Aus Rumänien angeworbene Betreuungskräfte können bei Vermittlerfirma sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein

Aus Rumänien angeworbene Betreuungskräfte, die an private Haushalte vermittelt werden, können bei der Firma, die die Vermittlung vornimmt, abhängig beschäftigt sein (Urteil vom 20.02.2020, S 20 R 1628/15, Berufung anhängig).
Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger führte im streitbefangenen Zeitraum eine Firma, die unter dem Namen „Agentur für Personalvermittlung“ rumänische Haushaltshilfen an deutsche Haushalte vermittelte. In diesem Zusammenhang schaltete der Kläger Anzeigen in Lokalzeitungen, wonach man sich bei einem entsprechenden Betreuungsbedarf an ihn wenden könne. Nachdem ein solcher Bedarf bei dem Kläger angemeldet worden war, warb der Kläger in Rumänien Haushaltshilfen an und vermittelte diese an die Haushalte zur Betreuung alter oder kranker Menschen. Der Kläger kümmerte sich um die Anreise der Haushaltshilfen, die hinsichtlich der Reisekosten zunächst in Vorleistung treten mussten. Mit den zu Betreuenden schloss der Kläger Verträge, die als „Personalvermittlungsvertrag über die Erbringung häuslicher Betreuung“ bezeichnet wurden.

Die beklagte Rentenversicherung erhob nach einer Betriebsprüfung beim Kläger eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 58.089,23 Euro.

Das Gericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und kam zu dem Ergebnis, dass die rumänischen Haushaltshilfen bei dem Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Zwar seien zwischen dem Kläger und den Haushaltshilfen keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden. Die maßgeblichen Vertragsbedingungen seien jedoch zwischen der Personalvermittlungsagentur und den Kunden formularmäßig festgeschrieben worden. Die Haushaltshilfen hätten damit auf die das Arbeitsverhältnis prägenden Vertragsbedingungen keinen maßgeblichen Einfluss nehmen können. Sie hatten keine Möglichkeit Art, Inhalt, Ausmaß, Zeit oder Ort der von ihnen zu erbringenden Leistungen eigenverantwortlich zu gestalten. So seien die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht etwa im Anschluss an die Vermittlungstätigkeit zwischen den Kunden und den Haushaltshilfen frei ausgehandelt worden. Vielmehr erhielten die Haushaltshilfen auf der Grundlage der in der Regel auf drei Monate befristeten Verträge einen festen Monatslohn, wobei der Kläger die Höhe des Lohns sowie die Vertragslaufzeit festlegte und anschließend mit seinen Kunden formularmäßig vereinbarte. In der Drittwirkung der „Personalvermittlungsverträge“ der Agentur erblickte die Kammer jedoch einen Umstand, aus welchem sich letztlich auch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und den Haushaltshilfen ableiten lasse, welches im Rahmen der mündlichen Kontaktaufnahme mit den Haushaltshilfen umrissen und sodann während der Vertragsabwicklung konkretisiert wurde. Der vertraglich festgeschriebenen Verpflichtung des Klägers gegenüber seinen Kunden habe dabei die vertragliche Verpflichtung der Haushaltshilfen gegenüber dem Kläger entsprochen.

Das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typische Weisungsrecht des Arbeitgebers finde sich in der seitens der Kunden aktenkundig bezeugten (mündlichen) Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Kunden, wonach sich der Kläger dazu bereit erklärt habe, auch die „Schlichtung“ bei Problemen des Alltags und bei Unklarheiten des mit der zu betreuenden Personen geschlossenen Dienstvertrages vorzunehmen. Diese Vertragspraxis lasse sich bei lebensnaher Betrachtung jedoch nur dann effizient umsetzen, wenn der Kläger im Rahmen der Schlichtung einseitig verbindliche Regelungen gegenüber den Haushaltshilfen habe treffen und diese zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber den Haushalten habe anhalten können. Auch wenn die Haushaltshilfen vorliegend nicht unmittelbar in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen seien, habe der Kläger damit die rechtliche Verantwortung für die zu erbringende Dienstleistung der Haushaltshilfen gegenüber seinen Kunden getragen und sich zur Gewährleistung entsprechende Weisungsrechte gegenüber den Haushaltshilfen vorbehalten.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Urteil S 20 R 1628/15 vom 20.02.2020 (nrkr)

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater

Die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater, unbeschadet dessen, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und Angehöriger eines freien Berufs ist. Die Tätigkeit des Steuerberaters kann sowohl in selbständiger Form als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden (vgl. §§ 32, 58 StBerG).
Übernimmt eine Steuerberaterin nach dem zugrundeliegenden Beratervertrag weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate, ist nicht in den Betrieb der Steuerkanzlei eingegliedert und erhält keinen festen Stundenlohn, sondern eine reine Umsatzbeteiligung, liegt eine selbständige Tätigkeit vor (Urteil S 24 BA 6242/18 vom 16.01.2020).

Zwischen den Beteiligten stand in einem Verfahren § 7a SGB IV der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin bei einer beigeladenen Steuerkanzlei im Streit.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin selbständig tätig war. Ein Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin war nach dem zugrundliegenden „Beratervertrag“ ausgeschlossen; eine einseitige Zuweisung von Mandanten erfolgte nicht. Die Klägerin war bei Übernahme eines Auftrags die direkte Ansprechpartnerin der Mandanten und bearbeitete den Fall bis zum Erstellen der Steuererklärung eigenverantwortlich und ohne zeitliche Vorgabe. In den Betrieb der Beigeladenen war sie nicht eingegliedert, sondern hielt sich in deren Kanzlei allenfalls zur Abholung oder Abgabe von Aufträgen auf. Die Arbeit erledigte sie zumeist in ihrem mit EDV, Rechenmaschine, Fachliteratur und Telefon ausgestatteten eigenen Büro. Da die Klägerin ausschließlich mit 60 % am erzielten Umsatz beteiligt wurde, war auch die Vergütung nicht arbeitnehmertypisch, sondern beinhaltete sowohl das Risiko der Klägerin, einen Vergütungsausfall zu erleiden, als auch die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Urteil S 24 BA 6242/18 vom 16.01.2020

Sozialversicherungspflicht eines Nageldesigners

Bei der Tätigkeit als Nageldesigner, die nicht in einem eigenen Nagelstudio ausgeübt wird, handelt es sich aufgrund der Eingliederung in die Betriebsabläufe um eine sozialversicherungspflichtige, nicht um eine selbständige Tätigkeit. An dieser Bewertung ändert auch insbesondere eine monatliche Mietzahlung für den Arbeitsplatz nebst Gerätschaften nichts (Urteil S 7 R 1197/17 vom 30.10.2019).
Die Klägerin war Betreiberin eines Nagelstudios in einem Einkaufszentrum. Dort war u. a. der Beigeladene als Nageldesigner tätig. Die Klägerin stellte dem Beigeladenen für eine monatliche Mietzahlung von 200 Euro einen Arbeitsplatz nebst eines Trocknungsgerätes zur Verfügung. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die von der beklagten Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung erhobene Beitragsnachforderung nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 7.871,49 Euro hinsichtlich des Beigeladenen. Die Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Beigeladenen eine abhängige Beschäftigung darstelle und zu einer Versicherungspflicht führe.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit als Nageldesigner sei grundsätzlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbständigkeit denkbar. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände überwögen im vorliegenden Fall die Merkmale, die für eine abhängige versicherungspflichtige Tätigkeit sprächen. Die Miete eines Arbeitsplatzes in Form eines Stuhles könne nicht zu einer Selbständigkeit führen. Der Beigeladene sei vielmehr wirtschaftlich abhängig von der Klägerin gewesen, für die er allein tätig war. Dabei sei er räumlich und zeitlich in die Betriebsabläufe eingebunden gewesen. Dass er hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit nicht weisungsgebunden gewesen sei, liege in der Natur der Sache, da der Kunde dem Nageldesigner seine Wünsche mitteile, die dieser umsetze.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 03.08.2020 zum Urteil S 7 R 1197/17 vom 30.10.2019

Arbeitslosengeld: Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aufgrund einer Eigenkündigung

Bei der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aufgrund einer Eigenkündigung befreit der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber den Arbeitslosen nicht von seiner objektiven Beweislast bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III (Gerichtsbescheid vom 17.01.2020, S 21 AL 4798/19; Berufung zurückgenommen, rechtskräftig).
Der Kläger kündigte sein seit August 2017 bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31.08.2019. Im Folgenden meldete er sich bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Als Grund für seine Eigenkündigung gab er an, er habe sich mit seinem Arbeitgeber nicht mehr identifizieren können. Er habe alles Erdenkliche unternommen, um die Gründe zu beseitigen. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung der Firma lasse ein Eingehen auf Details nicht zu. Mit Bescheid vom 11.09.2019 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten mitgeteilt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht erhobene Klage. Zur Begründung trug der Kläger vor, es hätten wichtige Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestanden. Aus Gründen der Vertraulichkeit dürfe und werde er gegenüber dem Gericht jedoch keine Aussage zu den Gründen treffen. Sofern das Gericht die Gründe erfahren wolle, so möge das Gericht ihn ausdrücklich dazu auffordern und ihm Immunität gegen alle für ihn nachteiligen Folgen bei Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung garantieren.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten über den Eintritt einer Sperrzeit sei nicht zu beanstanden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers – die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Eigenkündigung – liege nicht vor. Für das Fehlen eines wichtigen Grundes trage zwar grundsätzlich die Beklagte die Beweislast. Liege der Umstand zur Annahme eines wichtigen Grundes jedoch in der Sphäre des Arbeitslosen, treffe ihn nach der gesetzlichen Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die objektive Beweislast, d. h. die Nichterweislichkeit eines wichtigen Grundes gehe zu seinen Lasten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze trage vorliegend der Kläger die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Umstände, die ihn zur Eigenkündigung veranlasst und damit zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hätten, lägen in seiner Sphäre. Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes habe sich das Gericht im Hinblick auf die allgemein gehaltenen Angaben des Klägers ohne konkreten Bezug zum kündigungsrelevanten Sachverhalt nicht überzeugen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Vertraulichkeitsvereinbarung oder Geheimhaltungsvereinbarung mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber. Sofern der Kläger eine derartige Vereinbarung eingehe, die ihm den Nachweis eines wichtigen Grundes unmöglich mache, falle dies in seinen Verantwortungsbereich. Er habe vor Eingehung einer solchen Vereinbarung die damit ggfs. verbundenen (negativen) Folgen abzuwägen. Es erscheine nicht billig, die gesetzlich bestimmte objektive Beweislast des Klägers durch eine von ihm freiwillig eingegangene Vertraulichkeitsvereinbarung auf die Beklagte und demnach auf die Versichertengemeinschaft umzukehren; denn eine solche Beweislastumkehr führe stets zu einer Beweislosigkeit der Beklagten und gehe damit zu Lasten der Versichertengemeinschaft.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 05.08.2020 zum Gerichtsbescheid S 21 AL 4798/19 vom 17.01.2020 (rkr)

Arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit – Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann.
Die für eine Sperrzeitverhängung notwendige grobe Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis eine nur vorsätzlich begehbare Verkehrsstraftat, wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, war.

Dass der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zwingende und unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Taxifahrer ist, ist auch für jeden juristisch nicht gebildeten Laien ohne Weiteres erkennbar. Dass im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich festgehalten ist, dass der Taxifahrer einen Führerschein haben muss, genügt insoweit nicht, um den Vorwurf der grob fahrlässig verursachten Arbeitslosigkeit auszuschließen.

Die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für ein Beschäftigungsverhältnis erkennbar notwendigen Fahrerlaubnis führt, kann die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Form der jedenfalls grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten rechtfertigen (Urteil vom 30.09.2019, S 3 AL 6956/18).

Die Beteiligten stritten über die Verhängung einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens des Klägers im Rahmen seiner letzten Beschäftigung.

Der Kläger war zuletzt als Taxifahrer beschäftigt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Hall wurde dem Kläger eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in seinem Privatfahrzeug zur Last gelegt, wobei er vor Verlassen des Unfallorts zunächst abbremste und sich mit einem entschuldigenden Handzeichen an das Unfallopfer wandte, das er in den Straßengraben abgedrängt hatte.

Nachdem der Kläger seinen Einspruch gegen den Strafbefehl alleine auf die Rechtsfolgen beschränkte, wurde er zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.000 Euro verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein wurde eingezogen.

Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Hinblick auf seinen Führerscheinverlust kündigte und der Kläger Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Beklagte mit dem im Klageverfahren angegriffenen Bescheid den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit sowie die Minderung des Anspruchs um 90 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei vom Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers gelöst worden. Das vertragswidrige Verhalten sei darin zu sehen, dass ihm seine Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Der Kläger habe die Fahrerlaubnis zwar nicht während der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer verloren, er müsse als Berufsfahrer jedoch eine besondere Sorgfalt im Straßenverkehr walten lassen.

Der Kläger war der Auffassung, seinen Arbeitsplatz nicht schuldhaft verloren zu haben. Der Arbeitgeber des Klägers unterliege nicht dem Kündigungsschutz. Zudem sei er ohne Tätigkeitsbeschreibung beschäftigt gewesen und sei dort Taxi gefahren. In seinem Arbeitsvertrag sei nicht geregelt gewesen, dass er einen Führerschein haben müsse.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 05.08.2020 zum Urteil S 3 AL 6956/18 vom 30.09.2019

Corona-Krise: Flugreise bedarf Zustimmung des anderen Elternteils

Rechtsprechung in Zeiten der Corona-Pandemie-Reise nach Mallorca - keine alltägliche Entscheidung mehr

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig hat am 30. Juli 2020 entschieden, dass die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils bedarf (Az. 2 UF 88/20).

Die Mutter hatte in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden.

Über Auslandsreisen, auch mit dem Flugzeug, kann grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.

Anders ist dies, so nun der 2. Familiensenat, in den Zeiten der Corona-Pandemie: Auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe, führe die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Hinzu komme, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet sei. Wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus komme, bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Überdies gebe es weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus, weshalb auch nicht geklärt sei, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen beständen.

Eine Flugreise ins Ausland müsse daher durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen. Dabei muss sich das Familiengericht an dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren und die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Da in dem vom Familiensenat entschiedenen Fall der Reise bereits andere Gründe entgegenstanden, hat der Senat keine Aussage dazu getroffen, ob die Entscheidungsbefugnis über die geplante Reise im Hinblick auf die Corona-Pandemie dem reisewilligen oder -unwilligen Elternteil zu übertragen war.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

(…)

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

(…)

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.08.2020 zum Urteil 2 UF 88/20 vom 30.07.2020

Gesetz zum „Berliner Mietendeckel“ verfassungsgemäß

Das sog. Berliner Mietendeckel (MietenWoG Bln) ist nach Ansicht der für Berufungen in Mietsachen zuständigen Zivilkammer 66 als verfassungsgemäß anzusehen.
Die Richter der für Berufungen in Mietsachen zuständigen Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin haben aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 in dem am 31. Juli 2020 in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil entschieden, dass nach ihrer Ansicht die Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) – auch als sog. Berliner Mietendeckel bezeichnet – als verfassungsgemäß anzusehen sind. Allerdings könnten diese Vorschriften – so die Richter der Zivilkammer 66 – trotz des gesetzlichen Stichtags vom 18. Juni 2019 Mieterhöhungen der Vermieterseite erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23. Februar 2020 und nicht schon für Zeit zwischen diesem Stichtag und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhindern.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin ein Mieterhöhungsverlangen der Vermieterseite vom 18. Juni 2019 – und damit genau vom gesetzlichen Stichtag – im Rahmen einer Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu prüfen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte die Klage der Vermieterseite in der ersten Instanz mit der Begründung abgewiesen, das mit der Klage geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01. September 2019 sei auf ein nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln und 134 BGB verbotenes Rechtsgeschäft gerichtet, da ein Mietzins verlangt werde, der die am 18. Juni 2019 – dem Stichtag des Gesetzes – wirksam vereinbarte bzw. geltende Miete überschreite.

Auf die dagegen eingelegte Berufung des klagenden Vermieters haben die Richter der Zivilkammer 66 mit ihrem Urteil am 31. Juli 2020 die Entscheidung der ersten Instanz für die Mietzinsansprüche ab dem 01. März 2020 bestätigt. Die Zivilkammer 66 – so der Vorsitzende in der heutigen Urteilsbegründung – sehe das Gesetz zum sog. Berliner Mietendeckel weder formell noch materiell als verfassungswidrig an, sodass keine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht geboten sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher lediglich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die Frage nach der Gesetzeskompetenz des Landes Berlin für das MietenWoG Bln als „offen“ bezeichnet und damit eine Tendenz nicht erkennen lassen. Da die Kammer selbst nicht zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit gelangt sei, sei das Verfahren auch nicht auszusetzen, sondern das als wirksam erachtete Gesetz anzuwenden.

Allerdings sei das MietenWoG Bln als ein Verbotsgesetz mit zivilrechtlichen Folgen nach § 134 BGB erst am 23. Februar 2020 in Kraft getreten. Der in diesem Gesetz enthaltene Stichtag am 18. Juni 2019 stelle zwar einen materiell maßgeblichen Bezugspunkt für die Ermittlung der absolut (noch) zulässigen Miethöhe dar, ändere aber nichts daran, dass das gesetzliche Verbot höherer Mieten zum Stichtag am 18. Juni 2019 noch nicht existiert habe, sondern erst ab dem 23. Februar 2020 gelte. Daher sei eine höhere Miete als die am Stichtag vereinbarte bzw. geltende Miete erst ab dem März 2020 für den monatlich zu zahlenden Mietzins verboten.

Das Mieterhöhungsverlangen für die Zeit ab dem 01. September 2019 bis Ende Februar 2020 verstoße daher zwar nicht gegen das gesetzliche Verbot des MietenWoG Bln, überschreite aber die ortsübliche Vergleichsmiete, sodass die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete für den Zeitraum vom 01. September 2019 bis Ende Februar 2020 aus diesem Grunde keinen Erfolg habe, weshalb die Berufung insgesamt unbegründet und zurückzuweisen sei.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 31.07.2020 zum Urteil 66 S 95/20 vom 31.07.2020 (nrkr)

Antragsfrist für Überbrückungshilfe verlängert – Steuerberater atmen auf

Die Bundes­regierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungs­hilfen um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30. September 2020 beantragen.
Die Frist­verlängerung begrüßt BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab: „Es freut uns, dass unsere Alarmmeldungen gewirkt haben. Vor dem Hintergrund der technischen Probleme vieler Kolleginnen und Kollegen beim Registrierungsprozess ist diese Fristverlängerung angebracht. Unser Berufsstand arbeitet am Limit. Die einmonatige Verlängerung verschafft uns nun mehr Luft für die zeitintensive Beantragung. Es könnte aber sein, dass eine weitere Verlängerung notwendig wird, um den Unternehmen wirklich wirksam in dieser Krise zu helfen.“ Dennoch zeigt sich Schwab nicht ganz zufrieden. „Wir haben es noch immer mit vielen Abgrenzungsfragen zu tun. Leider werden diese nur sukzessive im FAQ des Bundeswirtschafts­ministeriums geklärt. Das muss schneller gehen. Unternehmen und Berater benötigen Rechtssicherheit, damit das Programm auch beansprucht wird und kein Papiertiger bleibt.“

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 31.07.2020

Ausschlussfrist für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld

Nach einer durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz mit Wirkung ab 01.01.2018 in das Kindergeldrecht eingefügten Ausschlussfrist (§ 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Regelung ist nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.02.2020 III R 66/18 entschieden hat, ist diese Ausschlussfrist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes. Setzt die Familienkasse das Kindergeld dagegen über den Sechsmonatszeitraum hinaus fest, muss sie es auch vollständig auszahlen.

Der Kläger ist der Vater einer im Februar 1997 geborenen Tochter. In einem bereits 2015 gestellten Antrag gab der Kläger an, dass seine Tochter ab September 2015 eine Ausbildung zur Erzieherin aufnehmen wolle. Die Familienkasse setzte daraufhin zunächst Kindergeld fest, hob die Kindergeldfestsetzung aber im Juli 2015 mangels Vorlage eines Ausbildungsnachweises wieder auf. Mit einem dann erst im April 2018 bei der Familienkasse eingegangenen Antrag begehrte der Kläger erneut Kindergeld für den Zeitraum ab August 2015. Die Familienkasse setzte in einem Bescheid vom April 2018 laufendes Kindergeld ab dem Monat August 2015 fest. Die Nachzahlung von Kindergeld beschränkte sie jedoch auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt und erkannte einen Nachzahlungsanspruch auch für die Monate August 2015 bis September 2017 an.

Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der Familienkasse für unbegründet. Danach ist die Vorschrift über die Ausschlussfrist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes zu berücksichtigen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Gesetzgeber die Ausschlussfrist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen geregelt hat, die ebenfalls die Festsetzung des Kindergeldes betreffen. Zudem wird der Zweck der Norm, den Anspruchsteller zu einer zeitnahen Stellung seines Kindergeldantrags zu bewegen und der Familienkasse dadurch die notwendige Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen, auch erreicht, wenn bereits die rückwirkende Festsetzung des Kin-dergeldes auf den Sechsmonatszeitraum beschränkt wird. Da die Familienkasse im Streitfall das Kindergeld über den Sechsmonatszeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt hatte, hielt sie der BFH auch für verpflichtet, das Kindergeld in diesem Umfang an den Kläger auszuzahlen.

Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 wurde die bisherige Regelung über die Ausschlussfrist aufgehoben. Dafür wurde eine neue Regelung über eine Ausschlussfrist mit etwas verändertem Wortlaut in § 70 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes eingefügt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 31/20 vom 30.07.2020 zum Urteil III R 66/18 vom 19.02.2020

 

Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 07.05.2020 V R 1/18.
Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.

Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (v. a. Toilette und Waschbecken) ging. Die dagegen eingelegte Revision, mit der die Kläger einen weitergehenden Vorsteuerabzug begehrten, wies der BFH als unbegründet zurück. Danach berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Zur Frage des Werbungskostenabzugs der Renovierungsaufwendungen hatte der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 20.08.2018 IX R 9/17 entschieden (vgl. PM Nr. 43/2018 vom 20.08.2018).

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 30/20 vom 30.07.2020 zum Urteil V R 1/18 vom 07.05.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin