Achtung: Überbrückungshilfe I kann noch bis zum 09.10.2020 beantragt werden!

Auf Drängen der BStBK hat das BMWi einer weiteren Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I zugestimmt. Die Anträge für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 können nunmehr noch bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) wird ab etwa Mitte Oktober möglich sein.

Informationen dazu werden in der kommenden Woche auf der Homepage der BStBK zu finden sein.

Quelle: BStBK, Mitteilung vom 29.09.2020

Höherer Freibetrag für Kinder abgelehnt

Die Bundesregierung lehnt die Anhebung des seit 1980 nicht mehr veränderten Höchstbetrags der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, ab. Dies macht die Bundesregierung in ihrer als Unterrichtung (19/22815) vorgelegten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21988) deutlich. Die Maßnahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes würden bereits zu finanziellen Entlastungen von insgesamt knapp zwölf Milliarden Euro jährlich führen, die insbesondere Familien mit Kindern zugute kommen würden. Vor diesem Grund werde eine zusätzliche Anhebung des Freibetrags für die Kosten eines sich in Berufsausbildung befindenden und auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes abgelehnt.

Demgegenüber hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass der Höchstbetrag für diese Aufwendungen seit dem Jahr 1980 beitragsmäßig nicht mehr angepasst worden sei. Derartige Aufwendungen hätten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1.800 DM berücksichtigt werden können. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 hätten bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden können. “Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung”, argumentiert der Bundesrat. Um dem gestiegenen Preisniveau, der allgemeinen Kostenentwicklung und insbesondere dem stetig wachsenden Mietpreisniveau Rechnung zu tragen, halten die Länder eine Erhöhung des Freibetrages auf 1.800 Euro für “dringend geboten”.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2020

Länder wollen Verfahrenserleichterung für Schwerstpflegebedürftige

Der Bundesrat will Erleichterungen für Schwerstpflegebedürftige erreichen. Dabei geht es um den steuerlichen Pauschbetrag von 7.400 Euro für Blinde und Menschen, die hilflos sind, wie aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985) hervorgeht, der von der Bundesregierung als Unterrichtung (19/22816) vorgelegt worden ist. Die Länder erläutern, dass die Formulierung im Gesetzentwurf, den Pauschbetrag nur für Menschen mit Behinderung zu gewähren, zunächst nahelege, dass bei Schwerstpflegebedürftigen zusätzlich auch ein Grad der Behinderung festgestellt werden müsse. Den Steuerpflichtigen sei es aber kaum verständlich zu machen, weshalb sie nur für Besteuerungszwecke den zusätzlichen und sachlich überflüssigen Aufwand der Antragstellung und des Verwaltungsverfahrens bei der Versorgungsbehörde auf sich nehmen müssten. Daher sollten diese Zweifel durch eine eindeutige Gesetzesformulierung beseitigt werden. Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung die Prüfung dieses Vorschlags und der anderen Vorschläge des Bundesrates zu.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.09.2020

BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität vom 29. September 2020

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I 2016 Seite 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2451, BStBl I 2020 Seite 17) die folgenden Grundsätze:

1. Überblick über die Regelungen

1 Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom November 2016 (a. a. O.) wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG).

2 Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

3 Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, vgl. Rdnr. 34.

4 Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (a. a. O.) bis zum 31. Dezember 2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG) verlängert, vgl. Rdnr. 37

2. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG

5 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

2.1 Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms

a) Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG

6 Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.

7 Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.

8 Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:

  • einem Betriebskraftstoff,
  • einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator).

Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG müssen zudem extern aufladbar sein.

9 Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

10 Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge) sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I Seite 756); das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 37 ist hier nicht anzuwenden.

11 Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen).

12 Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend nach der pauschalen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) ermittelt, ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht aus.

13 Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuchmethode) bleiben unter entsprechender Anwendung von R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten) außer Ansatz.

14 Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.

b) Aufladeort

15 Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer (vgl. Rdnr. 19 und 29).

c) Anwendungsbereich

16 Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,

  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
  • den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.

17 Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:

  • Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
  • Kunden des Arbeitgebers.

2.2 Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer

18 Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung (vgl. Rdnr. 27).

19 Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.

20 Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

21 Private Nutzung in diesem Sinne ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers (z. B. der Arbeitnehmer lädt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt).

3. Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

22 Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. Rdnr. 19). Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

23 Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

20 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8

b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

50 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8.

24 Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

30 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8

b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

70 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8.

25 Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber im Sinne der Rdnrn. 23 Buchst. a und 24 Buchst. a gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens). Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die Pauschalen nach den Rdnrn. 23 Buchst. b und 24 Buchst. b anwendbar.

26 Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

4. Pauschalierung der Lohnsteuer § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

4.1 Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung

27 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt (vgl. Rdnr. 18). Zum Begriff der Ladevorrichtung vgl. Rdnr. 20.

28 Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.

4.2 Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers

29 Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z. B. für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet (vgl. Rdnr. 27) und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung
bezuschusst.

30 Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20.

31 Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist grundsätzlich so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

5. Reisekosten

32 Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.

33 Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG) sind diese steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.

6. Zusätzlichkeitsvoraussetzung

34 Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen, vgl. BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (BStBl I Seite 222).

7. Aufzeichnungen im Lohnkonto

35 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen, vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1495, BStBl I Seite 555). Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG, die vor dem Juni 2020 gewährt wurden.

36 Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

8. Anwendungszeitraum

37 Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1446) und vom 26. Oktober 2017 (BStBl I Seite 1439) und ist vorbehaltlich der Rdnrn. 23 und 24 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG) anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10009 :004 vom 29.09.2020

Höhere Entlastung der Familien gefordert

Mehrere Sachverständige haben die von der Bundesregierung geplante steuerliche Entlastung von Familien als zu niedrig bezeichnet. So wies der Bund der Steuerzahler in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 28.09.2020 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) darauf hin, dass fast zehn Milliarden Euro der mit rund 11,8 Milliarden Euro veranschlagten Jahreswirkung des Entlastungsgesetzes auf ohnehin unerlässliche und verfassungsrechtlich gebotene Anpassungsschritte entfallen würden. Damit entspreche das Gesetzesvorhaben zum Großteil lediglich einem politischen Pflichtprogramm, erklärte der Bund der Steuerzahler, der allerdings die zusätzliche Erhöhung der Kinderfreibeträge ausdrücklich begrüßte. Gefordert wurde von der Organisation unter anderem eine bessere steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein Homeoffice. Gerade Familien hätten in der Corona-Krise erhebliche Belastungen zu stemmen.

Nach dem Entwurf der Bundesregierung (19/21988) eines “Zweiten Familienentlastungsgesetzes” sollen das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge zum 1. Januar 2021 steigen. Vorgesehen sind eine Erhöhung von 15 Euro beim Kindergeld und eine entsprechende Anpassung der Freibeträge. Dem Entwurf zufolge wird das Kindergeld für das erste und zweite Kind dann jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Mit dem Entwurf sollen auch der Grundfreibetrag angehoben sowie die kalte Progression ausgeglichen werden.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine kritisierte den übermäßig starken Anstieg des Steuertarifs in der ersten Progressionszone. Dadurch werde bereits bei weniger als 15.000 Euro Einkommen ein Grenzsteuersatz von rund 24 Prozent erreicht. Der starke Anstieg bei unteren Einkommen sei sozial ungerecht und leistungsfeindlich, kritisierte die Organisation.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) stellte in seiner Stellungnahme fest, dass der aktuelle Grundfreibetrag wie auch die für die Jahre 2021 und 2022 im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhungen zu niedrig seien. Die Beträge würden sich aus der Bestimmung des Existenzminimums ableiten, dessen Ermittlung aber fragwürdig sei. In anderem Zusammenhang halte der Gesetzgeber durchaus höhere Beträge für geboten, um niedrige Einkommen zum Zwecke der Existenzsicherung vor einem übermäßigen Zugriff zu schützen. So dürfe beispielsweise ein Schuldner im Fall der Pfändung einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten, um sein Existenzminimum zu sichern. Diese gesetzliche Pfändungsfreigrenze liege deutlich sowohl über dem derzeitigen wie auch dem für das kommende und übernächste Jahr im Gesetzentwurf vorgesehenen Grundfreibetrag.

Wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine kritisierte auch der DGB die hohe Steuerbelastung in der ersten Progressionszone und den frühen Zugriff des Spitzensteuersatzes ab einem zu versteuernden Einkommen von 57.052 Euro, der somit nicht nur Spitzenverdiener betreffe. Die Bundessteuerberaterkammer empfahl ebenfalls, den Spitzensteuersatz erst bei höheren Einkünften als heute wirksam werden zu lassen.

Der Deutsche Steuerberaterverband regte an, den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand eines Kindes stärker anzuheben als vorgesehen. Außerdem müsse dieser Wert, der zuletzt 2010 angehoben worden war, in Zukunft regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter lobte die Verbesserung der staatlichen Unterstützung für Familien mit Kindern, kritisierte aber zugleich, dass die geplanten Verbesserungen nicht alle Familien erreichen würden. Insbesondere Familien mit kleinem beziehungsweise keinem Einkommen und Alleinerziehende würden nur wenig profitieren.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag empfahl, die durch die kalte Progression erwachsende Zusatzbelastung der Steuerpflichtigen in Zukunft automatisch durch einen Einkommensteuertarif „auf Rädern“ zu beseitigen. Dies werde bereits in einigen OECD-Ländern praktiziert. Mit dem „Tarif auf Rädern“ werden die Schwellenwerte der Progressionszonen im Zeitablauf automatisch an das Preisniveau beziehungsweise die Lohnentwicklung angepasst. Auch der Deutsche Steuerberaterverband empfahl die Einführung des „Tarifs auf Rädern“, um der laufenden Geldentwertung wirksam entgegenzutreten.

Nach Ansicht der Hans-Böckler-Stiftung sind die Entlastungen des zweiten Familienentlastungsgesetzes für sich genommen aus verteilungspolitischer Perspektive „relativ ausgewogen“. Dies gelte aber nicht für das Gesamtbild unter Einbeziehung der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021: „Hier ergeben sich hohe absolute und relative Entlastungen für deutlich überdurchschnittliche Einkommen.“ Zusammen mit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages komme es mittelfristig zu einer Entlastung von rund 20 Milliarden Euro. Weitergehende Steuersenkungen sollten mit Blick auf wichtige öffentlicher Bedarfe unterbleiben, empfahl die Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2020

Kommission geht gegen EU-Urteil zur Besteuerung von Apple in Irland in Berufung

Die Europäische Kommission wird gegen das Urteil des EU-Gerichts vom Juli 2020 zur Besteuerung von Apple in Irland beim Europäischen Gerichtshof Berufung einlegen. „Das Urteil des Gerichts wirft wichtige rechtliche Fragen auf, die für die Kommission bei der Anwendung der Beihilferegeln auf Steuerfälle von Bedeutung sind“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager am 25.09.2020. Für die Kommission habe weiterhin höchste Priorität, dass alle Unternehmen, ob groß oder klein, ihren gerechten Anteil an der Steuer zahlen.

Mit dem Urteil des Gerichts vom Juli 2020 war die Entscheidung der Kommission vom August 2016 aufgehoben worden, mit der die dem Unternehmen Apple in Irland gewährten selektiven Steuervergünstigungen als rechtswidrige staatliche Beihilfen eingestuft wurden. Irland hatte daraufhin rund 13 Mrd. Euro Steuern von Apple nachfordern müssen.

Die Entscheidung der Kommission betraf zwei Steuervorbescheide der irischen Behörden, mit denen der steuerpflichtige Gewinn von zwei irischen Apple-Tochtergesellschaften in Irland zwischen 1991 und 2015 festgelegt worden war. Infolge dieser Steuervorbescheide erzielte die irische Apple-Tochtergesellschaft im Jahr 2011 beispielsweise in Europa Gewinne in Höhe von 22 Mrd. US-Dollar (ungefähr 16 Mrd. Euro), gemäß Steuervorbescheid galten jedoch nur rund 50 Mio. Euro als in Irland steuerpflichtig.

Wenn die Mitgliedstaaten bestimmten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren, die ihren Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen, schadet dies dem fairen Wettbewerb in der EU. Es entzieht auch der öffentlichen Hand und der Allgemeinheit Mittel für dringend benötigte Investitionen – deren Notwendigkeit in Krisenzeiten noch akuter ist.

In früheren Urteilen über die steuerliche Behandlung von Fiat in Luxemburg und Starbucks in den Niederlanden hatte das Gericht bestätigt, dass die Mitgliedstaaten zwar die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass ihrer Gesetze zur direkten Besteuerung haben, dabei aber das EU-Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, beachten müssen. Darüber hinaus bestätigte das Gericht auch den Ansatz der Kommission zur Beurteilung, ob eine Maßnahme einen selektiven Steuervorteil darstellt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.09.2020

Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerbetrug

Um wirksamer gegen Geldwäsche und Steuerbetrug vorzugehen, hat das Bundesfinanzministerium in den vergangenen Monaten eine Reihe konkreter Entscheidungen getroffen. Dazu gehören verschärfte gesetzliche Regelungen gegen Geldwäsche sowie mehr Kompetenzen und mehr Personal für die FIU – die Zolleinheit, die gegen Geldwäsche kämpft. Darüber hinaus dringt Deutschland auf Fortschritte auf europäischer und internationaler Ebene.

Geldwäsche und Steuerbetrug schaden uns allen, weil sie unserem Gemeinwesen Steuereinnahmen entziehen. Sie sind illegal und müssen konsequent verfolgt und bekämpft werden. Sie untergraben auch das Gerechtigkeits- und Sicherheitsempfinden vieler Bürgerinnen und Bürger.

Die Geldwäsche dient Kriminellen dazu, die Einnahmen aus schweren Straftaten vor dem Zugriff des Staates zu verstecken, oft auch im direkten Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und zur Terrorismusfinanzierung. Das Bundesfinanzministerium geht mit zahlreichen Maßnahmen dagegen vor. Mehr zur Bedeutung von Geldwäsche erfahren Sie hier.

Verschärfte gesetzliche Regelungen

Der Kampf gegen Geldwäsche wurden in den vergangenen Monaten nochmals verschärft. Mit der nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zum 1. Januar 2020 wurden zahlreiche Regelungen in Kraft gesetzt, die sogar über die Vorgaben der EU hinausgehen.

Mit dem neuen Geldwäschegesetz

  • gelten strengere und erweiterte Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler einschließlich Vermittler und Lageristen;
  • sind nun auch Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen, Vermittler im Kunsthandel oder Mietmakler verpflichtet, die Vorschriften des Geldwäschegesetzes einzuhalten;
  • erhält die Öffentlichkeit Zugang auf das bereits bestehende Transparenzregister, aus dem hervorgeht, welche Personen hinter Organisationen und Unternehmen stehen;
  • gelten vereinheitlichte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Hochrisikoländern und
  • werden die Kompetenzen der Financial Intelligence Unit (FIU), der Geldwäschebekämpfungseinheit beim Zoll, insbesondere beim Datenzugriff gestärkt.

Mehr zum neuen Geldwäschegesetz hier. Die Arbeit der FIU bei der Geldwäschebekämpfung erläutert ihr Leiter Christof Schulte im Interview.

Gleichzeitig wurden beim Bund und in den Ländern neue Stellen geschaffen sowie ein hochrangiger Steuerungskreis eingesetzt, um die Aktivitäten von Bund und Ländern gegen Geldwäsche besser zu koordinieren. Bei der FIU wurde – in Zusammenarbeit mit der Finanzaufsicht BaFin, dem Bundeskriminalamt und dem Finanzsektor – eine Financial Anti-Crime Alliance (AFCA) gegründet.

Europäische und internationale Vorkehrungen

Geldwäsche ist kein nationales Problem, sondern muss auch auf europäischer und internationaler Ebene angepackt werden. Die Bundesregierung setzt sich deshalb dafür ein, eine europäische Geldwäsche-Aufsicht zu etablieren. Deutschland wird den Kampf gegen Geldwäsche auch im Zuge der deutschen EU-Ratspräsidentschaft vorantreiben.

Auf globaler Ebene unterstützt Deutschland die Arbeit der Financial Action Task Force (FATF) mit mehr Personal als bisher. Das deutsche Engagement in den Regionalorganisationen der FATF wurde zudem deutlich ausgebaut. 2020 hat Deutschland für zwei Jahre die FATF-Präsidentschaft übernommen und verfolgt eine ambitionierte Agenda. So soll u. a. die Digitalisierung genutzt werden, um insbesondere im Bankensektor die Geldwäscheprävention weiter zu verbessern. Mehr dazu hier.

Die hohe Priorität, die der Kampf gegen Geldwäsche hat, schlägt sich auch in organisatorischer und personeller Stärkung nieder: Im Bundesfinanzministerium wurden neue Arbeitseinheiten eingerichtet. Auch die BaFin hat ihr Personal aufgestockt und seine Organisationsstruktur besser auf die Geldwäschebekämpfung ausgerichtet. So wurden neue Referate für die Intensivaufsicht bei Kreditinstituten sowie mit Fokus für den Nichtbankenbereich eingerichtet. Zudem wird mehr Personal für vor-Ort-Prüfungen bereitgestellt.

Detaillierte Informationen über die zahlreichen gesetzlichen und anderen konkreten Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche in Deutschland und auf internationaler Ebene finden Sie hier.

Steuerbetrug verhindern

Die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung hat das Bundesfinanzministerium in den vergangenen Monaten weiter intensiviert. Dazu hat es wichtige Maßnahmen auf den Weg gebracht und damit einen wichtigen Beitrag für mehr Steuergerechtigkeit geleistet.

Betreiber von Online-Plattformen werden in Deutschland in die Haftung genommen, um Umsatzsteuerbetrug beim Onlinehandel zu verhindern. Seit Januar 2019 müssen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Darüber hinaus können sie für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform haften. Nähere Informationen finden Sie hier.

Mit der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle kann der Staat nun besser und schneller auf Schlupflöcher im Steuerrecht reagieren. Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer sind seit dem 1. Juli 2020 verpflichtet, Steuergestaltungsmodelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Mehr dazu finden Sie hier.

Neben gesetzlichen Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium auch die Einheiten verstärkt, die diese Regelungen durchsetzen müssen – mit mehr Personal und zusätzlichen Befugnissen: Beim Bundeszentralamt für Steuern wurde u.a. eine Spezialeinheit gegen Steuerbetrug und Steuerumgehung gegründet. Die „Task Force gegen Steuergestaltungsmodelle am Kapitalmarkt“ soll als schlagkräftige Einheit künftig Betrügereien wie Cum-Ex schneller aufspüren. Fragen und Antworten zur Spezialeinheit finden Sie hier.

Beim Zoll wurde die zuständige Sondereinheit Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ebenfalls massiv gestärkt und personell aufgestockt. Damit wird der Zoll noch besser in die Lage versetzt, für Ordnung und Fairness auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen. Mehr dazu finden Sie hier.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.09.2020

Schenkungen eines Erblassers

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf Schenkungen des Erblassers nicht mehr zugunsten der sonstigen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden, auch bei einer Übertragung an den Beschenkten unter Vorbehalt eines Benutzungs- und Rückforderungsrechtes zugunsten des Schenkers zu laufen beginnen kann.

Beide Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers. Die Erblasserin hat 12 Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten. Der Kläger hat mit seiner Klage in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses in Höhe von 53.333,33 Euro mit der Begründung verlangt, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen.

Das Landgericht Landau in der Pfalz, 4 O 42/18, hat die Klage abgewiesen und das OLG Zweibrücken hat diese Entscheidung mit Urteil vom 11.09.2020, 5 U 50/19, im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Wert des Hauses wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt bleibe. Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohn- und Rückforderungsrecht stehe dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen. Die Erblasserin habe sich ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, sodass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung gestanden habe. Auch das von der Erblasserin vorbehaltene Rückforderungsrecht hindere den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückforderungsrecht handele, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhänge, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten geknüpft gewesen sei.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 05.10.2020 zum Urteil 5 U 50/19 vom 11.09.2020

Klage eines Gastwirts gegen seine Betriebsschließungsversicherung wird weitgehend stattgegeben

Am 01.10.2020 hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000 Euro aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung stattgegeben (Az. 12 O 5895/20).

Nach Ansicht der Kammer besteht im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht der Versicherung.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege habe ab dem 21.03.2020 den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an, so die Kammer. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28 – 32 IfSG bezogen hätten.

Der Betrieb des Klägers sei vollständig geschlossen gewesen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer dem Kläger auch unzumutbar gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer stelle ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.

Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt, denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 – mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf – abgeschlossen.

Unabhängig davon sei § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe.

Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.

Er gehe aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziffer 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge, und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Außerdem sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden. Dies bliebe dem Versicherungsnehmer verborgen und damit müsse er auch nicht rechnen. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent.

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage


Die hier maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und
    Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger
    in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger
    a) den versicherten Betrieb […] schließt; […]
  2. Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren
    Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000:
    a) Krankheiten
    […]
    b) Krankheitserreger
    […]

§ 3 Ausschlüsse

  1. Der Versicherer haftet nicht
    […]
    b) für andere als die in § 1 Ziffer 2 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere nicht für […].“

Inzwischen sind in dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung am Landgericht München I 86 Klagen eingegangen.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 01.10.2020 zum Urteil 12 O 5895/20 vom 01.10.2020 (nrkr)

Anlegerschutz wird weiter verbessert

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung will die Stabilität des Bankensektors weiter stärken sowie die Steuerzahler und Anleger besser schützen. Diesem Ziel dient der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (19/22786). Zu den Maßnahmen dieses Riskoreduzierungsgesetzes (RiG) gehören auch eine Erleichterung der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen durch Darlehen sowie eine Beaufsichtigung von Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach nationalen Regelungen.

Ein wichtiges Teilstück des Gesetzentwurfs sind die Maßnahmen zum Schutz der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen. Krisenbedingte Verluste von Banken und von deren Investoren sollen nicht mehr vom Steuerzahler getragen werden. Große Banken sollen künftig Verlustpuffer von mindestens acht Prozent ihrer Bilanzsumme vorhalten müssen. Damit sollen im Krisenfall Verluste abgefedert werden, heißt es in den Entwurf

Mehr Schutz vor Verlusten erwartet die Regierung auch durch Änderungen im Anleihenbereich. Von Verlustrisiken besonders betroffene Anleihen wie Nachranganleihen sollen in Zukunft nur noch mit einer Stückelung von mindestens 50.000 Euro vertrieben werden dürfen.

Diesem Regelungsvorschlag widerspricht allerdings der Bundesrat in seiner Stellungnahme, in der zwar ein besonderes Schutzbedürfnis für Privatanleger im Hinblick auf nachrangige Verbindlichkeiten als neue Anlageklasse als gerechtfertigt bezeichnet wird. Für die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der Mindeststückelung von 50.000 Euro im Wertpapierhandelsgesetz auch auf nachrangige Anleihen von Banken treffe dieses Argument hingegen nicht zu. Der Absatz entsprechender Produkte auch an Privatanleger sei bereits etabliert und stelle auch keine Besonderheit gegenüber den Nachranganleihen von Unternehmen anderer Branchen dar. Das Anlagespektrum für Privatanleger würde durch diese Regelung weiter verengt und die Möglichkeiten deutscher Kreditinstitute, Mittel zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen einzuwerben, würden gleichzeitig eingeschränkt. Auch europarechtlich sei keine Ausweitung der Mindeststückelung geboten.

In ihrer Gegenäußerung widerspricht die Bundesregierung den Ländern und erklärt, dass die Abwicklungsfähigkeit der Institute durch eine entsprechende Mindeststückelung verbessert werde. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass es zu deutlich erschwerten Abwicklungen kommen könne, wenn entsprechende Instrumente in der Hand von Privatanlegern seien. Die Ausweitung der Mindeststückelung soll für Instrumente gelten, die nach dem 28. Dezember 2020 begeben werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll ferner die Aufsicht über Sicherungsfonds für Lebens- und Krankenversicherungen effektiver gestaltet werden . Damit werde ein verfahrenssicherer Prozess für den Fall gewährleistet, dass erstmalig der Bestand eines Lebens- oder Krankenversicherers auf einen Sicherungsfonds übertragen werden müsse.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1036/2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin