Reform des Insolvenzrechts tritt in Kraft: Verkürzte Restschuldbefreiung und Einführung neuer Sanierungsmöglichkeiten

Um den Jahreswechsel treten zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.

Mit diesem Gesetz werden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Die Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens werden über die Vorgaben der Richtlinie hinaus nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine Befristung der Einbeziehung von Verbraucherinnen und Verbraucher ist – anders als im Regierungsentwurf – nicht mehr vorgesehen.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre wird rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.

Anders als bislang wird es künftig für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wird ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Mit der Einführung der neuen Restrukturierungsoptionen wird zugleich die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Das Gesetz beinhaltet zudem eine Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden zudem weitergehende Erleichterungen geschaffen: So wird der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise auf vier Monate reduziert, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen.

Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

Daneben werden auch die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren fortentwickelt. Es wird sichergestellt, dass der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Den Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet. Da sich die Erfüllung dieser Anforderungen unter den gegenwärtigen Krisenbedingungen nicht immer wird sicherstellen lassen, sollen die neuen Anforderungen aber nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 30.12.2020

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt zum 1. Januar 2021

Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

„Kindern müssen die zur Sicherung ihres täglichen Bedarfs erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt in der aktuellen Corona-Krise, die für viele Familien eine wirtschaftliche Herausforderung darstellt, umso mehr. Ich habe den Mindestunterhalt für Kinder daher zum neuen Jahr angehoben. Nun können Jugendämter und Gerichte von einer höheren Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt ausgehen und die Unterhaltsvorschussleistungen entsprechend berechnen. Die Familiengerichte haben die Düsseldorfer Tabelle für das kommende Jahr bereits angepasst.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von derzeit 369 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) von 424 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 497 auf 528 Euro angehoben.

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Die Rechtsverordnung ist hier abrufbar.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 30.12.2020

Abschlagszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet

Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember sind gestartet. Wie auch bereits bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt werden; Solo-Selbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember war zuvor am 22.12. für Solo-Selbständige und am 23.12. für sog. prüfende Dritte (u. a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gestartet. Ab heute fließen die Abschlagszahlungen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 05.01.2021

Senkung der Mehrwertsteuer hat den Konsum nur wenig stimuliert

Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer hat die Konsumausgaben nur wenig stimuliert. „Das Ziel war, die Bürger*innen dadurch zu größeren Anschaffungen zu bewegen. Dieses ist nicht erreicht worden, wie zwei Umfragen nahelegen“, schreiben die ifo-Autoren Clemens Fuest, Andreas Peichl und Florian Neumeier in einem Aufsatz. 6,3 Milliarden Euro an zusätzlichem Konsum habe die Steuer gebracht, diese stünden zu den Kosten in Höhe von 20 Milliarden Euro in keinem Verhältnis. „Die Entscheidung, die Mehrwertsteuersenkung nicht über den Dezember 2020 hinaus zu verlängern, kann vor diesem Hintergrund trotz der noch immer unsicheren Lage der Konjunktur nur begrüßt werden.“

Nur zwei Prozent der Befragten, die im Zeitraum von Juli bis Oktober eine größere Anschaffung getätigt hatten, gaben dabei an, dass sie ohne die Mehrwertsteuersenkung auf diese Anschaffung verzichtet hätten. Von jenen, die bis Jahresende noch größere Anschaffungen planten, gaben nur 12 Prozent im Oktober an, dass sie ohne Mehrwertsteuersenkung darauf verzichten würden. Im November war es dann mit 29 Prozent ebenfalls eine Minderheit, die angab, dass die Mehrwertsteuersenkung bei ihren Konsumabsichten eine Rolle gespielt habe.

Rechnet man diese Angaben auf alle deutschen Haushalte hoch, ergibt sich ein geschätzter Konsumeffekt in Höhe von 6,3 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anstieg der privaten Konsumausgaben um nur 0,6 Prozent gegenüber 2019. Der geschätzte Steuerausfall beträgt hingegen 20 Milliarden Euro. Die Maßnahme hat also nur ein Drittel ihrer Kosten eingespielt. Die Befragten gaben an, dass sie trotz Senkung der Mehrwertsteuer auf Konsum verzichtet hätten, weil sie höhere Ausgaben in der Zukunft erwarteten und der Einkauf durch Corona eingeschränkt sei.

Die Umfrage wurde von der forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen durchgeführt. Die erste der Befragungswellen fand im Zeitraum vom 20. bis 31. Oktober statt, die zweite vom 12. bis 19. November. Die Auswahl der Befragten erfolgte repräsentativ für die deutsche Bevölkerung. An den beiden Befragungswellen nahmen jeweils etwa 30 000 Personen teil.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.10.2021

Corona und Arbeitszeit: Lücke zwischen den Geschlechtern bleibt – Frauen erhalten seltener Aufstockung bei Kurzarbeit

Die durchschnittliche Erwerbs-Arbeitszeit von Frauen ist im Zuge der Corona-Krise stärker gesunken als die von Männern. Dadurch hat sich die Schere bei den geschlechtsspezifischen Erwerbs-Arbeitszeiten geöffnet: Vor Ausbruch der Pandemie arbeiteten Frauen im Durchschnitt fünf Stunden pro Woche weniger als Männer in einem bezahlten Job. Im Herbst 2020 betrug die Differenz bei den tatsächlichen Arbeitszeiten sechs Stunden, damit war sie kaum kleiner als während des ersten Lockdowns im Frühjahr. Bei Erwerbstätigen mit betreuungsbedürftigen Kindern lag die Differenz zwischen Männern und Frauen im Herbst bei elf Stunden pro Woche, vor der Krise waren es zehn und während des ersten Lockdowns im Frühjahr 12 Stunden. Das ergeben neue Daten aus der Erwerbspersonenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung vom November. Eine Ursache für den während der Krise gewachsenen Abstand dürfte sein, dass vor allem Frauen zusätzliche Sorgearbeit übernommen haben, etwa in Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen, und dafür im Beruf kürzertreten mussten. Dass sich die zusätzliche Lücke im Herbst nicht wieder geschlossen hat, könnte auch damit zusammenhängen, dass im November erstaunlich wenige Erwerbstätige vorwiegend im Homeoffice gearbeitet haben: Zu Beginn des „Lockdowns Light“ Anfang des Monats taten das 14 Prozent, während der ersten großen Corona-Welle im April waren es 27 Prozent.

Durch den aktuell verschärften Lockdown Zwei dürfte der Rückstand der Frauen bei der bezahlten Arbeitszeit noch einmal wachsen, vermutet Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Denn durch die verlängerten Weihnachtsferien von Schulen und Kitas entsteht erneut erheblicher zusätzlicher Betreuungsbedarf. Hinzu kommt, dass mit dem Einzelhandel eine Branche mit vielen weiblichen Beschäftigten stark von Schließungen betroffen ist. Daher könnten jetzt mehr Frauen als Männer in Kurzarbeit wechseln. Diese sichert zwar zahlreiche Jobs, sie bringt Frauen aber oft noch empfindlichere finanzielle Einbußen als Männern, zeigen die neuen Daten ebenfalls: Von den männlichen Kurzarbeitenden erhielten im November 46 Prozent eine Aufstockung des gesetzlichen Kurzarbeitsgeldes (KUG). Unter den Frauen in Kurzarbeit waren es nur 36 Prozent. Deutlich seltener als im Durchschnitt aller Befragter (41 Prozent) wird das KUG auch bei Beschäftigten ohne Tarifvertrag aufgestockt oder bei Menschen, die nicht in einer Gewerkschaft sind.

Für die Erwerbspersonenbefragung wurden im November mehr als 6.100 Erwerbstätige und Arbeitsuchende von Kantar Deutschland online befragt. Dieselben Personen hatten bereits im April und im Juni Auskunft gegeben, so dass Trends im Zeitverlauf analysiert werden können. Die Panel-Befragung bildet die Erwerbspersonen in Deutschland im Hinblick auf die Merkmale Geschlecht, Alter, Bildung und Bundesland repräsentativ ab.

65 Prozent mit Kindern empfinden familiäre Situation als belastend

„Während der Feiertage haben es viele Familien sicherlich leichter als Alleinstehende – Einsamkeit ist für sie in Zeiten des Lockdowns ein geringeres Problem. Aber generell bringt die Corona-Krise für Familien große Herausforderungen“, sagt WSI-Direktorin Kohlrausch, die auch Professorin für gesellschaftliche Transformation an der Universität Paderborn ist. „Das macht unsere Befragung deutlich: 65 Prozent der Befragten mit betreuungsbedürftigen Kindern im Haushalt empfinden ihre familiäre Situation als belastend. Bei den Alleinerziehenden sagen das sogar 71 Prozent. Unter den Befragten ohne Kinder sind es 48 Prozent.“ Zwar erleichtere die Möglichkeit, mobil zu arbeiten, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gerade in der Pandemie. „Aber beides im Alltag zu verbinden, ist oft anstrengend. Zudem zeigt die neue Befragungswelle, dass im November zunächst überraschend wenige Erwerbstätige überwiegend im Homeoffice waren – trotz vorangegangener Regierungs-Appelle an die Arbeitgeber“, sagt die Wissenschaftlerin.

Dabei übernehmen Frauen nach wie vor deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit als Männer. Im November gaben 66 Prozent der befragten erwerbstätigen Frauen mit Kind/Kindern, die in einer Partnerschaft lebten, an, den größeren Teil der Kinderbetreuung zu übernehmen. Sieben Prozent sahen den Hauptpart bei ihrem Partner, 27 Prozent sprachen von einer Gleichverteilung der Sorgearbeit. Die befragten Männer sahen das mit Abweichungen ähnlich. „Damit war die Ungleichverteilung bei der Kinderbetreuung wieder fast so groß wie vor Ausbruch der Pandemie“, sagt Kohlrausch.

Bei Erwerbstätigen mit Kindern liegt der wöchentliche Unterschied der Erwerbs-Arbeitszeiten jetzt bei elf Stunden

Nach wie vor schlägt die Krise auf die Erwerbs-Arbeitszeit von Männern und, noch etwas stärker, von Frauen durch: Vor Ausbruch der Pandemie arbeiteten die befragten Männer im Durchschnitt rund 40 Stunden pro Woche im bezahlten Job, die Frauen rund 35. Während des ersten Lockdowns im April erreichte die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit bei beiden Geschlechtern mit 34 bzw. 28 Wochenstunden den Tiefpunkt, was sowohl auf weitverbreitete Kurzarbeit als auch auf hohen zusätzlichen Betreuungsbedarf bei geschlossenen Schulen und Kitas zurückzuführen ist. Seitdem ist die Arbeitszeit sowohl bei Männern als auch bei Frauen wieder deutlich gestiegen, doch auch im November (als nach der tatsächlichen Arbeitszeit von Oktober gefragt wurde) hinkten die weiblichen Erwerbstätigen bei der Normalisierung weiterhin etwas hinterher: Bei Frauen betrug die durchschnittliche Arbeitszeit rund 32 Stunden in der Woche, bei Männern 38 Stunden.

Deutlich größer sind die Abstände bei Erwerbstätigen mit betreuungsbedürftigen Kindern: Vor der Krise arbeiteten hier die Männer im Schnitt 41 Stunden pro Woche, die Frauen wegen weitverbreiteter Teilzeit durchschnittlich 31 Stunden. Im April waren die tatsächlichen Erwerbs-Arbeitszeiten auf 36 bzw. 24 Stunden pro Woche gesunken und die geschlechtsspezifische Differenz parallel von zehn auf 12 Stunden angewachsen. Im Oktober waren die Männer 39 Stunden wöchentlich mit Erwerbsarbeit beschäftigt, die Frauen 28 Stunden, die Differenz betrug somit noch 11 Stunden. „Der zusätzliche durchschnittliche Rückstand der Frauen von einer Stunde in den vergleichsweise ruhigen Herbstmonaten ist erheblich“, sagt WSI-Direktorin Kohlrausch. „Darin dürfte sich einerseits spiegeln, dass trotz generell geöffneter Schulen und Kitas wegen lokaler Corona-Ausbrüche individuell immer wieder Betreuungsbedarf entstanden sein wird. Andererseits könnte ein Teil der Frauen, die ihre Arbeitszeit im Lockdown deutlich reduzieren mussten, Schwierigkeiten haben, zu ihrer alten Arbeitszeit zurückkehren zu können. Es besteht die Gefahr, dass manche Arbeitgeber sagen: Einmal reduziert, immer reduziert.“

Von Kurzarbeit waren Frauen und Männer im November in fast identischem Umfang betroffen: Unter den befragten männlichen Erwerbstätigen arbeiteten sieben Prozent kurz, bei den weiblichen acht Prozent. Spürbare Unterschiede gab es hingegen bei den finanziellen Folgen der Kurzarbeit. Denn zum einen verzeichnen erwerbstätige Frauen im Schnitt niedrigere Einkommen. Zum anderen erhielten die befragten Frauen seltener eine Aufstockung des Kurzarbeitsgeldes über das gesetzlich vorgesehene Niveau hinaus: Während davon im November 46 Prozent der kurzarbeitenden Männer profitierten, waren es unter den Kurzarbeiterinnen lediglich 36 Prozent.

Ein möglicher Grund dafür ist nach Kohlrauschs Analyse, dass Frauen seltener nach Tarifvertrag bezahlt werden, was bei der faktischen Höhe des Kurzarbeitsgeldes einen erheblichen Unterschied macht. Denn in zahlreichen Branchen wurden tarifliche Regelungen zu Aufstockungen abgeschlossen. Dementsprechend erhielten von den Befragten in tarifgebundenen Betrieben im November 52 Prozent eine Aufstockung, in Betrieben ohne Tarifvertrag waren es nur 27 Prozent. Auch eine zweite Korrelation falle ins Auge, so Kohlrausch: Von den Gewerkschaftsmitgliedern im Befragungspanel erhielten 65 Prozent ein aufgestocktes Kurzarbeitsgeld, unter den Nicht-Mitgliedern lediglich 34 Prozent. Und weibliche Erwerbstätige sind nach wie vor seltener organisiert als männliche.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 29.12.2020

Jahressteuergesetz 2020 oder „In der Weihnachtsbäckerei: Wo ist das Gesetz geblieben…?“

Der liebe Weihnachtsmann muss in diesem Jahr coronabedingt wohl untertauchen. Die mehr oder weniger willkommenen Geschenkepäckchen schnürt 2020 daher überraschend der Gesetzgeber. Wochenlang werkelte und bastelte die Crew im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am Jahressteuergesetz. Am 18.12.2020 passierte dieses nun auch den Bundesrat. Doch was steckt drin im Jahressteuersäckchen?

Neuer steuerlicher Abzugstatbestand: Dahoam is Homeoffice

„Dahoam is am schönsten.“ Diesen Satz unterschreiben nach neun Monaten Homeoffice sicher nicht mehr alle Arbeitnehmer so ohne Weiteres. Zwar hat es nach wie vor sein Gutes, sich morgens nicht in überfüllte Bahnen quetschen zu müssen oder auf der Autobahn die Rücklichter des Vordermanns zu bewundern. Doch damit bleibt auch die steuerliche Entfernungspauschale auf der Strecke. Mangels eines professionell ausgestatteten Arbeitszimmers konnte Otto Normalverbraucher bisher auch im Homeoffice keinen Steuerbonus einfahren. Dabei wird auch beim Arbeiten am Küchentisch so einiges „verbraucht“.

Diese Benachteiligung erhitzte die Gemüter sehr. Nach langem Ringen würdigte nun auch der Gesetzgeber die neuerliche Arbeitssituation und schaffte mit dem Jahressteuergesetz 2020 einen neuen Abzugstatbestand: Hat ein Steuerpflichtiger seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt, kann er eine Pauschale von 5 Euro je Kalendertag, max. 600 Euro im Kalenderjahr, steuerlich geltend machen. Doch Obacht: Die Pauschale gilt nur für die Tage, an denen der Steuerpflichtige keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Sie wird auch nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht und auch nicht zusätzlich zur geltenden Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale gewährt – sondern geht in ihr auf.

Schönheitsfehler des § 7g EStG behoben: Gewinngrenze steigt auf 200.000 Euro

Einem umfangreichen „Bodylift“ mussten sich die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 unterziehen: Das Herzstück der gesetzlichen Norm, die Betriebsgrößengrenzen, wurde abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro eingeführt. Damit dürften nun auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe des § 7g EStG – weiterhin von der steuerlichen Begünstigung profitieren. Hierfür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit Nachdruck eingesetzt. Denn viele kleine Unternehmen hätten bei der ursprünglich von der Bundesregierung geplanten Gewinngrenze von 150.000 Euro das Instrument zur Investitionsförderung nicht mehr nutzen können.

Neben der Anhebung der Investitionsabzugsbeträge von bislang 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten macht auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs um vermietete Wirtschaftsgüter die Regelung attraktiver.

Dennoch, ein paar Makel bleiben: Neue Beschränkungen bei der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften wirken stark einengend. Sie senken die Flexibilität der Norm deutlich.

Auch dass die gesetzlichen Änderungen bereits im Veranlagungszeitraum 2020 zur Anwendung kommen, lässt nicht alle Unternehmeraugen leuchten. Denn für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen soll die neue einheitliche Gewinngrenze bereits dann Anwendung finden, wenn die Investition 2020 vorgenommen wird. Anders verpackt: Es ist möglich, dass kleine und mittlere Unternehmen, die zum 31.12.2019 die Größengrenzen beachtet haben, die Sonderabschreibung dennoch nicht nutzen können. Diese Gefahr besteht, wenn die Unternehmen 2020 einen höheren Gewinn als 200.000 Euro erzielen. In diesem Fall macht ihnen die Anknüpfung an die neue Gewinngrenze in Kombination mit dem Anwendungszeitpunkt einen Strich durch die Rechnung.

Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich verankert

Auf so manche Kleingeschenke kann man gut verzichten. Was für die einen die grünen Socken von Tante Elfriede, ist für die anderen die gesetzliche Verankerung des sog. Zusätzlichkeitserfordernisses. Laut Gesetzgeber ist es lediglich eine Klarstellung für das gesamte Einkommensteuergesetz, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Als „Beschenkter“ hegt man berechtigterweise so seine Zweifel, ob nicht doch noch mehr dahintersteckt.

Fakt ist: Mit diesen Änderungen überschreibt der Gesetzgeber teilweise die BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 01.08.2019, Az. VI R 32/18), wonach auch ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel als nicht begünstigungsschädlich gilt. Die Neuregelung greift zudem rückwirkend für das Jahr 2020. Hierdurch dürften einige der im Jahr 2020 von Arbeitgebern zusätzlich steuerfrei gewährten – und bereits abgerechneten – Zusatzleistungen korrigiert werden müssen, sollten sie nicht die Anforderungen der Zusätzlichkeit erfüllen. Bürokratischer Mehraufwand und Nachversteuerungen inklusive – echtes Schrottwichteln macht da mehr Freude!

Verlängert: Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis zum 30.06.2021 möglich

Der ursprüngliche November-Lockdown wurde verlängert. Nun zieht der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2020 erfreulicherweise auch beim sog. Corona-Bonus nach. Noch bis zum 30.06.2021 können Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern den steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss in Höhe von maximal 1.500 Euro gewähren. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.

Stärkung des ehrenamtlichen Engagements

Auch für die ehrenamtlich engagierten Bürger liegt ein kleines Geschenk im Jahressteuersäckchen. Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Diese Pauschale kann für jede Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. als Vereinsvorstand oder Schatzmeister, aber auch als ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich. Zugleich steigt die Übungsleiterpauschale, z. B. für Ausbilder, Erzieher oder für die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, von 2.400 Euro auf 3.000 Euro. Voraussetzung in beiden Fällen: Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke und wird lediglich nebenberuflich ausgeübt. Außerdem zu beachten: Wurde für eine Tätigkeit bereits die Ehrenamtspauschale gewährt, darf für dieselbe Tätigkeit keine Übungsleiterpauschale mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.

Ende mit Ausblick: Steuerfreie Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden (müssen), ist das oft für beide Seiten kein einfacher Schritt. Mit einer gesetzlichen Klarstellung im Jahressteuergesetz 2020 soll dieser Weg nun etwas gangbarer werden. Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer bleiben künftig steuerfrei.

Einfach mehr Spenden: Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro möglich

Grundsätzlich gilt: Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 nunmehr von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. D. h. für Spenden, die diesen Betrag nicht übersteigen, genügt dem Finanzamt die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, wie der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Neuregelung zur verbilligten Wohnraumüberlassung – Bürokratiemonster inklusive

Das Jahressteuergesetz 2020 macht‘s möglich: Künftig dürfen Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe ihre Werbungskosten abziehen, auch wenn die tatsächliche Miete nur gut 50 % der ortsüblichen Miete beträgt. Leider wird mit dieser Neuregelung ein unlängst bezwungenes Bürokratiemonster wieder zum Leben erweckt: Beträgt die tatsächliche Miete nämlich zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Anderenfalls bedarf es einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. In diesem Fall können lediglich die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden.

Blick nach vorn: Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

„Was Du heute kannst besorgen, …“ das regelt der Gesetzgeber auch gerne erst für morgen. Und so kommt es, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge im Jahressteuergesetz zwar von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben wird. Die Neuregelung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hingegen wurde bereits begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.

Was außerdem vom Gesetzgeber „verschnürt“ wurde…

Überraschend haben auch vereinzelte Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts den Weg ins Jahressteuergesetz 2020 gefunden. Hierzu zählen beispielsweise die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine steuerbegünstigte Körperschaften.

Das Gewerbesteuergesetz erfährt eine gesetzliche Ergänzung zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge.

Im Umsatzsteuergesetz sind Verschärfungen im Falle einer verspäteten Umsatzsteuer-Vorauszahlung enthalten. Künftig kann die Unternehmer bei Fristversäumnissen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro treffen.

Das Einkommensteuergesetz enthält u. a. eine Anhebung der verrechenbaren Verluste aus Termingeschäften und dem Forderungsausfall auf 20.000 Euro.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.12.2020

Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG, Abschnitt 8.1 UStAE)

Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2020 – III C 3 – S-7155 / 19 / 10003 :001 (2020/0582983) -, BStBl I S. 580, wurde u. a. Abschnitt 8.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE neu gefasst. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze enthält das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung.

Hiermit wird diese Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf Abschnitt 8.1 Absatz 4 UStAE bis einschließlich 31. März 2021 verlängert. Somit wird es für vor dem 1. April 2021 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn insoweit die bisher geltende Rechtslage angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155 / 19 / 10004 :001 vom 18.12.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Ergänzung und Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 und der Ergänzung vom 26. Mai 2020

Die Situation der COVID-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.

I. Erweiterung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :003) unter Abschnitt VII. wie folgt gefasst:

„VII. Hilfeleistung zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nummer 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.“

II. Verlängerung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und dessen Ergänzungen über den 31. Dezember 2020 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2021 durchgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :006 vom 18.12.2020

Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, sind diese Erklärungen vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können gemäß § 109 Abs. 2 AO in diesen Fällen verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:

  • Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31. März 2021 verlängert.
  • Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
  • Anordnungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben unberührt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010 vom 21.12.2020

DBA: Vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am 22. Juni 2020 sowie am 24. August 2020 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird.

Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 11. Dezember 2020 wurde sie nunmehr bis zum 31. März 2021 verlängert.

Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 21.12.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin