Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer – Einfuhr für das Unternehmen

Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF mit, dass weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 UStAE vertretene Verwaltungsauffassung gilt (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung).

Daher wird zur Klarstellung der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2020 – III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :001 (2020//0661295) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 15.8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 6 eingefügt:

3Für diese Zwecke ist der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln (vgl. Absatz 5 und Abschnitt 3.12. Abs. 7). 4Dies gilt auch beim Reihengeschäft. 5Die der Lieferung zu Grunde gelegten Lieferklauseln (z. B. Incoterms) sind insoweit hingegen als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich. 6Kommt tatsächlich keine Lieferung zustande, gelten Absätze 11 und 12.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:

7Nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat.“

cc) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 8.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG steht der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert (vgl. auch die Beispiele in Abschnitt 3.13 Abs. 2).“

c) Absatz 6 wird gestrichen. d) In Absatz 11 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Absatz 5).“

2. In Abschnitt 15.9 Abs. 4 Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. auch Abschnitt 15.8 Abs. 5).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300-a / 19 / 10001 :004 vom 16.07.2020

Preisgeld für Dissertation ist einkommensteuerpflichtig

Ein für eine Dissertation erhaltenes Preisgeld muss versteuert werden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 15.07.2020 veröffentlichten Urteil vom 18.02.2020 (1 K 1309/18) entschieden.
Die Klägerin erstellte während ihrer Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Institut einer Universität ihre Dissertation. Sie erhielt für die Dissertation ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität vergeben wurde. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ließ die Klägerin das Preisgeld unberücksichtigt. Die Druckkosten ihrer Dissertation machte sie hingegen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versteuerte das Preisgeld als Arbeitslohn.

Hiergegen wandte sich die Klägerin und sah das Preisgeld als nicht durch ihr Dienstverhältnis veranlasst an.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn versteuert, da die Auszahlung durch die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin an der Universität veranlasst sei. Der Klägerin sei ihm Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses die Möglichkeit zur Anfertigung der Dissertation eingeräumt worden. Die Dissertation verbessere zudem die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt und der später erzielbaren Einkünfte. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Dissertation ihren aktuellen und zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, da sie die Druckkosten im Streitjahr als Werbungskosten geltend gemacht habe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde von der Klägerin nicht eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 1 K 1309/18 vom 18.02.2020 (rkr)

Kraftfahrzeugsteuer: Steuer steigt bei höherem CO2-Ausstoß

Finanzen/Gesetzentwurf – 16.07.2020 (hib 756/2020)

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung hat den Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (19/20978) eingebracht. Damit werden Beschlüsse aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt. Um den Anforderungen des Pariser Klimaschutzabkommens gerecht zu werden, will die Regierung die Kohlendioxid-Emissionen im Verkehrssektor um mindestens 40 bis 42 Prozent verringern. Dabei sollten soziale Belange berücksichtigt, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gewährleistet und bezahlbare Mobilität sichergestellt werden.

Zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für bis Ende 2025 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung soll längstens bis 31. Dezember 2030 gelten. Die Förderung der Elektromobilität sei ein wesentliches Element, um die Pariser Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu erreichen.

Außerdem sollen Autos mit hohem Ausstoß von Kohlendioxid stärker besteuert werden. Um die Nachfrage deutlicher auf Fahrzeuge mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine noch stärkere Berücksichtigung der CO2-Komponenten durch Einführung eines progressiven CO2-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor beabsichtigt.

Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Kraftfahrzeugsteuer für zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses und dem 31. Dezember 2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km in Höhe von 30 Euro im Jahr für fünf Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2025, nicht erhoben. Innerhalb der ersten CO2-Stufe von 96 bis 115 g/km beträgt der Eingangssteuersatz zwei Euro je g/km. In den folgenden Stufen von 116 bis 195 g/km steigen die Steuersätze von 2,20 Euro bis auf 3,40 Euro und sollen signalisieren, „dass höherer Kraftstoffverbrauch künftig nicht erst an der Tankstelle finanziell spürbar wird“. Der Spitzensteuersatz von vier Euro je g/km betreffe Fahrzeuge mit besonders hohem Emissionspotenzial von mehr als 195 g/km. „Die Steuer wird sich im Vergleich zu bisher gewohnten Höhe deutlich verändern“, heißt es in dem Entwurf.

Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge sollen insbesondere mittelständische Betriebe entlastet werden. Das Gesetz soll „zeitnah nach seiner Verkündung“ in Kraft treten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.07.2020

Doppelbesteuerungsabkommen: Maßnahmen gegen Gewinnverlagerung

Bestimmte Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten sollen nicht mehr von multinationalen Konzernen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt werden können. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ( 19/20979 ).

Mit dem Übereinkommen werden die steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), die im BEPS-Aktionsplan (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting) enthalten sind, umgesetzt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.07.2020

Änderung des Versicherungsteuerrechts

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ( 19/21089 ) eingebracht. Mit dem Entwurf wird vor allem auf verschiedene Urteile von Gerichten reagiert, die eine Präzisierung von Normen des Versicherungsteuergesetzes notwendig gemacht hätten. Außerdem soll die Frage des nationalen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums neu geregelt werden. Weiterhin wird eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Steueranmeldung normiert. Einzelne Regelungen aus dem Versicherungsteuergesetz sollen zudem wieder in die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung verlagert werden.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme Klarstellungen für die Steuerfreiheit beziehungsweise Steuerermäßigung für Beihilfeablöseversicherungen und Seeschifffahrtsversicherungen, die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.07.2020

Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

Umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, können dazu führen, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.01.2020 - X R 18, 19/18 entschieden.
Der verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger (X) vermietete seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundstück an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. Im Jahr 1999 beantragte X die Genehmigung für die Errichtung eines Erweiterungsbaus, der im Jahr 2004 fertiggestellt wurde. Bereits vorher hatte X eine gewerbliche KG gegründet. Mitte des Jahres 2005 brachte X die Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverhältnis mit der GmbH fort. Das Finanzamt ging davon aus, X habe das Grundstück nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betriebsvermögen eingebracht und besteuerte daher den hieraus entstandenen Gewinn. X habe aufgrund anderweitiger Grundstücksaktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundstück gehört habe. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Beurteilung.

Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es fehlten ausreichende Feststellungen, ob das eingebrachte Grundstück in Anbetracht dessen langjähriger Nutzung im Rahmen privater Vermögensverwaltung überhaupt taugliches Objekt eines gewerblichen Grundstückshandels gewesen sein konnte. In Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel könne dies – so der BFH – für privat vermietete Immobilien jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreife, die derart umfassend seien, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut „Gebäude“ hergestellt werde. Dementsprechend hat das FG in einem zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob durch die umfangreichen Baumaßnahmen des X entweder ein neues selbständiges Gebäude („Erweiterungsbau“) oder sogar ein einheitliches neues Gebäude geschaffen wurde. Wäre beides nicht feststellbar, hätte X das Grundstück aus seinem Privatvermögen – und damit nicht einkommensteuerbar – in die KG eingebracht.

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass X das Grundstück aus einen Betriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen der KG eingebracht hätte, handelte es sich – so der abschließende Hinweis des BFH – nicht etwa um einen teil-, sondern vielmehr um einen vollentgeltlichen Vorgang. Denn als Gegenleistung für die Einbringung übernahm die KG neben der Gewährung von 100 % der Gesellschaftsrechte sämtliche im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden Verbindlichkeiten. Die Zusammenfassung dieser beiden Entgeltkomponenten entsprach dem Grundstücksverkehrswert.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 28/20 vom 16.07.2020 zum Urteil X R 18/18, X R 19/18 vom 15.01.2020

Faire und einfache Besteuerung: Neues Maßnahmenpaket soll zu wirtschaftlicher Erholung und Wachstum in Europa beitragen

Die Europäische Kommission hat heute ein ambitioniertes neues Steuerpaket verabschiedet, um sicherzustellen, dass die Steuerpolitik der EU die wirtschaftliche Erholung und das langfristige Wachstum in Europa unterstützt. Die Maßnahmen des Pakets beruhen auf den beiden Grundsätzen Fairness und Einfachheit. Eine faire Besteuerung ist nach wie vor eine der obersten Prioritäten der Europäischen Kommission als Mittel zum Schutz der öffentlichen Einnahmen, die auf kurze Sicht eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Erholung in der EU und langfristig für Wohlstand spielen werden.

Mit dem heutigen Paket soll die Steuergerechtigkeit gefördert werden, indem die Bekämpfung von Steuermissbrauch, die Eindämmung des unlauteren Steuerwettbewerbs und die Erhöhung der Steuertransparenz intensiviert werden. Gleichzeitig sollen Steuervorschriften und -verfahren vereinfacht werden, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU zu verbessern. Dazu gehört auch die Beseitigung steuerlicher Hindernisse und des Verwaltungsaufwands für die Steuerzahler in vielen Sektoren, damit die Unternehmen im Binnenmarkt leichter wirtschaften und wachsen können.

Das heute vorgelegte Steuerpaket besteht aus drei getrennten, aber miteinander zusammenhängenden Initiativen:

  • Der Steuer-Aktionsplan enthält 25 verschiedene Maßnahmen, um die Besteuerung in den kommenden Jahren einfacher und gerechter zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen. Die vorgesehenen Maßnahmen werden ehrlichen Steuerzahlern das Leben erleichtern, indem Hindernisse in jedem Schritt von der Registrierung bis hin zur Steuererklärung, Zahlung, Überprüfung und Streitbeilegung beseitigt werden. Der Aktionsplan wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, das Potenzial von Daten und neuen Technologien auszuschöpfen, Steuerbetrug besser zu bekämpfen, die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
  • Mit dem Vorschlag über die Verwaltungszusammenarbeit (DAC 7) werden die EU-Steuertransparenzvorschriften auf digitale Plattformen ausgeweitet, so dass auch diejenigen, die durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf Plattformen Geld erwirtschaften, einen gerechten Anteil am Steueraufkommen leisten. Mit diesem neuen Vorschlag wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten automatisch Informationen über die von Verkäufern auf Online-Plattformen erzielten Einnahmen austauschen. Der Vorschlag konsolidiert und präzisiert auch die Vorschriften in anderen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Steuermissbrauch zu bekämpfen, beispielsweise durch gemeinsame Steuerprüfungen.
  • In der Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich liegt der Schwerpunkt auf der Förderung einer fairen Besteuerung und der Bekämpfung unlauteren Steuerwettbewerbs in der EU und auf internationaler Ebene. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine Reform des Verhaltenskodexes vor, der den Steuerwettbewerb regelt und schädliche Steuerpraktiken in der EU bekämpft. Ferner wird eine Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete vorgeschlagen, in der Drittländer aufgeführt werden, die sich weigern, international vereinbarte Standards einzuhalten. Schon jetzt bietet diese Liste einen Anreiz für Drittländer, Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu übernehmen, aber es muss noch mehr getan werden. In der Mitteilung wird auch das Konzept der EU für die steuerliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung skizziert.

Das heutige Paket ist der erste Teil einer umfassenden und ehrgeizigen steuerpolitischen Agenda der EU für die kommenden Jahre. Die Kommission wird auch an einem neuen Konzept für die Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert arbeiten, um die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft anzugehen und sicherzustellen, dass sich alle multinationalen Konzerne in gerechter Weise am Steueraufkommen beteiligen. Im Rahmen des Grünen Deals wird die Kommission Vorschläge unterbreiten, wie auch die Steuerpolitik der EU einen Beitrag leisten kann, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dieser vielschichtige Ansatz zur Reform der Besteuerung in der EU zielt darauf ab, die Besteuerung gerechter und umweltfreundlicher zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen und so zu langfristigem, nachhaltigem und integrativem Wachstum beizutragen.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Die Mitgliedstaaten brauchen heute mehr denn je sichere Steuereinnahmen, um in die Menschen und Unternehmen zu investieren, die sie am dringendsten benötigen. Gleichzeitig müssen wir steuerliche Hindernisse beseitigen und es EU-Unternehmen erleichtern, innovativ zu sein, zu investieren und zu wachsen. Das heutige Steuerpaket geht in die richtige Richtung und trägt zu einer gerechteren und benutzerfreundlicheren Steuerpolitik bei, die auch die digitale Wirtschaft in den Blick nimmt.“

Der EU-Kommissar für Wirtschaft Paolo Gentiloni erklärte: „Eine faire Besteuerung ist das Sprungbrett, das unsere Wirtschaft bei der Überwindung der Krise unterstützen wird. Wir müssen ehrlichen Bürgern und Unternehmen das Leben erleichtern, wenn es darum geht, ihre Steuern zu zahlen, und Betrügern und Steuerködern das Leben erschweren. Das heute vorgelegte Steuerpaket wird den Mitgliedstaaten helfen, die Einnahmen zu sichern, die sie für Investitionen in Menschen und Infrastruktur benötigen, und gleichzeitig ein besseres Steuerumfeld für Bürger und Unternehmen in ganz Europa schaffen.“

Weiterführende Informationen

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Q&A

Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

Die Vermietung von Wohnungen überschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (möglicherweise begünstigungsschädliches) Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen kommt es nicht an. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden (Az. 3 K 13/20 F).
Die Klägerin war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (KG) innerhalb eines Firmenverbundes, der über 700 Mietwohnungen innehat und verwaltet. Die KG selbst war Eigentümerin von etwa 40 Mietwohnungen und beschäftigte keine eigenen Arbeitnehmer. Zum Firmenverbund gehörte u. a. auch die S-GbR, die Eigentümerin des überwiegenden Teils der Wohnungen des Firmenverbundes war und 50 Arbeitnehmer beschäftigte. Die S-GbR verwaltete die Wohnungen der KG. Im Streitjahr 2012 verstarb deren alleinige Kommanditistin. Ihre Anteile an der KG wurden von Todes wegen auf ihre beiden Söhne, welche zugleich je zur Hälfte an der S-GbR beteiligt waren, übertragen. Das beklagte Finanzamt stellte die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens auf den Todestag gesondert fest. In seinem Feststellungsbescheid behandelte es die zum Betriebsvermögen der KG gehörenden Grundstücke erbschaftsteuerlich als Verwaltungsvermögen mit der Begründung, dass der Hauptzweck des Betriebs der KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordere.

Der 3. Senat hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. An Dritte vermietete Wohnungen und Garagen stellten nur dann erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen bestehe, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordere. Dabei komme es nicht auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen, sondern darauf an, ob in der Sache eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde. Der Senat hat damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, die in den Erbschaftsteuerrichtlinien einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei einem Halten von mehr als 300 Wohnungen bejaht. Nach Auffassung des 3. Senats sind für die Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist, die ertragsteuerrechtlich maßgebenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Danach sei von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit auszugehen, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende Sonderleistungen gegenüber den Mietern wie bspw. Gebäudereinigung oder -überwachung übernehme. Im Streitfall seien solche Sonderleistungen weder von der KG noch von der S-GbR für die KG erbracht worden. Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich sei, sei allein bezogen auf den Betrieb der KG zu entscheiden. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Tätigkeit weiterer Personen(-mehrheiten) im Firmen- bzw. Familienverbund finde nicht statt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 3 K 13/20 vom 25.06.2020

Verschmelzung einer KG auf eine GmbH führt zu Einbringungsgewinn

Die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH stellt eine schädliche Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG dar mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 19. Mai 2020 (Az. 13 K 571/16 G,F) entschieden.
Eine KG brachte im Jahr 2007 einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100 % hielt, und erhielt hierfür neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwerts (§ 20 Abs. 1, 2 UmwStG) erfolgte. Im Jahr 2008 wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen, die zu 50 % Kommanditistin der KG gewesen war. Die übrigen Kommanditanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung.

Das beklagte Finanzamt sah die Verschmelzung als schädliche Übertragung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG an, was für 2007 rückwirkend zu einem sog. „Einbringungsgewinn I“ führte. Hiergegen wandten die Kläger (Insolvenzverwalter der Mutter-GmbH sowie die beiden weiteren ehemaligen Kommanditisten der KG) ein, dass der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten habe erfolgen können. Eine Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 1 UmwStG liege nicht vor, weil eine mittelbare Beteiligung lediglich in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden sei.

Dem ist der 13. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Er hat die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH als schädliche Veräußerung angesehen. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen stelle einen tauschähnlichen Vorgang dar. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gleichermaßen für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin, auch wenn hierdurch keine neuen Gesellschaftsanteile übergingen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochtergesellschaft untergingen. Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall, in dem eine Verschmelzung lediglich auf eine 50 %-ige Gesellschafterin der KG erfolgt ist, übertragbar, da die Kommanditanteile der beiden übrigen Gesellschafter untergegangen seien und sich im Gegenzug der Wert ihrer Anteile an der Mutter-GmbH erhöht habe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 13 K 571/16 vom 19.05.2020

Keine Vorsteueraufteilung bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020 (Az. 5 K 546/17 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Vorsteuern aus Leistungen eines Insolvenzverwalters einer GmbH & Co. KG auch dann nicht aufzuteilen sind, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung steuerfreie Ausgangsumsätze ausführt.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte er das Unternehmen der KG über mehrere Jahre fort, wobei er steuerpflichtige Umsätze in einem Umfang von insgesamt rund 2,3 Mio. Euro sowie eine steuerfreie Grundstücksveräußerung für rund 300.000 Euro ausführte. Im Streitjahr 2015 führte er keine Umsätze mehr aus, sondern macht lediglich Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als Insolvenzverwalter geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nur zu etwa 88,5 % an (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es für die Vorsteueraufteilung allein auf die Umsätze der KG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankomme und Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht einzubeziehen seien.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben und dem Kläger den Vorsteuerabzug in vollem Umfang gewährt. Die Leistungen des Insolvenzverwalters, für die der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, stünden im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei dabei folgendermaßen zu unterscheiden: Handele es sich beim Insolvenzschuldner um eine natürliche Person, sei eine Aufteilung im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Im Fall der Insolvenz einer KG seien dagegen im Regelfall alle geltend gemachten Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, sodass ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich sei.

Diese Unterscheidung sei auch auf den Streitfall zu übertragen, in dem der Insolvenzverwalter das Unternehmen der KG zunächst fortgeführt hat. Dementsprechend sei die steuerfreie Grundstücksveräußerung für die Vorsteueraufteilung nicht von Bedeutung.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2020 zum Gerichtsbescheid 5 K 546/17 vom 04.05.2020 (rkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin