Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Anmietung von Messestellplätzen

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 9. Juni 2020 (Az. 9 K 1816/18 G) entschieden, dass Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
Die Klägerin, eine GmbH, stellt Produkte her und vertreibt sie durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das Finanzamt rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien. Dem trat die Klägerin mit dem Einwand entgegen, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig seien.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hat ausgeführt, dass die angemieteten Messestellplätze nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen aufwiesen. Für ihren Geschäftsbetrieb habe die Klägerin nicht permanent Messestände vorhalten müssen. Dies folge daraus, dass sie die von ihr hergestellten Produkte nicht selbst an Endkunden, sondern durch ein Händlernetz vertrieb, dessen Mitglieder zumindest teilweise ebenfalls auf den Messen anwesend waren. Die Messebesuche hätten für die Klägerin lediglich Werbezwecken gedient. Im Übrigen führe der Vergleich zu Reiseveranstaltern, bei denen der BFH im Urteil vom 25. Juli 2019 (III R 22/16) die Anmietung von Hotels bzw. Zimmerkontingenten für eine ganze Saison nicht als fiktives Anlagevermögen angesehen habe, im Streitfall erst recht nicht zur Annahme fiktiven Anlagevermögens.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III B 83/20 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2020 zum Urteil 9 K 1816/18 vom 09.06.2020 (nrkr – BFH-Az. III B 83/20)

Kaufpreis eines im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewandten Grundstücks kann Vergleichswert für dieses Grundstück i. S. d. § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG sein

Die Beteiligten stritten über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Die Tochter des Klägers erwarb ein bebautes Grundstück zum Preis von 920.000 Euro. Den für die Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Geldbetrag hatte der Kläger ihr zuvor geschenkt.
Zum Zwecke der Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelte das beklagte Finanzamt einen Grundbesitzwert für das von der Tochter erworbene Grundstück. Das Finanzamt stellte einen Wert i. H. v. 920.000 Euro fest. Dabei legte es im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis i. H. v. 920.000 Euro zugrunde.

Der Kläger wehrte sich gegen den aus seiner Sicht zu hohen Wertansatz. Er begehrte die Bewertung des Grundstücks mit dem niedrigeren Sachwert. Er vertrat die Ansicht, es keine gesetzliche Regelung gebe, wonach der Kaufpreis des zu bewertenden Grundstücks selbst der Bewertungsmaßstab sei. Das Vergleichswertverfahren sei nicht anwendbar, weil das Gesetz eine Mehrzahl von vergleichbaren Grundstücken verlange. Das Finanzamt habe aber nur den Kaufpreis eines einzigen Grundstücks herangezogen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2020 abgewiesen und entschieden, dass das Finanzamt zu Recht das Grundstück im Wege des Vergleichswertverfahrens mit dem von der Beschenkten gezahlten Kaufpreis bewertet hat.

Die einschlägige Vorschrift (§ 183 BewG) ist nach Ansicht der Richter dahingehend zu verstehen, dass ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der tatsächliche Wert eines Grundstücks nur zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Wege der Öffnungsklausel zu berücksichtigen sein sollte, aber nicht im Rahmen des Vergleichswertverfahrens.

Der Wortlaut des Gesetzes stehe dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen. Zwar verlange die gesetzliche Regelung die Heranziehung von „Grundstücken“. Die Verwendung eines Begriffs in der Mehrzahl bedeute aber nicht zwingend, dass tatsächlich mehrere Gegenstände der genannten Art vorliegen müssen. Die Verwendung des Plural könne auch der Verwendung des Wortes als Oberbegriff dienen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 14/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.08.2020 zum Gerichtsbescheid 11 K 3447/19 BG vom 26.05.2020 (nrkr – BFH-Az. II R 14/20)

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches „junges Verwaltungsvermögen“ sein

Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 mit fünf Urteilen vom 22.01.2020 (II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18) entschieden.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kennt Begünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen, die das Produktivvermögen schützen sollen. Besonderen Regelungen unterliegt das sog. Verwaltungsvermögen, zu dem u. a. Wertpapiere gehören. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt von Erbfall oder Schenkung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), ist von der Begünstigung ausgenommen. Das soll Missbrauch verhindern. Andernfalls könnte etwa Privatvermögen kurzfristig in den Betrieb eingelegt werden, um es an der Begünstigung für das Betriebsvermögen teilhaben zu lassen.

Die Kläger waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweit liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab.

Der BFH bestätigte die Urteile der Finanzgerichte. Er hat ebenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht zugelassen. Maßgebend ist deshalb allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, so auch das einzelne Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaffungsvorgang war, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde lag.

Die Entscheidungen sind zu Rechtsvorschriften ergangen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) mit der Verfassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unvereinbar, aber bis zum 30.06.2016 weiter anzuwenden waren. Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwaltungsvermögen eine Reihe detaillierter Neuerungen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 13.08.2020 zu den Urteilen II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18 vom 22.01.2020

Umsetzung der Kassensicherungsverordnung

Die Bundesregierung geht davon aus, dass zum 30. September 2020 keine cloud-basierte technische Sicherheitseinrichtung für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und digitalen Grundaufzeichnungen von Kassensystemen am Markt zur Verfügung stehen wird. Mehrere größere Hersteller hätten mitgeteilt, dass das notwendige Zertifizierungsverfahren nicht bis dahin abgeschlossen sein wird, heißt es in einer Antwort ( 19/21351 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/20314 ). Die Liberalen hatten sich darin nach der technischen Umsetzung der Kassensicherungsverordnung erkundigt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.08.2020

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Schutzprofile des BSI

„Schutzprofil „Sicherheitsmodulanwendung für elektronische Aufzeichnungssysteme“ BSI-CC-PP-0105-V2-2020, Version 1.0“

Grundsätzlich ist auch eine Fortführung der Zertifizierung nach der ersten Fassung des Schutzprofils in Version 0.75 möglich; gleiches gilt für die Re-Zertifizierung von bereits nach der ersten Fassung zertifizierten Produkten, sofern nur geringfügige Anpassungen am Produkt vorgenommen wurden.

Das geänderte Schutzprofil 1.0 ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316-a / 20 / 10011 :001 vom 07.08.2020

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG

1. Umsatzsteuerbarkeit bei privatrechtlichen Verträgen

Erbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stets von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 UStG auszugehen. Die Unternehmereigenschaft ist in diesen Fällen nicht durch § 2b UStG eingeschränkt, weil die öffentliche Hand in zivilrechtlicher Handlungsform am Markt teilnimmt und nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt. Die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags ist also immer umsatzsteuerbar.

Die Betrachtung von § 46 EnWG führt zu keinen anderen steuerlichen Ergebnissen. Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Verträgen verhindern nicht, dass die Gemeinden „wie ein Privater“ im Sinne der Rechtsprechung handeln. Denn gegenüber ihren Vertragspartnern tritt die Gemeinde unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer auf. Umsatzsteuerrechtlich ist nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der vertraglichen Beziehungen entscheidend, um zu erkennen, ob eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgt. Im Hinblick auf die Anwendung des § 2b Abs. 1 UStG ist es zudem ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl 2016 S. 1451). Damit ist unbeachtlich, dass eine Pflicht der Gemeinden zum Abschluss derartiger Verträge besteht.

2. Steuerbefreite Grundstücksüberlassung nach § 4 Nr. 12 UStG

Ein Vertrag, durch den eine Gebietskörperschaft einem Versorgungsunternehmen das ausschließliche Recht einräumt, die Einwohner mit Strom, Gas oder Wasser zu versorgen und dabei erlaubt, öffentliche Straßen, Plätze etc. für die Verlegung der Versorgungsleitungen zu benutzen bzw. im Zuge der Deregulierung bzw. Liberalisierung der Strom- und Gasversorgung das durch den Vertrag (Konzessionsvertrag) bisher gewährte Exklusivrecht der Versorgung aufhebt und durch ein einfaches Wegerecht ersetzt, kann unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a oder c UStG fallen.

Die in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG geregelten dinglichen Nutzungsrechte unterliegen der Befreiung, wenn die Bestellung des Nutzungsrechts vom Begriff der Vermietung und Verpachtung erfasst wird. Die Frage, ob mit dem Abschluss eines Konzessionsvertrags oder der Vereinbarung eines einfachen Wegerechts umsatzsteuerrechtlich eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks vorliegt, richtet sich allerdings nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht. Danach setzt die Vermietung eines Grundstücks voraus, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, vor allem der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks und die hierdurch typischerweise eingeräumten Berechtigungen an dem Grundstück zur Ausübung einer sachgerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung (vgl. hierzu Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 UStAE). Bei der Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht alleine ausüben kann; es genügt, wenn er – vergleichbar einem Eigentümer – Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005, V R 45/02, BStBl 2007 II S. 61).

Soweit es sich bei der Überlassung von Grundstücken zum Verlegen von Erdleitungen (z. B. Erdgas- oder Elektrizitätsleitungen) nach der jeweiligen Vertragslage um eine einheitliche, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbare Leistung handelt, kommt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit neben der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke in diesen Fällen kein eigenständiger umsatzsteuerlicher Gehalt zu, da die Bewilligung nur der Absicherung der Rechte aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag dient (vgl. Abschnitt 4.12.8 Abs. 2 UStAE).

3. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Für die Entscheidung der Frage, ob die in den bisherigen Konzessionsverträgen vereinbarten Konzessionsabgaben als Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) anzusehen sind, ist allein das Zivilrecht maßgeblich.

4. Anwendung

Für die Anwendbarkeit der Grundsätze zu § 2b UStG sind die Übergangsregelungen des § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG zu beachten. Demnach gelten die Grundsätze – vorbehaltlich einer abgegeben Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG – für Umsätze ab dem 1. Januar 2017.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. August 2020 – III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :004 (2020/0353747), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2b.1 nach Absatz 9 der folgende Absatz 10 angefügt:

„(10) Zur Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG vgl. BMF-Schreiben vom 5. 8. 2020, BStBl I S. xxx.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 19 / 10007 :005 vom 05.08.2020

Anwendungsfragen zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Zu Ihren mit Bezugsschreiben vom 8. August 2019 übersendeten Auslegungsfragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Abstandnahme oder Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Fremddepots

Sie bitten um Klarstellung, dass auch in den Konstellationen, in denen ein inländischer Entrichtungspflichtiger, der nicht als Verwahrstelle (i. S. d. KAGB) des ausländischen Investmentfonds agiert, die Mindesthaltedauer systemseitig prüfen kann, die Erstattung oder Abstandnahme durch den Entrichtungspflichtigen gestattet ist. Folgende Beispiele für Ausnahmefälle werden angeführt:

  • Die ausländische Verwahrstelle gehört zum selben Rechtsträger oder Konzern wie der inländische Entrichtungspflichtige oder
  • für eine ausländische konzernfremde Verwahrstelle eines ausländischen Investmentfonds wurde ein sog. segregiertes Konto eingerichtet, auf dem ausschließlich Wertpapiere dieses ausländischen Investmentfonds verwahrt werden.

Ihrem Petitum, die Rzn. 8.32 und 10.15 für Ausnahmefälle, in denen der inländische Entrichtungspflichtige, der nicht als Verwahrstelle (i. S. d. KAGB) des ausländischen Investmentfonds agiert, die Mindesthaltedauer aber systemseitig prüfen kann, aufzuweichen und die Erstattung oder Abstandnahme durch den Entrichtungspflichtigen auch in diesen Ausnahmefällen zu gestatten, kann ich nicht nachkommen. Der Entrichtungspflichtige kann in den von Ihnen beschriebenen Fällen nicht vollumfänglich selbst die Mindesthaltdauer prüfen, sondern er wäre auf Informationen ausländischer (ggf. konzernangehöriger) Stellen angewiesen. In diesen Fällen wäre unklar, wer haftet, wenn diese Informationen der ausländischen Stelle unzutreffend sind. Darüber hinaus wäre eine Prüfung durch die Finanzverwaltung, ob der Entrichtungspflichtige zur Abstandnahme oder Erstattung berechtigt war, wesentlich erschwert, weil die Richtigkeit nur durch eine Überprüfung der ausländischen Stelle möglich wäre.

2. Bescheinigungen und Nachweise

a) NV-Arten

Ihr Hinweis, dass der Verweis in Rz. 9.2 des Anwendungsschreibens auf die NVBescheinigung NV-Art 03 unzutreffend ist, wird bei der nächsten Änderung des Anwendungsschreibens zum InvStG berücksichtigt und zukünftig auf die gesetzliche Normierungen verwiesen.

b) Geltungsdauer des Freistellungsbescheids von drei Jahren

Sie schlagen eine Anpassung der Rz. 9.2 des Anwendungsschreibens zum InvStG vor, um

  • die Voraussetzungen zur Geltungsdauer des alternativ möglichen Nachweises per Freistellungsbescheid im Anwendungsschreiben an die Regelungen im Abgeltungsteuerschreiben anzupassen (fünf anstatt drei Jahre) und
  • beim alternativ möglichen Nachweis per Anlage zum KSt-Bescheid nicht die Vorlage des KSt-Bescheides selbst zu fordern.

Rz. 9.2 des Anwendungsschreibens wird entsprechend angepasst.

c) Feststellungsbescheid nach § 60a AO

Sie weisen darauf hin, dass nach dem BMF-Schreiben vom 3. April 2019 (IV C 1 – S-2405 / 0: 008, DOK: 2019/0270510) nicht beanstandet wurde, wenn ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO wie eine NV-Bescheinigung behandelt wird. Daher stelle sich die Frage, ob in solchen Fällen aufgrund der Rz. 9.2 des Anwendungschreibens zum InvStG dennoch keine Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer erfolgen soll und ob Anlegern mit § 60a AO-Feststellungsbescheiden die Beteiligung an steuerbefreiten Investmentfonds überhaupt möglich ist.

Nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 16. September 2019 (BStBl I S. 889), gilt alternativ als Nachweis für die Abstandnahme vom Steuerabzug auch eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO, allerdings nur für Kapitalerträge von jährlich maximal 20.000 Euro. Rz. 9.2 des Anwendungschreibens zum InvStG sieht diese Möglichkeit für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 InvStG nicht vor.

Eine Ergänzung der Nachweismöglichkeit in Rz. 9.2 ist abzulehnen. Anlegern mit § 60a AO-Feststellungsbescheiden bleibt die Beteiligung an steuerbefreiten Investmentfonds jedoch unbenommen, soweit für diese Anleger einer der übrigen in Rz. 9.2 genannten Nachweise erbracht werden kann.

3. Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

Sie weisen darauf hin, dass in den Fällen der Rzn. 8.32 und 10.15 das Erstattungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 InvStG zwar vor Ablauf der 18-Monatsfrist des § 7 Absatz 5 InvStG durchgeführt werden darf (Rz. 11.7), in Rz. 11.9 jedoch bestimmt wird, dass pro Betriebsstättenfinanzamt nur ein Antrag für ein Geschäftsjahr des Investmentfonds gestellt werden darf, der sich auf das gesamte Geschäftsjahr bezieht und sämtliche Erstattungsgründe umfassen muss.

Aus verfahrensökonomischen Gründen lehne ich Ihren Vorschlag ab. Auch in den von Ihnen geschilderten Fällen ist es zumutbar, dass der Investmentfonds erst den Ablauf seines Geschäftsjahres vor seiner Antragstellung abwartet.

4. Steuerabzug und Abstandnahme bei Investmenterträgen

Sie halten die Aussage in Rz. 16.7 des Anwendungsschreibens zum InvStG, wonach die Gläubiger i. S. d. § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG und die Gläubiger i. S. d. § 44a Absatz 8 Satz 1 EStG immer auch die Voraussetzungen eines Gläubigers i. S. d. § 44a Absatz 4 Satz 1 EStG erfüllen, für richtig und für allgemein gültig und regen daher an, diese Aussage auch in das „Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer“ aufzunehmen.

Das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar 2016 (a. a. O.), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 16. September 2019 (a. a. O.), (Rzn. 295 ff.) steht zur Überarbeitung an und es wird geprüft werden, ob diese Aussage aufgenommen werden kann. Es wurde bereits die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Vordruck NV 2 A und dem dazugehörigen Merkblatt angeregt.

5. Besteuerung des Wertzuwachses bei Abwicklung eines Investmentfonds

Sie bitten um Klarstellung zu § 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG in Rz. 17.3 des Anwendungsschreibens zum InvStG, dass bereits mit dem unterjährigen Beginn der Abwicklung (im Beispiel: 30. Juni 2018) steuerneutrale Kapitalrückzahlungen möglich sind und nicht erst mit dem Beginn des Fünfjahreszeitraums (im Beispiel: 1. Januar 2019). Bei diesem Verständnis könne der Abwicklungszeitraum bis zu sechs Jahre andauern. Anderenfalls würden die Regelungen so verstanden, dass im Kalenderjahr des Beginns der Abwicklung (im Beispiel: der Zeitraum vom 30. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018) keine steuerfreien Substanzausschüttungen möglich sind. Dies hätte für Ihre Mitgliedsinstitute weitreichende umsetzungstechnische Konsequenzen und eine Nichtbeanstandungsregelung erscheine erforderlich.

Der Abwicklungszeitraum erstreckt sich insgesamt vom Tag des Beginns der Abwicklung (im Beispiel: 30. Juni 2018) bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums (im Beispiel: 31. Dezember 2023) und der Fünfjahreszeitraum ist nur eine Teilgröße des Abwicklungszeitraums. Damit sind steuerfreie Kapitalrückzahlungen ab dem Tag, an dem die Abwicklung beginnt, möglich. Einer gesetzlichen Klarstellung bedarf es nicht, weil die Formulierung in § 17 Absatz 1 Satz 4 InvStG nicht erkennen lässt, dass der Abwicklungszeitraum auf den Fünfjahreszeitraum begrenzt ist. Es wird lediglich bestimmt, bis zu welchem Endzeitpunkt der Abwicklungszeitraum längstens dauern darf. Rz. 17.3 des Anwendungsschreibens zum InvStG wird klarstellend ergänzt.

6. Abzug der Vorabpauschale bei Veräußerungsgewinnermittlung mangels Liquidität

Rz. 19.5 des Anwendungsschreibens regelt zur Berücksichtigung einer während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschale bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines Investmentanteils, dass im Steuerabzugsverfahren von einer „angesetzten Vorabpauschale“ auszugehen ist, soweit tatsächlich Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale erhoben wurde. Daher ist in den Fällen keine Vorabpauschale abzuziehen, in denen mangels Liquidität kein Steuerabzug erfolgen konnte. In diesen Fällen wird es nicht beanstandet, wenn die Vorabpauschale vor dem 1. Januar 2020 zwar abgezogen wird, aber eine Mitteilung gegenüber dem Finanzamt vorgenommen wird.

Die Nichtbeanstandungsregel der Rz. 19.5 zur Berücksichtigung einer „angesetzten Vorabpauschale“ verstehen Sie veräußerungszeitpunktbezogen, womit also im Steuerabzugsverfahren auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2019 Vorabpauschalen nicht (mehr) abgezogen werden dürfen, wenn sie nicht der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden. Sie schildern, dass die Nichtberücksichtigung der Vorabpauschale im Steuerabzugsverfahren IT-technisch erst noch umgesetzt werden muss und bitten um eine Ausweitung der Nichtbeanstandungsregel um ein weiteres Kalenderjahr (also Veräußerungen vor dem 1. Januar 2021) und allgemein auf die Berücksichtigung von Vorabpauschalen für das Kalenderjahr 2018 und 2019.

Eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel um ein Jahr – also auf Veräußerungen vor dem 1. Januar 2021 – können wir befürworten, nicht jedoch eine Ausweitung allgemein auf Vorabpauschalen der Jahre 2018 und 2019. Die Rz. 19.5 wird entsprechend ergänzt.

7. Vorabpauschale bei Teilfreistellungswechsel

Sie stellen dar, dass bisher bei der Umsetzung der Investmentsteuerreform davon ausgegangen wurde, dass die Vorabpauschale in Fällen unterjähriger Teilfreistellungswechsel analog zu einer tatsächlichen Anschaffung nur zeitanteilig anzusetzen sei. Für die Umsetzung der Regelung der Rz. 20.4 des Anwendungsschreibens zum InvStG wird daher um mehr Zeit für die technische Umsetzung gebeten und darauf hingewiesen, dass insbesondere auf rückwirkende Korrekturen verzichtet werden sollte. Deshalb bitten Sie um eine Nichtbeanstandungsregel für die Fälle, in denen die Vorabpauschale für die Kalenderjahre 2018 und 2019 bei einem Teilfreistellungswechsels lediglich zeitanteilig berechnet wurde.

Da es um die Kürzung der Vorabpauschale im Steuerabzugsverfahren und nicht im Veranlagungsverfahren geht und die Einkommensteuer mit der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale abgegolten ist, würde bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung kein weiterer Steuerabzug auf diesen Teil der Vorabpauschale erfolgen. Erst bei tatsächlicher Veräußerung käme es zur Besteuerung der entsprechenden Wertsteigerung. Da die Vorabpauschale nach Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 27.06.2018 (BStBl I S. 805), gesondert auszuweisen ist, ist bei späterer tatsächlicher Veräußerung sichergestellt, dass nur die dem Steuerabzug unterworfene Vorabpauschale bei der Veräußerungsgewinnermittlung berücksichtigt wird. Vor diesem Hintergrund wird Rz. 20.4 des Anwendungsschreibens zum InvStG um eine Nichtbeanstandungsregelung ergänzt, wenn im Steuerabzugsverfahren die Vorabpauschale für die Kalenderjahre 2018 und 2019 in Fällen eines vorherigen Teilfreistellungssatzwechsels nur zeitanteilig berechnet wurde.

8. Fiktive Veräußerung aufgrund von Teilfreistellungswechsel

Sie weisen zu Rz. 22.14 des Anwendungsschreibens zum InvStG darauf hin, dass es sich um eine neue Regelung handelt, die bisher nicht Gegenstand der BMF-Entwürfe war. Daher wird um eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 1. Januar 2021 erfolgende fiktive Veräußerungen aufgrund eines Teilfreistellungssatzwechsels gebeten, damit keine Nachbereinigung der fiktiven Veräußerungsgewinne vorgenommen werden muss.

Nach Rz. 22.14 ist in Fällen, in denen weder der Rücknahmepreis noch der Börsen- oder Marktpreis ermittelbar ist, auch wenn die Anschaffungskosten bekannt sind, für die fiktive Veräußerung durch Teilfreistellungssatzwechsel keine Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen. Erst bei tatsächlicher Veräußerung sind 30 % der Einnahmen aus der tatsächlichen Veräußerung als Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen.

Soweit bei Ihren Mitgliedsinstituten für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung eine Ersatzbemessungsgrundlage bereits angesetzt wurde, könnte es zu einer doppelten Erfassung kommen, wenn für die tatsächliche Veräußerung die Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen ist. Daher sind die Fälle, in denen für die fiktive Veräußerung die Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt wurde, zwingend zu berichtigen und Ihrem Petitum auf die Nachbereinigung der fiktiven Veräußerungsgewinne zu verzichten, kann nicht nachgekommen werden.

9. Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Investmenterträgen

Sie bitten, die Sichtweise zur Anrechnung ausländischer Steuern bei Investmenterträgen, bei denen die Teilfreistellung nach § 20 InvStG angewendet wird, schriftlich zu bestätigen und um eine Nichtbeanstandungsregelung, wonach die bislang berechneten Quellensteuern (auf Basis der Daten von WM Datenservice) nicht korrigiert werden müssen.

Das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar 2016 (a. a. O.), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 16. September 2019 (a. a. O.), wird um entsprechende Ausführungen ergänzt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :003 vom 28.07.2020

Umsatzsteuersenkung kostet 239 Millionen Euro

Das Statistische Bundesamt schätzt die einmaligen Kosten, die den Unternehmen in Deutschland durch die Senkung der Umsatzsteuer und die Wiederanhebung nach einem halben Jahr entstehen, auf knapp 239 Millionen Euro. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/21275 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/21014 ) mit. Wie sie ausführt, soll die Beschränkung auf ein halbes Jahr die Nachfrage kurzfristig stärken. Darüber hinaus beinhalte das Konjunkturprogramm aber auch längerfristig wirksame Maßnahmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.08.2020

Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021

Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab Januar 2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 439 Euro im Monat - sieben Euro mehr als bisher. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.
Kinder profitieren von der Neuberechnung besonders: Für die meisten steigen die Sätze um zweistellige Beträge. Ausnahme sind die 6- bis 13-Jährigen (Regelbedarfsstufe 5) – ihre Leistungen müssten aufgrund der Neuberechnung eigentlich sinken. Um das zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Besitzschutzregelung in das SGB XII aufgenommen.

Die neuen Regelsätze sollen ab 1. Januar 2021 gelten. Zuvor müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts noch zustimmen.

Das Statistische Bundesamt hat die neuen Regelbedarfe zunächst auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 ermittelt. Tatsächlich werden sie höher ausfallen, da noch die Ergebnisse der Preis- und Lohnentwicklung in die Berechnung einfließen. Diese liegen voraussichtlich Ende August vor.

Diese Regelsätze hat das Kabinett beschlossen

Veränderung gegenüber 2020 in Klammern

  • Alleinstehende / Alleinerziehende – 439 Euro (+ 7 Euro) – Regelbedarfsstufe 1
  • Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften – 395 Euro (+ 6 Euro) – Regelbedarfsstufe 2
  • Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) – 351 Euro (+ 6 Euro) – Regelbedarfsstufe 3
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren – 367 Euro (+ 39 Euro) – Regelbedarfsstufe 4
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren – 308 Euro (+ 0 Euro) – Regelbedarfsstufe 5
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren – 278 Euro (+ 28 Euro) – Regelbedarfsstufe 6

Welche Neuerungen enthält der Gesetzentwurf?

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2021 neu festgesetzt. Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 359 Euro und damit 8 Euro mehr als bisher.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 19.08.2020

Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause" eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben und insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden sei treuwidrig, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt sei und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Klägerin übertragen werde. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren, was hier nicht geschehen sei. Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Da es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.08.2020 zum Urteil 21 Sa 1900/19 vom 17.08.2020

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