Erfolgsmodell Kurzarbeit wird verlängert – Bundeskabinett beschließt Maßnahmenpaket

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz), den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit diesem Maßnahmenpaket schafft die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021. Gleichzeitig leistet die Bundesregierung einen Beitrag zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung, wenn die Pandemie überwunden ist.

“Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter. Wir denken aber auch an die Zeit nach der Pandemie. Mit Weiterbildung und Qualifizierung können sich Unternehmen den Herausforderungen des Strukturwandels besser stellen. Daher schaffen wir Anreize, die Zeit der Kurzarbeit zu nutzen und in Weiterbildung zu investieren. So wird Kurzarbeit nicht nur zur Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal, sondern auch zum Weg in die Zukunft.”

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 16.09.2020

Verstoß gegen Denkmalschutz – Hohes Bußgeld

Oberlandesgericht bestätigt Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro

Durch den Denkmalschutz sollen historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben. Damit soll dem kulturellen Erbe der Gesellschaft Rechnung getragen und an historische Baukunst und Lebensweise erinnert werden. Ein Verstoß gegen denkmalrechtliche Vorschriften kann mit Bußgeld geahndet werden. Dass dies auch ganz erheblich ausfallen kann, hat jetzt der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt.

Ein Kaufmann aus Aurich hatte 2017 ein mehrstöckiges Gebäude aus dem 19. Jahrhundert auf Norderney erworben. Im Rahmen des Umbaus ließ er – ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung – alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen, auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen. Der Landkreis Aurich verhängte ein Bußgeld in Höhe von 60.000 Euro. Auf den Einspruch des Mannes hin wurde die Sache vor dem Amtsgericht Aurich verhandelt. Dort wurde der Kaufmann verurteilt. Die Geldbuße von 60.000 Euro blieb bestehen. Der Mann habe vorsätzlich gehandelt, so das Amtsgericht, denn er habe im Rahmen des Kaufvertrages bestätigt, dass ihm bekannt sei, ein Baudenkmal zu erwerben.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil wendete sich der Mann mit seiner Rechtsbeschwerde mit der er unter anderem die Höhe des Bußgeldes angriff.

Die Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Durch die vorgenommenen Arbeiten sei es zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen. Angesichts der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise sei das hohe Bußgeld von 60.000 Euro gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile, der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wieder gutzumachende Verluste entständen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.09.2020 zum Beschluss 2 Ss(Owi) 163/20 vom 30.06.2020 (rkr)

Arbeitszeiterfassung: Ein Urteil, viele Interpretationen

Arbeit und Soziales/Ausschuss – 14.09.2020 (hib 942/2020)

Berlin: (hib/CHE) Eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, jede Arbeitsstunde der Beschäftigten zu erfassen, wird von Arbeitgeber-Vertretern skeptisch bewertet. Das wurde in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montagnachmittag deutlich. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) befürwortet dagegen die von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitszeitrechts gemäß den Vorgaben eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Mai 2019. Ein von der AfD-Fraktion eingebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wurde von Arbeitgeberseite als nicht praxistauglich bewertet.

Gegenstand der Anhörung war zum einen ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (19/1841). Mit diesem will die Fraktion unter anderem erreichen, die Unterscheidung zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund aufzuheben und durch eine generelle Regelung zu ersetzen, die eine befristete Anstellung für maximal 24 Monate erlaubt. Die Sachverständigen äußerten sich ebenso zu zwei Anträgen von Linken und Grünen. Die Linke verlangt in ihrem Antrag (19/17134) das Arbeitszeitgesetz gemäß des EuGH-Urteils so zu ergänzen, dass es Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit taggenau aufzuzeichnen. Die Grünen fordern in ihrem Antrag (19/20585), das Urteil des EuGH umzusetzen und den Beschäftigten mehr Einfluss auf Dauer, Lage und Ort ihrer Arbeit zu ermöglichen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) betonte in ihrer Stellungnahme: „Notwendig ist die Verhinderung neuer und die Begrenzung, besser noch die Abschaffung, alter Bürokratie. Daher gehen die Anträge der Grünen und Linken und der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zum Befristungsrecht in die falsche Richtung.“ Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) schrieb, es existiere bereits nach der derzeitigen Rechtslage ein „umfassender Rechtsrahmen“ zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten. Der Professor für Arbeitsrecht an der Helmut Schmidt Universität Hamburg, Hans Hanau, stellte fest, die Anträge beruhten auf einem „weit verbreiteten Missverständnis“. Das Urteil werde ganz überwiegend so verstanden, als habe der EuGH die flächendeckende Einführung von Systemen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit angeordnet. „Tatsächlich kommt dieser Begriff jedoch in der Entscheidungsbegründung kein einziges Mal vor. Es ist lediglich vom Messen beziehungsweise dem Feststellen der Arbeitszeit die Rede“, schrieb Hanau in seiner Stellungnahme. Dieser Unterschied sei „elementar“.

Der DGB befürwortete dagegen eine gesetzliche Anpassung und schrieb: „Eine korrekte Umsetzung der EuGH-Entscheidung setzt neben einer generellen Zeiterfassungspflicht für alle Arbeitgeber auch die Umsetzung der Vorgaben der Objektivität, Verlässlichkeit und Zugänglichkeit voraus.“ Johanna Wenckebach vom Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht betonte in ihrer Stellungnahme: „Die Begrenzung von Arbeitszeit dient dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Hier sind Arbeitgeber aufgrund des EuGH-Urteils bereits jetzt in der Pflicht. Ohne eine Erfassung der Arbeitszeit, für die der EuGH klare Vorgaben gemacht hat, können Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen.“ Frank Bayreuther, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Passau, sprach sich in seiner Stellungnahme ebenfalls für gesetzliche Änderungen aus: Es genüge nicht, ein Zeiterfassungssystem einzurichten, mit dem die Arbeitszeit gemessen werden kann, ohne den Arbeitgeber dazu anzuhalten, dass das System auch genutzt wird. „Würde so verfahren, wäre es der Entscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überlassen, ob diese von dem ihnen angebotenen System Gebrauch machen wollen oder nicht.“ Laut Bayreuther weisen die Vorgaben des EuGH „klar auf eine abstrakte Erfassungspflicht“ hin.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.09.2020

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019 und Anwendungserlass der Abgabenordnung zu § 148

Aus gegebenem Anlass wird auf die Geltung des nachfolgend abgedruckten BMF-Schreibens vom 6. November 2019 – IV A 4 – S-0319 / 19 / 10002 :001, DOK 2019/0891800 (BStBl I S. 1010) – hingewiesen:

„Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.“

Aus gegebenem Anlass wird überdies auf die Geltung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 148 hingewiesen:

„Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 AO lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen (BFH-Urteil vom 14. 7. 1954, II 63/53 U, BStBl III S. 253). Eine Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.“

Die im BMF-Schreiben vom 6. November 2019 genannte Frist erlaubt eine Nichtbeanstandung längstens bis zum 30. September 2020. Das BMF-Schreiben tritt nicht am 30. September 2020 außer Kraft, sondern ist weiterhin gültig und damit zu beachten.

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148 ist eine fachliche Weisung im Sinne des § 21a Abs. 1 FVG und stellt u. a. klar, dass eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden darf.

Von den oben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung nach § 21a Abs. 1 FVG zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 -S-0319 / 20 / 10002 :003 vom 18.08.2020

Lange erwartet: Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zu § 8d KStG liegt auf dem Tisch

Das BMF plant, zur Anwendung des § 8d KStG ein umfangreiches Anwendungsschreiben zu veröffentlichen. Mit konkreten Ausführungen zur Antragsgestaltung sowie zum unbestimmten Begriff des Geschäftsbetriebs soll der von Rechtsunsicherheiten geprägten Norm „Leben eingehaucht“ werden. Der DStV hat sich das Entwurfsschreiben angeschaut und einige konstruktive Hinweise an das BMF adressiert.

Die Neuerungen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG sind auf Anteilserwerbe mit Wirkung ab dem 01.01.2016 anwendbar. Bisher tappte die Praxis weitestgehend im Dunkeln, welche Vorgaben die Finanzverwaltung zugrunde legt. Durch den vom BMF vorgelegten Entwurf einer Verwaltungsanweisung gewinnt die Norm an Kontur: Bereits auf den ersten Blick fällt dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) vor allem die Vielzahl von Anwendungsbeispielen sehr positiv ins Auge.

Bislang dürften die eher restriktiven Regelungen tatsächlich aber nur von wenigen betroffenen Unternehmen genutzt worden sein. Nach Auffassung des DStV bleibt es daher – auch nach Veröffentlichung eines BMF-Schreibens – unabdingbar, dass vor allem der Gesetzgeber zur weiteren „Verschlankung“ der komplexen Vorschriften zum Untergang bzw. Erhalt von Verlustvorträgen noch einmal den Rotstift ansetzt. Doch dies steht auf einem anderen Papier.

Was das vorliegende BMF-Entwurfsschreiben betrifft, hat der DStV u. a. folgende Punkte und offene Fragestellungen in seiner Stellungnahme S 10/20 aufgegriffen:

Kompliziertes Zusammenspiel zwischen § 8c KStG und § 8d KStG

Im Rahmen des sog. Jahressteuergesetzes 2018 wurde der in § 8c KStG geregelte anteilige Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile komplett gestrichen. Doch welche Nachwehen ergeben sich daraus für die betroffenen Unternehmen? Gerade in Fällen, in denen der beantragte fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG auf einem verfassungswidrigen quotalen Verlustuntergang beruht, wäre ein Hinweis im BMF-Schreiben zum weiteren Prozedere wünschenswert.

Ein weiterer kritischer Punkt ergibt sich aus dem Wahlrecht zwischen der Anwendung der Stillen-Reserve-Klausel nach § 8c KStG oder einem Antrag nach § 8d KStG. Reichen bei Anwendung der Stillen-Reserve-Klausel die stillen Reserven nicht aus, gehen die nicht genutzten Verluste unter. Die Zwangsschraube für die Unternehmen bleibt damit auch an dieser Stelle fest angezogen. Dabei wäre eine gewisse Entkrampfung denkbar. Der DStV schlägt vor, dass ein Nachholen des § 8d-KStG-Antrags in einem solchen Fall zulässig ist.

Freud’ und Leid beim unbestimmten Begriff des Geschäftsbetriebs

Gemäß § 8d Abs. 1 Satz 3 KStG wird der Geschäftsbetrieb als „die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft“ definiert. Er bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen. Das BMF-Schreiben legt diesen Begriff – u. E. nicht ganz unproblematisch – „tätigkeitsbezogen“ unter Rückgriff auf den gewerbesteuerlichen Begriff des Gewerbebetriebs aus.

Liegen z. B. mehrere Geschäftsbetriebe vor, ist gemäß dem Entwurfsschreiben der Anwendungsbereich des § 8d KStG nicht eröffnet. Eine kräftige Einschränkung für den Gebrauch des § 8d KStG. Zugleich fehlt es an einer Abbildung der dynamischen Entwicklungen von Geschäftsbetrieben – etwa, wenn das Unternehmen einen Bereich seiner Tätigkeiten nach und nach reduziert und so möglicherweise in den Anwendungsbereich des § 8d KStG hineinwächst. Hier erwartet der DStV, dass deutlich mehr Spielraum für die Unternehmen geschaffen wird.

Ist zwischen mehreren selbständigen Betätigungen ein gegenseitiger Förder- und Sachzusammenhang gegeben, können diese als einheitlicher Geschäftsbetrieb qualifiziert werden. Das BMF führt hierzu beispielhaft ein Autohaus und eine Kfz-Werkstatt an. Fraglich bleibt jedoch, ob ein solch enger Förderungs- und Ergänzungszusammenhang ggf. auch im „fachfremden“ Bereich (Autohaus/Kantine) auftreten kann. Weitere Ausführungen hierzu wären hilfreich.

Ebenfalls nicht explizit geregelt wird die Frage, ob bei mehreren Geschäftsbetrieben mit einem gegenseitigen Förder- und Sachzusammenhang z. B. der Verkauf eines Geschäftsbetriebs oder die Einbringung eines Geschäftsbetriebs in eine Tochter-Gesellschaft eine Ruhendstellung darstellt. Auch an dieser Stelle sind nach Auffassung des DStV weitere Hinweise förderlich.

Immerhin: Nach Auffassung des BMF steht eine zusätzlich ausgeübte wirtschaftlich geringfügige Betätigung einem einheitlichen Geschäftsbetrieb nicht entgegen. Diese soll dann nicht ins Gewicht fallen, wenn die Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Diese prozentuale und betragliche Begrenzung ist nachvollziehbar, verdeutlicht jedoch zugleich, dass einer unschädlichen geringfügigen Tätigkeit überaus enge Grenzen gesetzt sind. Insbesondere angesichts der gegenwärtigen Corona-Krise und den damit in vielen Unternehmen einhergehenden Umsatzrückgängen kann eine bisweilen wirtschaftlich geringfügige Betätigung ggf. prozentual schneller ins Gewicht fallen. Die Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums könnte nach Auffassung des DStV diesem negativen Effekt entgegenwirken.

Fortführungsgebundener Verlustvortrag weiterhin in Gefahr

Als nach wie vor äußerst problematisch für die betroffenen Körperschaften erachtet der DStV die fehlende zeitliche Beschränkung in Bezug auf schädliche Ereignisse, die nach der Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags eintreten (vgl. DStV-Stellungnahme S 12/16). Ab diesem Zeitpunkt müssen die Unternehmen faktisch zeitlich unbegrenzt mit der Gefahr leben, ihren fortführungsgebundenen Verlustvortrag doch noch zu verlieren. Diese Gefahr gilt es zu bannen und den Unternehmen durch eine zeitliche Begrenzung deutlich mehr Sicherheit für ihre wirtschaftliche Entwicklung zu geben.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.09.2020

Er­geb­nis­se der 158. Steu­er­schät­zung – Scholz: „Wir ha­ben die Fi­nan­zen im Griff“

Die Ergebnisse der 158. Steuerschätzung zeigen, Deutschland ist trotz der Corona-Krise finanziell gut aufgestellt. Die Steuereinnahmen sind in diesem Jahr laut Prognose stabil im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung. Mindereinnahmen im weiteren Prognosezeitraum (2021-2024) gegenüber der Mai-Steuerschätzung sind insbesondere auf die steuerlichen Entlastungen zurückzuführen und in diesem Sinne auch beabsichtigt, um die Liquidität von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu sichern.

  • Nummer 19

„Die Bundesregierung tut alles, damit Deutschland gut durch und mit Schwung aus der Krise kommt. Das erfordert beispiellose Anstrengungen, die wir aber stemmen können. Die Steuerschätzung zeigt: Wir haben die Finanzen im Griff. Die Mindereinnahmen bewegen sich im erwarteten Rahmen. Die Pandemie ist leider noch nicht vorbei, wirtschaftlich könnte das Schlimmste aber erstmal hinter uns liegen.“Bundesfinanzminister Olaf Scholz

In diesem Jahr sind gegenüber der Mai-Schätzung laut Prognose insgesamt keine signifikanten Steuermindereinnahmen zu verzeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in diesem Jahr für sich genommen bereits die befristete Mehrwertsteuersenkung zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 20 Mrd. Euro führt und der Kinderbonus zu Mindereinahmen in Höhe von rund 4 Mrd. Euro. Beide Maßnahmen wurden nach der letzten Steuerschätzung umgesetzt und waren daher in der Mai-Steuerschätzung nicht berücksichtigt. Im gesamten Prognosezeitraum prägen die beispiellosen steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie die Entwicklung der Steuereinnahmen.

Ergebnisse der Steuerschätzung im Detail

Verglichen mit der Steuerschätzung vom Mai 2020 werden die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen im Jahr 2020 um 0,1 Mrd. Euro niedriger ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von 9,2 Mrd. Euro. Demgegenüber verzeichnen die Länder und Gemeinden Mehreinnahmen von 9,3 Mrd. Euro bzw. 1,4 Mrd. Euro.

Im nächsten Jahr kommt es im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung zu deutlichen Mindereinnahmen, die im Wesentlichen durch die Steuerrechtsänderungen begründet sind. In den Jahren 2022 bis 2024 klingen die Wirkungen der Steuerrechtsänderungen auf das Steueraufkommen aus und können teilweise durch positive gesamtwirtschaftliche Effekte kompensiert werden. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine Prognose für das Jahr 2021 um -19,6 Mrd. Euro (Bund: -10,6 Mrd. Euro), 2022 um -5,5 Mrd. Euro (Bund: -1,1 Mrd. Euro), 2023 um -4,4 Mrd. Euro (Bund: -1,2 Mrd. Euro) und 2024 um 0,0 Mrd. Euro (Bund: +3,0 Mrd. Euro) angepasst. Die zu erwartenden Mehreinnahmen des Bundes im Jahr 2024 gehen dabei im Wesentlichen auf niedrigere EU-Abführungen zurück.

Die Ergebnisse der Steuerschätzung für die Jahre 2020 bis 2024, differenziert nach Bund, Ländern, Gemeinden und EU, sind in Anlage 1 zusammengefasst. Um einen Vergleich mit der letzten Steuerschätzung vom Mai 2020 zu ermöglichen, sind die Abweichungen zu diesen Schätzungen bis 2024 in Anlage 2 im Einzelnen dargestellt.

Grundlagen der Steuerschätzung

Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Interimsprojektion 2020 der Bundesregierung zugrunde gelegt, welche insbesondere auch die erwarteten Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung abbildet. Die Bundesregierung erwartet hiernach für dieses Jahr einen überaus deutlichen Rückgang des realen Bruttoinlandsprodukts um -5,8 % und im kommenden Jahr 2021 einen Anstieg von +4,4 %. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von 4,0 % für das Jahr 2020, +6,0 % für das Jahr 2021 sowie von je +3,0 % für die Jahre 2022 bis 2024 projiziert.

Eine für die Steuerschätzung relevante gesamtwirtschaftliche Bemessungsgrundlage sind die Bruttolöhne und -gehälter (BLG). Die BLG wurden im Rahmen der aktuellen Interimsprojektion 2020 gegenüber der Frühjahrsprojektion 2020 wie folgt angepasst: Für das Jahr 2020 wird von einem Rückgang der Bruttolöhne und -gehälter von -1,2 % ausgegangen. Dies ist ein um 0,3 Prozentpunkte schwächerer Rückgang als in der Frühjahrsprojektion 2020 geschätzt. Für das Jahr 2021 wurde die Projektion von +4,1 % um 0,9 Prozentpunkte auf +3,2 % zurückgenommen. Für die Jahre ab 2022 bis 2024 wird dagegen mit unveränderten jährlichen Wachstumsraten der BLG von +2,8 % gerechnet.

Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen (UVE) sind die zentrale Fortschreibungsgröße für die gewinnabhängigen Steuerarten und sind im aktuellen Jahr besonders betroffen. Für das Jahr 2020 wird mit einem kräftigen Rückgang der UVE um 8,3 % gerechnet, der allerdings ohne die verschiedenen Corona-Hilfen für Unternehmen noch deutlich stärker ausgefallen wäre. Im Jahr 2021 kann der diesjährige Rückgang mit einem Wachstum von +3,5 % voraussichtlich nur teilweise ausgeglichen werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 wird folglich ein weiterer Aufholprozess mit einem jährlichen Zuwachs von + 3,6 % angenommen.

Die Steuerschätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom Mai 2020 waren folgende finanziellen Auswirkungen aus Gesetzen und sonstigen Regelungen zu berücksichtigen:

  • Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. 2020 I Nr. 30, S. 1385)
  • Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. 2020 I Nr. 31, S. 1512)
  • Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14. Juli 2020 (BGBl. 2020 I, Nr. 35, S. 1683); Artikel 5 Änderung des RegioG
  • Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12. August 2020 (BGBl. 2020 I, Nr. 38, S. 1879)
  • Umsetzung der BFH-Rechtsprechung zur Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG, Urteile vom 21.08.2019 II R 15/19 (II R 50/13), II R 16/19 (II R 36/14), II R 19/19 (II R 63/14), II R 20/19 (II R 53/15) und II R 21/19 (II R 56/15), ferner Urteile vom 22.08.2019 II R 17/19 (II R 58/14) und II R 18/19 (II R 62/14) (BStBl. 2020 II, Nr. 10, S. 329 ff.)

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2020

Deutschland verzeichnet mit 22 Milliarden Euro EU-weit drittgrößte Mehrwertsteuerlücke

Den EU-Ländern entgingen 2018 Mehrwertsteuer-Einnahmen in Höhe von 140 Mrd. Euro, aufgrund von COVID-19 ist 2020 ein weiterer Anstieg möglich. Deutschland verzeichnete 2018 mit 22 Mrd. Euro die dritthöchste Mehrwertsteuerlücke in absoluten Zahlen nach Italien (35,4 Mrd. Euro) und dem Vereinigten Königreich (23,5 Mrd. Euro). Zu diesem Ergebnis kommt ein am 10.09.2020 von der EU-Kommission veröffentlichte Bericht. Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni wies darauf hin, dass die EU bei der Beseitigung von Möglichkeiten für Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung zwar schrittweise vorangekommen ist, es aber noch viel zu tun gibt.

„Die Coronavirus-Pandemie hat die wirtschaftlichen Aussichten der EU drastisch verändert und dürfte auch die Mehrwertsteuereinnahmen erheblich schmälern. Gerade jetzt können sich die EU-Länder solche Verluste jedoch schlicht und einfach nicht leisten. Deshalb müssen wir mehr tun, um den Mehrwertsteuerbetrug mit neuer Entschlossenheit zu bekämpfen und gleichzeitig die Verfahren zu vereinfachen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern“, sagte Gentiloni.

Die „Mehrwertsteuerlücke“ – oder die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen in den EU-Mitgliedstaaten und den tatsächlich eingezogenen Einnahmen – ist damit zwar immer noch extrem groß, hat sich in den letzten Jahren jedoch geringfügig verkleinert. Die Zahlen für 2020 prognostizieren jedoch eine Trendumkehr mit einem potenziellen Verlust von 164 Mrd. Euro im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Wirtschaft.

Nominal verkleinerte sich 2018 die Mehrwertsteuerlücke in der EU insgesamt leicht um knapp 1 Mrd. EUR auf 140,04 Mrd. Euro. Der Rückgang fiel gegenüber dem 2017 verzeichneten Rückgang um 2,9 Mrd. Euro schwächer aus. Es wurde davon ausgegangen, dass sich die rückläufige Tendenz noch ein weiteres Jahr fortsetzt, doch der positive Trend wird sich durch die Pandemiefolgen wahrscheinlich wieder umkehren.

Die beträchtliche Mehrwertsteuerlücke für 2018 in Verbindung mit Prognosen für 2020 mit den erwarteten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie macht erneut deutlich, dass eine umfassende Reform der Mehrwertsteuervorschriften der EU erforderlich ist, um dem Mehrwertsteuerbetrug ein Ende zu setzen, und dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt werden muss, um die Mehrwertsteuererhebung zu fördern und gleichzeitig gesetzestreue Unternehmen zu schützen. Das jüngste Paket der Kommission für eine faire und einfache Besteuerung (Juli 2020) enthält auch eine Reihe anstehender Maßnahmen in diesem Bereich.

Wichtigste Ergebnisse in den Mitgliedstaaten

Wie bereits 2017 verzeichnete Rumänien die höchste nationale Mehrwertsteuerlücke: Hier fehlten im Jahr 2018 33,8 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen. Es folgten Griechenland (30,1 Prozent) und Litauen (25,9 Prozent). Am kleinsten waren die Lücken in Schweden (0,7 Prozent), Kroatien (3,5 Prozent) und Finnland (3,6 Prozent). Die höchsten Mehrwertsteuerlücken in absoluten Zahlen wurden in Italien (35,4 Mrd. Euro), im Vereinigten Königreich (23,5 Mrd. Euro) und in Deutschland (22 Mrd. Euro) verzeichnet.

Die Übersicht aller Länder finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Nach wie vor gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Insgesamt wies die Hälfte der EU-28-Mitgliedstaaten im Jahr 2018 eine Lücke oberhalb des Medianwerts von 9,2 Prozent auf, wenngleich in 21 Ländern ein Rückgang gegenüber 2017 zu verzeichnen war, am deutlichsten in Ungarn (-5,1 Prozent), Lettland (-4,4 Prozent) und Polen (-4,3 Prozent). Den größten Anstieg verzeichnete Luxemburg (+ 2,5 Prozent), gefolgt von geringfügigen Steigerungen in Litauen (+ 0,8 Prozent) und Österreich (+ 0,5 Prozent).

Hintergrund

Im jährlichen Bericht über die MwSt-Lücke wird die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der MwSt in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen. Er liefert eine Schätzung der voraussichtlichen Mindereinnahmen infolge von Steuerbetrug, ‑hinterziehung und ‑umgehung sowie aufgrund von Insolvenzen, Zahlungsunfähigkeit und fehlerhaften Berechnungen.

Die Mehrwertsteuerlücke ist sowohl für die EU als auch für die Mitgliedstaaten von Bedeutung, da die Mehrwertsteuer einen wichtigen Beitrag sowohl zum EU-Haushalt als auch zum jeweiligen Staatshaushalt leistet. Bei der Studie wird ein „Top-down“-Ansatz angewandt, und die Mehrwertsteuerlücke wird anhand von Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschätzt. Die diesjährige Ausgabe enthält bemerkenswerte Ergänzungen wie ein „Backcasting“ über 20 Jahre, eine verbesserte ökonometrische Analyse der Bestimmungsfaktoren der Mehrwertsteuerlücke und eine Prognose der potenziellen Auswirkungen der Coronavirus-Rezession auf die Entwicklung der Mehrwertsteuerlücke.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.09.2020

Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021

Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021 bekannt gemacht.

Der Ausdruck hat das Format DIN A4.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 9. September 2019 (BStBl I Seite 911) zu beachten.

  • Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2533 / 19 / 10030 :002 vom 09.09.2020

Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2019 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 04.09.2020

Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Die Neuberechnung und Fortschreibung erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben für 2021. Der Regelsatz für volljährige Alleinstehende steigt insgesamt um 14 Euro auf 446 Euro.

Das Bundeskabinett hatte am 19. August mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes die Neuberechnung der Regelbedarfe und damit einen ersten Schritt der Fortschreibung beschlossen. Auf Basis der nun vollständig vorliegenden Daten für die weitere Fortschreibung konnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der Regelbedarfsstufen, die ab 1. Januar 2021 gelten, abschließend berechnen. Dies erfolgt wie immer gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Demnach sind die Regelbedarfe bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu zu ermitteln. Sie werden entsprechend der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens fortgeschrieben. Beide Entwicklungen münden dabei in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.

Die nun vorliegenden endgültigen Berechnungen werden im Laufe des parlamentarischen Verfahrens über einen Änderungsantrag in den vorliegenden Gesetzentwurf eingearbeitet.

Bei der Leistungshöhe für die 6 bis 13-Jährigen ist zu berücksichtigen, dass deren Leistung zwar im nächsten Jahr nahezu konstant bleiben wird, diese Altersgruppe aber bei der letzten Neuberechnung für das Jahr 2017 weit überproportional profitiert hat (Anstieg von 2016 auf 2017: +21 Euro). Zudem wurden bei der Neuberechnung die Kosten der Telekommunikation erstmals vollständig berücksichtigt.

Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelbedarfsstufen in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und die diesen entsprechenden Beträgen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II:

Die Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 in Euro je Monat finden Sie auf der Homepage des BMAS.

Zudem wird im nächsten Jahr die Leistung für den persönlichen Schulbedarf erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2021 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die sog. Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Die Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG 2020 und 2021 in Euro je Monat finden Sie auf der Homepage des BMAS.

Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf – einschließlich der noch vorzunehmenden Ergänzung der Fortschreibung – noch zustimmen. Die abschließende Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Ende November erfolgen.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 08.09.2020

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