agenda weiter unterstützen. Die KfW hat sich zum Ziel gesetzt, die Wirkungen ihrer Finanzierungen zu messen sowie ihre Paris-Kompatibilität sicherzustellen. Damit wird erreicht, dass die KfW auch in Zukunft ein starker Partner der Realwirtschaft für die Finanzierung der sozial-ökologischen Transformation bleiben wird.

Bundesregierung bringt Sustainable Finance auf der europäischen Ebene voran

Entscheidend für den Erfolg dieser Instrumente ist die richtige Definition von Nachhaltigkeit. Welche Aktivitäten als nachhaltig gelten, wird derzeit auf europäischer Ebene in der sog. Taxonomie verhandelt. Mit ihrer Sustainable Finance-Strategie stellt die Bundesregierung ihre Position klar, dass Atomkraft nicht als nachhaltig gelten kann. Atomkraft verursacht Müll für 300.000 Generationen. CO2-arm ist sie nur im Normalbetrieb, birgt jedoch unvermeidbare Restrisiken: Reaktorunfälle können ganze Landstriche unbewohnbar machen. Auch für die Akzeptanz nachhaltiger Finanzprodukte in der Bevölkerung wäre eine europaweite Einstufung von Atomkraft als „nachhaltig“ aus guten Gründen fatal.

All diese Maßnahmen werden dazu führen, dass Kapital verstärkt in die Investitionen fließt, die Europa für den sozial-ökologischen Umbau hin zur Klimaneutralität braucht. Die Europäische Kommission schätzt den Investitionsbedarf in diesem Jahrzehnt auf jährlich rund 350 Mrd. Euro.

Der Abschlussbericht des Sustainable Finance-Beirats vom 25. Februar 2021 „Shifting the Trillions – Ein nachhaltiges Finanzsystem für die Große Transformation“ war eine zentrale Grundlage bei der Erstellung der Deutschen Sustainable Finance-Strategie.

  • Deutsche Sustainable Finance-Strategie

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 05.05.2021

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft sind unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen möglich.

In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die betreffenden Leistungen umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung bilden oder ob von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 bis 4 UStAE).

Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 3 UStAE).

Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE).

Daneben kann eine einheitliche Leistung auch dann vorliegen, wenn mehrere als gleichrangig anzusehende (Haupt-) Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II S. 945).

Für die nach diesen Grundsätzen beurteilten Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG, insbesondere § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG, anzuwenden ist. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG sind Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei.

Nach der Rechtsprechung des EuGHs müssen die im Geschäft mit Wertpapieren erbrachten Umsätze geeignet sein, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank, a. a. O.).

Bei der Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren handelt es sich um die Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien des Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008, V R 44/07, BStBl II 2009 S. 554; vgl. auch Abschnitt 4.8.1 UStAE).

Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistungen sind von rein materiellen oder technischen Leistungen zu unterscheiden. Hierbei ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger sowie die Frage, ob sich diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt oder auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt, zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 16. November 2016, XI R 35/14, BStBl II 2017 S. 327).

II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen

1. Leistungen einer Börse als Zentraler Kontrahent (Zentrale Gegenpartei – CCP) im Wertpapierhandel (Kassamarkt) oder im Derivatehandel (Terminhandel)

Der Börsenbetreiber kann als zentraler Kontrahent in eine Wertpapierabwicklung eintreten, indem er die Wertpapiere von den betroffenen Handelsteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ankauft und weiterverkauft.

Darüber hinaus stellt der Börsenbetreiber die Handelsplattform zur Verfügung und erbringt damit IT-Dienstleistungen.

Die IT-Dienstleistungen sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung zum Wertpapierhandel oder im Derivatehandel. Für den Wertpapierhandel ist eine elektronische Anbindung des Nutzers an die jeweilige Handelsplattform zwingend erforderlich. Diese Anbindung erfolgt aus Sicht des Kunden ausschließlich zu dem Zweck, den Wertpapierhandel oder den Derivatehandel durchzuführen. Eine eigene wirtschaftliche Bedeutung kommt ihr nicht zu. Sie stellt für den Nutzer lediglich das (technische) Hilfsmittel dar, um unter optimalen Bedingungen Wertpapieran- bzw. -verkäufe zu tätigen.

Solche sog. CCP-Leistungen einer Börse im Kassamarkt (Wertpapierhandel) oder im Terminmarkt (Derivatehandel) sind als eigenständige (einheitliche) sonstige Leistung zu beurteilen, da der CCP im eigenen Namen / auf eigene Rechnung gegenüber den Handelsteilnehmern als Käufer bzw. Verkäufer von Wertpapieren / Derivaten auftritt.

Die technische Anbindung von Marktteilnehmern an den Börsenbetrieb und das Bereitstellen der Börsenprogramme ist Teil der einheitlichen Gesamtleistung, die nach den Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann, soweit die Leistung im Inland umsatzsteuerbar ist.

Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird.

Sofern der Unternehmer wirksam zur Steuerpflicht optiert, steht ihm unter den übrigen Voraussetzungen aus den entsprechenden Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zu. Erfolgt keine Option, richtet sich der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG. In diesem Fall steht dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen nur dann ein Vorsteuerabzug zu, wenn die sonstige Leistung (CCP) an einen im Drittland ansässigen
Empfänger erbracht wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG).

2. Börsenbetreiber als Abwickler und technischer Anbieter im Börsengeschäft (Abwicklung von Matching/Clearing/Settlement)

Es handelt sich um sonstige Leistungen eines Börsenbetreibers, bei denen dieser die IT-Dienstleistungen zur Abwicklung des Matchings, des Clearings und der Darstellung des Settlements erbringt, die Handelsplattform bereitstellt und die Abwicklung der Transaktionen vornimmt.

Der Börsenbetreiber kauft oder verkauft keine Wertpapiere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Stattdessen handeln die Handelsteilnehmer unmittelbar untereinander (Kauf und Verkauf von Wertpapieren).

Für das Matching (= elektronisches Verfahren zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsorder) erhebt der Börsenbetreiber eine Transaktionsgebühr.

Anschließend übernimmt der Börsenbetreiber das Clearing (= Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen), indem er das Matching abwickelt.

Danach erfolgt das Settlement (= Darstellung des Erfüllungsgeschäftes bei den Depotbanken des Käufers und Verkäufers).

Werden Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistungserbringer erbracht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor. Das Clearing und das Settlement dienen der Abwicklung des Matchings. Es handelt sich dabei um Nebenleistungen zur Hauptleistung Matching, da sie für die Erfüllung des Börsengeschäfts durch den Börsenbetreiber zwingend erforderlich sind und es beim Erbringen von Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistenden gerade um die Verbindung dieser Elemente geht.

Es handelt sich um eine im Inland umsatzsteuerbare, sonstige Leistung, bei der grundsätzlich die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG vorliegen, da die Durchführung des Matchings den wirtschaftlichen Gehalt dieser Leistung prägt.

Auf die gesonderte Beurteilung, ob es sich insgesamt um eine Vermittlungsleistung der Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG handelt, kommt es nicht an. Der Börsenbetreiber erbringt bereits einen „Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren“.

Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird.

Die Ausführungen zum Vorsteuerabzug unter 1. gelten auch für die sonstige Leistung Matching entsprechend.

3. Börsenbetreiber als technischer Anbieter der IT- Börsenprogramme

Stellt der Börsenbetreiber als technischer Anbieter die IT-Börsenprogramme zur Verfügung und betreibt diese, handelt es sich um sonstige Leistungen. Der Börsenbetreiber erbringt dabei gegenüber den Leistungsempfängern nur IT-Dienstleistungen (z. B. technische Anbindung an den Börsenbetrieb zur Nutzung der Börsenprogramme), ohne dass die Leistungsempfänger selbst Transaktionen auf dem Börsenplatz vornehmen (z. B. Hochschulen für Forschungszwecke, Presseberichterstattung, Planung von Vermögensanlagen).

In diesen Fällen handelt es sich bei den Leistungen des Börsenbetreibers um eine reine Weiterüberlassung von Datenkapazität und IT-Zugängen (technische Anbindung / Bereitstellung von IT) ohne Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft (Kauf oder Verkauf von Wertpapieren).

Diese Leistungen sind als eigenständige sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG zu beurteilen. Liegt der Ort dieser sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 – vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e UStG – im Inland, sind diese Leistungen – mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung – auch umsatzsteuerpflichtig.

III. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte, z. B. für virtuelle Währungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auch auf Umsätze von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte übertragbar.

Stellt z. B. der Betreiber einer Handelsplattform für virtuelle Währungen den Marktteilnehmern seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel, z. B. von Bitcoin, zur Verfügung, kann unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG ebenso in Betracht kommen.

IV. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dabei ist die Möglichkeit einer Option nach § 9 UStG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu beachten (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 3 UStAE).

  1. Hat der Börsenbetreiber (leistender Unternehmer) die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, ohne dass für die eigentlichen (Haupt-)Leistungen in Form der nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfreien Umsätze im Wertpapierhandel nach § 9 Abs. 1 UStG optiert wurde, wird diese Behandlung der Ausgangsumsätze nicht beanstandet. Es wird auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn er aus derartigen Rechnungen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug vornimmt.
  2. Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese ITDienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG).

V. Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018

Tz. I Buchstabe c des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018 (BStBl. I S. 316) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160 / 20 / 10003 :001 vom 03.05.2021

Internationaler Vergleich der Unternehmensbesteuerung auf einen Blick

Die Corona-Pandemie hat die Staatsverschuldung in vielen Ländern regelrecht explodieren lassen. Es wundert daher nicht, dass auch die Unternehmensteuer als Einnahmenquelle, um gigantische Finanzlöcher in den öffentlichen Haushalten zu stopfen, nun in den Blick der Politik gerät. Hatte sich die Diskussion bisher vor allem darauf konzentriert, wie sich im Standortwettbewerb weltweit weitere Absenkungen der Unternehmensteuer verhindern lassen, gibt der steuerpolitische Kurswechsel in den USA und Großbritannien dieser Diskussion nun eine neue Richtung. Wenn Briten und US-Amerikaner mittlerweile eine Erhöhung der Unternehmensteuer ins Auge fassen, könnte auch in Deutschland die Frage aufgeworfen werden, ob Unternehmen steuerlich stärker in die Pflicht genommen werden sollten, um die hohen Corona-Defizite mitzufinanzieren.

Ob diese Diskussion angestoßen werden sollte, hängt u. a. davon ab, wie attraktiv beziehungsweise unattraktiv Deutschland unter rein steuerlichen Gesichtspunkten als Unternehmensstandort weltweit ist. Um einen solchen Vergleich angesichts stark unterschiedlicher steuerlicher Belastungen von Unternehmen in den einzelnen Staaten zu ermöglichen, hat das ZEW Mannheim den „Mannheim Tax Index“ entwickelt.

Mit Hilfe dieses Index lassen sich für eine beachtliche Reihe von Ländern (EU 27, Großbritannien, Schweiz, Norwegen, USA, Kanada, Japan, Nord-Mazedonien und Türkei) effektive Steuersätze ermitteln und vergleichen. Der Vergleich zeigt, wo die einzelnen Staaten bei der Unternehmensbesteuerung stehen und welchen Effekt die Erhöhung oder Absenkung der Unternehmensteuer für die steuerliche Standortqualität eines Landes hat. Entsprechende Berechnungen, die das ZEW Mannheim bereits seit einer Reihe von Jahren für die EU-Kommission immer wieder neu erstellt, werden künftig auf einer ZEW-Themenseite externen Interessenten/-innen zur Verfügung gestellt und jährlich aktualisiert. Aktuell sind die Werte, die für das Jahr 2020 berechnet wurden, auf der Seite zu finden.

Der „Mannheim Tax Index“ konzentriert sich auf die effektive Durchschnittssteuerbelastung auf Unternehmensebene, da diese bei Standortentscheidungen multinational agierender Konzerne den wesentlichen Entscheidungsrahmen bildet. Berücksichtigt werden deshalb Steuern auf die Gewinne und das eingesetzte Kapital der Kapitalgesellschaften. In den Berechnungen werden sowohl die Tarifbelastungen dieser Steuern als auch die Interaktion der verschiedenen Steuerarten und die wichtigsten Regelungen zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Beispiele sind die Bestimmungen zur steuerlichen Abschreibung oder zur Vorratsbewertung.

Die Themenseite zum „Mannheim Tax Index“ beinhaltet neben erklärenden Texten vier Schaubilder/Grafiken zu:

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 04.05.2021

Zahl der Kurzarbeiter sank im April um 10 Prozent

Die Zahl der Kurzarbeiter ist im April um 10 Prozent gesunken, von 3,0* auf 2,7 Millionen Menschen. Das schätzt das ifo Institut auf Basis seiner monatlichen Konjunkturumfrage und Daten der Bundesagentur für Arbeit. In der Industrie fiel die Zahl im April von 535.000 auf 444.000 Menschen. Damit sind dort noch 6,4 Prozent der Beschäftigten in Kurzarbeit. „Aber unverändert hoch bei 53,2 Prozent oder 565.000 der Beschäftigten liegt die Zahl der Kurzarbeiter im Gastgewerbe“, sagt ifo-Arbeitsmarktexperte Sebastian Link.

Der Einzelhandel durfte vielerorts nur unter strengen Corona-Auflagen öffnen. Dennoch sank die Zahl der Kurzarbeiter von 375.000 auf 276.000. Das sind noch 11,2 Prozent. Im Handel insgesamt, mit Großhandel und Autohändlern, sank die Zahl von 598.000 auf 433.000, das sind 9,5 Prozent der Beschäftigten. Überdurchschnittlich betroffen war auch das Druckgewerbe mit 22,1 Prozent oder 28.000 Beschäftigten. Die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleister waren zu 10,1 Prozent auf Kurzarbeit, was 228.000 Menschen bedeutet.

Unterdurchschnittlich betroffen waren im April die Autobranche mit 4,8 Prozent oder 45.400 Beschäftigten, die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen mit 2,8 Prozent oder 9.700 Mitarbeitern sowie die Chemie-, Pharma-, Gummi- und Kunststoff-Branche mit 1,8 Prozent oder 16.400 Beschäftigten.

Fußnote

*Korrigierter Wert. Die ursprüngliche ifo-Schätzung für März belief sich auf 2,7 Millionen. Grund für die Korrektur ist eine umfangreiche Revision der Bundesagentur für Arbeit. Sie revidierte ihre erste Hochrechnung für Januar um ca. 300.000 Beschäftigte nach oben.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 05.05.2021

Corona-Jahr 2020: Trotz Bauboom wies die Baubranche die höchste Zahl an Insolvenzen auf

Gestiegene Insolvenzzahl bei größeren Unternehmen deutet auf Branchenkrisen hin

Im Baugewerbe wurden in 2020 die meisten Insolvenzanträge gestellt, obwohl die Baunachfrage im Pandemiejahr hoch war. Dahinter folgen der Handel, das Gastgewerbe sowie die Anbieter von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen sowie von wirtschaftlichen Dienstleistungen. Im verarbeitenden Gewerbe ist die Anzahl der Insolvenzanträge in 2020 weniger stark gesunken als in der Gesamtwirtschaft.

Insgesamt sank die Anzahl der Insolvenzanträge für Unternehmen um 15,5 % gegenüber 2019: Bei Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens ist der Rückgang am höchsten (-29,1 %), gefolgt von Aktien- (-27,0 %) und Personengesellschaften (-12,6 %). Bei den GmbHs sank die Anzahl der Insolvenzanträge dagegen nur um 6,3 %.

Der Rückgang der Insolvenzanträge dürfte zum einen auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen im Corona-Jahr und zum anderen auf die verbesserten Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Restschuldbefreiung für Selbstständige, die aufgrund der gewählten Rechtsform haftungsbedingt als „natürliche Personen“ insolvent werden, zurückzuführen sein. Aber auch die Corona-Hilfen verringern das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit. “Umso bemerkenswerter ist es, dass in 2020 die Anzahl der Insolvenzanträge von Unternehmen mit über 100 Beschäftigten um mehr als 38 % gestiegen ist. Der vergleichsweise geringe Rückgang bei den GmbHs, für die seit Beginn der Corona-Pandemie keine strikte Insolvenzantragspflicht bestand, deutet ebenfalls darauf hin, dass vielfach branchenbezogene Ursachen für die Insolvenzen verantwortlich sind“, erläutert IfM-Wissenschaftler Peter Kranzusch.

Auf Umbrüche im Kundenbereich reagieren immer mehr krisenbetroffene Unternehmen mit einem eigenverantwortlich gestarteten Sanierungsversuch. So stieg in 2020 die Anzahl der Insolvenzverfahren mit einer Eigenverwaltung durch den Schuldner auf 382 (2019: 302). Darunter sind mit 293 Fällen mehrheitlich Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Für Einzelunternehmen ist diese Sanierungsvariante weiterhin unbedeutend: Nur 17 Einzelunternehmen führten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Überlebensrate von Unternehmen vor der Corona-Pandemie

Nach Berechnungen des IfM Bonn liegt die durchschnittliche Überlebensrate von neugegründeten Unternehmen nach 5 Jahren bei 37 %. Allerdings zeigen sich abhängig von der Unternehmensgröße deutliche Unterschiede: So existieren von den Unternehmen, die bei ihrer Gründung keine Beschäftigten hatten, nach 5 Jahren nur noch gut ein Drittel, von den Unternehmen mit Beschäftigten hingegen knapp die Hälfte.

Die höchste Überlebensrate für die Jahre 2013 bis 2018 wies der Wirtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen auf. Dagegen lag die Bestandsfestigkeit beispielsweise bei selbstständigen Tätigkeiten im Wirtschaftszweig Kunst, Unterhaltung und Erholung deutlich unter dem Gesamtdurchschnitt.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 30.04.2021

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug: BMF gewährt Übergangsfrist bei Gutscheinen und Geldkarten

Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen wurde zum 01.01.2020 neu geregelt. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, müssen, um als Sachbezug eingestuft zu werden, seitdem bestimmte Kriterien des ZAG erfüllen. Das BMF gewährt nun nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021.

Sachbezüge sind beliebte Goodies zum Gehalt. Übersteigen sie monatlich nicht 44 Euro (ab 2022: 50 Euro), kommen sie sogar steuerfrei daher. Umso mehr Unruhe entstand in der Praxis, als 2020 die gesetzlich modifizierte Regelung zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen in Kraft trat. Danach heißt es für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen: Um als Sachbezug zu gelten und damit ggf. von der Steuerfreiheit profitieren zu können, müssen sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

Was nun genau darunter zu verstehen war, blieb lange unklar und machte die Praxis zunehmend nervös. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte angesichts der Rechtsunsicherheiten in seiner Stellungnahme S 07/20 zu einem nicht veröffentlichten Entwurfsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung an. Schließlich sprachen sich die Koalitionsfraktionen im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 für eine vorübergehende zeitliche Nichtbeanstandungsregelung für sog. Open-Loop-Karten aus. So hätten nicht zuletzt Kartenanbieter zur Umstellung ihrer Produkte Zeit (BT-Drs. 19/25160, S. 139).

Das BMF kam der Einigung der Koalitionsfraktionen nach. Es legt fest, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem 01.01.2022 die entsprechenden Voraussetzungen des ZAG erfüllen müssen, um weiterhin als Sachbezug gelten zu können (BMF-Schreiben vom 13.04.2021).

Aber Achtung: Dies gilt nur für solche Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen! Verfügen Karten z. B. über eine Barauszahlungsfunktion, können sie nicht von der Übergangsregelung profitieren. Sie gelten stattdessen ab 2020 als Geldleistung.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.05.2021

Experten uneins über Gesetzentwurf gegen Steuervermeidung

Ein Gesetzentwurf, der grenzüberschreitende Steuervermeidung erschweren soll, ist in einer Anhörung im Finanzausschuss auf viel Zustimmung, im Einzelnen aber auch Kritik gestoßen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) (19/28652) kommt die Bundesregierung der Verpflichtung nach, eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung schreibt in ihrem Entwurf, Deutschland erfülle zwar bereits heute weitgehend die vorgegebenen Mindeststandards der Richtlinie, es gebe aber in einigen Bereichen Anpassungsbedarf. Die EU-Richtlinie hätte eigentlich bis Ende 2019 umgesetzt werden müssen, weshalb die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.

Ein von mehreren Sachverständigen besonders kritisierter Punkt hängt mit diesem Versäumnis zusammen. Denn die Bundesregierung will eine Regelung, in der es um die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei Auslandseinkünften geht, rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft setzen, um die EU-Verordnung doch noch einzuhalten. Sie rechtfertigt dies damit, dass die Steuerpflichtigen mit einer solchen Regelung hätten rechnen können. Der Steuerberater Xaver Ditz von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg nannte dies „verfassungsrechtlich äußerst zweifelhaft“, aber auch praktisch problematisch in Fällen, in denen jemand die Steuererklärung für 2020 bereits abgegeben hat.

Ebenso kritisch beurteilte Arne Schnitger von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers dieses rückwirkende Inkrafttreten. Die Bestimmung selbst beinhalte ein Norm, die im deutschen Steuerrecht bisher gefehlt habe, und setzte die EU-Vorgaben korrekt um. Schnitger plädierte aber nachdrücklich dafür, sie erst zum 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Im übrigen bemängelte Schnitger, dass der Gesetzentwurf an einigen Stellen unklar sei.

Monika Wünnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie nannte es unverständlich, dass der Gesetzentwurf nicht die Vorgaben der EU-Richtlinie ATAD eins zu eins umsetzt, sondern in mehreren Punkten darüber hinausgeht, beziehungsweise bei der Niedrigbesteuerungs-Grenze. Damit schaffe die Bundesregierung „einen deutlichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen“, beklagte Wünnemann.

Dagegen verwies Christoph Trautvetter vom Netzwerk Steuergerechtigkeit darauf, dass EU-Richtlinien immer Mindeststandards setzten und keine Notwendigkeit bestehe, sie eins zu eins zu übernehmen. Trautvetter mahnte im übrigen eine wirksame Regelung für firmeninterne Kredite an, auch wenn ATAD dies nicht verlange, „da darüber erhebliche Gewinnverschiebungen in Konzernen erfolgen“. Eine solche Regelung sei in einem früheren Referentenentwurf enthalten gewesen, der Finanzausschuss des Bundesrates fordere ihre Wiederaufnahme.

Achim Pross von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) unterstützte dies. Konzerninterne Kredite seien weltweit für etwa ein Drittel der Gewinnverlagerungen verantwortlich. Pross verwies im übrigen auf eine weltweite Bewegung zur Angleichung des Steuerrechts, die das Ausmaß der Steuervermeidung bereits vermindert habe. Die ATAD wie die geplante deutsche Umsetzung reihten sich hier ein und entsprächen dabei den Vorgaben der OECD.

Vielfach kritisiert wurde in der Anhörung eine Regelung zur sogenannten Wegzugsbesteuerung. Dabei geht es darum, dass ein Eigentümer oder Miteigentümer eines Unternehmens, der ins Ausland zieht, die Stillen Reserven, also die nicht aus der Bilanz ersichtlichen Bestandteile des Eigenkapitals, versteuern muss. Damit soll verhindert werden, dass diese Vermögensteile der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. Rainer Kambeck vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag stellte „die Absicht nicht in Frage“, wohl aber, dass der Zugriff des Fiskus bereits vor der Realisierung der Werte erfolgen soll. Gerade bei Familienunternehmen könne das die Liquidität überfordern. Da diese Regelung auch nicht von ATAD verlangt werde, plädierte Kambeck für eine Verschiebung in die nächste Legislaturperiode.

Unterschiedlich beurteilten die Experten, ob diese Wegzugs-Regelung einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Februar 2019 widerspricht. Dietz sah dies so, da der EuGH die Möglichkeit der dauerhaften Stundung verlange. Dagegen sah der Leipziger Steuerrechtler David Hummel „keine größeren unionsrechtlichen Bedenken“. Der EuGH habe nie gesagt, dass eine Wegzugsbesteuerung rechtswidrig sei, und der vorliegende Gesetzentwurf sehe die Stundung auf Anfrage vor.

Kontrovers urteilten die Sachverständigen auch über die angemessene Höhe der Besteuerung. Mehrfach wurde gefordert, eine Anrechung im Ausland bereits bezahlter Steuern nicht nur auf die Körperschaftsteuer, sondern auch auf die Gewerbesteuer zu ermöglichen. Andernfalls drohe in bestimmten Fällen eine Doppelbesteuerung. Auch wurde vor Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen gewarnt.

Dagegen verwies der Berliner Politikwissenschaftler Lukas Hakelberg darauf, dass die 1989 von den USA eingeleitete Ära des globalen Steuerwettbewerbs zu Ende gehe. Dafür gebe es drei Gründe. Zum einen verfügten die USA, die unter Präsident Joe Biden eine Mindeststeuer von 21 Prozent forderten, über die Marktmacht, ihre Interessen auch durchzusetzen. Zum zweiten müssten die Staaten ihre in der Pandemie entstandenen Defizite decken. Und schließlich unterstützten große Teile der amerikanischen Tech-Industrie den Biden-Vorschlag. Unternehmen, die sich dagegen stellten, drohe ein Prestigeschaden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2021

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit soeben der Beschwerdeführerin bekanntgegebenem Beschluss deren Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das am 4. November 2020 vom Landtag beschlossene und am 14. November 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine eigenständige landesrechtliche Regelung der Grundsteuer geschaffen. Ab dem Jahr 2025 wird Grundsteuer auf Grundlage dieses Landesgesetzes erhoben (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 LGrStG); bis dahin findet das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärte Grundsteuergesetz des Bundes weiterhin Anwendung.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführerin mangelt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Die angegriffenen Gesetzesvorschriften entfalten erst aufgrund jeweils auf den Einzelfall bezogener Steuerbescheide ihre Wirkung, sodass die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Landesgrundsteuergesetz nicht unmittelbar beschwert ist. Von dem Erfordernis des Abwartens der konkreten Umsetzungsakte ist vorliegend nicht abzusehen.

Überdies folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Beschwerdeführer müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit ihren Anliegen befassen. Dies ist vorliegend unterblieben. Eine Veranlassung für eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof besteht nicht. Hinsichtlich der Erhebung einer Grundsteuer von der Beschwerdeführerin stellen sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. Der Beschwerdeführerin entstünde bei der Beschreitung des Rechtswegs zu den Fachgerichten auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil.

Quelle: VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Beschluss 1 VB 54/21 vom 03.05.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin