Veräußerung eines Mobilheims löst Grunderwerbsteuer aus

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18. Juni 2020 (Az. 8 K 786/19 GrE,F) entschieden, dass die Übertragung eines Mobilheims grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2018 ein „Kleinwochenendhaus“ auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 Euro und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter „Mobilheimbrief“, der u. a. eine Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8,35 m Länge, 3,10 m Breite, 2,98 m Höhe) sowie dessen Gewicht (4.250 kg) enthält. Es steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen. Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.

Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 9.000 Euro (Kaufpreis abzgl. 1.000 Euro für Inventar) aus. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Gebäude handele, weil es keine feste Verbindung zum Grundstück aufweise. Zudem sei der Wert des Inventars höher anzusetzen, weil sie einen vorhandenen Zaun, eine Terrasse und Bepflanzung übernommen habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Vertrag über das Mobilheim unterliege – so der 8. Senat des Finanzgerichts Münster – der Grunderwerbsteuer.

Das Mobilheim sei zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) anzusehen. Es weise die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aus dem Gewicht des Hauses (4.250 kg) und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spreche auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt sei.

Der Senat ließ offen, ob es sich bei dem über das Mobilheim abgeschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG oder um einen Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG handele, der die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einräume. Wäre das Gebäude als Scheinbestandteil anzusehen, hätte die Klägerin zivilrechtliches Eigentum durch einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden erworben. Anderenfalls wäre das Mobilheim zwar Grundstücksbestandteil, aber die Klägerin hätte durch den Vertrag eine eigentümerähnliche Stellung erlangt, denn der Verpächter beanspruche kein Eigentum am Gebäude und die Klägerin dürfe es abtransportieren.

Schließlich sei die Höhe der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf den für das Inventar angesetzten Abzugsbetrag nicht zu beanstanden, da die Klägerin den Wert des Zaunes, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert habe.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 8 K 786/19 vom 18.06.2020

Finanzämter berücksichtigen die Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für 2020 und 2021 ab Juli 2020

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I S. 1512) wurde für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG)) von 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöht, um dem höheren Betreuungsaufwand in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen. Der auch bisher bereits gewährte Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere haushaltszugehörige Kind bleibt unverändert.
Der Erhöhungsbetrag wird durch die Finanzämter gem. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG rückwirkend auf den 1. Juli 2020 für alle Personen, die derzeit die Steuerklasse II innehaben, (ggf. monatsanteilig) ergänzt, sodass die Anhebung zeitnah in das Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen wird.

Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Aufgrund der personellen Bearbeitung der Fälle kann es zu einer Berücksichtigung erst ab einem späteren Lohnzahlungszeitraum kommen. Der insgesamt zustehende Erhöhungsbetrag wird in diesen Fällen auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt.

Soweit Betroffene eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen, können sie jederzeit formlos bei Ihrem Finanzamt widersprechen.

Für Alleinerziehende, die derzeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Steuerklasse II nicht beantragt haben, wird der Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.07.2020

Staatliche Beihilfen: Kommission empfiehlt, Unternehmen mit Verbindungen zu Steueroasen keine finanzielle Unterstützung zu gewähren

Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten heute empfohlen, Unternehmen mit Verbindungen zu Ländern bzw. Gebieten, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke stehen, keine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Auch für Unternehmen, die wegen schwerwiegender Finanzdelikte, etwa Finanzbetrug, Korruption oder Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben, verurteilt wurden, sollten Beschränkungen gelten. Mit der heutigen Empfehlung werden den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen an die Hand gegeben, wie sie finanzielle Unterstützungsmaßnahmen gestalten sollten, um die missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel zu verhindern und die Schutzmechanismen gegen Steuermissbrauch in der gesamten EU zu stärken. Wenn die Mitgliedstaaten die Beschränkungen in Bezug auf die finanzielle Unterstützung untereinander abstimmen, würden zudem Inkongruenzen und Verzerrungen im Binnenmarkt verhindert.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Wir befinden uns in einer beispiellosen Situation, in der Unternehmen vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie in außergewöhnlichem Umfang staatliche Beihilfen erhalten. Insbesondere in diesem Kontext ist es nicht hinnehmbar, dass Unternehmen, die öffentliche Unterstützung erhalten, mithilfe von Steueroasen Steuervermeidungspraktiken anwenden. Das wäre eine missbräuchliche Verwendung von nationalen und von EU-Mitteln, die zulasten der Steuerzahler und der Sozialversicherungssysteme ginge. Zusammen mit den Mitgliedstaaten wollen wir dem einen Riegel vorschieben.“

Paolo Gentiloni, EU-Kommissar für Wirtschaft, sagte: „Fairness und Solidarität stehen im Mittelpunkt der Konjunkturbelebungsmaßnahmen der EU. Wir sitzen in dieser Krise alle im selben Boot, und jeder muss seinen gerechten Anteil an Steuern zahlen, um die gemeinsamen Bemühungen für einen Wiederaufschwung zu unterstützen, anstatt sie zu untergraben. Wer vorsätzlich Steuervorschriften umgeht oder kriminelle Handlungen begeht, sollte von den Systemen, die er zu umgehen versucht, keine Unterstützung erhalten. Wir müssen unsere öffentlichen Mittel schützen, damit sie EU-weit für die Unterstützung ehrlicher Steuerzahler eingesetzt werden können.“

Die Mitgliedstaaten können selbst darüber entscheiden, ob sie finanzielle Unterstützung gewähren wollen, und Maßnahmen konzipieren, die mit den EU-Vorschriften wie etwa den Beihilfevorschriften sowie ihren politischen Zielen im Einklang stehen. Die Coronavirus-Pandemie erfordert sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene beispiellose Anstrengungen, um die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu unterstützen und ihre Erholung zu fördern. Dazu zählt eine umfangreiche finanzielle Unterstützung, um Unternehmen Liquidität und Kapital bereitzustellen, Arbeitsplätze zu retten, Lieferketten zu sichern sowie Forschung und Entwicklung zu fördern. In diesem Zusammenhang haben mehrere Mitgliedstaaten erklärt, dass sie bereit sind, Unternehmen, die steueroasenbasierte Steuervermeidungspraktiken anwenden oder wegen Finanzkriminalität verurteilt wurden, durch entsprechende Vorschriften von Fördermaßnahmen auszuschließen, und die Kommission um Orientierungshilfen hinsichtlich eines geeigneten Vorgehens gebeten.

Mit der heutigen Empfehlung sollen den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen an die Hand gegeben werden, wie sie im Einklang mit dem EU-Recht verhindern können, dass öffentliche Unterstützung im Rahmen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung verwendet wird. Insbesondere sollten Unternehmen, die Verbindungen zu Ländern bzw. Gebieten haben, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind (z. B. Unternehmen, die in einem solchen Land bzw. Gebiet steuerlich ansässig sind), keine öffentliche Unterstützung erhalten. Die Kommission schlägt vor, dass Mitgliedstaaten, die solche Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen wollen, die Gewährung finanzieller Unterstützung von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig machen sollten. Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete bildet eine sehr gute Grundlage für die Anwendung solcher Beschränkungen, da die Mitgliedstaaten mit ihrer Hilfe kohärent handeln können und Alleingänge, die möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen, vermieden werden. Darüber hinaus bringt es mehr Klarheit und Sicherheit für die Unternehmen mit sich, wenn die Umsetzung der Beschränkungen auf Basis dieser Liste erfolgt.

Gleichzeitig ist die Kommission bereit, mit den Mitgliedstaaten die konkreten Pläne zu erörtern, anhand deren sie sicherstellen wollen, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen, insbesondere in Form von Rekapitalisierungen, auf Unternehmen beschränkt wird, die einen angemessenen Steueranteil zahlen.

Die Kommission empfiehlt auch Ausnahmen von diesen Beschränkungen. Um den Schutz ehrlicher Steuerzahler zu gewährleisten, sollten für diese Ausnahmen strenge Voraussetzungen gelten. Selbst wenn ein Unternehmen Verbindungen zu Ländern bzw. Gebieten hat, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind, sollte es unter bestimmten Umständen finanzielle Unterstützung erhalten können. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es in dem jeweiligen Mitgliedstaat während eines bestimmten Zeitraums (z. B. in den letzten drei Jahren) einen angemessenen Steuerbetrag entrichtet hat, oder wenn es eine echte wirtschaftliche Präsenz in dem auf der Liste aufgeführten Land bzw. Gebiet hat. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, geeignete Sanktionen einzuführen, um Antragsteller davon abzuhalten, falsche oder ungenaue Angaben zu machen.

Zudem sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Nachweis, dass keine Verbindung zu einem Land bzw. einem Gebiet auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete besteht, angemessene Anforderungen an die Unternehmen stellen. In der Empfehlung werden Grundsätze zur diesbezüglichen Unterstützung der Mitgliedstaaten vorgeschlagen.

Und schließlich sollten die Mitgliedstaaten die Kommission im Einklang mit den EU-Grundsätzen des verantwortungsvollen Handelns über die Maßnahmen unterrichten, die sie ergreifen werden, um der heutigen Empfehlung nachzukommen. Die Kommission wird innerhalb von drei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieser Empfehlung veröffentlichen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen sind abrufbar unter: URL

Die Empfehlung der EU-Kommission

Corona-Krise: Nordrhein-Westfalen hilft Alleinerziehenden schnell und unbürokratisch

Finanzämter in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen höheren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Im Rahmen des Konjunkturpakets des Bundes zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie werden alleinerziehende Mütter und Väter steuerlich stärker entlastet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt – er steigt von bisher 1.908 Euro auf 4.008 Euro. Die Änderung gilt ab dem 1. Juli 2020 für das erste zu begünstigende Kind.

„Alleinerziehende leisten viel und verdienen deshalb eine besondere Unterstützung“, sagte Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Die nordrhein-westfälischen Finanzämter berücksichtigen den um 2.100 Euro erhöhten Entlastungsbetrag automatisch, sodass alleinerziehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Antrag stellen müssen.“

Die Finanzämter arbeiten den Erhöhungsbetrag schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. Somit können die Arbeitgeber die Steuerermäßigung bereits rückwirkend ab Juli 2020 berücksichtigen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig eine Lohnversteuerung nach der Steuerklasse II wünschen, setzt die Berücksichtigung einen entsprechenden Antrag des/der Alleinerziehenden voraus. Alleinerziehende, die nicht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, können den Erhöhungsbetrag – wie den bisherigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.07.2020

Baden-Württemberg verlängert Frist zur Umrüstung auf manipulationssichere Kassensysteme

Betriebe in Baden-Württemberg haben ein halbes Jahr länger Zeit, ihre Kasse auf manipulationssichere Systeme umzustellen. Unter gewissen Umständen wird die Steuerverwaltung fehlende Umrüstungen bis 31. März 2021 nicht beanstanden.
Nach dem sog. Kassengesetz besteht seit 1. Januar 2020 die Pflicht, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Noch bis Ende September läuft bundesweit eine Nichtbeanstandungsregelung, die in Baden-Württemberg nun verlängert wird.

„Wir schaffen eine pragmatische Lösung, die dem Handel in ohnehin schwierigen Zeiten der Corona-Pandemie Luft verschafft“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. Durch Einschränkungen und den Lockdown wegen der Pandemie sei es vielen Händlerinnen und Händlern kaum möglich gewesen, ihre Kassen rechtzeitig umzurüsten. Am Ziel des Kassengesetzes ändere sich nichts: „Manipulationssichere Kassensysteme verhindern Steuerbetrug. So sorgen wir für mehr Steuergerechtigkeit“, so die Ministerin.

Kann nachgewiesen werden, dass die Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bis zum 30. September 2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte, wird eine fehlende TSE-Umrüstung bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet. „Liegen die Voraussetzungen vor, ist nicht einmal ein Antrag beim Finanzamt nötig“, sagte Sitzmann. „Damit wird die Regelung bürokratiearm umgesetzt und entlastet alle Beteiligten.“

Weitere Informationen:

Zweck des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, des sog. Kassengesetzes, vom 22. Dezember 2016 ist es, Manipulationen an digitalen Daten zu verhindern. Deshalb sieht das Gesetz unter anderem vor, dass elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Indem Vorgänge im Kassensystem protokolliert werden, sind nachträgliche Änderungen nachzuvollziehen. Auch Lücken in den Aufzeichnungen sind zu erkennen.

Nach dem Kassengesetz gilt die Pflicht für manipulationssichere Kassensysteme seit 1. Januar 2020. Wegen zeitlicher Verzögerungen im Zertifizierungsverfahren hatte das Bundesfinanzministerium im November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 getroffen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.07.2020

Hessens Finanzminister möchte steuerliche Vorteile für die Arbeit im Home-Office ausweiten und vereinfachen

„Arbeit von zu Hause soll neu mit bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich gefördert werden.“

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg möchte es Bürgerinnen und Bürgern, die von zu Hause arbeiten, erleichtern, hierfür steuerliche Vorteile zu nutzen. Dazu will Boddenberg die bestehenden Abzugsmöglichkeiten für Arbeitszimmerkosten mit einer sog. Einfachvariante ergänzen.

Noch nie haben in Deutschland so viele Menschen von zu Hause gearbeitet, wie in den vergangenen Monaten. Home-Office bringt in aller Regel viele Vorteile mit sich, wie beispielsweise ersparte Fahrtkosten und -zeit. Jedoch bekommen die privaten Wohnkosten hierdurch einen beruflichen Touch. Die Kosten können nach den aktuellen steuerlichen Regelungen unter Umständen nicht abgezogen werden, zum Beispiel, weil das heimische Arbeitszimmer gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt“, erklärte Hessens Finanzminister und fügte hinzu: „Ich möchte deshalb, dass die steuerlichen Vorteile für die Arbeit im Home-Office unbürokratisch ausgeweitet werden. Mein Vorschlag: Wer im Home-Office arbeitet, soll für jeden vollen Tag einen Pauschalbetrag von 5 Euro, maximal 600 Euro im Jahr als Werbungskosten abziehen können.“

Um die Pauschale zu erhalten, muss nach den Plänen des Finanzministers der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied. „Arbeitnehmer, die grundsätzlich sowohl die Voraussetzungen für die neue Pauschale als auch für den aktuell geltenden Abzug für ein Arbeitszimmer erfüllen, haben damit letztlich ein Wahlrecht“, so Michael Boddenberg.

„Der hessische Vorschlag trägt zur Steuervereinfachung bei und kann helfen, die in der gegenwärtigen Praxis häufigen Konflikte mit dem Finanzamt bei den Arbeitszimmerkosten zu befrieden. Die neue Regelung würde also beiden Seiten helfen: Der Bürger hätte weniger Bürokratie beim Ausfüllen der Steuererklärung und auch die Finanzämter würden entlastet“, so Boddenberg.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.07.2020

Anwendungsfragen des § 2b UStG (Umsatzsteuergesetz)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 - III C 2 - S-7208 / 19 / 10001 :001 (2020/0683957), BStBl I S xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 2.11 Absatz 12 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(BFH-Urteil vom 27. 2. 2003, V R 78/07, BStBl 2004 II S. 431; zur Rechtslage nach § 2b UStG vgl. Abschnitt 2b.1 Absatz 5)“

2. In Abschnitt 2b.1 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 4 bis 9 angefügt:

„(4) Die Kreishandwerkerschaften gelten mit der Ausübung der Geschäftsführung der Innungen hinsichtlich der Anwendung des § 2b UStG nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.

(5) Die Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist als hoheitliche Tätigkeit zur Ordnung des ruhenden Verkehrs nach § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar (zur Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 12 Satz 2).

(6) 1Die durch die Landwirtschaftskammern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchgeführten nachhaltigen und entgeltlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit (Landes-)Weinprämierungen führen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG. 2Sie werden damit unternehmerisch ausgeübt.

(7) Die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung führt, auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.

(8) 1Für eine Anwendung des § 2b Abs. 3 Nummer 1 UStG müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden darf (vgl. dazu Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 16. 12. 2016, BStBl I S. 1451). 2Nicht ausreichend ist zum Beispiel die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.

(9) 1Hoheitliche Hilfsgeschäfte, die der nichtunternehmerische Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit sich bringt, sind grundsätzlich nicht steuerbar. 2Da große Hoheitsbereiche oftmals entsprechend viele Hilfsgeschäfte tätigen, führt auch deren große Anzahl grundsätzlich nicht zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung und damit zur Steuerbarkeit. 3Dies kann jedoch ausnahmsweise der Fall sein, wenn das Auftreten der juristischen Person des öffentlichen Rechts am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde. 4Wegen weiterer Einzelheiten siehe Rz. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 16. 12. 2016, BStBl I S. 1451.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 19 / 10005 :014 vom 09.07.2020

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 2.100 Euro für zwei Jahre erhöht – Ausgleich erziehungsbedingter Mehraufwendungen

Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Hiermit sollen erziehungsbedingte Mehraufwendungen von Alleinerziehenden ausgeglichen werden, weil gerade diese in Zeiten von Corona vor besonderen Herausforderungen stehen.

Wer kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen?

Alleinerziehende Steuerpflichtige können den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Der Entlastungsbetrag kann nur gewährt werden, wenn Alleinerziehende

  • nicht in einer Haus- beziehungsweise Wohngemeinschaft leben,
  • nicht in einer Partnerschaft leben,
  • nicht nach einer Trennung noch die Voraussetzungen für eine Zusammen-veranlagung erfüllen.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird bei gewährter Steuerklasse II (Stichtag 26. Juni 2020) automatisch, das heißt ohne Antrag der Alleinerziehenden, als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und damit dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Die Berücksichtigung erfolgt, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen mit einer maximalen Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2021.

Die Berliner Finanzämter beginnen voraussichtlich ab Mitte August dieses Jahres mit den Eintragungen. Sofern vorab eine Berücksichtigung gewünscht wird, muss dies beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der Zeitpunkt der Eintragung hat keine Auswirkung auf die finanzielle Entlastung, da diese jeweils mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 gespeichert wird.

Zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro

Für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt von Alleinerziehenden gehört, kann – wie bisher – ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro gewährt werden. Dieser Freibetrag wird auch künftig nur auf Antrag berücksichtigt.

Hierfür ist der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit der dazugehörigen „Anlage Kind“ erforderlich, mit dem auch der Wechsel in die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragt werden kann.

Der Antrag ist auf der Internetseite des SenFin Berlin abrufbar:

www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads , Menüpunkt „Einkommen- und Lohnsteuerformulare“.

Rechtsgrundlage für die Erhöhung ist das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 09.07.2020

Dieselskandal: BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

Der u. a. für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG zur Verletzung von Publizitätspflichten im Zusammenhang des sog. Dieselskandals einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen die Porsche SE nicht entgegensteht.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Porsche Automobil Holding SE („Porsche SE“) ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG beteiligt. Im Jahr 2007 stellte die Volkswagen AG eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2008 baute und auch in den USA vermarktete. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Meldung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22. September 2015 informierte die Porsche SE in einer Ad-hoc-Meldung hierüber und teilte mit, dass bei ihr infolge der Kapitalbeteiligung an der Volkswagen AG ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt zu erwarten sei. In der Zeit ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und der Porsche SE ein.

Mit einem Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig soll geklärt werden, ob die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem als VW-Abgasskandal bezeichneten Sachverhalt ihre Publizitätspflichten verletzt hat.

Das Landgericht Stuttgart hat dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Herbeiführung eines Musterentscheids Feststellungsziele vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Porsche SE von Vorgängen aus dem Bereich der Volkswagen AG, hieraus folgende Ad-hoc-Mitteilungspflichten, und Fragen der Wissenszurechnung geklärt werden sollen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren im Hinblick auf das vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren für unzulässig erklärt. Die Entscheidung in einem weiteren Kapitalanleger-Musterverfahren sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig über die Feststellungsziele des dortigen Kapitalanleger-Musterverfahrens abhängig und beide Verfahren beträfen mit den Vorgängen bei der Volkswagen AG denselben Lebenssachverhalt. Gegen diese Entscheidung haben sich Kapitalanleger mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Ein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Satz 1 KapMuG ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in einem bereits eingeleiteten Musterverfahren die Prozessgerichte in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen wären, bindet. Bei Schadensersatzansprüchen, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, hat eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung für andere Prozesse, wenn diese dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen.

Das Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig sperrt danach das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht, weil Gegenstand der Feststellungsziele des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingeleiteten Musterverfahrens Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Volkswagen AG sind, während das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart öffentliche Kapitalmarktinformationen der Porsche SE betreffen soll. Dass Vorgänge bei der Volkswagen AG jedenfalls mittelbar in beiden Verfahren von Bedeutung sind, ist nicht entscheidend.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 7 KapMuG:

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

§ 8 Abs. 1 KapMuG:

Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. (…)

§ 22 Abs. 1 KapMuG

(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 8 Absatz 1 ausgesetzten Verfahren. (…)

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Beschluss II ZB 10/19 vom 16.06.2020

LG Osnabrück sieht bei 2020 eingereichten Klagen in der „Abgasaffäre“ Ansprüche als verjährt an

Viele Autofahrer haben in der sog. Abgasaffäre Klage gegen die Hersteller ihrer Dieselfahrzeuge erhoben und Schadensersatz verlangt. Mittlerweile hat auch der Bundesgerichtshof sich mit Fällen dieser Art befasst. Ungeklärt ist aber bisher die Frage, wann eine Verjährung entsprechender Ansprüche eintritt.
Das Gesetz sieht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Inhaber des Anspruchs erstmals erfährt, dass er einen Anspruch hat und gegen wen dieser sich richtet. In zwei Verfahren hat nun das Landgericht Osnabrück entschieden, dass diese Voraussetzungen bei der sog. Abgasaffäre jedenfalls in bestimmten Fällen spätestens im Jahr 2016 eintraten (Urteil vom 3. Juli 2020, Az. 6 O 842/20; Urteil vom 8. Juli 2020, Az. 4 O 483/20).

Geklagt hatten zwei Pkw-Eigentümer, die ihre von der sog. Abgasaffäre betroffenen Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern mit einem Motor des Typs EA 189 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben hatten. 2020 reichten sie dann Schadensersatzklagen gegen Volkswagen ein und forderten den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so die Kläger, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen dar.

In dem Verfahren verteidigte Volkswagen sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung und erhob außerdem die Einrede der Verjährung. Spätestens 2016 wäre es, so Volkswagen, den Klägern bereits möglich gewesen, ihre Klagen auf den Weg zu bringen. Sämtliche Umstände, die die Kläger nun ihren Klagen zugrunde legten, seien schon damals durch entsprechende Medienberichte öffentlich bekannt gewesen. Deshalb seien die Ansprüche drei Jahre später, nämlich mit Schluss des Jahres 2019 und damit noch vor Klageerhebung, verjährt.

Die Kläger sahen dies anders. Sie beriefen sich darauf, dass Volkswagen bis heute die Voraussetzungen einer Haftung abstreite. Details über die internen Abläufe und Verantwortlichkeiten, die zur sog. Abgasaffäre geführt hätten, seien der Öffentlichkeit weiterhin unbekannt. Ebenso wenig habe Volkswagen selbst die Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt vollständig und zutreffend über die mutmaßlichen Abgasmanipulationen informiert. Erst ab dem Jahr 2017 hätten erste Gerichte trotz der Unklarheiten über die genauen Abläufe im Volkswagenkonzern klagenden Kunden Schadensersatz zugesprochen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt sei es auch anderen Kunden zumutbar gewesen, Klage zu erheben.

Die beiden für die konkreten Verfahren zuständigen Kammern des Landgerichts Osnabrück gaben nun in erster Instanz der beklagten Volkswagen AG Recht. Im Laufe des Jahres 2016 seien die mutmaßlichen Hintergründe der sog. Abgasaffäre in wesentlichen Teilen ans Licht gekommen. Die Erfolgsaussichten von Klagen der betroffenen Kunden seien damit hinreichend erkennbar gewesen. Dass Einzelheiten der internen Abläufe und der Rechtslage betreffend die zivilrechtliche Haftung noch nicht abschließend geklärt gewesen seien, hindere den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Niemand könne sich darauf verlassen, dass er mit einer Klage warten dürfe, bis alle relevanten Tatsachen im Detail bekannt und alle Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien. Die Verjährungsfrist habe in den beiden zu entscheidenden Fällen demnach spätestens Ende des Jahres 2016 begonnen. Die jeweiligen Kläger hätten während der laufenden Verjährungsfrist keine Maßnahmen ergriffen, die die Verjährung hätten hemmen können. Die Ansprüche der beiden klagenden Kunden seien damit Ende des Jahres 2019 verjährt. Beide Kammern wiesen deshalb im Ergebnis die Klagen der Fahrzeugeigentümer ab. Diese haben auch die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfalten.

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zu den Urteilen 6 O 842/20 vom 03.07.2020 und 4 O 483/20 vom 08.07.2020 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin