Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 24.03.2021 die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre, vor. Sie führt das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz aus.

In der Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD sowie der AfD der Verordnung zu, die Fraktionen von FDP und Die Linke enthielten sich, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dagegen. Ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde bei Enthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt.

Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte in der Aussprache die Verordnung insgesamt und insbesondere die enthaltene Förderfähigkeit von Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Dekarbonisierung von Heizsystemen sei ein wichtiges Ziel. Die SPD-Fraktion schloss sich dem inhaltlich an und betonte die mit der Verordnung verbundene große Anreizwirkung zu energetischen Maßnahmen. Die AfD-Fraktion erklärte, die Verordnung sei handwerklich zufriedenstellend, ebenso die enthaltenen Anforderungen für eine Förderung. Die FDP-Fraktion betonte, wie wichtig es im Sinne des Klimaschutzes sei, CO2 im Gebäudesektor einzusparen. Die Linke begrüßte, dass der Begriff des Fachbetriebs in der Verordnung auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt wird. Grundsätzlich seien direkte Hilfen besser als steuerliche Förderungen.

Grundsätzliche Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grüne. Die Verordnung bringe Deutschland im Klimaschutz nicht weiter. Das Potential bei der energetischen Sanierung von Gebäuden sei hoch, deshalb müssten die für eine Förderung verlangten Standards höher liegen.

Der Entschließungsantrag der Grünen wurde abgelehnt. Er sah unter anderem vor, dass die technischen Anforderungen mindestens auf dem Niveau des KfW-Effizienhaus 55 Standard liegen sollten. Ebenso sollte nach der Durchführung der Sanierung nur Fachunternehmen, die Meisterbetriebe sind oder qualifizierte Energieberater die Bestätigung ausstellen dürfen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.03.2021

Anpassung der Tabaksteuer – Tabakmodernisierungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 24. März den Entwurf des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes beschlossen. Die Bundesregierung nimmt damit eine Anpassung von Tabaksteuertarifen vor und reagiert auf den sich verändernden Tabakwarenmarkt und das Konsumverhalten. Zudem wird der Gesundheits- und Jugendschutz gestärkt.

Mit dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • Eine Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes: Durch die Anpassung der Steuertarife und die steuerliche Gleichbehandlung von Heat-not-Burn-Produkten (erhitzter Tabak) und die Einführung der Besteuerung von nikotinhaltigen Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten wird ein notwendiges Einstiegsniveau bei der Preisgestaltung von gesundheitsschädlichen Tabak- und Nikotinprodukten sichergestellt.
  • Eine Anpassung der Tabaksteuer an den sich verändernden Tabakwarenmarkt und den Tabakkonsum: Ersatzprodukte zur Zigarette wie die bisher nicht besteuerte E-Zigarette und die nur unzureichend besteuerten Heat-not-Burn-Produkte werden zukünftig sachgerecht besteuert.
  • Eine stufenweise Anpassung der Tabaksteuertarife, wie sie auch in der Vergangenheit erfolgt ist.

Zum Inhalt im Einzelnen:

Anpassung der Tabaksteuertarife
Die Anpassung der Steuertarife erfolgt, um u. a. die gesundheitspolitische Lenkungswirkung weiterhin zu gewährleisten. Das ist insbesondere für den Gesundheitsschutz von Jugendlichen und Heranwachsenden wichtig.
Die letzte Anpassung der Tabaksteuertarife erfolgte 2011, sodass eine Anpassung erforderlich ist. Wie bei der letzten Anpassung soll ab 2022 über fünf Jahre bis 2026 eine regelmäßige, moderate Erhöhung der Tarife für Zigaretten und Feinschnitt erfolgen. Flankiert werden diese Maßnahmen durch die Anpassung der bestehenden Mindeststeuer für Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak.

Die Tabaksteuer für eine Packung Zigaretten (20 Stück) steigt im Zeitraum 2022 bis 2026 um durchschnittlich circa 8 Cent pro Jahr. Die Tabaksteuer für eine Packung Feinschnitt (40 g) steigt im selben Zeitraum um durchschnittlich circa 13 bis 16 Cent pro Jahr. Daneben wird die bestehende Mindeststeuer für Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak angepasst.

Besteuerung von Heat-not-Burn-Produkten (erhitzter Tabak) und nikotinhaltigen Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten (sog. Liquids)
Mit der Änderung wird die Ungleichbehandlung von Zigaretten, nikotinhaltigen Substanzen für E-Zigaretten und Heat-not-Burn-Produkten beendet. Die steuerliche Anpassung ist aufgrund des bestehenden Gefährdungspotenzials nikotinhaltiger Produkte und Substanzen auch aus Gründen des Gesundheits- und Jugendschutzes geboten. Nach Ansicht des Bundesinstituts für Risikobewertung ist es auch durch den Gebrauch von nikotinhaltigen Liquids in E-Zigaretten möglich, eine Nikotinsucht zu entwickeln. Stark nikotinhaltige Liquids in Kombination mit Fruchtaromen stellen insbesondere für Heranwachsende eine besondere Sucht- und Gesundheitsgefährdung dar.

Heat-not-Burn-Produkte werden daher steuerlich mit Zigaretten gleichgestellt: Was die Verbraucher*innen für eine Zigarette halten, wird ab dem 1. Januar 2022 auch wie eine Zigarette besteuert.
Auch E-Zigaretten, deren Liquids Nikotin enthalten, dienen als Ausweichprodukt für Zigaretten. Aus diesem Grund sollen diese zukünftig sachgerecht besteuert werden. Für nikotinhaltige Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten wird der Steuertarif in den Jahren 2022 (ab Juli) und 2023 zunächst 0,02 Euro pro mg Nikotin betragen. Erst ab 2024 wird der Steuertarif auf 0,04 Euro pro mg Nikotin erhöht.

  • Referentenentwurf

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Gesetzentwurf gegen Steuervermeidung vom Bundeskabinett beschlossen

Scholz: „Wichtiger Schritt für mehr Steuergerechtigkeit“

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie beschlossen. Die Bundesregierung schlägt schärfere Regelungen zur Bekämpfung aggressiver Steuergestaltungen vor. Strategien multinationaler Unternehmen zur Steuervermeidung sollen durch die neuen Regeln wirksam bekämpft werden.

Der Gesetzentwurf schränkt Gestaltungsinstrumente multinationaler Unternehmen zur Steuervermeidung spürbar ein und sorgt für eine weitere Harmonisierung des Unternehmensteuerrechts in der EU. Die Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) enthält ein Paket von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung. Deutschland erfüllt in vielen Bereichen bereits heute weitgehend die von der ATAD vorgegebenen Standards und tut jetzt noch mehr.

„Eine gerechte Gesellschaft gibt es nur mit einem gerechten Steuersystem. Diesem Gedanken folgt der heutige Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der ATAD-Richtlinie. Damit machen wir einen großen Schritt zu mehr Steuergerechtigkeit. Wir stellen uns aggressiver Steuergestaltung und Gewinnverlagerung entgegen. Es muss Schluss damit sein, dass sich große Konzerne um die Steuerpflicht herumdrücken. Jeder muss einen fairen Beitrag leisten. Mit dem heute beschlossenen Gesetz zeigen wir: Wir lassen nicht locker, wir stopfen Steuerschlupflöcher. Dabei steht Deutschland nicht allein, sondern handelt vereint mit seinen europäischen Partnern.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungen:

Verhinderung hybrider Gestaltungen

Die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen verhindern, dass Betriebsausgaben mehrfach berücksichtigt werden oder dass Betriebsausgaben berücksichtigt werden, obwohl die entsprechenden Einnahmen keiner Besteuerung unterliegen. Damit werden die Artikel 9 und 9b der ATAD umgesetzt.

Reform der Hinzurechnungsbesteuerung

Durch Anpassungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird die Bekämpfung niedrigbesteuerter Einkünfte grenzüberschreitend agierender Unternehmen zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet. Insbesondere wird das Beherrschungskriterium angepasst. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt. Außerdem findet bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Verlustkonsolidierung auf Ebene der obersten ausländischen Gesellschaft mehr statt.

Reform der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur Anpassung der deutschen Wegzugs- und Entstrickungsregelungen an Artikel 5 der ATAD, der zum einen eine Besteuerung stiller Reserven im Fall des Wegzugs oder der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter ins Ausland anordnet und andererseits dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der zeitlichen Streckung dieser Besteuerung über einen Zeitraum von fünf Jahren einräumt. Bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen nach § 6 des Außensteuergesetzes sieht der Gesetzentwurf Vereinheitlichungen bei den Stundungsregelungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung bei der sog. Rückkehrerregelung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen bei substanziellen Gewinnausschüttungen vor.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Modernisierung der Körperschaftsteuer (KöMoG) vom Bundeskabinett beschlossen

Scholz will Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen stärken

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den Entwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Damit sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert sowie das Unternehmensteuerrecht internationalisiert werden.

Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

„Wir setzen uns ein für den Mittelstand, der Deutschlands Wirtschaft so erfolgreich macht. Für den internationalen Wettbewerb stärken wir Familienunternehmen und mittelständische Personengesellschaften. Mir ist es wichtig, dass sie die Option erhalten, wie eine Kapitalgesellschaft veranschlagt zu werden. Zudem globalisieren wir das Umwandlungssteuerrecht und erleichtern steuerneutrale Umwandlungen.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungen:

Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften

Die Option zur Körperschaftsteuer stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft dar. Schließlich sollen damit systematische als auch verfahrensrechtliche Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können, beseitigt werden.

Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes

Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wird das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig sind neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich. Dadurch werden die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.

Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung

Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft wird Bürokratieaufwand verringert. Die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen werden durch ein einfacheres System, die sog. Einlagelösung, ersetzt.

Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen

Mit dem Gesetz werden Anpassungen bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen vorgenommen, indem Währungskursverluste von dem Abzugsverbot ausgenommen werden. Dadurch wirken sich nunmehr Gewinne und Verluste aufgrund von Währungskursschwankungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 24.03.2021

Anwendung von BMF-Schreiben – BMF-Schreiben, die bis zum 17. März 2021 ergangen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2019 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2019 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2020 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 11. März 2020 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 11. März 2020 (BStBl I S. 298) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11. März 2020 (BStBl I S. 299) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

  • Weitere Schreiben zur Eindämmung der Normenflut finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 20 / 10001 :001 vom 18.03.2021

Änderung der Anmeldevordrucke für die Versicherungsteuer und für die Feuerschutzsteuer

Hiermit werden die Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Versicherungsteuer (§ 8 Versicherungsteuergesetz) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Feuerschutzsteuergesetz) bekannt gegeben (siehe Anlagen). Die Neufassungen gehen im Wesentlichen zurück auf Änderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659).

Die angepassten Anmeldeformulare sollen ab dem 25. März 2021 auf dem Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de abrufbar sein. Die Vordrucke sind darüber hinaus aber auch im Hinblick auf frühere Anmeldezeiträume zu verwenden.

Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2013 – IV D 5 – S-6532 / 12 / 10001 – BStBl I 2013 S. 97 wird mit Wirkung ab der technischen Bereitstellung der aktualisierten Versicherungsteuer-Vordrucke aufgehoben. Das Gleiche gilt hinsichtlich des BMF-Schreibens vom 28. November 2013 – IV D 5 – S-6532 / 13 / 10001 – BStBl I 2013 S. 1517 betreffend die Anmeldevordrucke für die Feuerschutzsteuer.

  • Das vollständige Schreiben mit den Vordrucken finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben III C 4 – S-6532 / 19 / 10001 :004 vom 23.03.2021

Grenzpendler: Fünfte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung Belgien

Fünfte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am 22. Juni 2020, am 24. August 2020 sowie am 11. Dezember 2020 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 17. März 2021 wurde sie nunmehr bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 23.03.2021

Grenzpendler: Dritte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung Niederlande

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Dritte Verlängerung

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 30. Juni 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 5./10. März 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 23.03.2021

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) – Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S-0336 / 19 / 10007: 002 – (BStBl I S. 262) Folgendes:

  1. Stundung im vereinfachten Verfahren

    1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. September 2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

    1.2 In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30. September 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

    1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

    1.4 Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
  2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

    2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 30. Juni 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

    In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

    2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

    2.3 Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.
  3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

    Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

    Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.

Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S-0336 / 19 / 10007: 002 – (BStBl I S. 262) und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2020 – IV A 3 – S-0336 / 20 / 10001 :025 – (BStBl 2021 I S. 45).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 20 / 10001 :037 vom 18.03.2021

Referentenentwurf: Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV)

Mit der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes (BewG) wird die erforderliche gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die aus statistischen Grundlagen abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten gemäß Anlage 39 zum BewG festgelegt.

Ziel der Verordnung ist, jede Gemeinde im Bundesgebiet einer entsprechenden Mietniveaustufe zuzuordnen. Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Mietniveaustufen erfolgt auf Grundlage des Artikels 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung vom 6. Juli 2020 (12. WoGVÄndV, BGBl. I S. 1594).

Die Verordnung ist für die Bewertung der Wohngrundstücke erforderlich.

  • Referentenentwurf

Quelle: BMF, Mitteilung vom 19.03.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin