Drittes Anti-Corona-Paket

Zur Bewältigung der Corona-Krise soll im Bundestag ein drittes Bevölkerungsschutzpaket verabschiedet werden. Die Regelungen berücksichtigen neue Erkenntnisse über das Coronavirus und setzen einen Rahmen für künftige Impfprogramme. Zugleich beinhaltet die Vorlage der Regierungsfraktionen (19/23944) von Union und SPD eine gesetzliche Präzisierung hinsichtlich der Eingriffe in grundrechtliche Freiheiten.

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts angesichts der länger andauernden Pandemielage zu entsprechen, sei eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Und weiter: Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen gebe der Gesetzgeber in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor.

Mit der Novelle werden auch kommende Impfprogramme vorbereitet. So sollen nicht nur Versicherte einen Anspruch auf Schutzimpfungen und Testungen haben können, sondern auch Nichtversicherte. Die zugrunde liegende Rechtsverordnung kann Regelungen zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

Zur besseren Kontaktnachverfolgung im Reiseverkehr kann künftig eine digitale Einreiseanmeldung nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet verordnet werden. Zugleich erhält der Begriff des Risikogebiets eine Legaldefinition.

Das Paket sieht außerdem Hilfe für berufstätige Eltern vor. Die im März 2020 geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern soll fortgeführt werden, wenn die Betreuung der Kinder nach einer behördlichen Schließung von Einrichtungen nicht mehr möglich ist. Bei einem unter Quarantäne gestellten Kind soll künftig auch eine Entschädigungszahlung möglich sein. Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls wird hingegen ausgeschlossen, wenn die betreffende Person eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet unternommen hat.

Die Laborkapazitäten für Corona-Tests sollen ferner ausgeweitet werden. Dazu soll der sogenannte Arztvorbehalt modifiziert werden. Bei Bedarf sollen auch Kapazitäten der veterinärmedizinischen Labore abgerufen werden können.

Beim Robert-Koch-Institut (RKI) sollen neuartige Überwachungs-Instrumente (Surveillance) geschaffen werden, um weitere wissenschaftliche Erkenntnisse über den Verlauf der Pandemie zu gewinnen.

Das Bevölkerungsschutzgesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2020

Gesetzliche Neuregelungen November 2020: Gesundheits- und Klimaschutz im Blick

Bestmöglicher Schutz in Alten- und Pflegeheimen durch Corona-Schnelltests, mehr digitale Angebote im Gesundheitswesen und Reisegutscheine – diese gesetzlichen Neuregelungen treten im November in Kraft. Zudem: Abfallvermeidung, bezahlbare E-Mobilität sowie vereinfachte Investitionen in Energieeinsparungen für den Klimaschutz.

Kampf gegen die Pandemie

Besserer Schutz in Pflegeheimen und Krankenhäusern

Pflegeheime und Krankenhäuser können Antigen-Schnelltests großzügig nutzen, um Personal, Gäste, Kranke sowie Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig auf das Corona-Virus zu testen. Damit trägt die neue Coronavirus-Testverordnung dazu bei, in diesen Einrichtungen auch bei steigenden Infektionszahlen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen.

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Pauschalreisen: Reise-Gutscheine bei Insolvenz des Reiseveranstalters staatlich abgesichert

Wenn Pauschalreisen aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Reiseunternehmen auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten – anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Der Reise-Gutschein ist gegen eine Insolvenz des Reiseunternehmens ergänzend staatlich abgesichert.

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Gesundheit

Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen 

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz werden ab 2021 digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte oder das E-Rezept nutzbar. Gleichzeitig werden sensible Gesundheitsdaten geschützt. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.

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Investitionsprogramm für Krankenhäuser

Das Krankenhauszukunftsgesetz sorgt für schnelle und zielgerichtete Investitionen in die Digitalisierung und in eine moderne technische Ausstattung der Krankenhäuser. Außerdem sieht es für 2020 die Verlängerung des Kinderkrankengeldanspruchs um fünf Tage je Elternteil vor. Eine Sonderzulage für Pflegekräfte in Krankenhäusern, die durch die Corona-Pandemie besonders gefordert waren, ist nun ebenfalls möglich.

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Neue Regelungen für Intensivpflege und medizinische Rehabilitation

Intensiv-Pflegebedürftige besser versorgen, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigen und die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken. Darauf zielt das “Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung”.

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Umwelt – Klima – Energie

Abfälle vermeiden – Ressourcen nachhaltig nutzen

Abfall soll weitestgehend vermieden und stattdessen mehr recycelt werden. Herstellerfirmen von Einwegprodukten werden stärker in die Pflicht genommen. Mit diesen Regelungen wird die EU-Abfallrichtlinie umgesetzt.

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Änderung der Kfz-Steuer – Klimafreundliche, bezahlbare Mobilität

Die Kfz-Steuer orientiert sich nun stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise an. Steuerlich entlastet werden dagegen die Besitzer reiner E-Autos. Die Bundesregierung setzt damit ein klares Signal für klimafreundliche und bezahlbare Mobilität.

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Ein weiterer Baustein der Energiewende: Das Gebäudeenergiegesetz

Ölheizkessel dürfen ab 2026 grundsätzlich nicht mehr eingebaut werden. Als Anreiz zum Austausch alter Ölheizungen durch ein klimafreundliches Modell lockt eine Prämie. Um auch grundsätzlich den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu senken, werden Investitionen in Energieeinsparungen vereinfacht.

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Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Neue Corona-Hilfe: Stark durch die Krise

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Für bestimmte Branchen beinhaltet die gestrige Entscheidung auch temporäre Schließungen.

Viele der betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen noch wirtschaftlich geschwächt in Folge der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung im Frühjahr. Deshalb wird der Bund sie schnell und umfangreich unterstützen. Es werden daher kurzfristig sehr zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen bereitgestellt, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen.

Wir stehen vor einem Monat der Wahrheit. Die Situation ist dramatisch, das Virus verbreitet sich mit einer hohen Dynamik. Deshalb ist es unerlässlich, dass wir zeitlich befristet neue Maßnahmen ergreifen, um Leben und Wirtschaft zu schützen. Wir stehen Unternehmen, Selbständigen und Beschäftigten zur Seite. Gerade die besonders gebeutelten Branchen werden wir mit aller Kraft unterstützen. Bislang sind wir gemeinsam ganz gut durch diese Krise gekommen. Mit Vernunft, Zuversicht und Solidarität schaffen wir auch die nächste Etappe.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die gestern getroffenen Beschlüsse sind richtig und notwendig, um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zu brechen. Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern nochmals unsere Hilfsangebote für die betroffenen Selbständigen, Unternehmen und Einrichtungen. Wir müssen alles tun, um die Substanz unserer Wirtschaft zu erhalten, um nach der Krise wieder durchstarten zu können.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und kann aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden. Wir haben vorausschauend geplant und sind finanziell gut aufgestellt.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden jene unterstützt, deren Betrieb temporär geschlossen wird aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

Gleichzeitig wird interessierten kleinen Unternehmen eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.

Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Und schließlich passen wir die bewährten Überbrückungshilfen an die veränderte Situation an. Die Überbrückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 29.10.2020

Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer, Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Neufassung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 – BStBl I S. 503

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom April 2020 (BStBl I S. 503) nach Einfügung des § 3 Nummer 11a in das Einkommensteuergesetz mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wie folgt neu gefasst:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 (Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (siehe insbesondere Jahressteuergesetz 2020 Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf – BR-Drs. 503/20 (Beschluss)) aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

§ 3 Nr. 11a EStG ist gegenüber § 3 Nr. 11 EStG „lex-specialis“ und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nr. 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 11, Nr. 11a noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 – BStBl I S. 503. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 20 / 10012 :003 vom 26.10.2020

Finanzausschuss stimmt Steuervertrag mit Singapur zu

Der Finanzausschuss hat heute dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/22751, 19/23435) zugestimmt. Für den Entwurf votierten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie die Oppositionsfraktionen von AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Die Linksfraktion enthielt sich. Mit den Änderungen soll auf Veränderungen im Steuerrecht sowohl in Deutschland als auch in Singapur reagiert werden. Zudem enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum steuerlichen Informationsaustausch.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020

Behindertenpauschbeträge werden verdoppelt

Die seit 1975 nicht mehr geänderten steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt. Auch der Pflegepauschbetrag wird erhöht. Der Finanzausschuss stimmte in seiner Sitzung am 28.10.2020 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985, 19/22816) zu. Dem Gesetzentwurf, in den die Koalitionsfraktionen zuvor noch einige Änderungen eingefügt hatten, stimmten alle Fraktionen zu. Ein Entschließungsantrag der FDP-Fraktion, mit dem diese ein Vorziehen der Freibetragserhöhungen von 2021 auf das laufende Steuerjahr 2020 erreichen wollte, scheiterte. Auch ein weiterer Antrag der FDP-Fraktion (19/18947) auf steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung fand keine Mehrheit.

Der Gesetzentwurf sieht eine “Verdoppelung der Behindertenpauschbeträge inklusive Aktualisierung der Systematik” vor. So soll der Betrag bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Die Erhöhung vermeide in vielen Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen, heißt es weiter. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkostenpauschbetrag eingeführt werden. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Die vom Finanzausschuss vorgenommen Änderungen betreffen unter anderem die Fahrtkostenpauschale. Außerdem werden Taubblinde in die Regelung aufgenommen.

Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 soll erhöht und für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 neu eingeführt werden. Der Pflege-Pauschbetrag soll künftig “auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums ‘hilflos’ bei der zu pflegenden Person” geltend gemacht werden können, führt die Bundesregierung aus.

Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einem guten Entwurf. Nach langem Anlauf sei es gelungen, die Verdoppelung der Freibeträge für Menschen mit Behinderung auf den Weg zu bringen. Auch die Anhebung der Pflegepauschbeträge bringe eine spürbare Verbesserung. Die SPD-Fraktion wies drauf hin, dass es 18 Millionen Menschen mit Behinderung und 1,2 Millionen Pflegebedürftige gebe, die von Angehörigen zu Hause betreut würden. Sie alle würden von der Neuregelung profitieren. Die SPD-Fraktion sprach sich für eine regelmäßige Überprüfung der Pauschbeträge aus, damit es bis zur nächsten Erhöhung „nicht wieder so lange dauert“. Diese Auffassung hatte auch die CDU/CSU vertreten.

Die AfD-Fraktion begrüßte die Anhebung, bezeichnete es aber als „unglaublich“, dass seit 1975 nichts mehr passiert sei, während die Abgeordneten-Diäten jährlich angehoben worden seien. Auch die FDP-Fraktion begrüßte die Verdoppelung. Sie erwartet zudem eine Vereinfachungswirkung.

Die Fraktion Die Linke sprach von einer längst überfälligen Anpassung und begrüßte, dass jetzt auch Taubblinde in das Gesetz einbezogen worden seien. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lobte die großen Verbesserungen für die Betroffenen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020

Änderung zu Abschnitt 18e.1. des UStAE („Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“) – Nachweisführung im Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG)

I. Änderung des Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020 III C 5 – S-7140 / 19 / 10002 :007 (2020/1027480) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:
    3Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen. 4Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. 5In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen.“
  2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das BZSt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit.“

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Bestätigungsanfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 an das BZSt gestellt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7427-d / 19 / 10001 :001 vom 28.10.2020

Grundfreibetrag für 2021 nochmals erhöht

Der Finanzausschuss hat am 28.10.2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat. Dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21988, 19/22815) stimmten in der von der Koalitionsmehrheit vorher noch in einigen Punkten geänderten Fassung die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die AfD-Fraktion zu. Die Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Nach dem Entwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, so dass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.

Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hoben die Koalitionsfraktionen den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro.

Änderungen gibt es bei der Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der “kalten Progression”. Diese Rechtsverschiebung beträgt im kommenden Jahr 1,52 Prozent, damit inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer höheren individuellen Besteuerung führen. Sie sollte im Jahr 2022 1,52 Prozent betragen. Aufgrund der Daten des neuen 4. Steuerprogressionsberichts wurde die Rechtsverschiebung im Jahr 2022 auf 1,17 Prozent reduziert.

Die Erhöhung von Kindergeld und Freibeträgen sei eine gute Nachricht für Familien, stellte die CDU/CSU-Fraktion in der Aussprache fest. Es komme zu einer Entlastung von knapp zwölf Milliarden Euro. Die SPD-Fraktion betonte, die Anhebung des Kindergelds um 15 Euro helfe vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Die Entlastung falle insgesamt sogar stärker aus als vorgegeben. Die Kaufkraft werde dadurch gestärkt.

Die AfD-Fraktion bezeichnete die Erhöhung des Kindergeldes als völlig unzureichend. Die AfD-Fraktion wolle ein Familiensplitting und eine Erleichterung des Eigentumserwerbs, zum Beispiel durch eine Reduzierung der Grunderwerbsteuer.

Die FDP-Fraktion sagte zur angeblichen Überkompensation, die Erhöhung des Existenzminimums sei verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Und die Berücksichtigung der kalten Progression beruhe auf einer Selbstverpflichtung des Deutschen Bundestages.

Die Linksfraktion kritisierte den Gesetzestitel. Es handele sich nicht um ein Gesetz zur Entlastung der Familien. Denn ausgerechnet die Familien mit Hartz 4-Leistungsbezug, in denen die Not am größten sei, hätten nichts von der Anhebung. „Da kriegt niemand einen Cent mehr“, kritisierte die Linksfraktion, die sich für eine Kindergrundsicherung aussprach und einen entsprechenden Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützte.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisierte, dass mit den Leistungen Familien mit hohen Einkommen gefördert würden, die das Geld nicht brauchen würden. Entlastet werden sollten jedoch nicht die Reichen, sondern kleine und mittlere Einkommensbezieher. Der Entschließungsantrag, in dem gefordert wird, an die Stelle von Kinderfreibetrag, Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Sozialgeld eine für alle Kinder gleiche Kindergrundsicherung einzuführen, die nicht auf das Einkommen der Eltern angerechnet wird, wurde abgelehnt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020

Versicherungsteuerrecht wird geändert

Der Finanzausschuss hat dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (19/21089) zugestimmt. In der Sitzung des Ausschusses am 28.10.2020 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD dem Entwurf zu, in den sie zuvor noch einige Änderungen eingefügt hatten. AfD-, FDP- und Linksfraktion lehnten die Vorlage ab, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich.

Mit dem Entwurf wird vor allem auf verschiedene Urteile von Gerichten reagiert, die eine Präzisierung von Normen des Versicherungsteuergesetzes notwendig gemacht hätten. Außerdem soll die Frage des nationalen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums neu geregelt werden. Weiterhin wird eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Steueranmeldung normiert. In bestimmten Fällen kann bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, zum Beispiel bei von Vereinen für Spitzensportler abgeschlossene Versicherungen, Versicherungsteuerpflicht eintreten.

In der Aussprache wies die CDU/CSU-Fraktion darauf hin, es sei jetzt klargestellt, dass Altverträge nicht von der Neuregelung betroffen seien und auch Risikoablösungsversicherungen, die Kommunen angesichts von hohen Beihilfekosten ihrer Beamten abschließen, von der Versicherungsteuer befreit bleiben würden. Mit einem Anwendungsschreiben habe das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für notwendige Klarstellungen gesorgt. Auch die SPD hob hervor, dass mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen die in der öffentlichen Anhörung geäußerten Kritikpunkte ausgeräumt worden seien.

Die AfD-Fraktion sprach von „Wunschdenken“ in der CDU/CSU und Koalition. Es sei zu erwarten, dass die Gerichte manche Fragen anders beurteilen würden als das BMF-Schreiben. Vor allem bei den zahlreichen Formen der betrieblichen Altersvorsorge könne es zu Problemen wegen der Versicherungsteuer kommen.

Die FDP-Fraktion fragte nach dem Sinn des Gesetzes, das in der Branche nur Rechtsunsicherheit schaffe und zu massiven Kosten bei den Versicherungen führe. Der von der Regierung angegebene Erfüllungsaufwand von 150.000 Euro sei ein „schlechter Scherz“.

Die Fraktion Die Linke bezeichnete das Gesetz als nicht falsch, aber auch als nicht gelungen. Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kam grundsätzliche Unterstützung, aber auch Kritik: Das Gesetz führe nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.10.2020

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der DSGVO in der Steuerverwaltung – Aktualisierung des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nummer 9 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2020 – S-0130 / 19 / 10017:008 – (BStBl I 2020 S. 614) geändert worden ist, der Beitrag zum „BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren“ wie folgt gefasst:

BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 13. Januar 2020 (siehe BStBl 2020 I S. 143, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :008 vom 26.10.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin