Verkauft ein gemeinnütziger Jagdverein Munition zur Verwendung auf der vereinseigenen Schießanlage, kann hierfür nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Anspruch genommen werden. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. September 2020 (Az. 5 K 2437/18 U) entschieden.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Jagdverein. Er unterhält einen Schießstand für die Ausbildung angehender Jungjäger und für das Schießtraining der Vereinsmitglieder. Darüber hinaus wird der Schießstand auch von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, genutzt, z. B. von einer gewerblichen Jagdschule. Der Kläger verkaufte an die Nutzer des Schießstands Munition, die zur Reduzierung von Schallemissionen und Bodenkontaminationen speziell präpariert war.
Die Erlöse aus dem Munitionsverkauf ordnete der Kläger seinem Zweckbetrieb zu und unterwarf sie deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze dagegen zum Regelsteuersatz, weil der Kläger mit dem Munitionsverkauf in Wettbewerb zu gewerblichen Händlern trete und es sich deshalb nicht um einen Zweckbetrieb handele.
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Munitionsverkauf sei zunächst im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers erfolgt, da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handele, die durch den Betrieb der Schießanlage nicht bedingt sei, denn die Nutzer hätten auch eigene Munition verwenden können. Aus diesem Grund seien der Betrieb des Schießstands und der Verkauf der Munition auch nicht als einheitliche Leistung anzusehen.
Es handele sich nicht um einen Zweckbetrieb. Der Munitionsverkauf diene nicht in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Vielmehr solle er den Betrieb des Schießstand erleichtern und den Schützen den Aufwand, zunächst einen Waffenhändler aufsuchen zu müssen, ersparen. Auch der Höhe nach seien die Munitionsumsätze, die 40-50 % der Gesamtumsätze des Klägers und jährlich mehr als 50.000 Euro netto ausmachten, nicht als unbedeutend anzusehen. Der Kläger könne seine Satzungszwecke auch ohne Verkauf von Munition erreichen. Dies gelte unabhängig davon, dass er Spezialmunition verwende, denn diese hätte auch durch einen örtlichen Waffenhändler an die Nutzer des Schießstands verkauft werden können. Schließlich stehe der Kläger in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen Munitionshändlern, deren Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 5 K 2437/18 vom 17.09.2020
Geleistete Anzahlungen wirken sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (Az. 3 K 2699/17 F) gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2013 (BStBl I 2013 S. 1272, Tz 2.1) entschieden.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil schenkte. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten u. a. Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen in Höhe von ca. 3,8 Mio. Euro geleistet, die zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau entfielen. Das Finanzamt bezog diese Anzahlungen in die Ermittlung des Verwaltungsvermögens ein und berechnete die Quote danach mit 17,76 %. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass nur auf Geld gerichtete Forderungen einzubeziehen seien, nicht jedoch geleistete Anzahlungen. Die Quote betrage daher lediglich ca. 4,5 %.
Die Klage hatte Erfolg. Die geleisteten Anzahlungen seien – so der 3. Senat des Finanzgerichts Münster – nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln. Sie stellten keine „anderen Forderungen“ im Sinne von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der für 2013 gültigen Fassung dar. Hierunter fielen nur auf Geld gerichtete Forderungen, wofür der Vergleich mit den übrigen in der Norm genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen), die ebenfalls auf Geld gerichtet seien, spreche. Dieses Ergebnis werde auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes gestützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten insbesondere sog. Cash-Gesellschaften verhindert werden, bei denen nicht begünstigte Finanzmittel auf die betriebliche Ebene einer Gesellschaft verschoben würden. Geleistete Anzahlungen verkörperten dagegen Sachleistungsansprüche und seien damit keine auf Geld gerichteten Forderungen. Dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten ggf. zurückzahlen muss, sei aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 3 K 2699/17 vom 22.10.2020
Novemberhilfe weiter konkretisiert – Überbrückungshilfe III kommt
Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen. So soll während der schwierigen Zeit der befristeten Schließungen im November betroffenen Unternehmen umfassend geholfen werden.
Sie haben sich außerdem darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten: Diese Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021. Dazu gehört auch die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.
Die Corona-Pandemie hat unser Land weiter im Griff. Das Virus ist nicht besiegt und wird uns noch weit ins nächste Jahr hinein beschäftigen. Die Bürgerinnen und Bürger, die Beschäftigten und die Unternehmen können sich darauf verlassen, dass wir gemeinsam durch diese Krise gehen – das habe ich von Anfang an gesagt. Deshalb haben wir ein weiteres Paket an Hilfen geschnürt, das bestehende Angebote bis Mitte nächsten Jahres verlängert und auch Verbesserungen erhält für einige betroffene Branchen, die bislang weniger Unterstützung erhalten haben. Mit der Neustarthilfe erhalten Soloselbständige, die oft keine Betriebskosten geltend machen konnten, eine Sonderunterstützung von einmalig bis zu 5.000 Euro – als unbürokratischer Zuschuss. Das hilft gerade Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungsbranche, die von den Auftrittsbeschränkungen der Pandemie besonders gebeutelt sind. Klar ist: Das Virus können wir nur gemeinsam besiegen. Wir müssen jetzt zusammenstehen und denen helfen, die besonders hart getroffen sind – sei es gesundheitlich, sei es wirtschaftlich, sei es sozial. Nur mit massiver Hilfe können wir Beschäftigung und Unternehmen erhalten und die Grundlage legen dafür, dass wir nach Krise wieder voll durchstarten können. Das tun wir, wir halten mit aller Kraft dagegen.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz
Wir lassen unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten in dieser weiterhin ernsten Lage nicht allein. Die Novemberhilfe wird weiter konkretisiert und die Überbrückungshilfe III, die bis Juni nächsten Jahres gilt, kommt. Der Umfang der Überbrückungshilfe III wird erheblich erweitert. Statt bislang maximal 50.000 Euro pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu 200.000 pro Monat. Wir unterstützen zudem insbesondere die Soloselbständige, die mit der Neustarthilfe erstmals eine Betriebskostenpauschale geltend machen können. Das hilft gerade den vielen Soloselbständigen in der Kultur- und Medienbranche. Solidarität ist das Gebot der Stunde und das gilt gerade auch für unsere kulturelle Identität, die wir in dieser schweren Krise nicht preisgeben dürfen.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier
Zu den Einzelheiten der neuen Regelungen:
Novemberhilfe – Konkretisierung und Verbesserung der Programmbedingungen
Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die schwierige Zeit der befristeten Schließungen im November.
Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z. B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.
Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.
Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.
Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert – die Überbrückungshilfe III kommt
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.
Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Höhe der Neustarthilfe
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Beispiele:
Jahresumsatz 2019
Referenzumsatz
Neustarthilfe (max. 25 Prozent)
ab 34.286 Euro
20.000 Euro und mehr
5.000 Euro (Maximum)
30.000 Euro
17.500 Euro
4.375 Euro
20.000 Euro
11.666 Euro
2.917 Euro
10.000 Euro
5.833 Euro
1.458 Euro
5.000 Euro
2.917 Euro
729 Euro
Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen
Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
Form der Auszahlung
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.
Zeitpunkt der Antragstellung
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 22.10.2020 entschieden, dass das sog. Sterbegeld bei der Ermittlung des Ausbildungsförderungsanspruchs eines Auszubildenden nicht als Einkommen anzurechnen ist (Az. 2 A 336/19).
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG erhalten beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der monatlichen Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen. Das Sterbegeld soll dazu dienen, die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung des Verstorbenen zu decken. Gleichzeitig soll den Hinterbliebenen damit die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse infolge des Todesfalls erleichtert werden. Die Sterbegeldzahlung ist nicht davon abhängig, dass den berechtigten Personen derartige Kosten tatsächlich oder mindestens in Höhe des Sterbegeldes entstanden sind.
Die Universität Göttingen hatte bei einem BAföG-Empfänger dieses Sterbegeld als Einkommen der Mutter angesetzt. Hiergegen hat sich der betroffene Student mit seiner Klage zur Wehr gesetzt.
Das Gericht hat entschieden, dass das Sterbegeld gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen anzurechnen ist, weil es im Wesentlichen einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensunterhalts oder der Ausbildungskosten diene. Auch soweit sein Zweck sei, nach dem Tod eines nahen Angehörigen die Anpassung an die neuen Lebens- und Einkommensverhältnisse zu erleichtern und es damit auch Elemente des Lebensunterhalts enthalte, sei eine Einkommensanrechnung ausgeschlossen. Denn bei einer Anrechnung des Sterbegeldes als Einkommen würde dieser Anpassungszweck verfehlt werden. Im Übrigen ließe sich nicht feststellen, in welcher Höhe das Sterbegeld welchem Zweck dienen solle.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auszahlung des Sterbegeldes gem. § 22 Abs. 1 NBeamtVG nicht davon abhängt, ob der berechtigten Person tatsächlich die Kosten entstanden sind, für die das Sterbegeld bestimmt ist. Eine gesetzliche Zweckbindung und eine Pflicht, Ausgaben nachzuweisen bestehe beim Sterbegeld nicht. Dies sei jedoch auch nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass auch andere Leistungen, die anerkanntermaßen nicht angerechnet würden, wie das Pflegegeld oder das Blindengeld an die berechtigten Personen ausgezahlt würden, ohne dass Nachweise dafür erbracht werden müssten, für welche konkreten Aufwendungen diese Leistungen verwendet werden.
Schließlich läge hier auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Dieses von der Universität herangezogene Argument, mit dem berücksichtigt werden sollte, dass andere Gruppen von Arbeitnehmern Sterbegeld nicht erhielten, ließ das Gericht nicht gelten. Es handele sich um unterschiedliche Arten von Einnahmen und es sei nicht geboten, Personen, die unterschiedlich zu bewertende Einnahmen hätten, so zu stellen, als hätten sie dieselben Einkünfte.
Die Universität Göttingen kann gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.
Quelle: VG Göttingen, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 2 A 336/19 vom 22.10.2020
Die Finanzbehörde hat nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG zu prüfen, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer solchen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist. Weder Wortlaut noch Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Theatern zugutekommen, die „auf einem hohen Niveau“ arbeiten.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2015, V R 61/14, hat der BFH entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ handelt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2020, III C 3 – S-7198 / 20 / 10002 :003 (2020/1099298), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 4.20.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) 1Ein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen (BVerwG-Urteil vom 31. 7. 2008, 9 B 80/07, NJW 2009 S. 793). 2Danach können Umsätze eines Theaters nur vorliegen, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen oder eine für Zuschauer bestimmte Aufführung durch eine Person erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 4. 5. 2011, XI R 44/08, BStBl II 2014 S. 200, und vom 10. 1. 2013, V R 31/10, BStBl II S. 352). 3Wenn z. B. so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Aufführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist (BFH-Urteil vom 14. 11. 1968, V 217/64, BStBl 1969 II S. 274), liegt ein Theater vor. 4Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen und technischen Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet. 5Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein (BFH-Urteil vom 24. 3. 1960, V 158/58 U, BStBl III S. 277). 6Unter die Befreiungsvorschrift fallen deshalb auch die Theatervorführungen in einem Fernsehstudio, und zwar unabhängig davon, ob die Theatervorführung unmittelbar übertragen oder aufgezeichnet wird.“
Abschnitt 4.20.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) 1Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische und politische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. 2Theatervorführungen sind auch Aufführungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietés (u. a. Zauberei, Artistik und Bauchrednerei), der Eisrevuen sowie Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (vgl. BFH-Urteile vom 4. 5. 2011, XI R 44/08, BStBl II 2014 S. 200, und vom 10. 1. 2013, V R 31/10, BStBl II S. 352). 3Filmvorführungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. 4Dasselbe gilt für reine Autorenlesungen vor Publikum (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 2015; XI R 35/12, BStBl II S. 677).“
Abschnitt 12.5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) 1Begünstigt sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Leistungen, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2Die Begriffe Theater, Konzert und Museen sowie auch der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ausübender Künstler sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3Artikel 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 und 9 MwStSystRL erfasst sowohl die Leistungen einzelner ausübender Künstler als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen Künstler (vgl. EuGH-Urteil vom 23. 10. 2003, C-109/02, Kommission / Deutschland, BStBl 2004 II S. 337, 482). 4Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen; nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnen- und Kostümbildnern (vgl. aber Abschnitt 12.7 Abs. 19), Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten. 5Die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners stellt grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit dar. 6Ist die Tätigkeit jedoch als die eines ausübenden Künstlers anzusehen, kann der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein. 7Dies ist dann der Fall, wenn die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. 8Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 2015, V R 61/14, BStBl 2020 II S. XXX).“
Abschnitt 12.5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. 2Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. 3Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, BStBl II S. 519). 4Zum Begriff Theater/Theatervorführungen gilt Abschnitt 4.20.1 entsprechend. 5Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 6Das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Diskjockey ist kein Konzert. 7Jedoch kann eine „Techno“-Veranstaltung ein Konzert im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sein (BFH-Urteil vom 18. 8. 2005, V R 50/04, BStBl 2006 II S. 101). 8Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, a. a. O.). 9Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94 a. a. 0.). 10Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird (für eine sog. Dinner-Show siehe BFH-Urteil vom 10. 1. 2013, V R 31/10, a. a. O.). 11Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z.B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner die Leistungen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – abweichend von den vorgenannten Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandeln bzw. diese Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterwerfen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7177 / 17 / 10001 vom 12.11.2020
Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Wir stehen zusammen in dieser Pandemie. Dazu gehört auch, dass wir schnell und unbürokratisch helfen. Jetzt bringen wir Abschlagszahlungen für Soloselbständige und Unternehmen auf den Weg. Es ist wichtig, dass nun Antragstellung und erste Auszahlungen noch im November möglich werden. Das ist eine gute Nachricht für die von den Maßnahmen im November betroffenen Soloselbständigen und Unternehmen und ihre Beschäftigten.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz
Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein. Ein schneller Start der Auszahlung ist für viele Soloselbständige und kleine Unternehmen überlebenswichtig. Daher haben wir uns auf ein Verfahren der Abschlagszahlung verständigt. Die Antragstellung ist ab der letzten November-Woche 2020 möglich. Erste Abschlagszahlung werden ebenfalls noch im November starten.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen. Das hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 29/19) entschieden.
Der Kläger war seit 2006 selbständiger Physiotherapeut. Mitarbeiter und Praxis-/ Büroräume hatte er nicht, ebenso wenig einen Internetzugang.
Bis einschließlich 2016 veranlagte das Finanzamt (FA) den Kläger auf der Grundlage der handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke zur Einkommensteuer. Für das Streitjahr 2017 forderte es den Kläger mehrfach erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf und setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen den Kläger fest. Den Antrag des Klägers, von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe befreit zu werden, lehnte das FA ab.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA, auf die elektronische Erklärungsabgabe zu verzichten, und hob die Festsetzung des Zwangsgeldes auf. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA zurück.
Gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG muss die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten, wenn eine solche Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.
Ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand anzunehmen ist, kann nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 EStG entschieden werden. Denn die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Kläger im Streitjahr nur 14.534 Euro aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus. Die elektronische Erklärungsabgabe konnte daher nicht rechtmäßig angeordnet werden und so auch das Zwangsgeld zu ihrer Durchsetzung keinen Bestand haben.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 53/20 vom 12.11.2020 zum Urteil VIII R 29/19 vom 16.06.2020
Das zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte “Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind” erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren).
Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2017 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Albanien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Algerien: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Amerikanische Jungferninseln: Neuaufnahme in Gruppe 1
Angola: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Antigua und Barbuda: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Aserbaidschan: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Bahamas: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Britische Jungferninseln: Neuaufnahme in Gruppe 1
Gibraltar: Neuaufnahme in Gruppe 1
Guam: Neuaufnahme in Gruppe 1
Guyana: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Jordanien: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
Korea, Republik: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Kroatien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Marshallinseln: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Nördliche Marianen: Neuaufnahme in Gruppe 2
Nauru: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
Palau: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Panama: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Paraguay: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Polen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Seychellen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
St. Martin (französischer Teil): Neuaufnahme in Gruppe 2
Taiwan: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Ungarn: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016 (BStBl I Seite 1183). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das BMF-Schreiben finden Sie beim BMF auf der Homepage.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 -S-2285 / 19 / 10001 :002 vom 11.11.2020
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 9. September 2020 (Az. 2 K 1690/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen.
Die Klägerin ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z. B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.
Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei.
Die Klage der Krankenversicherung hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe, weil sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten. In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien. Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse der Klägerin werde aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und – insbesondere bei Sonderaktionen – auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt, was erkennen lasse, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten. Auch im vorliegenden Fall sei es den Automobilherstellern bei der Einräumung der Rabatte für Außendienstmitarbeiter der Klägerin ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm von Außendienstmitarbeitern, die zu den sog. Vielfahrern gehörten, an sich zu binden.
Die Außendienstmitarbeiter hätten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 2 K 1690/18 vom 09.09.2020 (nrkr)
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin