DStV erfolgreich – Gesetzentwurf stärkt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Restrukturierungsbeauftragte für Unternehmen

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat seine Pläne zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts konkretisiert. Vorgesehen ist unter anderem die Schaffung eines neuartigen Restrukturierungsverfahrens außerhalb des bestehenden Insolvenzrechts. Dabei will man auch die Sachkunde des Berufsstands stärker betonen. Der DStV hat sich bereits seit längerer Zeit für die Schaffung besonderer Möglichkeiten zur Restrukturierung von Unternehmen eingesetzt und eine stärkere Einbindung qualifizierter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gefordert.

Nach Ansicht des DStV stellen die Vorschläge des BMJV gerade mit Blick auf die Belastungen der Unternehmen durch die Corona-Pandemie einen wichtigen Schritt dar, um wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen praxisgerechte Handlungsalternativen zu eröffnen, wie bestehende Strukturen und Geschäftsfelder zukunftsorientiert und nachhaltig weiterentwickelt werden können. Im Fokus steht dabei gemäß den Vorgaben der EU-Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 richtigerweise vor allem der Aspekt der Krisenfrüherkennung.

Zur Unterstützung des Verfahrens ist unter anderem die Bestellung eines sog. Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen. Hier hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 14.10.2020 die Anregung des DStV aufgegriffen, die besondere Qualifizierung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für diese Aufgabe ausdrücklich im Gesetz klarzustellen. Dies schafft bei den betroffenen Unternehmen als auch ihren Gläubigern die erforderliche Rechtssicherheit, um ein Restrukturierungsverfahren mit sachkundiger Unterstützung zu betreiben. Insbesondere auch Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) verfügen dazu über das nötige Know-how. Bereits heute verfügen mehr als 500 Berufsangehörige von insgesamt über 2.500 anerkannten Fachberatern (DStV e.V.) über diese zusätzliche Spezialisierung – eine den bekannten Fachanwaltschaften vergleichbare Qualifikation. Weitere Informationen zum Fachberaterkonzept des DStV finden sich unter https://www.fachberaterdstv.de.

Durchsetzen konnte sich der DStV auch mit seiner Kritik zu den Plänen, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Warnpflichten gegenüber dem Mandanten bei der Erstellung von Jahresabschlüssen (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14) als Konkretisierung der allgemeinen Berufspflichten in das Steuerberatungsgesetz bzw. die Wirtschaftsprüferordnung aufzunehmen. Dies ist in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Bereits die berufsrechtliche Gesetzessystematik hätte dem nach Ansicht des DStV entgegengestanden.

Der DStV wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiterhin aufmerksam begleiten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 15.10.2020

Rentenversicherungspflicht für Transportfahrer

Wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbständig tätig.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 22.06.2020 entschieden (Az. L 8 BA 78/18).

Der Kläger ist selbständiger Landwirt. Daneben führte er für das beigeladene Transportunternehmen und verschiedene andere Auftraggeber Transportfahrten durch. Diese erfolgten unregelmäßig für zumeist wenige Tage zu pauschalen Tagessätzen. Stets nutzte der Kläger einen im Eigentum des Transportunternehmens stehenden oder von diesem angemieteten Lkw.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer (zuletzt nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Detmold blieb erfolglos.

Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Transportfahrten setzten regelmäßig und ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeugs voraus. Verfüge ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern werde ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spreche dies maßgeblich gegen eine selbständige Tätigkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers komme dem fehlenden eigenen Fahrzeug bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen ziehe die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liege das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus könne der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.10.2020 zum Urteil L 8 BA 78/18 vom 22.06.2020

FAQ-Katalog der BStBK zu den Überbrückungshilfen II

Ab sofort können Unternehmen die Überbrückungshilfen II für den Förderzeitraum von September bis Dezember 2020 beantragen. Wer genau kann die staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen? Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig? Diese und weitere Fragen rund um die Überbrückungshilfen II beantwortet die Bundessteuerberaterkammer in ihrem FAQ-Katalog für Steuerberater.

Fragen zu technischen Problemen im Zusammenhang mit der Registrierung für die Überbrückungshilfen II kann die BStBK nicht beantworten.

Haben Sie Fragen zu den Überbrückungshilfen I? Den entsprechenden FAQ-Katalog der BStBK finden Sie hier.

Quelle: BStBK, Mitteilung vom 22.10.2020

Startschuss: Onlineportal zur Überbrückungshilfe II für KMU ist freigeschaltet

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) ruft alle Berufsangehörigen dazu auf, den hilfesuchenden Unternehmen weiterhin als Unterstützer im Antragsverfahren zur Seite zu stehen.

Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:

  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 %) im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten auf 20 % erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.

Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben.

Eine zusätzliche DStV-Information zur Überbrückungshilfe bietet ergänzende Hinweise für den Berufsstand sowie Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 20.10.2020

Corona-Krise: Erneut Klage gegen Betriebsschließungsversicherung weitgehend erfolgreich

Am 22.10.2020 hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I einer weiteren Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 427.169,86 Euro aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung gegen eine Versicherung weitgehend stattgegeben (Az. 12 O 5868/20). Geklagt hatte die Betreiberin eines Gasthauses in München.

Nach Ansicht der Kammer besteht eine Leistungspflicht der Versicherung.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte den klägerischen Betrieb ab dem 21.03.2020 aufgrund des Coronavirus geschlossen. Dabei kommt es, so die Kammer, auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung für die Einstandspflicht der Versicherung nicht an.

Dass das Coronavirus nicht im Betrieb des Klägers aufgetreten ist, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist allein maßgeblich, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde.
Der Betrieb der Klägerin ist auch vollständig geschlossen gewesen, ein – rechtlich zulässiger – Außerhausverkauf war der Klägerin nicht zumutbar. Nach Ansicht der Kammer stellt ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft ist, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss.

Der Versicherungsumfang wurde – entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung – nicht wirksam eingeschränkt, denn die von der Beklagten in § 1 Ziffer 2 AVB verwendete Klausel ist intransparent und daher unwirksam. Dem Versicherungsnehmer muss, wenn der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt wird, deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht, so die Kammer.

Diesen Anforderungen wird § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer geht auf Basis des Wortlauts der AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend ist und sich mit dem IfSG deckt und in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt. Dass die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Ziffer 2 AVB jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig ist, ist für den Versicherungsnehmer nicht naheliegend, denn eine klare und deutliche Formulierung wie zum Beispiel „nur die folgenden“, „ausschließlich die folgenden“ oder „diese Auflistung ist abschließend“ enthält die Klausel nicht.

Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar wird, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht kennt, ist jedoch intransparent.
Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung sind – nach Ansicht der Kammer – weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für die Betriebsschließungen handelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die hier maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

  1. Versicherungsumfang
    Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
    a) den versicherten Betrieb […] schließt; […].
  2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
    Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
    a) Krankheiten
    […]
    b) Krankheitserreger
    […]
    § 3 Ausschlüsse
    […]
  3. Krankheiten und Krankheitserreger
    Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. […].“

Inzwischen sind in dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung am Landgericht München I 88 Klagen eingegangen.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 22.10.2020 zum Urteil 12 O 5868/20 vom 22.10.2020 (nrkr)

Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen bei unklaren Geschäftsbeziehungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Urteil vom 4. Juni 2020 im zweiten Rechtsgang (Az. 1 K 2492/19), dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug darzulegen habe. Habe das Gericht Zweifel daran, dass die Lieferungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller an den Kläger ausgeführt worden sind, sei insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Außerdem hätte der Kläger erkennen können, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden gewesen sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 19/20 anhängig.

Der Kläger hatte zunächst einen Großhandel mit Schmuck, Textilien und Kosmetik neben seiner Angestelltentätigkeit in der Goldbranche und ab 1. November 2010 einen Großhandel mit Schmuck im Haupterwerb angemeldet. Er gab an, Altgold von vier Großlieferanten bezogen zu haben und machte aus den Gutschriften im Streitjahr 2010 Vorsteuern geltend. Bis August 2010 hatte der Kläger wöchentlich 30 bis 40 Kilogramm Altgold an die Scheideanstalt S-AG geliefert und an die Bank verkauft, die an der S-AG beteiligt war. Sodann veränderten sich die Geschäftsbeziehungen. Auf Nachfrage des Klägers riet ihm die Creditreform von Geschäften mit einigen Partnern ab. Der Kläger führte diese dennoch fort, erhielt nach seinen Angaben eine Gewinnmarge von ca. 0,5 % des für die Transaktionen erzielten Preises und die ihm in Rechnung gestellten Scheidekosten von seinen Lieferanten. Er habe kein Risiko gesehen, da ihm das Altgold in seine betrieblichen Räume geliefert und von ihm verarbeitet worden sei. Die Bank erstattete im August 2010 eine Geldwäscheverdachtsanzeige an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wurde eingeleitet und zwischenzeitlich eingestellt. Die Steuerfahndung gelangte zu dem Ergebnis, die vom Kläger erklärten Vorsteuerbeträge seien nicht abziehbar. Dieser sei insoweit kein Unternehmer und zudem nur „Schein-Eigentümer“ der angelieferten Waren gewesen. Die in den Gutschriften genannten Leistenden seien nicht die tatsächlichen Lieferer. Es fehle insoweit an einem Leistungsaustausch. Rechnungen bzw. Gutschriften seien formell mangelhaft. Daraufhin kürzte das beklagte Finanzamt die Vorsteuerbeträge und setzte unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) fest.

Die vom Kläger erhobene Klage (Az. 1 K 2497/14) ruhte zunächst wegen anderer anhängiger Verfahren und wurde mit Urteil vom 31. Dezember 2019 (Az. 1 K 2037/18) überwiegend abgewiesen. Nach Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 3. Juli 2019 (Az. XI B 17/19) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Sie erhielt das Az. 1 K 2492/19.

Das FG wies mit Urteil vom 4. Juni 2020 die Klage im Wesentlichen erneut ab. Es ließ offen, ob der Kläger alle Edelmetalllieferungen tatsächlich ausgeführt hat. Entweder schulde dieser die Umsatzsteuer als der die Lieferung ausführender Unternehmer oder weil er Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen habe.

Das FG war davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr Unternehmer gewesen sei und (teilweise) Umsätze tatsächlich ausgeführt habe. Die vom Finanzamt angesetzten Umsätze seien jedoch nicht nachvollziehbar. Infolgedessen berechnete das Gericht die Bemessungsgrundlage neu.

Das FG gewährte jedoch nicht den vom Kläger begehrten Vorsteuerabzug. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass alle abgerechneten Lieferungen von den genannten Firmen tatsächlich ausgeführt worden waren. Es hatte bei einer Vielzahl der Lieferungen Zweifel daran, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Eine Identität sei jedoch Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug. Obliege dem Kläger hierfür die objektive Beweislast (Feststellungslast), trage er die steuerlichen Nachteile, wenn ihm der Nachweis nicht gelinge. Hinzu komme, dass einige Rechnungen formelle Mängel aufwiesen und schon deshalb ein Vorsteuerabzug ausscheide. So sei zum Teil nicht der vollständige Name des Leistenden angegeben worden und der Kläger habe auch keine weiteren Informationen, z.B. Vertragsunterlagen, vorgelegt, aus denen sich dieser ergeben könnte.

Das Gericht führte ergänzend aus, dass selbst dann, wenn tatsächlich Lieferungen an den Kläger erfolgt seien, Vorsteuerbeträge nicht zu gewähren seien. Der Kläger hätte nach den Gesamtumständen wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze in einen Mehrwertsteuerbetrug eingebunden gewesen seien. Der Kläger habe die gebotene Sorgfalt eines Unternehmers in grobem Ausmaß außer Acht gelassen. Er habe die erheblichen Umsatzsteigerungen, die große Entfernung der Betriebsstätten sowie die Auskünfte der Creditreform ignoriert. Diese hätten Anlass für weitere Erkundigungen gegenüber den (angeblichen) Vorlieferanten über die Herkunft der Edelmetalle gegeben. Hinzu komme, dass ein angeblicher Vorlieferant nach seinem Geschäftszweck nicht einmal im Edelmetallgeschäft tätig gewesen sei, Edelmetallmengen ohne jegliche Sicherheiten angeliefert worden seien und nur der Kläger – ohne Vertragsunterlagen seiner Geschäftspartner – die Scheideanstalt aufgesucht und Zahlungen über die Bank veranlasst habe. Dennoch habe der Kläger keine weiteren Auskünfte eingeholt, sondern auch noch gegenüber der Bank unrichtige Angaben gemacht.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 1 K 2492/19 vom 04.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: XI R 19/20)

Führt der Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft gegen Wertausgleich zu einer gemischten Schenkung an die Mitgesellschafter?

Dies verneinte das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteilen vom 24. Juni 2020 (Az. 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17). Gesellschafterbeschlüsse könnten den gesetzlichen Übergang nach dem Handelsgesetzbuch in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht verhindern. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat jeweils Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof II B 54/20 und II B 55/20).

Im Streitfall 7 K 2351/17 hatten der Kläger, sein Vater und sein Bruder (Kläger im Verfahren 7 K 2352/17) im Jahr 2006 eine Verwaltungs-GmbH mit einem Stammkapital von 27.000 Euro zu je einem Drittel errichtet. Unternehmensgegenstand war der Erwerb, die Verwaltung, Nutzung und Verwertung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Der Gewinn stand den Gesellschaftern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Die Gesellschafter beschlossen noch 2006, dass die zur Nutzung eingebrachten Vermögenswerte den Kapitalrücklagen zugeführt und „für jeden Gesellschafter Verrechnungskonten geführt werden, auf die die Gewinnanteile der Gesellschafter, Entnahmen aus den Kapitalrücklagen und Einlagen zunächst gebucht werden“. Jeder Gesellschafter konnte über seinen Teil der Rücklagen frei verfügen. Bei disquotalen Einlagen blieb jeder Gesellschafter Rechtsinhaber und Eigentümer seines Kapitalrücklagenanteils. Kurz darauf übertrug der Vater treuhänderisch Depotvermögen von ca. 4 Mio. Euro auf die GmbH. Gebucht wurden „Verbindlichkeiten“ an den Vater. Seine Einzahlung von 200.000 Euro wurde als „Kapitalrücklage“ gebucht. 2007 beschlossen die Gesellschafter die Umbuchung der auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Vaters bestehenden Verbindlichkeiten in die Kapitalrücklage der GmbH. Weitere Einzahlungen des Vaters in die Kapitalrücklage bis 2010 folgten. 2012 beschlossen die Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals auf 554.500 Euro. Der Kläger und sein Bruder brachten jeweils Sacheinlagen in Höhe von 263.750 Euro ein. Der Vater verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung. Dadurch verringerte sich seine Beteiligungsquote auf 1,623084 %. Zum Ausgleich des Wertverlusts sagten der Kläger und sein Bruder notariell beurkundet lebenslängliche Zahlungen an den Vater und die Mutter zu. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, der väterliche Wertverlust sei nicht vollständig ausgeglichen worden. Es liege eine gemischte Schenkung an die Söhne vor.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hob die vom beklagten Finanzamt erlassenen Schenkungsteuerbescheide auf. Nehme „ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teil“ und lasse „er dieses Bezugsrecht insoweit verfallen“, könne zwar dieser Verzicht eine steuerbare Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden und bei einem offensichtlich unzureichenden Wertausgleich eine gemischte Schenkung sein.

Im Streitfall gehe jedoch das beklagte Finanzamt „von einem zu hohen Umfang der Bereicherung der Mitgesellschafter aus“. Das Finanzamt habe einerseits nicht berücksichtigt, dass die Aufstockung der Kapitalrücklage auf disquotalen Einlagen beruht habe, die nach der alten Rechtslage noch nicht der Schenkungsteuer unterlegen haben. Andererseits führe die Umbuchung als Kapitalrücklage nach dem Handelsgesetzbuch zu Eigenkapital der GmbH. Das Eigenkapital stehe allein der Kapitalgesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. Entgegen den Ausführungen des Beklagten könnten Gesellschafterbeschlüsse den gesetzlichen Übergang des Vermögens in das Kapital der GmbH nicht verhindern. Infolgedessen liege jeweils eine angemessene Gegenleistung für den Zuwendungsgegenstand vor. Es komme nicht zu einer Bereicherung der Söhne als Mitgesellschafter der Verwaltungs-GmbH, die Gegenstand einer gemischten Schenkung sein könne.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zu den Urteilen 7 K 2351/17 und 7 K 2352/17 vom 24.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: II B 54/20 und II B 55/20)

EEG-Umlage 2021 sinkt – Entlastung aus dem Konjunkturpaket wird umgesetzt

Am 15.10.2020 haben die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2021 bekanntgegeben: Die EEG-Umlage wird durch einen Bundeszuschuss von derzeit 6,756 ct/kWh ab Januar 2021 auf 6,5 ct/kWh abgesenkt.

„Im Rahmen des Konjunkturprogramms zur Bewältigung der Corona-Folgen hat die Bundesregierung eine Senkung der EEG-Umlage 2021 auf 6,5 ct/kWh versprochen. Dieses Versprechen lösen wir heute ein. Erstmals wird die EEG-Umlage durch einen Bundeszuschuss gesenkt. Ohne diesen Zuschuss wäre es zu einem Anstieg der Umlage und damit der Strompreise gekommen. Mir geht es dabei aber nicht nur um kurzfristige Korrekturen. Vielmehr leiten wir einen Paradigmenwechsel ein. Denn zusätzlich zu den Mitteln aus dem Konjunkturpaket wird die EEG-Umlage in den kommenden Jahren durch Einnahmen aus der neuen nationalen CO2-Bepreisung entlastet. Steigen diese Einnahmen, steigen auch die Entlastungen beim Strompreis. Das hat die Bundesregierung im Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Im nächsten Schritt werden wir die Umlage 2022 auf 6 ct/kWh senken. Als Bundesminister für Wirtschaft und Energie ist es mein zentrales Anliegen, Klimaschutz und Wirtschaft miteinander zu versöhnen. Die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage ist ein wichtiger Teil dieses Ansatzes.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Die EEG Umlage wird in diesem Jahr erstmalig durch einen Bundeszuschuss abgesenkt. Über Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung sowie zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von rund 11 Mrd. Euro aus dem zweiten Nachtragshaushalt 2020 wird die EEG-Umlage in 2021 auf 6,5 ct/kWh bzw. in 2022 auf 6,0 ct/kWh begrenzt.

Durch den Bundeszuschuss wird sichergestellt, dass das Konto im kommenden Jahr wieder einen positiven Stand aufweisen wird. Das EEG Konto war durch die Corona-Krise und die damit verbundene sinkende Stromnachfrage sowie den Einbruch der Preise an der Strombörse bis Ende September auf ein Minus von gut 4 Mrd. Euro gesunken.

Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen 2021 mit einem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien um rund 5 GW. Dadurch steigt die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien um rund 3 Mrd. Kilowattstunden auf über 228 Mrd. Kilowattstunden (im Vergleich zu der Prognose der Übertragungsnetzbetreiber aus dem vergangenen Jahr für 2020).

Die EEG-Umlage wird knapp zur Hälfte von Unternehmen und zu gut einem Drittel von den privaten Haushalten bezahlt. Der Rest entfällt zum größten Teil auf öffentliche Einrichtungen.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 15.10.2020

Kein Anspruch eines Gastronomen aus einer Betriebsschließungsversicherung während der Corona-Pandemie

Die Zivilkammer für Versicherungssachen des Landgerichts Oldenburg hat am 14.10.2020 die Klage eines Inhabers eines Restaurants, der bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung unterhält und der wegen der Corona-Pandemie bedingten Schließung seines Restaurants auf Entschädigung geklagt hatte, abgewiesen.

Als Begründung führte die Kammer u. a. folgendes aus:

Der beklagte Versicherer habe in der Betriebsschließungsversicherung im vorliegenden Fall lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt. Die Begriffe Corona, COVID-19 oder Sars-Cov2 waren in der Auflistung nicht genannt worden, weshalb im konkreten Fall trotz einer Bezugnahme auf das Infektionsgesetz kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die dann das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hat.

Quelle: LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 13 O 2068/20 vom 14.10.2020 (nrkr)

Verstoß gegen Denkmalschutz – Bußgeld

Oberlandesgericht bestätigt Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro

Durch den Denkmalschutz sollen historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben. Damit soll dem kulturellen Erbe der Gesellschaft Rechnung getragen und an historische Baukunst und Lebensweise erinnert werden. Ein Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften kann mit Bußgeld geahndet werden. Dass dies auch ganz erheblich ausfallen kann, hat jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt.

Ein Kaufmann aus Aurich hatte 2017 ein mehrstöckiges Gebäude aus dem 19. Jahrhundert auf Norderney erworben. Im Rahmen des Umbaus ließ er – ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung – alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen, auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen. Der Landkreis Aurich verhängte ein Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro. Auf den Einspruch des Mannes hin wurde die Sache vor dem Amtsgericht Aurich verhandelt. Dort wurde der Kaufmann verurteilt. Die Geldbuße von 60.000 Euro blieb bestehen. Der Mann habe vorsätzlich gehandelt, so das Amtsgericht, denn er habe im Rahmen des Kaufvertrages bestätigt, dass ihm bekannt sei, ein Baudenkmal zu erwerben.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil wendete sich der Mann mit seiner Rechtsbeschwerde mit der er unter anderem die Höhe des Bußgeldes angriff.

Die Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Durch die vorgenommenen Arbeiten sei es zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen. Angesichts der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise sei das hohe Bußgeld von 60.000 Euro gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile, der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wieder gutzumachende Verluste entständen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.10.2020 zum Beschluss 2 Ss(Owi) 163/20 vom 30.06.2020 (rkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin