Kein Pflegeentlastungsbetrag bei „Haushalt-Corona-Hilfe“ durch Privatperson, wenn coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht

Ist ein coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Pflegeentlastungsbetrags von monatlich 125 Euro bei Inanspruchnahme von „Haushalt-Corona-Hilfe“ durch Privatperson.

Bei dem in Mannheim lebenden Antragsteller A ist der Pflegegrad 2 (seit Juli 2020: Pflegegrad 3) anerkannt. Nach § 45b Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege grundsätzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (Kostenerstattung gegen Nachweise bei Inanspruchnahme durch einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister wie z. B. eine Sozialstation). Der Antragsteller hatte entsprechende haushaltsnahe Dienstleistungen (Einkaufen, Putzen, Botengänge, Abfallentsorgung) bis März 2020 von der Sozialstation erhalten.

Bei seiner Pflegekasse beantragte A für den Zeitraum ab April 2020 Kostenerstattung für „Haushalt-Corona-Hilfe“ unter Vorlage von Quittungen. Diese waren durch verschiedene Privatpersonen unterzeichnet. Seine Pflegekasse lehnte dies ab, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Nach erfolglosem Eilantrag beim Sozialgericht legte A Beschwerde vor dem Landessozialgericht ein. Diese wies das LSG zurück:

Die geltend gemachten haushaltsnahen Dienstleistungen seien nicht erstattungsfähig, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Die Anerkennung von Einzelpersonen sei ausgeschlossen. Dies entspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelungen, die gewünschten infrastrukturfördernden Effekte zu erzielen. Auf die Qualifikation der von A in Anspruch genommenen Einzelpersonen komme es daher nicht an. Nach § 150 Abs. 5 SGB XI könnten die Pflegekassen zwar nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von – durch den Coronavirus im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten – pflegerischen Versorgungsengpässen Kostenerstattung gewähren. Dies gelte auch dann, wenn es sich um nicht durch Landesrecht anerkannte Dienstleister handele (z. B. Hilfe durch Verwandte, Bekannte, Nachbarn…). Im konkreten Fall sei aber ein durch das Corona-Virus verursachter pflegerischer Versorgungsengpass für den vorliegend geltend gemachten Hilfebedarf derzeit nicht ersichtlich. Zwar seien die erbrachten Hilfen in den Quittungen für April und Mai 2020 als „Haushalt-Corona-Hilfe“ bezeichnet worden. Hieraus ergäben sich aber keine Hinweise auf das tatsächliche Bestehen eines pflegerischen Versorgungsengpasses. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass und weshalb die Hilfeleistung nicht weiterhin durch die zuvor eingeschaltete Sozialstation habe erbracht werden können. Die Sozialstation habe A auch nicht mitgeteilt, dass sie die Hilfen aufgrund eines coronabedingten Versorgungsengpasses nicht länger erbringen könne (Beschluss vom 09.11.2020, Az. L 4 P 3250/20 ER-B).

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 150 Abs. 5 SGB XI können die Pflegekassen nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren (…); dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen.

§ 150 SGB XI wurde mit Wirkung vom 28. März 2020 neu eingefügt. Die zunächst bis 30. September 2020 befristete Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.11.2020 zum Beschluss L 4 P 3250/20 ER-B vom 09.11.2020

Kabinett beschließt Reform des Versorgungsausgleichsrechts

Mehr Teilungsgerechtigkeit für Ausgleichsberechtigte und wichtige Klarstellungen beim Versorgungsausgleich

Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen.

Der Versorgungsausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für geschiedene Eheleute haben. Er wurde zuletzt im Jahr 2009 im Rahmen der Strukturreform auf eine neue Grundlage gestellt. Seit der Strukturreform wird jedes Versorgungsanrecht beim Versorgungsausgleich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Ziel dieser Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Infolge der gesonderten Teilung jedes Anrechts erhält die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich jeweils ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung der ausgleichspflichtigen Person besteht. Unter bestimmten Umständen kann dieser Versorgungsträger aber auch verlangen, dass für die ausgleichsberechtigte Person nicht bei ihm, sondern bei einem anderen (externen) Versorgungsträger ein Anrecht begründet wird.

Rückmeldungen aus der Praxis belegen: Die Reform hat sich bewährt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett heute lediglich zu Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen beschlossen. Im Übrigen ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt, auf deren Grundlage die Bundesregierung über weitergehenden Handlungsbedarf entscheiden wird.

Der am 25.11.2020 beschlossene Regierungsentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge sollen häufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entstehen. Hierdurch werden Transferverluste vermieden, die oftmals bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten. Daher soll die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung dient insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person – in der Regel der Ehefrau -, berücksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers. So kann die Änderung beispielsweise dazu führen, dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, während er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.

Ferner soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht. In einem solchen Fall führt der Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer möglichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer für die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden Lösung. Daher soll ihr ermöglicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu wählen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolgt.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten.

  • RegE: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 25.11.2020

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz – Rechtswidrigkeit des Abzugsverbotes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG nur in Betracht, wenn diese nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Mit Urteil vom 5. November 2019 – X R 23/17 – hat der BFH entschieden, dass das in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung verstößt (Artikel 1 Buchst. a, 2, 4, 7 Buchst. a FZA i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA). Die mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338) in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG eingefügte Rückausnahme vom Abzugsverbot ist damit zwar nicht vom Wortlaut, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedoch im Wege normerhaltender Extension auch für Fälle einer nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt das Folgende:

Entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 14 / 10006 :002 vom 19.11.2020

Kabinett beschließt Rentenversicherungsbericht und Alterssicherungsbericht 2020

Alterssicherung in Deutschland gut aufgestellt

Das Bundeskabinett hat am 25.11.2020 den Rentenversicherungsbericht 2020 und den Alterssicherungsbericht 2020 beschlossen. Der Rentenversicherungsbericht wird jährlich vorgelegt und informiert über die Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den kommenden Jahren. Er wird einmal pro Wahlperiode durch den Alterssicherungsbericht ergänzt, der insbesondere die Leistungen aus Alterssicherungssystemen und die Gesamteinkommen der Seniorinnen und Senioren sowie die Verbreitung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge unter den Erwerbstätigen beleuchtet.

”Die Alterssicherung in Deutschland ist gut aufgestellt. Der Alterssicherungsbericht 2020 zeigt, dass die positive Wirtschaftsentwicklung der letzten Jahre auch bei der älteren Bevölkerung angekommen ist. Im Durchschnitt sind die Haushaltsnettoeinkommen der Älteren von 2015 bis 2019 um 14 Prozent gestiegen und damit deutlich stärker als die Preise mit 5 Prozent. Für die künftige Entwicklung gibt der Rentenversicherungsbericht Orientierung: Die Rentenfinanzen sind trotz der aktuellen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie gut aufgestellt. Eine wichtige Rolle spielt hierbei unsere Regelungen zur Kurzarbeit und dass auf Kurzarbeitergeld auch Beiträge zur Rente gezahlt werden. Der Beitragssatz bleibt im Jahr 2021 unverändert bei 18,6 Prozent. Außerdem sorgt die Rentengarantie bei der Rentenanpassung zum 01.07.2021 dafür, dass die Renten trotz aktuell sinkender Löhne nicht gekürzt werden.“

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die wichtigsten Ergebnisse des Rentenversicherungsberichts 2020 im Überblick:

  • Für Ende 2020 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von 36,3 Mrd. Euro geschätzt. In diesem Jahr ist damit die Rücklage um 4,2 Mrd. Euro gesunken.
  • Der Beitragssatz bleibt in den beiden kommenden Jahren konstant bei 18,6 Prozent. Den Modellrechnungen zufolge steigt der Beitragssatz im Jahr 2023 auf 19,3 Prozent und in den Jahren 2024 und 2025 auf 19,9 Prozent. Die Haltelinie beim Beitragssatz (nicht über 20 Prozent bis 2025) kommt nicht zum Tragen.
  • Nach den Modellrechnungen greift bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 die sogenannte Rentengarantie, sodass der aktuelle Rentenwert unverändert bei 34,19 Euro bleibt. Im Osten wird sich aufgrund des Angleichungsschritts in Folge des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes eine Rentenanpassung von rund 0,7 Prozent ergeben. Die tatsächliche Höhe der Rentenanpassung wird allerdings erst im März 2021 feststehen, wenn alle erforderlichen Daten vorliegen.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt derzeit 48,2 Prozent, steigt in den Folgejahren zunächst an und beträgt im Jahr 2025 49,4 Prozent. Dabei ist zu beachten, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die statistische Erfassung der beitragspflichtigen Entgelte revidiert hat, wodurch das Sicherungsniveau höher ausfällt. Aber auch ohne Berücksichtigung des Revisionseffekts bleibt das Sicherungsniveau 2025 mit 48,4 Prozent oberhalb der Haltelinie von 48 Prozent.
  • Auch längerfristig bewegen sich Beitragssatz und Sicherungsniveau im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte.

Die wichtigsten Ergebnisse des Alterssicherungsberichts 2020 im Überblick:

  • Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das Alterssicherungssystem mit der weitaus größten Bedeutung. In ihr sind gut 56 Millionen Menschen aktiv und passiv versichert, 21,1 Millionen Menschen beziehen Renten, darunter 18,5 Millionen 65-jährige und ältere Rentnerinnen und Rentner.
  • In Deutschland beziehen 89 Prozent der 65-Jährigen und Älteren eine eigene Rente aus der GRV. In den alten Ländern sind es 87 Prozent und in den neuen Ländern 97 Prozent. Bezogen auf das Volumen der Alterssicherungsleistungen entfallen in den alten Ländern 68 Prozent auf die GRV, in den neuen Ländern sind es 94 Prozent.
  • Die positive Wirtschaftsentwicklung der letzten Jahre kommt auch bei der älteren Bevölkerung an. Die Haushaltsnettoeinkommen aller Ehepaare und Alleinstehenden im Alter ab 65 Jahren sind von 2015 bis 2019 um 14 Prozent gestiegen, die Preise für die Lebenshaltung im gleichen Zeitraum nur um 5,3 Prozent. Hier zeigt sich ein deutlicher realer Einkommenszuwachs, der in etwa dem Einkommenswachstum in der Gesamtbevölkerung entspricht.
  • Ehepaare erreichen in Deutschland ein durchschnittliches Netto-Gesamteinkommen aus Alterssicherungsleistungen und zusätzlichen Einkommen in Höhe von 2.907 Euro im Monat. Unter den alleinstehenden 65-Jährigen und Älteren beziehen Männer im Durchschnitt ein Gesamteinkommen von 1.816 Euro. Bei Frauen sind es 1.607 Euro.
  • Bis Ende 2019 ist in der betrieblichen Altersvorsorge in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst die Zahl der aktiven Anwartschaften auf 21 Mio. gestiegen. Knapp 54 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen über eine betriebliche Altersvorsorge (BAV).
  • Insgesamt haben rund 66 Prozent der Beschäftigten eine zusätzliche Altersvorsorge, entweder über eine BAV und/oder einen Riester-Vertrag. Allerdings zeigt sich auch, dass gut die Hälfte der Geringverdienerinnen und Geringverdiener bisher nicht zusätzlich für das Alter vorsorgt.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 25.11.2020

Änderung des BMF-Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020 – IV C 7 – S-2230 / 19 / 10003 :007, BStBl I 2020 Seite 952 – wie folgt geändert:

Teilziffer 12 wird wie folgt gefasst:

„12 Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:

  • 60.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
  • 500.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
  • 30.000 EUR für den Fischerei- und Aquakultursektor.

Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2230 / 19 / 10003 :007 vom 24.11.2020

Artikel 344 und 345 MwStSystRL – Sonderregelung für Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2021

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2021 die Kriterien des Artikels 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 12. November 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2020 Nr. C 381, S. 5) veröffentlicht. Zur Information übersendet das BMF in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.

Quelle: BMF, Schreiben III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :002 vom 23.11.2020

DRSC: DRÄS 11 zur Änderung des DRS 18 Latente Steuern verabschiedet

Am 16. November 2019 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 (DRÄS 11), der im Wesentlichen Änderungen an DRS 18 Latente Steuern vorsieht.

Seit der Verabschiedung im Jahr 2010 wurde DRS 18 – abgesehen von punktuellen Anpassungen infolge des BilRUG im Jahr 2015 – nicht überarbeitet. Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich aufgetretener Anwendungsfragen zur handelsrechtlichen und internationalen Bilanzierung im Bereich der latenten Steuern wurde die Überarbeitung für erforderlich erachtet.

Die Änderungen betreffen beispielsweise die Aufhebung der Pflicht zur Erstellung einer Überleitungsrechnung sowie die Aufhebung der Regelungen zu quantitativen Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften.

Darüber hinaus werden mit DRÄS 11 einige wenige redaktionelle Anpassungen an DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und DRS 26 Assoziierte Unternehmen vorgenommen.

Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf des DRÄS 11 ist über die Internetseite des DRSC abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 24.11.2020

Körperschaftsteuer: Kein erleichterter Verlustvortrag wegen der Corona-Krise

Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Möglichkeit zum Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu erweitern. Dies erklärt sie in ihrer Antwort (19/23866) auf eine Kleine Anfrage (19/23474) der FDP-Fraktion. Diese hatte insbesondere nach erweiterten Möglichkeiten gefragt, das teilweise oder vollständige Entfallen des Verlustvortrags nach einem Beteiligungserwerb, der sich als verlustbringend erweist, zu verhindern. Dazu erklärt die Bundesregierung, der Gesetzgeber habe mit der Konzernklausel, der Stille-Reserven-Klausel, der Sanierungsklausel sowie mit Paragraf 8d des Körperschaftsteuergesetzes “hinreichend Möglichkeiten zum Erhalt der bisher nicht genutzten Verluste im Fall eines Anteilseignerwechsels geschaffen”. Genannter Paragraf 8d, der Körperschaften die Möglichkeit geben soll, das teilweise oder vollständige Entfallen des steuerlichen Verlustvortrags nach einem schädlichen Beteiligungserwerb zu verhindern, steht im Mittelpunkt der FDP-Anfrage. Dabei geht es darum, ob seine Anwendbarkeit unter den Bedingungen der Krise erweitert werden soll. Gegen eine solche Rechtsänderung spricht sich die Regierung in ihrer Antwort aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.11.2020

EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt deutsche Corona-Überbrückungshilfen

Die Europäische Kommission hat am 20.11.2020 die deutsche Rahmenregelung genehmigt, über die ein Teil der ungedeckten Fixkosten der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen übernommen werden soll. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen. Die Rahmenregelung wird Deutschland auch die Gewährung der „Novemberhilfe“ und der „Novemberhilfe plus“ zur Unterstützung der von den im November 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Viele Läden, Restaurants und andere Geschäfte verzeichnen infolge der neuen Ausgangsbeschränkungen, die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erforderlich wurden, deutliche Umsatzeinbußen. Über diese Rahmenregelung kann Deutschland betroffene Unternehmen unterstützen, deren Fixkosten in diesen schwierigen Zeiten nicht durch Einnahmen gedeckt sind. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen zeitnah, koordiniert, wirksam und im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Nachdem die Kommission bereits einige deutsche Beihilferegelungen zur Unterstützung von durch die COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen genehmigt hatte, meldete Deutschland eine neue Rahmenregelung an, über die Unternehmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens weitere Unterstützung erhalten sollen. Deutschland möchte über die Regelung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für alle Unternehmen, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen bereitstellen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der staatlich verhängten Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Pandemie vorübergehend eingestellt haben.

Für die deutsche Rahmenregelung werden Haushaltsmittel von 30 Mrd. Euro veranschlagt. Damit können Bund und Länder Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen auflegen, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen. Mit den Beihilfen können die Unternehmen 70 Prozent (Kleinst- und Kleinunternehmen 90 Prozent) ihrer nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten bestreiten. Dies ist bis zu 3 Mio. Euro je Unternehmen möglich.

Die Unterstützung aus der Rahmenregelung erfolgt in Form i) direkter Zuschüsse, ii) staatlicher Garantien für Bankdarlehen (über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre) oder iii) vergünstigte öffentliche Darlehen.

Die Rahmenregelung wird Deutschland auch die Gewährung der „Novemberhilfe“ und der „Novemberhilfe plus“ zur Unterstützung der von den im November 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichen. Mit den Beihilfen können die Unternehmen 70 Prozent (Kleinst- und Kleinunternehmen 90 Prozent) ihrer in den Monaten März bis November 2020 nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten bestreiten. Die Unterstützung für den Monat November darf höchstens 75 Prozent des Umsatzes in diesem Monat betragen. Generell ist die Unterstützung auf höchstens 3 Mio. Euro je Unternehmen begrenzt. Deutschland beabsichtigt zudem, auf der Grundlage einer bereits genehmigten Rahmenregelung (SA.56790, geändert durch SA.56974) die sogenannte Novemberhilfe zu gewähren, mit der Beihilfen von bis zu 1 Mio. Euro je Unternehmen vergeben werden können.

Die Kommission stellte fest, dass die deutsche Rahmenregelung die Voraussetzungen des Befristeten Rahmens erfüllt, weil die Beihilfen i) spätestens am 30. Juni 2021 gewährt werden; ii) für zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 entstehende ungedeckte Fixkosten bestimmt sind; iii) Unternehmen gewährt werden, die in diesem Zeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen; iv) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten decken werden; v) nicht mehr als 3 Mio. Euro je Unternehmen betragen werden; vi) nur Unternehmen gewährt werden, die am 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen waren; Kleinst- und Kleinunternehmen kommen jedoch auch, wenn sie damals bereits Unternehmen in Schwierigkeiten waren, für Beihilfen in Betracht. Deutschland wird sicherstellen, dass alle Bewilligungsbehörden bei allen Maßnahmen die Kumulierungsvorschriften des Befristeten Rahmens einhalten werden.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die auf der Grundlage der Rahmenregelung eingeführten Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.

Daher hat sie die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Nach diesem am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 geänderten Rahmen sind folgende Arten von Beihilfen möglich:

i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor bzw. 800.000 Euro je Unternehmen in allen übrigen Sektoren zur Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs. Bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro je Unternehmen können die Mitgliedstaaten Darlehen auch zinsfrei vergeben oder zu 100 Prozent durch eine Garantie absichern; ausgenommen hiervon sind die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Fischerei- und Aquakultursektor, wo eine Obergrenze von 100.000 Euro bzw. 120.000 Euro je Unternehmen gilt;

ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren. Solche staatlichen Garantien können bis zu 90 Prozent der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen;

iii) zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen (vor- und nachrangiges Fremdkapital) , um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen;

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten , dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erläutert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können;

v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen für alle Länder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend „nicht marktfähig“ sind;

vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE) in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen zur Bewältigung der derzeitigen gesundheitlichen Notlage. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann die Beihilfeintensität erhöht werden;

vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsgeräten oder Schutzkleidung), die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung. Die Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird;

viii) Unterstützung der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden , in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird;

ix) gezielte Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten von dem Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen;

x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer ; sie kann Unternehmen gewährt werden, die in den am stärksten vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten;

xi) gezielte Rekapitalisierungsbeihilfen für Nichtfinanzunternehmen, sofern keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht. Es wurden Vorkehrungen getroffen, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. So gelten Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Maßnahmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats am Kapital von Unternehmen und der Vergütung, Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs des Mitgliedstaats aus der Beteiligung an den betroffenen Unternehmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Governance (so ein Dividendenverbot und Obergrenzen für die Vergütung der Geschäftsleitung), ein Verbot der Quersubventionierung und ein Übernahmeverbot, weitere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen sowie Transparenz- und Berichtspflichten;

xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im beihilfefähigen Zeitraum im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Die Unterstützung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens, die nicht durch Erlöse gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. Euro betragen.

Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander kombinieren; zinsvergünstigte Darlehen und Garantien für dasselbe Darlehen dürfen nur kombiniert werden, wenn dadurch die im Befristeten Rahmen genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. Der Befristete Rahmen gestattet es den Mitgliedstaaten zudem, alle auf dessen Grundlage gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Möglichkeiten für De-minimis-Beihilfen zu kombinieren. Diese belaufen sich – über drei Steuerjahre – auf bis zu 25.000 Euro je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 30.000 Euro je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 200.000 Euro je Unternehmen in allen anderen Sektoren. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzulässige Kumulierungen von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, damit die Unterstützung auf den tatsächlichen Bedarf beschränkt bleibt.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge der COVID-19-Pandemie entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Juni 2021. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende September 2021 verlängert hat. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD WettbewerbDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufenEN••• der Kommission unter der Nummer SA.59289 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen hat, sind hier abrufbar.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.11.2020

Vierter Steuerprogressionsbericht vorgelegt

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag zum vierten Mal einen Steuerprogressionsbericht (19/22900) vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Schätzung der kalten Progression bei der Einkommensteuer in den Jahren 2020 und 2021. Zur Definition heißt es in dem Bericht: “Als kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei somit unverändertem Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt.” Auf der Grundlage einer Simulationsrechnung kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass die kalte Progression, die bei unverändertem Steuerrecht durch die erwartete Inflationsrate entstehen würde, durch bereits beschlossene Entlastungsmaßnahmen mehr als kompensiert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.11.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin