Mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderung und pflegende Angehörige

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.
Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten vereinfacht. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angehoben und auf eine pflegegradabhängige Systematik umgestellt.

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen:

„Die geplanten steuerlichen Verbesserungen bedeuten mehr gesellschaftliche Teilhabe und mehr Unterstützung für Steuerpflichtige mit Behinderungen. Für mich ist das ein wichtiges Signal des Respekts. Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung stehen im Arbeitsmarkt vor besonderen Herausforderungen, sie müssen zusätzliche Aufwendungen schultern. Um hier konkret zu helfen, bringen wir heute die Verdoppelung des Pauschbetrages und weitere steuerliche Erleichterungen auf den Weg. Der Behindertenbeauftragte Jürgen Dusel, seine Mitstreiterinnen und Mitstreiter haben sich beharrlich für diese Maßnahmen eingesetzt, das zahlt sich jetzt aus.“

Konkret sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge
    Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. Verrichtungen des täglichen Lebens, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags
    Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 bzw. 4.500 Euro) eingeführt. Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden. Den Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart.
  • Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50
    Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen nun nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.
  • Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag
    Darüber hinaus werden mit den Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Kinder: Zweites Familienentlastungsgesetz vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf für ein Zweites Familienentlastungsgesetz beschlossen.
Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien wird das Kindergeld pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat erhöht. Ebenso werden die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht. Insgesamt führen die Maßnahmen zu einer finanziellen Besserstellung von Familien in Höhe von rund 12 Mrd. Euro jährlich.

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen:

„Familien und Kinder stehen für uns im Mittelpunkt, es ist unser Ziel, sie zu stärken. In dieser Legislaturperiode haben wir schon viele wichtige Maßnahmen auf den Weg gebracht. Jetzt heben wir das Kindergeld und das steuerfreie Existenzminimum weiter an. Damit werden die Einkommen von Familien und von Beziehern niedriger und mittlerer Einkommen verbessert. Insgesamt planen wir eine Entlastung von 12 Mrd. Euro jährlich. Das sind gute Nachrichten für alle Familien und Kinder in Deutschland.“

Folgenden Maßnahmen zur Anpassung des Kindergelds und den weiteren steuerlichen Regelungen sind vorgesehen:

  • Erhöhung des Kindergelds
    Die Stärkung und das Wohlergehen der Familien und Kinder stehen in dieser Legislaturperiode im Mittelpunkt. Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken, werden die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für das Jahr 2021 angepasst. Zum 1. Januar 2021 beträgt das Kindergeld damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden von 7.812 Euro auf 8.388 Euro erhöht. Kindergeld und Kinderfreibeträge stellen sicher, dass ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder nicht besteuert werden.
  • Erhöhung des Grundfreibetrags und weiterer Abbau der kalten Progression
    Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022 angehoben, um die Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen. Im Vorgriff auf die Ergebnisse des für den Herbst 2020 vorgesehenen Existenzminimumberichts wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag in den Jahren 2021 und 2022 angehoben. Zum weiteren Abbau der kalten Progression werden zudem die übrigen Tarifeckwerte für die Jahre 2021 und 2022 auf Basis der voraussichtlichen Ergebnisse des ebenfalls für den Herbst 2020 erwarteten Steuerprogressionsberichts nach rechts verschoben.
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
    Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab 2021 in gleicher Weise angehoben (von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022).
  • Aktualisierung des automatisierten Kirchensteuereinbehalts
    Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Baden-Württemberg bringt Grundsteuergesetz auf den Weg

Das Kabinett hat den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg gebracht. Baden-Württemberg geht damit als erstes Land einen eigenen Weg und nutzt die Öffnungsklausel des Bundes für eine innovative und bürokratiearme Bodenwertsteuer.
Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes zur Anhörung freigegeben. Damit brachte sie das erste eigenständige und vollumfängliche Steuergesetz des Landes auf den Weg. Dieses sieht eine modifizierte Bodenwertsteuer für Baden-Württemberg vor. „Wir nutzen die seltene Chance, ein eigenes Steuergesetz zu erlassen. Als erstes Bundesland haben wir uns dafür entschieden, komplett vom Bundesrecht abzuweichen und einen ganz eigenen Weg zu gehen. Unser Landesgrundsteuergesetz zeugt damit nicht zuletzt von der Stärke des Föderalismus“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann.

Baden-Württemberg geht eigenen Weg

Als elementare, verlässliche Steuer für die Kommunen bezeichnete Finanzministerin Edith Sitzmann die Grundsteuer: „Mit unserem Bodenwertmodell haben wir ein innovatives, neues Konzept entwickelt, mit dem auch die kommunalen Landesverbände zufrieden sind. Es ist transparent und einfach, nachvollziehbar und bürokratiearm. Die neue Grundsteuer ist eine passgenaue Lösung für unser Land – ein echtes Baden-Württemberg-Modell.“

Am 10. April 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht das Bewertungssystem der bisherigen Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. In seiner Entscheidung räumte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2019 ein, um eine neue Regelung zu treffen. Für die Umsetzung gilt eine weitere Frist bis Ende 2024. Ab 1. Januar 2025 muss die reformierte Grundsteuer angewandt werden.

Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sogenannten Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Das Gesetz gibt den Ländern mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen.

Land nutzt Öffnungsklausel für innovative und bürokratiearme Bodenwertsteuer

Davon wird Baden-Württemberg mit dem Bodenwertmodell Gebrauch machen. Es basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Bewertung werden beide Werte miteinander multipliziert. Im weiteren Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag. „Es ist uns wichtig, dass Wohnen im Durchschnitt nicht teurer werden darf“, sagte die Finanzministerin. „Ein großes Plus des Bodenwertmodells ist es, dass neu geschaffener Wohnraum keine höhere Besteuerung auslöst. Denn die Gebäudefläche spielt bei der baden-württembergischen Grundsteuer grundsätzlich keine Rolle.“

Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral erfolgen. Dabei sind auch die Kommunen gefragt. Mit den Hebesätzen, die sie auf die Grundsteuermessbeträge anwenden, haben sie wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. In der Anhörung haben Verbände, Vereine ebenso wie einzelne Bürgerinnen und Bürger über das Beteiligungsportal des Landes Gelegenheit, zum Entwurf des Landesgrundsteuergesetzes Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wird das Ministerium für Finanzen eine europaweite Ausschreibung starten, da für die neue Grundsteuer ein eigenes IT-Verfahren erforderlich ist und programmiert werden muss.

Neubewertung der Grundstücke

Die bisherige Grundsteuer basiert auf den sogenannten Einheitswerten: Im Westen Deutschlands stammen diese Grundstückswerte von 1964, im Osten von 1935. In seiner Entscheidung vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht diese Werte als veraltet und verfassungswidrig beurteilt. Deshalb müssen Grundstücke nun neu bewertet werden – völlig unabhängig davon, nach welchem Modell die Grundsteuer in Zukunft gestaltet ist.

Allein in Baden-Württemberg werden in den kommenden Jahren 5,6 Millionen Steuerobjekte neu bewertet. 2019 lagen die Grundsteuereinnahmen im Land bei knapp 1,8 Milliarden Euro. Sie kommen den Kommunen zugute.

Quelle: Staatsministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 28.07.2020

Kirchensteuer: Daumen hoch für geplante Änderungen des KISTA-Verfahrens

Bereits letztes Jahr deutete ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen positive Änderungen im KISTA-Verfahren an. Einige davon sollen nun im Rahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes umgesetzt werden. Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass bei betrieblichen Konten auf den Kirchensteuerabzug zu verzichten ist, könnte schon bald gesetzlich verankert werden.
Das letztjährig vorgestellte Eckpunktepapier ließ bereits erahnen: Das Kirschensteuerabzugsverfahren (KISTA-Verfahren) dürfte vereinfacht werden. Diesen positiven Vorboten folgt nun die gesetzliche Umsetzung. So greift der Referentenentwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes viele der Eckpunkte auf. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Erleichterungen, die damit für die Praxis einhergehen dürften.

Kein Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen

Durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder aus 2016 (BMF-Schreiben vom 10.08.2016, BStBl I 2016 S. 813) wurde das KISTA-Verfahren deutlich erweitert. Die Kirchensteuerabzugspflicht sollte danach auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören, gelten (a. a. O., Rn. 40).

Dieses Verständnis der Norm sorgte für einigen Unmut in der Praxis. Der DStV monierte die Auffassung daher seit langem (vgl. DStV-Stellungnahme S 10/16 ). Bereits in der Vergangenheit blieb dies nicht folgenlos. Die Ländererlasse nahmen eine entsprechende Nichtbeanstandungsregelung auf, die bis auf weiteres verlängert wurde (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.11.2018, BStBl I 2018 S. 1229).

Jetzt endlich wartet auch gesetzliche Klarheit: Nach dem Referentenentwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes soll der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen ausgeschlossen sein. Der DStV begrüßt sehr, dass Steuerpflichtige dann rechtlich Gewissheit hätten.

Anlassabfrage bei Begründung der Geschäftsbeziehung

Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Regelabfrage die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Kunden bzw. Mitglieder abfragen. Dafür haben sie vom 01.09. bis 31.10. Zeit. Sie fragen dabei beim BZSt ab, ob der Schuldner der Kapitalerträge am 31.08. des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist. Daneben sind gesetzlich weitere Fälle vorgesehen, in denen Anlassabfragen an das BZSt gerichtet werden können, z. B. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung.

Der Referentenentwurf sieht nun vor, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten künftig bei Begründung einer Geschäftsbeziehung verpflichtend eine Anlassabfrage vornehmen müssen. So soll die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Fallgestaltungen, in denen eine Geschäftsbeziehung nach dem 31.08. begründet wird und dem Kunden bereits vor dem 01.09. des Folgejahres Kapitalerträge gutgeschrieben werden.

Parallel soll der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nur noch zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, den Kunden über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt zu informieren. Darüber hinaus soll ein genereller Hinweis, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichen. So wird das Verfahren auf Seiten der Kirchensteuerabzugsverpflichteten erleichtert.

Der DStV unterstützt diese Änderung. Die Abfrage der Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen bei Begründung von Geschäftsbeziehungen entspricht ohnehin der gängigen Praxis.

Ab wann gilt‘s?

Die Neuerungen sollen am 01.01.2022 in Kraft treten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 23.07.2020

Kurzarbeitergeld auch für UG-Geschäftsführer

Verhinderung der Existenzgefährdung durch Gewährung von Kurzarbeitergeld auch auf Geschäftsführerebene während der Corona-Krise

Auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden.

Das SG Speyer hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens zu entscheiden, welches aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.

Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer der GmbH nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei neue Kunde zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.

Das Sozialgericht Speyer hat dem Antrag indes im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt hat, steht zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintritt. Dies widerspräche der gesetzlichen Intention, die insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 erreicht werden sollte, nämlich möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten (Az. S 1 AL 134/20).

Die Entscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Quelle: SG Speyer, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil S 1 AL 134/20 (nrkr)

Das ändert sich zum 1. August 2020

Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Beschäftigte aus der EU, Erhöhung der Berufsausbildungshilfen, ein attraktiveres Aufstiegs-BaföG und die Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren: Das sind einige der gesetzlichen Neureglungen, die am 1. August in Kraft treten. Hier ein Überblick.

Arbeit/Soziales

Mehr Schutz für entsandte Arbeitnehmer

Nach Deutschland entsandte Beschäftigte haben von nun an Anspruch auf einen Tariflohn. Das geht aus der geänderten EU-Entsenderichtlinie hervor. Zudem erhalten sie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Schmutz- und Gefahrenzulagen. Reisekosten für Dienstreisen im Inland übernehmen die Unternehmen – Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Grundsätzlich gelten für Beschäftigte aus dem Ausland künftig nach zwölf Monaten Beschäftigung alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. Eine Ausnahme sind die Fernfahrer. Am 30. Juli 2020 tritt das Gesetz in Kraft.

Mehr Unterstützung für Azubis

Ab 1. August 2020 erhöhen sich die Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe. Auch das Ausbildungsgeld für junge Menschen mit Behinderung sowie die Kinderbetreuungskosten während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme steigen. Zudem gibt es höhere Zuschüsse zur Vergütung an Unternehmen, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen.

Bildung und Forschung

Reform des Aufstiegs-BaföG

Mit der Reform des Aufstiegs-Bafägs verdoppelt sich zum einen der Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag, zum anderen erhöht sich der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 130 auf 150 Euro. Außerdem sind die Möglichkeiten zur Stundung oder zum Erlass bei der Rückzahlung der erhaltenen BAföG-Mittel nun größer. Ein weiterer Vorteil der Reform: Eine Förderung bis zum „Master-Niveau“ ist über alle Stufen der beruflichen Qualifizierung hinweg möglich.

Finanzen

Strengere Prüfung von Investitionen

Abflüsse von Informationen oder Technologien verhindern, die gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben können – eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes erreicht dieses Ziel. Die Regelungen gelten für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch Investoren außerhalb der EU.

Justiz

Europäische Staatsanwaltschaft kann Arbeit aufnehmen

Korruption, Betrug, Geldwäsche: Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU in den Mitgliedsstaaten sollen künftig von einer unabhängigen, dezentralen Behörde verfolgt werden. Mit Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft wird erstmals eine unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union geschaffen, die voraussichtlich Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen wird. Das entsprechende Gesetz ist am 17. Juli 2020 in Kraft getreten.

Infektionsschutz

Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren

Positive Corona-Tests bei Haustieren sind seit dem 3. Juli meldepflichtig. Damit soll die Forschung Erkenntnisse über Vorkommen, Übertragung und Ausbreitung des Virus erlangen. Eine Pflicht, das Tier testen zu lassen, besteht allerdings nicht.

Verbraucherschutz

Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Biscaya

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft zum 3. August 2020 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Biscaya mit dem Wirkstoff Thiacloprid. Es gilt eine Abverkaufs- und Aufbrauchfrist bis zum 3. Februar 2021. Die Europäische Kommission hatte die Zulassung für Thiacloprid, ein hochwirksames Insektizid aus der Gruppe der Neonikotinoide, für den europäischen Markt beendet.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.07.2020

Bundesgerichtshof verbietet überhöhte Pauschale für Inkassokosten

  • Säumige Kunden sollten laut Preisverzeichnis 34,15 Euro für den Zahlungseinzug durch eine beauftragte Firma zahlen.
  • BGH: Klausel umfasste auch einfache Maßnahmen, zum Beispiel eine telefonische Zahlungserinnerung.
  • IT-System-Kosten sowie Planungs-, Unterstützungs- und Überwachungsaufwand für externe Dienstleister dürfen nicht als Inkassokosten umgelegt werden.

Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH entschieden, die zu den Stadtwerken München gehört.

„Unternehmen dürfen nur Inkassokosten berechnen, die unmittelbar für den Forderungseinzug anfallen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Dazu gehören keine allgemeinen Betriebskosten wie das Vorhalten eines IT-Systems. Das dürfen Unternehmen nicht umgehen, indem sie andere Firmen mit dem Zahlungseinzug beauftragen.“

34,15 Euro Pauschal für das Eintreiben von Forderungen

Laut Preisverzeichnis der SWM GmbH sollten Kunden bei Zahlungsverzug Inkassokosten von 34,15 Euro für den Einzug der Forderung durch einen Beauftragten zahlen. Mit dem Inkasso beauftragte der Energieversorger seine Schwestergesellschaft SWM Kundenservice GmbH, die den Auftrag an die ebenfalls zu den Stadtwerken München gehörende SWM Services GmbH weiterleitete. Diese setzte wiederum einen externen Dienstleister für den Forderungseinzug ein. In die Pauschale rechnete die SWM Versorgungs GmbH nicht nur die Vergütung des externen Dienstleisters ein, sondern auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen der SWM Services GmbH.

Bundesgerichtshof: Pauschale ist überhöht

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Pauschale überhöht ist und betroffene Kunden unangemessen benachteiligt. Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Pauschale nicht nur fällig werden, wenn ein Beauftragter des Energieversorgers den säumigen Kunden zuhause aufsuche, um die Forderung einzutreiben. Die Klausel sei vielmehr so auszulegen, dass sie auch alle weniger aufwendigen Inkassomaßnahmen erfasst, die durch das Unternehmen selbst oder die eingeschalteten Firmen erbracht werden. Demnach könnten die 34,15 Euro bereits für eine telefonische Zahlungserinnerung oder das erneute Versenden einer Zahlungsaufforderung fällig werden.

Inkassokosten enthielten nicht umlegbare Posten

Die Pauschale enthielt nach Auffassung des BGH außerdem Kosten, die gar nicht auf die Kunden umgelegt werden dürfen. Ein Unternehmen dürfe sich zwar die Rechtsverfolgungskosten erstatten lassen, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder den Arbeits- und Zeitaufwand für die außergerichtliche Abwicklung seines Schadenersatzanspruches. Die in die Pauschale eingerechneten IT-Systemkosten seien daher nicht auf den säumigen Kunden umlegbar. Das gleiche gelte für die Kosten des Personals, das für die Planung, Überwachung und Unterstützung der Tätigkeiten eines externen Dienstleisters eingesetzt werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Unternehmen diesen Aufwand selbst übernehme oder von anderen Firmen erledigen lasse.

Die Richter beanstandeten auch, dass die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis intransparent sei. Denn die Pauschale enthielt auch Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch den externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten für den Zahlungseinzug.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VIII ZR 289/19 des BGH vom 10.06.2020

Dieselskandal: Schadensersatzklage im sog. Dieselfall gegen die VW AG bei Gebrauchtwagenkauf nach Aufdeckung des „Dieselskandals“ erfolglos

Der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat heute über einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen erst nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Kaufpreis von 13.600 Euro, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.

Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge hat die Beklagte bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update bereitgestellt, das nach August 2016 auch bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde. Das Thema war Gegenstand einer umfangreichen und wiederholten Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats

Die Revision des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt hat, blieb ohne Erfolg.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Ansprüche aus § 826 BGB deshalb verneint hat, weil das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig anzusehen ist. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.

War das Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern, die ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug vor dem 22. September 2015 erwarben, sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), so wurden durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist. So war bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte, wurde deshalb – unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt.

Auch Ansprüche aus sonstigen Vorschriften hat der Senat verneint.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VI ZR 5/20 vom 30.07.2020

Dieselskandal: Schadensersatz gegen Fahrzeughersteller auch bei Durchführung eines Software-Updates

Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem „Dieselfall" gegen die VW AG - Zurückverweisung an Oberlandesgericht

Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 4. April 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Preis von 21.500 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet. Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und schaltete in diesem Falle in einen Stickoxid-optimierten Modus. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 einen Rückruf an, der auch das Fahrzeug des Klägers betraf. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. Der Kläger ließ das Software-Update im Februar 2017 durchführen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Braunschweig hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB schieden aus, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, welche konkrete Person aus dem in Betracht kommenden Täterkreis (Vorstand, leitende Angestellte) den Betrugstatbestand verwirklicht bzw. den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Abgesehen davon fehle es an einem Schaden des Klägers.

Entscheidung des Senats

Der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil unter Anwendung der Grundsätze seines Urteils vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht vom Kläger näheren Vortrag dazu verlangt, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person für den Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung verantwortlich ist. Die Entscheidung über den Einsatz der Abschalteinrichtung betrifft die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Vor diesem Hintergrund genügte die Behauptung des Klägers, die Entscheidung sei auf Vorstandsebene oder jedenfalls durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffen oder zumindest gebilligt worden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Schaden des Klägers nicht dadurch entfallen, dass dieser das von der Beklagten entwickelte Software-Update durchgeführt hat. Liegt der Schaden – wie das Berufungsgericht unterstellt hat – in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändern. Ein solcher Schaden fällt auch unter den Schutzzweck des § 826 BGB.

Hinweis zur Rechtslage

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VI ZR 367/19 vom 30.07.2020

Dieselskandal: Keine „Deliktszinsen“ für geschädigte VW-Käufer

In einem weiteren VW-Verfahren hat der u. a. für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass geschädigten Käufern eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt sog. Deliktszinsen kein Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung zusteht.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im August 2014 von einem Autohändler einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Golf VI 1,6 TDI mit einer Laufleistung von rund 23.000 km zu einem Preis von 15.888 Euro. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der mit einer Steuerungssoftware versehen war, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und die Beklagte verpflichtet hatte, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ließ die Klägerin das von der Beklagten entwickelte Software-Update im Jahr 2017 aufspielen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen ab Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht Oldenburg hat die Beklagte im Wesentlichen zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin dahingehend abgeändert, dass es ihr Zinsen bereits ab Kaufpreiszahlung zugesprochen hat. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu, auf den sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsse. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung könne die Klägerin von der Beklagten gemäß § 849 BGB zudem sogenannte „Deliktszinsen“ verlangen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Entscheidung des Senats

Beide Revisionen hatten nur zum Teil Erfolg.

Im Wesentlichen unter Verweis auf sein erstes Urteil zum sog. Dieselskandal vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) hat der VI. Zivilsenat auch hier einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der ihr durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugeflossenen Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen „Rückgabe“ des Fahrzeugs für gegeben erachtet. Einen Anspruch der Klägerin auf sog. Deliktszinsen nach § 849 BGB hat er hingegen – anders als das Berufungsgericht – verneint. Zwar erfasst diese Vorschrift grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch den Verlust von Geld in jeder Form. Dies gilt auch dann, wenn dieser Verlust – wie hier – mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. Vorliegend stand einer Anwendung des § 849 BGB aber jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 30.07.2020 zum Urteil VI ZR 397/19 vom 30.07.2020

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