Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Durch die Verordnung zur Änderung der KassenSichV sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Im Vorgriff auf die geplante Änderung der KassenSichV und zur Vermeidung einer nur vorübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung wird die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0319 / 21 / 10001 :001 vom 03.05.2021

Über die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Urteil vom 28.04.2021 (Az. 9 U 24/20).

Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister. Der Sohn besorgte für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Nachdem die Mutter gestorben war, erhob die Tochter als Miterbin gegen ihren Bruder eine sog. Stufenklage. In der nun entschiedenen, ersten Klagestufe ging es darum, ob der Sohn der Erbengemeinschaft Rechnung legen, also eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm vorgenommenen Bankgeschäfte vornehmen musste.

Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung sei, so der 9. Zivilsenat, dass die Mutter den Bruder rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt habe. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich. Nach einer ausführlichen Anhörung beider Geschwister und der Vernehmung eines Zeugen stand für den Senat wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte aber fest, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt habe, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig geworden sei. Denn in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren können.

Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen lasse, müsse der beklagte Sohn der Erbengemeinschaft für diesen Zeitraum nur Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schulde er nicht.

Ob der Sohn der Erbengemeinschaft aus diesem oder einem anderen Zeitraum Geldbeträge zahlen muss, hatte das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden. Das bleibt zunächst dem Landgericht Braunschweig vorbehalten, wo das Verfahren nun fortgesetzt wird.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 9 U 24/20 vom 28.04.2021

Drei Monate mehr Arbeitslosengeld wegen der Corona-Pandemie nur bei Anspruchsende noch in 2020

Befristete Sonderregelung verfassungsgemäß

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit einer befristeten Sonderregelung den Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert. Dies gilt allerdings nur für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ansonsten ausgelaufen wäre. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, so der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem aktuellen Beschluss.

Versicherter begehrt Arbeitslosengeld für weitere drei Monate

Einem Versicherten war Arbeitslosengeld vom 30. Januar 2020 bis zum 28. Januar 2021 gewährt worden. Im Januar 2021 beantragte er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt Arbeitslosengeld noch bis Ende April. Nachdem die Bundesagentur seinen Antrag abgelehnt hatte, beantragte der arbeitslose Mann eine einstweilige gerichtliche Anordnung.

Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Die Richter beider Instanzen lehnten es ab, die Bundesagentur durch einstweilige Anordnung zur Zahlung von Arbeitslosengeld für weitere drei Monate zu verpflichten. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich grundsätzlich nach der Dauer der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter. Die tatsächlichen individuellen Vermittlungschancen blieben dagegen ebenso unberücksichtigt wie die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt. Auf die mit der Corona-Pandemie einhergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme es daher nicht an.

Da der Arbeitslosengeldanspruch des Versicherten erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei, resultiere auch aus der vorübergehenden Sonderregelung kein Leistungsanspruch über weitere drei Monate. Diese Vorschrift sei auf Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst im Jahr 2021 ausgelaufen sei, nicht analog anzuwenden.

Die Sonderregelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er sei nicht verpflichtet, stets die optimale Lösung zu finden. Die Befristung der Leistungsverlängerung sei insbesondere nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen. So sei es ein anerkanntes öffentliches Interesse, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu sichern. Die geschätzten 2 Mrd. Euro an zusätzlichen Kosten aufgrund der Sonderregelung wirkten sich bereits potentiell auf den Beitragssatz aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemie zu Beginn am stärksten auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur ausgewirkt habe.

Schließlich könne sich der Versicherte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung – als Äquivalent eigener Leistung der Berechtigten – verfassungsrechtlich geschützt seien. Denn die pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate sei gerade keine „Gegenleistung“ für eine bestimmte Leistung der Beitragszahler.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Grundsatz

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

  1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
  2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. (…)

§ 421d SGB III – Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

(1) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

(…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Beschluss L 7 AL 42/21 B ER vom 14.04.2021

Corona: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Klägers ab. Gem. § 3 Abs. 1d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i. d. F. vom 11.03.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 2 SaGa 1/21 vom 12.04.2021

Konkrete Ermittlung des Nutzungsvorteils beim Dieselskandal ist gegenüber linearer Teilwertabschreibung vorzugswürdig

Vom sog. Dieselskandal betroffene Käufer müssen sich auf den Kaufpreis den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Dabei ist nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) auf den konkret – notfalls sachverständig – erlittenen Wertverlust des Fahrzeugs abzustellen. Die Schätzung allein anhand einer linearen Teilwertabschreibung (gefahrene Kilometer multipliziert mit dem Kaufpreis geteilt durch die Gesamtlaufleistung) bilde die konkrete Wertentwicklung nur unzureichend ab und könne dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall „verdient“. Der konkrete, vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteil belaufe sich hier auf gut 22.000 Euro gegenüber einer linearen Teilwertabschreibung in Höhe von lediglich 5.000 Euro.

Der Kläger kaufte 2011 einen neuen VW Touran für 34.700 Euro mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Die Motosteuerung war zum Zeitpunkt der Erstzulassung so programmiert, dass sie das Durchlaufen des Prüfstandes erkannte und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Betriebsmodus wechselte. Der Kläger meint, die beklagte Herstellerin habe ihn sittenwidrig über das Vorhandensein einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung getäuscht. Er begehrt Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kläger könne – wie auch höchstrichterlich bereits mehrfach ausgesprochen – grundsätzlich Schadensersatz von der Beklagten wegen einer sittenwidrigen Schädigung verlangen. Er müsse sich aber auf den Kaufpreiserstattungsanspruch die von ihm gezogenen Fahrzeugnutzungen anrechnen lassen. Dieser Nutzungsvorteil bemesse sich nach dem Wertverlust, den das Fahrzeug während der Nutzungszeit erlitten habe.

Die Schätzung dieses Wertverlustes könne zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Wege einer linearen Teilwertabschreibung erfolgen: Demnach werde der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometer multipliziert.

Vorzugswürdig sei jedoch eine ggf. sachverständig vorgenommene Schätzung des Nutzungsvorteils anhand des konkret erlittenen Wertverlustes. „Die vom Bundesgerichtshof gebilligte Methode der Schadensschätzung auf der Grundlage der Annahme eines linearen Wertverzehrs ist regelmäßig nicht in gleicher Weise geeignet, den Nutzungsvorteil mit derselben Genauigkeit abzubilden“, so begründet der Senat diese Einschätzung. „Insbesondere bei Fahrzeugen mit einer sehr geringen Laufleistung kann es bei Anwendung der ausschließlich laufleistungsbezogenen Formel dazu kommen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall „verdient““, ergänzt der Senat. Es sei gerichtsbekannt, dass genutzte Fahrzeuge in den ersten Jahren nach der Erstzulassung einen unverhältnismäßig hohen Wertverlust erlitten. Werde allein auf die zurückgelegte Fahrtstrecke abgestellt, müsse sich der Geschädigte jedoch nur einen auf der Annahme eines linearen Wertverlustes beruhenden Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Der so ermittelte Nutzungsvorteil sei geringer als die Differenz zwischen tatsächlichem Bruttokaufpreis und Fahrzeugwert, so dass dem Geschädigten ein auf dem Schadensereignis beruhender ungerechtfertigter Vorteil verbliebe.

So liege der Fall auch hier. Der sachverständig berechnete konkrete Nutzungsvorteil betrage 22.250 Euro, sodass die Beklagte zur Zahlung von 12.450 Euro zu verurteilen sei. Bei Ansatz eines linear berechneten Nutzungsvorteils würde sich dagegen ein Nutzungsvorteil nur in Höhe von 5.233,68 Euro ergeben, so dass dem Kläger knapp 29.500 Euro zugesprochen werden würden. Über die lineare Berechnungsmethode würde damit beim Kläger damit ein „Gewinn“ von 17.016,32 Euro verbleiben. Eine solche Überkompensation sei nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht zu rechtfertigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 17 U 477/19 vom 21.04.2021 (nrkr)

Wer zahlt für eine wegen Corona abgesagte Hochzeit? Entscheidend ist, dass die Parteien miteinander kooperieren!

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 29.04.2021 entschieden, dass die Raummiete für eine geplante, aber wegen der Corona-Maßnahmen abgesagte Hochzeit dennoch zu begleichen ist (Az. 29 O 8772/20).

Geklagt hatte der Vermieter eines Schlosses auf Zahlung der vereinbarten Miete in Höhe von 7.363,04 Euro. Die ursprünglich für den 20.06.2020 vorgesehene Hochzeitsfeier konnte wegen der durch die 5. BayIfSMV auferlegten Kontaktbeschränkungen nicht durchgeführt werden. Der Kläger machte gleichwohl die Zahlung der mit Vertrag vom 24.08.2018 vereinbarten Miete geltend.

Die Beklagten hatten gegen eine Zahlungsverpflichtung eingewandt, der Kläger habe seine Leistungsverpflichtung ebenfalls nicht erfüllt. Da die Räume für eine Hochzeit überlassen werden sollten hätte der Vertragszweck insgesamt nicht erreicht werden können, sodass beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Hilfsweise erklärten die Beklagten am 29.06.2020 den Rücktritt vom Vertrag.

Der Einzelrichter hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet gewesen. Dies sei für sich betrachtet durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich geworden. Unerheblich sei insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten hätten. Denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, läge beim Mieter.

Auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten von dem Vertrag bestehe in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht. Zwar hätten sich die Umstände nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend verändert. Diese Veränderung führe jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben sei. Vielmehr wirkten gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger Rücksichtnahme fort. Primäre Folge der schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage sei daher der Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar sei, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht bejaht werden.

In dem hier zu entscheidenden Einzelfall greife diese Ausnahme nicht, so der Einzelrichter.
Der Kläger habe nämlich die besondere Situation der Beklagten bereits frühzeitig anerkannt. Er habe den Austausch gesucht und den Beklagten diverse attraktive Ersatztermine angeboten, von diesen aber keinerlei Rückmeldung mehr erhalten. Durch dieses Verhalten hätten die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie an einer interessengerechten Lösung per se nicht interessiert waren. Stattdessen hätten sie das Ziel einer Vertragsauflösung, die einseitig zu Lasten des Klägers ginge, verfolgt. Dies reiche aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

In der Sache hat vorliegend ein Einzelrichter entschieden.

In (allgemeinen) Zivilsachen, die erstinstanzlich beim Landgericht angesiedelt sind, ist wegen der Vorschrift des § 348 ZPO eine Entscheidung durch den Einzelrichter der Regelfall. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, es sei denn, der zuständige Richter wäre Richter auf Probe und nach dem Geschäftsverteilungsplan kürzer als ein Jahr zur Entscheidung über Zivilsachen berufen (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO) oder es läge eine der in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO bezeichneten Angelegenheiten vor. Nach § 348 Abs. 3 ZPO muss der Einzelrichter die Rechtssache der Kammer vorlegen, wenn sie entweder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, grundsätzliche Bedeutung hat oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Zur Übernahme der Sache durch die Zivilkammer bedarf es allerdings noch eines Kammerbeschlusses (§ 348 Abs. 3 S. 2-3 ZPO).

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 29 O 8772/20 vom 29.04.2021 (nrkr)

Neuregelungen Mai 2021

Bundes-Notbremse ab einer Inzidenz von 100, verpflichtende Testangebote, Entlastungen für Eltern: Dies sind einige Neuregelungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Daneben erhalten Pflegekräfte in der Alten- und ambulanten Pflege einen höheren Mindestlohn – alle Änderungen im Überblick.

Bundesweite Notbremse beschlossen

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Ziel ist, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist am 23. April in Kraft getreten.

Künftig zwei Testangebote pro Woche

Mit der ergänzten Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Unternehmen seit dem 23. April ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.

Entlastung für Eltern I – Kinderkrankentage

Die Kinderkrankentage für das Jahr 2021 werden nochmals um 10 Tage pro Elternteil und Kind ausgeweitet, für Alleinerziehende um 20 Tage. Jedes Elternteil hat im Jahr 2021 nun insgesamt 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelungen treten rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.

Entlastung für Eltern II – Kinderbonus 2021

Eltern erhalten für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Wie schon der Kinderbonus im vergangenen Jahr wird er nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Insgesamt profitieren rund 18 Millionen Kinder in Deutschland vom Kinderbonus. Ausgezahlt wird er im Mai.

Einreisebeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten verlängert

Die Coronavirus-Schutzverordnung ist bis einschließlich 12. Mai 2021 verlängert worden. Neben den geltenden Test- und Quarantäneregeln soll so der Eintrag von besorgniserregenden Virusvarianten nach Deutschland auch weiterhin verhindert werden.

Weiterer Schritt auf dem Weg zum europäischen Aufbaufonds

Mit dem Inkrafttreten des sog. Eigenmittelbeschlusses können bald Mittel aus dem europäischen Aufbaufonds fließen. Die Finanzhilfen sollen die 27 Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie zu bewältigen. Jetzt muss der Aufbaufonds noch in den einzelnen Mitgliedsländern ratifiziert werden.

Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub in der Pflege

Gut 1,2 Millionen Menschen arbeiten in der Altenpflege. Ob Hilfskraft oder Pflegefachkraft: Für alle gelten künftig höhere Mindestlöhne. Mehr Urlaub steht ihnen auch zu.

Entschieden gegen Hetze im Netz

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sieht höhere Strafen bei Morddrohungen in sozialen Medien, Gewalt gegen Beschäftigte in Rettungsstellen oder auch antisemitisch motivierten Straftaten vor.

Besserer Schutz für Kinder und Jugendliche im Netz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet und in den sozialen Medien ist mit der Reform des Jugendschutzgesetzes ab 1. Mai verpflichtend. Anbieter müssen Minderjährige vor Mobbing, sexueller Belästigung oder Kostenfallen bewahren.

Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes präziser geregelt

In der Neufassung des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes sind die Befugnisse des BND im gesamten Bereich der technischen Aufklärung präziser geregelt. Zudem werden Kontrollmechanismen eingeführt, die die Legitimation der Ausland-Fernmeldeaufklärung stärken. Das Gesetz trat in einzelnen Bereichen am 22. April 2021 in Kraft.

Steuer-Identifikationsnummer als übergreifendes „Ordnungsmerkmal“

Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, wenn diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Mit dem Inkrafttreten des Registermodernisierungsgesetzes kann das „Once-Only“-Prinzip verwirklicht werden.

Meldewesen wird bürgerfreundlicher

Bürgerinnen und Bürgern ist es erstmals möglich, ihre Meldedaten über ein Verwaltungsportal selbst aus dem Melderegister abzurufen und für verschiedene Zwecke weiter zu nutzen.

Kinderspielzeug wird sicherer

Ende Mai treten zwei neue EU-Spielzeugrichtlinien in Kraft. Ab dem 20. Mai gelten niedrigere Aluminium-Grenzwerte, ab dem 21. Mai niedrigere Formaldehyd-Grenzwerte. Die neuen Grenzwerte gelten auch für importiertes Spielzeug.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.04.2021

Arbeitskosten in Deutschland 2020 im oberen EU-Drittel

Bei den Lohnnebenkosten lag Deutschland unter dem EU-Durchschnitt

Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen in Deutschland haben im Jahr 2020 durchschnittlich 36,70 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde bezahlt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lag das Arbeitskostenniveau in Deutschland damit innerhalb der Europäischen Union (EU 27 ohne Vereinigtes Königreich) wie schon im Vorjahr auf Rang 7. Dänemark hatte mit 46,90 Euro die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde, Bulgarien mit 6,40 Euro die niedrigsten. Im Vorjahresvergleich haben sich die Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde in Deutschland kalenderbereinigt um 3,0 Prozent erhöht.

Arbeitskosten in Deutschland durchschnittlich rund 31 % über dem EU-Durchschnitt

Gemessen am EU-Durchschnitt von 28,00 Euro zahlten deutsche Arbeitgeber des Produzierenden Gewerbes und wirtschaftlicher Dienstleistungen im Jahr 2020 rund 31 % mehr für eine Stunde Arbeit. Der relative Abstand ist damit gegenüber dem Jahr 2019 gleichgeblieben.

Arbeitsstunde in der deutschen Industrie 46 % teurer als im EU-Durchschnitt

Im Verarbeitenden Gewerbe, das besonders stark im internationalen Wettbewerb steht, kostete eine Arbeitsstunde in Deutschland 2020 durchschnittlich 41,60 Euro. Beschränkt auf diesen Wirtschaftsbereich lag Deutschland im EU-Vergleich wie im Jahr zuvor auf Rang 3. Eine Stunde Arbeit in der deutschen Industrie war damit 46 % teurer als im EU-Durchschnitt (28,50 Euro). Bei den marktbestimmten Dienstleistungen lag Deutschland mit Arbeitskosten von 34,10 Euro pro Arbeitsstunde EU-weit auf dem 7. Rang (21 % über dem EU-Durchschnitt), 2019 hatte Deutschland auf Rang 9 gelegen.

Deutschland bei Lohnnebenkosten auf Rang 12 innerhalb der EU

Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Im Jahr 2020 zahlten die Arbeitgeber in Deutschland in Branchen des Produzierenden Gewerbes und der wirtschaftlichen Dienstleistungen auf 100 Euro Bruttoverdienst zusätzlich 27 Euro Lohnnebenkosten. Damit lagen die Lohnnebenkosten in Deutschland unter dem EU-Durchschnitt von 32 Euro. Im EU-weiten Ranking lag Deutschland im Mittelfeld auf Rang 12. Auf 100 Euro Lohn wurden in Schweden (47 Euro) die höchsten Lohnnebenkosten gezahlt.

Sinkende Lohnnebenkosten durch Corona-Hilfsprogramme

Die Corona-Hilfen der nationalen Regierungen haben sich in den EU-Staaten auch auf die Lohnnebenkosten ausgewirkt. Neben Kurzzeitarbeitsregelungen stellten Subventionszahlungen und/oder Steuervergünstigungen ein wesentliches Element dar, um die Auswirkungen der Corona-Krise auf Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu mildern. Steigen diese Zahlungen, so sinken anteilig die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber. In Irland haben sich infolgedessen die Lohnnebenkosten je 100 Euro Bruttoverdienst halbiert (von 18 auf 9 Euro). Für Malta wurde sogar ein negativer Wert ermittelt: Die an die Unternehmen gezahlten Lohnsubventionen überstiegen hier die Sozialbeiträge der Arbeitgeber, sodass insgesamt negative Lohnnebenkosten zu Buche stehen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.05.2021

Rechtsanspruch auf Homeoffice: Neue Studie zeigt, warum er sinnvoll ist und was geregelt werden muss

Die Corona-Pandemie hat mobiler Arbeit, vor allem im Homeoffice, einen enormen Schub gegeben. Allerdings fehlen immer noch gesetzliche Regelungen und Rahmenbedingungen, um sicherzustellen, dass auch jenseits der Sondersituation wirklich die positiven Potenziale mobiler Arbeit zum Tragen kommen: Vor allem bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, aber auch weniger Zeitverlust und CO2-Ausstoß durch Pendelei oder eine Linderung regionaler Fachkräfteengpässe, weil Beschäftigte nicht am Arbeitsort wohnen müssen. Forscherinnen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) und des Hugo-Sinzheimer-Instituts (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung halten ein Recht auf mobiles Arbeiten in Zukunft daher für notwendig. In einer neuen Studie erklären die Rechts- und Sozialwissenschaftlerinnen die Gründe und zeigen, wie entsprechende Gesetze ausgestaltet sein müssten. Heute nehmen die Expertinnen auch an einer Anhörung zum Thema im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales teil.

Nur ein Rechtsanspruch, „der mobile Arbeit legitimiert und normalisiert, holt mobile Arbeit aus der `Grauzone´ der betrieblichen Arbeitsgestaltung“, analysieren Dr. Yvonne Lott, Dr. Elke Ahlers, Dr. Johanna Wenckebach und Dr. Aline Zucco. Erst wenn die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice oder von unterwegs, anders als heute oft noch, nicht mehr als „Gunst“ des Arbeitgebers angesehen wird, könnten Schattenseiten mobiler Arbeit vermieden werden. Die belasten viele Beschäftigte: Etwa erhebliche Ungleichheit beim Zugang zum Homeoffice oder unbezahlte Mehrarbeit von mobil Arbeitenden, die nicht selten glauben, sich den empfundenen „Vertrauensvorschuss“ des Arbeitgebers durch besonderen Einsatz verdienen zu müssen. Derzeit zeigen zahlreiche Untersuchungen, dass mobile Arbeit und Homeoffice für Beschäftigte nicht nur Chancen, sondern auch Risiken bergen. So gaben rund 60 Prozent der befragten Beschäftigten mit Homeoffice in der aktuellen Erwerbstätigenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung an, die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit würden für sie verschwimmen. Zu Hause fühlen sich Beschäftigte etwa häufiger verpflichtet, ständig erreichbar zu sein.

„Ein Rechtsanspruch auf mobile Arbeit muss nicht nur so ausgestaltet sein, dass es in der Hand der Beschäftigten liegt, diese auch in Anspruch zu nehmen, sondern auch einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen schaffen, anhand dessen im Streitfall eindeutig über Rechte oder Ansprüche entschieden werden kann“, sagt Dr. Johanna Wenckebach, Wissenschaftliche Direktorin des HSI. Folgende Aspekte müssten dabei unbedingt geklärt sein, analysieren die Forscherinnen: Mobile Arbeit müsse für die Beschäftigten immer freiwillig sein, sie sollte flexibel, also ohne lange Vorlauffristen, genommen und beendet werden können. Ein neues zwingendes Mitbestimmungsrecht zur betrieblichen Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit müsse das individuelle Recht auf mobile Arbeit flankieren. Hierzu bedarf es einer Ergänzung des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Arbeitsschutz, insbesondere die Zeiterfassung, gelte zwar selbstverständlich schon nach heutiger Rechtslage auch bei mobiler Arbeit, dies sollte jedoch gesetzlich klargestellt werden. Des Weiteren müssten Regelungen zum Datenschutz, für den Versicherungsschutz und zur Ausstattung der Arbeitsplätze sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit mit einem Rechtsanspruch auf mobile Arbeit einhergehen.

Die Anforderungen im Einzelnen

Rechtsanspruch: Ein Rechtsanspruch würde grundsätzlich einheitliche Rahmenbedingungen für alle Beschäftigten und Unternehmen schaffen. Arbeitgeber müssten dann alle Anträge auf mobile Arbeit nach vergleichbaren, gesetzlich definierten Kriterien prüfen. Um maximale Sicherheit zu schaffen, sollten mögliche Ablehnungsgründe explizit im Gesetz genannt werden, empfehlen die Expertinnen. Zudem sei es sinnvoll, analog zur Elternzeit, für eine Ablehnung „dringende“ betriebliche Gründe zu verlangen, wenn der Wunsch nach mobiler Arbeit seinerseits auch mit dringenden Gründen unterlegt wird, also etwa akuten familiären Verpflichtungen.

Freiwilligkeit und Flexibilität: Mobile Arbeit müsse für die Beschäftigten freiwillig sein, wenn sie positiv etwa auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wirken solle. Nur Beschäftigte, „die (mit)entscheiden können, wo sie arbeiten, sind weniger gestresst, erkranken seltener an Burnout bzw. Depression, haben seltener Kündigungsabsichten und sind zufriedener im Job“, schreiben die Forscherinnen. „Abhängig Beschäftigte dürfen daher durch ihre Arbeitgeber*in nicht verpflichtet werden, sich selbst einen Arbeitsplatz zu schaffen.“ Das heißt auch: Der Präsenzarbeitsplatz im Betrieb darf nicht gestrichen werden. Zudem sollte der Rechtsanspruch flexibel gestaltet werden: Antrag und Beendigung müssten ohne langen Vorlauf möglich sein.

Mitbestimmung: Hier formulieren die Wissenschaftlerinnen zwei Anforderungen: Notwendig sei ein neues, erzwingbares Recht für Betriebsräte, bei der Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit mitzubestimmen. Letzteres ist im geplanten Betriebsrätemodernisierungsgesetz vorgesehen. Zudem müssten Betriebsräten, aber auch Gewerkschaften, vom Unternehmen digitale Zugänge zu den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Das sei unverzichtbar, um Mitbestimmung und Tarifautonomie auch bei weiter Verbreitung mobiler Digitalarbeit mit Leben zu erfüllen.

Arbeitsschutz, Zeiterfassung: Arbeitsschutz und -zeiterfassung müssen auch bei mobiler Arbeit gewährleistet werden. Dazu solle gesetzlich noch einmal ganz klargestellt werden, dass die gesetzlichen Regelungen, etwa zu Ruhezeiten, auch im Homeoffice gelten. Mehr Klarheit sei auch bei den Regeln für die Praxis wichtig. Kernpunkt dabei: Arbeitgeber müssen ein objektives und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit bereitstellen, auf das Beschäftigte auch von mobilen Endgeräten aus zugreifen können.

Versicherungsschutz und Ausstattung der Arbeitsplätze: Wie es um den Versicherungsschutz steht, wenn Beschäftigten etwa aus dem Homeoffice ein Kind aus der Kita abholen, ist bisher nicht gesetzlich geregelt. Die Lücke könnte aber bald geschlossen werden, loben die Expertinnen, das Bundesarbeitsministerium bereite eine entsprechende Regelung vor. Klarstellen solle der Gesetzgeber auch, dass der Arbeitgeber die notwendige Grundausstattung für ein ergonomisch gutes mobiles Arbeiten finanzieren muss. Also zum Beispiel mobile Endgeräte, Bildschirme oder Tastatur. Schließlich sollte dauerhaft steuerlich berücksichtigt werden, wenn Beschäftigte im Homeoffice zusätzliche Kosten übernehmen, etwa für Heizung, Strom oder Büromaterial.

Datenschutz: Die Expertinnen plädieren für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz. Das könne unter anderem die Privatsphäre von mobil arbeitenden Beschäftigten angemessen schützen und Beschäftigten, Arbeitgebern und Interessenvertretungen Sicherheit über ihre Rechte und Pflichten verschaffen.

Neben dem rechtlichen Anspruch auf mobile Arbeit müssten noch weitere Rahmenbedingungen verbessert werden, schreiben die Expertinnen. So sollte das Angebot an Kita-Plätzen unbedingt weiter ausgebaut werden. „Homeoffice darf keinesfalls ein Substitut für mangelnde institutionelle Kinderbetreuung sein.“ Um einer Entgrenzung zwischen Arbeits- und Freizeit vorzubeugen, sollten Arbeitgeber außerdem Schulungen und Weiterbildungsangebote zu agiler Arbeitsweise und selbstorganisiertem Arbeiten anbieten. Vor allem weniger technikaffine Beschäftigte dürften nicht ausgegrenzt oder abgehängt werden.

Wenn in Zukunft mehr Beschäftigte teilweise oder ausschließlich aus dem Homeoffice arbeiten, hat das laut der Forscherinnen auch abseits der Arbeitswelt positive Effekte. Durch die wegfallenden Arbeitswege verringert sich der Berufsverkehr und damit der CO2-Ausstoß. Auch die Suche nach Fachkräften könne die Arbeitsweise erleichtern. „Ortsflexibles Arbeiten kann den Arbeitsmarkt über regionale Grenzen hinweg öffnen und so den Zugang zu Fachkräften in größerer räumlicher Entfernung eröffnen“, schreiben die Forscherinnen. Wenn Umzüge verhindert werden können und lange Fahrtwege entfallen, sei eine Entscheidung für einen weit entfernten Arbeitsplatz leichter.

Eine Mischung aus Büro- und Homeofficetagen könnte in Zukunft das Arbeitsmodell vieler Menschen sein. Bisherige Studien zeigen, dass durch gut geregelte mobile Arbeit Vereinbarkeit und Arbeitszufriedenheit steigen. Ausschließliche Heimarbeit sei aber meist keine Option, betonen die Wissenschaftlerinnen. Die Forschung zeige deutlich, dass das zu „Stress und zu ´professioneller Isolation´, also zu Vereinsamung im Homeoffice führe. Untersuchungen haben außerdem ergeben, dass sich eine flexible und eigenständige Einteilung der Arbeitszeit positiv auf die Produktivität und Gesundheit von Beschäftigten auswirkt. Davon profitiere letztlich die gesamte Wirtschaft.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 03.05.2021

Bekämpfung der Geldwäsche: Sektorspezifische Risikoanalyse 2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 veröffentlicht. Analysiert werden nach deutschem Recht gegründete juristische Personen und sonstige Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeiten für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken. Die Analyse konzentriert sich nach dem Gedanken des risikobasierten Ansatzes auf die in Deutschland am stärksten vertretenen Rechtsformen (zum Beispiel GmbH, eG, KG, e.V.).

Insgesamt wurde festgestellt, dass eine unzweifelhafte Risikoaussage bezüglich der De-facto-Anfälligkeiten von Rechtsformen in Deutschland für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abschließend nicht möglich ist, da es an einer Datengrundlage fehlt, welche die Risikosituation in Bezug auf Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken von Rechtsformen in Deutschland vollumfänglich abbilden könnte.

Die Einschätzungen der Behörden, die in Deutschland für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich sind, deuten darauf hin, dass im Fall der Beteiligung juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen diese nicht wegen ihrer rechtlichen Ausgestaltungen gewählt werden, sondern aufgrund anderer, davon unabhängiger Faktoren. Dementsprechend ist keine spezifische Anfälligkeit einzelner deutscher Rechtsformen für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennbar.

Speziell konzentrieren sich Terrorismusfinanzierungsrisiken bei nicht-natürlichen Personen eher auf Rechtsformen, die im gemeinnützigen Sektor verbreitet sind (vgl. Sektorale Risikoanalyse -Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland). Das Risiko einer Rechtsform, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden, hängt von den unterschiedlichen Präferenzen ab, die sich auch im Hinblick auf die „idealtypischen“ Phasen der Geldwäsche ergeben:

  • Phase 1 (Placement): Es gibt keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Präferenz für eine bestimmte Rechtsform in dieser Phase. In der Phase 1 ist für das Geldwäscherisiko nicht die Rechtsform relevant, sondern die Geschäftstätigkeit in einer Branche mit hohem Bareinnahmen.
  • Phase 2 (Layering): Es liegen kaum Erkenntnisse über eine präferierte Rechtsform vor. Die Auswertungen der Panama Papers haben ergeben, dass vielfach Anteile an deutschen GmbH durch ausländische Rechtsformen ohne erkennbaren wirtschaftlich Berechtigten erworben wurden.
  • Phase 3 (Integration): Die Rechtsform spielt nur sekundär eine Rolle, vornehmlich ist die Branchenzugehörigkeit entscheidend. Dabei ist es vorteilhaft für die Täterseite, eine in der jeweiligen Branche üblich Rechtsform zu wählen.

Die Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 enthält Hinweise und Fallbeispiele, die dabei helfen können, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen besser zu erkennen und einzuschätzen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.05.2021

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