VG München weist Klagen auf Corona-Pflegebonus ab

Mit am 18. Februar 2021 bekanntgegebenen Urteilen vom 17. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht München vier auf Auszahlung des Corona-Pflegebonus gerichtete Klagen abgewiesen.

Geklagt hatten zwei Beschäftigte eines ambulanten Dialysezentrums (Az. M 31 K 20.4504, M 31 K 20.5587), eine in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege (Az. M 31 K 20.4944) sowie eine Hauswirtschafterin in einem Altenheim (Az. M 31 K 20.4309). Das für die Bewilligung zuständige Landesamt für Pflege (LfP) hatte jeweils eine Bonuszahlung abgelehnt, da eine Förderung in der Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) nicht vorgesehen sei. Diese CoBoR sieht eine finanzielle Begünstigung bestimmter Beschäftigter in bestimmten Einrichtungen vor. Näheres entnehmen Sie bitte der Richtlinie und den dort angefügten Anlagen (hier) sowie der Änderung (hier). Die konsolidierte Lesefassung finden Sie hier.

Tragend für die Klageabweisungen war, dass ein Anspruch auf Begünstigung nur im Rahmen der vom LfP tatsächlich vollzogenen Förderpraxis besteht. Ausgehend von der CoBoR gewährt das LfP aber nur solchen beruflich tätigen Pflegenden den Bonus, die in bestimmten Einrichtungen beschäftigt sind. Nicht hierzu gehören z. B. ambulante Dialysezentren. Diese dem Gericht gestern nach ausführlicher Erörterung dargelegte Förderpraxis des LfP überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbots, sondern ist von hinreichenden sachlichen Erwägungen bei der Gewährung freiwilliger staatlicher Zuwendungen getragen. Diese Förderpraxis bewegt sich im weiten – vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüfbaren – Gestaltungsspielraum des Freistaats Bayern als Richtliniengeber. Insbesondere ist der Bonus nicht als Risiko- oder Gefahrenzulage ausgestaltet. Nicht entscheidend ist daher auch, ob für die Erweiterung der Förderpraxis auf nicht begünstigte Pflegekräfte und Einrichtungen möglicherweise gute oder sogar bessere Gründe sprechen.

Auch die Klagen der weiteren zwei Kläger hat das Gericht abgewiesen. Zwar gehen diese als Hauswirtschafterin in einem Altenheim und als in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege einer Tätigkeit in einer berücksichtigungsfähigen Einrichtung nach. Allerdings ist eine Begünstigung der jeweils nachgewiesenen konkreten Tätigkeiten bzw. Verwendungen nicht von der ständigen Förderpraxis des LfP erfasst.

Gegen diese Urteile können die Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen. Mit einer Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe ist in den nächsten Wochen zu rechnen.

Quelle: VG München, Pressemitteilung vom 18.02.2021 zum Urteil M 31 K 20.4504 u. a. vom 17.02.2021

Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von 3 Prozent des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid ab.

Die Stadt Koblenz erhob gegenüber der Klägerin Steuern auf Grundlage ihrer Wettbürosteuersatzung, die im Jahr 2019 erlassen wurde. Die Klägerin betreibt Wettbüros in der Stadt, in denen die Wettenden die Wettereignisse an Bildschirmen mitverfolgen können. Nachdem der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Steuerbescheid ohne Erfolg blieb, erhob sie Klage und brachte insbesondere vor, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Nach dem Grundgesetz dürfe eine kommunale Aufwandsteuer – um eine solche handele es sich hier – nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Dies sei hier der Fall: Sie habe bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von 5 Prozent des Wetteinsatzes zu zahlen; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab. Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege im Ergebnis nicht vor. Die Sportwettensteuer, welche auf jeden Wetteinsatz erhoben werde, sei eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettbürosteuer verfolge hingegen eine besondere Zielsetzung, so die Koblenzer Richter. Sie falle nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettbüro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde. Damit handele es sich bei ihr um eine Form der Vergnügungsteuer für dieses besondere Ereignis, welche – ähnlich der Vergnügungsteuer für Spielgeräte – auch Lenkungszwecke verfolge. Dies ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einführung der Steuer. Darin sei ausgeführt, Wettbüros böten aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erhöhte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros solle durch die Einführung der Steuer zumindest eingedämmt werden.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil 5 K 374/20.KO vom 26.01.2021

Kein Rechtsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf behördliches Einschreiten durch die BaFin

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 11. Februar 2021 entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rechtsverbindlich feststellt, dass ein für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht „unabhängig“ ist.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die teilweise erhebliche Erhöhung von Versicherungsbeiträgen zu einer privaten Krankenversicherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung eines „unabhängigen“ Treuhänders voraus.

Die Kläger in dem vorliegenden Verfahren hatten wegen der sie betreffenden Prämienerhöhung schon vor geraumer Zeit Klage vor dem Landgericht erhoben. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, dass die Treuhänder, die der Erhöhung zugestimmt haben, nicht unabhängig gewesen seien. Ein zuständiges Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, also im Verwaltungsrechtsweg zu beantworten sei.

Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte die BaFin ein aufsichtsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien, ab.
Hiergegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Klage.

Die Kläger möchten die BaFin gerichtlich verpflichtet wissen, diese Feststellung zu treffen.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, da sich die Kläger nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin berufen könnten, in diesem Sinne tätig zu werden. Das Gericht hat ausgeführt, dass die BaFin ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme. Einzelne Versicherungsnehmer hätten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.

In dem Urteil wird zwar festgestellt, dass die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden müsse, allerdings habe der einzelne Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei.

Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Urteil 7 K 3632/19.F vom 11.02.2021 (nrkr)

Die Neustarthilfe startet – Anträge können gestellt werden

Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können seit dem 16.02.2021 über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

„Mit der Neustarthilfe entwickeln wir unser Corona-Hilfspaket weiter. Soloselbständige sind von den bestehenden Einschränkungen häufig besonders schwer betroffen, können aber aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Für sie gibt es jetzt die Neustarthilfe. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

„Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbständige. Deshalb ist mir sehr wichtig, dass wir jetzt mit der Neustarthilfe eine zielgenaue Unterstützung für Soloselbständige geschaffen haben. Ab heute können die Anträge dafür gestellt werden, damit möglichst rasch das Geld bei den Soloselbständigen ankommt. Darum geht es jetzt: Schnell und effektiv die Hilfen bereit zu stellen, damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Ich danke meinen Kabinettskollegen dafür, dass die komplexe Lebenswirklichkeit im Kulturbereich sich nun explizit in den Förderbedingungen widerspiegelt und dort die größte finanzielle Not gelindert werden kann. Dies betrifft neben den Soloselbständigen vor allem die kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten, die erstmals unmittelbar von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitieren. Im Zusammenspiel mit dem Programm „NEUSTART KULTUR“ aus dem Kulturetat können wir so dafür sorgen, dass die kulturelle Infrastruktur und die Vielfalt in Deutschland geschützt werden und ihr wertvoller Beitrag für unser Gemeinwesen nicht verloren geht.“

Kulturstaatsministerin Monika Grütters

Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Heute ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Personen selbständig tätig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.

Quelle: Bundesregierung/BMWi, Pressemitteilung vom 16.02.2021

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen

I.

Mit Urteil vom 7. Februar 2018, XI R 17/17 (BStBl II 2021 S. XXX), hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:

  1. Legen eines Hauswasseranschlusses

    Ein Hauswasseranschluss ist die Verbindungsstelle zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmers und den Leitungen des Verbrauchers bzw. den Hauseinführungen. „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ist die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer. „Legen eines Hauswasseranschlusses“ umfasst alle Leistungen, die der den Anschluss verlegende Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger erbringt. Dabei umfasst die Begünstigung auch übliche Nebenleistungen, wie z. B. den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen. Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen. Insbesondere nicht begünstigt sind Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen.
  2. Person des leistenden Unternehmers

    Unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.
  3. Anwendbarkeit des §13b UStG

    Nach Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE stellt das „Legen von Hausanschlüssen“ durch das Versorgungsunternehmen eine Bauleistung dar, wenn es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt.

    Änderungen dieser Verwaltungsauffassung sind aufgrund der o. g. Rechtsprechung des BFH nicht angezeigt. Die o. g. Entscheidung des BFH hat ausschließlich Bedeutung für Zwecke des ermäßigten Steuersatzes. Der Charakter des Umsatzes als Bauleistung in Form der „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz“ bleibt vollständig erhalten und das „Legen eines Hausanschlusses“ kann weiterhin einen Anwendungsfall des § 13b UStG darstellen.
  1. Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers

    Gemäß dem BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008, V R 27/06 (BStBl II 2009 S. 325), ist eine Personenidentität auf der Empfängerseite für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht notwendig.
  2. Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge

    Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung durch die Vertragsparteien bzw. die den Bescheid erlassende Behörde ist dabei unerheblich. Sofern es sich mithin um Entgelt für das Legen des Hauswasseranschlusses durch den Wasserversorgungsunternehmer handelt, ist auch die dieser Zahlung zugrundeliegende Leistung ermäßigt zu besteuern.
  3. Reparatur- und Wartungsleistungen

    Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden, da diese nicht als selbständige Hauptleistung beurteilt werden. Eines Rückgriffs auf die neue BFH-Rechtsprechung bedarf es insofern nicht.

III.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 – III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 (2020/0981332), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 2 die Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. Legen von Hauswasseranschlüssen, vgl. BMF-Schreiben vom 4. 02. 2021, BStBl I S. XXX;“

IV.

Die Regelungen dieses BMF-Schreibens ersetzen die Regelungen des BMF-Schreibens vom 7. April 2009, BStBl I S. 531.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 7. April 2009, BStBl I S. 531 beruft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7221 / 19 / 10004 :001 vom 04.02.2021

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere – Anerkennung des Standing Joint Logistics Support Group Headquarters (SJLSG HQ) als NATO-Hauptquartier

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Absatz 2 Nr. 7 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Juli 2011 in der Fassung des o. g. BMF-Schreibens vom 8. August 2017 wie folgt gefasst:

„7. Andere

a) EF 2000 Transhipment Depot, Erding
b) Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm”.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :003 vom 08.02.2021

Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns zur Umgehung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen stellen Gestaltungsmissbrauch dar

Gegenläufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (hier: aus dem Verkauf von Flugzeugen nach Ablauf der Leasingdauer) zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel), sind als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren.

Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 1644/18).

Geklagt hatte eine zu einem Bankkonzern gehörende Kapitalgesellschaft, welcher das Finanzamt die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Wandelanleihen versagt hatte. Den Verlust erklärte die Klägerin, da sie den gleichhohen Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer konzerneigenen Gesellschaft als steuerfrei nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ansah. Den so erklärten Verlust hatte die Klägerin genutzt, um den bei ihr angefallenen Veräußerungsgewinn in beträchtlicher Höhe aus dem Verkauf eines Flugzeugs steuerlich auszugleichen.

In dem gewählten Gestaltungsmodell sollten durch gegenläufige wechselseitige Darlehens- und Wandelanleihegeschäfte innerhalb des Konzerns, die sich im wirtschaftlichen Ergebnis gegenseitig neutralisierten („wirtschaftliches Nullsummenspiel“), zum einen Betriebsausgaben durch einen Verlust aus dem Verkauf von Wandelanleihen und zum anderen ein gleichhoher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus Beteiligungsverkäufen generiert werden. Die Betriebsausgaben nutzte die Klägerin, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf gebrauchter Flugzeuge in Millionenhöhe nach Ablauf der Leasingdauer auszugleichen und damit deren Besteuerung zu umgehen. Zuvor hatte die Klägerin zur Verhinderung der Besteuerung der zu erwartenden Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Flugzeuge bei der Leasinggesellschaft durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen über einzelne Untergesellschaften die Flugzeuge ohne Aufdeckung der stillen Reserven von der Leasinggesellschaft übernommen. Für die Übernahme ihrer zu erwartenden Steuerlast aus den Flugzeugverkäufen hatte die Leasinggesellschaft ein Entgelt entrichtet.

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.

Er hat die Gestaltung zur Umgehung der Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus den Flugzeugverkäufen steuerlich nicht anerkannt. Zum einen hat er in seiner rechtlichen Beurteilung den Verlust aus dem Verkauf der Wandelanleihen nicht steuermindernd bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft berücksichtigt, sondern wegen eines vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zwischen den Darlehens- und den Wandelanleihegeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG mit den steuerfreien Gewinnen aus den Beteiligungsverkäufen verrechnet.

Zum anderen hat der Senat das Urteil damit begründet, dass vorliegend eine als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) zu beurteilende unangemessene Gestaltung vorgelegen habe. Dies sei der Fall, wenn – wie im Streitfall – gegenläufige Geschäfte abgeschlossen würden, die ausgehend von einem vorherigen Gesamtplan nur dazu dienten, einen steuerlichen Verlust zu erwirken, sich in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen jedoch neutralisierten und somit lediglich als formale Maßnahmen darstellten (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel). Ausgehend vom Leistungsfähigkeitsprinzip setze die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben nach den gesetzgeberischen Wertungen voraus, dass für das Unternehmen durch betrieblich veranlasste Maßnahmen eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sei. Bei Vorliegen eines Gesamtplans müssten die diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammenfassend beurteilt werden.

Das Urteil vom 21.10.2020 ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. I B 83/20).

In einem vom Senat am gleichen Tag entschiedenen Parallelfall (Az. 4 K 1431/18) – beruhend auf einem ähnlichen Gestaltungsmodell, welches indes über Darlehens- und Genussrechtsgeschäfte abgewickelt wurde – hat der Senat ebenfalls das Vorliegen eines Gesamtplans bejaht und alle diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammen betrachtet. Daher hat er auch in diesem Fall den begehrten steuerlichen Betriebsausgabenabzug versagt.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 09.02.2021 zum Urteil 4 K 1644/18 vom 21.10.2020 (nrkr – BFH-Az.: I B 83/20)

Biden-Administration verleiht BEPS-Verhandlungen den bitter nötigen Schwung

Ende Januar fand im Rahmen des OECD Inclusive Framework on BEPS eine internationale Konferenz statt. Die Finanzministerinnen und Finanzminister u. a. aus Deutschland, Kanada und Indonesien zogen eine positive Zwischenbilanz zu den Verhandlungen über die internationale Steuerreform. Ein Initiativberichtsentwurf des EU-Parlaments mahnt zur kritischen und ernsthaften Begleitung durch die EU-Institutionen.

Die führenden Industriestaaten der G7 und G20 einigten sich unter Leitung der OECD im Oktober 2020 darauf, bis spätestens Sommer 2021 den gemeinsamen BEPS-Rechtsrahmen zu verabschieden. Unter BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) versteht man die geplante Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch multinationale Konzerne. Die Vermeidung von BEPS-Verhalten durch Wirtschaftsakteure kann deshalb nur mit einer globalen Einigung erfolgreich eingedämmt werden.

Der deutsche Finanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) betonte in seinem Beitrag, dass die Verhandlungen zur Umsetzung der BEPS-Reformagenda auf die Zielgeraden eingebogen seien. Es gelte nun die vorliegenden Kompromisse zum Thema der globalen Mindestbesteuerung festzuzurren. Hoffnungsvoll blickte Scholz in Richtung USA, die unter der neuen Biden-Administration bereit seien, konstruktiv an einer Lösung mitzuwirken.

Die gesellschaftliche Abhängigkeit von digitaler Infrastruktur und digitalen Dienstleistungen dringen durch Homeschooling, Videokonferenzen und Corona-WarnApp in jeden Haushalt ein und zeigen sowohl die Vernetzung als auch die teils noch unregulierte Dimension der Digitalisierung im Jahr 2021. Im Bereich der Besteuerung von digitalen Dienstleistungen sei noch keine Übereinkunft erkennbar. Scholz betonte, dass nationale Alleingänge beim Thema Besteuerung die schlechteste aller Optionen seien. Diese brächte unterschiedliche Besteuerungsregime und Kosten für international tätige Unternehmen mit sich und behindere insgesamt die internationale Zusammenarbeit.

Chrystia Freeland, kanadische Finanzministerin und Vize-Premierministerin, unterstrich die dringende Notwendigkeit, das internationale Steuersystem des 20. Jahrhunderts an die gegenwärtige digitale Transformation und das sich etablierende Wirtschaftssystem des 21. Jahrhunderts anzupassen. Die derzeitige Pandemie polarisiere die Gesellschaften in Gewinner und Verlierer und erhöhe den Druck auf die öffentliche Hand, Hilfsmaßnahmen zu refinanzieren. Kanada stehe bereit den Neustart des Multilateralismus zu unterstützen und zu einer gemeinsamen, weltweiten Regelung zu gelangen.

Passend zur Konferenz veröffentlichte das Europäische Parlament den Entwurf eines eigenen Initiativberichts 2021/0000 (INI) zum Thema “Digitale Besteuerung: OECD-Verhandlungen, steuerliche Ansässigkeit digitaler Unternehmen und eine mögliche europäische Digitalsteuer”, der sich verhaltener über den Zustand der internationalen Verhandlungen äußert. Die Berichterstatter Andreas Schwab (EVP, Deutschland) und Martin Hlaváček (Renew Europe, Tschechische Republik) fordern darin die EU-Kommission auf, bis Juni 2021 einen Vorschlag für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorzulegen und bedauern, dass das Scheitern einer Lösung auf OECD-Ebene im Oktober 2020 die “Unterbesteuerung der digitalen Wirtschaft” verlängert. Der Berichtsentwurf merkt an, dass die Pandemie größtenteils digitale Unternehmen begünstigt hat, was die Notwendigkeit einer Reform des aktuellen Steuersystems erneut unterstreiche. Die beiden Parlamentarier fordern die Mitgliedstaaten auf, von der Einführung einseitiger Lösungen abzusehen, die den europäischen Binnenmarkt fragmentieren würden. Die bereits im nationalen Alleingang eingeführten Digitalsteuern sollten im Zuge der internationalen Übereinkunft auslaufen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden und die internationale Einigung im Rahmen der BEPS-Verhandlungen nicht zu konterkarieren.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.02.2021

Fitnessstudio-Beiträge im Fokus von BFH und Finanzverwaltung

Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem guten Firmen-Fitnessprogramm hält die Mitarbeiter nicht nur fit, sondern bestenfalls auch bei der Stange. Arbeitgeber sollten aus lohnsteuerlichen Gründen jedoch stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten. Obacht gilt auch für die Betreiber von Fitnessstudios im Zusammenhang mit Beitragsfortzahlungen im Zuge coronabedingter Schließzeiten.

Sporttipps und Online-Fitness-Programme sind in Zeiten des Corona-Virus gefragter denn je. Der Fitness-Trend, der im aktuellen Lockdown, die Pfunde schmelzen lässt: Hula-Hoop. Dabei stimmt uns nach einem erfolgreichen Workout nicht nur der Blick auf die Waage glücklich. Bewegung – am besten an der frischen Luft – ist auch für Geist und Seele enorm wichtig.

BFH stärkt 44-Euro-Freigrenze den Rücken

Die positiven Effekte sportlicher Betätigung hatte sicher auch der Bundesfinanzhof (BFH) im Blick als er sich jüngst dem Thema „Lohnzufluss bei der Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm“ widmete. Dem Urteil (Az. VI R 14/18) ging folgender Sachverhalt voraus: Eine Unternehmerin erwarb Nutzungslizenzen einer Fitnesskette zu einem ermäßigten Preis, die ihren Mitarbeitern ermöglichten, bei sämtlichen Fitness-Partnern zu trainieren. Die Laufzeit des Vertrags zwischen der Unternehmerin und dem Fitnessstudio-Betreiber betrug zwölf Monate und verlängerte sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr.

Alle Mitarbeiter, die sich für das Firmenfitness-Programm anmeldeten, zahlten einen monatlichen Eigenanteil. Da hierdurch die 44-Euro-Freigrenze nicht erreicht wurde, ging die Unternehmerin davon aus, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern sei. Dies sah das zuständige Finanzamt jedoch anders: Es gelangte zu der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil aufgrund der einjährigen Vertragsbindung der Unternehmerin den Mitarbeitern als Jahresbetrag zugeflossen sei. Die Freigrenze sei damit überschritten.

Der BFH „sprang“ jedoch der Unternehmerin bei und bestätigte, dass die geldwerten Vorteile den teilnehmenden Mitarbeitern monatlich – und nicht einmalig im Kalenderjahr mit der Aushändigung der Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises – zugeflossen sind. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zuzahlungen der Mitarbeiter lag auch keine Überschreitung der 44-Euro-Freigrenze vor.

Das im Dezember veröffentlichte BFH-Urteil ist jedoch noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Auch auf der Liste des Bundesfinanzministeriums bezüglich der Anwendung neuer BFH-Entscheidungen (Stand: 08.02.2021) ist das Urteil bislang nicht vorgesehen. Arbeitgeber mit vergleichbaren Sachverhalten sollten diese Quellen daher einmal mehr im Blick behalten.

Schon gewusst? Monatliche Sachbezugs-Freigrenze steigt auf 50 Euro

Zum 01.01.2022 steigt die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Damit haben Arbeitgeber noch etwas mehr Spielraum, für ihre Mitarbeiter – nicht nur – zusätzliche sportliche Anreize zu schaffen.

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Beitragsfortzahlungen in coronabedingten Schließzeiten

Der sportliche Gedanke – obgleich aus einer ganz anderen Perspektive – trieb auch die Finanzverwaltung um. Sie beschäftigte sich mit der Frage, wie mit Beitragsfortzahlungen während der coronabedingten behördlichen Schließung von Fitnessstudios umsatzsteuerlich umzugehen ist. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene (z. B. laut Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 03.12.2020, Az. VI 3510 – S 7100 -759) gilt diesbezüglich Folgendes:

„Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.

Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE – nämlich der Beitragsrückzahlung – möglich.“

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.02.2021

Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem am 10.02.2021 veröffentlichten Urteil vom 26.11.2020 entschieden (Az. 8 K 2333/18).

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage war erfolgreich und führte zur Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung. Nach der Begründung des 8. Senats war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt.

Mit seiner Entscheidung wendet der 8. Senat das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des EuGH vom 13.09.2019 – C-420/18 entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins an.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die zur Rechtsfortbildung zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München hat das Finanzamt nicht eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.02.2021 zum Urteil 8 K 2333/18 vom 26.11.2020 (rkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin