Steuerentlastungen zur Krisenbewältigung eingebracht

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die im Koalitionsausschuss vereinbarten Steuerentlastungen zur Bewältigung der Corona-Krise als Gesetzentwurf (19/26544) in den Bundestag eingebracht. Sie sollen Familien, Gaststätten sowie verlustmachenden Gewerben zugute kommen. Familien sollen 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind bekommen. Für Gaststätten soll der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert werden. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz. Für Unternehmen und Selbständige schließlich soll der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben werden, bei Zusammenveranlagung auf zwanzig Millionen Euro. Dies soll für die Jahre 2020 und 2021 gelten und auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.02.2021

Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 der Abgabenordnung für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2021 – III C 2 – S-7221 / 19 / 10004 :001 (2021/0107398), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 13b.3 Abs. 7 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

    4Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag oder von Amts wegen aus. 5Der Antrag im Sinne des Satzes 4 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. 6Der Antrag hat folgende Informationen zu enthalten:

    – Steuernummer, unter der der Organkreis im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
    – Name und Anschrift des Organträgers; im Falle der Ansässigkeit des Organträgers im Ausland zusätzlich Name und Anschrift des im Inland gelegenen wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils,
    – Name und Anschrift der betreffenden Organgesellschaft bzw. im Inland gelegenen Betriebsstätte,
    – Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird,
    – Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft bzw. im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird.“
  1. In Abschnitt 13b.3a Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

    3Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TH stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. 4Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“
  2. In Abschnitt 13b.7b Abs. 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

    3Die Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ stellt das für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 auf Antrag aus. 4Der Antrag im Sinne des Satzes 3 ist von dem Organträger zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“
  3. Abschnitt 18.16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für alle im Inland gelegenen Unternehmensteile im Sinne des Abschnitts 2.9 Abs. 3 bis 5 von dem Organträger bei dem für den Organ- kreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 sowie Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 6 gelten entsprechend.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind ab sofort anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7532 / 19 / 10010 :003 vom 10.02.2021

Organisierte Steuerhinterziehung: BRAK hält geplante Neuregelung für verfassungswidrig

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung will der Bundesrat bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung schärfer bestrafen und dazu auch erweiterte Ermittlungsmethoden, insbesondere Telefonüberwachung, ermöglichen. Die Neuregelung in § 370 III Nr. 5 AO zielt auf Cum-Ex-Geschäfte und ähnliche Konstellationen, die zu massiven Steuerausfällen führen und den Wettbewerb für steuerehrliche Unternehmen verzerren.

Die BRAK lehnt die Pläne des Bundesrates ab. Angesichts des mit der Änderung bezweckten tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, nämlich der Eröffnung der Telefonüberwachung, erweist sich die sehr weitreichende Neuregelung als unsystematisch, unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Denn nach dem Entwurf liege ein Fall besonders schwerer Steuerhinterziehung bereits vor, wenn ein Täter als Mitglied einer Bande Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Da weder gewerbsmäßiges Handeln noch eine Steuerhinterziehung in besonders großem Ausmaß erforderlich ist, erfasse der neue Tatbestand auch alltägliche Situationen, selbst ein Ehepaar und deren Steuerberater können danach als Bande strafbar sein. Sofern der Gesetzgeber Telefonüberwachung für erforderlich halte, um Fälle besonders schwerer Kriminalität im Bereich der Ertragsteuerhinterziehung besser aufklären zu können, bedarf es aus Sicht der BRAK einer konkreten Regelung des Anwendungsbereichs, so dass nur Fälle mit einem erhöhten Unrechtsgehalt und insbesondere aufgrund des erhöhten Organisationsgrades besonders erschwerten Aufklärungsmöglichkeiten erfasst werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 10.02.2021

Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei

Der 10. Senat hatte über die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu entscheiden.

Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei.

Das beklagte Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als “nicht ausgeschöpfte Zuschläge” gesondert ausgewiesen.

Dieser Argumentation ist der 10. Senat nicht gefolgt. Mit Urteil vom 27.11.2020 hat er entschieden, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt seien und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.02.2021 zum Urteil 10 K 410/17 H (L) vom 27.11.2020 (rkr)

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2021

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2021 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2021 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2021 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2021 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2021).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2021.

  • Die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :032 vom 11.02.2021

Änderungen bei energetischen Sanierungen

Zur Ausführung des im November 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes hat die Bundesregierung eine Verordnung erlassen und dem Bundestag zugeleitet. Mit der ersten Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV (19/26559) werden die Änderungen bei der direkten Förderung nun auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.02.2021

Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie das BMF-Schreiben vom 6. November 2020 -IV C 5 – S-2300 / 19 / 10016 :006, DOK 2020/1009219 – (BStBl I S. 1060) gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, sowie für die Veräußerung solcher Rechte zur Vereinfachung des Verfahrens Folgendes:

I. Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung

1 Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bereits zugeflossen sind oder noch bis einschließlich 30. September 2021 zufließen, kann davon abgesehen werden, den Steuerabzug nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG vorzunehmen, die Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG abzuführen und eine Steueranmeldung nach § 73e Satz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abzugeben, wenn alle Voraussetzungen, die zu den Rz. 2 bis 6 aufgeführt sind, vorliegen:

2 Der Vergütungsschuldner hat im Inland bei Zufluss der Vergütung, wenn es sich um eine – natürliche Person handelt, weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, – Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, weder seine Geschäftsleitung noch seinen Sitz.

3 Der Vergütungsgläubiger ist bei Zufluss der Vergütung in einem Staat ansässig, mit dem Deutschland ein zu diesem Zeitpunkt anwendbares Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen hat. Er ist als Empfänger der Vergütung nach dem jeweiligen DBA abkommensberechtigt (DBA-Berechtigung), die Vergütung ist ihm nach den Vorschriften des DBA zuzurechnen (vgl. auch Artikel 1 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) und ihm steht die Entlastungsberechtigung von im Inland erhobenen Steuern nach dem DBA unter Berücksichtigung von § 50d Abs. 1 Satz 11 und Abs. 3 EStG zu. Ist eine steuerlich transparente Personengesellschaft Vergütungsgläubiger, so dass die Vergütung den an ihr Beteiligten zugerechnet wird, kommt es auf die Ansässigkeit sowie Abkommens- und Entlastungsberechtigung der Beteiligten an.

4 Der Vergütungsgläubiger oder der von ihm bevollmächtigte Vergütungsschuldner stellt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Vergütungsschuldner ist auch ohne Vollmacht zur Antragstellung berechtigt, wenn das Vertragsverhältnis zum Vergütungsgläubiger nicht mehr besteht und er darlegen kann, dass der Vergütungsgläubiger daran gehindert ist, einen Antrag zu stellen oder dazu nicht bereit ist. Soweit der Antrag für Vergütungen gestellt wird, die bis zum 31. Dezember 2013 zugeflossen sind, hat der Antragsteller der für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens zuständigen örtlichen Finanzbehörde einen Abdruck des Antrags zu übersenden. Sofern mehrere Vertragsverhältnisse zwischen verschiedenen Vergütungsgläubigern und Vergütungsschuldnern vorliegen, ist jeweils ein gesonderter Antrag für jedes Vertragsverhältnis zu stellen. Ausgenommen hiervon sind Sachverhalte, in denen ein Vergütungsgläubiger mit einem stets gleichen Vergütungsschuldner mehrere Verträge abgeschlossen hat. Diese können in einem Antrag zusammengefasst werden.

5 Mit dem Antrag sind die Vertragsverhältnisse in Bezug auf die Vergütung, für die ein Freistellungsantrag gestellt wird, gegenüber dem BZSt offenzulegen. Bei konzerninternen Sachverhalten ist zusätzlich erforderlich, dass zugleich die Vereinbarungen in Bezug auf weitere, dieses Recht betreffende, Überlassungen an nahestehende Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz offengelegt werden.

6 Vertragliche Vereinbarungen sind in Bezug auf die für die Rechteüberlassung wesentlichen Passagen (Rechteüberlassung, Rechteinhaberschaft und Zahlungsbestimmungen in Bezug auf die Vergütung) in die deutsche Sprache zu übersetzen und neben den Unterlagen in der Vertragssprache bei Offenlegung der Vertragsverhältnisse vorzulegen.

II. Ausschluss vom vereinfachten Verfahren bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen

7 Von der Abgabe einer Steueranmeldung und der Abführung der Steuerabzugsbeträge kann der Vergütungsschuldner, auch wenn der Antrag zu Rz. 4 in der oben genannten Frist gestellt wird, nicht absehen, wenn die DBA-Berechtigung des Vergütungsgläubigers oder seine Entlastungsberechtigung nach dem DBA oder nach § 50d EStG zweifelhaft ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Bestimmung zur Beschränkung von Abkommensvergünstigungen erfüllt sind, oder sonstige Zweifel an der Berechtigung bestehen, Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen. Zweifel an der Berechtigung, Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen, bestehen insbesondere bei Anhaltspunkten für hybride oder doppelt ansässige Gesellschaften oder für sonstige Qualifikationskonflikte.

III. Abgabe von Steueranmeldungen und Abführung der Steuerabzugsbeträge

8 Lehnt das BZSt den zu Rz. 4 beschriebenen Antrag auf Freistellung ab, hat der Vergütungsschuldner innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts Steueranmeldungen für die entsprechenden Vergütungen beim BZSt (für Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2013 zugeflossen sind, bei der zuständigen örtlichen Finanzbehörde) einzureichen und die entsprechenden Steuerabzugsbeträge abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Ablehnung des Antrags Einspruch eingelegt worden ist.

9 Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021 zufließen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung der sich aus DBA ergebenden Beschränkungen des Besteuerungsanspruchs nach § 50d Abs. 1 bis 4 EStG in allen Fällen zu beachten.

IV. Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Aufteilung von Gesamtvergütungen

10 Wenn eine Steueranmeldung abzugeben und eine Steuer abzuführen ist, ist die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich die jeweilige Bruttovergütung für die Überlassung des im Inland registrierten Rechts.

11 Die Vergütung ist anhand der jeweiligen vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Sofern das Vertragsverhältnis eine konkrete Bezifferung des Teils der Vergütung nicht zulässt, der auf die Überlassung des im Inland registrierten Rechts entfällt, ist die gezahlte Vergütung sachgerecht aufzuteilen. Dies gilt z. B. dann, wenn der Vertrag eine Vielzahl von Rechten umfasst oder Rechte in mehreren Staaten registriert sind.

12 Ausgangspunkt für eine sachgerechte Aufteilung ist die tatsächlich geleistete Gesamtvergütung (sog. Top-Down-Ansatz), die unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips aufzuteilen ist. Dabei ist nach § 50a Abs. 2 Satz 1 EStG maßgeblich, wie hoch die gesamten Einnahmen des Vergütungsgläubigers sind, die er durch die Überlassung der im Inland registrierten Rechte erzielt hat. Eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nur anhand der Kosten der Eintragung und Pflege der Rechte in inländische Register (auf Registerkosten basierender Bewertungsansatz, ggf. einschließlich eines Gewinnaufschlags) stellt deshalb keine sachgerechte Aufteilung dar. Dies gilt auch für sog. Bottom-Up-Ansätze, bei denen die auf Deutschland entfallenden Lizenzgebühren, z. B. auf Basis von Datenbankstudien, als (fiktiver) Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn ermittelt werden.

13 Soweit das BZSt oder das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, insbesondere, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt, hat es den auf Deutschland entfallenden Anteil der Vergütung zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung [AO]). Als Schätzungsgrundlage kommt dabei regelmäßig ein sog. Einnahme basierter Ansatz in Betracht. Die in Deutschland erzielten Umsätze werden zu den Umsätzen in den Gebieten (Territorien) ins Verhältnis gesetzt, die von der Rechteüberlassung umfasst sind. Dies können abhängig vom Einzelfall ggf. die weltweiten Umsätze sein. Der sich daraus ergebende Schlüssel wird auf die Gesamtvergütung angewandt. Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG zugrunde zu legen.

14 Beispiel: Würde sowohl in Land X als auch in Deutschland jeweils ein Umsatz von 100 Mio. Euro erzielt und die Lizenzzahlung für die Rechteüberlassung auf dem Gebiet des Landes X und Deutschlands betrüge insgesamt 20 Mio. Euro, so wäre hiernach eine Aufteilung der Lizenzzahlung im Verhältnis 50:50 vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug beliefe sich folglich auf 10 Mio. Euro.

V. Verfahren bei der Veräußerung von Rechten

15 Die Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, erfüllt den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG. Für diese Veräußerungsvorgänge, die nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, sind nach § 149 Abs. 1 AO i. V. m. § 25 EStG und § 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG) durch den beschränkt Steuerpflichtigen Steuererklärungen bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Die Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn Deutschland aufgrund von DBA kein Besteuerungsrecht zugewiesen ist.

16 Der beschränkt Steuerpflichtige kann eine Steuererklärung mit Null Euro einreichen, wenn er in einem Staat ansässig ist, mit dem Deutschland ein für den Veranlagungszeitraum, in dem die Einkünfte aus der Veräußerung zu erfassen sind, anwendbares DBA abgeschlossen hat, er nach diesem DBA abkommensberechtigt ist, ihm die Einkünfte nach den Vorschriften des DBA zuzurechnen sind und das DBA dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zuweist. Von einer Übermittlung durch Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 EStG bzw. § 31 Abs. 1a KStG kann für Erklärungen, die bis zum 30. September 2021 bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde eingehen, abgesehen werden, soweit sie nicht ausdrücklich zur Übermittlung durch Datenfernübertragung auffordert. Der örtlich zuständigen Finanzbehörde sind die Veräußerungsvorgänge offenzulegen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Rz. 5 und 6 dieses Schreibens gelten entsprechend.

17 Wenn die Voraussetzungen der Rz. 16 für die Abgabe einer Steuererklärung mit Null Euro vorliegen, kann darauf verzichtet werden, die durch die Veräußerung des Rechts erzielten steuerbaren inländischen Einkünfte zu ermitteln. In allen übrigen Fällen ist zur Ermittlung der inländischen Einkünfte der Gewinn zu bestimmen, der auf die Veräußerung des im Inland registrierten Rechts entfällt. Hierbei gelten die Ausführungen unter IV. entsprechend.

VI. Anwendung

18 Dieses Schreiben ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2300 / 19 / 10016 :007 vom 11.02.2021

Corona-Hilfen: Rheinland-Pfalz und Hamburg fordern weitere Hilfen für Familien im Lockdown

Rheinland-Pfalz und Hamburg setzen sich dafür ein, Familien im Lockdown zu unterstützten. Die Länder haben dazu am 12. Februar 2021 im Bundesrat einen Entschließungsantrag vorgestellt. Er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Vereinfachten Zugang zur Grundsicherung verlängern

Rheinland-Pfalz und Hamburg fordern, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung über den 31. März 2021 hinaus zu verlängern. Da die Pandemie noch andauert, müssten krisenbedingt in Not geratene (Solo-)Selbständige und Beschäftigte mit niedrigen Einkommen weiterhin eine schnelle und verlässliche Absicherung erhalten.

Verschärfung von Armut und Ungleichheit vermeiden

Mit der beantragten Entschließung soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, die Auswirkungen der Corona-Krise auf finanziell schwächere Bevölkerungsschichten besonders zu beachten. Handlungsbedarf bestehe vor allem bei Familien mit Kindern: Diese müssten seit Beginn der Pandemie zusätzliche Ausgaben finanzieren, die durch die Lockdown-Maßnahmen entstanden sind – zum Beispiel Kosten aus dem Homeschooling oder der verschärften Maskenpflicht. Zugleich fielen Hilfen wie kostenloses Mittagessen und andere Betreuungsangebote weg. Daher begrüßen die Länder den angekündigten Zuschuss für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen als Ausgleich der pandemiebedingten Zusatzbelastungen sowie die Initiative des Bundes, FFP2-Schutzmasken zur Verfügung zu stellen.

Schutz vor Zwangsräumung

Die Bundesregierung solle zudem prüfen, inwieweit Menschen, die Corona-bedingt in Schwierigkeiten geraten sind, vor einer möglichen Zwangsräumung ihrer Wohnung geschützt werden können, ohne die berechtigten Interessen von Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern einzuschränken. Vor dem Hintergrund der schon bestehenden Belastungen in der Pandemie dürfe nicht noch eine Verunsicherung bezüglich der eigenen Wohnung dazukommen, begründen Rheinland-Pfalz und Hamburg ihren Vorstoß.

Wie es weitergeht

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Finanzausschuss befassen sich in der nächsten Woche mit dem Vorschlag von Rheinland-Pfalz und Hamburg. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Antrag zur Abstimmung wieder auf die Plenartagesordnung.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 12.02.2021

20 FFP2-Masken pro Woche für Hartz-IV-Empfänger

Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129 Euro zahlen.

Mit am 12.02.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben.

Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger:innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf sozialen Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.

Auf Alltagsmasken oder OP-Masken müssten sie sich nicht verweisen lassen. Diese seien für den Infektionsschutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer, in der Leichenhalle etc. – auch angesichts der Virusvarianten – nicht gut genug geeignet. Wer bei der Verrichtung alltäglicher Erledigungen trotzdem lediglich eine OP-Maske gebrauche und einen Mitmenschen mit dem lebensgefährlichen Virus anstecke, schädige eine andere Person an der Gesundheit und verstoße gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen. Dieses verbotswidrige Verhalten sei auch nicht allein deswegen außerhalb von Krankenhäusern oder Pflegeheimen erlaubt, weil die CoronaVO FFP2-Masken lediglich dort vorschreibe und andernorts OP-Masken genügen lasse.

Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen. Diese seien zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konstruiert. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden ggf. über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder sogar virushaltige Masken getragen. Diese erweckten nur den falschen Anschein des Infektionsschutzes. Der massenhaft irreführende Anschein der Verwendung pandemie-adäquater FFP2-Masken wäre aber dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.

Der Kammerbeschluss ist rechtskräftig.

Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.02.2021 zum Kammerbeschluss S 12 AS 213/21 ER vom 11.02.2021 (rkr)

Neues Wahlrecht ermöglicht Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgesprochen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.

Ermöglicht wird diese Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.

Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31.03.2021 möglich.

Weitere Informationen ergeben sich aus einer aktuellen Mitteilung des BMWi. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden ebenfalls angepasst. Informationen zum Beihilferecht finden sich außerdem in den separaten Beihilferecht-FAQ.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.02.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin