Tabaksteuer auf E-Zigaretten

Die Bundesregierung will die Tabaksteuer reformieren. E-Zigaretten und Tabakerhitzer sollen von 2022 an höher besteuert werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (19/28655) der Bundesregierung vor. Die Steuer auf herkömmliche Zigaretten, Zigarren und Zigarillos soll ebenfalls erhöht werden.

Der Entwurf sieht vor, nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten künftig der Tabaksteuer zu unterwerfen, bisher gilt für sie die Umsatzsteuer. Für erhitzten Tabak wird eine zusätzliche Steuer eingeführt, sodass er künftig wie Zigaretten besteuert wird.

Für Zigaretten und Feinschnitt ist über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend ab 2022, eine jährliche Tabaksteuererhöhung geplant. Pro Verkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Stück herkömmlicher Zigaretten soll die Steuer im Jahr um durchschnittlich acht Cent steigen. Die bestehende Mindeststeuer für Zigarren und Zigarillos soll in zwei Schritten, 2022 und 2023, um jeweils 0,9 Cent je Stück erhöht werden.

Die Reform diene unter anderem der Steuergerechtigkeit, argumentiert die Bundesregierung. Zudem würden Steuermehreinnahmen erzielt, beginnend bei 1,3 Milliarden Mehreinnahmen im Jahr 2022 bis zu 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2026.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2021

Registermodernisierungsgesetz verkündet

Am 06.04.2021 wurde das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz) verkündet.

Durch das Registermodernisierungsgesetz können Verwaltungsdaten mithilfe eines veränderungsfesten Ordnungsmerkmals, der sog. Steuer-ID, sicher und datenschutzkonform zur richtigen Person zugeordnet werden. Der Aufbau dieser digitalen Architektur kann nun stufenweise beginnen, um die ID-Nummer für wichtige Verwaltungsleistungen des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Mit dem Onlinezugangsgesetz haben sich Bund, Länder und Kommunen selbst verpflichtet, 575 Verwaltungsleistungen online anzubieten

Mit dem Registermodernisierungsgesetz kann die Bundesregierung das „Once-Only“-Prinzip verwirklichen. Bereits in Registern gespeicherte Angaben und Nachweise müssen dann nicht immer wieder aufs Neue vorgelegt werden. Zudem wird die Qualität der Registerdaten nachhaltig gesteigert.

Wirksam wird die Identifikationsnummer auch in der Statistik sein.

Gegenüber den aktuellen Zensusrunden spart ein registerbasierter Zensus über eine Milliarde Euro. Es profitiert also nicht nur der Einzelne, sondern auch die gesamte Gemeinschaft.

Das Datenschutzcockpit, das schrittweise mit der Identifikationsnummer eingeführt wird, ermöglicht es unseren Bürgerinnen und Bürger von jedem Internetzugang aus zu überprüfen, welche ihrer Daten auf Grundlage der ID-Nummer zwischen öffentlichen Stellen ausgetauscht wurden. Das soll Transparenz herstellen und dadurch Vertrauen schaffen.

Im Bundesrat stimmten am 05.03.2021 zwölf von sechzehn Bundesländern für das Registermodernisierungsgesetz. Es gab vier Enthaltungen und keine Gegenstimmen.

Quelle: BMI, Pressemitteilung vom 06.04.2021

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen: BRAK-Handlungshinweise zu DAC-6 aktualisiert

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise „DAC-6 – Die Handlungspflichten gelten. Was ist wann zu tun?“ aktualisiert. Die Handlungshinweise behandeln die Anzeigepflicht, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umsetzt, seit dem 01.07.2020 auch in Deutschland gelten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sog. Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern lediglich eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie als Intermediär mitteilungspflichtig sein. In seinen Handlungshinweisen liefert der Ausschuss ein Schema, das bei allen Mandaten zu prüfen ist.

Nach gegenwärtiger Planung soll ein Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu DAC-6 erst Ende des zweiten Quartals 2021 oder Anfang des dritten Quartals 2021 veröffentlicht werden. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht wird seine Handlungshinweise gegebenenfalls entsprechend der aktuellen Entwicklungen nochmals aktualisieren.

Im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Besteuerung wurde Ende März die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC-7 Richtlinie) in Europäischen Rat beschlossen und sodann im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist bis Ende 2023 bzw. 2024 in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 08.04.2021

Verfassungsmäßigkeit von § 8 KStG und § 10 GewStG: BRAK nimmt Stellung

Die BRAK hat auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Prüfung zweier steuerrechtlicher Vorschriften aufgrund eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) Stellung genommen. Im Ausgangsverfahren hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Immobilienfirma sich mit dem zuständigen Finanzamt über die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbemessung für die insolvente Firma auseinandergesetzt; im Kern wurden dabei im Rahmen der Auflösung der Firma per Saldo nicht erzielte Gewinne besteuert.

Gegenstand des Verfahrens ist die vom BFH vorgelegte Frage, ob § 8 Abs. 1 KStG 2002 sowie § 10a S. 2 GewStG 2002 gegen den in Art. 3 I GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der BFH hält die genannten Regelungen für gleichheitswidrig, soweit sie durch den Ausschluss eines Verlustausgleichs den Kernbereich der Nettoertragsbesteuerung verletzen.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich eingehend mit den verfassungsrechtlichen Bezügen der genannten Vorschriften auseinander. Sie hält die Vorschriften im Ergebnis für verfassungswidrig.

Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 II Nr. 5 BRAO).

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 08.04.2021

„Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatzsteuerpflichtig

Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 12.04.2021 veröffentlichten Urteil vom 13.08.2019 entschieden.

Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.

Das Finanzamt unterwarf diese „Vermietungseinnahmen“ der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als „Spieleplattform“, sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch „Vermietung“ von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der „Mieter“ in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 38/19 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 12.04.2021 zum Urteil 8 K 1565/18 vom 13.08.2019 (nrkr – BFH-Az.: V R 38/19)

Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz

  1. Überlässt eine Gemeinde eine von ihr errichtete Mehrzweckhalle auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (kommunale Benutzungsordnung) an verschiedene Nutzer, handelt die Gemeinde unternehmerisch, auch wenn einzelne Nutzergruppen nur eine nicht kostendeckende Gebühr bezahlen.
  2. Auch eine nur stunden- oder tageweise Überlassung einer Halle ist trotz der Kurzfristigkeit eine steuerfreie Vermietung, wenn daneben keine anderen prägenden Leistungen erbracht werden. Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen (hier: Beleuchtungstechnik, Tontechnik, Kücheneinrichtung, Bühne und Hebebühne) ist nur eine untergeordnete Nebenleistung zu der Raumüberlassung, wenn die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten vom jeweiligen Nutzer ausgeübt werden.
  3. Der Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten eines der Öffentlichkeit gewidmeten und ihr kostenlos zur Verfügung stehenden Parkplatzes ist zulässig, wenn die Errichtung des Parkplatzes baurechtliche Voraussetzung für die Genehmigung der Mehrzweckhalle und für ihre Nutzung notwendig und angemessen war.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 Umsätze aus der Vermietung einer Halle erzielte. Die Halle wurde im Jahr 2010 abgerissen, auf dem Grundstück ein öffentlicher Parkplatz errichtet und gegenüber eine neue Halle gebaut. Die Halle wurde mit einer Hebebühne, Bühne, Küche, Tischen und Stühlen ausgestattet. Die Klägerin überlässt die Halle auf der Grundlage ihrer kommunalen Benutzungsordnung zu festen Preisen jeweils stunden- bzw. teilweise auch tageweise an verschiedene Nutzergruppen. Dazu zählen u. a. eine Gymnastikgruppe, ein Taekwondo- und ein Fußballverein, ein Kirchenchor, ein Gesangs- und ein Musikverein, eine Tanzschule, Karnevalsvereine sowie weitere vergleichbare Nutzer, Privatpersonen und Gewerbetreibende.

Die Umsätze aus der Überlassung der Halle unterwarf die Klägerin insgesamt dem Regelsteuersatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten und den laufenden Kosten geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ließ das beklagte Finanzamt (FA) nur einen Anteil von 23,40 % zum Vorsteuerabzug zu. Den Vorsteuerabzug aus den Einrichtungsgegenständen, der Hebebühne, der Bühne, der Küche, den Tischen und Stühlen (Betriebsvorrichtungen) wurde in voller Höhe gewährt. Hinsichtlich des Parkplatzes versagte das FA den Vorsteuerabzug, da dieser als öffentlicher Parkplatz weder dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden könne noch steuerpflichtige Ausgangsumsätze gegeben seien. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem laufenden Betrieb der Halle. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Die Klägerin sei mit der Vermietung der Halle zwar unternehmerisch tätig und daher vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuern aus der Herstellung und den laufenden Betrieb der Halle seien aber ebenso wie die Vorsteuern für die Betriebsvorrichtungen und den Parkplatz nur im Umfang von 23,40 % abzugsfähig. Im Übrigen sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Die Klägerin ist als Gemeinde unternehmerisch tätig, auch wenn die Halle auf öffentlich-rechtlicher Grundlage an die Nutzer vergeben wird

Die Klägerin sei als eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entsprechend Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübe, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebe. Handele sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, komme es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Handele sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sei sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde

Die Halle sei zwar durch öffentlich-rechtlichen Vertrag und zur Nutzung im Rahmen des Übungs- und Sportbetriebs durch (öffentlich-rechtliche) Eintragung in den Hallenbelegungsplan an die Nutzer vergeben und die Benutzungsgebühren durch Gebührenbescheide auf der Grundlage der GbO festgesetzt worden. Eine Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige würde aber zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen

Bei dieser Beurteilung komme es auf die jeweilige Tätigkeit als solche, nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten lokalen Markt an. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit an sich wettbewerbsrelevant sei, d. h. auch von privaten Wirtschaftsteilnehmern angeboten werden könnte. Maßgeblich sei dabei nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der potenzielle Wettbewerb, sofern die Möglichkeit des Markteintritts für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer real und nicht rein hypothetisch sei. Denn eine Nichtbesteuerung der im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeit könne, wenn es keinen konkreten Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern gebe, den Markteintritt eines privaten Konkurrenten behindern.

Die Klägerin stehe in einem Wettbewerbsverhältnis zu anderen lokalen und – aufgrund der Größe und des Zuschnitts der verschiedenen Hallenflächen – überregionalen privaten Anbietern von Veranstaltungsflächen. Gaststätten, Restaurants mit Tagungssälen und private Veranstaltungszentren würden ebenfalls vergleichbare Räumlichkeiten am Markt gegen Entgelt anbieten. Die Überlassung von Veranstaltungsflächen könne nicht nur durch die öffentliche Hand erfolgen. Eine Steuerfreiheit von Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG stehe einem Wettbewerbsverhältnis aufgrund des Optionsrechts nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG nicht entgegen.

Kein Vorsteuerabzug über den vom FA gewährten Anteil von 23,40 % hinaus

Das grundsätzliche Vorsteuerabzugsrecht der Klägerin sei nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, soweit sie die Halle an Nichtunternehmer, an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer oder im Wege einer steuerfreien Vermietung überlassen habe.

Das FA habe im Hinblick auf die einzelnen Vermietungen des Jahres 2011 ermittelt, ob ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich sei und – von der Klägerin nicht bestritten – nach den jeweiligen Nutzungszeiten festgestellt, dass die optionsfähigen und deshalb steuerpflichtigen Überlassungsverhältnisse nach ihrem zeitlichen Nutzungsanteil insgesamt 23,40 % der Gesamtnutzungsdauer der Halle ausmachten. Gegen diese Maßstabsbildung habe der Senat keine Einwände, weil bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG führe als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel.

Überlassung der Halle ist steuerfreie Grundstücksvermietung

Über den vom FA anerkannten Anteil hinaus habe die Klägerin die Halle für steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG verwendet. Eine Möglichkeit auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG zu verzichten, habe insoweit nicht bestanden, auch nicht in Bezug auf die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Würden Betriebsvorrichtungen – so wie vorliegend die Kücheneinrichtung, Hebebühne, Bühne, Tische und Stühle – mitüberlassen und neben der Überlassung weitere Leistungen erbracht, komme es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend sei.

Einheitlich steuerfreie Grundstücksvermietung

Den Mietern der Halle sei das Recht eingeräumt worden, mit dem Saal, dem Spiegelsaal oder dem Vereinszimmer sowie der Küche einen Teil des Grundstücks in Besitz zu nehmen und andere von der Nutzung für den vereinbarten Zeitraum auszuschließen. Soweit die Klägerin neben der Überlassung von Räumlichkeiten auch Leistungen wie z. B. Beleuchtung und Technik sowie das Zurverfügungstellen von Sanitärräumen, Stühlen, Tischen, Geschirr und Besteck erbracht hat, handele es sich um Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Räumlichkeiten.

Auch die weiteren Leistungen der Klägerin seien in einer Gesamtschau im Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich. Sie hiengen eng mit der Grundstücksüberlassung zusammen und sollen diese lediglich erleichtern. Dem jeweiligen Nutzer kommt es gerade darauf an, unter Ausschluss anderer für die Dauer der Veranstaltung eine Räumlichkeit zu erhalten. Die Organisationsleistung der Klägerin sowie die Bereitstellung von Strom, Wasser, Veranstaltungstechnik, Beleuchtung und dem Sanitärbereich sind für die Nutzer nur im Hinblick auf die Erlangung der Nutzungsmöglichkeit im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung von Nutzen; keinesfalls jedoch prägend. Die Klägerin habe keine wesentlichen sonstigen Dienstleistungen, wie etwa gastronomische Zusatzleistungen angeboten. Außer dem Hausmeister sei den Nutzern kein Personal zur Verfügung gestellt worden. Die für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten, wie z. B. Ordnungsdienst, Eingangskontrolle, Platzanweisung, Streu- und Räumpflicht während der Veranstaltung, Dekoration und Koordination, habe vielmehr dem jeweiligen Nutzer oblegen.

Auch nur kurzfristige Vermietungen sind steuerfrei

Dass die Klägerin die in der Halle vorhandenen Räumlichkeiten nur stunden- oder tageweise – und damit für einen kurzen Zeitraum – an ihre Nutzer überlassen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Zeitdauer der Überlassung diene lediglich zur Abgrenzung der gemäß nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung von Grundstücken von der gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreiten Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Für die Frage, ob dem Nutzer das Recht eingeräumt wurde, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, habe die Nutzungsdauer keine Bedeutung.

Für die Anschaffung der Betriebsvorrichtungen besteht nur ein anteiliges Vorsteuerabzugsrecht

Abweichend von der Auffassung des FA sei die Klägerin kein vollständiger Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Betriebsvorrichtungen zu gewähren, sondern ebenfalls nur i.H. von 23,40 %. Die Vermietung der Halle einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Bühne, Hebebühne, Kücheneinrichtung, Tische und Stühle) stelle eine einheitliche Leistung dar. Hinsichtlich der (Mit-)Überlassung der Betriebsvorrichtungen handle es sich um eine untergeordnete Nebenleistung, die umsatzsteuerrechtlich ebenso zu behandeln sei wie die Hauptleistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. Der Vorsteuerabzug sei damit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich ausgeschlossen und könne daher nur in dem Umfang vorgenommen werden, in dem die Optionsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG gegeben sei.

Die von der Klägerin überlassenen Betriebsvorrichtungen seien unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung gewesen. Die mitverpachteten Betriebsvorrichtungen hätten in speziell abgestimmten Ausstattungselementen bestanden, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung der Halle als Veranstaltungsort unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Betriebsvorrichtungen der Klägerin seien im Hinblick auf die Nutzung der Räumlichkeiten angepasst. Die Beleuchtungs- und Tontechnik sei auf die Örtlichkeiten zugeschnitten. Auch die Kücheneinrichtung diene in ihrer Funktionalität der durch die Veranstalter oder Dritte durchzuführenden Bewirtschaftung auch größerer Veranstaltungen. Gleiches gilt für die Bühne und die Hebebühne.

Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung des öffentlichen Parkplatzes

Entgegen der Auffassung des FA stehe der Klägerin der anteilige Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung und zum Betrieb des Parkplatzes zu. Zwar sei eine Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zum unternehmerischen Bereich grundsätzlich nicht möglich. Eine solche Widmung habe im Grundsatz zur Folge, dass der Gegenstand einer unternehmerischen Nutzung entzogen ist. Dies gelte aber nur dann, wenn die unternehmerische Nutzung deckungsgleich mit der Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs sei. Soweit eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung gegen Entgelt vorliege, sei anders zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsleistungen zur Herstellung des Parkplatzes und den Vermietungsumsätzen der Klägerin. Aus dem Lageplan zur Baugenehmigung der neuen Halle gehe hervor, dass 63 Stellplätze als notwendige Voraussetzung zur Erlangung der Baufreigabe vorgesehen waren. Vor diesem Hintergrund wäre die Baugenehmigung für die Halle ohne die Herstellung des Parkplatzes nicht erteilt worden. Daraus folge, dass die Herstellung des Parkplatzes für die Realisierung der neuen Halle unerlässlich gewesen sei und die Klägerin ihre wirtschaftliche Vermietungstätigkeit folglich nicht hätte ausüben können, wenn der Parkplatz nicht hergestellt worden wäre.

Diese Schlussfolgerung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Parkplatz der Öffentlichkeit kostenlos zur Nutzung offenstehe. Aus den Gesamtumständen gehe hervor, dass die Arbeiten zur Herstellung des Parkplatzes in erster Linie im Hinblick auf die Errichtung und Nutzung der Halle erfolgten und daher mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin in Verbindung standen. Auch seien die mit dem Parkplatz geschaffenen 63 Stellplätze angesichts der Größe der Halle angemessen und gingen nicht über das hinaus, was erforderlich sei, damit die Klägerin ihre Vermietungsumsätze ausführen könne.

Saldierung

Der anteilige Vorsteuerabzug hinsichtlich des Parkplatzes führe nicht zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer, da eine Saldierung mit dem zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzug aus den Betriebsvorrichtungen erfolge. Darin liege kein Verstoß gegen das Verböserungsverbot. Bei einer auf die betragsmäßige Änderung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage liege eine Verböserung nämlich nicht vor, wenn der in Bezug auf einzelne, unselbstständige Besteuerungsgrundlagen erzielte Erfolg der Klage vom Gericht höchstens bis zum Betrag der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit nachteiligen Änderungen bei anderen unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen saldiert werde, selbst wenn diese vom Kläger mit der Klage nicht infrage gestellt worden seien.

Die unter dem Az. XI R 1/21 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid 1 K 2427/19 vom 07.12.2020 (rkr)

Zinsfestsetzung und Festsetzungsverjährung bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen

  1. Der Zinslauf nach § 233a Abgabenordnung (AO) beginnt in Fällen, in denen der Leistungsempfänger zusammen mit dem Leistenden fehlerhaft davon ausgegangen war, Steuerschuldnerin i. S. v. § 13b UStG zu sein, erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses eines zugunsten des Leistungsempfängers geänderten Umsatzsteuerbescheides. Der Antrag des Leistungsempfängers auf Umsatzsteuererstattung ist noch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
  2. Für eine Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 14 AO ist nicht erforderlich, dass Personenidentität zwischen dem zur Steuerzahlung Verpflichteten (hier der Bauleistende) und dem zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO Berechtigten (hier der Bauleistungsempfänger) besteht. Im Streitfall ergibt sich der für § 171 Abs. 14 AO notwendige Zusammenhang aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG).

Sachverhalt

Die Klägerin führte in den Streitjahren 2009 bis 2012 u. a. Bauleistungen an ein Bauträgerunternehmen aus. Die Vertragspartner behandelten die Umsätze nach der damaligen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG mit der Folge, dass das Bauträgerunternehmen die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger an das zuständige Finanzamt abgeführt hat.

Im September 2019 teilte das beklagte Finanzamt (FA) der Klägerin mit, dass die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze mit dem Bauträgerunternehmen aus den Jahren 2009 bis 2012 nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 (Bundessteuerblatt II 203, 128) nicht von der Leistungsempfängerin, sondern von ihr geschuldet werde. Auf den Antrag des Leistungsempfängers sei diesem im Januar 2019 die Umsatzsteuer erstattet worden. Das FA erhöhte die Umsatzsteuer mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2009 bis 2012 jeweils am 25. Oktober 2019 und setzte gegen die Klägerin Zinsen fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte in Bezug auf die Zinsfestsetzung Erfolg. Hinsichtlich der erhöhten Umsatzsteuerfestsetzung wies das Finanzgericht die Klage ab.

Aus den Gründen

Rechtswidrigkeit der Zinsfestsetzung

Die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer 2009 bis 2012 sei rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der Änderung der Umsatzsteuerbescheide gegenüber der Klägerin am 25. Oktober 2019 der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO noch nicht begonnen habe.

Rückwirkendes Ereignis

Nach § 233a Abs. 2a AO beginne der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten sei. Das rückwirkende Ereignis sei hier die Forderung der (Rück)Zahlung von Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger. Denn § 27 Abs. 19 UStG führe nur dann zu einer Änderung der Steuerfestsetzung des leistenden Unternehmers, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer „fordert“, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. Erst die Sachverhaltsänderung, die Forderung der Umsatzsteuererstattung durch den Leistungsempfänger, ermögliche dem FA die Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin.

Zeitpunkt des rückwirkenden Ereignisses

Entscheidungserheblich sei im Streitfall der Zeitpunkt des rückwirkenden Ereignisses. Maßgebend sei, zu welchem Zeitpunkt der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer „fordert“. Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts (FA), das die Forderung mit dem Antrag auf Rückzahlung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger gleichstelle (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017 S. 1001), sei nach Auffassung des Senats die Forderung i. S. d. § 27 Abs. 19 UStG erst mit der Stattgabe des Antrags gegeben.

Entstehung des Rückforderungsanspruchs nicht bereits bei Antragstellung

Denn die Begriffe „fordern“ und „Antrag stellen“ seien nicht deckungsgleich. Alleine die Stellung eines Antrags bedeute noch nicht, dass dieser Erfolg haben und es zu einer Forderung, einer Auszahlung bereits geleisteter Umsatzsteuer kommen werde. Alleine der Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger sei noch nicht das rückwirkende Ereignis, zumal ein Antrag auch noch zurückgenommen werden könne. Voraussetzung für die Änderung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG sei vielmehr der Anspruch auf Zahlung.

Bezogen auf den Streitfall bedeute dies, dass der Leistungsempfänger erst dann eine Forderung gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses des zu seinen Gunsten erlassenen geänderten Umsatzsteuerbescheids habe. Das „fordern“ im Sinne des § 27 Abs. 19 UStG liege nach der Auffassung des Senats erst zu diesem Zeitpunkt vor und damit erst zu diesem Zeitpunkt ein rückwirkendes Ereignis. Erst nach diesem Zeitpunkt könne der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO beginnen. Da das Guthaben an den Leistungsempfänger im Januar 2019 erstattet worden sei, habe zum Zeitpunkt der Änderung der Umsatzsteuerbescheide gegenüber der Klägerin am 25. Oktober 2019 der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO noch nicht begonnen.

Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung

Anders als die Zinsfestsetzungen seien die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 rechtmäßig. Die Klägerin schulde die Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als leistender Unternehmer. § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG komme nicht zur Anwendung. Der Leistungsempfänger sei nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG, da er im Streitzeitraum eigene Grundstücke bebaut habe bzw. bebauen ließ und sodann umsatzsteuerfrei veräußert oder vermietet habe.

Änderungsbefugnis des FA

Das FA sei nach § 27 Abs. 19 UStG zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen befugt gewesen. Voraussetzung hierfür sei, dass dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zustehe. Ein solcher Anspruch habe der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen unter Beachtung von § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugestanden. Die Klägerin habe gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB. Die Vertragspartner seien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer sei. Mithin sei die Klägerin berechtigt, die Anpassung des Vertrags zu verlangen mit der Folge, dass sich ihr Vergütungsanspruch um die von ihr für die Leistungen geschuldete Umsatzsteuer erhöhe.

Keine Festsetzungsverjährung wegen Hemmung der Festsetzungsfrist

Festsetzungsverjährung sei noch nicht eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt. Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO der Leistungsempfängerin stehe in einem Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für 2009 bis 2012 der Klägerin. Denn erst die Erstattungsforderung des Leistungsempfängers ermögliche die Änderung nach § 27 Abs. 19 UStG. Nach § 171 Abs. 14 AO ende die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt sei.

Nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 14 AO sei für eine Änderung nicht erforderlich, dass eine Personenidentität zwischen dem zur Steuerzahlung Verpflichteten – im Streitfall die Klägerin – und dem zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO Berechtigten – im Streitfall dem Leistungsempfänger – bestehe. Der Zusammenhang im Sinne des § 171 Abs. 14 AO ergebe sich aus dem UStG. Die von der Klägerin ausgeführten Umsätze würden in den Streitjahren denselben Besteuerungsgegenstand und denselben Besteuerungszeitraum wie bei ihrem Leistungsempfänger betreffen.

Außerdem ergebe sich zur Überzeugung des erkennenden Senats ein Zusammenhang aus § 27 Abs. 19 UStG. Im Streitfall wäre, wenn die Klägerin mit dem Beklagten eine Abtretung vereinbart hätte, die sich aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen entstandene Umsatzsteuerschuld erloschen. Das FA hätte mit den an ihn abgetretenen Nachzahlungsansprüchen des Bauunternehmens aufrechnen können. Dieser Zusammenhang entfalle nicht dadurch, dass die Klägerin bewusst auf eine Abtretung verzichtet habe. Für eine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG komme es auf einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer an.

Der Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers sei auch vor Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist entstanden. Das Ereignis, das die Hemmung hervorgerufen habe, der Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers, sei zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Erstattungsanspruch sei schon mit der Zahlung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers an das zuständige Finanzamt als vermeintliche Steuerschuldnerin nach § 13b UStG entstanden. Es sei rechtsgrundlos gezahlt worden. Zahlungen habe der Leistungsempfänger frühestens ab den Voranmeldungszeiträumen 2009 geleistet. Die Verjährung beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) und damit für Leistungen im Jahr 2009 frühestens mit Ablauf des Jahres 2009. Vor Ablauf der 5-jährigen (Zahlungs-)Verjährungsfrist (§ 228 Satz 2 AO) – mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 – habe der Leistungsempfänger gegen die Finanzbehörde einen Anspruch geltend gemacht. Der Antrag auf Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO hemme den Ablauf der Verjährungsfrist.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.04.2021 zum Urteil 12 K 2945/19 vom 23.07.2020 (nrkr – BFH-Az.: V R 27/20)

Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Beteiligten zu einem Erörterungstermin

Hat das Finanzgericht das persönliche Erscheinen zu einem Erörterungstermin angeordnet, zu dem der Kläger schuldhaft nicht erscheint, kann gegen ihn auch bei einem Streitwert von 200 Euro ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt werden.

Sachverhalt

Der Kläger hatte gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200 Euro zur Erzwingung der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung Klage erhoben. Nachdem der Kläger seine Klage trotz Erinnerung nicht begründet hatte, verfügte der Berichterstatter einen Erörterungstermin auf den 12. Oktober 2020 und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an. Der Erörterungstermin wurde nach einem Anruf des Klägers aufgehoben, in dem er den Berichterstatter über angebliche Gespräche mit dem Finanzamt informierte und zusagte, später zum Verfahren Stellung zu nehmen. Nachdem diese Zusage nicht eingehalten wurde und der Kläger auf eine erneute Anfrage des Gerichts nicht reagierte, terminierte der Berichterstatter einen weiteren Erörterungstermin für den 4. Dezember 2020 und drohte ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro an.

Eine halbe Stunde vor dem Termin ging eine E-Mail des Klägers beim Finanzgericht ein. Dieser machte geltend, dass er die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Finanzamt (FA) nicht erhalten habe. Daher sei die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des FA rechtswidrig; der Erörterungstermin habe sich daher erledigt. Der Berichterstatter antwortete dem Kläger umgehend mit einer E-Mail, in der er dem Kläger mitteilte, dass sich der Erörterungstermin nicht erledigt habe, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig und ein Ordnungsgeld angedroht worden sei. Zu dem Erörterungstermin erschien der Kläger nicht, schickte kurz danach eine weitere E-Mail, in der er unter Berufung auf die Corona-Lage mitteilte, am Termin „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht teilnehmen zu können.

Aus den Gründen

Der 1. Senat des Finanzgerichts setzte gegen den Kläger nach § 80 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest, weil er trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin am 4. Dezember 2020 schuldhaft nicht erschienen war.

Verletzung der Mitwirkungspflicht

Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts nicht nachgekommen. Er sei mehrfach und vergeblich aufgefordert worden, seine Klage zu begründen. Um ein persönliches Erscheinen zu dem ersten Erörterungstermin am 12. Oktober 2020 zu vermeiden, habe der Kläger sogar den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass er „in Gesprächen“ mit dem Beklagten sei. Auf dieser Grundlage sei der Termin das letzte verbliebende Mittel gewesen, den Kläger persönlich zu den Tatumständen zu befragen, um die Hintergründe der Nichtabgabe seiner Umsatzsteuererklärung für 2015 zu ermitteln und die Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Beklagten als Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfen zu können. Dieser Verpflichtung habe der Kläger auch nicht dadurch genügen können, dass er weniger als eine halbe Stunde vor dem anberaumten Erörterungstermin behauptete, die Androhung des Zwangsgeldes nicht erhalten zu haben. Für den Erörterungstermin und damit letztendlich für die Vorbereitung der für den 17. Dezember 2020 geplanten mündlichen Verhandlung wären beispielsweise die persönlichen Erklärungen des Klägers zum Sachverhalt von Bedeutung gewesen.

Schuldhaftes Fernbleiben

Der Kläger habe keine Entschuldigungsgründe dargetan, die sein Fernbleiben rechtfertigen könnten. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er davon ausgehe, nun nicht mehr erscheinen zu müssen. Diese Einschätzung habe aber nicht er, sondern das Gericht zu treffen. Erst als der Berichterstatter ihm antwortete, dass sich der Erörterungstermin nicht erledigt habe, führte der Kläger aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht habe kommen können. Weitere Ausführungen und die Vorlage von Nachweisen oder einer ärztlichen Bescheinigung habe er unterlassen.

Überdies habe sich der Kläger bereits einem angeordneten persönlichen Erscheinen zu einem auf den 12. Oktober 2020 bestimmten Erörterungstermin schuldhaft entzogen. Er habe wahrheitswidrig behauptet, „in Gesprächen“ mit dem Beklagten zu sein und „noch fehlende Unterlagen“, d. h. die Umsatzsteuererklärung für 2015, bis 16. Oktober 2020 einzureichen. Zudem hatte er weder dargetan noch glaubhaft gemacht, ob er tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht zu diesem (früheren) Erörterungstermin am 12. Oktober 2020 hätte erscheinen können.

Kein glaubhaft gemachter Verlegungsgrund

Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Terminverlegung zu sehen sein sollte, war diesem nicht stattzugeben, da der Kläger nicht verhindert gewesen sei. Die behauptete Verhinderung sei von ihm nicht glaubhaft gemacht worden. Gegenüber sachkundigen Beteiligten – so wie vorliegend dem Kläger, der sich selbst als Berufsträger vertritt – müsse das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen.

Das unentschuldigte Ausbleiben des Klägers führte zu einer Verfahrensverzögerung

Zweck des § 80 FGO sei vor allem die verbesserte Sachverhaltsaufklärung durch die Ergänzung und Klärung des Sachvortrags. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes verliere dagegen ihre Berechtigung, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten nicht verfahrensverzögernd ausgewirkt habe, weil auch ohne seine Mitwirkung das Verfahren abgeschlossen werden kann.

Vorliegend sei eine Verfahrensverzögerung dadurch eingetreten, dass die für den 17. Dezember 2020 vorgesehene mündliche Verhandlung, die mithilfe des Erörterungstermins am 4. Dezember 2020 vorbereitet werden sollte, aufgrund des schuldhaften Nichterscheinens des Klägers nicht durchgeführt werden konnte.

Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes

Innerhalb des Ordnungsgeldrahmens von 5 Euro (Mindestmaß) und 1.000 Euro (Höchstmaß) bestimme das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgebend seien dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, ferner die Schwere der Pflichtverletzung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Ausmaß des durch das Ausbleiben des Klägers verursachten zusätzlichen Zeitaufwands. Das rechtfertige im vorliegenden Fall ein Ordnungsgeld von 500 Euro.

Aufgrund des Ausbleibens des Klägers habe die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß vorbereitet werden können. Der bereits auf den 17. Dezember 2020 bestimmte Termin sei aufgehoben worden. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers wiege außerdem umso schwerer, weil der Berichterstatter im Vorfeld des Erörterungstermins zahlreiche Versuche unternommen habe, um den Kläger die Möglichkeit der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu eröffnen, die von ihm nicht genutzt worden sei.

Verhältnismäßigkeit des Ordnungsgeldes

Das Ordnungsgeld i. H. von 500 Euro sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Streitwert der Klage habe zwar nur 200 Euro betragen. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit dürfe aber der Streitwert nicht unter 1.500 Euro angenommen werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Zwangsgeld Mittel zur Durchsetzung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflicht des Klägers für das Jahr 2015 ist, welcher er seit fast fünf Jahren aus unerklärlichen Gründen nicht nachgekommen sei. Dem Gericht sei durch das Verhalten des Klägers zudem ein erheblicher Zeitaufwand entstanden. Auch wenn der Kläger behaupte, der Sachverhalt könne „ohne unnötig viel Aufwand geklärt werden“, spreche schon der zwischenzeitliche Umfang der Gerichtsakte ganz offenkundig für das Gegenteil.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.04.2021 zum Beschluss 1 K 1891/20 vom 17.12.2020 (rkr)

Kommission schlägt vor, von der EU in Krisenzeiten bereitgestellte essenzielle Güter und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien

Die Europäische Kommission hat am 12.04.2021 vorgeschlagen, Güter und Dienstleistungen, die die Europäische Kommission und andere EU-Stellen und -Agenturen den EU-Mitgliedstaaten sowie den Bürgerinnen und Bürgern in Krisenzeiten bereitstellen, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Damit reagiert sie auf die Erfahrungen während der Coronavirus-Pandemie. Diese haben unter anderem gezeigt, dass die auf einige Umsätze erhobene Mehrwertsteuer ein Kostenfaktor bei Beschaffungsvorgängen ist, der begrenzte Budgets belastet. Die heutige Initiative soll daher dazu beitragen, die EU-Mittel, die im öffentlichen Interesse zur Bekämpfung von Krisen wie Naturkatastrophen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingesetzt werden, möglichst effizient zu nutzen.

Außerdem wird sie Einrichtungen des Katastrophen- und Krisenmanagements auf Unionsebene wie diejenigen im Rahmen der EU-Gesundheitsunion und des EU-Katastrophenschutzverfahrens stärken.

Nach Inkrafttreten der Maßnahme werden die Kommission und andere EU-Agenturen und -Stellen mehrwertsteuerfreie Güter und Dienstleistungen einführen und erwerben dürfen, wenn diese anschließend im Rahmen einer Notfallmaßnahme der EU etwa an die Mitgliedstaaten oder Dritte wie nationale Behörden oder Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, nationale Gesundheitsbehörden oder Behörden der Katastrophenhilfe) verteilt werden. Zu den Gütern und Dienstleistungen, die unter die vorgeschlagene Regelung fallen, zählen beispielsweise:

  • Diagnosetests und Testmaterialien sowie Laborausrüstung
  • persönliche Schutzausrüstung wie Handschuhe, Atemschutzgeräte, Masken, Schutzkittel sowie Desinfektionsmittel und -materialien
  • Zelte, Feldbetten, Kleidung und Lebensmittel
  • Such- und Rettungsausrüstung, Sandsäcke, Rettungswesten und Schlauchboote
  • antimikrobielle Mittel und Antibiotika, Gegenmittel für chemische Bedrohungen, Behandlungen bei Strahlungsschäden, Antitoxine, Jodtabletten
  • Blutprodukte und Antikörper
  • Strahlungsmessgeräte
  • Entwicklung, Herstellung und Beschaffung notwendiger Produkte, Forschungs- und Innovationstätigkeiten, strategische Bevorratung von Produkten pharmazeutische Zulassungen, Quarantäneeinrichtungen, klinische Studien, Desinfektion von Räumlichkeiten

Der für Wirtschaft zuständige Kommissar Paolo Gentiloni erklärte: „Die COVID-19-Pandemie hat uns gelehrt, dass diese Art von Krisen vielschichtig ist und weitreichende Auswirkungen auf unsere Gesellschaften hat. Eine rasche und effiziente Reaktion ist von zentraler Bedeutung, und wir müssen jetzt die bestmöglichen Antworten finden, um uns auf ähnliche Situationen in der Zukunft vorzubereiten. Der heutige Vorschlag dient dem Ziel der EU, auf Krisen und Notlagen in der EU zu reagieren. Er stellt außerdem sicher, dass die auf EU-Ebene ergriffenen Hilfsmaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und zur Unterstützung der Erholung maximale finanzielle Wirkung entfalten.“

Nächste Schritte

Der Legislativvorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie wird nun dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme und dem Rat zur Annahme vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 an.

Hintergrund

Die Coronavirus-Pandemie hat deutlich gezeigt, wie wichtig eine kohärente, entschlossene und zentrale Vorbereitung und Reaktion auf EU-Ebene in Krisenzeiten sind. Die Kommission unter Präsidentin von der Leyen hat im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie bereits Pläne für eine bessere Vorsorge und ein besseres Management bei grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen umrissen und die Bausteine einer stärkeren Europäischen Gesundheitsunion vorgestellt. Gleichzeitig hat sie vorgeschlagen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens zu stärken, damit diese künftig besser auf natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen reagieren können. So kündigte die Kommission beispielsweise im Rahmen der neuen Europäischen Gesundheitsunion die Einrichtung der Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) an, die im Fall einer medizinischen Notlage rasch die fortschrittlichsten medizinischen und sonstigen Maßnahmen ergreifen soll, wobei sie die gesamte Wertschöpfungskette von der Konzipierung bis zur Verteilung und Nutzung abdeckt.

Die EU hat in den Bereichen Steuern und Zoll bereits Maßnahmen ergriffen, um die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie und die anschließende Erholung zu unterstützen. Im April 2020 vereinbarte sie, Einfuhren von Masken und anderen Schutzausrüstungen, die für die Bekämpfung der Pandemie erforderlich sind, von Zollgebühren und Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Befreiung gilt nach wie vor und soll außerdem verlängert werden. Im Dezember 2020 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission auf eine neue befristete Mehrwertsteuerbefreiung von an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen abgegebenen Impfstoffen und Tests sowie von eng damit verbundenen Dienstleistungen. Gemäß der geänderten Richtlinie können die Mitgliedstaaten nun sowohl für Impfstoffe als auch Testkits niedrigere Steuersätze anwenden oder sie ganz von der Mehrwertsteuer befreien.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2021

Europäischer Innovationsrat: Projekte von innovativen Startups und KMU können mit 1 Milliarde Euro unterstützt werden

Mit mehr als 1 Mrd. Euro will die EU-Kommission die Expansion von Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen und hat am 09.04.2021 die ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EIC-Accelerator veröffentlicht. Während mehr als die Hälfte der Mittel Innovationen in allen Bereichen offensteht, sind 495 Mio. Euro für Innovationen vorgesehen, die dem Grünen Deal und digitalen Technologien und Gesundheitstechnologien zugutekommen.

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, sagte: „Der EIC-Accelerator ist als Finanzierungsinstrument der EU einzigartig. Er unterstützt die Entwicklung bahnbrechender Innovationen durch die Einbindung privater Investoren und durch Hilfe bei der Expansion. Mit ihm wird Europa bei Innovation und neuen Technologien eine Spitzenposition einnehmen, und er wird dazu beitragen, dass wir die Herausforderungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Gesellschaft bewältigen können.“

Der EIC-Accelerator ist auf wissenschaftliche Entdeckungen oder technologische Durchbrüche ausgerichtet, die über einen längeren Zeitraum den Einsatz erheblicher Finanzmittel benötigen, bevor sie sich rentieren. Finanzmittel für solche Innovationen können oft nur schwer erschlossen werden, da im Allgemeinen die damit verbundenen Risiken zu hoch sind und es zu lange dauert, bis Erfolge erzielt werden. Diese Mittel ermöglichen es den Innovatoren, Investitionen in der Höhe zu mobilisieren, die für eine schnellere Expansion erforderlich ist.

Der EIC-Accelerator wirkt als Katalysator, der weitere Investoren mobilisiert, die benötigt werden, damit Innovationen eine größere Breitenwirkung erzielen können. Über ein einzigartiges Finanzierungsmodell können Start-ups und KMU Finanzhilfen in Höhe von bis zu 2,5 Mio. Euro beziehen, die mit Beteiligungsinvestitionen aus dem EIC-Fonds in Höhe von 0,5 bis 15 Mio. Euro kombiniert werden. Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung steht für alle Projekte eine Reihe von Diensten für die beschleunigte Entwicklung zur Verfügung, die Zugang zu besonderen Fachkenntnissen, potenziellen Partnerunternehmen, Investoren und weiteren Akteuren aus dem Innovationsumfeld verschafft.

Ebenfalls am 09.04.2021 hat die Kommission das offene Programm des Europäischen Innovationsrats Pathfinder ins Leben gerufen, das mit 168 Mio. Euro ausgestattet ist. Hier können interdisziplinäre Teams von Forschenden Forschungs- und Innovationszuschüsse beantragen, die sie dabei unterstützen, ihre bahnbrechenden Ideen umzusetzen und einen positiven Beitrag zum Wandel unserer Wirtschaft und Gesellschaft zu leisten. Die Finanzhilfen im Bereich von 3 bis 4 Mio. Euro werden sich auf wegweisende Technologien konzentrieren, mit denen globale Herausforderungen bewältigt und die Lebensqualität verbessert werden kann.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin