Wohnungsbauprämie – Prämienrückforderung und Sammelliste

Bekanntmachung des Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien

Nach § 4a Abs. 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl I, S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I Seite 2451), hat die Bausparkasse unverzüglich dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten mitzuteilen, wenn ihre Prämienrückforderung beim Prämienberechtigten erfolglos bleibt. Das Vordruckmuster für diese Mitteilung wird hiermit bekanntgemacht und ist zum 1. Januar 2021 anzuwenden.

Die Bekanntmachung vom 26. November 2001 – IV C 5 – S-1961 – 35/01 – (BStBl I Seite 890) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.

Der Vordruck für die Mitteilung kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien

Nach § 4b Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl I, S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I Seite 2451), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschnitt 13 Absatz 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht und ist zum 1. Januar 2021 anzuwenden.

Die Bekanntmachung vom 8. September 2014 – IV C 5 – S-1961 / 14 / 10001 – Dok. 2014/0780758 (BStBl I Seite 1374) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.

Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001 vom 23.07.2020

DStV jubelt: „NACHDIGAL“ fängt an zu fliegen!

Mitten in der Corona-Krise zeigt sich für die Kanzleien ein Lichtstreif am Horizont. Sie arbeiten seit Monaten zum Erhalt der Existenz ihrer Mandanten am Anschlag. Bayern startete nun das Digitalisierungsprojekt „NACHDIGAL“. Der elektronische Belegversand an das Finanzamt ist dort endlich möglich. Der DStV begrüßt die jahrelang von ihm geforderte Erleichterung. Ziehen andere Bundesländer nach?
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gab 2016 den Startschuss für Projekte zur Stärkung der digitalen Zusammenarbeit zwischen Finanzamt, Steuerpflichtigen und deren steuerliche Berater. Einer der für die Praxis wichtigsten Bausteine war dabei die geplante Eröffnung der elektronischen Belegübermittlung. Manchmal will gut Ding Weile haben. Bayern ist soweit und geht einen riesigen Schritt weiter in Richtung der medienbruchfreien Kommunikation. Auf Basis der Informationen des Bayerischen Landesamts für Steuern gibt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) einen Überblick, wie die neuen Möglichkeiten der Praxis dort helfen.

Wozu dient „NACHDIGAL“?

Das Projekt „NACHDIGAL“ hat das Ziel, das datenschutzsichere Nachreichen von digitalen Anlagen (zur Steuererklärung) technisch zu ermöglichen. Gleichfalls ist mit dem Projekt der datenschutzsichere Versand von sonstigen Nachrichten nebst Anhängen an die Finanzverwaltung angegangen worden.

Für diese Serviceangebote sind jeweils Formulare konzipiert, die über „Mein ELSTER“ zum Finanzamt gelangen. Auch die weiteren, am Markt bestehenden Softwareanbieter für Steuererklärungsprogramme sollen die Formulare über die ERiC-Schnittstelle in ihr Angebot integrieren können.

Mein ELSTER – Bildnachweis Bayerisches Landesamt für Steuern

Womit macht Bayern einen ersten Aufschlag?

Soweit die Finanzämter in Bayern im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung zur Einreichung bestimmter Belege auffordern, können diese nunmehr als PDF über das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ elektronisch übermittelt werden. Besitzt der Nutzer keine der durch das Finanzamt angeforderten Belege, kann er dies in einem Freitextfeld dieses Formulars mitteilen.

Das Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ soll in Bayern grundsätzlich zur Kommunikation mit der allgemeinen Veranlagungsstelle dienen. Die sonstige Nachricht kann deshalb für Sachverhalte genutzt werden, für die kein eigenes Formular angeboten wird. PDF-Anhänge zur sonstigen Nachricht können seit Mitte Juni über die ERiC-Schnittstelle eingereicht werden. Bei „Mein ELSTER“ wird die Freischaltung aus technischen Gründen voraussichtlich erst im November erfolgen.

Können die Belege gleichzeitig mit der elektronischen Steuererklärung abgegeben werden?

Technisch ist es zwar möglich, beispielsweise das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ kurz nach Abgabe der elektronischen Steuererklärung loszuschicken. Im Sinne des Paradigmenwechsels von der Belegvorlage- zur Belegvorhaltepflicht ist dies aber nicht Ziel des Angebots. Gewünscht ist vielmehr ein maßvoller Umgang mit dem Service unter Berücksichtigung der jeweils in den Bundesländern geltenden Vorgaben zur Belegvorhaltepflicht.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für eine zeitnahe Bearbeitung durch das Finanzamt wichtig ist, dass die Formulare nicht zweckentfremdet oder missbräuchlich verwendet werden. Auf der Basis der „Bayerischen Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017“ können aber die dort aufgeführten Belege ausnahmsweise bereits vor der Beleganforderung übermittelt werden.

Für welche Steuererklärungen und Jahre kann das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ genutzt werden?

Mit dem Service können Belege zu folgenden Steuererklärungen bzw. Anlagen zu Steuererklärungen nachgereicht werden:

  • Einkommensteuererklärung,
  • Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte,
  • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte,
  • Gewerbesteuererklärung,
  • Körperschaftsteuererklärung,
  • Umsatzsteuerjahreserklärung,
  • E-Bilanz,
  • Einnahmenüberschussrechnung.

Zu Voranmeldungen können über diesen Eingangstyp keine Belege nachgereicht werden.

Eine Übermittlung ist auch für vergangene Veranlagungszeiträume möglich. So können Steuerpflichtige oder deren steuerliche Berater etwa Belege, die das Finanzamt für die Steuererklärung 2016 nachgefordert hat, über das neue Formular elektronisch versenden.

Ist ein Datenübermittlungsprotokoll vorgesehen?

Dem Steuerpflichtigen bzw. dessen steuerlichen Berater wird nach dem Absenden und der erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes ein Protokoll ausgegeben, das gewisse Metadaten der Anhänge dokumentiert (wie „Bezeichnung“ oder „Dateigröße“). So ist erkennbar, welche Daten übermittelt wurden.

Wie lange werden die elektronisch übermittelten Belege in den Finanzämtern gespeichert?

Laut Bayern stellt der Beleg eine „Unterlage zum Steuerfall“ dar. Die Aufbewahrungsfristen richteten sich demnach nach den Aufbewahrungsbestimmungen.

Setzt sich der positive Trend in anderen Bundesländern fort?

Nach dem Kenntnisstand des DStV planen auch die weiteren Bundesländer 2020 bzw. 2021, ihr digitales Serviceangebot entsprechend zu erweitern. Bei „Mein ELSTER“ erscheint auf der Seite des Angebots „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ etwa der Hinweis:

„Dieses Formular kann derzeit nur mit einer Steuernummer aus Baden-Württemberg, Bayern oder Hessen übermittelt werden.“

Der DStV hofft, dass schon bald weitere Bundesländer nachziehen. Angesichts der Herausforderungen durch die Corona-Krise wäre dies für etliche kleine und mittlere Kanzleien ein wahres Highlight.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 30.07.2020

Künstliche Befruchtung einer alleinstehenden Frau führt zu außergewöhnlichen Belastungen

Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau können zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Juni 2020 (Az. 1 K 3722/18 E) entschieden.
Bei der im Streitjahr 40 Jahre alten Klägerin, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, wurde eine krankheitsbedingte Fertilitätsstörung (Unfruchtbarkeit) festgestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von ca. 12.000 Euro, worin auch Aufwendungen für eine Samenspende enthalten sind, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Gericht hat die gesamten Aufwendungen für die Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stelle – so der 1. Senat des Finanzgerichts Münster – einen Krankheitszustand dar und sei nicht auf ihr Alter zurückzuführen. In der heutigen Zeit seien Schwangerschaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich. Aus den anzuerkennenden Kosten seien die Aufwendungen für die Samenspende nicht herauszurechnen, da diese mit der Behandlung eine untrennbare Einheit bildeten.

Der Familienstand der Klägerin sei unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, seien künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen. Zudem werde die Zwangslage unfruchtbarer Frauen durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Schließlich sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 03.08.2020 zum Urteil 1 K 3722/18 vom 24.06.2020

Zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für Berechnung des Elterngeldes

Die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf Grundlage einer teleologischen Reduktion des § 2b Abs. 3 BEEG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Elterngeldberechtigter im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Tätigkeit hat und durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum erheblich weniger Elterngeld erhält (Urteil S 9 EG 2785/19 vom 18.06.2020).
Die Beteiligten stritten über den der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum.

Die Klägerin beantragte im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Elterngeld für den 1. bis 8. Lebensmonat, den Bemessungszeitraum ausnahmsweise auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes zu verschieben. Sie habe zwar Mischeinkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entstünden ihr aber große finanzielle Nachteile beim Elterngeld. In den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes habe sie sowohl eine selbständige als auch eine angestellte Tätigkeit begonnen und sei damit auf einen Bruttolohn von ca. 40.000 Euro gekommen, im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum dagegen nur von ca. 20.000 Euro. Sie werde daher aufgrund ihrer Selbständigkeit benachteiligt. Die Beklagte gewährte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 8. Lebensmonat und legte als Bemessungszeitraum den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zugrunde. § 2b Abs. 3 BEEG sei abschließend und erlaube keine Verschiebung des Bemessungszeitraums. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück. Zur Begründung führte sie an, der Gesetzeswortlaut des § 2b Abs. 3 BEEG lasse im Hinblick auf den Bemessungszeitraum kein Ermessen zu und es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, da Unterschiede zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit die Ungleichbehandlung rechtfertigten. Die Verschiebung des Bemessungszeitraums sei durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, selbst wenn dies im Einzelfall zu einem erheblich geringeren Elterngeldanspruch führe.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne nicht die Verschiebung des Bemessungszeitraums auf den Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 2b Abs. 3 BEEG verlangen. Eine ungeschriebene Ausnahme von der Vorschrift des § 2b Abs. 3 BEEG sei aufgrund von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 2b Abs. 3 S. 1 BEEG „ist“ räume der Beklagten keinen Ermessungsspielraum ein. Die Vorschrift gebe der Beklagten eine gebundene Entscheidung vor, den Bemessungszeitraum zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte wie die Klägerin Mischeinkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bezogen habe. Die Möglichkeit einer Ausnahme im Härtefall würde die vom Gesetzgeber bezweckte Verwaltungsvereinfachung weitgehend zunichtemachen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht gegeben, da die Unterschiede zwischen Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Tätigkeit die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Festlegung des Bemessungszeitraums rechtfertigten.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Urteil S 9 EG 2785/19 vom 18.06.2020

Sozialhilfe: Zum Anspruch auf Kostenerstattung für Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers

Ein Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers im Rahmen einer Teilhabeleistung besteht nur, sofern diese Form der Teilhabeleistung gegenüber zumutbaren Alternativen keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Die Wahrnehmung einer Ausbildung in einem von dem jetzigen Wohnort 700 Kilometer entfernten Ort stellt eine zumutbare Alternative dar (Gerichtsbescheid S 28 SO 3662/17 vom 17.05.2020).
Die Beteiligten stritten über die Kostenerstattung der Vergütung eines im Rahmen der Ausbildung der Klägerin eingesetzten Gebärdensprachdolmetschers.

Die Klägerin ist gehörlos und plante eine Ausbildung zur Altenpflegerin zu absolvieren. Aus diesem Grund beantragte sie bei der Beklagten die Kostenübernahme für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers. Der Klägerin stand ein Ausbildungsplatz in einem Berufsbildungswerk (BBW) in H. zur Verfügung, welches diese Ausbildung für Gehörlose anbietet. Der finanzielle Mehraufwand, der im Verhältnis zu der Ausbildung in dem BBW in H. mit der von der Klägerin gewünschten Ausbildung in der Regelschule – über die Ausbildungszeit von drei Jahren gesehen – einherging, lag bei etwa 64.000 Euro oder auch 56 Prozent. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klägerin begann die Ausbildung in einer Regelschule und setzte dort einen Gebärdensprachdolmetscher ein, dessen Dienstleistungen sie selbst bezahlte.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII solle der Sozialhilfeträger Wünschen der Leistungsempfänger nicht entsprechen, sofern diese mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären. Die Kosten für die von der Klägerin gewählte Ausbildung überstiegen die Kosten der Alternative wesentlich. Das BBW in H. sei für die konkrete Situation der Klägerin auch besser auf deren Bedarfssituation zugeschnitten, da die von der Klägerin ausgewählte Regelschule nach eigenen Angaben keinerlei Erfahrung mit der Beschulung und Inklusion gehörloser Menschen habe. Des Weiteren bestünden auch keine Erfahrungen hinsichtlich des Einsatzes eines Dolmetschers. Dahingegen habe das BBW in H. bereits Erfahrungen, die Pädagogen seien entsprechend qualifiziert. Zu der von der Klägerin gewünschten Option der Beschulung in einer Regelschule unter Zuhilfenahme von Gebärdensprachdolmetschern existierte auch eine gleichermaßen geeignete Alternative, welche der Klägerin auch tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Es handele sich um eine von der Bundesagentur für Arbeit zertifizierte Ausbildung. Auch bestehe in gleichem Maße die Möglichkeit, Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die Alternative in Form der Beschulung in dem BBW in H. sei der Klägerin zumutbar. Die Lage in einem anderen Bundesland und die Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes durch die Klägerin stünden dem nicht entgegen. Auch anderen Studierenden werde zugemutet, sich während der Präsenzphasen an einem teilweise weit entfernten Ort aufzuhalten. Des Weiteren hätte dies nur die Theoriephasen betroffen. Die Praxisphasen hätte die Klägerin weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort absolvieren und verbringen können, so dass innerhalb der drei Jahre lediglich während der 60 Wochen Theorieunterricht der Aufenthalt in H. notwendig gewesen wäre.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Gerichtsbescheid S 28 SO 3662/17 vom 17.05.2020

Financialright GmbH: Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis in der Dieselklagewelle

Die Klägerin hatte als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht Ansprüche von über 2.800 Fahrzeugkäufern gegenüber der Audi AG und der Volkswagen AG in Höhe von insgesamt über 77 Millionen Euro geltend gemacht. Es handelt sich um eines der umfangreichsten Verfahren im Rahmen der sog. Dieselklagewelle.
Mit Urteil vom 07.08.2020 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt die Klage nun abgewiesen.

Im Wesentlichen ging die Kammer davon aus, dass zwar im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der sog. Lexfox-Entscheidung vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 – die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig sei. Abweichend zu dieser Entscheidung seien aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt seien. Dies beruhe vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei sei. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe. Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, sodass die Klage abzuweisen gewesen sei.

Quelle: LG Ingolstadt, Pressemitteilung vom 07.08.2020 zum Urteil 41 O 1745/18 vom 07.08.2020

Diabeteserkrankung: GdB 50 nur bei gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung

Für die Gewährung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 für eine Diabeteserkrankung muss ein Antragsteller zusätzlich zu dem erhöhten Therapieaufwand durch erhebliche Einschnitte gravierend in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein. Diese Voraussetzung ist nicht immer dann schon erfüllt, wenn ein entsprechender Therapieaufwand vorliegt, sondern es handelt sich dabei nach den Vorgaben von Teil B Ziffer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze um eine zusätzliche Voraussetzung (Gerichtsbescheid S 9 SB 1486/19 vom 29.01.2020).
Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Landes, bei ihm einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Neben Beeinträchtigungen der Psyche war vor allem die Bewertung seiner Diabeteserkrankung zwischen den Beteiligten umstritten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zwar seien die Voraussetzungen für einen GdB von 50 bei Diabetes insoweit erfüllt, dass täglich mindestens vier Insulininjektionen und die selbständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung erforderlich seien. Eine über den Therapieaufwand hinausgehende gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte lasse sich aber nicht feststellen. Der Kläger werde durch die Anforderungen an seine Diabetestherapie in seiner Spontaneität und auch Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Gleichzeitig gehe er aber seiner Berufstätigkeit nach, fahre in den Urlaub und treibe nach eigenen Angaben Sport. Bei einer Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Lebensbereiche komme das Gericht deshalb zu der Überzeugung, dass insgesamt noch keine gravierenden Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erkennbar seien, die eine Erhöhung des GdB für Diabetes auf 50 rechtfertigten.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Gerichtsbescheid S 9 SB 1486/19 vom 29.01.2020

Sturz am Morgen nach betrieblicher Weihnachtsfeier kein Arbeitsunfall

Der Kläger hat keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten, als er am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die in einer Weinstube stattfand, in den nur 200 Meter entfernten Betriebsräumen auf dem Weg zur Toilette auf einer Kellertreppe stürzte und sich dabei Brüche im Bereich der Halswirbelsäule mit einer Querschnittssymptomatik zugezogen hat (Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2020, S 1 U 1897/19, noch nicht rechtskräftig.)
Der seit einiger Zeit arbeitsunfähig erkrankte Kläger nahm auf Einladung seines Arbeitgebers an der betrieblichen Weihnachtsfeier in einem Weinlokal teil. Die Veranstaltung begann nach übereinstimmenden Angaben gegen 18.00 Uhr und endete am folgenden Tag gegen 01.30 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt verließ auch der teilnehmende Geschäftsführer die Feier. Der Kläger erlitt gegen 06.00 Uhr morgens in den Betriebsräumen seines Arbeitgebers einen Unfall, als er auf dem Weg zur Toilette die Kellertreppe hinabstürzte und sich dabei Brüche im Bereich der Halswirbelsäule mit Querschnittssymptomatik zuzog. Gegen 08.30 Uhr wurde der Kläger mit dem Hubschrauber in eine Universitätsklinik gebracht, wo eine traumatische Querschnittslähmung diagnostiziert wurde.

Durch Bescheid lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab und verneinte einen Entschädigungsanspruch. Zur Begründung führte sie aus, ein Arbeitsunfall werde nach § 8 Abs. 1 SGB VII als Unfall definiert, den eine versicherte Person bei Ausübung der versicherten Tätigkeit erleide. Dabei müsse die versicherte Tätigkeit den Unfall rechtlich wesentlich verursacht haben. Es müsse ein sog. innerer Kausalzusammenhang mit der Betriebstätigkeit bestehen. Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei dabei der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen. Ein rein äußerlicher Zusammenhang reiche für die Anerkennung der erforderlichen Kausalität jedoch nicht aus. Vielmehr bestehe kein Kausalzusammenhang bei Tätigkeiten, die wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen seien. Tätigkeiten, die nicht in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden, sondern privaten Interessen des Versicherten dienten, stünden als eigenwirtschaftliche Verrichtungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auskunft des Arbeitgebers habe die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gegen 01.30 Uhr geendet. Mit diesem Zeitpunkt ende dann auch der innere Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit. Der nächtliche Aufenthalt auf der Betriebsstätte, von dem der Arbeitgeber nach eigenen Angaben nichts gewusst habe, sei somit nicht von betrieblichen, sondern von eigenwirtschaftlichen Belangen geprägt gewesen. Insofern bestehe kein Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit, weshalb ein Arbeitsunfall nicht vorliege.

Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Weihnachtsfeier habe in einem Weinlokal, etwa 200 m neben dem Betriebsgelände, stattgefunden. Der Kläger habe wie die anderen Mitarbeiter auch, seinen Pkw auf dem Firmenparkplatz abgestellt. Er habe dann nachts zusammen mit weiteren Kollegen die Feier verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei keiner der Vorgesetzten mehr anwesend gewesen. Da sich der Kläger und seine Kollegen nicht mehr fahrtüchtig gefühlt und kein Taxi hätten erreichen können, hätten sie im Aufenthaltsraum des Betriebes übernachtet. Der Kläger sei dann gegen 06.00 Uhr morgens auf der Treppe auf dem Weg vom Aufenthaltsraum zur Toilette gestürzt und habe sich schwer verletzt. Dieses Unfallereignis sei als Arbeitsunfall zu werten, weil es im inneren und sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe und sich der Unfall auf dem Weg zur Toilette ereignet habe. Da die Heimfahrt wegen Fehlens eines Taxis unmöglich gewesen sei, sei das Übernachten im Betrieb betrieblich veranlasst gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der nächtliche Aufenthalt des Klägers auf der Betriebsstätte sei von eigenwirtschaftlichen Belangen geprägt gewesen, nachdem die Gemeinschaftsveranstaltung gegen 01.30 Uhr geendet habe. Dabei verkenne der Kläger, dass der innere, sachliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit in der Regel mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis begründet werde. Kennzeichnend für die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei das Kriterium, dass die Tätigkeit den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt sei, was bei der Übernachtung im Betrieb nach der Weihnachtsfeier nicht angenommen werden könne.

Das Sozialgericht hat das Sturzereignis nicht als Arbeitsunfall festgestellt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die zutreffenden Darlegungen der beklagten Berufsgenossenschaft gestützt und ergänzend ausgeführt:

Es habe sich zwar bei der Weihnachtsfeier um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Gemeinschaftsveranstaltung und damit der Versicherungsschutz seien jedoch am Unfalltag gegen 01.30 Uhr beendet. Die Tätigkeit des Klägers vor dem Sturz (Aufenthalt in den Betriebsräumen und Aufsuchen der Toilette im Untergeschoss) hätten nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Aufenthalt in den Betriebsräumen, zumal der Kläger an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter teilgenommen habe, nicht mehr Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung gewesen und damit von der Beschäftigtenversicherung nicht geschützt.

Eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung ende im Normalfall, soweit der Unternehmer oder die von ihm mit der Durchführung der Veranstaltung betraute Person die Veranstaltung beende, da diese dann nicht mehr von der Autorität der Betriebsleitung getragen werde. Anschließendes Beisammenbleiben, Umherziehen usw. sei deshalb nicht mehr versichert, auch nicht in Begleitung des Unternehmers oder Beauftragter. (Kasseler Kommentar – Ricke, 108. EL März 2020, SGB VII, § 8 Rn. 79 m.w.N.).

Blieben Versicherte nach dem Ende der offiziellen Veranstaltung noch längere Zeit privat zusammen, lösten sie sich vom Betrieb und stünden demgemäß nicht mehr unter Versicherungsschutz (Hauck/Noftz /Keller, § 8 Rn. 108, Stand 6/2018 mit Hinweis auf BSG, 30. 3. 2017, B 2 U 15/15 R, NZS 2017, S. 625 ff. Rz 21: zum Nichtvorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines Außendienstarbeiters auf dem Weg zur Toilette während eines geselligen Ausklanges einer Dienstreise an der Hotelbar im Anschluss an das offizielle Abschlussabendessen).

Dass der Kläger nach eigenen Angaben nach Beendigung der Gemeinschaftsveranstaltung alkoholbedingt nicht mehr mit seinem Pkw, der sich auf dem Firmengelände befunden habe, nach Hause habe fahren können und dürfen, stehe nicht im inneren Zusammenhang mit dessen betrieblicher Tätigkeit und der Gemeinschaftsveranstaltung. Insofern könne dies auch den Aufenthalt und die Übernachtung in den Betriebsräumen und den Gang zur Toilette nicht in einen inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit und/oder der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stellen. Es handele sich insoweit um eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit.

Abschließend wies die Kammer darauf hin, dass beispielsweise eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, keinen Versicherungsschutz zu begründen vermöge (BSG Urteil vom 13.12.2005, B 2 U 29/04 R, Fundstelle Juris). Damit könne hier etwa auch kein Versicherungsschutz damit begründet werden, dass der Kläger und seine Kollegen die Überzeugung gehabt hätten, es handele sich weiter um eine versicherte, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn sie in den Betriebsräumen, als Folge der Weihnachtsfeier alkoholbedingt übernachteten.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Gerichtsbescheid S 1 U 1897/19 vom 02.07.2020 (nrkr)

SGB II Bezieher: Kein monatlicher Mehrbedarf aufgrund Corona-Pandemie

SGB II Bezieher haben weder einen Anspruch auf 200,00 Euro monatlichen Mehrbedarf für Hygieneartikel und Lebensmittel wegen höherer Lebensmittelpreise noch einen Anspruch auf einen Wäschetrockner aufgrund der Corona-Pandemie (Beschluss vom 06.05.2020, S 15 AS 1315/20 ER, Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt).
Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Corona-Pandemie u. a. einen monatlichen Mehrbedarf i. H. v. 200,00 Euro wegen gestiegener Preise für Lebensmittel und Hygieneartikel sowie 590,00 Euro für einen Wäschetrockner. Zur Begründung führte er aus, dass die vorhandene Trocknungsfläche im Keller für fünf Wohnungen mit 2 qm zum Trocknen nicht ausreichend sei und ein sehr hohes Viren-Übertragungsrisiko darstelle. Er sei Allergiker und habe erhöhte Mengen an Wäsche, weshalb auch ein Trocknen in der Wohnung aufgrund der Schimmelgefahr nicht in Betracht komme. Außerdem seien die Lebensmittelpreise aufgrund der Corona-Pandemie gestiegen. Der Antragsgegner hatte ihm bereits im Verwaltungsverfahren einen Wäscheständer zur Verfügung gestellt.

Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Glaubhaftmachung ab. Der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb das Trocknen der Wäsche in dem vorhandenen Trocknungsraum bzw. durch den gewährten Wäscheständer nicht möglich sei. Dem Gericht erschloss sich insbesondere nicht, wie der Antragssteller bisher seine Wäsche trocknete. In Bezug auf einen Mehrbedarf i. H. v. 200,00 Euro im Monat habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er sich Grundnahrungsmittel und Hygieneartikel nur zu höheren Preisen beschaffen könne. Einen erheblichen Anstieg der Lebensmittelpreise aufgrund der Corona-Pandemie sah das Gericht nicht. Sollte es im Einzelfall zu unvermeidbaren Mehrkosten kommen, lägen diese in einem Bereich von wenigen Euro. Dies sei vom Leistungsberechtigten im Rahmen der pauschalen Betrachtung des Regelbedarfs hinzunehmen. Auch die zusätzlichen Aufwendungen für Hygieneartikel stellten keinen unabweisbaren Mehrbedarf dar, da Aufwendungen für Seife und vergleichbare Reinigungsmittel im Regelbedarf enthalten seien. Die eingeführte Maskenpflicht in Baden-Württemberg führe ebenfalls zu keinem höheren Bedarf, da auch Schals und Tücher hierfür geeignet und erlaubt seien.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Beschluss S 15 AS 1315/20 ER vom 06.05.2020 (nrkr)

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Abs. 1 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist deren Verordnung zulässig, wenn diese bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dazu ist notwendig, dass der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (Gerichtsbescheid vom 22.04.2020, S 23 KR 5199/19, rechtskräftig).
Die Klägerin beantragte im November 2018 bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Versorgung mit diversen, nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Homöopathika. Aufgrund vieler Erkrankungen und multipler Allergien sei sie auf alternative Medizin angewiesen. Die Beklagte beauftrage den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) mit einem Gutachten nach Aktenlage und lehnte gestützt hierauf den Antrag der Klägerin ab. Bei sämtlichen beantragten Präparaten handele es sich um nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Medikamente, welche nach § 34 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien. Der Hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde nach erneuter Anhörung des MDK zurückgewiesen.

Die Kammer hat die Klage nach schriftlicher Vernehmung der Hausärztin der Klägerin als sachverständige Zeugin abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme der begehrten Arzneimittel. Zwar gehöre zum Krankenbehandlungsanspruch der Versicherten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V auch der Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, allerdings seien durch § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen. Eine Ausnahmeregelung greife nicht ein. § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V gebe dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) auf, in Richtlinien festzulegen, welche nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen ausnahmsweise verordnet werden könnten (sog OTC-Ausnahmeliste).

Nachdem keines der streitgegenständlichen Arzneimittel in der OTC-Liste aufgeführt werde und es sich auch um keine Standardtherapeutika zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen handele, es vielmehr im Wesentlichen um Arzneimittel zur Behandlung von Schmerzen, Kreislaufbeschwerden, Venenbeschwerden, Allergien und Harnblaseninfekten gehe, komme ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden nicht. Die Krankenkassen seien verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei; zumutbare Eigenleistungen könnten verlangt werden. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien in aller Regel zu einem geringeren Preis verfügbar, sodass es den Versicherten grundsätzlich zumutbar sei, diese als Eigenleistung zu tragen.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 05.08.2020 zum Gerichtsbescheid S 23 KR 5199/19 vom 22.04.2020 (rkr)

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