142.000 Einsprüche gegen eine mögliche Doppelbesteuerung von Renten

Derzeit sind bei deutschen Gerichten rund 142.000 Einsprüche gegen eine mögliche Doppelbesteuerung von Renten anhängig. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28581) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28106) mit.

Zur Zeit verhandelt der Bundesfinanzhof mehrere Klagen gegen etwaige Doppelbesteuerungen von Renten. Eine Entscheidung ist für dieses Frühjahr angekündigt.

Rückstellungen im Bundeshaushalt hat die Bundesregierung nicht getroffen. Erst nach Kenntnis der vollständigen Urteile, schreibt sie, sei eine Einschätzung möglich, ob sich finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben könnten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.04.2021

Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen

Der Kläger war seit dem 01.08.2015 zunächst als Auszubildender und seit dem 17.01.2019 als Jungzerspannungsmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Am 11.03.2020 aktivierte die Beklagte im Hinblick auf das Auftreten des Coronavirus ihren internen Pandemieplan. Zu den Maßnahmen zählten u. a. die Aufforderung Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel als Verhaltensregel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer Abteilungsversammlung informiert. Die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt. Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger am 03.04.2020 außerordentlich fristlos.

Sie wirft dem Kläger vor, sich mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Er habe ihr in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Der Kläger habe einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst. Am 17.03.2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme. Ob der Kläger tatsächlich Corona habe, wisse sie nicht. Der Kläger hat behauptet, er habe andere Personen keinen Infektionsgefahren ausgesetzt und, soweit es ihm möglich gewesen sei, die Sicherheitsabstände und Hustetikette eingehalten. Am 17.03.2020 habe er einen Hustenreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Dabei habe er ausreichenden Abstand zum Kollegen gehabt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage nach der Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen stattgegeben, weil die durchgeführte Beweisaufnahme zu Lasten der Beklagten ausging. Die 3. Kammer hat die Beweisaufnahme durchgeführt, weil die von der Beklagten behauptete Version des Sachverhalts am 17.03.2020 im konkreten Fall eine fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Wer im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustete und äußerte, er hoffe, dass er Corona bekäme, verletze in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genüge auch keine Abmahnung. Die Beklagte konnte nach der umfangreichen Beweisaufnahme aber den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht beweisen. Da die Arbeitgeberin für den Kündigungsgrund die Beweislast trägt, ging dies zu ihren Lasten. Einer Verletzung von Abstandsregeln konnte ausreichend durch eine Abmahnung begegnet werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 3 Sa 646/20 vom 27.04.2021

Übernachtungssteuern: Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte erteilen

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 26.04.2021 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen muss.

Die Klägerin betreibt eine Internetplattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sog. Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer). Die Klägerin klagt gegen ein Auskunftsersuchen, mit dem die beklagte Stadt Köln die Mitteilung der bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung verlangte. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 14. Senat unter anderem ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden. Die Stadt habe daher die Klägerin auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten. Die Stadt könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin – im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rund 300 in Köln – sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 24 K 7563/16) ist damit rechtskräftig.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.04.2021 zum Beschluss 14 A 2062/17 vom 26.04.2021

Regelungen gegen sog. Share Deals bei der Grunderwerbsteuer vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 21.04.2021 Maßnahmen gegen sog. Share Deals, bei denen Investoren beim Kauf von Immobilien die Grunderwerbsteuer umgehen können, beschlossen. Grundlage war der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/28528). Zum Gesetzentwurf lag auch die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäußerung der Bundesregierung vor (19/13546).

Ziel des Gesetzes sei die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer durch verschiedene Einzelmaßnahmen, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen – wie sog. Share Deals – die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. „Die hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind von erheblicher Bedeutung. Es ist nicht weiter hinnehmbar, dass die durch Gestaltungen herbeigeführten Steuerausfälle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht möglich sind.“

Um künftig „missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer“ einzudämmen, wurde die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt. Zudem wurden ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften eingeführt und die Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird darüber hinaus im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Ferner werden die Vorbehaltensfrist in Paragraf 6 des Grunderwerbsteuergesetzes auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben.

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Der Bundestag fügte darüber hinaus eine Börsenklausel und eine Anwendungsregelung zum § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes ein. Die bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags wurden gestrichen.

Anträge der Opposition abgelehnt

Abgelehnt wurden vier Anträge der Opposition: den AfD-Antrag „Änderung des Steuerrechts – Besteuerung der sogenannten Share Deals im Immobilienbereich“ (19/13532) lehnten alle übrigen Fraktionen ab. Beim FDP-Antrag „Gestaltungsmissbrauch durch Share Deals verhindern“ (19/15053) enthielt sich die AfD, die übrigen Fraktionen außer den Antragstellern stimmten dagegen. Beim Antrag der Linken, die „Share Deals – Steuervermeidung bei Immobiliengeschäften bekämpfen“ wollte (19/10067), enthielten sich die Grünen, die übrigen Fraktionen außer den Antragstellern votierten dagegen. Zu diesen drei Anträgen lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor (19/28528).

Direkt abgestimmt wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Keine Spekulation mit Land und Immobilien – Steuerschlupfloch Share Deals schließen“ (19/16501). FDP und Linksfraktion enthielten sich, während die übrigen Fraktionen außer den Antragstellern dagegen stimmten.

Abgelehnter Antrag der AfD

Die AfD-Fraktion forderte in ihrem abgelehnten Antrag (19/13532) die Regierung auf, die Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der Entlastung von Familien einheitlich auf bundesweit maximal 3,5 Prozent zu begrenzen. Den Länderfinanzausgleich wollte die Fraktion dahingehend reformieren, dass Fehlanreize zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer abgeschafft werden. Ferner wollte die AfD auch Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Grunderwerbsteuer im Rahmen von Anteilskäufen an Gesellschaften nur dann anfällt, wenn ein Anteil von mehr als 50 Prozent an einem „echten“ Immobilienunternehmen erworben wird.

Echte Immobilienunternehmen in diesem Sinne seien Unternehmen, bei denen der Verkehrswert des Immobilienvermögens 80 Prozent oder mehr des für den Anteilserwerb vereinbarten Kaufpreises ausmacht. Der Kaufpreis sei dabei um den Kassenbestand zu vermindern, soweit dieser durch Gesellschafterdarlehen und/oder Darlehen verbundener Unternehmen abgedeckt ist. Die Höhe der zu zahlenden Steuer sollte sich nach dem gegebenenfalls anteiligen Wert des so erworbenen Immobilienvermögens richten.

Abgelehnter Antrag der FDP

Den Gestaltungsmissbrauch durch sogenannte Share Deals wollte die FDP-Fraktion verhindern. In ihrem abgelehnten Antrag (19/15053) warf sie der Bundesregierung vor, mit ihrem Regierungsentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes keine effektive Bekämpfung von Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit Share Deals erreichen zu können.

Die FDP forderte, dass eine Steuerpflicht beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen nur dann entstehen sollte, wenn eine Gesellschaft erworben wird, die nicht operativ tätig ist und deren Vermögen überwiegend (mindestens 50 Prozent) aus dem Eigentum an Grundstücken besteht. Grunderwerbsteuer sollte anfallen, sobald ein Erwerber mindestens eine Beteiligung von 50 Prozent plus einem Gesellschaftsanteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Interne Umstrukturierungen von Gesellschaftsanteilen sollten nach Ansicht der FDP von der Grunderwerbsteuer befreit sein.

Abgelehnter Antrag der Linken

Auch Die Linke wollte sogenannte Share Deals bekämpfen und dazu ein gestuftes quotales Besteuerungssystem für unmittelbare und mittelbare Anteilsänderungen an grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften einführen. In ihrem abgelehnten Antrag (19/10067) forderte sie die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Damit sollte der Erwerb einer Anteilsmehrheit an einer grundbesitzenden Gesellschaft zu einer Besteuerung des Immobilienwertes im Umfang der erreichten relativen Beteiligung beziehungsweise der überschrittenen Beteiligungsschwelle führen.

Gelten sollte das neue Besteuerungssystem ab einer Mindestbeteiligung von mehr als 50 Prozent. „Wird beispielsweise eine Beteiligung von 58 Prozent an der grundbesitzenden Gesellschaft erworben, ist der zu besteuernde Immobilienwert mit 50 Prozent anzusetzen, bei einer Beteiligung von zum Beispiel 81 Prozent mit 80 Prozent“, erläuterte die Fraktion. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass auch der Erwerb einer Anteilsmehrheit durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam entsprechend deren kumulierter Beteiligungsquote besteuert wird. 

Abgelehnter Antrag der Grünen

Das Steuerschlupfloch Share Deals wollten Bündnis 90/Die Grünen mit ihrem abgelehnten Antrag (19/16501) schließen. Ziel sei es, die Spekulation mit Land und Immobilien einzudämmen. Wie die Abgeordneten erläuterten, würden bei Millionendeals, in denen große Wohnungsbestände oder Gewerbekomplexe übertragen werden, oft nur 94,9 Prozent der Anteile in andere Hände übergehen, sodass man gerade unter der Grenze der Steuerpflicht bei der Grunderwerbsteuer bleibe. Zwischen 1999 und 2017 seien zwei Drittel der Wohnungsportfolios mit über 800 Wohneinheiten als Share Deals verkauft worden. Bei der Hälfte von ihnen seien weniger als 95 Prozent der Anteile erworben worden, sodass keine Grunderwerbsteuer gezahlt worden sei. Unter Berufung auf Schätzungen bezifferten die Grünen den Steuerausfall  auf eine Milliarde Euro jährlich.

Die Fraktion forderte als weiteren Grundtatbestand neben dem klassischen Eigentumsübergang von Immobilien mit Rechtsträgerwechsel ein rechtsformunabhängiges Besteuerungssystem für die Übertragung von Anteilen an Grundbesitz in den Gesellschaften. Danach sollte es eine quotale Besteuerung des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Anteilen ab einer kumulierten Anteilshöhe von mehr als 50 Prozent in entsprechender Höhe des erworbenen Prozentsatzes geben. (hle/sas/21.04.2021)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Betriebsprüfungen in Kanzleien: neue Handlungshinweise der BRAK

Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen – jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann also davon betroffen sein. Häufig besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob der Betriebsprüfer Zutritt zur Kanzlei verlangen kann, welche Unterlagen ihm vorzulegen sind und inwieweit man sich auf die anwaltliche Verschwiegenheit berufen kann. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet, die diese Fragen anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingehend erörtern. Zudem werden Handlungsmöglichkeiten für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgezeigt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 22.04.2020

Gesetz gegen unfairen Steuerwettbewerb

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (19/28901) vorgelegt. Die darin enthaltenen Abwehrmechanismen sollen es Personen und Unternehmen erschweren, durch Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die auf der EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete geführt werden, in Deutschland Steuern zu vermeiden. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehört etwa die Versagung von steuerlichen Vorteilen oder Abzügen.

Der Gesetzentwurf basiert auf den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur sog. Schwarzen Liste sowie den verhandelten Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung). Die Umsetzung der Maßnahmen in nationales Recht dient laut Entwurf einem koordinierten Vorgehen der Mitgliedstaaten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.04.2021

Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuer-Reform

Die Bundesregierung will die Umsetzung der Reform der Grundsteuer erleichtern und Regelungen zur Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an verschiedene Urteile anpassen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (19/28902) vorgelegt.

Der Entwurf schafft eine Regelung, die es erlaubt, dass bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung des § 26 oder des § 34 Abs. 4 bis 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) gebildet wurden, weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden. Dies gewährleiste die fristgerechte Umsetzung der Grundsteuerreform, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf.

Zudem schafft der Entwurf verschiedene gesetzliche Klarstellungen, zum Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Gebäudealters. Die im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten werden aktualisiert, eine neue Mietniveaustufe 7 eingeführt. Die Steuermesszahl für Wohngrundstücke wird gesenkt.

Ebenfalls enthalten sind gesetzliche Änderungen zur sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse. Auch eine Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Eignung des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts soll aufgenommen werden.

Darüber hinaus wird mit dem Gesetz der Länder- und Gemeindeanteil an der Finanzierung des Kinderbonus 2021 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes erstattet. Darauf hatten sich Bund und Länder im März geeinigt. Die Erstattung soll über die Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 im Finanzausgleichsgesetz zulasten des Bundes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.04.2021

Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 34 EStG Folgendes:

1. Gesetzliche Grundlagen

1.1. Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG

1 Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit für arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen (§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG):

„Steuerfrei sind…

  1. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen, soweit sie 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen“.

2 Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG:
Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV – Spitzenverband) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen.

1.2 Verweis in § 3 Nummer 34 EStG auf die Vorschriften der §§ 20, 20b SGB V

3 § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V verlangt, dass Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse), die von Krankenkassen bezuschusst werden, den vom GKVSpitzenverband definierten Handlungsfeldern und Kriterien (GKV-Leitfaden Prävention) genügen und von den Krankenkassen oder einer von ihnen beauftragten Stelle zertifiziert sein müssen (§ 20 Abs. 5 Satz 1 SGB V).

4 § 20b Abs. 1 SGB V beschreibt die Anforderungen an Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die von Krankenkassen erbracht werden können. Diese Maßnahmen sind an den spezifischen betrieblichen Bedarfen ausgerichtet und werden gemäß den Handlungsfeldern und Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention zwischen dem Betrieb und der leistenden Krankenkasse individuell vereinbart. Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen. Für Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 SGB V sind die Voraussetzungen nach Tz. 2.1 und 2.2 zu beachten, auch wenn sie im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erbracht werden.

2. Nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

(…)

2.1 Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse)

(…)

2.2 Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

(…)

2.3 Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“

(…)

3. Bewertung der Leistungen und Zufluss

(…)

4. Leistungen, die nicht nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfrei sind

(…)

5. Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegende Arbeitgeber-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

(…)

6. Unterstützungsmöglichkeiten durch Krankenkassen

(…)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 20 / 10003 :003 vom 20.04.2021

Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet – Änderung der §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 Satz 1 UStG zum 1. Juli 2021

Durch Artikel 14 Nr. 12, 16, 17 und 22 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; BGBl. I S. 3096) wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gemäß Artikel 50 Abs. 6 des o. g. Gesetzes am 1. Juli 2021 in Kraft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2021 – III C 3 – S-7340 / 19 / 10003 :022 (2021/0382933), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „18e.2. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten“ wird die Angabe „18e.3. Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen“ werden die Angaben „22f.1. Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren“, „22f.2. Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland in besonderen Fällen“ und „22f.3. Weitere Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen“ eingefügt.

c) Nach der Angabe „25d.1 Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer“ werden die Angaben „25e.1. Voraussetzung für die Haftung“, „25e.2. Tatbestandsmerkmale für einen Haftungsausschluss“, „25e.3. Verfahren bei Vorliegen von Pflichtverletzungen“ und „25e.4. Einleitung des Haftungsverfahrens“ eingefügt.

  1. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „Steuerberatungsgesetz = StBerG“ eingefügt.
  2. Nach Abschnitt 18e.2 wird ein neuer Abschnitt 18e.3 eingefügt. (…)
  3. Nach Abschnitt 22.6 werden die neuen Abschnitte 22f.1, 22f.2 und 22f.3 eingefügt. (…)
  4. Nach Abschnitt 25d.1 werden die Abschnitte 25e.1, 25e.2, 25e.3 und 25e.4 eingefügt. (…)

Die o. g. Regelungen gelten ab 1. Juli 2021.

Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Vordruckmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und Vordruckmuster USt 1 TI – Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I Seite 1432 – sowie das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) – BStBl I Seite 106 – und das BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2019 zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I Seite 1005 – treten mit Wirkung zum 1. Juli 2021 außer Kraft.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :013 vom 20.04.2021

Aufenthalt des Vaters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen Geburt des Kindes steht Hartz IV-Bezug bis max. 3 Wochen nicht entgegen

Zur Frage, ob ein Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Leistungen hat, wenn er sich wegen der Geburt seines Kindes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.

Der 1981 geborene Kläger K bezog seit März 2017 Arbeitslosengeld II (ALG II). Am 18.05.2018 sprach K beim Jobcenter vor und teilte mit, am 26.05.2018 zu seiner hochschwangeren Freundin nach Schleswig-Holstein fahren zu wollen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er dem Jobcenter eine Ortsabwesenheit melden müsse, nur 21 Tage „bezahlten Urlaub“ habe und, bevor er am 26.05.2018 in die Ortsabwesenheit gehe, beim Jobcenter noch einmal vorsprechen müsse. Eine Genehmigung sei noch nicht möglich, „da über eine Woche davor“.

K hielt sich sodann vom 26.05. bis 15.07.2018 bei der Kindsmutter in Schleswig-Holstein auf. Das gemeinsame Kind wurde am 28.05.2018 geplant per Kaiserschnitt entbunden. K erlebte die Geburt des Kindes mit und unterstützte die Kindsmutter in der Folgezeit u. a. beim Führen des Haushalts und bei der Betreuung des Neugeborenen. Die Kindsmutter wurde 10 Tage nach der Geburt aus dem Krankenhaus entlassen. K erkannte die Vaterschaft an.

Das Jobcenter hob die Bewilligung von ALG II für den Zeitraum der Ortsabwesenheit des K auf und forderte rund 958 Euro zurück (Bescheid vom 31.08.2018). Denn K habe sich die Ortsabwesenheit nicht im Voraus genehmigen lassen. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht, weil die Kindsmutter nicht der Betreuung durch K bedurft hätte.

Auf die hiergegen gerichtete Klage des K hob das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid auf: Denn der Eingliederung in den Arbeitsmarkt habe im streitigen Zeitraum ein wichtiger Grund (Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts) entgegen gestanden.

Auf die deswegen vom Jobcenter (nach eigenen Angaben aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Fälle) eingelegte Berufung hat der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg das Urteil des SG überwiegend bestätigt: Zwar habe sich K ab dem 26.05.2018 außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei deshalb nicht mehr für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestanden. Der Aufenthalt in Schleswig-Holstein sei indes für die rechtlich maximal zulässige Abwesenheit von 3 Wochen, d. h. bis einschließlich 15.06.2018 leistungsunschädlich gewesen. Denn insoweit wäre das Jobcenter verpflichtet gewesen, den Antrag auf Ortsabwesenheit zu genehmigen. Der in Art. 6 Abs. 1 GG zuerkannte besondere Schutz der Familie umfasse auch das Recht des Kindsvaters, die unmittelbare Zeit der Geburt des Kindes zu begleiten sowie im weiteren Verlauf die Kindsmutter zu unterstützen und das Neugeborene zu betreuen. K habe auch mit Antragstellung am 18.05.2018 alles seinerseits Erforderliche getan, um die rechtlich vorgesehene Zustimmung des Jobcenters zu erlangen. Im Hinblick auf die zeitlich feststehende Entbindung am 28.05.2018 sei das Beharren des Jobcenters auf eine weitere Antragstellung unmittelbar vor der geplanten Abreise nicht gerechtfertigt gewesen. Zudem hätte das Jobcenter Eingliederungsmaßnahmen im betreffenden Dreiwochenzeitraum gar nicht beabsichtigt. Eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung für eine Verlängerung des rechtlich maximal zulässigen Zeitraums der Ortsabwesenheit von 3 Wochen liege hingegen nicht vor. Diese Möglichkeit sei auf besondere, die Rückreise überraschend verzögernde Ereignisse, wie beispielsweise eine plötzliche Erkrankung, ein Verkehrsunfall oder ein Streik bei der Bahn beschränkt. Schließlich gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter knapp 3 Wochen nach der Geburt und 10 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht im Stande gewesen sein sollte, unterstützt durch Freunde und eine Familienhelferin den Haushalt zu führen und das Neugeborene zu betreuen. Dem K hätte es darüber hinaus frei gestanden, zur Überwindung der räumlichen Distanz zur Kindsmutter oder zumindest in deren Nähe zu ziehen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Abs. 4a SGB II

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. (…) Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten (…) soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zum Urteil L 12 AS 1677/19 vom 09.04.2021

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