Verlustrücktrag bei Gewerbesteuer nicht geplant

Die Bundesregierung plant aktuell keine Änderung des Paragraph 10a des Gewerbesteuergesetzes, mit der ein Rücktrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge ermöglicht werden würde. Dies teilt sie in ihrer Antwort (19/25127) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/24696) mit. Die Fraktion hatte in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, das eine Ausweitung des Verlustrücktrags auf die Gewerbesteuer nicht nur die Liquidität der Wirtschaft nahezu verdoppeln, sondern insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen würde.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.01.2021

Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26.11.2020 entschieden (Az. 5 K 2414/19 U).

Der Kläger war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Der Kläger bot neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seinen Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab der 5. Senat im Hinblick auf die Umsätze des Klägers als Zauberkünstler statt. Die Leistungen des Klägers in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterfielen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich der Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden. Bei dem Kläger handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht. Für die Vorführungen des Klägers als Nikolaus bleibe es, so der 5. Senat, demgegenüber bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil 5 K 2414/19 vom 26.11.2020

Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020

Inhalt

I. Vorbemerkung
II. Rechtliche Konsequenzen

  1. Zivilrechtliche Fortsetzung der Limited als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen
  2. Zivilrechtlicher Rechtsformwechsel oder zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge
  3. Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten
  4. Vollstreckung gegen die Limited

III. Schlussbestimmung

I. Vorbemerkung

1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gewährleistet das vereinbarte Austrittsabkommen1 die weitgehende Fortgeltung von Unionsrecht für das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endet (nachfolgend „Übergangszeitraum“). Bis zum Ablauf dieses Übergangszeitraums unterliegt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (d. h. insbesondere eine gewerbliche Gesellschaft mit Verwaltungssitz im Inland) britischer Rechtsform dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit und ist somit in Deutschland als eine rechtsfähige Gesellschaft ausländischen Rechts anzuerkennen.

2 Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln. Das Handelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vom 24. Dezember 2020 trifft dazu keine abweichenden Regelungen. Für die zivilrechtliche Anerkennung einer Gesellschaft britischer Rechtsform mit statutarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland gibt es damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH auf nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften (vgl. Rn. 5) nach Ablauf des Übergangszeitraumes in Deutschland keine zivilrechtliche Grundlage mehr. Betroffen sind hiervon Unternehmen insbesondere in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Limited). Eine Limited mit Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich oder im sonstigen Ausland ist hingegen auch nach dem 31. Dezember 2020 uneingeschränkt als nach britischem Recht gegründete Limited und damit als rechtsfähige Gesellschaft anzuerkennen.

3 Im Bereich des Steuerverfahrensrechts hat dies zum einen Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an eine Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland, also insbesondere auf die Frage, an wen Steuerbescheide ab dem 1. Januar 2021 zu adressieren sind und wem gegenüber sie bekanntzugeben sind. Zum anderen betrifft dies die künftigen Vollstreckungsmöglichkeiten, also in welches Vermögen eine Vollstreckung wegen Steuerrückständen noch möglich ist. Der zivilrechtliche Verwaltungssitz entspricht dabei in der Regel steuerlich dem Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO).

II. Rechtliche Konsequenzen

4 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie für Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland sowie deren Rechtsnachfolger mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 Folgendes:

1. Zivilrechtliche Fortsetzung der Limited als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmen

5 Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften die sog. „Sitztheorie“, wonach sich kollisionsrechtlich das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat.

6 Für eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland hat dies zur Folge, dass sie – mangels Gründung der Gesellschaft nach deutschen Rechtsvorschriften – in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt wird. Unerheblich für die zivilrechtliche Anerkennung ist, ob für die Limited eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist.

7 Die betreffende Gesellschaft wird dann zivilrechtlich – sofern mehrere Personen an ihr beteiligt sind (nachfolgend: Mehr-Personen-Limited) – als eine der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt, das heißt als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

8 Ist nur eine Person an der Gesellschaft beteiligt (nachfolgend: Ein-Personen-Limited), tritt zivilrechtlich der bisherige Alleingesellschafter als natürliche oder juristische Person an die Stelle der Limited. Betreibt die Limited ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB, ist diese Person Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

9 Mit Ablauf des Übergangszeitraums sind zivilrechtlich alle Aktiva und Passiva einer Mehr-Personen-Limited der Personengesellschaft, alle Aktiva und Passiva einer Ein-Personen-Limited ihrem bisherigen Alleingesellschafter zuzuordnen.

10 Bei einer Mehr-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums in Analogie zum Formwechsel nach § 190 UmwG zivilrechtlich kein Rechtsträgerwechsel und damit keine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet, sondern ein sog. identitätswahrender Wechsel der Rechtsform, da die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes insoweit lückenhaft sind. Dies bedeutet analog § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, dass die die Rechtsform wechselnde Limited bis zu ihrer Löschung aus dem Companies House in der entsprechenden deutschen Rechtsform (d. h. als OHG oder GbR, vgl. Rn. 7) fortbesteht.

11 Bei einer Ein-Personen-Limited ist davon auszugehen, dass es mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich zu einer Vermögensanwachsung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kommt. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Gesamtrechtsnachfolger (d. h. dem Alleingesellschafter, vgl. Rn. 8) zuzuordnen.

3. Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten

12 Die Rechtsauffassung des BGH zur zivilrechtlichen Behandlung einer Limited mit Geschäftsleitung im Inland ist auch steuerverfahrensrechtlich zu Grunde zu legen.

3.1 Zivilrechtlicher Rechtsformwechsel von der Mehr-Personen-Limited in die Personengesellschaft

13 Steuerverwaltungsakte, die bereits vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel an die Limited gerichtet und ihr zugegangen waren, bleiben unverändert wirksam.

14 Hat die Limited den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor dem zivilrechtlichen Rechtsformwechsel nicht mehr bekannt gegeben, ist der Steuerverwaltungsakt an die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft zu richten. Sollte ein Steuerverwaltungsakt dennoch an die „Limited“ ohne Hinweis auf den Rechtsformwechsel gerichtet sein, ist dieser Verwaltungsakt gleichwohl wirksam, solange die Nachfolgegesellschaft nach außen unverändert unter dem Namen „Limited“ auftritt (vgl. auch Rn. 15).

15 Bei Steuerverwaltungsakten, die an die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft für nach Ablauf des Übergangszeitraums verwirklichte Steuertatbestände gerichtet werden, ist die (Nachfolge-)Personengesellschaft durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem er nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, ausreichend gekennzeichnet (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.2). Tritt die zivilrechtliche (Nachfolge-)Personengesellschaft im Rechtsverkehr weiterhin unter der „Firma“ der Limited auf, ist sie im Anschriftenfeld mit diesem Namen und dem Zusatz „Nachfolgepersonengesellschaft“ zu bezeichnen. Tritt sie unter einem anderen Namen auf, ist zu prüfen, ob diese Geschäfte steuerlich noch derselben GbR oder OHG zuzurechnen sind.

Beispiel 1:
Anschriftenfeld

Meier Limited Nachfolgepersonengesellschaft
Hauptstraße 101
67433 Neustadt

Wird die Nachfolgepersonengesellschaft in diesen Fällen von einem Bevollmächtigten vertreten, so sind Schreiben/Verwaltungsakte wie folgt zu adressieren:

Beispiel 2:
Anschriftenfeld

Werner Schlau
Steuerberater
Fuchsstraße 5
55555 Waldhausen

Bescheidkopf
Für Meier Limited Nachfolgepersonengesellschaft, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt

16 Soweit eine GbR oder OHG keinen geschäftsüblichen Namen hat, unter dem sie nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, sind die Steuerverwaltungsakte an alle Gesellschafter zu richten (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.3).

Beispiel 3:
Die Meier Limited tritt nicht unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf. Max Meier ist zum Gesellschafter-Geschäftsführer der Nachfolgepersonengesellschaft nach § 34 Abs. 1 AO bestellt. Steuerbescheide sind an Max Meier zu adressieren. Die Adressierung des Steuerbescheids lautet wie folgt:

Anschriftenfeld
Max Meier
Hauptstraße 101
67433 Neustadt

Bescheidkopf
Dieser Bescheid ergeht an Sie als Vertretungsberechtigter der Nachfolgepersonengesellschaft der Meier-Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt, mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft/Gesellschaft.

In den Bescheiden müssen alle Gesellschafter in den Bescheiderläuterungen oder in einer Anlage zum Bescheid aufgeführt werden.

Wird die (Nachfolge-)Personengesellschaft in diesen Fällen von einem Bevollmächtigten vertreten, so sind Schreiben/Verwaltungsakte wie folgt zu adressieren:

Beispiel 4:
Anschriftenfeld

Werner Schlau
Steuerberater
Fuchsstraße 5
55555 Waldhausen

Bescheidkopf
Für Max Meier als Vertretungsberechtigter der Nachfolgepersonengesellschaft der Meier Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt.

Dieser Bescheid richtet sich gegen Max Meier als Vertretungsberechtigter der Gemeinschaft/Gesellschaft mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft/Gesellschaft.

Aus den Bescheiderläuterungen/einer Anlage müssen sich alle Gesellschafter der Personengesellschaft ergeben.

3.2 Zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bei einer Ein-Personen-Limited

17 Steuerverwaltungsakte, die bereits vor Eintritt der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge an die Limited gerichtet und ihr zugegangen sind, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Die Regelung in § 166 AO, wonach unanfechtbare Steuerfestsetzungen auch gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger gelten, bedeutet nicht, dass gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger die Bekanntgabe zu wiederholen ist oder eine neue Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt.

18 Hat die Ein-Personen-Limited zwar den Steuertatbestand vor dem Ablauf des Übergangszeitraums verwirklicht, wurde ihr aber der Steuerverwaltungsakt vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht mehr bekannt gegeben, so ist der Steuerverwaltungsakt an den Gesamtrechtsnachfolger zu richten. Im Bescheidkopf ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Alleingesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger der Limited in Anspruch genommen wird. Vgl. im Übrigen Beispiel 2 und 3 im AEAO zu § 122, Nr. 2.12.2.

19 Steuerverwaltungsakte für nach Ablauf des Übergangszeitraums verwirklichte Steuertatbestände sind an den zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolger zu richten. Ist der Gesamtrechtsnachfolger eine Kapital- oder Personengesellschaft, wird er durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem er nach dem Ablauf des Übergangszeitraums am Rechtsverkehr teilnimmt, ausreichend gekennzeichnet (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.2).

Beispiel 5:
Anschriftenfeld

Herrn Max Meier
Hauptstraße 101
67433 Neustadt

Bescheidkopf
Dieser Bescheid ergeht an Sie als Gesamtrechtsnachfolger der Meier-Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt.

Wird die Ein-Personen-Limited von einem Bevollmächtigten vertreten, so sind Schreiben/Verwaltungsakte wie folgt zu adressieren:

Beispiel 6:
Anschriftenfeld

Werner Schlau
Steuerberater
Fuchsstraße 5
55555 Waldhausen

Bescheidkopf
Für Max Meier als Gesamtrechtsnachfolger der Meier-Limited, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt.

3.3 Fortgeltung von Bekanntgabe-Vollmachten/Vertretungsvollmachten

3.3.1 Mehr-Personen-Limited

20 Bei zivilrechtlichen (Nachfolge-)Personengesellschaften ist davon auszugehen, dass von der Limited, ggf. durch ihren gesetzlichen Vertreter, erteilte Vertretungs- und/oder Bekanntgabe-Vollmachten nach dem Ablauf des Übergangszeitraums fortgelten, solange die Gesellschafter der (Nachfolge-)Personengesellschaft nichts anderes erklären.

3.3.2 Ein-Personen-Limited

21 Bei einer Ein-Personen-Limited sind vom Gesamtrechtsnachfolger neue Vollmachten zu erteilen, weil die Limited als bisherige Vollmachtgeberin nach dem 31. Dezember 2020 zivilrechtlich nicht mehr existiert (vgl. Rn. 11) und daher von ihr bzw. für sie erteilte Vollmachten erloschen sind. Soweit der bisher bestellte Bevollmächtigte weiterhin als solcher auftritt, ist aber zu prüfen, ob eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegt.

4. Vollstreckung gegen die Limited

4.1 Mehr-Personen-Limited

22 Bei einer Mehr-Personen-Limited ist zivilrechtlich von einem identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform (also keine Gesamtrechtsnachfolge) auszugehen, sodass eine Vollstreckung unmittelbar und uneingeschränkt gegen die (Nachfolge-)Personengesellschaft möglich ist (§ 267 Satz 1 AO).

4.2 Ein-Personen-Limited

23 Bei dem zivilrechtlichen Vermögensübergang einer Ein-Personen-Limited ist von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Alleingesellschafter als Rechtsnachfolger zuzuordnen (vgl. Rn. 11). Bei der Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger als Vollstreckungsschuldner sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung gemäß § 254 AO zu beachten.

24 Die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums auf Grundlage eines wirksamen Leistungsgebotes gegenüber der Limited durchgeführten Vollstreckungshandlungen werden durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht tangiert. Bei Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen mit belastender Wirkung nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge bedarf es gemäß § 254 Abs. 1 Satz 3 AO eines Leistungsgebotes gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited.

25 § 323 AO bzw. Abschn. 48 der VollstrA finden auf die vorliegenden Fälle der Gesamtrechtsnachfolge keine Anwendung. Denn der Gesamtrechtsnachfolger wird gemäß § 45 AO Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 Abs. 1 AO. Daher bedarf es gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited keines Duldungsbescheides, bevor die Vollstreckungsstelle die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung aus einer vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge eingetragenen Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug beantragt.

III. Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlich.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0284 / 20 / 10006 :003 vom 30.12.2020

Grundsteuerreform: Land Berlin liegt bei Umsetzung im Zeitplan

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz festgesetzt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer beschlossen, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle zu erhalten. Darin hat der Bundesgesetzgeber eine Grundsteuer geregelt, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Es gewährleistet ein Maximum an Steuergerechtigkeit bei einem Minimum an Aufwand. Auch das Land Berlin wird das neue Gesetz anwenden. Die Vorbereitungen zur Umsetzung der Reform liegen im Zeitplan.

Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 gilt bundesweit; für seine Anwendung ist keine Entscheidung des Landesgesetzgebers erforderlich. Berlin hat dem Gesetz im Bundesrat zugestimmt. Nur eine Abweichung vom Bundesgesetz (die sogenannte Öffnungsklausel gem. Art. 72 Abs. 3 Grundgesetz) muss in einem Landesgesetz geregelt werden.

„Berlin hat sich in den vergangenen Jahren immer für ein wertorientiertes Modell ausgesprochen und bleibt dabei. Die Umsetzung des Bundesgesetzes wird konsequent verfolgt. Durch verschiedene – vom Bundesrecht abweichende – Gesetze in einzelnen Ländern wird es für alle Verfahrensbeteiligten komplizierter und aufwändiger: Jedes Gesetz muss einzeln umgesetzt werden, also Automation, Vordrucke, Verwaltungsanweisungen. Die Beraterschaft muss alle Landesregelungen kennen und an die Bürgerinnen und Bürger vermitteln. Mit den abweichenden Landesregelungen wurde und wird die Chance zur Nutzung von Synergieeffekten vertan.“

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz

Aufkommensneutral und weitgehend automatisiert

Das GrStRefG enthält ein wertorientiertes Grundsteuer-Reformmodell. Die Bewertung erfolgt nach vereinfachten Ertragswert- und Sachwertverfahren und orientiert sich an der marktüblichen Bewertung von Grundstücken. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage, dem sog. Grundsteuerwert, werden nur wenige Daten benötigt, die den Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen vorliegen und ihnen geläufig sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Fläche des Grundstücks, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Bodenrichtwert, Art der Nutzung.

Die bisherige dreistufige Berechnung der Grundsteuer wird beibehalten (Grundsteuerwert x Messzahl x Hebesatz). Mit Hilfe der Messzahlen und der Anpassung des Hebesatzes wird die Aufkommensneutralität gewährleistet. Aufkommensneutral heißt, dass die Reform der Grundsteuer eben nicht einher geht mit einer Erhöhung des Steueraufkommens. Die erforderlichen Änderungen wirken sich vielmehr neutral auf das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer aus.

Für die Hauptfeststellung wird bundesweit ein befristeter Personalmehrbedarf bestehen, da für 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke) aktuelle Daten erfasst und verarbeitet werden müssen. In Berlin sind mehr als 800.000 Grundstücke betroffen. Anders als für die Einheitsbewertung 1964 oder 1935 werden nunmehr alle Daten digital erfasst, sodass künftig – auch bei erneuten Hauptfeststellungen – die Verfahren weitgehend automatisiert erfolgen können.

Zeitplan bis 2025

Seit 2019 wird an der Umsetzung des Bundesgesetzes gearbeitet. Damit die erforderlichen Daten ab 2022 digital eingereicht und weiterverarbeitet werden können, müssen die vorhandenen Programme umfassend überarbeitet und erweitert werden. Der Grundsteuerwert wird nach dem tatsächlichen Bestand des Grundstücks (und der Gebäude) zum 01.01.2022 ermittelt. Die Erklärungen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern ab dem 01.07.2022 online über das Steuerportal „ELSTER“ abzugeben.

Für die IT-Unterstützung werden Module der KONSENS-Verfahren zum Einsatz kommen und die bereits heute bestehenden Verfahren für die Wertermittlung und Festsetzung/Erhebung der Grundsteuer angepasst. Die fachlichen Festlegungen für die Programmierung wurden im 1. Halbjahr 2020 abgeschlossen. Trotz der Corona-bedingten Einschränkungen liegt Berlin mit den hierfür erforderlichen vielfältigen Vorarbeiten im Zeitplan. Für das zweite Halbjahr 2021 ist eine umfassende Information aller am Prozess der Grundsteuerreform beteiligten Personen, Unternehmen und Verbände vorgesehen. Die Vorbereitungsarbeiten werden auch 2021 fortgesetzt.

Dank der engen Kooperation ergeben sich für die Länder, die das Bundesgesetz ab dem Jahr 2025 anwenden werden, erhebliche Synergieeffekte. Die Feststellungen der Grundsteuerwerte sollen in Berlin bis Anfang/Mitte des Jahres 2024 weitgehend abgeschlossen sein. Anhand der Messbeträge kann dann ein Hebesatz für Berlin ab dem Jahr 2025 festgelegt werden, der ein insgesamt aufkommensneutrales Grundsteueraufkommen ermöglicht.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 04.01.2021

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der fortgeltenden Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (BStBl I S. 2), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2019 (BStBl I S. 2) neu gefasst worden ist, am Schluss von Abschnitt A, II. um den folgenden Satz ergänzt:

„Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 verfassungsgemäß ist.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 04.01.2021

Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Auslands­be­zie­hun­gen nach § 138 Ab­s. 2 und § 138b AO in der Fas­sung des Steuerumgehungsbekämpfungs­ge­set­zes (StUmgBG)

Än­de­rung der Text­zif­fern 1.3.1.1 Mit­tei­lung bei Über­schrei­ten der Betei­li­gungs­gren­ze und 1.3.2 Veräußerung von Be­tei­li­gun­gen des BMF-Schrei­bens vom 5. Fe­bru­ar 2018 (BSt­Bl I S. 289), ge­än­dert durch BMF-Schrei­ben vom 18. Ju­li 2018 (BSt­Bl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BSt­Bl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BSt­Bl I S. 971)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289), geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) mit sofortiger Wirkung durch folgende Fassung ersetzt:

„Tz. 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig miterworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.“

„Tz. 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO
mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und hierdurch gleichzeitig mitveräußerte mittelbare Beteiligungen.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001 vom 28.12.2020

Ver­ord­nung zur Än­de­rung der Sozialversicherungsentgeltver­ord­nung und der Unfallversicherungsobergren­zen­ver­ord­nung vom 15. Dezem­ber 2020 (BGBl I Sei­te 2933)

Lohn­steu­er­li­che Be­hand­lung von un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Mahl­zei­ten der Ar­beit­neh­mer ab dem Ka­len­der­jahr 2021

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2021 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2933) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2021 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro,
b) für ein Frühstück 1,83 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1060) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :002 vom 28.12.2020

Keine Beschäftigung ohne Maske

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 16.12.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging – wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen – davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil 4 Ga 18/20 vom 16.12.2020 (nrkr)

Gesetzliche Neuregelungen Januar 2021

Um die Corona-Pandemie zu bewältigen, treten weitere Regelungen im Januar in Kraft. Außerdem steigen Rente und Kindergeld. Zahlreiche Neuregelungen gibt es in den Bereichen Klimaschutz, Arbeit und Soziales sowie Gesundheit und Pflege, Finanzen und Familie.

Corona-Pandemie

Risikogruppen besser schützen

Seit 15. Dezember 2020 können sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor.

Schnelltests künftig auch an Schulen und Kitas

Das neue Bevölkerungsschutzgesetz regelt, dass bereits seit dem 19. November 2020 der sog. Arztvorbehalt für Schnelltests entfällt. Allerdings müssen die Schnelltests durch entsprechend geschultes Personal erfolgen. Die Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung regelt seit dem 4. Dezember auch, dass die Schnelltests künftig auch für Schulen und Kitas zur Verfügung stehen.

Überbrückungshilfen für Unternehmen und Selbständige verlängert

Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, erhalten mit der Überbrückungshilfe III finanzielle Unterstützung. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 und wurde bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Überbrückungshilfe III wird als Vorschuss ausgezahlt. Das gilt auch, wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Kurzarbeitsregelungen gelten in 2021 weiter

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten über das Jahresende hinaus. Ziele sind, Beschäftigten und Unternehmen mehr Sicherheit zu geben und Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im kommenden Jahr zu schaffen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung weiterhin möglich

Wer pandemiebedingt in Not gerät, hat auch im kommenden Jahr Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Die Regelung wurde bis 31. März 2021 verlängert. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Soziale Einrichtungen werden weiter unterstützt

Die Corona-Pandemie hat vielen sozialen und fürsorgerischen Einrichtungen starke finanzielle Einbußen gebracht. Um diese Einrichtungen weiterhin zu stärken, sollen sie auch über das Jahresende hinaus finanzielle Hilfe erhalten. Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz wird bis 31. März 2021 verlängert.

Eltern erhalten Entschädigung

Berufstätige Eltern haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn sie coronabedingt für die Kinderbetreuung zuhause bleiben müssen. Dies gilt nun auch, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Betriebs- oder Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Die Regelung tritt rückwirkend zum 16. Dezember 2020 in Kraft.

Gesundheit und Pflege

Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz werden ab 2021 digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte nutzbar. Dabei werden sensible Gesundheitsdaten bestmöglich geschützt. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern. Das Gesetz ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Mehr Personal für Altenpflege und Geburtshilfe

20.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege sowie neue Stellen für Hebammen in Krankenhäusern: Das sind zentrale Inhalte des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes, welches am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Gut versorgt in der vertrauten Apotheke

Seit dem 15. Dezember 2020 können Apotheken vor Ort mehr pharmazeutische Dienstleistungen anbieten, wie Grippeschutzimpfungen oder Beratungen chronisch Kranker. Außerdem erhalten sie mehr Geld für Nacht- und Notdienste. Gesetzlich Versicherte zahlen für verschreibungspflichtige Medikamente – sowohl in den Versand- als auch in den Vor-Ort-Apotheken – gleiche Preise.

Arbeit

Mehr Schutz für Arbeitnehmer

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz sorgt für sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie. Fleischbetriebe werden nun mehr kontrolliert. Ab 1. Januar 2021 sind Werkverträge und ab 1. April 2021 Zeitarbeit verboten.

Der Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 9,50 Euro. In den kommenden Jahren wird er schrittweise weiter erhöht. Davon profitieren Millionen Menschen in Deutschland.

Soziales

Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021

Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab 1. Januar 2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 446 Euro im Monat – 14 Euro mehr als bisher.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2021

Ab 1. Januar 2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.

Künstlersozialabgabe bleibt stabil

Für selbständige Kunstschaffende sowie Publizistinnen und Publizisten bleibt im Jahr 2021 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert bei 4,2 Prozent. Ermöglicht wurde das durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel im Haushaltsgesetz 2021. Derzeit werden rund 190.000 Menschen über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Familie

Zugang zu Familienleistungen vereinfacht

Der Zugang zu zentralen Familienleistungen wird einfacher. Zunächst betrifft das Elterngeld, Kindergeld und die Namensbestimmung. Das Gesetz ist am 10. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Mehr Mittel für die Ganztagsbetreuung von Grundschülern

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote stärken Grundschulkinder, außerdem helfen sie Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Bund treibt deshalb den Ausbau voran und fördert ihn mit insgesamt 3,5 Milliarden Euro. Die Finanzhilfen für die Länder stehen nun bereit. Das entsprechende Gesetz ist im Dezember in Kraft getreten.

Rente

Lebensleistung verdient Anerkennung

Ab 1. Januar 2021 werden Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, eine spürbar höhere Rente bekommen. Mit der Grundrente, einem Zuschlag zur Rente, werden bisher niedrige Renten aufgewertet.

Gut informiert den Ruhestand planen

Die „Digitale Rentenübersicht“ wird künftig jede Bürgerin und jeden Bürger auf einen Blick über den Stand der individuellen Ansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge informieren.

Finanzen

Solidaritätszuschlag entfällt für Mehrheit der Steuerzahler

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro fällt zukünftig kein Solidaritätszuschlag mehr an. Das betrifft 90 Prozent der Zahlenden.

Familien stärken – Steuerzahler entlasten

Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag steigen ab dem 1. Januar 2021. Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Bis 2022 wächst der Betrag, auf den keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, auf 9.984 Euro pro Jahr.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung angehoben

Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Dabei werden unter anderem die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und die Pflege-Pauschbeträge für Angehörige erhöht oder erstmalig eingeführt.

Umwelt / Klima

CO2 hat einen Preis

Ab dem 1. Januar 2021 gilt die neue CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr. Über den nationalen CO2-Emissionshandel erhält damit auch der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren einen Preis. Die Bundesregierung reinvestiert die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung in Klimaschutzmaßnahmen oder entlastet Bürgerinnen und Bürger finanziell.

Höhere Kfz-Steuer für Spritschlucker

Ab dem 1. Januar 2021 wird der CO2-Ausstoß von neuen Autos bei der Kfz-Steuer stärker gewichtet. Stößt ein Neuwagen mehr Kohlendioxid pro Kilometer aus, wird die Kfz-Steuer entsprechend steigen – das gilt allerdings nur für 2021 neu zugelassene Pkw. Dafür zahlen Besitzerinnen und Besitzer von Autos, die weniger als 95 Gramm CO2 ausstoßen, weniger.

Höhere Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Bei einem Arbeitsweg von weniger als 21 Kilometern bleibt es bei 30 Cent Pendlerpauschale pro zurückgelegtem Kilometer. Für Geringverdiener gibt es zusätzlich zur Pendlerpauschale die sog. Mobilitätsprämie, eine befristete steuerliche Förderung bis 2026.

Klimaschutz – Entlastung für Wohngeldempfänger

Der Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid beim Heizen mit Öl und Erdgas hat ab Januar 2021 erstmals einen Preis. Um soziale Härten zu vermeiden, entlastet die Bundesregierung ebenfalls ab Januar 2021 Wohngeldempfänger bei den Heizkosten. Mehr als 600.000 Haushalte können davon profitieren.

Mehr Klimaschutz durch effiziente Gebäude

Zum 1. Januar 2021 startet die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung. Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, Erneuerbare Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme.

Energie

EEG-Umlage: Erlöse aus der CO2-Bepreisung senken die Stromkosten

Strom wird im neuen Jahr günstiger. Eine Änderung der Erneuerbaren-Energien-Verordnung sieht vor, dass die Umlage nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz („EEG-Umlage“) durch einen finanziellen Zuschuss aus Erlösen der CO2-Bepreisung entlastet wird. Damit zahlen Stromkunden künftig weniger für ihren Strom.

EEG-Umlage 2021 sinkt auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde

Die Übertragungsnetzbetreiber geben jährlich die Höhe der EEG-Umlage bekannt. Für das Jahr 2021 wird sie durch einen Bundeszuschuss von derzeit 6,756 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde abgesenkt.

Mehr Windenergie auf See

Die Offshore-Windenergie wird ausgebaut. Dazu werden Prüfvorgänge im Antragsverfahren optimiert und Verwaltungsverfahren gestrafft und beschleunigt. Die am 10. Dezember 2020 in Kraft getretene Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes macht dies möglich.

Justiz

Bundesregierung stärkt fairen Wettbewerb

Urheberrechtliche Abmahnungen sollen transparenter werden und Gegenansprüche einfacher geltend gemacht werden können. Ziel ist ein deutlich verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen. Das entsprechende Gesetz ist am 2. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Besserer Schutz vor bloßstellenden Fotos

Wer Fotos oder Videos von Opfern bei Unfällen macht oder verbreitet, wird künftig bestraft. Auch das unbefugte Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt steht unter Strafe.

Ein modernes Sanierungs- und Insolvenzrecht

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts ist am 1. Januar 2021 in seinen überwiegenden Teilen in Kraft getreten. Es soll das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht modernisieren und effektiver ausgestalten.

Inneres

Zensus wird verschoben

Die nächste Volkszählung in Deutschland wird wegen der Corona-Pandemie um ein Jahr verschoben. Geplanter Termin ist nun der 15. Mai 2022. Die beim Zensus zu ermittelnde amtliche Einwohnerzahl Deutschlands ist von großer Bedeutung für Politik, Verwaltung und Wirtschaft. Das Gesetz trat am 10. Dezember 2020 in Kraft.

Pass- und Personalausweis: Manipulationen wirksam unterbinden

Fotos für Ausweisdokumente werden nun ausschließlich digital von privaten Dienstleistern oder direkt vor Ort in der Behörde erstellt und übermittelt. Damit wird Dokumentenfälschung verhindert. Daneben erfolgen weitere Änderungen im Pass- und Personalausweisgesetz.

Verkehr und Infrastruktur

Fernstraßenverwaltung – Aufgabe des Bundes

Ab dem 1. Januar 2021 sind nicht mehr die Bundesländer für die deutschen Autobahnen zuständig. Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb, Verwaltung und Finanzierung der deutschen Autobahnen liegt dann im Aufgabenbereich des Bundes, der dafür die Autobahn GmbH gegründet hat. Diese soll das Bundesfernstraßennetz effizienter verwalten.

Investitionsbeschleunigungsgesetz: Schneller planen, zügiger investieren

Große Infrastrukturprojekte können zügiger realisiert werden – dank beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren wie auch schnellerer Investitionen. Das betrifft Schieneninfrastrukturmaßnahmen, Windkraftanlagen an Land und Raumordnungsverfahren im Allgemeinen.

Verbraucherschutz – Landwirtschaft

Betäubungslose Ferkelkastration verboten

Am 1. Januar 2021 muss eine vollständige Schmerzausschaltung bei der Kastration von Ferkeln garantiert sein. Das ist nur noch unter Vollnarkose der Fall, eine lokale Betäubung oder Schmerzlinderung reicht nicht aus.

Schnellerer Weg aus den Schulden

Überschuldete Unternehmen und Verbraucher können bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten. Die kürzere Verfahrensdauer gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren. Ein entsprechendes Gesetz ist in Kraft getreten.

Tabakwerbung stark eingeschränkt

Werbung für Tabakprodukte wie Zigaretten wird künftig stark einschränkt. Das dient dem Gesundheits- und dem Jugendschutz. Die Regelungen treten stufenweise in Kraft. Ab dem 1. Januar 2021 gilt für Filme, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend seien können, ein generelles Verbot von Tabakwerbung. Tabakwerbung und Werbung für ähnliche Produkte ist dann nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe möglich. Ebenso gilt ein Verbot von Gratisproben außerhalb von Fachgeschäften – etwa bei Musikfestivals – und als Gewinne bei Preisausschreiben.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.12.2020

Brexit: Die Einigung ist da – Was bedeutet der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen?

Mit der Einigung vom 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein neues Kapitel in ihren Beziehungen aufgeschlagen. In den weniger als ein Jahr dauernden intensiven Verhandlungen ist es gelungen, das zukünftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend neu zu gestalten. Die deutsche Ratspräsidentschaft hat sich dafür eingesetzt, dass der Partnerschaftsvertrag am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft treten kann. Er wird die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage stellen. Dies ist ein großer Erfolg. Nie zuvor wurde ein derart umfassendes Abkommen der EU mit einem Drittstaat vereinbart, und dazu noch in Rekordzeit.

Von der erreichten Einigung werden beide Seiten, die EU und das Vereinigte Königreich, profitieren. Die Einigung kommt gerade noch rechtzeitig, um einen nahtlosen Übergang nach Ablauf der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase in einen neuen umfassenden vertraglichen Rahmen zu ermöglichen. Zur vorläufigen Anwendung haben alle 27 Mitgliedstaaten ihre Zustimmung gegeben. Das Abkommen kann zum 1. Januar 2021 zunächst vorläufig angewendet werden. Das würde dem Europäischen Parlament genügend Zeit geben, seine Zustimmung im neuen Jahr zu erteilen. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben auch in Zukunft enge Partner und Freunde. Der Partnerschaftsvertrag bildet hierfür eine hervorragende Grundlage.

Welche Regelungen wurden jetzt vereinbart?

Das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen begründet unter anderem eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft. Diese beruht im Kern auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet.

Eine solche Partnerschaft braucht aber auch gerechte Rahmenbedingungen. Deshalb haben beide Seiten weitreichende Regelungen vereinbart, um fairen Wettbewerb zu garantieren. Dies betrifft den Bereich der Staatlichen Beihilfen ebenso wie Standards im Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz, Umwelt- und Klimabereich.

Die genauen Bestimmungen, die nun ab 1. Januar 2021 – zunächst vorläufig – gelten werden, können Sie im Einzelnen auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesministerien sowie der Europäischen Kommission einsehen. Einen kurzen tabellarischen Überblick finden Sie auch hier. Das Bundesministerium der Finanzen wird in Kürze detaillierte Informationen für die Bereiche Finanzmarkt, Steuern und Zoll auf dieser Seite veröffentlichen.

Von einer echten Wirtschaftspartnerschaft könnte aber nicht die Rede sein, wenn die zukünftigen Beziehungen nicht auch über Handelsfragen hinausgingen. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich deshalb auch in vielen anderen Feldern über den Rahmen der künftigen Kooperation geeinigt: Hierbei geht es um Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, öffentliche Beschaffung, Umwelt- und Energiefragen, Luft-, See- und Schienengüterverkehr sowie Regelungen zu Sozialversicherung und Forschung und Entwicklung. In diesem Zusammenhang wird sich das Vereinigte Königreich auch in Zukunft an einer Reihe von EU-Programmen beteiligen.

Um der engen Verflechtung und geographischen Nähe von Europäischer Union und Vereinigtem Königreich Rechnung zu tragen, begründet das Abkommen darüber hinaus auch eine enge Sicherheitspartnerschaft. Diese ermöglicht die zukünftige Kooperation bei Justiz und Inneres-Themen. Konkret heißt das, dass beide Seiten weiterhin bspw. im Rahmen von Europol eng bei der Verbrechensbekämpfung zusammenarbeiten und sich gemeinsam in der Bekämpfung von Geldwäsche, transnationalem Verbrechen und Terrorismus abstimmen. Zudem regelt das Abkommen den gegenseitigen Datenaustausch, so zum Beispiel von Fluggastdaten oder Strafregistereinträgen. All dies wird im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschehen.

Entgegen dem Wunsch der Europäischen Union enthält das Abkommen leider keine Regelungen zur Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben aber wichtige Partner in NATO, OSZE oder VN.

Auf welcher Basis hat die Europäische Kommission all das verhandelt?

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 trat das bereits zuvor zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelte Austrittsabkommen in Kraft. Das Austrittsabkommen regelt bereits wichtige Fragen wie etwa die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Dieses Abkommen ist von einer Politischen Erklärung begleitet, in der der inhaltliche Rahmen für die Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis einvernehmlich abgesteckt worden war. Im Einklang mit der Politischen Erklärung einigten sich die 27 EU-Mitgliedstaaten am 25. Februar 2020 auf das Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission, welche im Auftrag der Mitgliedstaaten die Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich führte. Unter erschwerten Bedingungen angesichts der COVID-19-Pandemie haben die EU und das Vereinigte Königreich seit März fortlaufend verhandelt. Dabei stimmte sich die Europäische Kommission immer wieder sehr eng sowohl mit den 27 EU-Mitgliedstaaten als auch mit dem Europäischen Parlament ab. Zuletzt hatten beide Seiten die Verhandlungen noch einmal intensiviert, sodass am 24. Dezember 2020 eine Einigung erzielt wurde.

Wie geht es nun bis zum Ende des Jahres weiter?

Bis zum 31. Dezember 2020 gilt noch die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase. Sie hat Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung Zeit gegeben, sich auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem EU-Binnenmarkt und der EU-Zollunion vorzubereiten. Die EU muss die erzielte politische Einigung auf den Partnerschaftsvertrag noch einmal durch ihre Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union prüfen und billigen lassen; anschließend muss das Europäische Parlament dem Vertrag zustimmen. Dies wird in 2020 nicht mehr möglich sein, sodass wir als Ratspräsidentschaft alles dafür tun, dass das Abkommen zum 1. Januar 2021 bereits vorläufig angewendet werden kann. Das würde es dem Europäischen Parlament ermöglichen, seine Zustimmung im neuen Jahr zu geben. Im Vereinigten Königreich muss das Abkommen ebenfalls ratifiziert werden. Wenn die beidseitige Ratifizierung erfolgreich ist, soll das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich dann endgültig in Kraft treten.

Was passiert am Ende der Übergangsphase? Welche Vorbereitungen sind notwendig?

Die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase endet am 31. Dezember 2020. Somit wird das Vereinigte Königreich danach nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion sein. Das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich wird sich daher zum Jahreswechsel grundlegend wandeln. Mit dem Abschluss des Abkommens über das zukünftige Verhältnis treten neue umfassende Bestimmungen in Kraft, auf die sich Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und in der ganzen EU mit dem Ende der Übergangsphase vorbereiten müssen.

Auf die bereits vor dem Ende der Übergangsphase absehbaren, von den Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis unabhängigen Änderungen, ist die Bundesregierung umfassend vorbereitet. Sie steht innerhalb der EU mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und auf nationaler Ebene mit allen Stakeholdern (Wirtschaft, Verbände, Bürgerinnen und Bürgern) in sehr engem Kontakt und wird diesen fortsetzen.

Eine Übersicht über die – unabhängig von den Vertragsverhandlungen – eintretenden Änderungen hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 in einer Mitteilung (‘readiness communication‘) veröffentlicht. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Veränderungen (zum Beispiel Reisen, Zollregelungen, Datenschutzrecht, Industrieprodukte, Chemikalien etc.) können den fast 100 sektorspezifischen Vorbereitungsmitteilungen an Interessenträger (‘readiness notices‘) entnommen werden und sollen die öffentliche Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, sich vorzubereiten.

Einen Überblick über die zahlreichen Informationsangebote für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen finden Sie hier.

Welche Rolle spielt das Austrittsabkommen?

Dank des Austrittsabkommens gilt die EU-Freizügigkeit, also das Recht, überall in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren und sozial abgesichert zu sein, noch bis zum Ende der Übergangsphase weiter. Darüber hinaus werden die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich bisher wohnen, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die bereits in der EU wohnen, auf Lebenszeit umfassend geschützt; sie können weiterhin im Vereinigten Königreich bzw. der EU leben, arbeiten, studieren und soziale Sicherheit genießen.

Diese Rechte ergeben sich aus dem Austrittsabkommen; die sich daraus ergebenden Regelungsaufträge werden durch nationale Gesetzgebung und Maßnahmen umgesetzt. In Deutschland ist am 24. November 2020 das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht in Kraft getreten, welches die Statusrechte von Britinnen und Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nach dem Austrittsabkommen berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

In den EU-Institutionen hat das Vereinigte Königreich bereits seit dem Austritt am 1. Februar 2020 kein Mitspracherecht mehr. Auch die britischen Bürgerinnen und Bürger sind seither von der Teilnahme an Europäischen Bürgerinitiativen ausgeschlossen und haben auch kein aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament.

Mit der im Austrittsabkommen verankerten speziellen Regelung zu Nordirland bleibt die Integrität des EU-Binnenmarktes gewahrt; gleichzeitig ist sichergestellt, dass es keine Kontrollen an der Grenze zwischen Irland und Nordirland geben wird und das Karfreitags-Abkommen vollumfänglich gewahrt bleibt. Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der Irischen Insel in Nordirland statt.

Zudem werden durch das Austrittsabkommen u. a. die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU geregelt.

Das Austrittsabkommen sieht einen Gemeinsamen Ausschuss vor, in denen sich die EU und das Vereinigte Königreich regelmäßig über die Umsetzung des Austrittsabkommens austauschen. Am 8. Dezember konnten die beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses, der Vize-Präsident der Europäischen Kommission, Maroš Šefcovic, und der britische Vize-Premierminister Michael Gove, eine weitgehende Einigung über die noch offenen Fragen erzielen. Die formelle Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss erfolgte am 17. Dezember, so dass das Austrittsabkommen und die dazugehörigen Protokolle ab dem 1. Januar 2021 vollständig umgesetzt werden können. [Weitere Fragen zum Austrittsabkommen beantwortet die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite]

Quelle: BMF, Mitteilung vom 30.12.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin