Corona: Keine FFP-2 Masken vom Jobcenter

Ein Ehepaar aus Delmenhorst ist vor dem Sozialgericht Oldenburg mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Jobcenter Delmenhorst gescheitert, wöchentlich pro Person 20 FFP-2 Masken zu erhalten bzw. das Geld dafür erstattet zu bekommen.

Die Antragsteller stehen im Leistungsbezug nach dem SGB II (sog. Hartz 4). Sie beantragten Ende Februar bei dem Jobcenter eine Versorgung mit FFP-2 Masken. Sie begründeten diesen Antrag damit, dass aufgrund der Corona-Pandemie Maskenpflicht bestehen würde und die Kosten für die entsprechenden Masken nicht vom Regelbedarf nach dem SGB II gedeckt seien. Das Jobcenter lehnte diesen Antrag ab.

Mit Beschluss vom 08.03.2021 (Az. S 37 AS 48/21 ER) lehnte das Sozialgericht Oldenburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter ab. Zur Begründung führte es aus, dass zwar die Ausstattung mit Schutzmasken nicht von dem Regelbedarfssatz nach dem SGB II erfasst sei. Es bestehe aber auch kein unabweisbar, besonderer Bedarf im Sinne des § 21 SGB II zur Versorgung mit FFP-2 Masken. Die Antragsteller seien nach der Corona-Verordnung nämlich nicht verpflichtet, FFP-2 Masken zu tragen. Besondere Umstände, die für die Antragsteller das Tragen dieser Masken zwingend erforderlich machen würden, seien nicht vorgetragen.

Die Antragsteller seien zudem auch in der Lage, einen eventuell bestehenden Bedarf an FFP-2 Masken durch Einsparungen aus dem Regelbedarf zu decken. Nach einer Studie der Universität Münster könnten FFP-2 Masken nach einer 7-tägigen Trocknung wiederverwendet werden, sodass monatlich für eine Person maximal 10 FFP-2 Masken benötigt würden. Die Kosten würden sich deshalb auf nicht mehr als ca. 10 Euro pro Monat belaufen. Das SGB II sehe aber einen Regelbedarf an Ausgaben für den Verkehr (ca. 39 Euro) und für Kultur/Unterhaltung (ca. 42 Euro) vor, der während der Corona-Pandemie nicht in diesem Umfang bestehen würde. Die Kosten für FFP-2 Masken könnten aus solchen Ersparnissen gedeckt werden. Auch eventuell erforderliche medizinische Masken, die erheblich preisgünstiger als FFP-2 Masken seien, könnten durch die Antragsteller aus solchen Ersparnissen beschafft werden.

Ein eventuell bestehender Bedarf zur Versorgung mit FFP-2 Masken sei gegenwärtig aber auch aus einem anderen Grunde bereits gedeckt. Auch die Antragsteller hätten gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf 10 kostenlose FFP-2 Masken, sodass die Antragsteller sich gegenwärtig ohne weitere Kosten mit den begehrten Masken versorgen könnten. Schon aus diesem Grunde bestehe für die Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Jobcenter gegenwärtig keine Eilbedürftigkeit.

Das Sozialgericht Oldenburg weicht damit von einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe ab, das einen Anspruch eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II auf 20 FFP-2 Masken pro Person und Woche gegenüber dem Jobcenter bejaht hatte (Az. S 12 AS 213/21 ER).

Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Beschluss S 37 AS 48/21 ER vom 08.03.2021 (nrkr)

EuGH zur Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft

Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen.

Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, sind unerheblich.

In der Rechtssache C-344/19 war ein spezialisierter Techniker damit betraut, während mehrerer aufeinanderfolgender Tage den Betrieb von Fernsehsendeanlagen in den slowenischen Bergen sicherzustellen. Neben seinen zwölf Stunden regulärer Arbeitszeit leistete er täglich sechs Stunden Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft. Während dieser Zeiträume war er nicht verpflichtet, in der betreffenden Sendeanlage zu bleiben, musste aber telefonisch erreichbar und in der Lage sein, erforderlichenfalls innerhalb einer Stunde dorthin zurückzukehren. De facto war er in Anbetracht der geografischen Lage der schwer zugänglichen Sendeanlagen gezwungen, sich während seiner Bereitschaftsdienste ohne große Freizeitmöglichkeiten in einer von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Dienstunterkunft aufzuhalten.

In der Rechtssache C-580/19 war ein Beamter in der Stadt Offenbach am Main (Deutschland) als Feuerwehrmann tätig. Neben seiner regulären Dienstzeit musste er regelmäßig Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft leisten. Während dieser Zeiten war er nicht verpflichtet, sich an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, musste aber erreichbar und in der Lage sein, im Alarmfall innerhalb von 20 Minuten in seiner Einsatzkleidung und mit dem ihm zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug die Stadtgrenzen zu erreichen.

Die beiden Betroffenen waren der Ansicht, dass ihre in Form von Rufbereitschaft geleisteten Bereitschaftszeiten aufgrund der mit ihnen verbundenen Einschränkungen in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend zu vergüten seien, unabhängig davon, ob sie während dieser Zeiten tatsächlich tätig waren. Der erste Betroffene legte, nachdem seine Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden war, Revision beim Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) ein. Der zweite Betroffene erhob Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland), nachdem sein Arbeitgeber seinem Antrag nicht entsprochen hatte.

Der Gerichtshof, der mit zwei Vorabentscheidungsersuchen dieser Gerichte befasst ist, stellt in zwei Urteilen der Großen Kammer insbesondere klar, inwieweit Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/881 einzustufen sind.

Würdigung durch den Gerichtshof

Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, da beide Begriffe einander ausschließen. Außerdem stellt eine Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer tatsächlich keine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausübt, nicht zwangsläufig eine „Ruhezeit“ dar.

So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere hervor, dass eine Bereitschaftszeit automatisch als „Arbeitszeit“ einzustufen ist, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist, zu bleiben und sich dort seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten.

Nach diesen Klarstellungen entscheidet der Gerichtshof erstens, dass Bereitschaftszeiten, einschließlich Zeiten in Form von Rufbereitschaft, auch dann in vollem Umfang unter den Begriff „Arbeitszeit“ fallen, wenn die dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Umgekehrt ist, wenn es keine solchen Einschränkungen gibt, nur die Zeit als „Arbeitszeit“ anzusehen, die mit der gegebenenfalls tatsächlich während solcher Bereitschaftszeiten erbrachten Arbeitsleistung verbunden ist.

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine Bereitschaftszeit „Arbeitszeit“ darstellt, nur Einschränkungen berücksichtigt werden können, die dem Arbeitnehmer durch nationale Rechtsvorschriften, durch einen Tarifvertrag oder durch seinen Arbeitgeber auferlegt werden. Dagegen sind organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers für ihn mit sich bringen kann, unerheblich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gebiet, das der Arbeitnehmer während einer Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft praktisch nicht verlassen kann, nur wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet.

Außerdem hebt der Gerichtshof hervor, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um zu prüfen, ob eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ einzustufen ist; dies ist nämlich, wenn keine Verpflichtung besteht, am Arbeitsplatz zu bleiben, nicht automatisch der Fall. Zu diesem Zweck ist zum einen zu berücksichtigen, ob die Frist sachgerecht ist, innerhalb deren der Arbeitnehmer nach der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber die Arbeit aufzunehmen hat, wozu er sich in der Regel an seinen Arbeitsplatz begeben muss. Die Folgen einer solchen Frist sind jedoch anhand des konkreten Falls zu beurteilen, wobei nicht nur weitere dem Arbeitnehmer auferlegte Einschränkungen wie die Verpflichtung, mit einer speziellen Ausrüstung am Arbeitsplatz zu erscheinen, zu berücksichtigen sind, sondern auch ihm gewährte Erleichterungen. Solche Erleichterungen können beispielsweise in der Bereitstellung eines Dienstfahrzeugs bestehen, mit dem von Sonderrechten gegenüber der Straßenverkehrsordnung Gebrauch gemacht werden kann. Zum anderen müssen die nationalen Gerichte die durchschnittliche Häufigkeit der von einem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten geleisteten Einsätze berücksichtigen, sofern insoweit eine objektive Schätzung möglich ist.

Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Art und Weise der Vergütung von Arbeitnehmern für Bereitschaftszeiten nicht der Richtlinie 2003/88 unterliegt. Sie steht daher der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ anzusehen sind. Umgekehrt steht es der Richtlinie 2003/88 ebenfalls nicht entgegen, wenn Bereitschaftszeiten, die nicht als „Arbeitszeit“ eingestuft werden können, in Form der Zahlung eines zum Ausgleich der dem Arbeitnehmer durch sie verursachten Unannehmlichkeiten dienenden Betrags vergütet werden.

Drittens führt der Gerichtshof aus, dass die Einstufung einer nicht als „Arbeitszeit“ anzusehenden Bereitschaftszeit als „Ruhezeit“ die besonderen Pflichten unberührt lässt, die den Arbeitgebern nach der Richtlinie 89/3912 obliegen. Insbesondere dürfen die Arbeitgeber keine Bereitschaftszeiten einführen, die so lang oder so häufig sind, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, unabhängig davon, ob sie als „Ruhezeiten“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen sind.

Fußnoten

1 Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
2 Art. 5 und 6 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil C-344/19 u. a. vom 09.03.2021

„Dieselverfahren“: Erfolgreiche Revision gegen eine Verurteilung der Audi AG

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Mai 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Audi A6 Avant, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der von der Volkswagen AG entwickelte und gelieferte Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und die in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand.

Im September 2015 wurde die Verwendung der Software mit den zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) gegenüber der Volkswagen AG nachträgliche Nebenbestimmungen für die erteilte Typgenehmigung an. Die Volkswagen AG wurde darin verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen, bei denen innerhalb des VW-Konzerns Dieselmotoren vom Typ EA189 EU 5 zum Einbau gelangten, die aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. In der Folge wurde auf das Fahrzeug des Klägers im Juli 2016 ein Software-Update aufgespielt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat unter Zulassung der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach bestätigt, bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Betrages allerdings einen Abzug von der Kaufpreissumme wegen der erfolgten Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger vorgenommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.

Entscheidung des Senats

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, sondern auch bei der Beklagten eine auf arglistige Täuschung des KBA und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder für die Beklagte handelnde Personen an der von der Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren.

Allerdings kommt ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten auch dann in Betracht, wenn die für die Beklagte handelnden Personen wussten, dass die von der Muttergesellschaft gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten. Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Berufungsgericht aber im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB könne mittels einer Zurechnung des Wissens von verfassungsgemäßen Vertretern der Volkswagen AG entsprechend § 166 BGB begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15) setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen.

Zudem hat das Berufungsgericht nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, getroffen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil VI ZR 505/19 vom 08.03.2021

Geblitzt werden bleibt teuer

Fehler bei der Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) macht Bußgelder für zu schnelles Fahren nicht unzulässig.

Das Amtsgericht Grünstadt hat einen Autofahrer aus Winnweiler zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, v. a. weil er im September 2019 auf der A6 mit 28 km/h nach Toleranzabzug mehr unterwegs war als die dort erlaubten 100 Stundenkilometer (Az. 1 OWi 5487 JS 2802/20).

Der Betroffene machte beim Oberlandesgericht daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte StVO sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit wegen § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der StVO-Reform auch dann zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.

Der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage zugelassen. Im Ergebnis hat er entschieden, dass es bei dem Bußgeld bleibt.

Der Betroffene habe zwar Recht, dass ein milderes Gesetz auch auf zurückliegende Taten anzuwenden sei. Es stimme auch, dass bei der Reform der Straßenverkehrsordnung das sogenannte Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten. Der Senat hat aber entschieden, dass damit weder die StVO noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Stattdessen gelten die bisherigen Regelungen, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war, weiter. Es ist deshalb weiter zulässig, Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Bußgeldern in der bisherigen Höhe zu ahnden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 4 Abs. 3 OWiG lautet: „Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“

Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG lautet: „Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.“

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Beschluss 1 OWi 2 Ss Rs 124/20 vom 05.11.2020

Inflationsrate im Februar 2021 bei +1,3 %

Inflationsrate im zweiten Monat in Folge wieder im Plus

Verbraucherpreisindex, Februar 2021

  • +1,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,7 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2021

  • +1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Februar 2021 bei +1,3 %. Damit hat die Inflationsrate nach dem Ende der temporären Senkung der Mehrwertsteuersätze zum Jahreswechsel im zweiten Monat in Folge fast wieder das Vorkrisenniveau erreicht. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Januar 2021 um 0,7 %.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist um 0,3 %

Die Preise für Waren insgesamt lagen im Februar 2021 um 1,0 % über denen des Februars 2020. Die Preise für Energieprodukte lagen mit +0,3 % knapp über dem Niveau des Vorjahresmonats, nach -2,3 % im Januar 2021. Binnen Jahresfrist verteuerten sich im Februar 2021 vor allem Kraftstoffe (+2,4 %), Erdgas (+2,1 %) sowie Heizöl (+1,1 %). Hier wirkte sich neben der zu Jahresbeginn eingeführten CO2-Abgabe auch der Preisanstieg auf dem Rohölmarkt aus. Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich um 1,4 %. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich damit jedoch abgeschwächt (Januar 2021: +2,2 %). Teurer waren vor allem Süßwaren und Molkereiprodukte (jeweils +2,7 %). Weniger gewichtig, aber merklich teurer wurden auch Tabakwaren (+3,9 %), deutlich günstiger hingegen zum Bespiel Mobiltelefone (-9,2 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +1,4 %

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Februar 2021 bei +1,4 % gelegen.

Nettokaltmieten gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,3 % gestiegen

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Februar 2021 um 1,4 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,3 %. Stärker erhöhten sich die Preise unter anderem für Leistungen sozialer Einrichtungen (+6,5 %) und Finanzdienstleistungen (+6,2 %). Günstiger waren hingegen zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-1,0 %).

Preise für Heizöl und Kraftstoffe im Vormonatsvergleich 3,6 % höher

Im Vergleich zum Januar 2021 stieg der Verbraucherpreisindex im Februar 2021 um 0,7 %. Energieprodukte wurden um 1,5 % teurer, insbesondere mussten Verbraucherinnen und Verbraucher mehr für Heizöl (+6,5 %) und für Kraftstoffe (+3,0 %) bezahlen. Die Preise für Nahrungsmittel stiegen im Vormonatsvergleich um 0,7 %, teurer wurde hier vor allem Gemüse (+2,0 %).

Gesamtindex / TeilindexGewichtungIndex
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
monat
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,00107,01,30,7
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,85112,11,40,7
Nahrungsmittel84,87112,91,40,7
Fleisch und Fleischwaren18,60115,81,90,3
Obst8,88115,31,00,3
Gemüse11,08116,80,12,0
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,77114,82,60,4
Bekleidung und Schuhe45,34(102,3)(0,6)(1,3)
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,70106,90,90,2
Nettokaltmiete196,32108,01,30,2
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,82102,3-0,80,6
Strom25,92111,00,30,1
Erdgas 113,5399,12,10,2
Leichtes Heizöl 17,01104,61,16,5
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,04(104,7)(1,5)(0,2)
Gesundheit46,13105,5-0,10,2
Verkehr129,05108,82,01,0
Kraftstoffe35,01105,22,43,0
Superbenzin25,66103,52,23,0
Dieselkraftstoff8,64109,82,53,0
Post und Telekommunikation26,7294,4-1,6-0,1
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,36100,91,52,5
Pauschalreisen26,62(80,7)(-3,5)(15,3)
Bildungswesen9,02103,81,80,2
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,77(112,5)(1,4)(0,0)
Andere Waren und Dienstleistungen74,25110,02,60,5
Gesamtindex 
ohne Nahrungsmittel und Energie811,30106,91,40,6
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,17107,41,40,6
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,98107,11,20,6
Waren468,16106,61,00,7
Verbrauchsgüter297,54108,51,10,8
Energie103,83103,30,31,5
Dienstleistungen531,84107,31,40,7
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
( ) Aussagewert eingeschränkt. da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten (über 50%).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.03.2021

Verfahren für reguläre Auszahlungen der Überbrückungshilfe III angelaufen

Heute ist das Verfahren für die regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III angelaufen. Damit können die Bundesländer ab heute mit der Prüfung der Anträge beginnen. Die Auszahlung der vollständigen Beträge durch die Länder kann damit wie geplant noch im März erfolgen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier hierzu: „Nachdem heute Morgen die Abschlagszahlungen bereits wieder gestartet sind, ist jetzt auch das Fachverfahren bei der Überbrückungshilfe III angelaufen. Die Länder können ab heute mit der Bearbeitung der Anträge beginnen. Die vollständigen Auszahlungen werden damit wie geplant noch im März fließen können. Das ist eine wichtige Nachricht für viele Unternehmerinnen und Unternehmen, die weiterhin stark von den Corona-Beschränkungen betroffen sind.“

Unternehmen, die von der Corona-Pandemie stark betroffen sind, können mit der Überbrückungshilfe III für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 1,5 Millionen Euro bzw. bis zu 3 Millionen Euro für verbundene Unternehmen erhalten. Die Unterstützung muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung erfolgt durch die Bundesländer. Unternehmen können unmittelbar nach der Antragstellung eine vorläufige Teilzahlung aus der Bundeskasse (Abschlagszahlung) von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Mit dem Start der regulären Auszahlungen bei der Überbrückungshilfe III befinden sich nun alle Corona-Hilfen in der Zuständigkeit der Länder. Das reguläre Auszahlungsverfahren bei den Novemberhilfen liegt seit 12. Januar 2021 in der Zuständigkeit der Länder; bei den Dezemberhilfen ist das Verfahren seit 1. Februar 2021 bei den Ländern. Heute folgt nun das letzte noch fehlende Fachverfahren für die Überbrückungshilfe III.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 12.03.2021

Erklärung zu Corona-Hilfen – Abschlagszahlungen starten heute wieder

Zu den Verdachtsfällen bei den Corona-Hilfen erklärt eine BMWi-Sprecherin:

  1. Die Abschlagszahlungen für die Corona-Hilfsprogramme werden heute wieder aufgenommen. Diese mussten zuvor aufgrund von Betrugsfällen kurzfristig angehalten werden. Die regulären Auszahlungen waren zu keinem Zeitpunkt unterbrochen. Somit ist sichergestellt, dass alle Auszahlungen ab heute wieder vollumfänglich erfolgen.
  2. Die kurzzeitige Unterbrechung der Abschlagszahlungen war rechtlich geboten und notwendig, um im Austausch mit den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden, aber auch dem BSI und dem Bundesfinanzministerium Unregelmäßigkeiten zu prüfen und Vorkehrungen zu treffen, um die Wiederholung derartiger Betrugsversuche künftig zu verhindern.
  3. Mit Stand heute Morgen wurden seit November 2020 bereits rund 9,6 Mrd. Euro an Hilfen an die Betroffenen überwiesen. Bei der November- und Dezemberhilfe sind damit bereits 96 Prozent der Abschlagszahlungen auf den Konten der Empfänger. Die weitere Auszahlung der November- und Dezemberhilfe wird nun von den Ländern vorgenommen. Das reguläre Auszahlungsverfahren liegt seit 12.01.2021 bei der Novemberhilfe und seit 01.02.2021 bei der Dezemberhilfe bei den Ländern. Bei der Neustarthilfe wurden mit Stand heute Morgen 88.913 Anträge gestellt mit einem Volumen von 528 Millionen Euro. 493 Millionen Euro und damit knapp 94 Prozent der beantragten Summe sind auch hier bereits ausgezahlt.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 12.03.2021

BMWi setzt Abschlagszahlungen für Coronahilfen vorübergehend aus

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurden die Abschlagszahlungen für die Coronahilfen aktuell aufgrund eines größeren Betrugsverdachts kurzfristig ausgesetzt. Betroffen seien sowohl Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfen als auch bei der November- und Dezemberhilfe. Nach einer Überprüfung sollen die Zahlungen in Kürze wieder aufgenommen werden.

Die Strafermittlungsbehörden seien nach der Entdeckung der Unregelmäßigkeiten bereits mit der Aufklärung befasst, so eine aktuelle BMWi-Kurzmitteilung. Unabhängig davon steht das bundesweite Antragsportal für die einzelnen Hilfsprogramme unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de auch weiterhin zur Verfügung.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.03.2021

Bundesrat billigt Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5. März 2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wie geplant in Kraft treten.

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Koalitionsfraktionen zurückgeht, sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbständige vor:

Kinderbonus und Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie

Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.

Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Höherer Verlustrücktrag

Das Gesetz hebt den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbständige auf 10 Millionen Euro an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Kostenkompensation erforderlich

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die enormen Belastungen für Länder- und Kommunalhaushalte durch den Kinderbonus hin. Diese müsse der Bund durch Anpassung der Umsatzsteueranteile vollständig kompensieren, fordern die Länder.

Keine Anrechnung auf Unterhalt

Außerdem müsse die Bundesregierung, sicherstellen, dass der Kinderbonus nicht wie Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, damit auch Alleinerziehende in vollem Umfang davon profitieren. Nur so sei das Ziel zu erreichen, mit Hilfe des Kinderbonus einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien mit Kindern zu schaffen.

Beide Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Ob und wann sie die Forderungen des Bundesrates umsetzt, entscheidet sie – feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht. Zum Kinderbonus hatten Bundesregierung und Ministerpräsidentenkonferenz allerdings in ihrer Besprechung vom 3. März bereits vereinbart, den Länder- und Kommunalanteil für den Kinderbonus vollständig zu erstatten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Neues zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Zum 1. Juli treten weitreichende umsatzsteuerliche Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft in Kraft. Das dazugehörige BMF-Entwurfsschreiben liegt auf dem Tisch. Der DStV regt weitere Klarstellungen an.

Im Sommer – oder genauer gesagt zum 01.07.2021 – tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Insbesondere grenzüberschreitend tätige Online-Händler im B2C-Bereich sind von den Änderungen betroffen. Unter anderem werden die länderspezifischen Lieferschwellen der sog. Versandhandelsregelung nach § 3c UStG durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle i. H. v. 10.000 Euro ersetzt. Unternehmer können bei Überschreitung der Schwelle ggf. auf die jeweilige Registrierung im anderen Mitgliedstaat verzichten und stattdessen den neuen One-Stop-Shop (OSS) nutzen.

DStV regt Klarstellung in Bezug auf Lieferschwellen an

Das BMF hat einen Entwurf zur Umsetzung der Neuerungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, dass die Umstellung mit einem BMF-Schreiben flankiert werden soll. In seiner DStV-Stellungnahme S 02/21 regt er weitere Ergänzungen an: Unter anderem schlägt er die Klarstellung vor, dass der unterjährige Systemwechsel nicht zu einer zeitanteiligen Betrachtung der relevanten Lieferschwellen führt.

Sonderregelung bei erstmaliger Inanspruchnahme

In der EU ansässige Unternehmer, die den neuen OSS nutzen wollen (§ 18j UStG), müssen dies der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von dem besonderen Verfahren Gebrauch macht, anzeigen. In Deutschland wäre dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

Der BMF-Entwurf ergänzt diesen Grundsatz nunmehr für Fälle, in denen Unternehmer erstmals die relevante Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreiten. Sie sollen das besondere Besteuerungsverfahren nutzen können, wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt. Ohne diese Klarstellung wäre zu befürchten gewesen, dass Unternehmer sich kurzfristig im anderen Mitgliedstaat hätten registrieren lassen müssen. Der DStV sah den daraus resultierenden Bürokratieaufwand in seiner Stellungnahme S 12/20 zum Gesetzespaket kritisch und regte Erleichterungen an. Die nunmehr gefundene Lösung begrüßt der DStV daher.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.03.2021

EuGH zur Einstufung von für vier spanische Profifußballvereine geltender Steuerregelung als staatliche Beihilfe

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der Kommission, die für vier spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig erklärt wurde.

Die Klage des Fútbol Club Barcelona gegen diesen Beschluss ist rechtskräftig abgewiesen.

Ein 1990 erlassenes spanisches Gesetz verpflichtete alle spanischen Profisportvereine dazu, sich in Sport-Aktiengesellschaften umzuwandeln, mit Ausnahme der Profisportvereine, die in den Geschäftsjahren vor dem Erlass dieses Gesetzes ein positives Ergebnis erzielt hatten. Der Fútbol Club Barcelona (FCB) sowie drei weitere Profifußballvereine, die unter diese Ausnahme fielen – der Club Atlético Osasuna (Pamplona), der Athletic Club (Bilbao) und der Real Madrid Club de Fútbol (Madrid) – entschieden sich dementsprechend dafür, weiterhin als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu agieren, und profitierten als solche von einem besonderen Steuersatz auf ihre Einkünfte. Da dieser besondere Steuersatz bis 2016 niedriger war als derjenige, der für Sport-Aktiengesellschaften galt, befand die Kommission mit Beschluss vom 4. Juli 20161, dass das fragliche Gesetz, mit dem den vier betroffenen Vereinen ein Steuervorteil im Bereich der Körperschaftsteuer gewährt worden sei, eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung darstelle. Die Kommission wies Spanien an, diese Regelung aufzuheben und die den Begünstigten auf deren Grundlage gewährten Einzelbeihilfen zurückzufordern.

Nachdem der FCB gegen den streitigen Beschluss Klage erhoben hatte, erklärte das Gericht der Europäischen Union diesen Beschluss mit Urteil vom 26. Februar 20192 für nichtig, und zwar mit der Begründung, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass den durch die fragliche Maßnahme Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht ausreichend geprüft habe, ob der Vorteil aus dem ermäßigten Steuersatz durch den Abzugssatz für die Reinvestition außerordentlicher Gewinne neutralisiert worden sei. Dieser sei nämlich für Profifußballvereine, die als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht agiert hätten, ungünstiger gewesen als für Vereine, die als Sport-Aktiengesellschaften tätig gewesen seien.

Mit seinem Urteil vom 4. März 2021 gibt der Gerichtshof den Rechtsmittelanträgen der Kommission statt und hebt das angefochtene Urteil auf. Die Kommission hat ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt hat, und zwar zum einen hinsichtlich des unter diese Vorschrift fallenden Begriffs des „Vorteils, der eine staatliche Beihilfe darstellen kann“, und zum anderen hinsichtlich der Pflichten, die ihr bei der Prüfung, ob eine Beihilfe vorliegt, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils obliegen. In diesem Zusammenhang präzisiert der Gerichtshof die Beweisanforderungen, denen die Kommission genügen muss, wenn sie prüft, ob eine Steuerregelung den durch sie Begünstigten einen Vorteil verschafft und demnach eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann.

Würdigung durch den Gerichtshof

Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des einzigen Rechtsmittelgrundes stellt der Gerichtshof als Erstes fest, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es befand, dass der streitige Beschluss als eine Entscheidung sowohl über eine Beihilferegelung3 als auch über Einzelbeihilfen anzusehen sei, da sich die Kommission in ihrem Beschluss auch zu den Beihilfen geäußert habe, die den vier namentlich genannten begünstigten Vereinen einzeln gewährt worden seien. Im Fall einer Beihilferegelung ist nämlich zwischen dem Erlass dieser Regelung und den auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen zu unterscheiden. Einzelmaßnahmen, mit denen lediglich eine Beihilferegelung umgesetzt wird, stellen bloße Maßnahmen zur Durchführung der allgemeinen Regelung dar, die grundsätzlich nicht bei der Kommission angemeldet werden müssen.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Beihilferegelung handelt, da die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden besonderen Steuervorschriften, insbesondere der ermäßigte Steuersatz, allein aufgrund dieser Maßnahme jedem der beihilfefähigen, allgemein und abstrakt definierten Fußballvereine für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe zugutekommen können, ohne dass es näherer Durchführungsmaßnahmen bedürfte und ohne dass diese Vorschriften an die Durchführung eines bestimmten Vorhabens gebunden wären. Folglich kann der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall den Vereinen auf der Grundlage der fraglichen Beihilferegelung Beihilfen einzeln gewährt wurden, keinen Einfluss auf die Prüfung haben, zu der die Kommission hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens eines Vorteils verpflichtet ist. Demnach hat das Gericht diesen Umstand zu Unrecht für maßgeblich erachtet.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Rechtsfehler auf die Schlussfolgerungen durchschlägt, die das Gericht hinsichtlich des Umfangs der Pflichten gezogen hat, die der Kommission in Bezug auf den Nachweis des Vorliegens eines Vorteils obliegen. Seine unzutreffende Prämisse hat das Gericht nämlich zu der Annahme veranlasst, dass die Kommission bei ihrer Prüfung nicht nur den Vorteil aus dem ermäßigten Steuersatz, sondern auch andere, nach Auffassung des Gerichts nicht abtrennbare Komponenten der fraglichen Steuerregelung hätte berücksichtigen müssen, wie etwa die Möglichkeit eines Steuerabzugs, da deren Beschränkung den genannten Vorteil möglicherweise neutralisiere. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Kommission eine Beihilferegelung zwar in ihrer Gesamtheit betrachten muss, wobei alle Komponenten – sowohl für die Begünstigten vorteilhafte als auch unvorteilhafte – zu berücksichtigen sind, die spezifische Merkmale der Regelung darstellen. Jedoch kann die Prüfung, ob ein Vorteil vorliegt, nicht von der finanziellen Lage abhängen, in der sich die durch die Regelung Begünstigten zum Zeitpunkt der späteren Gewährung von Einzelbeihilfen auf der Grundlage der Regelung befinden. Insbesondere kann die Unmöglichkeit, zum Zeitpunkt des Erlasses einer Beihilferegelung für jedes Steuerjahr den genauen Betrag des jedem einzelnen Begünstigten tatsächlich verschafften Vorteils zu bestimmen, die Kommission nicht an der Feststellung hindern, dass die Regelung ab diesem Zeitpunkt geeignet war, den durch sie Begünstigten einen Vorteil zu verschaffen, und gleichermaßen den betreffenden Mitgliedstaat nicht von der wesentlichen Pflicht entbinden, eine solche Regelung anzumelden. Wäre die Kommission, wie vom Gericht im angefochtenen Urteil angenommen, bei der Untersuchung einer Steuerregelung verpflichtet, anhand aktualisierter Daten zu prüfen, ob sich der Vorteil in späteren Steuerjahren tatsächlich verwirklicht hat und ob er gegebenenfalls durch Nachteile in anderen Steuerjahren ausgeglichen wurde, so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten begünstigt, die ihrer Pflicht zur Anmeldung einer solchen Regelung nicht nachkommen. Folglich muss die Kommission erst im Stadium der etwaigen Rückforderung der auf der Grundlage der fraglichen Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen die individuelle Situation der einzelnen Begünstigten prüfen, da für eine solche Rückforderung der genaue Betrag der Beihilfe zu ermitteln ist, die den Begünstigten in jedem Steuerjahr tatsächlich zuteilgeworden ist.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die aus der streitigen Maßnahme resultierende Beihilferegelung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses dadurch, dass sie bestimmten im Rahmen dieser Regelung förderfähigen Vereinen, darunter auch dem FCB, die Möglichkeit einräumte, im Wege einer Ausnahmeregelung weiterhin als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig zu sein, diesen Vereinen einen geringeren Steuersatz gewährte, als er für Vereine galt, die als Sport-Aktiengesellschaften agierten. Damit war die fragliche Beihilferegelung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses geeignet, Vereine, die als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht agierten, gegenüber Vereinen, die als Sport-Aktiengesellschaften agierten, zu begünstigen und ihnen damit einen gegebenenfalls unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallenden Vorteil zu verschaffen. Daraus folgt, dass die Kommission, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die fragliche Beihilferegelung den durch sie Begünstigten einen unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallenden Vorteil verschafft, im streitigen Beschluss weder die Auswirkungen des Abzugs für die Reinvestition außerordentlicher Gewinne noch die Möglichkeit, Abzüge in Form einer Steuergutschrift auf spätere Steuerjahre zu übertragen, prüfen und insbesondere nicht untersuchen musste, ob dieser Abzug bzw. diese Möglichkeit den aus dem ermäßigten Steuersatz resultierenden Vorteil neutralisieren würde. Folglich hat das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission eine solche Prüfung hätte vornehmen und erforderlichenfalls relevante Informationen hätte anfordern müssen, einen Rechtsfehler begangen. Daher hebt der Gerichtshof das angefochtene Urteil insoweit auf.

Hinsichtlich der Folgen dieser Aufhebung des angefochtenen Urteils weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Gericht im angefochtenen Urteil zwar der Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses stattgegeben hat, weil es dem zweiten Klagegrund gefolgt ist, mit dem im Wesentlichen gerügt worden war, die Prüfung des Vorliegens eines Vorteils sei unvollständig gewesen, zuvor aber den Klagegrund zurückgewiesen hat, mit dem der FCB beanstandet hatte, es liege ein Verstoß gegen Art. 49 AEUV vor, da die Kommission hätte feststellen müssen, dass die Pflicht der Profisportvereine, sich in Sport-Aktiengesellschaften umzuwandeln, gegen die durch diese Vorschrift garantierte Niederlassungsfreiheit verstoße. Unter diesen Umständen wäre es dem FCB oder auch Spanien, das die Anträge dieses Fußballvereins als Streithelfer unterstützt hat, möglich gewesen, die Stichhaltigkeit der Gründe für die Zurückweisung des fraglichen Klagegrundes mit einem Anschlussrechtsmittel anzugreifen, auch wenn das Gericht ihren Anträgen aus anderen Gründen stattgegeben hat. In Ermangelung eines solchen Anschlussrechtsmittels ist das angefochtene Urteil insoweit rechtskräftig.

Nach dieser Klarstellung erachtet der Gerichtshof den Rechtsstreit für entscheidungsreif und weist im Rahmen seiner dementsprechend vorgenommenen Würdigung die vier übrigen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe zurück, mit denen gerügt wurde, die Kommission habe den durch die fragliche Maßnahme gewährten Vorteil fehlerhaft geprüft, gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, da sie verkannt habe, dass die streitige Maßnahme durch die innere Logik des in Rede stehenden Steuersystems gerechtfertigt sei, sowie gegen die Regeln für die Rückforderung einer bestehenden Beihilfe verstoßen. Infolgedessen weist der Gerichtshof die Klage des FCB ab.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (ABl. 2016, L 357, S. 1).
2 Urteil vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission, T-865/16 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 17/19).
3 Im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 04.03.2021 zum Urteil C-362/19 P vom 04.03.2021

Virtuelle Roadshow der „Bescheinigungsstelle-Forschungszulage“ startet

Die „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ informiert gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen über alles Wichtige rund um die steuerliche Fördermöglichkeit von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die Teilnahme an der virtuellen Roadshow ist kostenlos.

Dank des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (BGBl. 2019, I, 2763) können Unternehmen seit 2020 Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) steuerlich begünstigen lassen. Für diese sog. Forschungszulage müssen sie ein zweistufiges Verfahren durchlaufen:

Unternehmen müssen zunächst einen Antrag auf eine FuE-Bescheinigung bei der „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ (BSFZ) stellen. Diese prüft, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt sind, und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. Mit der Bescheinigung können Unternehmen die Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt ist an die Feststellung des BSFZ gebunden. Die Forschungszulage wird den Unternehmen schließlich als Steuergutschrift gewährt.

Bis Mitte April präsentiert die BSFZ in mehreren kostenfreien Online-Seminaren gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen alles Wichtige rund um die Steuerliche Forschungsförderung. Die Teilnahme ist kostenlos.

  • Weitere Informationen zu Anmeldung und Terminen finden Sie auf der Homepage des DStV.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.03.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin