Urteil in Sachen „Corona-Entschädigungsklage“ ist rechtskräftig

Mit Urteil vom 09.07.2020 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts die Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung für Umsatzverluste während des coronabedingten „Lockdowns" verlangt hatte.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass gegen das klageabweisende Urteil keine Berufung eingelegt worden sei. Damit ist eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu sog. Corona-Entschädigungsklagen nunmehr rechtskräftig.

Die Kammer hat keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sieht insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vorsieht. Schließlich ergebe sich auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden sei.

Allenfalls vereinzelt und nur in erster Instanz haben Gerichte bundesweit bisher über die mit der Klage aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es diesbezüglich noch nicht.

Quelle: LG Hannover, Pressemitteilung vom 14.08.2020 zum Urteil 8 O 2/20 vom 09.07.2020

Umfassend über Altersvorsorge-Ansprüche informieren

Stellungnahme des vzbv zum Vorhaben einer säulenübergreifenden Renteninformation

Die Bundesregierung will eine digitale Renteninformation schaffen. Damit sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einfach erkennen können, welche Ansprüche an verschiedenen Betriebsrenten, privater und gesetzlicher Vorsorge sie erworben haben. In einer am 12.08.2020 veröffentlichen Stellungnahme begrüßt der vzbv das Vorhaben und macht konkrete Vorschläge, wie es verbraucherfreundlich umgesetzt werden kann.

Positiv bewertet der vzbv die geplante Anbindung des Angebots an die Deutsche Rentenversicherung Bund und das vorgeschlagene Steuerungsgremium. Um einen echten Mehrwert zu bieten, müsse die Renteninformation jedoch von Anfang an so vollständig wie möglich sein. Zudem müsse allen Verbrauchern ein barrierefreier, analoger Zugang zur Rentenübersicht zur Verfügung stehen.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 12.08.2020

Anwaltsgebühren: Referentenentwurf für KostRÄG 2021 vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 31.07.2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021) vorgelegt. Die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurden zuletzt im Jahr 2013 erhöht. Dies hat die BRAK - ebenso wie strukturelle Defizite im RVG - wiederholt moniert und eine zeitnahe Anpassung gefordert. Auch das BMJV hält eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung angesichts erheblich gestiegener Kosten für den Kanzleibetrieb und im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung für geboten.
Wesentliche Elemente des Entwurfs sind eine lineare Erhöhung sowohl der Rechtsanwalts- als auch der Gerichtsgebühren um jeweils 10 %; eine Anhebung des Regelstreitwerts in Kindschaftssachen von 3.000 auf 4.000 Euro; eine Sonderanpassung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Mandaten um zusätzliche 10 % sowie eine Anhebung der Wertgrenze, ab der die PKH-/VKH-Vergütung nicht mehr steigt (PKH-Kappungsgrenze), von 30.000 auf 50.000 Euro. Daneben sind eine Reihe struktureller Anpassungen und Klarstellungen vorgesehen.

Zugleich sollen auch die Gerichtskosten erhöht werden. Denn mit einer Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der ebenfalls geplanten Anpassung der Honorare der Sachverständigen, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie der Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen seien höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden; zudem seien auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Das Vorhaben soll später mit der ebenfalls geplanten Anpassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in einem (einzigen) Regierungsentwurf zusammengeführt werden.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Referentenentwurf auseinandersetzen und eine Stellungnahme dazu abgeben.

Referentenentwurf KostRÄG 2021

Forderungskatalog von BRAK und DAV

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 12.08.2020

Corona-Pandemie: Neue Arbeitsschutzregel freigegeben

Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel gibt Beschäftigten, Unternehmen und Aufsicht mehr Sicherheit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft.

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gem. § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.

Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 11.08.2020

Geldwäsche effektiv bekämpfen: Neufassung des Geldwäsche-Tatbestands im Strafgesetzbuch

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Der Referentenentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeitet worden. Länder und Verbände können bis zum 7. September 2020 dazu Stellung nehmen. Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.
„Geldwäsche ist ein schwerwiegendes Problem, weil der Staat und damit alle ehrlichen Bürgerinnen und Bürger geschädigt werden. Kriminelle Profite dürfen keinen Weg in die Legalität finden. Oft ist es aber kompliziert, Geldwäsche wirksam zu bekämpfen. Die grundlegende Reform des Geldwäschestraftatbestands ist nun ein wichtiger Schritt für den Kampf gegen Geldwäsche, weil es das Vorgehen vereinfacht. Die Reform ist ein Herzstück der Strategie der Bundesregierung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die wir im vergangenen Herbst beschlossen haben. Mit unserem kürzlich vorgelegten 16-Punkte-Aktionsplan wollen wir überdies auf EU-Ebene die Regeln, Aufsichtsstruktur und den Informationsaustausch im Bereich der Geldwäsche ausweiten und stärken.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Durch Geldwäsche wollen Straftäter ihre kriminellen Profite verschleiern und schmutziges Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleusen. Wir müssen die Strafverfolgung hier deutlich effektiver machen, um organisierte Kriminalität und schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten besser bekämpfen zu können. Der Nachweis von Geldwäsche soll künftig wesentlich einfacher sein. Deshalb wollen wir den komplexen alten Tatbestand der Geldwäsche durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzen und deutlich erweitern. Es soll nicht mehr darauf ankommen, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten herrühren. Entscheidend wird dann nur noch sein, dass Vermögenswerte durch Straftaten erlangt wurden, ganz gleich ob durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue. Wenn der Täter die kriminelle Herkunft in Kauf nimmt und den Vermögenswert verbirgt oder verschleiert, soll der neue Tatbestand der Geldwäsche greifen. Das wird es Staatsanwaltschaften und Gerichten erheblich erleichtern, Geldwäsche nachzuweisen und Täter konsequent zur Verantwortung zu ziehen.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein: Der neu gefasste Straftatbestand soll künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz). Um diese anspruchsvolle Konstellation für die Strafverfolgungsbehörden zu lösen, kommen zukünftig neben Delikten der schweren und organisierten Kriminalität auch alle anderen Straftaten, durch die Vermögensgegenstände erlangt werden, als Vortaten in Betracht. Eine Geldwäsche-Strafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.
  • Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher bei Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe liegen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, soll der Straftatbestand der Geldwäsche wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen.
  • Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.
  • Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
Entwurf BMF. 

Quelle: BMF, Mitteilung vom 11.08.2020

Neues Aufstiegs-BAföG: Gutes Paket mit Potenzial!

Fachkräfte, die sich in der Höheren Berufsbildung etwa zum Fachberater, Meister oder Betriebswirt weiterqualifizieren möchten, erhalten durch das "Aufstiegs-BAföG" finanzielle Unterstützung. Als Pendant zum Studierenden-BAföG beinhaltet dieses Förderinstrument Beiträge - teils als Zuschuss, teils als Darlehen - zu den Kosten der Bildungsmaßnahme und zum Lebensunterhalt. Mit dem novellierten Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) wurde die Förderung zum 1. August 2020 noch einmal kräftig aufgestockt.

Umfangreiche Leistungsverbesserungen …

So beträgt der Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nun 50 statt wie bislang 40 Prozent. Außerdem muss der Zuschuss zum Lebensunterhalt bei Fortbildungen in Vollzeit künftig nicht mehr zurückgezahlt werden. Der Erlass von Darlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach erfolgreichem Abschluss und Existenzgründung wird ebenfalls großzügiger als bisher gehandhabt. Und auch Familien und Alleinerziehende profitieren von attraktiveren Förderkonditionen. Zu guter Letzt besteht ab sofort auf jeder Fortbildungsstufe (Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional) ein neuer AFBG-Förderanspruch. Damit können jetzt bis zu drei Fortbildungen mit dem Aufstiegs-BAföG flankiert werden.

… nützen auch den Unternehmen

Das neue Aufstiegs-BAföG ist ein gutes Paket. Es macht die Höhere Berufsbildung insgesamt attraktiver und kann dazu beitragen, dem Fachkräftemangel der Unternehmen in diesem Bereich zu begegnen. Das wird noch wichtiger, wenn sich die Wirtschaft nach der Corona-Pandemie nach und nach wieder belebt. Gut wäre allerdings, das AFBG würde sich gegenüber innovativen Online-Lösungen noch stärker öffnen und auch solche Formate fördern, in denen der Lernprozess nicht durchgehend von einer Lehrkraft gesteuert wird. Für die Unternehmen beziehungsweise deren angehenden Fachkräfte ist zudem ein einheitlicher Verwaltungsvollzug in den Ländern wichtig, der die Möglichkeiten des Gesetzes optimal ausschöpfen sollte.

Informationen in die Breite tragen

Damit das neue AFBG seine positive Wirkung auf die Fachkräftesicherung voll entfalten kann, müssen aber nicht nur die neuen Förderregeln bekannt gemacht werden. Auch kommt es darauf an, die Höhere Berufsbildung selbst mit ihren vorzüglichen Einkommens- und Beschäftigungsperspektiven noch stärker zu bewerben. Zwar haben in Deutschland rund 2,5 Millionen Erwerbstätige einen solchen Abschluss, und allein die IHKs nehmen hier jedes Jahr rund 60.000 Prüfungen ab. Dass Absolventen der Höheren Berufsbildung noch seltener arbeitslos sind als ihre Akademiker-Kollegen und dass beruflich Qualifizierte schon früh im Erwerbsleben gutes Geld verdienen, wissen aber noch zu wenige. Im Interesse der Unternehmen, die diese Fachkräfte brauchen, sind hier mehr Information und Aufklärung erforderlich – auch im Rahmen der Berufsorientierung. Denn klar ist: Berufliche Weiterbildung zahlt sich aus!

Neue Abschlussbezeichnungen zügig umsetzen

Die neu eingeführten Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ unterstreichen die hohe Wertigkeit von Abschlüssen der Höheren Berufsbildung. Sie können noch mehr jüngere Menschen für einen Weg in der Beruflichen Bildung begeistern. Wichtig ist daher, dass diese guten Begriffe zügig den Weg auf die Zeugnisse und damit zu Unternehmen und Beschäftigten finden. Hier sind vor allem die Wirtschafts- und Sozialpartner in der Pflicht. In Kombination mit dem neuen, großzügigeren Aufstiegs-BAföG können die neuen Bezeichnungen dann Wirkung entfalten – und helfen, die Fachkräftelücke bei den beruflich Qualifizierten zu verkleinern.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 13.08.2020

Inflationsrate im Juli 2020 bei -0,1 %

Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher beeinflusst Preisentwicklung

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juli 2020 bei -0,1 %. Damit ging die Inflationsrate im Juli 2020 zurück (Juni 2020: +0,9 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Juni 2020 um 0,5 %.

Senkung der Mehrwertsteuer zum 1. Juli 2020 dämpft die Preisentwicklung

Nachdem die Inflationsrate im Juni 2020 leicht angestiegen war, dämpfte die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 als eine Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung nun die Preisentwicklung. In welchem Umfang die niedrigeren Steuersätze an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wurden, ist nur schwer nachweisbar, da die Preisentwicklung von vielen Faktoren abhängt. Der Einfluss der Senkung der Mehrwertsteuersätze kann daher nur modellmäßig berechnet werden. Unter der Annahme einer vollständigen und sofortigen Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher ergibt sich im Juli 2020 rein rechnerisch eine um 1,6 Prozentpunkte niedrigere Inflationsrate. Ohne die Steuersenkung wäre die Inflationsrate also maximal 1,6 Prozentpunkte höher gewesen.

Preisrückgang bei Energieprodukten binnen Jahresfrist hat sich verstärkt, Preisanstieg bei Nahrungsmitteln hat sich abgeschwächt

Die Preise für Waren insgesamt verbilligten sich von Juli 2019 bis Juli 2020 um 1,4 %. Ein Grund dafür dürfte die Mehrwertsteuersenkung sein: So hat sich der Preisrückgang bei Energie gegenüber dem Vorjahresmonat trotz wieder steigender Ölpreise auf dem Weltmarkt mit -6,7 % leicht verstärkt (Juni 2020: -6,2 %). Vor allem verbilligten sich Heizöl (-31,3 %) und Kraftstoffe (-12,9 %). Zudem verteuerte sich Strom nur noch um 2,1 % (Juni 2020: +4,1 %). Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich binnen Jahresfrist um 1,2 %, auch hier hat sich der Preisauftrieb deutlich abgeschwächt (Juni 2020: +4,4 %). Im Einzelnen wurden aber erneut überdurchschnittliche Preiserhöhungen bei Obst (+7,8 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+5,4 %) ermittelt. Billiger wurden hingegen beispielsweise Speisefette und Speiseöle (-3,4 %). Auch in anderen Warengruppen gingen die Preise unter anderem durch die Mehrwertsteuersenkung zurück, beispielsweise für Bekleidung und Schuhe (-1,7 %) sowie für langlebige Gebrauchsgüter (-1,0 %). Merklich teurer blieben jedoch Tabakwaren (+6,6 %), die von der Mehrwertsteuersenkung ausgenommen sind.

Inflationsrate ohne Energieprodukte mit +0,8 % deutlich über der Gesamtteuerung

Die Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich weiterhin dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im Juli 2020 bei +0,8 % gelegen, ohne Energieprodukte und Nahrungsmittel bei +0,7 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 1,2 %, Mehrwertsteuersenkung wirkt sich hier kaum aus

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Juli 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat überdurchschnittlich um 1,2 %. Bedeutsam war hier die Erhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden und diese zudem nicht von der Mehrwertsteuersenkung betroffen sind. Für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+4,9 %) und beim Besuch in Restaurants, Cafés und im Straßenverkauf (+1,6 %) mussten trotz Mehrwertsteuersenkung höhere Preise bezahlt werden. Fahrkarten im Fernverkehr wurden hingegen deutlich günstiger (-16,0 %). Dies ist vor allem auf die bereits seit Jahresbeginn gesunkene Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 % zurückzuführen und nur teilweise auf die aktuelle Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 %.

0,5 % niedrigere Preise im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum Juni 2020 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im Juli 2020 um 0,5 %. Die Preise für Energieprodukte insgesamt gingen um 0,7 % zurück, vor allem sanken die Preise für Heizöl (-4,4 %). Hingegen stiegen die Kraftstoffpreise um 1,5 %. Insbesondere saisonbedingt erhöhten sich im Ferienmonat Juli auch die Preise für Pauschalreisen (+16,6 %) und Flugtickets (+4,6 %), wobei das Angebot hier eingeschränkt war. Günstiger als im Juni 2020 waren im Juli 2020 zahlreiche Güter infolge der Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung. So sanken die Preise für Nahrungsmittel insgesamt deutlich um 2,7 %, bei Obst (-3,2 %) und Gemüse (-6,1 %) gab es zudem saisonbedingte Preisrückgänge. Billiger wurden auch Bekleidung und Schuhe (-4,6 %), vorrangig bedingt durch Preisnachlässe für Sommerartikel.

Inflationsrate im Euroraum voraussichtlich bei +0,4 %

Der für den internationalen Vergleich berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) blieb im Juli 2020 gegenüber dem Stand von Juli 2019 unverändert. Nach der Schnellschätzung von Eurostat vom 31. Juli 2020 lag die Inflationsrate im Euroraum bei +0,4 %. Nächster Veröffentlichungstermin für den HVPI ist der 17. August 2020. Die HVPI-Ergebnisse aller europäischen Länder finden Sie auf den Eurostatseiten.

Methodische Hinweise:

Informationen zu den Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung auf die Verbraucherpreise wurden bereits in der Pressemitteilung Nr. 215 vom 15. Juni 2020 thematisiert. Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli 2020 stellte die Verbraucherpreisstatistik erneut vor besondere Herausforderungen bei der Preiserhebung, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Behandlung in den einzelnen Geschäften. In enger Abstimmung mit den Statistischen Landesämtern wurde die Preisermittlung qualitätsgesichert; auch Preisnachlässe infolge der Steuersenkung an den Kassen sind berücksichtigt.

Die aktuelle Corona-Krise führte im Berichtsmonat Juli 2020 nur noch zu wenigen Ausfällen bei der Preiserhebung. Nähere Informationen zu den Verfahrensweisen sowie zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Preiserhebung finden Sie in unserem Methodenpapier.

Krisenmonitor ermöglicht Vergleich zwischen Corona-Krise und Finanz- und Wirtschaftskrise

Der Verbraucherpreisindex ist auch Teil des „Krisenmonitor“ (www.destatis.de/krisenmonitor), mit dem das Statistische Bundesamt die Entwicklung wichtiger Konjunkturindikatoren in der Corona-Krise und in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 gegenüberstellt. Der Krisenmonitor ergänzt die Sonderseite Corona-Statistiken, die seit Anfang April statistische Informationen zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bündelt.

Deutsche EU-Ratspräsidentschaft im Bereich Statistik

Seit dem 1. Juli leitet das Statistische Bundesamt im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft unter dem Vorsitz von Präsident Dr. Georg Thiel die Ratsarbeitsgruppe Statistik. Über unsere Aktivitäten im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft informieren wir auf der Sonderseite www.destatis.de/eu2020.

Europäische Statistiken finden Sie in unserem Datenangebot „Europa in Zahlen„.

Lesehilfe zur nachrichtlichen Angabe in der letzten Spalte der Tabelle:
Ausgewiesen wird die rein rechnerische Auswirkung ohne Mehrwertsteueränderung (konstante Mehrwertsteuersätze).

Beispiel: Im Teilindex „Bekleidung und Schuhe“ sind alle darin enthaltenen Waren und Dienstleistungen mit dem Regelsteuersatz von 16 % (vor dem 1. Juli 2020: 19 %) belastet. Rein rechnerisch, ohne sonstige Preiseffekte, hätte die Vormonatsrate um 2,5 Prozentpunkte höher gelegen. Tatsächlich sind die beobachteten Preise gegenüber dem Vormonat um 4,6 % gesunken, abzüglich der MwSt-Senkung ergibt dies nur einen Rückgang von 2,1 % (-4,6 % plus 2,5 %-Punkte). Der Rückgang zum Vormonat fiel also – rein rechnerisch – stärker aus und kann daher nur zum Teil auf die MwSt-Senkung zurückgeführt werden.

 

Gesamtindex / Teilindex Gewichtung Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
monat
Veränderung
gegenüber
Vormonat
nachrichtlich:
theoretische
Veränderung
ohne MwSt-Senkung 1
in ‰ in % in % in %-Punkten
1: Berücksichtigt wird nur die aktuelle MwSt-Senkung von 19 % auf 16 % (regulärer Steuersatz) beziehungsweise von 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) unter Annahme einer sofortigen und vollständigen Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Gesamtindex 1 000,00 -0,1 -0,5 1,6
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 96,85 1,0 -2,7 2,0
Nahrungsmittel 84,87 1,2 -2,7 1,9
Alkoholische Getränke und Tabakwaren 37,77 3,2 -0,6 1,0
Bekleidung und Schuhe 45,34  -1,7 -4,6 2,5
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe 324,70 0,4 -0,4 0,9
Nettokaltmiete 196,32 1,4 0,1 0,0
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie) 68,82 -3,5 -1,8 2,5
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör 50,04 -0,7 -1,9 2,6
Gesundheit 46,13 0,7 -0,8 1,3
Verkehr 129,05 -3,2 -0,1 2,2
Post und Telekommunikation 26,72 -2,5 -2,2 2,3
Freizeit, Unterhaltung und Kultur 113,36 -0,4 3,7 2,2
Pauschalreisen 26,62 -1,5 16,6 3,0
Bildungswesen 9,02 -0,2 0,0 0,3
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen 46,77 1,9 0,0 2,0
Andere Waren und Dienstleistungen 74,25 1,8 -0,6 1,2
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie 811,30 0,7 -0,1
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe) 896,17 0,8 -0,4
ohne Heizöl und Kraftstoffe 957,98 0,7 -0,5
Waren 468,16 -1,4 -1,9
Verbrauchsgüter 297,54 -1,5 -1,5
Energie 103,83 -6,7 -0,7
Dienstleistungen 531,84 1,2 -0,8

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.08.2020

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen – Nebenbestimmungen des BMBF

Änderung des Abschn. 10.2. Abs. 10 UStAE
Neufassung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung

I. Grundsätzliches

Das BMBF hat seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet. Die neu gefassten Nebenbestimmungen wurden am 18. Oktober 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gelten für BMBF-Projekte mit einem Laufzeitbeginn ab dem 19. April 2018.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 10.2 Abs. 10 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2020 – III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :001 (2020/0661295), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU);“

2. In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Nummern 8 und 9 angefügt:

„8. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU;

9. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (NABF); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :004 vom 03.08.2020

Fiktion einer Nullbescheinigung gilt auch für Regiebetriebe

Mit Urteil vom 23.06.2020 (Az. 6 K 2049/17 KE) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto auch bei einem Regiebetrieb nur dann als verwendet gelten, wenn für die Leistung rechtzeitig eine Steuerbescheinigung i. S. d. § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausgestellt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, gelte der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null Euro bescheinigt.
Klägerin des Verfahrens war eine Gemeinde. Sie unterhielt einen Betrieb gewerblicher Art in Form eines Regiebetriebs, also ein in ihre Gemeindeverwaltung eingegliedertes, unselbständiges wirtschaftliches Unternehmen, der seit Jahren Verluste erzielte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass ein Teil des im Jahr 2013 beim Regiebetrieb angefallenen Verlustes ein nicht begünstigter Dauerverlust sei. Dies löse – nach Ansicht des Finanzamts – eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft, also die Klägerin, aus. Die Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr lägen nicht vor, weil keine Steuerbescheinigung über den Abgang dieser Mittel aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgestellt worden sei.

Das Finanzamt erließ daraufhin gegen die Klägerin einen Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Die dagegen erhobene Klage wurde damit begründet, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege und somit keine Kapitalertragsteuer angefallen sei. Es handele sich um eine Einlagerückgewähr. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sei bei Regiebetrieben ein bloßer Formalismus und daher nicht erforderlich. Bei Regiebetrieben würden sich Gewinnausschüttungen und der Ausgleich von Verlusten automatisch vollziehen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte die Klägerin als Ersatzsteuersubjekt des Regiebetriebs zu Recht aufgefordert habe, Kapitalertragsteuer auf eine verdeckte Gewinnausschüttung abzuführen. Die Richter vertraten die Auffassung, dass keine Einlagenrückgewähr vorliege. Da es an einer Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG fehle, werde gesetzlich die Ausstellung einer Nullbescheinigung fingiert. Die entsprechende Regelung (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG) gelte auch für Regiebetriebe.

Obwohl der Regiebetrieb mangels eigener Rechtspersönlichkeit mit seiner Trägerkörperschaft zivilrechtlich identisch sei, sei die Klägerin als Trägerkörperschaft steuerrechtlich grundsätzlich wie ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Dies müsse auch hinsichtlich der Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos gelten. Der vom Gesetz verfolgte Zweck der Festschreibung der Verwendung des Einlagekontos zu einem bestimmten Zeitpunkt habe auch für Regiebetriebe Bedeutung. Die materiell-rechtliche Berechnung einer Einlagenrückgewähr solle durch die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig oder gar nicht erteilten Steuerbescheinigung stets überlagert werden.

Die Entscheidung hat für die Besteuerung der wirtschaftlichen Betätigung von Städten und Gemeinden große Bedeutung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zur Fortbildung des Rechts hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.08.2020 zum Urteil 6 K 2049/17 vom 23.06.2020 (nrkr)

Kein Grundsteuererlass für Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob der Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers einen Erlass der Grundsteuer beanspruchen kann und dies jeweils verneint.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Luftschutzbunker bebauten Grundstücks; dieser wurde im Jahr 1942 errichtet. Dort betreibt er eine Veranstaltungsstätte. Das Anwesen steht unter Denkmalschutz und wurde in das Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz aufgenommen.

Nach Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 beantragte der Betroffene den Erlass der Steuer für diesen Zeitraum und berief sich zur Begründung u. a. auf von ihm aufgewandte Instandhaltungskosten. Nachdem die Stadt seinen Antrag abgelehnt hatte und auch das Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, hat er Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben.

Das Gericht hat die drei Klagen, die sich auf die Jahre 2014 bis 2016 beziehen, abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer seien nicht gegeben. Nach dem Grundsteuergesetz sei zwar die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Die Erhaltung des Areals des Klägers liege aufgrund der Ausweisung als Denkmal im öffentlichen Interesse, allerdings übersteige der jährliche Rohertrag die ansatzfähigen Kosten. Maßgeblich für den begehrten Erlass sei auch nicht das Engagement des Eigentümers für das denkmalgeschützte Objekt, sondern es komme vielmehr darauf an, ob durch die Denkmaleigenschaft bedingt besondere Kosten anfielen, die die erzielten Einnahmen überstiegen. Für den in Rede stehenden Grundsteuererlass müsse also die Ertraglosigkeit des Grundstücks gerade darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ein Kausalzusammenhang bestehe und dass dem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse Belastungen auferlegt würden, die ihn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück so sehr beschränkten, dass es unrentierlich sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn der Kläger habe unabhängig von der Denkmaleigenschaft mit dem Anwesen ein von vornherein ertragsschwaches Grundstück erworben.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zu den Urteilen 3 K 209/20, 3 K 213/20 und 3 K 214/20 vom 13.07.2020

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