Bayern: Einfache, unbürokratische und transparente Grundsteuer im Freistaat kommt

Ministerratsbeschluss: Ab 2025 Flächenmodell im Freistaat / Keine automatischen Steuererhöhungen „durch die Hintertür“

„Wir halten Wort – die bayerische Einfach-Grundsteuer kommt! Unser Einsatz im Bund für eine Länderöffnungsklausel war erfolgreich: Wir setzen ab 2025 auf eine wertunabhängige, transparente und unbürokratische Grundsteuer“, betonte Finanz- und Heimatminister Albert Füracker am 08.12.2020 in München. „Ein wertabhängiges Modell, wie vom Bund vorgeschlagen, führt bei steigenden Grundstückspreisen zu regelmäßigen, automatischen Steuererhöhungen ‘durch die Hintertür’. Einen solchen Schritt in Richtung einer verkappten Vermögenssteuer lehnen wir ab. Mit unserem Modell sorgen wir für Klarheit und Planungssicherheit bei allen Beteiligten. Wir setzen ein starkes Signal für alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen wie auch für unsere Kommunen!“ Mit der bayerischen Grundsteuer kann der Freistaat erstmals ein bedeutendes Steuergesetz auf Landesebene regeln.

Der Regierungsentwurf für das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 6. Dezember 2020 vom Bayerischen Ministerrat im ersten Durchgang beschlossen. Die Basis der bisherigen, auf Bundesebene geregelten Grundsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bund hat daher im November 2019 seinen Entwurf für eine Grundsteuerreform verabschiedet, von dem die Länder jedoch abweichen können. Gemäß diesem Bundesgesetz soll die Grundsteuer nach dem Wert des Grundstücks bemessen werden. „Ein solches Modell ist unnötig bürokratisch und erfordert alle sieben Jahre eine Neubewertung sämtlicher Immobilien. Mit steigenden Preisen steigen so automatisch die Steuern. Der Freistaat geht den fairen und unbürokratischen Weg ohne eine solche Belastungsdynamik“, hob Füracker hervor.

Der bayerische Gesetzentwurf basiert auf klaren Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen gibt es einen Abschlag von 30 %, sodass nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben ist u. a. für Gebäude mit sozialem Wohnungsbau und Denkmäler ein zusätzlicher Abschlag vorgesehen. Die Bemessungsgrundlage wird einmalig zum Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt und muss nur angepasst werden, wenn sich die Flächen oder die Gebäudenutzung ändert. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 08.12.2020

Kosten für Hausnotrufsystem steuerlich absetzbar

Haushaltsnahe Dienstleistung auch bei allein lebenden Senioren

Die Kosten eines Hausnotrufsystems sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Dies hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2020 entschieden.

Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, ist die steuerliche Anerkennung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Das Sächsische Finanzgericht hat nunmehr klargestellt, dass auch bei allein lebenden Senioren die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich berücksichtigt werden können.

Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge.

Der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts gab der Seniorin recht und erkannte – wie gesetzlich vorgesehen – 20 % der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem. Unerheblich ist nach Ansicht der Richter, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet (Az. des FG 2 K 323/20).

Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI B 94/20).

Quelle: FG Sachsen, Pressemitteilung vom 07.12.2020 zum Urteil 2 K 323/20 vom 14.10.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI B 94/20)

Corona-Infektionsgefahr: Jobcenter muss für Kosten für Umzugsunternehmen aufkommen

Die Durchführung eines erforderlichen Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker ist in der derzeitigen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie unzumutbar.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Falle einer Frau aus Dortmund entschieden, die einen erforderlichen Umzug nicht mithilfe von Familie und Freunden durchführen konnte. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen mit der Begründung ab, dass die Kosten unangemessen seien. Der Umzug könne vielmehr kostengünstiger mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker für den Anschluss der Starkstromgeräte in der Küche durchgeführt werden. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund könne ein Leistungsberechtigter vom Jobcenter zwar grundsätzlich nur die angemessenen Kosten für einen erforderlichen Umzug mit der Folge verlangen, dass ein Umzug in der Regel selbst zu organisieren und durchzuführen sei. Aufgrund der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10.11.2020 (Coronaschutzverordnung) und der darin enthaltenen Verhaltensregeln sei die Durchführung eines Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker derzeit jedoch unzumutbar. Es widerspreche bereits dem Zweck der Coronaschutzverordnung, Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werde, mehrere Personen einzeln zu beauftragen, die allesamt aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammen, und mit ihnen körperlich schwere Arbeit durch den Umzug zu verrichten. Starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ließen sich bei einem Umzug nicht vermeiden. Bei einem Umzugsunternehmen sei die Infektionsgefahr hingegen deutlich geringer, weil davon auszugehen sei, dass dessen Mitarbeiter regelmäßig miteinander arbeiten und somit eher „einem Haushalt“ entsprechen würden.

Quelle: SG Dortmund, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zum Beschluss S 30 AS 4219/20 ER vom 12.11.2020 (nrkr)

Corona-Krise bedroht Existenz von 15 Prozent der deutschen Firmen

Die Corona-Krise ist für 15 Prozent der deutschen Unternehmen existenzbedrohend. Das erklärten sie in der Konjunkturumfrage des ifo Instituts im November 2020. „Gegen den Juni ist das eine Verbesserung, denn da waren es 21 Prozent“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Gleichwohl fühlen sich derzeit 86 Prozent der Reisebüros und-veranstalter bedroht, 76 Prozent der Hotels und 62 Prozent der Gaststätten.“

In der Werbebranche sehen sich 27 Prozent gefährdet, bei Speditionen knapp 14 Prozent. Die IT-Dienstleister mit 5 Prozent und die Rechts- und Steuerberater sind mit 3 Prozent am unteren Ende der Skala. Im Schnitt betrifft die Existenzgefährdung die Dienstleister zu 19 Prozent (Juni: 27 Prozent).

Im Handel sind es 14 Prozent (Juni: 18 Prozent), dabei derzeit im Einzelhandel 18 und im Großhandel 10 Prozent.

Die Industrie verzeichnet einen Wert von 11 Prozent, im Juni waren es noch 17 Prozent. Besonders betroffen sind derzeit die Metallerzeuger und -verarbeiter mit 34 Prozent, die Druckereien mit 29 Prozent, die Getränkehersteller mit 22 Prozent, die Textilbranche mit 20 Prozent und die Bekleidungsindustrie mit 18. Wenig betroffen fühlen sich die Chemie mit 1 Prozent und die Pharmabranche mit 0 Prozent.

Auf dem Bau liegt der Wert bei 4 Prozent. Dies ist zwar doppelt so hoch wie im Juni, aber immer noch ein niedriges Niveau.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 01.12.2020

Beschäftigte der Plattformwirtschaft verdienen EU-weit besseren sozialen Schutz

Sozialkommissar Nicolas Schmit will den sozialen Schutz für Beschäftigte in der Plattformwirtschaft stärken und hat am 03.12.2020 auf dem Ratstreffen der EU-Arbeits- und Sozialminister angekündigt, im nächsten Jahr eine EU-Regelung auf den Weg zu bringen. Die EU-Arbeits- und Sozialminister haben eine Grundsatzdebatte zu fairen Arbeitsbedingungen und sozialen Schutz in der Plattformwirtschaft geführt und darüber beraten, in welchen Bereichen EU-weite Regelungen sinnvoll wären. Auf der Agenda der Minister standen auch der Kommissionsvorschlag zu angemessenen Mindestlöhnen und zur unternehmerischen Verantwortung in globalen Lieferketten. Sozialkommissar Nicolas Schmit und Arbeitsminister Hubertus Heil haben in einer anschließenden Pressekonferenz über das Treffen informiert.

Nicolas Schmit sagte: „Wir sollten jetzt darüber nachdenken, wie wir unsere Sozialschutzsysteme für Plattformarbeiter modernisieren und sie angemessener, integrativer, belastbarer und – soweit möglich – zukunftssicherer machen können. Die von der Leyen-Kommission will die digitale Wirtschaft fördern, aber die Beschäftigten in Plattformökonomie müssen mitgenommen werden. Wir wollen die Arbeitsbedingungen der Plattformarbeiter verbessern und mit einer Reihe von Maßnahmen die Rechte von Plattformtätigen gegenüber Arbeitsplattformen stärken und für faire Bedingungen und mehr sozialen Schutz sorgen. Als ersten Schritt werden wir Anfang 2021 daher eine Konsultation einleiten, die die Sozialpartner über die mögliche Ausrichtung von EU-Maßnahmen in diesem Bereich befragen soll, im Anschluss daran wird ein Gesetzgebungsvorschlag zu fairen Arbeitsbedingungen auf den Plattformen folgen.“

Arbeiten in der Plattformwirtschaft

Essenslieferungen, Fahrdienste, Haushaltsdienstleistungen oder Textarbeit sind Arbeits- und Dienstleistungen, die immer häufiger über digitale Plattformen geordert werden. Die Zahl der Plattformtätigen in Deutschland und Europa nimmt zu, nicht zuletzt verstärkt durch die Corona-Pandemie. Plattformen sorgen für Beschäftigung, aber gleichzeitig beinhaltet Plattformarbeit oft auch intransparente und unvorhersehbare Arbeitsbedingungen, höhere Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und einen unzureichenden sozialen Schutz.

In den letzten Jahren wurde mit jedem vierten Arbeitsvertrag ein atypisches Beschäftigungsverhältnis geschlossen; unter diesen Oberbegriff fallen alle anderen als unbefristete Vollzeit-Arbeitsverhältnisse, wobei das Spektrum von der „klassischen“ Teilzeit bis hin zu Arbeit auf Abruf ohne eine garantierte Stundenzahl reicht. Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sollen ab 2022 EU-weit von transparenteren und verlässlicheren Arbeitsbedingungen profitieren.

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat hatten 2019 eine Einigung über den Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission zu verlässlicheren Arbeitsbedingungen erzielt. Die EU-Regelung erfasst Tätigkeiten, die drei Arbeitsstunden pro Woche und zwölf Arbeitsstunden in vier Wochen durchschnittlich überschreiten. Mindestrechte bei den Arbeitsbedingungen gelten damit selbst in den flexibelsten atypischen Beschäftigungsverhältnissen wie bei Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen wie Uber oder Deliveroo. Auch bezahlte Praktikanten und Auszubildende fallen in den Geltungsbereich, solange sie die entsprechenden Kriterien erfüllen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.12.2020

Studium: Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2020 – VI R 3/18 – entschieden.

Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt die/der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung – vergleichbar einem Arbeitsnehmer – nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber unstreitig nicht vor.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH der Klage der Studentin statt. Sehe die Studienordnung, wie im Fall der Klägerin vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibe die inländische Hochschule, jedenfalls soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe, die erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern.

Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder eine Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind hingegen vom Werbungskostenabzug ausgenommen (§ 9 Abs. 6 EStG). Der Aufwand wird nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt und wirkt sich steuerlich nur aus, wenn die/der Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 56/20 vom 03.12.2020 zum Urteil VI R 3/18 vom 14.05.2020

BFH: Geschmuggelte Zigaretten – Der Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner sein

Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 23.06.2020 (Az. VII R 56/18) entschieden.

Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte Zigaretten erworben und diese weiterverkauft oder selbst verbraucht. Deshalb gingen die Zollbehörden von einer strafbaren Steuerhehlerei aus und nahmen den Kläger nach § 71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch. Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen beteiligt ist, für die entgangenen Steuern und Zinsen.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zugleich, dass der Kläger auch Schuldner der Tabaksteuer geworden sei. Werden Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland geschmuggelt, ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG auch derjenige Schuldner der entstandenen Tabaksteuer, der Besitz an den eingeschmuggelten Zigaretten erlangt. Trotz Annahme einer Steuerschuldnerschaft hielt das FG eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für zulässig.

Dem folgte der BFH nicht und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen. „Haften“ bedeutet, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften. Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der Steuerschuldnerschaft verkennt der BFH indes nicht. Insbesondere lässt sich der genaue Transportweg der Zigaretten häufig nur unter erschwerten Bedingungen feststellen und auch die Beteiligten wissen häufig nicht über alle Einzelheiten der Beschaffung Bescheid. Dieses Problem gebietet jedoch keinen Systemwechsel in der AO durch richterrechtliche Rechtsfortbildung. Vielmehr wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 57/20 vom 03.12.2020 zum Urteil VII R 56/18 vom 23.06.2020

Hinweise der BRAK für die Rechnungslegung: erhöhter Umsatzsteuersatz ab 2021 und weitere Aktualisierungen

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz für die Zeit von 01.07. bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt. Dies betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Handhabung hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in Handlungshinweisen zur Absenkung der Umsatzsteuersätze erläutert; diese wurden nunmehr im Hinblick auf die ab 01.01.2021 eintretende Wieder-Anhebung der Umsatzsteuersätze aktualisiert. Ergänzt wurden eine Reihe von Praxisbeispielen, u. a. zur monatlichen bzw. jährlichen Abrechnung bei laufender Rechtsberatung, zur Rechnungslegung bei Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren. Drei Praxisbeispiele behandeln explizit den Umgang mit der Erhöhung der Umsatzsteuersätze zum 01.01.2021.

Der Beitrag verweist zudem auf das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 04.11.2020.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.12.2020

Corona-Krise: Social Entrepreneurs erhalten künftig speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Förderung

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise treffen auch Social Enterprises und Social Start-ups hart. Gleichzeitig bieten Krisen auch Chancen, die Corona-Pandemie kann gesellschaftliche Veränderungsprozesse beschleunigen und erhöht den Entwicklungsdruck. Es sind gerade Social Enterprises, die mit sozialen Innovationen solche gesellschaftlichen Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen können. Bei einer von SEND – das Social Entrepreneurship Netzwerk Deutschland e.V. – organisierten Konferenz hat Thomas Jarzombek, Beauftragter des BMWi für die Digitale Wirtschaft und Start-ups, nun ein speziell auf Social Enterprises und Social Start-ups ausgerichtetes Förderprogramm des BMWi angekündigt.

Thomas Jarzombek: „Das BMWi hat bereits mit den Überbrückungshilfen ausdrücklich auch Social Enterpreneurs gefördert, um deren wichtige Arbeit zu unterstützen. Social Enterprises und soziale Start-ups tragen mit ihren sozialen Innovationen zu einer nachhaltigen und stabilen Entwicklung der Wirtschaft und der Gemeinschaft, sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Deshalb legen wir jetzt ein speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Förderprogramm vor.“

Das Programm wird im frühen 1. Halbjahr 2021 starten und hat eine Laufzeit bis Ende 2022. Die Mittel werden im Rahmen der Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds zur Verfügung gestellt. Das Programm umfasst Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsleistungen zur Optimierung und Digitalisierung des Geschäftsmodells von Social Entrepreneurs.

Das BMWi nutzt für das neue Förderprogramm das Instrument REACT-EU. Dieses Instrument soll kurzfristige die Unternehmen bei der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterstützen und gleichzeitig die Transformation zu einem grünen, digitalen und stabilen Wirtschaftssystem begleiten.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Schutz vor Bruch des Steuergeheimnisses durch Sprachdienste

Im Bundesfinanzministerium (BMF) und seinen nachgeordneten Behörden gibt es umfangreiche Vorkehrungen, damit das Steuergeheimnis nicht durch die Verwendung von Sprachsteuerungen gefährdet wird. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/24549) auf eine Kleine Anfrage (19/24142) der FDP-Fraktion. Diese hatte nach der Gefährdung persönlicher Daten von Steuerpflichtigen durch die Verwendung von Sprachsteuerungen wie Alexa und Siri in der Steuerverwaltung gefragt. Die Regierung erklärt dazu, dass im BMF und im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Sprachsteuerungen allgemein als Sicherheitsrisiko eingestuft und auf allen Endgeräten, die darüber verfügen, deaktiviert seien. Ebenso sei es beim Zoll. Die dienstliche Verwendung privater Endgeräte sei untersagt. Auch für die Arbeit im Homeoffice gälten strenge Regelungen. Private Geräte mit Sprachsteuerung seien “während der Dienstzeit stromlos zu schalten”, Alexa muss also der Stecker gezogen werden. Auch bei der Nutzung von Telekonferenztechnik, nach der die Abgeordneten ebenfalls gefragt haben, werden nach Angaben der Regierung Steuergeheimnis und Dienstgeheimnisse durch Vorschriften und den Einsatz sicherer Tools geschützt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.12.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin