Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

1 Allgemeines

Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das herrschende Unternehmen (Tz. 3.1) und/oder von diesem abhängige Gesellschaften (Tz. 3.2). Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.

Der BFH hat sich mit Datum vom 21. und 22. August 2019 in sieben Urteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert:

II R 15/19, (II R 50/13), BStBl II 2020 S. 329
Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft (hier: GmbH) auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen, welche die Anteile im Privatvermögen hielt (Herrschendes Unternehmen; Nachbehaltensfrist)

II R 16/19, (II R 36/14), BStBl II 2020 S. 333
Ausgliederung zur Neugründung: abhängige Gesellschaft entsteht aus dem herrschenden Unternehmen neu (Vorbehaltensfrist)

II R 17/19, (II R 58/14), BStBl II 2020 S. 348
Verschmelzung mehrerer, von dem herrschenden Unternehmen abhängiger Gesellschaften, an denen die Muttergesellschaft weniger als fünf Jahre beteiligt war (Vorbehaltensfrist; Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse)

II R 18/19, (II R 62/14), BStBl II 2020 S. 352
Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen (Nachbehaltensfrist)

II R 19/19, (II R 63/14), BStBl II 2020 S. 337
Verschmelzung mehrerer, von einer gemeinnützigen Stiftung (kein Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG) als herrschendes Unternehmen abhängiger Gesellschaften (Herrschendes Unternehmen; Nachbehaltensfrist)

II R 20/19, (II R 53/15), BStBl II 2020 S. 341
Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen – Verschmelzung durch Aufnahme (Nachbehaltensfrist)

II R 21/19, (II R 56/15), BStBl II 2020 S. 344
Abspaltung zur Neugründung: abhängige Gesellschaft entsteht aus einer anderen abhängigen Gesellschaft neu (Vorbehaltensfrist; Zuständigkeit)

An der Verwaltungsauffassung zu dem Begriff „Verbund“ (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 19. Juni 2012, BStBl I S. 662 sowie vom 9. Oktober 2013, BStBl I S. 1375) wird nicht weiter festgehalten.

Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen. § 6a GrEStG stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse ab (BFH-Urteil II R 17/19). Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen (Tz. 3.2.2.1 und 3.2.2.2) sind somit unbeachtlich.

(…)

7 Anwendungsbereich der Vorschrift

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Juni 2012 (BStBl I S. 662) sowie vom 9. Oktober 2013 (BStBl I S. 1375) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3-S-450.1 / 73 vom 22.09.2020

BFH zur ersten Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.05.2020 – VI R 24/18 entschieden hat.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, im Gegensatz zur früheren Rechtslage einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.

Der Kläger, der nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, besuchte einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. In Zusammenhang mit dem Lehrgang machte er u. a. Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Er verneinte die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer angesichts der Kürze der Lehrgangsdauer.

Dieser Auffassung folgte der BFH, wie schon zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht, nicht.

Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme sei für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i. S. des neugefassten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsuche. Der Auszubildende/Studierende werde mithin einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 39/20 vom 08.10.2020 zum Urteil VI R 24/18 vom 14.05.2020

Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften

Urteil des BFH vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. …

1 Mit Urteil vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. …, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.

In Konstellationen eines „antizipativen“ Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges“). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro“- oder „Portfolio Hedges“) sind nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung dieser Grundsätze wie folgt Stellung:

Erforderlicher Veranlassungszusammenhang

2 Der erforderliche Veranlassungszusammenhang liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss des jeweiligen Sicherungsgeschäftes ausschließlich den späteren konkret erwarteten Erlös aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG vor Währungskursschwankungen absichern wollte. Es handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann, so dass ihr Vorliegen oder Fehlen aus nach außen erkennbaren objektiven Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen ist (vgl. BFH vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II S. 567, m. w. N.). Die konkrete Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen, das Sicherungsgeschäft ausschließlich in Hinblick auf eine bestimmte geplante Anteilsveräußerung abzuschließen, muss sich daher nach außen durch objektive Umstände manifestieren.

3 Zum einen ist in tatsächlicher Hinsicht eine eindeutige und nachträglich nicht veränderbare Dokumentation dieses Zuordnungswillens durch den Steuerpflichtigen erforderlich. Zum anderen muss auch betragsmäßig eine nachvollziehbare und plausible Verbindung von Grund- und Sicherungsgeschäft dargelegt werden können. Der Umfang der Nachweiserfordernisse ist insbesondere von dem Grad abhängig, inwieweit die spätere Anteilsveräußerung (also das Grundgeschäft) bereits konkretisiert ist:

4 – Sofern bereits ein Verpflichtungsgeschäft über eine spätere Übertragung von Anteilen gegen Zahlung eines Kaufpreises in einer Fremdwährung abgeschlossen wurde, kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang vergleichsweise einfach dadurch nachgewiesen werden, dass der vereinbarte Veräußerungspreis der Höhe des abgesicherten Betrages entspricht und die Laufzeit des Sicherungsgeschäfts sich am Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises orientiert.

5 – Wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes noch kein wirksames Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist, aber bereits Vertragsverhandlungen mit möglichen Käufern begonnen haben bzw. Verhandlungen angebahnt sind, stehen der konkrete spätere Veräußerungspreis und der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht sicher fest, so dass der Steuerpflichtige anhand von Angeboten, Vertragsentwürfen oder anderen Dokumenten nachweisen muss, dass er mit dem Sicherungsgeschäft ausschließlich den zukünftigen Veräußerungspreis absichern wollte. Ggf. sind darüber hinaus weitere Unterlagen vorzulegen, wie die Höhe des abgesicherten Betrages ermittelt und die notwendige Laufzeit des Sicherungsgeschäftes bestimmt wurde (inklusive der Grundlagen für diese Prognose).

6 – Eine lediglich unspezifische Veräußerungsabsicht begründet dagegen nicht den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Denn Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften weisen nur dann eine größere Nähe zur Anteilsveräußerung als zum laufenden Gewinn auf, wenn das „auslösende Moment“ für die Entstehung solcher Gewinne in dem konkreten Plan des Steuerpflichtigen liegt, bei einer konkret beabsichtigten Veräußerung den zu erwartenden Erlös unbeeinflusst von Währungskursschwankungen zu vereinnahmen. Der Zweck des Sicherungsgeschäfts muss aus Sicht des Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse aus der Anteilsveräußerung ausgerichtet sein. Sofern ein Sicherungsgeschäft dagegen der allgemeinen Absicherung gegen Währungskursschwankungen oder der Finanzierung eines in einer Fremdwährung abgeschlossenen Anteilserwerbs dient, ist der für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG erforderliche Veranlassungszusammenhang nicht gegeben.

Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

7 Im Rahmen der konkreten Veräußerungsabsicht kann es zu Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft kommen. So kann die geplante Anteilsveräußerung nachträglich gänzlich scheitern oder sich unvorhergesehen verzögern oder es müssen nachträglich Anpassungen wesentlicher Vertragsvereinbarungen vorgenommen werden (z. B. aufschiebende Bedingung des Kaufvertrags tritt nicht oder nur mit unplanmäßiger zeitlicher Verzögerung ein; erforderliche kartellrechtliche Genehmigung wird verweigert bzw. verzögert sich bzw. wird nur unter der Bedingung geänderter Vertragsbedingungen erteilt). Insbesondere in der Fallvariante der Rn. 5 bestehen typischerweise Unsicherheiten, da die Höhe des Veräußerungspreises sowie das genaue Datum der Veräußerung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes regelmäßig nicht sicher feststehen und damit die Höhe des abgeschlossenen Sicherungsbetrages sowie die Dauer des Sicherungsgeschäftes auf einer Schätzung bzw. Prognose der Steuerpflichtigen beruhen.

8 Eine Abweichung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft kann darin bestehen, dass der abgesicherte Betrag die Höhe des tatsächlichen Veräußerungserlöses übersteigt (sog. „Sicherungsüberhänge“).

9 Wenn bereits bei Abschluss des Sicherungsgeschäftes nach objektiven Umständen erkennbar ist, dass ein zu hoher Betrag abgesichert wurde, fehlt es an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang. In diesen Fällen der anfänglichen Übersicherung liegt der Zweck des Sicherungsgeschäftes nicht ausschließlich in der Absicherung des späteren Veräußerungspreises gegen Währungskursschwankungen.

10 Bestehen dagegen erst nachträglich objektive Anzeichen für einen mehr als nur unerheblichen Sicherungsüberhang und nimmt der Steuerpflichtige unverzüglich eine Anpassung des Sicherungsgeschäftes an den nunmehr niedriger erwarteten Veräußerungspreis vor, so kann noch von einem erforderlichen Veranlassungszusammenhang ausgegangen werden. Unterlässt der Steuerpflichtige eine solche Anpassung, gilt Rn. 9 entsprechend. Falls eine Änderung des ursprünglichen Währungssicherungsgeschäftes aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die späteren Erträge in Höhe des übersicherten Anteils als steuerpflichtig zu behandeln.

11 Aus Vereinfachungsgründen kann ein Sicherungsüberhang von unter 10 Prozent des auf Basis von objektiven Kriterien zu erwartenden Veräußerungspreises als nur unerhebliche Abweichung unberücksichtigt bleiben.

Änderungen und Anpassungen des Sicherungsgeschäfts

12 Im Übrigen muss bei jeder späteren Änderung oder Anpassung des Währungssicherungsgeschäftes (z. B. Verlängerung der Laufzeit des Sicherungsgeschäfts) erneut durch äußere Merkmale nachgewiesen werden, dass weiterhin ausschließlich das Währungskursrisiko in Bezug auf den Veräußerungspreis der geplanten konkreten Anteilsveräußerung abgesichert werden soll.

13 Wenn bei Abschluss des Währungssicherungsgeschäfts der erforderliche Veranlassungszusammenhang entsprechend den vorstehenden Grundsätzen nicht vorlag, kann diese fehlende Voraussetzung nicht rückwirkend dadurch geheilt werden, dass im Rahmen einer späteren Änderung oder Anpassung des Sicherungsgeschäfts erstmals eine konkrete Veräußerungsabsicht durch äußere Merkmale nachgewiesen wird.

14 – Sofern die spätere Anpassung oder Änderung des Sicherungsgeschäfts ohne Realisierung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Währungskursdifferenzen erfolgt, ist der für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG erforderliche Veranlassungszusammenhang insgesamt nicht gegeben. Denn in dieser Konstellation liegt der Zweck des Sicherungsgeschäfts nicht ausschließlich darin, den Erlös aus einer konkret geplanten Anteilsveräußerung unbeeinflusst von Währungskursschwankungen vereinnahmen zu können.

15 – Falls dagegen zum Zeitpunkt der Anpassung oder Änderung des Sicherungsgeschäfts die bis dahin bereits eingetretenen Währungsdifferenzen realisiert werden, ist diese besondere Form der Vertragsanpassung qualitativ mit dem Abschluss eines neuen Währungssicherungsgeschäftes vergleichbar. Insoweit gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.

Ausbleiben der Anteilsveräußerung

16 Für den Fall, dass es tatsächlich nicht zu der geplanten Veräußerung der Anteile kommt, ist die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG auch für den Gewinn aus dem Sicherungsgeschäft ausgeschlossen. Umgekehrt unterliegen (vergebliche) Aufwendungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Anteilserwerb nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG (vgl. BFH vom 9. Januar 2013, I R 72/11, BStBl II S. 343).

Unterschiedliche Realisierungszeitpunkte bei Grund- und Sicherungsgeschäft

17 Entstehen nach den vorstehenden Grundsätzen steuerfreie Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften ganz oder teilweise in einem Wirtschaftsjahr vor der Anteilsveräußerung, so sind diese Erträge bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem sie angefallen sind. Die außerbilanzielle Korrektur der vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Gewinne aus den Währungssicherungsgeschäften ist erst mit Wirksamkeit der Anteilsveräußerung vorzunehmen.

18 Die Änderungen der entsprechenden Veranlagungen sind nach Maßgabe der Korrekturvorschriften vorzunehmen. Eine Korrektur der entsprechenden Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kommt nur in Betracht, wenn das rückwirkende Ereignis nach Erlass des (ggf. zuletzt geänderten) Steuerbescheids eingetreten ist. Dabei stellt die Anteilsveräußerung das rückwirkende Ereignis für die Korrektur (außerbilanzielle Kürzung) des Steuerbescheides dar, in dem die vor dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung angefallenen Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften berücksichtigt wurden.

19 Auf das BMF-Schreiben zur Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen bei § 8b Abs. 2 KStG vom 24. Juli 2015, BStBl I S. 612, wird hingewiesen.

Verluste aus Währungssicherungsgeschäften

20 Verluste aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, mindern als Bestandteil der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG den (steuerfreien) Veräußerungsgewinn bzw. erhöhen einen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2750-a / 19 / 10005 :002 vom 05.10.2020

Internationalem Steuervertrag zugestimmt

Der Finanzausschuss hat am 7. Oktober2020 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (19/20979) unverändert beschlossen. In der von der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) geleiteten Sitzung votierten CDU/CSU-Fraktion, SPD-Fraktion und FDP-Fraktion für den Gesetzentwurf, die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Ziel des Gesetzes ist es, dass bestimmte Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten nicht mehr von multinationalen Konzernen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt werden können sollen. Mit dem Übereinkommen werden die steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), die im BEPS-Aktionsplan (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting) enthalten sind, umgesetzt.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte in der Aussprache, die Bekämpfung von Gewinnverlagerung werde erheblich verbessert. Auch die SPD-Fraktion erklärte, der Gesetzentwurf sei ein guter Beitrag zur Umsetzung der BEPS-Ziele, so dass die Zustimmung leicht falle. Die FDP sprach sich zwar für den Entwurf aus, bemängelte aber die Länge des Verfahrens und kritisierte, dass nur 14 Doppelbesteuerungabkommen von dem Abkommen erfasst würden.

Diese Kritik wurde auch von den anderen Oppositionsfraktionen geäußert. Die AfD-Fraktion erklärte, sie sei zuerst positiv gestimmt gewesen, „aber die Anhörung hat uns umgestimmt“. Dort hatte die Wirtschaft massiv kritisiert, dass nur ein geringer Anteil von Doppelbesteuerungsabkommen an die BEPS-Maßnahmen angepasst werde und damit ein „Flickenteppich“ bei der Umsetzung geschaffen werde, der eine unübersichtliche Rechtslage begründe.

Die Linksfraktion bezeichnete die Zielsetzung des Entwurfs als „gut und richtig“. Die Fraktion kritisierte jedoch die späte Umsetzung und die eingeschränkte Wirksamkeit. Ähnlich äußerte sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Im Ziel, einheitliche globale Bedingungen gegen Gewinnverkürzungen zu schaffen, sei man sich einig.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.10.2020

Achtung Fehlerquelle: Obacht beim Befüllen von Zeile 22 der Umsatzsteuererklärung

Steuerpflichtige müssen im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung Angaben zur Besteuerungsart machen. Konkret müssen sie kennzeichnen: Sind sie Soll- oder Istversteuerer? Nach Datenlage des BMF kommt es hier häufig zu Missverständnissen. Der DStV fasst daher nochmal das Wichtigste zusammen.

„1, 2 oder 3 – letzte Chance – vorbei.“ Viele Steuerpflichtige „stehen“ derzeit nicht richtig beim Befüllen der Zeile 22 der Umsatzsteuererklärung. Formal genauer: beim Vordruckmuster USt 2 A. Mit den Ziffern 1, 2 bzw. 3 gibt der Steuerpflichtige Auskunft über seine Art der Umsatzbesteuerung (vgl. BMF-Schreiben vom 14.12.2018 – III C 3 – S-7344 / 18 / 10002, BStBl I 2018, S. 1409).

  • Mit der Ziffer „1“ gibt er an, dass er die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (sog. Sollversteuerung).
  • Mit der Ziffer „2“ gibt er an, dass er die Steuer unter den Voraussetzungen des § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet (sog. Istversteuerung).
  • Mit der Ziffer „3“ gibt der Steuerpflichtige an, dass sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nur auf einzelne Unternehmensteile erstreckt.

Achtung: Die Besteuerung von Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG spielt für die Eintragung in Zeile 22 keine Rolle.

Wann kann ein Unternehmer Umsätze nach vereinnahmtem Entgelt berechnen?

Der Grundsatz lautet: Umsatzsteuer ist nach dem vereinbarten Entgelt zu berechnen (Sollversteuerung). Bestimmte Unternehmer können jedoch beantragen, dass die Steuer nach dem vereinnahmten Entgelt berechnet wird, also wenn der Unternehmer das Geld auch physisch „in der Tasche“ hat.

Diese sog. Istversteuerung kommt für Unternehmer in Betracht, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Ferner kann die Istversteuerung von Unternehmern beantragt werden, die das Finanzamt aufgrund von Härten von der Buchführung befreit hat (vgl. § 148 AO). Schließlich können auch Freiberufler die Istversteuerung beantragen. Aber: Führen Freiberufler Buch, müssen sie ihre Umsätze nach vereinbartem Entgelt versteuern. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie zur Buchführung verpflichtet sind oder dies freiwillig tun (Abschn. 20.1 Sätze 6 f. UStAE).

Der BFH hatte in der Vergangenheit entschieden, dass der Antrag auf Istversteuerung auch konkludent gestellt werden kann (BFH, Urt. v. 18.08.2018, V R 47/14). Der Steuererklärung müsse aber erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden seien. Dies war der Auslöser für die Einführung der besagten Zeile 22 in der Umsatzsteuererklärung ab dem Besteuerungszeitraum 2019.

Hinweis: Aufgrund der Fehleintragungen in den vergangenen Jahren wird im Rahmen der Erstellung der Muster der Umsatzsteuererklärung 2021 der Text in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A noch einmal konkretisiert und in der Anleitung genauer erläutert werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.10.2020

Barbados und Anguilla auf EU-Liste nicht kooperativer Länder in Steuerfragen

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 06.10.2020 Barbados und Anguilla auf die EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete in Steuerfragen gesetzt. Beide Länder wurden wegen Bedenken im Hinblick auf die Steuertransparenz in die Liste aufgenommen. Hingegen wurden die Kaimaninseln und Oman von der Liste entfernt, da die Länder schädliche Steuerregelungen abgeschafft bzw. die Steuertransparenz nachweislich erhöht haben. Insgesamt sind damit weiterhin zwölf Länder auf der EU-Liste: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu und die Amerikanischen Jungferninseln.

Bei der Aufstellung der Liste werden Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und reale Wirtschaftstätigkeit geprüft. Länder und Gebiete, die eines dieser Kriterien nicht erfüllen, sollen sich dazu verpflichten, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.10.2020

Bundesregierung plant weitere Familienentlastung

Die Bundesregierung nimmt die Stärkung der Familien weiter ins Visier. Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz soll unter anderem das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag weiter angehoben werden. Aus Sicht des DStV geht aber noch mehr. Er hat als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags für weitere Verbesserungen geworben.

Beim zweiten Familienentlastungsgesetz ist der Name Programm. So plant die Bundesregierung unter anderem mit der Anhebung des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrags, der Erhöhung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarfs sowie mit der Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs, Familien finanziell zu entlasten. Daneben sieht das Gesetz auch Vereinfachungen im Kirchensteuerabzugsverfahren vor.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) war zu genanntem Gesetz als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags, unter dem Vorsitz von MdB RAin/FAinStR/StBin Katja Hessel, eingeladen. Er warb dort, vertreten durch Daniela Ebert LL.M, Referatsleiterin Steuerrecht, für weitere Verbesserungen. Zuvor hatte er diese bereits in seiner Stellungnahme S 11/20 adressiert.

Zeit für einen Tarif auf Rädern

Der DStV begrüßt, dass die Bundesregierung an die gute Tradition der letzten Jahre anknüpft und die weitere Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach Osten plant. Die Verschiebung stellt eine wirksame Möglichkeit zum Ausgleich der kalten Progression dar. Auch entspricht sie dem Leitgedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Warum also nicht dieses bewährte Vorgehen gesetzlich festschreiben? Es wäre ein Zeichen der Verlässlichkeit; mithin ein wichtiges Signal an die Steuerpflichtigen. Der DStV schlägt daher eine verpflichtende, jährliche Anpassung der Tarifeckwerte vor.

Er steht mit diesem Vorschlag keineswegs allein auf weiter Flur. Im Gegenteil. In der öffentlichen Anhörung setzten sich gleich mehrere Sachverständige für diesen Vorschlag ein. Dr. Isabel Klocke (Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.) betonte in diesem Zusammenhang, dass dem Gesetzgeber weiterhin genug Möglichkeiten blieben, in Ausnahmefällen, von dem Automatismus abzuweichen. Daneben sprach sich unter andrem auch Dr. Rainer Kambeck (Deutscher Industrie- und Handelskammertrag e.V.) für einen „Tarif auf Rädern“ aus. Er verwies auch darauf, dass ein solcher in anderen Ländern bereits gut funktionierende Praxis sei.

Berücksichtigung der Inflation auch bei Freibeträgen

Das Thema Ausgleich der Inflation spielt auch an anderer Stelle eine wichtige Rolle. Nämlich, wenn es um die Anpassung von Freibeträgen geht. Davon finden sich bekanntermaßen einige im Gesetz, die wertmäßig starr zu sein scheinen.

Umso erfreulicher, dass sich dies zumindest für den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwand eines Kindes ändern soll. Hier plant die Bundesregierung eine Anhebung auf 1.464 Euro. Der Freibetrag wurde die letzten 10 Jahre nicht mehr angepasst. Daher ist die Anhebung zwar längst überfällig, aber trotzdem sehr zu begrüßen.

Aus Sicht des DStV hätte sie jedoch höher ausfallen dürfen. Berücksichtigt man die Inflation der letzten 10 Jahre, käme man bereits auf eine notwendige Anhebung auf etwa 1.500 Euro. Uwe Rauhöft (Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.) betonte während der öffentlichen Anhörung, wie wichtig die Kompensation der kalten Progression bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sei. Er sah hier etwa auch beim Höchstbetrag beim Abzug von Kinderbetreuungskosten oder beim Höchstbetrag zum Abzug von Schulgeld noch weiteren Anpassungsbedarf.

Weitere Vereinfachung des KISTA-Verfahrens

Bereits als der Referentenentwurf zum zweiten Familienentlastungsgesetz veröffentlicht wurde, lobte der DStV die geplanten Vereinfachungen im Kirchensteuerabzugsverfahren (KISTA-Verfahren). Diese haben es erfreulicherweise auch in den Regierungsentwurf geschafft. So soll der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen unterbleiben. Ferner soll eine verpflichtende Anlassabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) bei Beginn einer Geschäftsbeziehung deren Aktualität sichern.

Gleichzeitig sollten nach Auffassung des DStV diese Anpassungen noch nicht das Ende der Fahnenstange sein. Im letzten Jahr hatte eine von Bund, Ländern und den steuererhebenden Religionsgemeinschaften eingesetzte Arbeitsgruppe festgestellt, dass seit Einführung des KISTA-Verfahrens den 180 Mio. jährlichen Abfragen nur 2,5 Mio. geänderte KiStAM gegenüberstehen.

Der DStV unterstütz die aus der Arbeitsgruppe hervorgehende Idee, die bislang bestehende jährliche Pflicht zur Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu entschlacken. Statt der jährlichen Regelabfrage sollte vielmehr das BZSt den Kirchensteuerabzugsverpflichtenden benachrichtigen, wenn sich das KiStAM seines Kunden geändert hat. Durch die Anpassung des Verfahrens dürfte sich das jährliche Abfragevolumen um bis zu 80 % senken lassen – so zumindest das Ergebnis der eingesetzten Arbeitsgruppe.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.10.2020

Sicherstellung der Rentenbesteuerung

Deutschland strebt bei Abkommensverhandlungen mit anderen Ländern regelmäßig die Absicherung der deutschen nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften an. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22409) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21974), die sich nach der Abwerbung von steuerpflichtigen Rentnern durch andere Staaten erkundigt und darauf hingewiesen hatte, dass nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2018 fast 1,8 Millionen Renten ins Ausland überwiesen worden seien. Wie ist in der Antwort heißt, müssten in der konkreten Verhandlungssituation mit einem anderen Staat regelmäßig Abwägungen mit anderen deutschen Verhandlungszielen getroffen werden, die je nach Art und Umfang der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu unterschiedlichen Prioritäten führen würden. Dann sei auch zu berücksichtigen, dass das OECD-Musterabkommen für Ruhegehälter eine Besteuerung ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers empfiehlt. Dies werde damit begründet, dass der Ansässigkeitsstaat den mit der alternden Bevölkerung verbundenen Infrastruktur- und Versorgungsaufwand zu tragen habe.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.10.2020

Erhöhung der Zertifikatspreise gebilligt

Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 die Erhöhung der Zertifikationspreise im Emissionshandel gebilligt, die der Bundestag erst am Vortag beschlossen hatte.

Jährliche Steigerung

Die Preise für ein Emissionszertifikat in den Sektoren Wärme und Energie steigen für das Jahr 2021 von 10 auf 25 Euro, für die Folgejahre schrittweise bis auf 65 Euro im Jahr 2026 an. Ein Zertifikat berechtigt zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid. Im ersten Jahr 2021 bedeutet dies umgerechnet eine Erhöhung von sieben Cent pro Liter Benzin und acht Cent pro Liter Diesel.

Umsetzung einer Bund-Länder-Einigung

Das Gesetz geht auf eine Einigung von Bund und Ländern im Vermittlungsausschuss zur Umsetzung des Klimapakets Ende letzten Jahres zurück. Ziel war es, Firmen sowie Bürgerinnen und Bürger nicht zu sehr zu belasten.

Senkung der EEG-Umlage

Die zusätzlichen Erlöse aus dem Brennstoffemissionshandel sollen nicht in den Bundeshaushalt fließen. Vielmehr hat die Bundesregierung in einer Protokollerklärung gegenüber dem Bundesrat erklärt, die Zusatzeinnahmen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage und ab dem 1. Januar 2024 auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler zu verwenden.

Maßnahmen gegen Verlagerung der Produktion

Durch den höheren Einstiegspreis der Emissionszertifikate können für Unternehmen Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Hierzu hat die Bundesregierung angekündigt, schnellstmöglich die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung der Produktion in Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen (sog. Carbon Leakage) mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 regeln zu wollen. Als Grundlage hierfür wird eine Verordnungsermächtigung in dem Gesetz so erweitert, dass die Bundesregierung bereits vor dem 1. Januar 2022 solche Maßnahmen – insbesondere zum Schutz kleinerer und mittlerer Unternehmen – regeln kann.

Verkündung und Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 09.10.2020

Bundesrat billigt Gesetz gegen missbräuchliches Abmahnwesen

Missbräuchliche Massen-Abmahnungen sollen sich nicht mehr lohnen: Der Bundesrat billigte am 9. Oktober 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das der Bundestag am 10. September verabschiedet hatte.

Schutz für Selbständige und Mittelstand

Ziel ist es, dem Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen.

Fehlanreize beseitigen

Das Gesetz beseitigt dazu finanzielle Fehlanreize: So sind die Kosten für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie vergleichbaren Vereinen künftig nicht mehr erstattungsfähig. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schon bei erstmaliger Abmahnung ist ausgeschlossen.

Kostenersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung

Sollte sich eine Abmahnung als ungerechtfertigt herausstellen oder nicht die erforderlichen Informationen enthalten, können die Betroffenen vom Abmahnenden die Erstattung ihrer Kosten verlangen.
Diese Maßnahmen sollen vor allem Massen-Abmahnungen verhindern, deren primärer Zweck die Einnahme von Gebühren und Vertragsstrafen ist.

Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Wirtschaftsverbände können Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn sie auf einer Liste als qualifiziert eingetragen sind.

Reparaturklausel im Designrecht

Das Gesetz ergänzt außerdem das Designrecht um eine sogenannte Reparaturklausel für sichtbare formgebundene Autoersatzteile: Diese sind designrechtlich nicht mehr geschützt. Ziel ist es, den Markt bei Ersatzteilen für Reparaturzwecke zu öffnen – und damit den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher zu stärken.

Nächste Schritte: Bundesregierung, Bundespräsident

Das Gesetz wurde der Bundesregierung zugeleitet, die es dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorlegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zu großen Teilen am Tag danach in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 09.10.2020

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