Deutliche steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung kommen zum 1. Januar 2021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute.

Das sind die wichtigsten Veränderungen:

  • Verdopplung der bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung,
  • Gewährung der Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • Wegfall der zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50,
  • deutliche Anhebung des Pflege-Pauschbetrags und Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags auch schon bei den Pflegegraden 2 und 3.

Was müssen Sie tun, damit Sie frühzeitig von diesen Verbesserungen profitieren?

Wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und bei Ihnen bisher schon ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM-Verfahren) berücksichtigt wurde, brauchen Sie aktuell nichts zu veranlassen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber wird die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen können. Erst wenn auch Ihre Lohnabrechnung für März 2021 den verdoppelten Pauschbetrag noch nicht enthalten sollte, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Wenn Sie kein Arbeitnehmer oder keine Arbeitnehmerin sind oder den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht im ELStAM-Verfahren berücksichtigen lassen wollen, ändert sich für Sie gar nichts. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wenn Ihr Finanzamt noch keine Kenntnis von Ihrer Behinderung hat oder dort keine für 2021 gültige Bescheinigung des Versorgungsamts vorliegt, können Sie schon jetzt Kontakt mit Ihrem Finanzamt aufnehmen und dort einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.

Dieser Antrag steht Ihnen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Ausdrucken zur Verfügung, den Sie Ihrem Finanzamt postalisch übermitteln können. Für die Übermittlung von elektronischen Mitteilungen an das Finanzamt empfehlen wir, ELSTER zu verwenden (www.elster.de).

Weitergehende Informationen finden Sie in dem Beitrag “Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung“.

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.12.2020

BStBK kritisiert Fristverlängerung bis 31.03.2020

Ein Schlag ins Gesicht des Berufsstandes

Am 4. Dezember 2020 verkündete das Bundesfinanzministerium, dass für Steuerberater die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 ihrer Mandanten um einen Monat, also bis zum 31. März 2021, verlängert wird.

„Die Entscheidung ist ein Schlag ins Gesicht unseres Berufsstandes!“, konstatiert BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab. Seit Monaten weist die Bundessteuerberaterkammer auf den unermüdlichen Einsatz der Steuerberater bei der Unterstützung ihrer Mandanten bei der Beantragung der Corona-Hilfen hin.

Diese zusätzlichen Arbeiten sorgen für eine extreme Arbeitsbelastung in den betroffenen Kanzleien. Corona-bedingte Personalengpässe und erhöhte Mandantennachfragen bringen Routinetätigkeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung ins Stocken.

Vor diesem Hintergrund hatten sich die berufsständischen Organisationen der Steuerberater schon sehr frühzeitig und vehement für eine Fristverlängerung eingesetzt. „Ein Monat Verlängerung ist ein Tropfen auf den heißen Stein. Jetzt müssen die Kolleginnen und Kollegen vor Ort entscheiden, welche Arbeiten sie wie priorisieren. Deklarationen oder anderes. Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung ist schließlich mit einem Zuschlag sanktionsbewährt.“

Gleiches gilt für die Offenlegung der Jahresabschlüsse. Auch hier hatte sich die BStBK für eine Verschiebung eingesetzt. Diese hat das Bundesjustizministerium abgelehnt.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 07.12.2020

Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG; Abschnitt 8.2 UStAE)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersendet das BMF die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2021. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die dem Schreiben vom 16. Dezember 2019 – III C 3 – S-7155-a / 19 / 10001 :001 (2019/0999509) -, BStBl 2020 Teil I S. 90, beigefügt war.

Neu aufgenommen wurden die Firmen:

  • Abbelen Group GmbH, 53534 Barweiler,
  • BFS Flugservice GmbH, 96450 Coburg,
  • Brandasa GmbH, 80539 München,
  • CargoLogic Germany GmbH, 04435 Schkeuditz,
  • Exxaero GmbH, 47652 Weeze,
  • Ocean GmbH, 60549 Frankfurt a.M.,
  • PAD Aviation service GmbH, 33142 Büren,
  • RB-AV GmbH, 82031 Grünwald,
  • Zehnte Asset Investment AI GmbH & Co. KG, 82031 Grünwald.

Gestrichen wurden die Firmen:

  • Azurair GmbH, 40472 Düsseldorf,
  • BinAir Aero Service GmbH, 80939 München,
  • Donau-Air-Service GmbH, 88512 Mengen,
  • German Private Jet Group AG, 44319 Dortmund,
  • HTM Jet Service GmbH & Co. KG, 82024 Taufkirchen
  • Sun Express Deutschland GmbH, 60549 Frankfurt a.M.

Bei folgenden Firmen wurde deren Adressänderung berücksichtigt:

  • Businesswings Luftfahrtunternehmen GmbH, 34379 Calden,
  • Eurowings GmbH, 40474 Düsseldorf,
  • Global Helikopter Service GmbH, 83417 Kirchanschöring,
  • MEAJET GmbH, 80538 München.

Außerdem wurde die Änderung der Firmenbezeichnung der Pro Jet GmbH, 28832 Achim, in „25 only Aviation GmbH“ berücksichtigt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das Schreiben finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155-a / 19 / 10001 :002 vom 04.12.2020

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2021

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2021 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2021 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 47.647 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2021 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 584 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom 01.12.2020

DBA-Schweiz – Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auch auf die Anwendung und Auslegung des Artikels 19 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), möglichst zu verringern, haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 30. November 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angesichts der anhaltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie folgende Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie vereinbart:

  1. Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich dieser Ergänzung soll mindestens bis zum 31. März 2021 in Kraft bleiben und vorher nicht gekündigt werden.
  2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außerordentliche und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19-Pandemie erneut beurteilen und einander konsultieren.
  3. Der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 werden folgende Textziffern 5 und 6
    angefügt:

„5. Anwendung von Artikel 19 des Abkommens

(1) Die Tz. 1 kommt auch zur Anwendung, wenn eine Arbeitskraft Vergütungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 oder 3 des Abkommens bezieht und nach Artikel 19 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15a des Abkommens Grenzgänger ist.

(2) Die Tz. 2 und die Tz. 4 (1) und (2) Satz 1 gelten entsprechend für Vergütungen nach Artikel 19 des Abkommens. Arbeitslohn für Arbeitstage ohne Arbeitsausübung können unter der Voraussetzung des Artikels 19 des Abkommens in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeitskraft ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie tätig geworden wäre. Als Vergleichszeitraum ist das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

(3) Für Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentschädigung und andere staatliche Unterstützungsleistungen, die Vergütungen im Sinne von Artikel 19 des Abkommens ersetzen, gilt die Tz. 3 entsprechend.

(4) Die in Tz. 4 beschriebenen Verfahrenspflichten gelten sinngemäß.

(5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die mit dieser Ergänzung angefügte Tz. 5 der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 rückwirkend auf Vergütungen ab dem 11. März 2020 Anwendung findet.

  1. Es besteht Einvernehmen, dass die Anwendung der Tz. 1 der Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 auf Arbeitskräfte, die als Grenzgänger nach Artikel 15a (gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 5) des Abkommens behandelt werden, von den Arbeitgebern keine Bescheinigung über den Ort der Arbeitsausübung bzw. die Arbeitsunterbrechung mit Lohnfortzahlung unter Verbleib am Wohnsitz erfordert.“

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das Schreiben finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-05 vom 03.12.2020

Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Mitwirkungspflichten sowie Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen – Verwaltungsgrundsätze 2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Mitwirkungspflichten sowie Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschlägen Folgendes:

Inhalt

  1. Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO)
    1.1 Allgemeines zu den Mitwirkungspflichten
    1.2 Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO)
    1.3 Besondere Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO)

    1.3.1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht (§ 90 Abs. 3 Satz 1 AO)
    1.3.2 Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation (§ 90 Abs. 3 Satz 2 AO)
    1.3.2.1. Sachverhaltsdokumentation
    1.3.2.2. Angemessenheitsdokumentation 1.3.3 Stammdokumentation (§ 90 Abs. 3 Satz 3-4 AO)
    1.3.4 Vorlageverlangen (§ 90 Abs. 3 Satz 5-6 AO, § 2 Abs. 6 GAufzV)
    1.3.4 Vorlageverlangen (§ 90 Abs. 3 Satz 5-6 AO, § 2 Abs. 6 GAufzV)
    1.3.5 Vorlagefrist und Verlängerung (§ 90 Abs. 3 Sätze 7 und 9 AO)
    1.3.6 Ergänzung auf Anforderung (§ 90 Abs. 3 Satz 10 AO)
  2. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschläge (§ 162 AO)
    2.1 Allgemeines
    2.2 Schätzungen nach § 162 Abs. 1 AO
    2.3 Schätzungen nach § 162 Abs. 2 AO
    2.4 Schätzungen nach § 162 Abs. 3 AO und Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO
  3. Aufhebung von Verwaltungsregelungen

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das Schreiben finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 19 / 10018 :001 vom 03.12.2020

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021

Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2021 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2020 – BStBl I 2019 S. 1254).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. XXX).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. XXX).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das Schreiben mit den ab 1. Januar 2021 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 19 / 10010 :002 vom 03.12.2020

Unterstützung für Start-ups und kleine Mittelständler fortgesetzt: 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket wird verlängert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben die KfW damit beauftragt, das 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Bislang konnten Mittel aus dem Maßnahmenpaket für Finanzierungen genutzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 zugesagt werden. Dank der Verlängerung sollen junge Unternehmen nun ein weiteres halbes Jahr Zusagen für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen aus dem Maßnahmenpaket erhalten können.

Unser Rettungspaket geht in die Verlängerung. Die andauernden pandemiebedingten Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens treffen Start-ups und den kleinen Mittelstand besonders hart. Dass die Unterstützung nun bis zum 30. Juni 2021 ausgedehnt wurde, ist eine gute Investition in die Innovations- und damit die Zukunftsfähigkeit Deutschlands.

Finanzstaatssekretär Dr. Kukies

Wir wollen, dass sie nach der Krise wieder voll durchstarten können. Deshalb haben wir bereits im Frühjahr zwei Milliarden Euro für Start-ups und kleine Mittelständler zur Verfügung gestellt, um damit zielgerichtet auf die Finanzierungsbedarfe dieser Unternehmen zu reagieren. Das Maßnahmenpaket wird sehr gut angenommen. Deshalb haben wir die Laufzeit verlängert. Unternehmen können die Mittel aus dem 2 Milliarden-Paket nun bis zum 30. Juni 2021 in Anspruch nehmen.

Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium Dr. Nußbaum

In Deutschland ist die Zahl der technologie- bzw. wachstumsorientierten Start-ups in den vergangenen Jahren erfreulicherweise deutlich gestiegen. Diese jungen Unternehmen sind für unsere Volkswirtschaft besonders wertvoll, da sie ein hohes Erneuerungs- und Beschäftigungspotenzial in sich tragen und wichtige Impulse für den Wandel setzen. KfW und KfW Capital setzen alles daran, die Mittel des Bundes so einzusetzen, dass diese jungen Unternehmen die Corona-Krise möglichst unbeschadet überstehen.

KfW-Vorstandsmitglied Dr. Ingrid Hengster

Das Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Start-ups und kleinen Mittelständlern im Umfang von 2 Mrd. Euro steht seit Mitte Mai 2020 zur Verfügung und basiert auf zwei Säulen: Mit der Säule 1 wird auf den bestehenden Kooperationen des Bundes mit KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) aufgebaut, um privaten Wagniskapitalfonds die Mittel aus dem Maßnahmenpaket zur Beteiligung an Start-ups zur Verfügung zu stellen („Corona Matching Fazilität“). Zudem können Wagniskapitalfonds wie „High-Tech Gründerfonds“ (HTGF) oder „coparion“ Liquiditätshilfen für Start-ups beantragen; auch über das Finanzierungsprogramm ERP-Startfonds werden Mittel vergeben.

Die Säule 2 steht Start-ups und kleinen Mittelständlern zur Verfügung, die keinen Zugang über einen VC-Fonds zu Säule 1 haben: Hier werden die Mittel aus dem 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket über Landesförderinstitute – entweder direkt oder über weitere Intermediäre wie z. B. Family Offices, Business Angels, oder die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Länder – an Unternehmen in Form von Mezzanin- oder Beteiligungsfinanzierungen ausgereicht. Voraussetzung für die Teilnahme an Säule 2 ist, dass das jährliche Umsatzvolumen höchstens 75 Mio. Euro beträgt. Die Mittelbereitstellung im Risiko des Bundes an die Landesförderinstitute erfolgt über haftungsfreigestellte Globaldarlehen durch die KfW. Der öffentliche Anteil an der jeweiligen Finanzierung kann gemäß „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen betragen.

In Säule 1 wurden bislang Anträge von Wagniskapital-Fondsmanagern mit einem Volumen von rd. 860 Mio. Euro bewilligt. Die Fonds wollen damit rd. 350 Start-ups finanzieren. Zur Umsetzung der Säule 2 hat die KfW bislang Globaldarlehensverträge in einem Gesamtvolumen von rund 556 Mio. Euro mit den Förderinstitutionen aus folgenden Ländern geschlossen: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Finanzierungen in Mecklenburg-Vorpommern werden über die Landesförderinstitution in Thüringen abgewickelt. Die Vertragsunterzeichnungen mit den Landesförderinstituten in Hessen und im Saarland sollen in Kürze erfolgen. Einige der Landesförderinstitute planen im Zuge der Laufzeitverlängerung wegen der guten Nachfrage auch die Aufstockung ihrer Globaldarlehen mit der KfW.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 04.12.2020

BFH-Urteil zur Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken: Absage für BMF-Arbeitshilfe

Seit ihrer Veröffentlichung steht die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung in der Kritik. Damit gehen zugleich viele Unsicherheiten in der Praxis einher. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein lang erwartetes Urteil veröffentlicht. Der DStV-Steuerrechtsausschuss gibt weitere wertvolle Hinweise im Fall einer Grundstücksbewertung.

Blick der Praxis: BMF-Arbeitshilfe vielfach untauglich

Bereits seit April 2014 stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) als unverbindliches Hilfsprogramm für die Steuerverwaltung zur Verfügung. Sie soll gleichfalls ein Serviceangebot für die Steuerpflichtigen darstellen. Seitdem steht die BMF-Arbeitshilfe jedoch in der Kritik: Berichten aus der Praxis zufolge liefere sie weder marktkonforme noch überzeugend nachvollziehbare Aufteilungsergebnisse. Dies problematisiert auch der DStV-Steuerrechtsausschuss. Insbesondere die starken Preissteigerungen bei Immobilien in Regionen mit starkem Nachfrageüberhang führen zu einer Erhöhung des Bodenwerts. Durch die Berechnungssystematik des BMF-Tools kommt es demnach zu einer Überbewertung des Grund und Bodens gegenüber dem Gebäude. Dies führt regelmäßig zu intensiven Erörterungen mit der Finanzverwaltung – legt sie die Ergebnisse der BMF-Arbeitshilfe als Allheilmittel der Besteuerung zugrunde.

Durch die Richterbrille: Der strittige Sachverhalt

Auf den Schreibtischen der BFH-Richter lag nun der folgende Sachverhalt (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2020, Az. IX R 26/19): Eine Vermieterin hatte eine Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Davon sollten gemäß Kaufvertrag 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Der Gebäudeanteil für Abschreibungszwecke betrug folglich rund 82 %. Dem folgte das Finanzamt nicht und ermittelte mit der im Internet bereitgestellten BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung einen Gebäudeanteil von rund 31 %. So sah es auch das Finanzgericht, das die Arbeitshilfe sowohl als geeignetes Wertermittlungsverfahren als auch geeignete Schätzungshilfe bewertete.

Anders hingegen die Auffassung des BFH: Zwar sei die im entschiedenen Fall zur Anwendung gekommene vertragliche Kaufpreisaufteilung wirtschaftlich nicht haltbar und verfehle die realen Wertverhältnisse. Eine ersatzweise Anwendung der BMF-Arbeitshilfe sei jedoch gleichfalls keine geeignete Lösung. Die BMF-Arbeitshilfe gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im entschiedenen Fall nicht. Vielmehr verenge sie die zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und lege der Kaufpreisaufteilung unzulässige Parameter zugrunde.

Panoramablick: Auf der Suche nach dem besten Weg

Grundsätzlich empfiehlt der DStV-Steuerrechtsausschuss: Es lohnt sich bereits im Kaufvertrag eine nachvollziehbare Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude zu vereinbaren. Diese ist sodann für die Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude zugrunde zu legen und als Grundlage zur Berechnung der AfA auf das Gebäude heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015, Az. IX R 12/14). Voraussetzung hierfür ist, dass die vertragliche Einigung der Vertragsparteien über den Grundstücksanteil im Gesamtkaufpreis nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

Alternativ kann seitens der Vertragsparteien auch eine Schätzung herangezogen werden. Diese ist – nach Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000, Az. IX R 86/97) – in dem Maße zu beachten, in dem die Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar und plausibel sind. In der Literatur gibt es hierzu Verfahrensvorschläge. Eine Berechnungsmethode, das sog. umgekehrte Ertragswertverfahren, haben Jacoby/Geiling hierzu erarbeitet (vgl. „Kaufpreisaufteilung bei Grundstücksanschaffungen – Quo vadis?“, DStR 2020, S. 481 ff.).

Für eine Schätzung seitens des Finanzamts müssen hingegen sog. nennenswerte Zweifel an der vereinbarten Aufteilung vorliegen, wie z.B. Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Scheingeschäfts oder einen Gestaltungsmissbrauch (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015, Az. IX R 12/14). Das vereinfachte Schätzungsverfahren der Finanzverwaltung konnte die Münchner Richter aufgrund der systemischen Defizite der Kaufpreisaufteilung nicht überzeugen. Insbesondere der fehlende Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts stelle einen erheblichen Mangel des BMF-Berechnungstools dar. Diese fehlende Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten führe gerade in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten zu einem überproportionalen Anteil des Grund und Bodens und damit zu mitunter sehr niedrigen Gebäudebewertungen.

Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist der Gebäudeanteil nach Weisung des BFH regelmäßig durch das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.12.2020

Bayern: Finanzamt wahrt Weihnachtsfrieden

Steuerverwaltung unterlässt Vollstreckungsmaßnahmen

Die Finanzämter in Bayern behalten ihre gute Tradition bei: Auch in diesem Jahr wird der „Weihnachtsfrieden“ gewahrt. „Die bayerischen Bürgerinnen und Bürger sollen in der Weihnachtszeit gerade in diesem besonders schwierigen Jahr nicht mit Maßnahmen belastet werden, die in der Weihnachtszeit als unpassend empfunden werden. Diese bürgerfreundliche Praxis der Steuerverwaltung hat sich bewährt“, teilte Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker am 07.12.2020 mit.

Die Mitarbeiter der bayerischen Finanzverwaltung sehen vom 23. Dezember 2020 bis einschließlich Neujahr erneut von Maßnahmen ab, die in der Weihnachtszeit als unangebracht empfunden werden können. Steuerbescheide werden zwar auch während des „Weihnachtsfriedens“ versandt. Die Finanzämter werden aber während dieser Zeit z. B. keine Außenprüfungen beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen werden nur gemacht, wenn etwa wegen drohender Verjährung Steuerausfälle vermieden werden müssen. „Dieses Entgegenkommen trägt seit Jahren zu einem guten Verhältnis zwischen Bürgern und Verwaltung bei. Es ist ein wirksamer Beitrag zur Bürgerfreundlichkeit der Finanzverwaltung“, so Füracker.

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 07.12.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin