Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Diesel-Pkw keinen Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland verlangen können. Deutschland habe europäisches Recht nicht unzureichend in nationales Recht umgesetzt. Auch sei bei der Überwachung der Automobilindustrie nicht „qualifiziert“ gegen Kontrollpflichten verstoßen worden. Zudem verleihe das einschlägige EU-Recht einzelnen Diesel-Fahrern keine individuellen, einklagbaren Rechte.
Die klagenden Dieselfahrer hatten Fahrzeuge der Marken VW oder Audi erworben, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren. Die Software bewirkte, dass die Fahrzeuge im Prüfstandlauf verbesserte Stickoxidwerte (NOx) lieferten.
Die für Staatshaftungsansprüche zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen in vier Urteilen vom 21. Oktober 2020 abgewiesen. Den Dieselfahrern stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zu.
Deutschland habe die Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen ordnungsgemäß in nationales Rechts umgesetzt. „Die Mitgliedstaaten haben bei Verstößen gegen die Richtlinie einen Ermessenspielraum, welche Sanktionen sie festlegen“, erklärte die Kammer. In Deutschland sei nicht nur die Möglichkeit der Rücknahme der Typengenehmigung geschaffen worden. Die Nichtbeachtung der einschlägigen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne auch als sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Schließlich könne das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Software grundsätzlich auch einen Betrug darstellen und strafrechtliche Folgen haben. Die Vermutung der Kläger, härtere Sanktionen wie etwa in den USA hätten eher vor Manipulationen abgeschreckt, sei „mit keinerlei Tatsachen belegt und auch die eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den USA streiten jedenfalls nicht für deren Richtigkeit“, so die Kammer des Landgerichts.
Ein Schadensersatzanspruch der Dieselfahrer sei auch nicht deswegen gegeben, weil Deutschland die Automobilindustrie unzureichend überwacht habe. Staatshaftungsansprüche kämen nur in Betracht, wenn Deutschland seine Kontrollpflichten in sog. qualifizierter Weise verletzt habe. „Dass das Kraftfahr-Bundesamt offenbar den Herstellerangaben zu Laufstandmessungen vertraute, ist nicht so verwerflich, dass darin der für die Staatshaftung erforderliche qualifizierte Verstoß zu sehen ist“, befand das Landgericht. Und weiter: „Dass der namhafte Hersteller des Fahrzeugs, an dessen Konzernmutter das Land Niedersachen aktienrechtlich erheblich beteiligt ist, Messungen mithilfe der Abschalteinrichtung manipulierte, war bis Herbst 2015 wohl eher als abwegig anzusehen.“
Schadensersatzansprüche der klagenden Dieselfahrer scheiterten auch daran, dass keine unionsrechtliche Norm den Schutz ihrer individuellen Rechte bezwecke. „Aus den Begründungserwägungen des Unionsgesetzgebers lässt sich vielmehr entnehmen, dass lediglich Allgemeininteressen betroffen sind“, so die Kammer. „Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung.“ Die Dieselfahrer seien daher gehalten, die Fahrzeughersteller auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Die Urteile vom 21. Oktober 2020 (Az. 2-04 O 425/19, 2-04 O 449/19, 2-04 O 455/19 und 2-04 O 123/20) sind nicht rechtskräftig.
Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.11.2020 zu den Urteilen 2-04 O 425/19, 2-04 O 449/19, 2-04 O 455/19 und 2-04 O 123/20 vom 21.10.2020 (nrkr)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 – Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind – Richtlinie 2008/9/EG – Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer – Art. 9 und 10 – Art. 15 Abs. 1 – Art. 20 – Keine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments – Systematische Zurückweisung unvollständiger Erstattungsanträge – Weigerung, nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Antrags den Steuerpflichtigen aufzufordern, seinen Antrag zu vervollständigen – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Zulässigkeit“
In der Rechtssache C‑371/19
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 10. Mai 2019,
Europäische Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und R. Pethke als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch S. Eisenberg und J. Möller als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 44, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/112) sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. 2008, L 44, S. 23) verstoßen hat, dass sie sich systematisch geweigert hat, in einem Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer fehlende Angaben nachzufordern, und stattdessen den Erstattungsantrag unmittelbar abgewiesen hat, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30. September nachgereicht werden konnten.
„Jeder Steuerpflichtige, der … nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er die Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführt, hat Anspruch auf Erstattung dieser Steuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke folgender Umsätze verwendet werden:
a) die in Artikel 169 genannten Umsätze;
b) die Umsätze, bei denen die Steuer nach den Artikeln 194 bis 197 und 199 lediglich vom Empfänger geschuldet wird.“
„Die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erfolgt nach dem in der Richtlinie [2008/9] vorgesehenen Verfahren.“
„Diese Richtlinie regelt die Einzelheiten der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 170 der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen.“
„Diese Richtlinie gilt für jeden nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) [E]r hat während des Erstattungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er – in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung – dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort;
b) er hat während des Erstattungszeitraums keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze:
i) die Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder Artikel 160 der Richtlinie [2006/112] steuerfrei sind;
ii) Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 199 der Richtlinie [2006/112] die Mehrwertsteuer schuldet.“
„Jeder Mitgliedstaat erstattet einem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet wurden, sofern die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden:
a) in Artikel 169 Buchstaben a und b der Richtlinie [2006/112] genannte Umsätze;
b) Umsätze, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 199 der Richtlinie [2006/112], wie sie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet werden, Schuldner der Mehrwertsteuer ist.
Unbeschadet des Artikels 6 wird für die Anwendung dieser Richtlinie der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der Richtlinie [2006/112], wie diese Richtlinie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, bestimmt.“
„Voraussetzung für eine Erstattung im Mitgliedstaat der Erstattung ist, dass der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen.“
„Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Erstattung zu erhalten, muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.“
„(1) Der Erstattungsantrag muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;
b) eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
c) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Gegenstände und Dienstleistungen erworben werden;
d) der Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
e) eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffern i und ii;
f) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer des Antragstellers;
g) seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:
…
h) Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen auf[ge]schlüsselt nach den Kennziffern gemäß Artikel 9.“
„(1) In dem Erstattungsantrag muss die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nach folgenden Kennziffern aufgeschlüsselt werden:
1 = Kraftstoff;
2 = Vermietung von Beförderungsmitteln;
3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen);
4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren;
5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
6 = Beherbergung;
7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;
8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;
9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;
10 = Sonstiges.
Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
(2) Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Absatz 1 vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie [2006/112], wie diese im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten relevanten Ausnahmeregelung erforderlich ist.“
„Unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Artikel 20 kann der Mitgliedstaat der Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1 000 EUR oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung beläuft. Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR oder der Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung.“
„Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes vorzulegen, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates [vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. 2003, L 264, S. 1)] bestimmt werden.“
„(1) Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat. …“
…
(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, hat diesem unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung zu übermitteln.“
„(1) Der Mitgliedstaat der Erstattung setzt den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags beim Mitgliedstaat der Erstattung in Kenntnis.
(2) Der Mitgliedstaat der Erstattung teilt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags in diesem Mitgliedstaat mit, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist.“
„(1) Ist der Mitgliedstaat der Erstattung der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des in Artikel 19 Absatz 2 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über solche Mittel verfügt.
Gegebenenfalls kann der Mitgliedstaat der Erstattung weitere zusätzliche Informationen anfordern.
Die gemäß diesem Absatz angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder eine Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. In diesem Fall gelten die in Artikel 10 genannten Schwellenwerte nicht.
(2) Die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen sind dem Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorzulegen.“
Deutsches Recht
16 Nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (Deutschland) kann das Bundesministerium der Finanzen (Deutschland) mit Zustimmung des Bundesrats (Deutschland) durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer in einem besonderen Verfahren regeln.
17 Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in ihrer auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung sieht in § 61 („Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“) vor:
„(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern [(Deutschland)] zu übermitteln. Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer
1. alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie [2008/9] … in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden …
…
(2) Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren
18 Bei der Kommission war eine Beschwerde über die Verfahrensweise der deutschen Steuerbehörden bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige eingegangen, der zufolge zahlreiche Erstattungsanträge abgelehnt wurden, weil die Beschreibung von unter Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 gemeldeten erworbenen Gegenständen oder erbrachten Dienstleistungen als unzureichend oder nicht angemessen angesehen worden sei, ohne dass die Behörden zunächst gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie versucht hätten, den Sachverhalt aufzuklären.
19 Am 25. Juli 2016 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland, in dem sie rügte, dass dieser Mitgliedstaat die Rechte der Inhaber eines Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer verletzt habe und durch die Verwaltungspraxis seiner Steuerbehörden weiterhin verletze.
20 In dem genannten Aufforderungsschreiben wies die Kommission darauf hin, dass der Mitgliedstaat der Erstattung in dem Fall, dass seines Erachtens der Antragsteller eine unvollständige oder unzureichende Erklärung abgegeben habe, gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 zusätzliche Informationen oder Belege anfordern müsse, bevor er einen Erstattungsantrag abweise, insbesondere wenn es um die Angabe der Art der unter Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gemeldeten gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen gehe. Daher verstoße die systematische Ablehnung der Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer wegen Unvollständigkeit der genannten Informationen gegen die Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112.
21 In ihrer Antwort vom 13. September 2016 auf das Aufforderungsschreiben trug die Bundesrepublik Deutschland zum einen vor, dass Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 den betreffenden Mitgliedstaat nicht dazu verpflichte, vom Antragsteller die Übermittlung der im Erstattungsantrag fehlenden Angaben zu verlangen, und zum anderen, dass es gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie allein dem Antragsteller obliege, bei der zuständigen Steuerbehörde einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer einzureichen, der alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie geforderten Angaben enthalte.
22 Speziell zu den Anträgen auf Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf unter Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 gemeldete Gegenstände oder Dienstleistungen anfalle, wies die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass ihre Steuerbehörden diejenigen Anträge ablehnten, die keine Angaben oder ausschließlich Oberbegriffe wie „Lieferung“, „Güter“, „Leistungen“ enthielten.
23 Allerdings stellte die Bundesrepublik Deutschland klar, dass ihre Steuerbehörden seit November 2014 Erstattungsanträge bei fehlenden Belegen oder fehlenden Informationen nicht mehr unmittelbar abwiesen, sondern die Antragsteller aufforderten, den genannten Behörden solche Angaben vor Ablauf der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 festgesetzten Frist zu übermitteln.
24 Anhand zweier Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 20. Februar und 7. März 2018 wies die Bundesrepublik Deutschland die Kommission darauf hin, dass die Verwaltungspraxis eine Aufforderung zur Vorlage der zur Vervollständigung der Anträge auf Mehrwertsteuererstattung fehlenden Belege oder Informationen nur noch in zwei Fällen ausschließe. Dies sei erstens der Fall, wenn der Antragsteller gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 bereits in vorangegangenen Antragsverfahren ausdrücklich auf die Pflicht, bei Überschreitung des Schwellenwerts zusammen mit dem Antrag die Belege einzureichen, hingewiesen worden sei, und zweitens dann, wenn zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Erstattungsantrags die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Frist bereits abgelaufen sei, weil zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung der erforderlichen Informationen oder Belege verspätet sei.
25 Am 20. Juli 2018 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
26 In dieser Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität und der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug oder -erstattung ab dem Zeitpunkt gelte bzw. bestehe, zu dem die materiellen Voraussetzungen für diesen Abzug oder die Erstattung vorlägen, unabhängig davon, ob bestimmte formelle Anforderungen nicht in Gänze eingehalten worden seien.
27 Die Kommission fügte hinzu, dass jede Angabe, die unter Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 gemeldete Gegenstände oder Dienstleistungen betreffe und einen auch nur minimalen Erklärungswert habe, zur Statthaftigkeit des Erstattungsantrags führe und dass die Praxis der Steuerverwaltung, unzureichend ausgefüllte Erstattungsanträge ohne Aufklärungsbemühung abzulehnen, gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoße.
28 Die Weigerung der Steuerverwaltung, in den beiden in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Fällen nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 zusätzliche Informationen und Belege anzufordern, verstoße gegen das Unionsrecht, da die genannte Bestimmung nur die verspätete Einreichung eines Antrags vom Erstattungsanspruch ausschließe, nicht aber die Möglichkeit, einen innerhalb dieser Frist eingereichten Antrag später zu vervollständigen.
29 Schließlich verletze die Weigerung, nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 zusätzliche Informationen und Belege anzufordern, die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
30 Steuerpflichtige dürften nach Zugang der Empfangsbestätigung ihres Erstattungsantrags darauf vertrauen, dass ihr Antrag entsprechend der Vorschriften der Richtlinie 2008/9 bearbeitet werde, weshalb dieses Vertrauen enttäuscht werde, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung diese Vorschriften nicht systematisch anwende.
31 Da nach Ansicht der Kommission die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Pflichten aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9 verstieß, forderte sie diesen Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 258 AEUV auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten nachzukommen.
32 Mit Mitteilung vom 12. September 2018 informierte die Bundesrepublik Deutschland die Kommission darüber, dass eine Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen ergangen sei, nach der die Steuerbehörden den Antragsteller in den Fällen, in denen der Erstattungsantrag in Bezug auf die Art der unter Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 gemeldeten gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen lückenhafte oder unzureichende Angaben enthalte, auffordern sollten, gemäß Art. 20 Abs. 1 der genannten Richtlinie zusätzliche Informationen vorzulegen.
33 Im Einzelnen hob die Bundesrepublik Deutschland hervor, dass Belege auch dann angefordert werden müssten, wenn der Steuerpflichtige in vorangegangenen Antragsverfahren bereits ausdrücklich auf die Pflicht gemäß den Art. 8 bis 11 der Richtlinie 2008/9 hingewiesen worden sei.
34 Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings klargestellt, dass in Anbetracht dessen, dass die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 vorgesehene Frist eine Ausschlussfrist sei, nach Ablauf dieser Frist gemäß Art. 10 der Richtlinie erforderliche Belege, die fehlten, nicht anzufordern seien. Von dieser Praxis könne nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Ablehnung des Erstattungsantrags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, insbesondere in bestimmten Fällen des Abhandenkommens der Belege.
35 Da die Kommission die Ansicht vertrat, dass sich die Bundesrepublik Deutschland geweigert habe, der mit Gründen versehenen Stellungnahme in denjenigen Fällen nachzukommen, in denen die Antragsfrist zum Zeitpunkt der Bearbeitung bereits abgelaufen sei und die Übermittlung der erforderlichen Informationen oder Belege verspätet wäre, und dass die Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats daher gegen die Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 sowie gegen Art. 5 der Richtlinie 2008/9 verstoße, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Vertragsverletzung
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
36 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt in ihrer Klagebeantwortung, die vorliegende Klage als teilweise unzulässig abzuweisen.
37 Zur Rüge der Kommission, dass die Praxis der Steuerbehörden, Erstattungsanträge, die im Hinblick auf Kennziffer 10 von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 unvollständig oder unzureichend seien, ohne den Versuch der Einholung zusätzlicher Informationen abzulehnen, rechtswidrig sei, weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass diese Praxis infolge der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgegeben worden sei, wie sie der Kommission in ihrer Mitteilung vom 12. September 2018 bestätigt habe.
38 Die zuständigen Steuerbehörden forderten in einem solchen Fall seit August 2018 die Steuerpflichtigen nämlich systematisch auf, zusätzliche Informationen über die Art der in Rede stehenden Gegenstände und Dienstleistungen anzugeben, und der Erstattungsantrag werde nur dann abgelehnt, wenn diese Aufforderung zu keinem Ergebnis führe.
39 Die in ihrer Mitteilung vom 12. September 2018 vorgenommene Bezugnahme auf die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen an das diesem unmittelbar unterstehende Bundeszentralamt für Steuern reiche zum Nachweis dafür aus, dass die beanstandeten Praktiken zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt zum Teil geändert worden seien. Falls insoweit Zweifel fortbestünden, sei es nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Kommission gewesen, um ergänzende Informationen zu ersuchen, damit ihr diese Dokumente ohne Schwierigkeiten hätten übermittelt werden können.
40 Folglich habe die Kommission in Bezug auf diese Rüge kein Interesse mehr an der Erhebung der vorliegenden Klage, und daher sei ihre Klage als teilweise unzulässig abzuweisen.
41 In ihrer Erwiderung beantragt die Kommission, die von der Bundesrepublik Deutschland erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
42 Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit obliege es dem Mitgliedstaat, der eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten habe, ihr die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Wenn sie genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht habe, dass sich bei den Behörden eines bestimmten Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet habe, die gegen das Unionsrecht verstoße, obliege es diesem Mitgliedstaat, diese Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten.
43 Daraus folge, dass sich ein Mitgliedstaat der justiziellen Überprüfung nicht mit dem lapidaren Hinweis entziehen könne, dass er seine Verwaltungspraxis in der Zwischenzeit umgestellt habe. Vielmehr müsse der Mitgliedstaat ausdrücklich auf das Instrument verweisen, mit dem das in Rede stehende Verhalten abgestellt worden sei und das in Form einer schriftlichen Anweisung an alle Amtswalter gerichtet sein müsse.
44 In ihrer Gegenerwiderung macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Kommission rüge mit ihrem Hinweis, dass mit der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ein solches Instrument hätte vorgelegt werden müssen, in Wirklichkeit einen formalen Fehler und ändere mithin den Streitgegenstand, was im Vorverfahren zumindest einer ergänzenden begründeten Stellungnahme bedurft hätte, damit der Streitgegenstand eindeutig eingegrenzt werde.
Würdigung durch den Gerichtshof
45 Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr in Art. 258 AEUV eingeräumten Zuständigkeiten kein Klageinteresse nachzuweisen. Ihr fällt nämlich kraft ihres Amtes im Allgemeininteresse die Aufgabe zu, die Ausführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg, C‑33/04, EU:C:2005:750, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C‑445/06, EU:C:2009:178, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Folglich kann sich die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall nicht auf die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage berufen, indem sie ein fehlendes Rechtsschutzinteresse der Kommission geltend macht.
47 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt wird, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteil vom 21. März 2019, Kommission/Polen, C‑127/17, EU:C:2019:236, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Kommission, die Bundesrepublik Deutschland habe nicht das Instrument vorgelegt, mit dem die Abstellung der Verwaltungspraxis, im Hinblick auf Kennziffer 10 von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 unvollständige oder unzureichende Erstattungsanträge abzuweisen, angeordnet worden sei, nicht geeignet, den Streitgegenstand zu ändern; es ist nur als ein Argument anzusehen, mit dem untermauert werden soll, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Ansicht der Kommission die Stichhaltigkeit ihrer Erklärungen nicht bewiesen habe. Folglich ist die von der Bundesrepublik Deutschland erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
49 Die Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland drei Rügen erhoben, die erstens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, zweitens auf einen Verstoß gegen die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer und drittens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt sind.
50 Die erste und die zweite Rüge sind gemeinsam zu prüfen.
Zu den Rügen der Verstöße gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und gegen die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer
– Vorbringen der Parteien
51 Die Kommission macht geltend, die Bundesrepublik Deutschland habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und gegen die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9 dadurch verletzt, dass sie es abgelehnt habe, von der in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, von Steuerpflichtigen, deren Erstattungsanträge lückenhafte oder unzureichende Angaben enthielten, zusätzliche Informationen zu verlangen.
52 Insoweit macht die Kommission zunächst geltend, der Anspruch auf Vorsteuerabzug und der korrespondierende Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung seien ein fundamentaler Grundsatz des unionsrechtlichen Mehrwertsteuersystems. Gestützt auf das Urteil vom 28. Juli 2016, Astone (C‑332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), trägt die Kommission vor, dass dieser Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer es gebiete, den Abzug oder die Erstattung der Mehrwertsteuer zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen des Abzugs oder der Erstattung erfüllt seien, selbst wenn bestimmte formelle Anforderungen nicht beachtet worden seien, es sei denn, der Verstoß gegen diese formellen Anforderungen würde den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Anforderungen erfüllt worden seien.
53 Ein Mitgliedstaat könne einen Erstattungsantrag nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 nur ablehnen, wenn sich aus dem Antragsinhalt ohne Weiteres ergebe, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht bestünden.
54 Bei einem Erstattungsantrag, der innerhalb der in der genannten Bestimmung gesetzten Frist gestellt worden sei, hänge jedoch ein sicherer Nachweis der Erfüllung der materiellen Anforderungen nicht von dem Zeitpunkt ab, zu dem dieser Nachweis im Erstattungsverfahren vorgelegt worden sei. Im Übrigen tue die Bundesrepublik Deutschland nicht dar, inwiefern das Ziel der Betrugsbekämpfung es rechtfertigen solle, dass ein Erstattungsantrag ohne beigefügte Kopie der Rechnung nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 systematisch abgelehnt werde.
55 Ein Mitgliedstaat sei nach den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 vom Steuerpflichtigen Angaben anzufordern, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Erstattungsanspruchs bestünden. Erst nach einem erfolglosen Aufklärungsversuch könne der Mitgliedstaat den Erstattungsantrag ablehnen.
56 Die von der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 beeinträchtige die Rechte der betreffenden Steuerpflichtigen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9 und laufe der praktischen Wirksamkeit dieser Richtlinien zuwider.
57 Die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/9 genannte Ausschlussfrist gelte ausschließlich für Erstattungsanträge, die nicht die formellen Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 erfüllten. Insbesondere betreffe eine solche Frist nicht die Rechnungskopien, die in Art. 10 der Richtlinie genannt seien, auf den Art. 15 Abs. 1 im Übrigen nicht verweise.
58 Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, ihre Verwaltungspraxis sei mit dem Unionsrecht vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nach dem Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C‑101/16, EU:C:2017:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), sei der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, wenn der Verstoß des Steuerpflichtigen gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindere, dass die materiellen Anforderungen erfüllt worden seien.
59 Der Verstoß der Steuerpflichtigen gegen das Erfordernis, die Belege gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 vor Ablauf der von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie vorgegebenen Frist vollständig vorzulegen, verhindere indessen den sicheren Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erstattung der Mehrwertsteuer erfüllt seien.
60 Die von der Kommission beanstandete Praxis laufe der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2008/9 nicht zuwider, da Art. 10 der Richtlinie den Erstattungsantrag und die Vorlage der diesem Antrag zugrunde liegenden Rechnung verknüpfe, und die Bezugnahme in Art. 10 der Richtlinie auf ihren Art. 20 solle es den Mitgliedstaaten unabhängig von den Schwellenwerten für die Anwendung von Art. 10 der Richtlinie ermöglichen, das Original oder die Kopie der Rechnung zu verlangen.
61 Art. 10 der Richtlinie 2008/9 verfolge einen über die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrwertsteuererstattung hinausgehenden Zweck. Er bezwecke die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -verkürzung und trage zur Beschleunigung des Erstattungsverfahrens bei, worin eines der Ziele der Richtlinie 2008/9 bestehe.
– Würdigung durch den Gerichtshof
62 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteile vom 18. Oktober 2018, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑669/16, EU:C:2018:844, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Mai 2020, Kommission/Bulgarien [Eisenbahnuntersuchungsstelle], C‑33/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:405, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mitteilung vom 12. September 2018 die Kommission eindeutig darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium der Finanzen das Bundeszentralamt für Steuern angewiesen habe, Erstattungsanträge, die im Hinblick auf Kennziffer 10 von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 unvollständig oder unzureichend seien, erst abzulehnen, nachdem beim Antragsteller gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie vergeblich zusätzliche Informationen angefordert worden seien.
64 Nach Ansicht der Kommission ist diese Mitteilung jedoch nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachgekommen sei.
65 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (Urteil vom 5. März 2020, Kommission/Zypern [Sammeln und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-248/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:171, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, zu denen es gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV u. a. gehört, für die Anwendung des Vertrags sowie der von den Organen aufgrund des Vertrags erlassenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien [Abfalldeponie von Biljane Donje], C‑250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kommission, die über keine eigenen entsprechenden Ermittlungsbefugnisse verfügt, im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betreffenden Mitgliedstaats angewiesen ist (Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C‑427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Daraus folgt insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, es diesem Mitgliedstaat obliegt, diese Angaben und deren Folgen in der Sache und im Einzelnen zu bestreiten (Urteil vom 19. März 2009, Kommission/Griechenland, C‑489/06, EU:C:2009:165, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Demzufolge kann der Nachweis der Änderung einer Verwaltungspraxis zwar erbracht werden, ohne dass dies zwingend durch die Aufstellung einer allgemeinen Norm oder die Erstellung eines Verwaltungsrundschreibens zu formalisieren ist, doch kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf die Behauptung beschränken, er habe seine Verwaltungspraxis entsprechend der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission geändert, ohne dass dies auch nur im Geringsten durch einen Beweis belegt wird.
70 Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme die Auffassung vertreten hat, dass gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 eine Verwaltungspraxis verstößt, die darin besteht, dass Erstattungsanträge abgelehnt werden, ohne dass dazu aufgefordert wird, die zu ihrer Vervollständigung fehlenden Belege oder Informationen vorzulegen, wenn erstens der Antragsteller in vorangegangenen Antragsverfahren bereits auf die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/9 bestehende Pflicht, bei Überschreitung des Schwellenwerts zusammen mit dem Antrag die Belege einzureichen, hingewiesen worden ist und wenn zweitens zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Erstattungsantrags die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist.
71 Infolge der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 12. September 2018, deren Inhalt Gegenstand der Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils ist, ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass dieser Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf den genannten zweiten Fall nicht nachgekommen sei, der sich auf die Weigerung beziehe, Steuerpflichtige dazu aufzufordern, fehlende Belege oder Informationen zu übermitteln, wenn eine solche Übermittlung nach Ablauf der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 vorgesehenen Frist erfolge. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben und begehrt die Feststellung, dass der Mitgliedstaat aus diesem Grund eine Vertragsverletzung begangen habe.
72 Insoweit hat die Kommission im Stadium der Klageschrift nicht zwischen der Situation, in der der Erstattungsantrag unvollständige oder unzureichende Angaben zur Art der unter Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 gemeldeten Gegenstände oder Dienstleistungen enthält, und der Situation unterschieden, in der der Erstattungsantrag gestellt wird, ohne dass gemäß Art. 10 der Richtlinie die Rechnungskopie beigefügt ist.
73 Demgegenüber ist festzustellen, dass die zur Begründetheit gemachten Ausführungen der Kommission in ihrer Erwiderung – nachdem die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen hatte, dass die beanstandete Praxis, wie sie in ihrer Mitteilung vom 12. September 2018 dargelegt habe, infolge der mit Gründen versehenen Stellungnahme für Erstattungsanträge aufgegeben worden sei, die unvollständige oder unzureichende Angaben zur Art der unter Kennziffer 10 des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 gemeldeten Gegenstände oder Dienstleistungen enthielten – diese Praxis nur insoweit betreffen, als es um die in Art. 10 der Richtlinie genannten Belege geht.
74 Gegenstand der Klage der Kommission ist somit nur die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9 verstoßen hat, dass sie die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer, denen nicht alle nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gemäß Art. 10 der Richtlinie erforderlichen Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente beigefügt worden sind, abgelehnt hat, ohne die Steuerpflichtigen gemäß der in Art. 20 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit aufgefordert zu haben, ihre Anträge zu ergänzen.
75 Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass in dem Fall, dass entgegen der nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2008/9 Erstattungsanträgen keine Rechnungskopien beigefügt sind, die Verwaltungspraxis der Bundesrepublik Deutschland darin besteht, von den Antragstellern gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie die Übermittlung dieser Kopien nur zu verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist dagegen abgelaufen, werden die Erstattungsanträge abgelehnt, es sei denn, die Ablehnung würde zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führen.
76 Es ist festzustellen, dass die Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 sowie die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2008/9 die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer regeln.
77 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt der Erstattungsanspruch ebenso wie das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar, durch das der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling, C‑242/19, EU:C:2020:466, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie ihn die Richtlinie 2008/9 regelt, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C‑533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36, und vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C‑133/18, EU:C:2019:354, Rn. 34).
79 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug, und damit auch der Erstattungsanspruch, integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C‑133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass Vorsteuerabzug oder Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C‑101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41, und vom 14. Februar 2019, Nestrade, C‑562/17, EU:C:2019:115, Rn. 45 und 46).
81 Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C‑101/16, EU:C:2017:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Verfügt die Verwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug oder auf Mehrwertsteuererstattung vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C‑562/17, EU:C:2019:115, Rn. 45 und 46).
83 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen in der Tat ein Ziel ist, das von den Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer anerkannt und gefördert wird. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung solcher Ziele erforderlich ist. Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch das Recht auf Mehrwertsteuererstattung und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C‑533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Was erstens die in der Richtlinie 2008/9 vorgesehenen Modalitäten der Erstattung der Mehrwertsteuer betrifft, die formelle Anforderungen im Sinne der in Rn. 80 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind, ergibt sich aus Art. 10 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der genannten Richtlinie, dass einem Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer nicht notwendigerweise das Original der Rechnung oder eine Kopie hiervon beizufügen ist. Denn zum einen haben die Mitgliedstaaten nach Art. 10 der Richtlinie nur dann, wenn sich auf einer Rechnung die Steuerbemessungsgrundlage mindestens auf einen Betrag von 1 000 Euro oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung beläuft – wobei dieser Schwellenwert auf 250 Euro oder auf den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung festgesetzt ist, wenn die Rechnung Kraftstoff betrifft –, die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, von jedem Antragsteller zu verlangen, seinem Erstattungsantrag eine Kopie der Rechnung beizufügen. Zum anderen kann der Mitgliedstaat der Erstattung nach Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie ohne Rücksicht auf die Schwellenwerte in Art. 10 der Richtlinie das Original oder eine Durchschrift der Rechnung verlangen, in der die Forderung nachgewiesen wird, wenn er begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat.
85 Hierbei ist zum einen auch festzustellen, dass die vorliegende Klage keinen Verstoß gegen formelle Anforderungen betrifft, der den Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer erfüllt wurden, sondern – vorbehaltlich der Einreichung des Erstattungsantrags in der Frist gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie – den Zeitpunkt betrifft, zu dem dieser Nachweis erbracht werden kann.
86 Zum anderen geht entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Erstattungsanspruchs als Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, wie in Rn. 77 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Verwaltungspraxis, die es ausschließt, dass die Steuerpflichtigen im Wege der Anforderung zusätzlicher Informationen aufgefordert werden, erforderlichenfalls über diese Frist hinaus den Nachweis der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen ihres Erstattungsanspruchs zu erbringen, außer unter den in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Umständen offensichtlich über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen im Bereich der Mehrwertsteuer erforderlich ist.
87 Da zweitens Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9 ausdrücklich vorsieht, dass „[der] Erstattungsantrag … nur dann als vorgelegt [gilt], wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat“, folgt daraus, dass der Umstand, dass ein Antragsteller unter Verstoß gegen die vom Mitgliedstaat gemäß Art. 10 der Richtlinie insoweit auferlegte Pflicht seinem Erstattungsantrag keine Kopie der Rechnung beigefügt hat, nicht dazu führen kann, dass der Erstattungsantrag als nicht vorgelegt angesehen wird.
88 Daher stehen die mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität und mit der praktischen Wirksamkeit des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer zusammenhängenden Anforderungen in dem Fall, dass der Antragsteller seinem Erstattungsantrag entgegen der entsprechenden Verpflichtung des nationalen Rechts keine Kopie der Rechnung beigefügt hat, grundsätzlich dem entgegen, dass die Steuerverwaltung den rechtzeitig gestellten Erstattungsantrag ablehnt, wenn sie den Antragsteller nicht gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 dazu aufgefordert hat, seinen Antrag durch die – erforderlichenfalls nach Ablauf der Frist gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie erfolgende – Vorlage der Kopie der Rechnung oder durch Vorlage sachdienlicher Informationen, die die Bearbeitung des Antrags ermöglichen, zu ergänzen.
89 Daher greifen die erste und die zweite Rüge der Kommission durch.
Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
– Vorbringen der Parteien
90 Mit ihrer dritten Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen zu haben, dass die zuständige nationale Behörde es nach gefestigter Verwaltungspraxis systematisch unterlassen habe, gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 zusätzliche Informationen und Belege nach dem 30. September des betreffenden Jahres anzufordern. Ein Steuerpflichtiger, der die Empfangsbestätigung für seinen Erstattungsantrag bei der Steuerverwaltung erhalten habe, dürfe nämlich darauf vertrauen, dass sein Antrag entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie bearbeitet werde.
91 So gehe aus dem Urteil vom 8. Juni 2000, Schloßstraße (C‑396/98, EU:C:2000:303, Rn. 47), hervor, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einem rückwirkenden Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug entgegenstehe. Folglich verstoße erst recht ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer gegen bestehendes Recht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn der Steuerpflichtige dürfe auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungspraxis vertrauen.
92 Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland verstößt die Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörde bei der Bearbeitung der Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da diese Verwaltungspraxis den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/9 entspreche. Zudem weise die zuständige nationale Behörde jeden, der Erstattung beantrage, in der nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie zu erteilenden Eingangsbestätigung auf dessen Pflicht hin, die erforderlichen Belege einzureichen.
93 Im Übrigen sei diese Verwaltungspraxis keineswegs Gegenstand einer rückwirkenden Gesetzesänderung gewesen. Die Annahme, dass jeder Verstoß gegen das Unionsrecht zwangsläufig einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darstelle, sei unzutreffend.
– Würdigung durch den Gerichtshof
94 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Er muss deshalb nicht nur von den Unionsorganen, sondern auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Hecta Viticol, C‑184/19, EU:C:2020:337, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung)
95 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs leitet sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes vom Grundsatz der Rechtssicherheit ab, der u. a. gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen. Auf diesen abgeleiteten Grundsatz kann sich jeder berufen, bei dem eine zuständige Behörde durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn, C‑167/17, EU:C:2018:833, Rn. 50 und 51).
96 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission nicht bestreitet, dass die Empfangsbestätigung, die nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 dem Steuerpflichtigen von der zuständigen nationalen Behörde übermittelt wird, wenn er nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gestellt hat, einen Hinweis auf die Pflicht enthält, die erforderlichen Belege vorzulegen.
97 Unter diesen Voraussetzungen kann nicht angenommen werden, dass eine solche Empfangsbestätigung dem Steuerpflichtigen die Gewissheit geben kann, dass sein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer von der zuständigen nationalen Behörde bearbeitet werden wird, obwohl er die erforderlichen Informationen und Belege nicht vorgelegt hat.
98 Darüber hinaus geht aus dem Vorbringen der Kommission nicht hervor, dass die zuständige nationale Behörde insoweit ihre Verwaltungspraxis zum Nachteil der Steuerpflichtigen geändert hätte, indem sie ihnen rückwirkend ihren Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer genommen hätte.
99 Infolgedessen ist die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte dritte Rüge zurückzuweisen.
100 Nach alledem hat die Bundesrepublik Deutschland unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9 verstoßen, dass sie die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen.
Kosten
101 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles gerechtfertigt erscheint. Da die Kommission beantragt hat, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Kommission aufzuerlegen. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstoßen, dass sie die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.
4. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer Kosten.
Regan
Ilešič
Juhász
Lycourgos
Jarukaitis
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2020.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil VI R 4/18 vom 13.05.2020 entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.
Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.
Anders als zuvor das Finanzgericht, bestätigte der BFH die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 54/20 vom 19.11.2020 zum Urteil VI R 4/18 vom 13.05.2020
Sie zählen zu den Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer leisten müssen? Dann hat Ihr Finanzamt Sie bislang zu den jeweiligen Stichtagen quartalsweise auf die fälligen Zahlungen hingewiesen. Das ändert sich zukünftig, denn ab Dezember 2020 wird der Versand der Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen in Hessen, wie bereits in anderen Steuerverwaltungen auch, komplett eingestellt. Daher weist die Hessische Steuerverwaltung erneut darauf hin, dass die regelmäßigen Zahlungshinweise somit zum Fälligkeitstermin 10. September 2020 letztmalig verschickt wurden. Damit auch künftig fällige Beträge pünktlich gezahlt werden und keine Säumniszuschläge entstehen, empfiehlt Ihnen die Steuerverwaltung die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.
„Weniger Post vom Finanzamt und die Umstellung auf das Lastschriftverfahren – das macht nicht nur den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung das Leben leichter, sondern spart auch Geld und schont zudem die Umwelt“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. Durch die Maßnahme kann das Land Hessen jährlich rund 600.000 Euro an Porto- und Papierkosten sparen.
Der Finanzminister ergänzte: „Die Teilnahme am Lastschriftverfahren bietet viele Vorteile: Termine und die genaue Höhe der jeweiligen Steuervorauszahlung müssen nicht kontinuierlich selbst im Blick behalten werden. Im Fall einer nachträglichen Änderung der Höhe der Vorauszahlungen erfolgt automatisch eine Rücküberweisung der zu viel gezahlten Beträge.“
Ein weiterer Vorteil: Bei dem Verfahren kann selbst entschieden werden, ob die Teilnahme für alle Vorauszahlungen zu einer Steuernummer gilt oder ob es auf bestimmte Steuerarten und Vorauszahlungen beschränkt werden soll.
Ein ausfüllbares SEPA-Lastschriftmandat ist der letztmaligen Übersendung der Zahlungshinweise zum dritten Quartal 2020 beigefügt oder online abrufbar unter finanzamt.hessen.de.
Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 19.11.2020
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Dazu hat die BStBK einen FAQ-Katalog für Steuerberater erstellt.
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Wer genau kann die staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen? Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig? Diese und weitere Fragen rund um die Überbrückungshilfen II beantwortet die Bundessteuerberaterkammer in ihrem FAQ-Katalog für Steuerberater. Die Datei ist unter “Dokumente” und in der Infothek verfügbar. Fragen zu technischen Problemen im Zusammenhang mit der Registrierung für die Überbrückungshilfen II kann die BStBK nicht beantworten.
FAQ-Katalog der BStBK zu den Überbrückungshilfen II
Mit einem Schreiben an die Finanzministerien und Justizministerien des Bundes und der Länder hat BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul nachdrücklich gefordert, dass die Akteneinsicht in finanzgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch während der Corona-Pandemie gewährleistet werden muss. Nach § 78 III FGO wird die Akteneinsicht – wenn die Prozessakten in Papierform geführt werden – durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts gewährt. Nach Kenntnis der BRAK verweigern Finanzgerichte zum Teil die Akteneinsicht unter Verweis auf die Pandemie, was nach Auffassung der BRAK nicht zulässig ist.
Die BRAK regt daher an, die Akteneinsicht praktisch und technisch so zu handhaben, dass eine elektronische Akteneinsicht auch bei auf Papier geführten Akten gewährt werden kann. Zum anderen sollte § 78 III FGO so erweitert werden, dass eine Versendung der Papierakten in die Kanzleiräume der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erlaubt ist. Alle anderen Verfahrensordnungen sehen diese Möglichkeit vor; gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie-Situation ist nicht ersichtlich, warum in finanzgerichtlichen Verfahren keine parallele Vorschrift geschaffen wird. Zumindest könnte eine solche Möglichkeit vorübergehend bis zum Ende der Pandemie geschaffen werden, d. h. eine entsprechende Regelung könnte an das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 I 1 IfSG geknüpft werden.
Hat ein Schenker seinen Wohnsitz in Deutschland und Schweden, kommt es für die Schenkungsteuer auf seinen Lebensmittelpunkt an – auch dann, wenn Schweden zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer bereits abgeschafft hat.
So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) am 5. August 2020 in drei Verfahren (Az. 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18) und ließ jeweils die Revision zu. Die vom beklagten Finanzamt eingelegten Revisionen sind beim Bundesfinanzhof unter den Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20 anhängig.
Die Kläger der drei genannten Verfahren sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden und seinen Lebensmittelpunkt in Schweden. Die Beschenkten waren nicht im Inland ansässig. Das beklagte Finanzamt setzte gegen alle drei Beschenkten Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Nach den Beschenkten stehe Schweden das Besteuerungsrecht zu. Dort sei der Vater infolge seines Lebensmittelpunkts ansässig.
Das FG hob die Schenkungsteuerbescheide jeweils auf. Das Besteuerungsrecht stehe Schweden zu, auch wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft gewesen sei. In Deutschland bestehe zwar eine unbeschränkte Steuerpflicht, da der Schenker im Inland einen Wohnsitz habe. Doch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA), das die Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasse und nicht gekündigt oder geändert worden sei, sei die „Ansässigkeit der an der Schenkung beteiligten Personen“ entscheidend. Sei der Schenker in beiden Vertragsstaaten ansässig und verfüge in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, sei dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend. Der Schenker habe zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt.
Eine besondere Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland ergebe sich aus dem DBA nicht, da es sich „bei den geschenkten Gesellschaftsanteilen weder um unbewegliches Vermögen“ noch „um bewegliches Betriebsvermögen eines in Deutschland belegenen Unternehmensteils“ handle.
Auch nach der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden seien nach Wortlaut und Systematik des Abkommens die Ansässigkeit bzw. der Lebensmitteilpunkt für die Verteilung des Steuersubstrats maßgebend. Es komme nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetze. Dies gelte auch dann, wenn dadurch die Schenkung – wie in den Streitfällen – unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat stehe es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sog. Rückfallklausel gebe es nicht.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.11.2020 zu den Urteilen 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18 vom 05.08.2020 (nrkr)
Mit Urteilen vom 12. August 2015, XI R 16/14, BStBl II 2020 S. xxx, und vom 25. November 2015, V R 66/14, BStBl II 2020 S. xxx hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage, wann die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegt, weiter präzisiert und fortentwickelt.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. November 2020 – III C 3 – S-7177 / 17 / 10001 (2020/1169552), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 1.5 wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 angefügt: „5Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Geschäftstätigkeit muss bei einer im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden mehrstufigen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 2015, V R 66/14, BStBl 2020 II S. XXX). 6Für das Vorliegen der Rechtsfolgen einer Geschäftsveräußerung auf jeder Stufe ist erforderlich, dass auf jeder Stufe der Übertragung der jeweilige Erwerber Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist.“
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) 1Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks führt zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in bestehende Mietverträge vom Veräußerer ein Vermietungsunternehmen übernimmt. 2Das ist auch dann der Fall, wenn der Veräußerer ein Bauträger ist, der ein Gebäude erworben, saniert, weitgehend vermietet und sodann veräußert hat, falls im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegt, das vom Erwerber fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, BStBl 2020 II S. XXX). 3Eine anfängliche, weiter bestehende und dem Unternehmenszweck entsprechende Absicht eines Bauträgers, das Objekt wieder zu verkaufen, steht einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht zwingend entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, a. a. O). 4Eine nachhaltige Vermietungstätigkeit ist widerlegbar anzunehmen, wenn die Vermietungsdauer mindestens 6 Monate betragen hat. 5Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt hinsichtlich eines Bauträgers als Veräußerer vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des veräußernden Bauträgers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd zu veräußern (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, a. a. O). 6Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht entscheidend ist, ob das Objekt bilanzsteuerrechtlich dem Umlaufvermögen oder Anlagevermögen zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2015, XI R 16/14, a. a. O). 7Die vorgenannten Grundsätze gelten z. B. auch für einen in eine mehrstufige Übertragung eingebundenen Grundstückshändler.“
3. Die bisherigen Absätze 2 und 2a werden die neuen Absätze 2a und 2b.
III.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100-b / 19 / 10001 :004 vom 16.11.2020
Zahlreiche Riester-Verträge enthalten eine unzulässige Klausel, laut der Verbraucherinnen und Verbraucher in laufenden Verträgen Abschluss- oder Vermittlungskosten zahlen sollen
Betroffen sind Klauseln in Riester-Sparverträgen die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt Verbrauchern auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung
Weil sie in einem laufenden Riester-Sparvertrag für die Auszahlung der Rente plötzlich Gebühren zahlen sollten, beschweren sich zunehmend häufiger Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese prüfte die Verträge und stellte fest, dass bestimmte dort verwendete Klauseln nicht zulässig sind. Gegen mehrere Anbieter leitete die Verbraucherzentale rechtliche Schritte ein. In ersten Urteilen haben die Gerichte der Verbraucherzentrale Recht gegeben (LG Kaiserslautern, Az. 2 O 850/19 vom 14.08.2020 sowie LG Dortmund, Az. 25 O 8/20 vom 01.09.2020, beide nicht rechtskräftig). Kunden vergleichbarer Sparverträge können sich nun mit einem Musterbrief gegen die zusätzlichen Kosten wehren.
Die von den beiden Gerichten nunmehr als unzulässig bewerteten Klauseln haben die Kreissparkasse Kaiserslautern und die Sparkasse Westmünsterland in VorsorgePlus-Verträgen verwendet. Die Klausel, die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln soll, lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Die Anbieter von Riester-Verträgen sind gesetzlich verpflichtet, vor Vertragsschluss über anfallende Kosten zu informieren. „Aus dieser Klausel geht aber weder hervor, in welcher Höhe Kosten verlangt werden, noch wer diese dann in Rechnung stellt“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „derart unbestimmte Klauseln sind klar rechtswidrig.“ Eine solche Klausel kann dazu führen, dass bei den dann unterbreiteten Vertragsangeboten für eine Leibrente hunderte von Euro als Kosten abgezogen werden, die dann bei der Auszahlung der Rente fehlen würden.
Erste Abmahnungen und Klagen erfolgreich
Wie die Verbraucherzentrale bereits berichtete, sind nicht nur bundesweit vertriebene Riester-Sparverträge von Sparkassen betroffen, sondern auch VR-RentePlus Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht gegen diese Praxis weiterhin mit Abmahnungen und Klagen vor. Soweit Entscheidungen vorliegen, waren alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bislang erfolgreich. So hat die Sparkasse Ulm nach Einreichung einer Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch gab die geforderte Erklärung bereits binnen einer Woche nach Abmahnung ab. Da die Sparkasse Westmünsterland und die Kreissparkasse Kaiserslautern diese Erklärung nicht abgeben wollten, erhob die Verbraucherzentrale jeweils Klage.
Musterbrief gegen unzulässige Forderungen
„Die ersten Urteile stärken die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher“, so Nauhauser. Für Betroffene hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite einen Musterbrief und Informationen zum weiteren Vorgehen bereit, mit dem sie sich gegen rechtswidrige Abschluss- und Vermittlungskosten wehren können. Betroffene können die Verbraucherzentrale informieren, wenn die Institute nicht einlenken. „Das Verhalten der Anbieter von Riester-Verträgen zeigt einmal mehr, dass die privatisierte Altersvorsorge einer dringenden Reform bedarf, mit Vorfahrt für die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher statt wie bislang für die Finanzlobby“, fordert Nauhauser.
Quelle: VZ Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.11.2020
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Aktiengewinns Folgendes:
Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options-und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.
Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.
In diesem Sinne hat das FG Niedersachsens im (mittlerweile rechtskräftigen) Urteil vom 6. Juli 2017 (Az. 6 K 150/16) auf Grundlage der BFH-Entscheidung vom 22. Dezember 2015 (Az. I R 43/13) entschieden, dass bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 Verluste und Gewinne des (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen sind, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.
Die gegen die Entscheidung des FG Niedersachsens eingelegte Revision wurde mit BFH-Beschluss vom 29. März 2018 (Az. I B 79/17) als unzulässig verworfen.
Im entschiedenen Fall ergab sich die konzeptionelle Kombination von Aktien- und Options/Termingeschäften aus dem Verkaufsprospekt. Eine entsprechende Einbeziehung der Gewinne und Verluste aus Options-/Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung hat aber auch dann zu erfolgen, wenn die kombinierten Geschäfte auch ohne Aussagen in einem Verkaufsprospekt durchgeführt wurden.
Der nach den o. g. Grundsätzen ermittelte Aktiengewinn ist für den maßgebenden Besteuerungszeitpunkt auf Ebene des Anlegers (Veräußerung/Rückgabe bzw. Teilwertabschreibung) für die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG auf den 31. Dezember 2017.
Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen Fällen abweichend von den o. g. Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Maßgabe des § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die fehlerhaft ermittelten Aktien-Veräußerungsgewinne ausgeschüttet wurden.
Da hier keine Rechtsprechungsänderung, sondern eine erstmalige Entscheidung dieser Rechtsfrage vorliegt, kann sich der Anleger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr musste der Anleger bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung mit der Nichtanerkennung dieses Steuergestaltungsmodells durch die Finanzverwaltung rechnen und hätte gesondert auf diesen Sachverhalt und ggf. auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen müssen.
Die (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft hat für (Spezial-)Investmentfonds, die den Fonds-Aktiengewinn nicht nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt haben, sowie für an einem solchen (Spezial-)Investmentfonds beteiligte Dach-(Spezial-)Investmentfonds eine rückwirkende Korrektur der Fonds-Aktiengewinne durchzuführen und dies der für die (Spezial-)Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und den Anlegern in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 -S-1980-1 / 19 / 10082 :006 vom 17.11.2020
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin