Kinderkrankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28418) auf eine Kleine Anfrage (19/28055) der FDP-Fraktion klar. Eine temporäre Aussetzung des Progressionsvorbehalts für das Kinderkrankengeld, etwa in der Corona-Pandemie, sei mit Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedenklich. Bei gleicher Leistungsfähigkeit seien Steuerpflichtige grundsätzlich gleich hoch zu besteuern.

Auch Gründe der Steuergerechtigkeit führt die Bundesregierung gegen eine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für bestimmte Lohnersatzleistungen an: Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen beispielsweise, die während der Krise unter erschwerten Bedingungen arbeiteten, unterlägen der vollen progressiven Besteuerung und der vollen Sozialabgabenpflicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2021

Keine steuerliche Freistellung von Sanierungsgewinnen im Wege des Erlasses

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30. März 2021 (Az. 5 K 1689/20) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nicht rechtfertigt, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen.

Die Kläger sind Eheleute und waren im Streitjahr 2011 zu jeweils 50 % an einer KG beteiligt. Durch den Forderungsverzicht einer Gläubigerbank der KG in Höhe von 500.000 Euro entstand ein Gewinn, den das beklagte Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid der Kläger für 2011 steuererhöhend berücksichtigte, was der damaligen Rechtslage entsprach und von den Klägern daher nicht angegriffen wurde. Da sie allerdings der Auffassung waren, dass die auf den Forderungsverzicht entfallende Einkommensteuer nach dem sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl I 2003 S. 240) zu erlassen sei, stellten sie einen entsprechenden Antrag nach § 227 Abgabenordnung (AO).

Das beklagte Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab, weil die besonderen Voraussetzungen des Sanierungserlasses nicht vorlägen.

Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Es könne – so das FG – offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Sanierungserlasses vorlägen oder nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) habe nämlich bereits mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017 S. 393) entschieden, dass eine entsprechende Steuerfreiheit gesetzlich hätte geregelt werden müssen und dass deshalb der Sanierungserlass gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Am 27. April 2017 habe das BMF „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ zwar eine Altfallregelung getroffen (Schuldenerlass bis 8. Februar 2017). Diese Altfallregelung verstoße nach Auffassung des BFH (Urteil vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018 S. 232) hingegen ebenfalls gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, weil auch eine solche Maßnahme dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Zu dem vorgenannten Urteil sei zwar ein sog. Nichtanwendungserlass des BMF ergangen (BStBl I 2018 S. 588). Daran sei das Finanzgericht jedoch nicht gebunden, da auch dieser Erlass gegen Gesetz und Recht verstoße. Es stehe der Finanzverwaltung nicht zu, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen. Verwaltungsanweisungen, mit denen zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse generelle Unzulänglichkeiten des Gesetzes – hier: das Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle – korrigiert werden sollten, seien unzulässig.

Inzwischen habe der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gesetzlich geregelt (§ 3a EStG) und dazu eine Übergangsregelung geschaffen (Gesetz vom 11. Dezember 2018, BGBl. I 2018 S. 2338). Über die Anwendung des § 3a EStG sei allerdings bereits im Veranlagungsverfahren (= Steuerfestsetzungsverfahren) zu entscheiden. Soweit sie greife, entstehe die Einkommensteuer erst gar nicht. Demgegenüber werde über die im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Maßnahmen in einem eigenständigen Billigkeitsverfahren entschieden, das – wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien – mit einem Erlass der Steuer nach § 227 AO seinen Abschluss finde. Daher könne in dem beim FG streitigen Billigkeitsverfahren nach § 227 AO kein Antrag auf Anwendung des § 3a EStG gestellt werden.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.04.2021 zum Urteil 5 K 1689/20 vom 30.03.2021 (nrkr)

Keine Regelungslücke bei Besteuerung von Kryptowährungen

Die Bundesregierung sieht keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28573) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28158) hervor. Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterlägen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte, schreibt die Bundesregierung. Werden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, könnten diese der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Das Bundesfinanzministerium stimmt der Antwort zufolge zur Zeit den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen mit den Finanzbehörden der Länder ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2021

Haushalte lassen Chancen von Umkehrhypotheken ungenutzt

Obwohl sie ein schuldenfreies Eigenheim besitzen, sorgen sich rund 420.000 Haushalte über 65 Jahre um ihre Finanzen. Im Vergleich zu anderen Altersvorsorge-Produkten ist der Markt für Umkehrhypotheken jedoch kaum entwickelt. Gründe hierfür finden Wissenschaftler/innen des ZEW Mannheim sowohl auf Anbieter- als auch auf Verbraucherseite. Der aktuellen Studie zufolge könnte das Marktpotenzial in Zukunft jedoch deutlich wachsen.

Eine Umkehrhypothek bietet Verbraucher/innen die Möglichkeit, ihr Immobilienvermögen für das Schließen der Rentenlücke nutzbar zu machen – entweder in Form einer Einmalzahlung oder als monatliche Rente. Wie bei einer klassischen Hypothek dient hier das Eigenheim als Sicherheit. Bei der Umkehrhypothek wird der Kreditbetrag jedoch erst fällig, wenn der Eigentümer stirbt oder auszieht, und durch den Wert der Immobilie gedeckt. Neben diesem Kreditmodell können Verbraucher/innen ihre Immobilie auch veräußern und sich ein lebenslanges Wohnrecht inklusive Leibrente sichern. „Gerade für jene Haushalte, die fast alles in ein Eigenheim und wenig in private Altersvorsorge investiert haben, kann eine Umkehrhypothek den Ausweg aus einer misslichen Lage bedeuten“, erklärt Karolin Kirschenmann, Wissenschaftlerin am ZEW Mannheim und Co-Autorin der Studie.

Marktpotenzial könnte noch zulegen

Um das Marktpotenzial für Umkehrhypotheken zu berechnen, verwendeten die ZEW-Wissenschaftler/innen unter anderem Daten des Sozioökonomischen Panels (SOEP). Demnach besaßen im Jahr 2017 rund sechs Millionen der Haushalte über 65 Jahre eine schuldenfreie Immobilie. Rund 420.000 Haushalte in dieser Gruppe berichten, mit ihrem Einkommen nicht zufrieden zu sein. Das Marktpotenzial konnte das Wissenschaftsteam mithilfe der üblichen Mindestbedingungen von früheren Anbietern entsprechender Finanzprodukte weiter eingrenzen. Demnach musste die jeweilige Immobilie einen Marktwert von mindestens 250.000 Euro aufweisen. Diese Bedingung gilt für 90.000 immobilienbesitzende Haushalte, von denen allerdings nur rund 42.000 kein weiteres Vermögen besitzen, um ihre Einkommenssituation zu verbessern.

Neben der Selbstauskunft zur finanziellen Zufriedenheit bietet die objektive finanzielle Situation der Haushalte eine weitere Annäherung an das Marktpotenzial für Umkehrhypotheken. Auf Basis des SOEP berechnen die ZEW-Wissenschaftler/innen, dass rund 200.000 Haushalte in Deutschland leben, die zwar über ein Immobilienvermögen in relevanter Höhe verfügen, aber nur ein Einkommen unterhalb der definierten Armutsgrenze von 13.200 Euro pro Jahr beziehen.

„Der Markt für Umkehrhypotheken ist derzeit noch relativ klein, doch sehen wir substanzielles Entwicklungspotenzial. Nicht nur jene Haushalte könnten davon profitieren, die aus existenzieller Not im Alter auf zusätzliches Einkommen angewiesen sind. Auch vermögendere Haushalte könnten ihre Ruhestandsplanung und Nachfolgeregelung optimieren, indem sie bewusst auf Umkehrhypotheken setzen“, sagt ZEW-Ökonomin Kirschenmann. Ob sich dieses Marktpotenzial erschließen lasse, hänge auch von zusätzlicher finanzieller Bildung und entsprechenden Marketingaktivitäten der Finanzdienstleister ab.

Gründe für einen unterentwickelten Markt

Gründe für die fehlende Nachfrage nach Umkehrhypotheken sehen die ZEW-Wissenschaftler/innen unter anderem in der Produktkomplexität. Verbraucher/innen fehle Vertrauen in das ungewohnte Finanzprodukt. Darüber hinaus berichten die befragten Haushalte von einer starken emotionalen Bindung an ihr Eigenheim.

Die Anbieter sind ihrerseits skeptisch gegenüber Umkehrhypotheken eingestellt, etwa aufgrund von Risiko-Überlegungen, wie Experteninterviews zeigen. So müssen Anbieter das sogenannte Langlebigkeitsrisiko im Blick behalten: Je länger die Menschen in dem beliehenen Haus leben, desto weiter verschiebt sich eine mögliche Veräußerung durch den Anbieter in die Zukunft. Daneben müssen Anbieter das Preisrisiko im Auge behalten, denn der Wert der Immobilie kann stark schwanken. Und schließlich sorgen sich die befragten Experten/-innen um das Reputationsrisiko. Aufgrund von Marktveränderungen oder einer mangelhaften Finanzplanung könnten sich Anbieter gezwungen sehen, ältere Bewohner/innen aus ihren ehemaligen Häusern zu vertreiben.

„Aufgrund zahlreicher, der damit verbundenen Risiken offenbarten die Anbieter eine große Zurückhaltung gegenüber Umkehrhypotheken“, erklärt ZEW-Wissenschaftlerin Kirschenmann. „Dabei lassen sich die meisten Risiken um die Umkehrhypothek grundsätzlich managen. Dazu müsste sich der Gesetzgeber jedoch durchringen, einen klaren Rechtsrahmen für die Umkehrhypothek schaffen. Ansonsten bleibt das vorhandene Marktpotenzial ungenutzt.“

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 26.04.2021

Außenwirtschaftsverordnung: Investitionsprüfung überarbeitet

Mit einer Änderung der Außenwirtschaftsverordnung will die Bundesregierung ein transparentes Investitionsprüfungsrecht, Rechtssicherheit beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen durch Investoren von außerhalb der EU durch angepasste Prüf- und Meldepflichten erreichen.

Das Bundeskabinett hat am 27.04.2021 mit Beratungen über eine Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung die im vergangenen Jahr begonnene Überarbeitung des nationalen Investitionsprüfungsrechts abgeschlossen. Es fügt sich nun vollständig in den neuen EU-Rechtsrahmen ein. Diese EU-Screening-Verordnung ist eine Reaktion auf den verschärften geoökonomischen Wettbewerb und seit 11.10.2020 wirksam. Die EU trägt damit der Tatsache Rechnung, dass konkrete Investitionsvorhaben immer häufiger sicherheitsrelevanten politisch-strategischen Interessen dienen.

Anpassung mit Augenmaß

Insbesondere werden die Meldepflichten für Investitionen an den erweiterten Prüfrahmen der EU-Screening-Verordnung angepasst. Künftig lösen deshalb Investitionen in Zukunfts- und Hochtechnologie-Sektoren wie etwa Künstliche Intelligenz, autonomes Fahren, Halbleiter, Optoelektronik oder Quantentechnologie eine Meldepflicht aus. Das gilt allerdings erst ab einem Anteilserwerb von 20 Prozent. Davon profitieren insbesondere Start-ups und Finanzinvestoren.

Durch die konkrete Formulierung des Anwendungsbereichs wird das Investitionsprüfungsrecht transparenter und schafft mehr Rechtssicherheit für die am Erwerb Beteiligten.

Ausländische Direktinvestitionen sind für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland von großer Bedeutung. Gleichzeitig nimmt der globale geoökonomische Wettbewerb stetig zu. Konkrete Investitionsvorhaben dienen immer häufiger breiteren politisch-strategischen Interessen. Ein effektives Investitionsprüfungsinstrument schützt die sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland. Zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie deshalb den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Käufer im Einzelfall überprüfen. Grundlage dafür sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.04.2021

Zur Rechtmäßigkeit eines erhöhten Bußgeldes bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen

Über dem Limit – Werden mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen missachtet, kann ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden

Passiert ein Fahrer hintereinander mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen, ohne seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen, handelt er – wenn nicht gar vorsätzlich – mit gesteigerter Fahrlässigkeit, weshalb gegen ihn ein erhöhtes Bußgeld verhängt werden kann. Das hat der 4. Strafsenat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 8. März 2021, Az. 4 OWi 6 SsRs 26/21).

Im konkreten Fall hatte der Betroffene im Juni 2019 mit einem Pkw die Bundesautobahn A3 in der Gemarkung Neustadt/Wied, Fahrtrichtung Frankfurt am Main, statt mit den dort zulässigen 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug) befahren. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war vor der Messstelle dreimal, im Abstand von jeweils rund 1 Kilometer, beschildert (bei Autobahn-Kilometer 43.375, 44.300 und 45.450). Die Bußgeldbehörde hatte den Verstoß mit der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelgeldbuße von 70 Euro geahndet. Auf den Einspruch des Betroffenen hatte das Amtsgericht die Geldbuße auf 85 Euro erhöht und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Betroffene mit gegenüber dem Regelfall erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe als er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt. Die im Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße festgelegten Regelgeldbußen gingen von „gewöhnlichen“ Fallgestaltungen aus. Folglich könne von diesen abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprächen. Das sei bei der Missachtung einer Mehrfachbeschilderung der Fall. Denn es werde durch den Fahrer zum einen die in der Mehrfachbeschilderung liegende besondere Warnung vor einer gefährlichen und unfallträchtigen Stelle ignoriert. Zum anderen offenbare sich in der Missachtung mehrerer hintereinander aufgestellter Verkehrsschilder ein länger andauernder Sorgfaltsverstoß.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Beschluss 4 OWi 6 SsRs 26/21 vom 08.03.2021 (rkr)

Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen. Danach werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.

Der Kläger hält die Klauseln für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in erster Instanz außerdem noch die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt hat, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren mit Ausnahme seines Zahlungsantrags weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank nach Maßgabe der in zweiter Instanz gestellten Anträge verurteilt.

Die Klauseln unterliegen vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Das gilt auch, soweit sie Zahlungsdiensterahmenverträge erfassen. § 675g BGB sperrt die Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht. Das folgt aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2020 – C-287/19, „DenizBank“, WM 2020, 2218), dessen Umsetzung § 675g BGB dient und der in diesem Sinne unionsrechtskonform auszulegen ist.

Die Klauseln, die so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen, halten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand.

Nr. 1 (2) der AGB der Beklagten betrifft alle Änderungen „dieser“ Geschäftsbedingungen, also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugleich mit Nr. 1 (2) AGB vereinbart werden, und Änderungen (künftiger) „besonderer Bedingungen“ für einzelne gesondert vereinbarte Geschäftszweige, die das gesamte Tätigkeitsspektrum der Beklagten umfassen. Sie betrifft nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung. Damit weicht sie von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Die allgemeine Änderungsklausel bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Dass „vereinbarte“ Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterliegen, gleicht diesen Umstand nicht aus. Für so weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ist vielmehr ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.

Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 305 BGB

[…]

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

[…]

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 311 BGB

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

[…]

§ 675g BGB

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.

(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.

[…]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil XI ZR 26/20 vom 27.04.2021

BMWi bringt Zukunftsthemen auf den Weg

Kabinett beschließt novellierte Außenwirtschaftsverordnung, Bürokratieerleichterungen durch zentrales Unternehmensregister und Verbesserungen im Energiebereich

Das Bundeskabinett hat am 27. April 2021 drei wichtige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegte Zukunftsvorhaben beschlossen. Dabei geht es um Verbesserungen der Außenwirtschaftsnovelle, um die Modernisierung von Wirtschaft und Verwaltung mit dem Gesetzentwurf für ein Unternehmensregister und um wichtige Weichenstellungen für den weiteren Erneuerbaren-Ausbau.

1. 17. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung

Mit der 17. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung verbessern wir das Verfahren der Investitionsprüfung weiter und schließen damit die bereits im vergangenen Jahr begonnene Reform des Investitionsprüfungsrechts ab.

Wir stärken die Investitionsprüfung mit Augenmaß und erhöhen die Rechtssicherheit. Es geht konkret darum künftig genauer hinschauen zu können und prüfen zu können, wenn wichtige Sicherheitsinteressen berührt sind. Auch künftig wird die Bundesregierung eine ausländische Direktinvestition nur im Ausnahmefall untersagen. Deutschland ist und bleibt ein offener Investitionsstandort, aber dort wo Sicherheitsinteressen berührt sind, muss es eine genaue Prüfmöglichkeit geben.

Der Fokus der Neuregelungen liegt auf Zukunfts- und Hochtechnologie-Sektoren wie Künstliche Intelligenz, autonomes Fahren, Halbleiter, Optoelektronik oder Quantentechnologie: Erwerben Unionsfremde künftig 20 % oder mehr der Anteile an Unternehmen aus diesen Sektoren, löst diese Investition eine Meldepflicht aus. Die im Vergleich zu den bestehenden Regelungen höher angesetzte Schwelle (bei Kritischen Infrastrukturen und im Rüstungsbereich liegt sie weiterhin bei 10 %), entlastet insbesondere Start-ups und Finanzinvestoren.

Erstmals wird ausdrücklich geregelt, dass auch erneute Investitionen desselben Investors in ein Unternehmen prüfrelevant sind – allerdings künftig nur noch dann, wenn bestimmte, klar geregelte Schwellenwerte überschritten werden. Dies bedeutet eine Entlastung gegenüber der aktuellen Prüfpraxis, von der Investoren wie Unternehmen gleichermaßen profitieren.

Die Änderungsverordnung wird in wenigen Tagen – nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger – in Kraft treten und danach Bundesrat und Bundestag zugeleitet. Der Bundestag kann die Novelle binnen vier Monaten aufheben. Die Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

2. Gesetzentwurf für ein Unternehmens-Basisregister

Der Gesetzentwurf für ein Unternehmens-Basisregister ist ein zweites wichtiges Zukunftsdossier, den das Kabinett heute beschlossen hat.

Aktuell gibt es in Deutschland rund 120 einzelne Register mit Unternehmensbezug, wie das Handelsregister oder Steuerdaten. Viele Unternehmen sind in mehreren dieser Register erfasst, wobei sich Daten teilweise überschneiden. Ein Austausch von Informationen zwischen den Registern erfolgt üblicherweise nicht. Zudem existiert keine einheitliche Identifikationsnummer, sondern es gibt viele Nummern parallel. Die immer wieder erforderliche Pflege und mehrfache Abfrage von Daten führen sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der Unternehmen zu vermeidbarem Aufwand und unnötiger Bürokratie.

Mit dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) wird jetzt die Grundlage für eine moderne, digitale und vernetzte Registerlandschaft in Deutschland geschaffen. Unternehmen sollen vor allem von unnötigen Berichtspflichten entlastet werden, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register künftig vermieden werden. Zudem schaffen wir mit dem Gesetz die Voraussetzungen für die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer, um register- und verwaltungsübergreifende Identifikation der Unternehmen zu ermöglichen. Als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer dient die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) nach § 139c der Abgabenordnung (steuerliche Identifikationsnummer).

Zunächst werden jetzt die infrastrukturellen Voraussetzungen für den Aufbau eines zentralen Unternehmensbasisregisters geschaffen, das Register aufgebaut, Schnittstellen für den Datenaustausch zu den einzelnen Registern erstellt und eine Verknüpfung mit der einheitlichen Wirtschaftsnummer geschaffen. Das Register wird alle Stammdaten, wie Namen, Sitz, Geschäftsanschrift, Rechtsform und Wirtschaftszweig erfassen.

Nach dem Aufbau des Registers und der Einführung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer müssen Unternehmen ihre Daten und Änderungen ihrer Daten nur noch einmal melden, alle angeschossenen Behörden können dann die Daten abrufen. Mehrfach-Meldungen entfallen damit für die Unternehmen, Mehrfach-Abfragen für die Behörden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

3. Änderungen Energiewirtschaftsgesetz

Das Kabinett hat heute auch die Formulierungshilfe für Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zum Energiewirtschaftsgesetz beschlossen. Zum einen geht es um Änderungen und eine Erweiterung des ursprünglichen Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Energiewirtschaftsgesetz sowie um Änderungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz. So soll z. B. künftig an Tankstellen ab einer bestimmten Größe ein Energiekostenvergleich angebracht werden. Dabei geht es um einen Vergleich der Kosten von Benzin, Strom, Erdgas und Wasserstoff in Euro je 100 km für bestimmte Fahrzeuggruppen im Straßenverkehr.

Die Formulierungshilfe finden Sie hier.

Zudem wird die Verständigung der Koalitionsfraktionen vom 22. April 2021, kurzfristig weitere Potenziale für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu erschließen, umgesetzt. Zu diesem Zweck werden u. a. die Ausschreibungsmengen für Wind an Land auf vier Gigawatt und Photovoltaik auf sechs Gigawatt für das Jahr 2022 erhöht. Zudem soll die EEG-Umlage weiter gesenkt werden, indem zusätzlich zu den Mitteln aus dem Brennstoffemissionshandel jetzt schon Haushaltsmittel für das EEG in den Jahren 2023 und 2024 vorsehen werden. Ziel ist eine EEG-Umlage von höchstens 5 Cent/kWh in diesen Jahren.

Die Formulierungshilfen finden Sie hier.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 27.04.2021

Drittstaatsangehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen Küstenmeer einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

Drittstaatsangehörige Seeleute, die nur über ein nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteiltes Schengen-Visum (Typ C) verfügen bzw. visumbefreit sind und als Besatzungsmitglieder eines unter panamaischer Flagge fahrenden Seeschiffs einer Erwerbstätigkeit auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer nachgehen wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige und verrichteten im Herbst 2017 als Seeleute an Bord eines unter panamaischer Flagge fahrenden Offshore-Supply-Schiffes Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines vor der deutschen Küste gelegenen Offshore-Windparks. Bei einer Kontrolle während des Einsatzes im Küstenmeer stellte die Bundespolizei mit an die Kläger gerichteten Bescheiden fest, dass sie ausreisepflichtig seien, und setzte ihnen eine Ausreisefrist von zwei Tagen. Sie seien ohne erforderliche Erlaubnis einer Beschäftigung nachgegangen. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger bei ihren Arbeitseinsätzen im deutschen Küstenmeer als Transitaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit seien. Diese Befreiung sei auch nicht lediglich an kurzfristige Aufenthalte – etwa zum Zwecke der friedlichen Durchfahrt im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) – geknüpft.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der (Sprung-)Revision der Beklagten stattgegeben. Die erhobene Feststellungsklage ist hier zwar zulässig, aber nicht begründet. Drittstaatsangehörige Besatzungsmitglieder eines (hier) panamaischen Offshore-Supply-Schiffes bedürfen für einen Arbeitseinsatz im deutschen Küstenmeer eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; ein von einem anderen Vertragsstaat ausgestelltes Schengen-Visum (Typ C) reicht allein nicht aus. Die Anwendbarkeit des deutschen Aufenthaltsrechts ist nicht bereits kraft Völkerrechts, insbesondere des sog. Flaggenstaatsprinzips (Artikel 90 und 91 SRÜ) ausgeschlossen, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des Abkommens nicht für das Küstenmeer gelten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 26 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für den von ihnen angestrebten Arbeitseinsatz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist indes mit Bundesrecht nicht vereinbar. Auch bei einer Einfahrt auf dem Seeweg ist bereits fraglich, ob ein Aufenthalt „ohne Einreise“ im Sinne des § 26 AufenthV i. V. m. § 13 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Die Auslegung des § 26 Abs. 1 AufenthV ergibt jedenfalls, dass der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist, wenn sich drittstaatsangehörige Seeleute als Besatzungsmitglieder auf einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer aufhalten, um dort zu arbeiten. Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 AufenthV erfasst lediglich den grenzüberschreitenden Durchgangsverkehr, der – auch in Realisierung des Rechts der friedlichen Durchfahrt (Artikel 17 SRÜ) – dem Transit von Personen und Waren dient, aber nicht den Aufenthalt im Küstenmeer zum Zweck von Offshore-Arbeiten.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 1 C 13.19 vom 27.04.2021

Coronahilfen: Antragstellung erfordert Steuernummer im einheitlichen Bundesschema

Die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen erfordern die Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in seiner Ausfüllhilfe zu den Hilfsprogrammen ausdrücklich hin. Der DStV hatte eine Klarstellung angeregt.

Zur korrekten Eingabe der Steuernummer ist die Verwendung des bundeseinheitlichen 13-stelligen Formats erforderlich. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Ziffern und keine Leerzeichen oder Sonderzeichen enthalten sind. Das bedeutet, dass insbesondere die üblichen Schrägstriche bei der Steuernummer entfernt werden müssen. 11- oder 12-stellige Steuernummer sind in das 13-stellige bundeseinheitliche Format umwandeln.

Das BMWi hat angekündigt, einen Konverter für das Antrags-Portal zu erstellen, der alle Steuernummern in das einheitliche Bundesformat umwandelt. Ergänzend kann auch auf die Erläuterungen im ELSTER-Portal zurückgegriffen werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 27.04.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin