Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bekommen Neustarthilfe

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, und der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, haben gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Monika Grütters, vereinbart, für den Kulturbereich ein zusätzliches Modul im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu schaffen. Neben den Soloselbständigen und den unständig Beschäftigten sollen auch die „kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten“ Hilfen von bis zu 7.500 Euro für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen können.

„Die pandemiebedingten Einschränkungen des sonst so reichen kulturellen Angebots in unserem Land bedeuten für uns alle einen großen Verzicht. Besonders hart trifft es aber natürlich jene, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen. Deswegen bin ich froh, dass wir auch für die von der Pandemie hart getroffenen Schauspielerinnen und Schauspieler zielgerichtet finanzielle Hilfe zur Verfügung stellen können, die ihnen in dieser schwierigen Lage hilft.“

Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz

„Der Kulturbetrieb ist von den geltenden Einschränkungen besonders stark betroffen und das trifft nicht zuletzt viele Darstellende Künstler. Mit der Neustarthilfe helfen wir jetzt auch den kurz befristet Beschäftigten. Denn wir dürfen in dieser Krise unsere kulturelle Identität nicht preisgeben und müssen die Menschen unterstützen, die sie verkörpern.“

Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier

„Ich bin meinen Kabinettskollegen dankbar dafür, dass sie auf mein intensives Werben hin die sehr spezifischen Lebensumstände und Beschäftigungsverhältnisse der Kreativen anerkennen und die Hilfsangebote der Bundesregierung darauf abstimmen. Indem jetzt auch die kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten in die Neustarthilfe einbezogen werden, erhalten auch diejenigen in der Kulturbranche ein faires und großzügiges Angebot, die unter der Pandemie persönlich und wirtschaftlich mit am stärksten leiden.“

Kulturstaatsministerin Monika Grütters

Mit der geplanten Regelung werden nun auch „freie“, also nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte, wirksam unterstützt. Die „freien“ Schauspielerinnen und Schauspieler waren von den bisherigen Hilfsmaßnahmen nicht erfasst, weil sie nicht im Haupterwerb selbständig, sondern für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt sind und wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld haben. Sie sind pandemiebedingt schon seit fast 11 Monaten weitgehend ohne Beschäftigungsmöglichkeiten, da der Bühnenbetrieb seit März 2020 durch die pandemiebedingten Beschränkungen völlig zum Erliegen gekommen ist. Auch die Filmproduktion ist wegen der Corona-Krise stark zurückgegangen.

Nach einer jüngst veröffentlichten EU-weiten Studie ist die gesamte Kultur- und Kreativwirtschaft mit einem Umsatzverlust von 31 Prozent neben dem Luftverkehr der von der Corona-Krise am stärksten betroffene Wirtschaftszweig in Europa, noch vor der Tourismus- und Automobilindustrie (minus 27 Prozent bzw. minus 25 Prozent). Am stärksten ist nach dieser Studie der Rückgang in der Darstellenden Kunst (minus 90 Prozent zwischen 2019 und 2020). Trotz dieser einzigartigen Beeinträchtigung der Bühnenkünste konnte bislang der Teil der betroffenen Künstlerinnen und Künstler wegen der dort bestehenden Vertragskonstruktionen weder Überbrückungshilfen noch Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld erhalten. Dies wird sich mit der jetzt vereinbarten Sonderregelung endlich ändern.

Quelle: BMF/BMWi, Pressemitteilung vom 05.02.2021

Hartz-IV: Grundsätze der Vermögensprüfung in Corona-Zeiten

Während der Corona-Pandemie soll eine Vermögensprüfung bei Hartz-IV-Anträgen nur noch bei erheblichem Vermögen stattfinden. Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Bestimmung des Vermögensfreibetrags nicht gesetzeskonform sind.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer Juristin (geb. 1980) aus Hannover, die im Mai 2020 erstmals Grundsicherungsleistungen beantragt hatte. Im pandemiebedingt vereinfachten Verfahren musste sie im Antrag lediglich Angaben zu etwaigem Vermögen über 60.000 Euro machen. Wegen unklarer Angaben forderte das Jobcenter Kontoauszüge an und stellte fest, dass 59.900 Euro auf dem Konto vorhanden waren und die Frau kurz zuvor zweimal 2.000 Euro abgehoben hatte. Verwendungsnachweise konnte und wollte sie nicht vorlegen.

Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Vermögen von mehr als 60.000 Euro vorhanden sei, da für die Verwendung der Barabhebungen keine Nachweise erbracht worden seien. Demgegenüber meinte die Frau, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, denn der Kontowert unterschreite die Freibetragsgrenze.

Das LSG hat einen Leistungsanspruch der Frau verneint. Es sei schon zweifelhaft, ob die Pandemie-Vorschriften für die Frau anwendbar seien, da ihre Lage nicht mit der besonderen Situation von Einkommenseinbußen bei Kleinunternehmen und Solo-Selbständigen vergleichbar sei. In keinem Falle aber sei ein fester Vermögensfreibetrag maßgeblich. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die sich an den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz orientierten, fänden im SGB II keine Stütze. Die Bestimmung eines Missbrauchsfalles könne nicht anhand pauschaler und starrer Vermögensgrenzen erfolgen. Die Ausrichtung an früheren Freibetragsgrenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögenssteuer sei kein geeigneter Maßstab. Erhebliches Vermögen liege vielmehr dann vor, wenn im Einzelfall für jedermann offenkundig sei, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien. So könne z. B. auch Betriebsvermögen von mehr als 60.000 Euro unbedenklich sein, während im Falle der Frau das allgemeine Schonvermögen maßgeblich sei, das für alle Hartz-IV-Empfänger gelte.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 08.02.2021 zum Beschluss L 7 AS 5/21 B ER vom 21.01.2021

Kein Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers auf Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages

Umsetzung des Urteils des EuGH vom 04.06.2020 – C-301/18

Die u. a. für Bankengeschäfte zuständige 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hatte zunächst dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) mit Vorabentscheidungsersuchen vom 17.04.2018 (LG Bonn – 17 O 146/17) eine Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG v. 23.09.2002 (Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie (FinFARL)) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung 05/2018 vom 26.04.2018). Art. 7 Abs. 4 der FinFARL regelt die Erstattungspflicht des Darlehensgebers im Falle einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs.

Der EuGH hat dann mit Urteil vom 04.06.2020 – C-301/18 die Auffassung der Kammer bestätigt, dass die vollharmonisierende FinFARL, die keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber vorsieht, die Rechtsfolgen des Widerrufs abschließend regelt und daher nationalem Recht entgegen steht, wonach der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a. F. Nutzungsersatz auf die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erhält.

Diesem vom EuGH konkretisierten Richtlinienverständnis ist von den nationalen Gerichten bei der Anwendung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen.

Nach Auffassung der 17. ZK im Urteil vom 21.01.2021 – 17 O 146/17 ist dies in Form einer europarechtskonformen Rechtsfortbildung möglich, indem der Verweis des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. auf die Rücktrittsregeln des § 346 BGB a. F. teleologisch reduziert wird, das heißt diese Vorschrift hinsichtlich des nach dem Wortlaut eigentlich geschuldeten Nutzungsersatzes auf die Zins- und Tilgungsleistungen nicht angewendet wird.

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger nach wirksamem Widerruf der Darlehensverträge im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses von der beklagten Bank keinen Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen kann.

Quelle: LG Bonn, Pressemitteilung vom 08.02.2021 zum Urteil 17 O 146/17 vom 21.01.2021

Zur Entschädigung für Restaurantinhaber aus Betriebsschließungsversicherung

Keine Entschädigung für Restaurantinhaber aus Betriebsschließungsversicherung bei Versicherungsbedingungen, die auf das Infektionsschutzgesetz Stand 20.07.2000 verweisen

Mit Urteil vom 09.02.2021 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 9 O 292/20) in einer Versicherungsstreitigkeit die Klage eines Neusser Restaurantinhabers auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 24.000 Euro wegen Betriebsschließung im ersten Corona-Lockdown abgewiesen.

Der Restaurantinhaber hatte mit der beklagten Versicherung im November 2016 eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen bestand Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde „B 1.1.1 der versicherte Betrieb zur Verhinderung von meldepflichtigen Krankheiten oder Nachweisen von Krankheitserregern im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000) geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörigen Tätigkeitsverbote erhalten.“

B 1.3: „Meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 meldepflichtigen – namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“

Der COVID-19-Erreger SARS-CoV-2 war nicht aufgeführt.

Der Kläger, der sein Restaurant ab dem 23.03.2020 aufgrund der CoronaSchutzVO des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 geschlossen hielt, verlangt Versicherungsleistungen für 30 Tage, den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Die 9. Zivilkammer hat einen Versicherungsschutz abgelehnt. Die zwischen dem Restaurantbesitzer und der beklagten Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen nähmen statisch auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000 Bezug. Damals sei der Erreger SARS-CoV2 noch nicht bekannt gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Versicherungsnehmers sei mit der Bezugnahme auf die Fassung vom 20.07.2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer nur für die nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes bekannten, in dem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Erregern und Krankheiten einstehen wollte.

Die Kammer stützt ihre Entscheidung zusätzlich auf die im konkreten Fall vereinbarte Versicherungsbedingung B.5.1.4: Unter der Überschrift „Weitere Ausschlüsse“ haftet danach der Versicherer nicht für Schäden „aus nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000 genannten Krankheiten und Erregern“.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Quelle: LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.02.2021 zum Urteil 9 O 292/20 vom 09.02.2021

Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe für das Sozialschutz-Paket III

Das Bundeskabinett hat am 9. Februar 2021 die Formulierungshilfen für die Regierungsfraktionen zu einem Entwurf für ein Sozialschutz-Paket III beschlossen. Damit sollen sowohl der Corona-Zuschlag für Leistungsberechtigte der Grundsicherungssysteme als auch weitere Maßnahmen gesetzlich festgelegt werden, die die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für besonders hilfsbedürftige Menschen abmildern. Der Entwurf wird nun durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Gesetz soll am 1. April 2021 in Kraft treten.

„Die Corona-Pandemie ist für die Menschen in unserem Land eine enorme Belastung. Besonders hilfsbedürftige Menschen werden durch die lang andauernden Maßnahmen besonders hart getroffen und brauchen jetzt konkrete Unterstützung. Mit kostenlosen FFP2-Masken und der Kostenübernahme für digitale Endgeräte dort, wo die Schulen diese nicht zur Verfügung stellen, sind konkrete Maßnahmen für viele Betroffene in die Wege geleitet. Darüber hinaus stärken wir jetzt mit dem Sozialschutz-Paket III den Sozialstaat in der Pandemie weiter. Mit dem Corona-Zuschlag von 150 Euro mildern wir die Belastungen der lang anhaltenden Maßnahmen für Menschen ab, die Grundsicherung beziehen. Wir verlängern den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung und nehmen den Menschen die Sorgen vor dem Verlust der Wohnung oder des Ersparten. Diese und die weiteren Maßnahmen des Sozialschutz-Pakets unterstützen Menschen konkret, die auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Das ist wichtig, um den sozialen Zusammenhalt in unserem Land zu stärken.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Das Sozialschutz-Paket III sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten alle erwachsenen Personen, die im Monat Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen. Erwachsene Leistungsberechtigte im SGB II und SGB XII in der Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Einmalzahlung, sofern ein etwaig gezahltes Kindergeld und somit auch der Kinderbonus nicht von ihren Eltern an sie weitergeleitet wird.
  • Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen stellt sicher, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die im SGB II, SGB XII, BVG und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Im Einzelnen betrifft das die befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen bis zu 60.000 Euro für das erste, zuzüglich 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. Das gilt auch für die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.
  • Die Schließungen der Schulen und sozialen Einrichtungen führen zum Wegfall der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, die daher individuell sichergestellt werden muss. Die Regelungen im SGB II, dem SGB XII und dem BVG zur Kostenerstattung für die Mittagsverpflegung inklusive der Lieferkosten werden bis 30. Juni 2021 verlängert.
  • Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen weiterhin finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen, wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Für Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird geregelt, dass ein Unterschreiten des mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 09.02.2021

Bundeskabinett stärkt Verbraucherrechte bei der Kaufgewährleistung

Update-Pflichten für Verkäufer von digitalen Geräten

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags beschlossen. Der Regierungsentwurf dient der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie.

„Einige Elektronikprodukte wie Smartphones oder Tablets funktionieren nur einwandfrei und sicher, wenn auch die dahinterliegende Software auf dem neusten Stand ist. Wer hochpreisige digitale Produkte erwirbt, darf zu Recht erwarten, dass diese auch lange nach dem Kauf problemlos und ohne Sicherheitslücken funktionieren. Der heute beschlossene Regierungsentwurf sieht daher Update-Pflichten für Verkäuferinnen und Verkäufer von digitalen Produkten vor, wenn diese an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen. Auf diese Weise wird eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit und IT-Sicherheit von digitalen Gütern gewährleistet. Zugleich fördern wir dadurch die Nachhaltigkeitsziele und schonen unsere Ressourcen.

Darüber hinaus stärken wir die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Gewährleistungsrechte: Tritt nach dem Kauf einer Sache ein Mangel auf, so wird künftig ein Jahr statt bisher sechs Monate nach dem Kauf vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wird das Kaufgewährleistungsrecht in Europa weiter vereinheitlicht. Auf diese Weise wird der grenzüberschreitende elektronische Handel gefördert und das Wachstumspotenzial des Online-Handels ausgenutzt. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen profitieren von einheitlichen Gewährleistungsregeln, weil die Kosten für die Anpassung von Verträgen geringer ausfallen. Durch die Förderung des grenzüberschreitenden Handels sollen den Händlern weitere Absatzmöglichkeiten und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine größere Produktvielfalt mit attraktiven Preisen eröffnet werden.

Zur Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen des geltenden Rechts vor:

  • Für Sachen mit digitalen Elementen wie Smartphones, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung) eingeführt, so dass die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache zu gewährleisten sind. Die Aktualisierungsverpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten kann. Für die Dauer dieser berechtigten Erwartungen können etwa Aussagen in der Werbung, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien und der Preis maßgeblich sein.
  • Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, wie beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen, werden Sonderbestimmungen eingeführt. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.
  • Bei Kaufverträgen, an denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist, wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
  • Die Bestimmungen für Garantien werden ergänzt. So muss eine Garantieerklärung der Verbraucherin oder dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger – etwa in Papierform oder aber auch per E-Mail – zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt.

  • Entwurf

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Bundesregierung beschließt Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Um das Potenzial und die Chancen, die die Digitalisierung für die Justiz bietet, noch besser als bisher zu nutzen, soll eine möglichst umfassende und medienbruchfreie Kommunikation aller Akteurinnen und Akteure mit den Gerichten auf elektronischem Weg ermöglicht werden. Die Hürden bei der Übermittlung elektronischer Dokumente für Beteiligte, die bisher keinen Zugang zu einem sicheren Übermittlungsweg haben, erschweren den elektronischen Rechtsverkehr. Sie sollen durch Einrichtung weiterer sicherer Übermittlungswege für alle Beteiligten abgebaut werden.

Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände sowie andere am Prozessgeschehen Beteiligte, beispielsweise Sachverständige, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder speziell für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit beispielsweise auch Sozialverbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbbände wird eine rechtliche Grundlage für ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen (§ 130a Abs. 4 Nr. 4 neu ZPO bzw. Parallelvorschriften in den anderen Verfahrensordnungen). Auf breiter Basis können diese Personengruppen damit Dokumente auf elektronischem Weg an die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übersenden und auch umgekehrt elektronisch adressiert werden. Der Zugang zum Recht wird auf zusätzliche digitale Zugangsmöglichkeiten erstreckt und auf diese Weise werden Medienbrüche bei der elektronischen Aktenbearbeitung vermieden, Arbeitsabläufe optimiert und Verfahren effizienter.

Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, die nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) zu errichtenden Nutzerkonten des Portalverbundes in die Kommunikation mit den Gerichten einzubinden.

  • Entwurf

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Geldwäsche durch höhere Transparenz wirksamer bekämpfen – Vollregister und intensivierter Informationsaustausch

Wir wollen Geldwäsche noch wirksamer bekämpfen. Deshalb wird das Transparenzregister aufgewertet, um das bereits bestehende Arsenal im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter aufzurüsten. Damit soll es leichter fallen, die oft absichtlich komplexen Firmenkonstrukte zu durchschauen, Strohmänner zu erkennen und Briefkastenfirmen aufzuspüren. Dieses Instrument soll deutsche Unternehmen davor schützen, mit unseriösen Geschäftspartnern und kriminellen Machenschaften in Verbindung zu kommen. Da Geldwäsche nicht vor Landesgrenzen haltmacht, erleichtern und intensivieren wir zudem den Austausch von Daten innerhalb der europäischen Familie.

Finanzminister Olaf Scholz

Transparenzregister wird Vollregister

Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet, d. h. eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Banken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler und Immobilienmakler) – bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer komplexer Registerdokumente ermittelt werden kann. Mit dem Vollregister werden nun künftig die Daten zu allen wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar dort eingetragen und digital einsehbar sein. Auch wird damit größere Rechtssicherheit über die Prüfpflichten im Geldwäschebereich geschaffen.

Intensivierung des europäischen Informationsaustauschs

Der Gesetzentwurf dient zudem – wie von der EU-Finanzinformationsrichtlinie vorgesehen – dazu, die nationale und internationale Vernetzung der verschiedenen Akteure im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern. Hierfür werden bestehende Mechanismen wie das deutsche Kontenabrufverfahren und die intensiven Informationsaustauschkanäle zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Financial Intelligente Unit (FIU) aufgegriffen und in den europäischen Kontext übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die nun speziell geregelte und erleichterte Weitergabe von Daten aus dem Kontenabrufverfahren oder von FIU-Informationen über das Bundeskriminalamt an Europol.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Anlegerschutz wird weiter gestärkt

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt das „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ abschließend um, das gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im August 2019 vorgelegt wurde.

„Mir ist es wichtig, gerade Kleinanleger zu schützen und ihnen den Zugang zu fairen Kapitalmarkt-Produkten zu ermöglichen. Wer für sein Alter, eine schöne Reise oder ein neues Auto spart, soll vor bösen Überraschungen gefeit sein. Das Thema Verbraucherschutz im Finanzsektor ist mir dabei wichtig. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Kompetenzen der Finanzaufsicht bei der Überwachung von Finanzprodukten und regulieren den Vertrieb von Vermögensanlagen künftig noch effektiver und stärken so den Anlegerschutz.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf u. a. folgende Regelungen:

  • Anlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen (sog. Blindpool-Anlagen), werden verboten. Damit soll sichergestellt werden, dass für Anlegerinnen eine hinreichende Bewertungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Anlage besteht. Der Vertrieb von Vermögensanlagen darf nur durch beaufsichtigte Anlageberaterinnen und Finanzanlagevermittlerinnen erfolgen. Damit wird sichergestellt werden, dass die Angemessenheit und im Rahmen der Beratung die Geeignetheit der Vermögensanlage für die Anlegerinnen berücksichtigt und geprüft wird.
  • Die Möglichkeiten zur Prüfung der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten werden verbessert und eine Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte eingeführt, um Missbräuche zu verhindern.
  • Bestehen Anlegerschutzbedenken seitens der BaFin, wird die Prüfung von Anlageprospekten ausgesetzt werden, um eine mögliche Produktinterventionsmaßnahme zu prüfen. Damit stärken wir das Produktinterventionsverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
  • Um die Transparenz für Anleger*innen weiter zu erhöhen, werden Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Wertpapierinformationsblätter (WIB) und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) künftig auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 10.02.2021

Wahlrechte sollen auch November- und Dezemberhilfe flexibilisieren

Unternehmen sollen nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nunmehr auch bei der November- und Dezemberhilfe ein Wahlrecht haben, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf. Sie können damit entscheiden, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie die staatlichen Hilfen beantragen. Der DStV begrüßt diese weitergehende Flexibilisierung.

Die möglichen beihilferechtlichen Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können, sind die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. Euro sowie die Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. Euro. Alternativ kann auch eine neue Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung) in Betracht kommen. Erforderlich ist hier der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung).

Die EU-Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Am 22.01.2021 wurde die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Sie erfordert keine ausschließliche Verlustrechnung wie bei der Fixkostenhilferegelung, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Am 28.01.2021 wurden außerdem die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Mio. Euro (bislang: max. 3 Mio. Euro) möglich.

Nach Auskunft des BMWi sollen die Antragstellungen für sog. großvolumige Anträge von über 1 Million Euro spätestens Mitte März 2021 starten können. Weitere Informationen ergeben sich aus der aktuellen Mitteilung des BMWi vom 05.02.2021. Das Ministerium will auch die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe zügig anpassen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 08.02.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin