Für E-Scooter-Fahrer gelten strafrechtlich dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer

Sog. E-Scooter, die in vielen Innenstädten auch zur kurzfristigen Miete angeboten werden, erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch bei der Nutzung im alkoholisierten Zustand ist Vorsicht geboten, hat nun das Landgericht Osnabrück in einem aktuellen Verfahren klargestellt (Beschluss vom 16. Oktober 2020, Az. 10 Qs 54/20).

Beschuldigt in dem Verfahren ist ein junger Mann. Er war im Juli 2020 in Osnabrück gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten gestoppt worden, als er mit einem sog. E-Scooter am Neumarkt unterwegs war. Weil der Verdacht bestand, dass der Mann erheblich alkoholisiert war, wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Diese ergab später eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Osnabrück entzog deshalb Anfang August 2020 das Amtsgericht Osnabrück dem Beschuldigten im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht begründete dies damit, es bestehe der dringende Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB). Wie bei Autofahrern auch sei bei E-Scootern ab einem Wert von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Diesen Wert habe der Beschuldigte klar überschritten. Es sei daher damit zu rechnen, dass er in einem künftigen Hauptsacheverfahren strafrechtlich verurteilt und dann endgültig seine Fahrerlaubnis verlieren werde. Das rechtfertige nach dem Gesetz die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren.

Der junge Mann legte einige Wochen später, Ende September, gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde zum Landgericht Osnabrück ein. Er vertrat dabei die Auffassung, bei E-Scootern sei nicht die vom Bundesgerichtshof für den motorisierten Verkehr definierte Grenze von 1,1 Promille maßgeblich. Sie gelte nur für stärker motorisierte Kraftfahrzeuge wie Pkw. Vielmehr sei bei E-Scootern der vom Bundesgerichtshof für Radfahrer definierte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille maßgeblich. Denn das Gefahrenpotential von E-Scootern und Fahrrädern sei eher vergleichbar als das von E-Scootern und Pkw.

Das Landgericht Osnabrück folgte dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht und bestätigte mit seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2020 die Sichtweise des Amtsgerichts. Im Anschluss an das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 24. Juli 2020, Az. 205 StRR 216/20) stellte das Landgericht auch bei Fahrern von E-Scootern auf die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenzen ab. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so das Landgericht, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten – und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Damit müssten auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden, so das Landgericht weiter. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gebe es nicht. Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Der Beschuldigte muss nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Zudem muss er mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zudem muss der Beschuldigte in diesem Fall mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 03.11.2020 zum Beschluss 10 Qs 54/20 vom 16.10.2020

Zweites Familienentlastungsgesetz: Starke-Familien-Gesetz: Mehr Geld für Familien mit kleinen Einkommen

Ab dem 1. Januar 2021 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag – auf bis zu 205 Euro. Für Kinder von Alleinerziehenden wird der Unterhaltsvorschuss erhöht.

Der Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit kleinen Einkommen wird zum 1. Januar 2021 deutlich erhöht: Er steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat pro Kind. Laut dem am 29. Oktober vom Bundestag beschlossenen “Zweiten Familienentlastungsgesetz” wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro erhöht. Das Kindergeld wird danach 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind betragen. Damit steht auch die Höhe des Kinderzuschlags von bis zu 205 Euro fest.

“Der Kinderzuschlag, der zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird, ist eines unserer wichtigsten Instrumente im Kampf gegen Kinderarmut. Wenn Eltern mit kleinen Einkommen für die Existenzsicherung ihrer Kinder mehr brauchen, dann ist es gut und richtig, dass auch der Kinderzuschlag steigt. Deshalb haben wir im Starke-Familien-Gesetz vorgesehen, dass der Kinderzuschlag entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums dynamisiert wird. Ab Januar 2021 haben Eltern, deren Einkommen für die ganze Familie kaum reicht, jeden Monat 20 Euro mehr pro Kind zur Verfügung. Sie erhalten den Kinderzuschlag von bis zu 205 Euro zusätzlich zum Kindergeld und zum Wohngeld. Sie können auch von den Kita-Gebühren befreit werden. Als Bundesfamilienministerin ist es eines meiner wichtigsten Ziele, jedem Kind die Chance auf ein gutes Aufwachsen zu ermöglichen. Dass der Kinderzuschlag ankommt, zeigen auch die Zahlen: Seit Januar 2020 hat sich die Zahl der Kinder für die der KiZ gezahlt wird verdreifacht auf rund 900.000 Kinder. Der Anstieg bestätigt, dass die Reform des Kinderzuschlags durch das Starke- Familien-Gesetz, die Vereinfachung des Antrags und die Anpassungen im Rahmen des ‘Notfall-KiZ’ in der Corona-Zeit wirken.”

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey

Kinderzuschlag orientiert sich am Existenzminimum

Der Kinderzuschlag sichert in Familien mit kleinen Einkommen gemeinsam mit dem Kindergeld und den Leistungen für Bildung und Teilhabe die Existenzgrundlage von Kindern. Im aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 Euro angegeben. Von diesem bezifferten Existenzminimum eines Kindes hängt seit der Dynamisierung des Kinderzuschlags durch das Starke-Familien-Gesetz, die zum 1. Januar 2021 das erste Mal greift, auch die Höhe des Kinderzuschlags ab. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags berechnet sich aus dem sächlichen Existenzminimum abzüglich des Kindergelds für das erste Kind und abzüglich des Betrags für Bildung und Teilhabe; maßgeblich sind die entsprechenden Beträge im Existenzminimumbericht.

Viele Entlastungen für Familien mit kleinen Einkommen

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Derzeit beträgt die Familienleistung pro Monat und Kind bis zu 185 Euro – sie wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Außerdem werden die Eltern von den Kita-Gebühren befreit und haben diverse andere finanzielle Vorzüge aus dem Bildungs- und Teilhabepaket:

  • das Schulbedarfspaket mit 150 Euro pro Kind pro Schuljahr, das ab 2021 auf 154,50 Euro pro Jahr erhöht wird,
  • kostenlose Schülerfahrkarten,
  • kostenloses Mittagessen in Kita und Schule und
  • kostenlose Nachhilfe sowie
  • einen monatlichen Zuschuss von 15 Euro für die Teilnahme an Sport-, Musik- oder Kunstangeboten.

Anpassungen während der Corona-Pandemie

Der Kinderzuschlag wurde mit dem Starke-Familien-Gesetz grundlegend ausgebaut. Auch die Anpassungen zum “Notfall-KiZ” im Zuge der Corona-Krise helfen, dass der Kinderzuschlag bei vielen Kindern direkt ankommt. Außerdem hat sich infolge der Krise und der damit vielfach verbundenen Einkommenseinbußen der Kreis der Anspruchsberechtigten nochmals vergrößert, so dass mehr Familien mit dem Kinderzuschlag erreicht werden. Im Januar 2020 waren es noch 299.168 Kinder, die den Zuschlag erhalten haben – aktuell sind es 888.398 Kinder. Und schließlich helfen die verstärkte Bekanntmachung und die erfolgreiche Digitalisierung der Leistung, dass mehr Kinder den Kinderzuschlag bekommen. Um angesichts der anhaltenden Corona-Krise Familien mit kleinem Einkommen weiter zu unterstützen, wurde im Rahmen des Notfall-KiZ die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis 31. Dezember 2020 verlängert. Vermögen wird damit nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.

Der Kinderzuschlag ist ein auf Dauer angelegtes Instrument – nicht zu verwechseln mit dem Kinderbonus – der Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro im Rahmen des Konjunkturpakets.

Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen und Antrag online stellen

Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Eltern und Alleinerziehende prüfen, ob der Kinderzuschlag für sie in Betracht kommt. Fällt ihre Prüfung positiv aus, können sie den Antrag online bei der Familienkasse ausfüllen.

Unterhaltszuschuss steigt 2021 ebenfalls

Durch die höhere Festlegung des Existenzminimums steigt auch der Unterhaltsvorschuss. Das Bundesjustizministerium wird dafür die Mindestunterhaltsverordnung für das Jahr 2021 ändern. In der Folge steigt für Kinder alleinerziehender Elternteile der Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar 2021 um neun bis 16 Euro. Kinder unter sechs Jahren erhalten dann monatlich bis zu 174 Euro, Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 232 Euro und Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren bis zu 309 Euro.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 30.10.2020

Abgasskandal: OLG Karlsruhe verneint Schadensersatzanspruch

Käuferin eines Fahrzeugs des VW-Konzerns, die ihr Kfz nach Bekanntwerden des „Abgasskandals“ erworben hat und mit einem freigegebenen Software-Update fährt, bekommt keinen Schadensersatz

Der für „Dieselverfahren betreffend den Motor EA 189“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat am 30. Oktober 2020 den Schadensersatz einer Klägerin abgelehnt, die ihr – mit dem vom Kraftfahrbundesamt (KBA) freigegebenen Software-Update versehenes – Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals erworben hat.

Die Klägerin hatte am 2. Februar 2018 einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI Sportback DPF gekauft, nachdem das vom KBA freigegebene Software-Update bereits aufgespielt worden war. Sie verlangt von der Volkswagen AG u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie behauptet, die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der „Schummelsoftware“ betroffen sei. Im Übrigen führe das Update in vielen Fällen zu Schäden und enthalte wiederum illegale Abschalteinrichtungen, zum Beispiel ein sog. Thermofenster. Darüber hinaus funktioniere die Abgasreinigung nur, wenn kein Gas gegeben werde, „unter Last“ werde sie abgeschaltet. Schließlich habe die Herstellerin von vornherein gewusst, dass die Abgaswerte wieder nicht eingehalten werden könnten, und das KBA habe die Freigabe gesetzeswidrig erteilt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts Baden-Baden, nach dem in dieser Konstellation kein Schadensersatzanspruch besteht, heute bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Prüfstandserkennung unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kommt bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20) nicht mehr in Betracht. Die Beklagte haftet aber auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Software-Updates, die angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten, da die Klägerin nicht einmal behauptet hat, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien. Schließlich haftet die Beklagte der Klägerin auch nicht wegen der Ausgestaltung des von dem KBA freigegebenen Updates auf Schadensersatz. Soweit die Klägerin sich auf die Installation eines ihrer Ansicht nach unzulässigen sog. Thermofensters beruft, das dazu führt, dass die Abgasreinigung nur bei gewissen Außentemperaturen optimal erfolgt, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen sittenwidrigen vorsätzlichen Verhalten der Beklagten. Denn zum einen wurde dieses „Thermofenster“ unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt, von diesem geprüft und zugelassen, und zum anderen wird es jedenfalls in Teilen der Fachkreise zum Bauteilschutz für zulässig gehalten. Schließlich führt der kurz vor Schluss der Berufungsinstanz erstmals erhobene Vorwurf, die Abgasreinigung werde überhaupt nur dann durchgeführt, wenn in dem Fahrzeug kein Gas gegeben werde, während beim Gasgeben die Abgasreinigung ausgeschaltet sei, mangels Schlüssigkeit des entsprechenden Vortrags nicht zu einem Erfolg der Klage.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.10.2020 zum Urteil 17 U 296/19 vom 30.10.2020 (nrkr)

Neuregelungen beim Elterngeld – Länder fordern Änderungen

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 zu einem Gesetzentwurf Stellung genommen, mit dem die Bundesregierung das Elterngeld flexibler gestalten will.

Frühgeburten und Finanzierung

Korrekturen will die Länderkammer insbesondere bei den Regelungen zu Frühgeburten erreichen. Zwar begrüßt sie die Absicht, Eltern solcher Kinder einen längeren Leistungsbezug zu ermöglichen. Die Gewährung eines zusätzlichen Elterngeldmonates greife jedoch tief in die Systematik des Elterngeldes ein und mache das Gesetz unübersichtlich. Nach dem Willen der Länder soll daher stattdessen bei sechs Wochen vor dem errechneten Termin geborenen Kindern nicht auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt werden, sondern auf den Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus. Da in diesen Fällen länger Mutterschaftsgeld bezahlt wird und der später beginnende Elterngeldbezug dann länger fortgesetzt werden kann, können betroffene Eltern dann mehr Leistungen erhalten.

Beteiligung des Bundes

Der Bundesrat fordert den Bund zudem auf, sich an den Kosten der zu Lasten der Länder und Kommunen neu geschaffenen Aufgaben zu beteiligen.

Was die Bundesregierung plant

Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit soll von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben werden. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern soll mit 24 – 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 – 30 Wochenstunden gelten und vereinfacht werden.

Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften soll diesen eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen ermöglichen. Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass sie die im Antrag angegebenen Arbeitsstunden nicht überschreiten.

Elterngeld sollen künftig nur noch Eltern erhalten, die bis zu 300.000 Euro (bisher 500.000) im Jahr verdienen. Für Alleinerziehende soll die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro liegen.

Nächste Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Anschließend kommt das Gesetz noch einmal abschließend in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Bundesrat befürwortet verlängerte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung, mit einem so genannten Beschäftigungssicherungsgesetz Corona-bedingte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zu verlängern. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 6. November 2020 zum Regierungsentwurf.

Weiterhin höhere Beträge

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw.77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw.87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.

Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden durch das geplante Gesetz insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Weiterbildung bei Arbeitsausfall

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung geschaffen werden.

Hintergrund

Die im März eingeführten Sonderregelungen laufen eigentlich Ende 2020 aus, sollen nun aber verlängert werden, weil die Entwicklung in Wirtschaft und Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher sind.

Wie es weitergeht

Die erste Lesung im Bundestag hat bereits am 28. Oktober 2020 stattgefunden. Spätestens drei Wochen, nachdem dieser das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, kommt es noch einmal abschließend in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Mehr Rechtssicherheit beim Planen und Bauen – Bundesrat stimmt der neuen HOAI zu

Der Bundesrat hat am 06.11.2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – zugestimmt. Im letzten Jahr hatte der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für unvereinbar mit der Dienstleistungsrichtline erklärt. Die HOAI musste daher angepasst werden.

„Ich freue mich, dass der Bundesrat heute den Weg für eine neue HOAI frei gemacht hat. Wir setzen damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs um, dass Honorare frei vereinbart werden können. Gleichzeitig kann die HOAI künftig aber weiterhin als Richtschnur für die Ermittlung von Honoraren für Architekten- und Ingenieurleistungen dienen, wenn die Vertragspartner dies wollen. Auch für die Fälle, in denen keine Honorarvereinbarung getroffen wird, schafft die neue HOAI jetzt Rechtsklarheit.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

Die neue Verordnung sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Die HOAI beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls angepasst werden muss. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde heute auch abschließend im Bundesrat behandelt. Die neue Fassung der HOAI wird zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 06.11.2020

Corona-Hilfe: Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung und Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verlängert

Bis zum 31. März 2021.

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.

Ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG).

Beide Verlängerungen wurden im Rahmen des Regelbedarfermittlungsgesetzes am 5. November vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen.

”Der Sozialstaat ist da, wenn man ihn braucht. Wir haben den Zugang zur Grundsicherung massiv vereinfacht. Damit stellen wir sicher, dass jede und jeder schnell und unbürokratisch die nötige Unterstützung zum Lebensunterhalt bekommt, wenn sie gebraucht wird. Und für die Sozialdienstleister spannen wir mit der Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes ein Sicherheitsnetz für den Fall, dass sie ihre Arbeit wieder einschränken müssen. Damit schützen wir unsere soziale Infrastruktur in dieser Krise.“

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach ist beispielsweise die Vermögensprüfung für sechs Monate ab Bewilligung grundsätzlich ausgesetzt und die Wohn- und Heizkosten werden voll anerkannt. Selbständig tätige Leistungsberechtigte erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets verlängert. Hier wird auch dann geleistet, wenn das Mittagessen nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann; zudem können auch die Lieferkosten erstattet werden.

Soziale Infrastruktur sichern mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Soziale Dienstleister erhalten mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht erbringen können. Dafür unterstützen sie bei der Bewältigung der Pandemieauswirkungen vor Ort, wenn es nötig ist. Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen. Dazu zählen z. B. Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen.

Zwar haben zwischenzeitlich fast alle sozialen Dienstleister ihre Arbeit wiederaufgenommen und setzen sie unter Einhaltung von Hygieneregeln fort. Die aktuellen Beschlüsse des Bundes und der Länder zeigen jedoch, dass lokale und bundesweite Lockdowns nicht mehr ausgeschlossen werden können. Ohne das SodEG wäre die soziale Infrastruktur bei einer längeren Schließung von Einrichtungen erneut in ihrem Bestand gefährdet.

Mit der Verlängerung wurden noch weitere Änderungen aufgenommen:

  • Der Anwendungsbereich wird konkretisiert. Zuschussberechtigt ist danach nur, wer von Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes tatsächlich beeinträchtigt ist.
  • Die Berechnung des Zuschusses wird zukünftig so ausgestaltet, dass in der Regel Monate mit pandemiebedingten Mindereinnahmen nicht berücksichtigt werden.
  • Die bisherigen Zuschüsse werden in einem separaten Erstattungsverfahren abgerechnet.

Anpassung der Regelbedarfsstufen ab 2021

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Regelbedarfsstufen neu berechnet. Danach sind die Regelbedarfe bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu zu ermitteln.

Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich daher veränderte monatliche Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und die diesen entsprechenden Regelbedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. In Folge der Anpassung fließen ab 2021 jährlich rund 1,4 Milliarden mehr in die Grundsicherungssysteme.

Die abschließende Befassung durch den Bundesrat erfolgt voraussichtlich Ende November.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 06.11.2020

Corona-Hilfe: Bundesrat will vereinfachten Zugang zur Grundsicherung verlängern

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Soloselbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen: In einer am 6. November 2020 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Existenzsicherung für Selbstständige

Ziel der Bundesratsentschließung: Selbstständige, die wirtschaftlich besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, sollen auch im nächsten Jahr einfach und unbürokratisch existenzsichernde Unterstützung erhalten, ohne ihre Altersvorsorge- oder Betriebsvermögen antasten zu müssen.

Die derzeitige Ausnahmeregelung zur vereinfachten Grundsicherung für Selbstständige läuft eigentlich zum Jahresende aus. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates zu früh.

Verlängerung beim Bildungs- und Teilhabepaket

Auch die Vorgaben für die Mittagsverpflegung im Bildungs- und Teilhabepaket und beim Mehrbedarf in Werkstätten für Menschen mit Behinderung sollen weiter gelten, verlangen die Länder in ihrem Beschluss, der nun der Bundesregierung zugeleitet wird.

Entscheidung liegt beim Kanzleramt

Ob die Bundesregierung die Bundesratsforderung umsetzt und einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg bringt, liegt in ihrer Entscheidung. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Pfändungsschutz: „P-Konto“ wird weiterentwickelt

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 einer Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos zugestimmt, die der Bundestag am 8. Oktober 2020 beschlossen hatte. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Das sogenannte „P-Konto“ ermöglicht Schuldnern den Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Die Neuregelungen lösen nun Probleme, die bei einer Evaluation des „P-Kontos” aufgezeigt worden waren. Außerdem machen sie die Vorschriften zum Kontopfändungsschutz transparenter.

Zahlreiche Neuerungen

Das Gesetz sieht vor, die Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto zu erweitern. Außerdem enthält es Regelungen zur Nachzahlung von besonderen Leistungen, zur Erteilung und Anerkennung von Bescheinigungen für die Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages sowie zum P-Konto in der Insolvenz. Auch verbessert es den Schutz der Zuwendungen aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“.

Verkürzung des Anpassungszeitraumes für Freigrenzen auf ein Jahr

Zum Schutz der Schuldner gibt es künftig eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, um der Preisentwicklung genauer Rechnung zu tragen.

Erweiterung des Pfändungsschutzes

Außerdem erweitert das Gesetz den Pfändungsschutz für Gegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, ebenso den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Stellungnahme des Bundesrates umgesetzt

Der Bundesrat hatte in seiner 989. Sitzung zu dem Gesetzesvorhaben Stellung genommen und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf, da es auch Regelungen des Verfahrens bei der Verwaltung bundesgesetzlicher Steuern für Landesbehörden betrifft. In der Folge hatte der Bundestag neben einigen Detailänderungen und Klarstellungen in der Eingangsformel die Zustimmungsbedürftigkeit festgestellt.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll zu großen Teilen zum Ersten des auf die Verkündung folgenden dreizehnten Kalendermonats in Kraft treten. Die Änderungen, die die Pfändungsfreigrenzen betreffen, sollen erst zum 1. August des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 06.11.2020

Corona-Hilfe: Au­ßer­or­dent­li­che Wirtschafts­hil­fe No­vem­ber – De­tails der Hil­fen ste­hen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.

„Wir stehen denen bei, die ihren Geschäftsbetrieb im November wegen der Corona-Maßnahmen einstellen müssen. Ich weiß, wie groß die Sorgen sind und dass viele auf nähere Informationen zum Zuschussprogramm warten. Die stehen jetzt fest. Ich möchte, dass die Novemberhilfe zügig bei den Betroffenen ankommt. In dieser Krise geht es darum, solidarisch zusammenzustehen, damit wir weiter vergleichsweise gut durch die Pandemie kommen.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern nochmals unsere Hilfsangebote für die von den Corona-Regeln besonders betroffenen Selbständigen, Unternehmen und Einrichtungen. Die Bedingungen für die Beantragung der Hilfen haben wir jetzt geklärt. Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
  2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

    Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

    Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

    Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
  3. Welche Förderung gibt es?
    Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

    Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

    Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
  4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

    Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
  6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

    Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen unter: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 05.11.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin