LG Osnabrück sieht bei 2020 eingereichten Klagen in der „Abgasaffäre“ Ansprüche als verjährt an

Viele Autofahrer haben in der sog. Abgasaffäre Klage gegen die Hersteller ihrer Dieselfahrzeuge erhoben und Schadensersatz verlangt. Mittlerweile hat auch der Bundesgerichtshof sich mit Fällen dieser Art befasst. Ungeklärt ist aber bisher die Frage, wann eine Verjährung entsprechender Ansprüche eintritt.
Das Gesetz sieht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Inhaber des Anspruchs erstmals erfährt, dass er einen Anspruch hat und gegen wen dieser sich richtet. In zwei Verfahren hat nun das Landgericht Osnabrück entschieden, dass diese Voraussetzungen bei der sog. Abgasaffäre jedenfalls in bestimmten Fällen spätestens im Jahr 2016 eintraten (Urteil vom 3. Juli 2020, Az. 6 O 842/20; Urteil vom 8. Juli 2020, Az. 4 O 483/20).

Geklagt hatten zwei Pkw-Eigentümer, die ihre von der sog. Abgasaffäre betroffenen Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern mit einem Motor des Typs EA 189 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben hatten. 2020 reichten sie dann Schadensersatzklagen gegen Volkswagen ein und forderten den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so die Kläger, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen dar.

In dem Verfahren verteidigte Volkswagen sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung und erhob außerdem die Einrede der Verjährung. Spätestens 2016 wäre es, so Volkswagen, den Klägern bereits möglich gewesen, ihre Klagen auf den Weg zu bringen. Sämtliche Umstände, die die Kläger nun ihren Klagen zugrunde legten, seien schon damals durch entsprechende Medienberichte öffentlich bekannt gewesen. Deshalb seien die Ansprüche drei Jahre später, nämlich mit Schluss des Jahres 2019 und damit noch vor Klageerhebung, verjährt.

Die Kläger sahen dies anders. Sie beriefen sich darauf, dass Volkswagen bis heute die Voraussetzungen einer Haftung abstreite. Details über die internen Abläufe und Verantwortlichkeiten, die zur sog. Abgasaffäre geführt hätten, seien der Öffentlichkeit weiterhin unbekannt. Ebenso wenig habe Volkswagen selbst die Kunden zu irgendeinem Zeitpunkt vollständig und zutreffend über die mutmaßlichen Abgasmanipulationen informiert. Erst ab dem Jahr 2017 hätten erste Gerichte trotz der Unklarheiten über die genauen Abläufe im Volkswagenkonzern klagenden Kunden Schadensersatz zugesprochen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt sei es auch anderen Kunden zumutbar gewesen, Klage zu erheben.

Die beiden für die konkreten Verfahren zuständigen Kammern des Landgerichts Osnabrück gaben nun in erster Instanz der beklagten Volkswagen AG Recht. Im Laufe des Jahres 2016 seien die mutmaßlichen Hintergründe der sog. Abgasaffäre in wesentlichen Teilen ans Licht gekommen. Die Erfolgsaussichten von Klagen der betroffenen Kunden seien damit hinreichend erkennbar gewesen. Dass Einzelheiten der internen Abläufe und der Rechtslage betreffend die zivilrechtliche Haftung noch nicht abschließend geklärt gewesen seien, hindere den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Niemand könne sich darauf verlassen, dass er mit einer Klage warten dürfe, bis alle relevanten Tatsachen im Detail bekannt und alle Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien. Die Verjährungsfrist habe in den beiden zu entscheidenden Fällen demnach spätestens Ende des Jahres 2016 begonnen. Die jeweiligen Kläger hätten während der laufenden Verjährungsfrist keine Maßnahmen ergriffen, die die Verjährung hätten hemmen können. Die Ansprüche der beiden klagenden Kunden seien damit Ende des Jahres 2019 verjährt. Beide Kammern wiesen deshalb im Ergebnis die Klagen der Fahrzeugeigentümer ab. Diese haben auch die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfalten.

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zu den Urteilen 6 O 842/20 vom 03.07.2020 und 4 O 483/20 vom 08.07.2020 (nrkr)

Straßenverkehrsrecht: Grenzwert zu absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gilt nicht für „Pedelecs“

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.07.2020 darauf hingewiesen, dass derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür bestehen, dass Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern („Pedelecs“) mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Führer eines Kraftfahrzeugs bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, findet daher auf solche „Pedelecs“ nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren erhebt die Staatsanwaltschaft Freiburg gegen den Angeklagten den Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Strafgesetzbuch). Der Angeklagte war als Fahrer eines „Pedelecs“ mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kollidiert. Dabei hatte er nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Alkoholkonzentration von maximal 1,59 Promille im Blut.

Die vorhandenen Beweise reichen nicht für die einzelfallbezogene Feststellung aus, dass der Angeklagte deshalb alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille bei Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen) kommt deshalb nicht in Betracht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut) liegt ebenfalls nicht vor, weil handelsübliche „Pedelecs“ mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz).

Das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg haben den Angeklagten freigesprochen. Gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die jetzt dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorliegt.

Eine endgültige Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht ergangen, da die Beteiligten zunächst noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dem Hinweisbeschluss des Senats liegt daher nur eine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde.

Quelle: OLG Karlsruhe

Saarland gibt nach nichtigem Bußgeldkatalog entzogene Führerscheine zurück

Anfang Juli hatte das Bundesverkehrsministerium einen Formfehler in der neuen Straßenverkehrsordnung entdeckt, die das Ministerium von Andreas Scheuer Ende April selbst in Kraft gesetzt hatte.
Die Änderungen wurden für nichtig erklärt, weshalb mittlerweile alle Bundesländer bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung wieder den „alten“ Bußgeldkatalog anwenden. Wer jetzt zum Beispiel zu schnell fährt, wird im Saarland wieder nach dem Katalog bestraft, der bis Ende April galt. Doch was ist mit Ordnungswidrigkeiten, die in der Zeit seit dem 28. April begangen wurden und zum Beispiel mit einem Fahrverbot endeten?

Die saarländischen Behörden schicken eingezogene Führerscheine bereits seit Ende letzter Woche zurück, wenn das Fahrverbot auf Grundlage des vor dem 28. April 2020 geltenden Bußgeldkataloges nicht ausgesprochen worden wäre. Im Rahmen einer Bund-Länder-Konferenz am gestrigen Montag erklärten nun alle Länder, wo immer landesrechtlich möglich, dies ebenso zu prüfen.

Allerdings: Dies betrifft nur die Fahrverbote. Das Bundesverkehrsministerium sieht dagegen keine rechtliche Möglichkeit, Bußgelder zurückzuerstatten, wenn diese höher waren als im alten Bußgeldkatalog. Auf Basis rechtskräftiger Bescheide verhängte Geldbußen bzw. Verwarngelder müssen gezahlt werden. Rehlinger: „Das ist alles ein absurder Vorgang, den das zuständige Bundesministerium umgehend mit einer neuen rechtssicheren Verordnung heilen sollte.“

Bund und Länder haben auch über die Vorgehensweise in „schwebenden“ Verwarn- und Bußgeldverfahren diskutiert. Wo bislang noch kein Bescheid erlassen wurde bzw. ein Bescheid zwar erfolgt, dieser aber noch nicht rechtskräftig ist, wollen die Länder ebenfalls den alten Bußgeldkatalog anwenden. Bereits ergangene Bescheide werden schnellstmöglich berichtigt und auf Basis des alten Bußgeldkatalogs neu beschieden. Alle übrigen festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten werden im Verfahren auf der Grundlage des Bußgeldkatalogs, der bis zum 27. April 2020 Gültigkeit hatte, entschieden.

Rehlinger, die auch Vorsitzende der Verkehrsministerkonferenz der Länder ist, forderte schnelles Handeln für eine rechtssichere Verordnung: „Wir brauchen schnellstmögliche Rechtssicherheit für die Auto- und Radfahrer in Deutschland. Wenn der Bund dabei strauchelt, handeln eben wir Länder. Ideologische Grabenkämpfe kosten viel Zeit, so lange können wir die Auto- und Radfahrerinnen und -fahrer in Deutschland nicht im Unklaren lassen.“

Quelle: Wirtschaftsministerium Saarland, Pressemitteilung vom 14.07.2020

Vorgezogene Altersrente für besonders langjährige Versicherte auch bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft bei Insolvenz

Das Bayerische Landessozialgericht hat am 01.07.2020 in einem Urteil entschieden, dass auf die für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte erforderlichen Mindestversicherungszeiten von 45 Jahren auch Zeiten von Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers anzurechnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden sind, weil die Insolvenz in dieser Konstellation die wesentliche Ursache für die spätere Arbeitslosigkeit sei. Diese Auslegung orientiere sich am Wortlaut und stehe in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte. Ein Missbrauch könne dabei ausgeschlossen werden.
Der Kläger war bis zum 31.01.2012 bei einer Aktiengesellschaft (AG) und nach deren Insolvenzanmeldung im November 2011 noch vom 01.02.2012 bis zum 31.10.2012 in einer Transfergesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war der Kläger bis zum Beginn der Altersrente am 01.07.2015 arbeitslos. In einem zwischen dem Kläger, dem Insolvenzverwalter der AG und dem Geschäftsführer der Transfergesellschaft geschlossenen dreiseitigen Vertrag wurde neben der Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses mit der AG zugleich die Begründung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der Transfergesellschaft vereinbart.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte. Diese erfordert eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (540 Monate) und ist nur gegeben, wenn die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld des Klägers ab 01.11.2012 auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden.

Dies hat die beklagte Rentenversicherung abgelehnt. Auf die Wartezeit von 45 Jahren würden Kalendermonate mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur angerechnet, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei. Das sei im Fall des Klägers, dessen letzter Arbeitgeber die Transfergesellschaft gewesen sei, nicht der Fall. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Auf die Berufung des Klägers hat sich das Bayerische Landessozialgericht dessen Auffassung angeschlossen und die Beklagte zur Gewährung der begehrten Rente verurteilt. Die Revision wurde zugelassen. Die Voraussetzungen für eine insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit i. S. d. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 SGB VI seien auch dann erfüllt, wenn es nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers zu einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft und anschließend zu keinem Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mehr gekommen sei und der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden seien. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass mit der Einschränkung auf die Tatbestände „vollständige Geschäftsaufgabe“ und „Insolvenz“ vor allem Fehlanreize im Sinne einer gesteuerten Frühverrentung und Mitnahmeeffekte beim Arbeitslosengeld vermieden werden sollten. Das BSG habe bereits entschieden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld dann insolvenzbedingt sei, wenn die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht auf einer Erklärung des Arbeitgebers, sondern des Insolvenzverwalters beruhe. Dann könne ein Missbrauch durch Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. Für diese Auslegung sprächen auch arbeitsmarktpolitische Überlegungen. Die befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft stehe in Zusammenhang mit dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld nach dem SGB III und solle dem Versicherten ermöglichen, eine Anschlussbeschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Es handele sich also primär um eine aktivierende Maßnahme. Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld sei aber ein noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis. Würde man nun ältere Versicherte, die – wie der Kläger – nach eingetretener Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht mehr weiter beschäftigt werden könnten, faktisch zwingen, die insolvenzbedingte Kündigung abzuwarten, um nicht die Anwartschaft auf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte zu verlieren, würde man sie der politisch ausdrücklich erwünschten Möglichkeit berauben, mit Hilfe der Förderungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft doch noch eine Anschlussbeschäftigung zu finden und eine Arbeitslosigkeit gerade zu vermeiden.

Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil L 1 R 457/18 vom 01.07.2020

Inflationsrate im Juni 2020 bei +0,9 %

Inflationsrate zieht leicht an

Verbraucherpreisindex, Juni 2020

  • +0,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2020

  • +0,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,7 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2020 bei +0,9 %. Damit zog die Inflationsrate im Juni 2020 leicht an (Mai 2020: +0,6 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Mai 2020 um 0,6 %.

Preisrückgang bei Energieprodukten binnen Jahresfrist abgeschwächt, aber Nahrungsmittel weiterhin teurer mit +4,4 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Juni 2019 bis Juni 2020 nur um 0,2 %, vor allem infolge der Preisrückgänge bei Energieprodukten ( -6,2 %). Der Preisrückgang hat sich damit abgeschwächt (Mai 2020: -8,5 %), vor allem infolge der wieder steigenden Ölpreise auf dem Weltmarkt. Im Juni 2020 gingen insbesondere die Preise für Heizöl (-26,5 %) und Kraftstoffe (-15,1 %) gegenüber dem Vorjahresmonat zurück, hingegen verteuerte sich Strom um 4,1 %. Zudem erhöhten sich die Preise für Nahrungsmittel überdurchschnittlich um 4,4 %. Teurer wurden vor allem Obst (+11,1 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+8,2 %), billiger hingegen Speisefette und Speiseöle (-3,6 %). Merklich teurer wurden auch Tabakwaren (+6,2 %) sowie Zeitungen und Zeitschriften (+4,5 %), günstiger zum Beispiel Geräte der Informationsverarbeitung (-4,9 %).

Inflationsrate ohne Energieprodukte mit +1,6 % deutlich über der Gesamtteuerung

Die deutlichen Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im Juni 2020 bei +1,6 % gelegen, ohne Energieprodukte und Nahrungsmittel nur bei +1,3 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 1,4 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Juni 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat überdurchschnittlich um 1,4 %. Bedeutsam für diese Preisentwicklung war die Erhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Nach den Lockerungen der Corona-Maßnahmen konnten Verbraucherinnen und Verbraucher wieder vermehrt Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+5,1 %) und beim Besuch in Restaurants, Cafés und im Straßenverkauf (+2,6 %) mussten allerdings höhere Preise bezahlt werden. Ein Grund dürfte hier jeweils die Umsetzung der Hygieneauflagen nach der Wiedereröffnung in Zeiten der Corona-Pandemie sein. Noch deutlicher erhöhten sich die Preise für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,5 %). Hingegen wurden Fahrkarten im Fernverkehr deutlich günstiger (-16,0 %) auch durch die bereits seit Jahresbeginn gesunkene Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 %.

Kraftstoffpreise steigen wieder an: +5,0 % gegenüber Mai 2020

Im Vergleich zum Mai 2020 stieg der Verbraucherpreisindex insgesamt im Juni 2020 um 0,6 %. Die Preise für Energieprodukte zogen an (+1,3 %), insbesondere erhöhten sich Kraftstoffpreise (+5,0 %). Teurer wurden beispielweise auch Tabakwaren (+2,0 %). Hingegen gab es nennenswerte Preisrückgänge für Bekleidung und Schuhe (-2,3%), teilweise bedingt durch erste Rabatte auf die Frühjahrs- und Sommerware.

Inflationsrate im Euroraum voraussichtlich bei +0,3%

Der für den internationalen Vergleich berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) lag im Juni 2020 um 0,8 % über dem Stand von Juni 2019. Nach der Schnellschätzung von Eurostat vom 30.06.2020 lag die Inflationsrate im Euroraum bei +0,3%. Nächster Veröffentlichungstermin für den HVPI ist der 17. Juli 2020. Die HVPI-Ergebnisse aller europäischen Länder finden Sie auf den Eurostatseiten.

Methodische Hinweise: 

Die aktuelle Corona-Krise führte im Berichtsmonat Juni 2020 zu wenigen Ausfällen bei der Preiserhebung. Die Qualität der Ergebnisse ist damit gewährleistet, Einschränkungen der Ergebnisse sind gekennzeichnet. Nähere Informationen zu den Verfahrensweisen sowie zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Preiserhebung finden Sie in unserem Methodenpapier.

Krisenmonitor ermöglicht Vergleich zwischen Corona-Krise und Finanz- und Wirtschaftskrise 

Der Verbraucherpreisindex ist auch Teil des „Krisenmonitors“, mit dem das Statistische Bundesamt die Entwicklung wichtiger Konjunkturindikatoren in der Corona-Krise und in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 gegenüberstellt. Der Krisenmonitor ergänzt die Sonderseite Corona-Statistiken, die seit Anfang April statistische Informationen zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bündelt.

Deutsche EU-Ratspräsidentschaft im Bereich Statistik
Ab dem 1. Juli leitet das Statistische Bundesamt im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft unter dem Vorsitz von Präsident Dr. Georg Thiel die Ratsarbeitsgruppe Statistik. Über unsere Aktivitäten im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft informieren wir auf der Sonderseite www.destatis.de/eu2020.

Europäische Statistiken finden Sie in unserem Datenangebot „Europa in Zahlen

Verbraucherpreisindex für Deutschland Juni 2020
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung Index
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
monat
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰ in %
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.

( ) Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist.

Gesamtindex 1 000,00 106,6 0,9 0,6
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 96,85 111,6 4,1 0,0
Nahrungsmittel 84,87 112,4 4,4 0,0
Fleisch und Fleischwaren 18,60 116,0 8,2 0,3
Obst 8,88 117,2 11,1 0,9
Gemüse 11,08 113,9 1,4 -2,4
Alkoholische Getränke und Tabakwaren 37,77 115,3 3,9 1,1
Bekleidung und Schuhe 45,34 102,4  -0,5 -2,3
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe 324,70 105,8 1,0 0,0
Nettokaltmiete 196,32 107,0 1,4 0,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie) 68,82 100,6 -1,4 -0,3
Strom 25,92 111,2 4,1 0,0
Erdgas 1 13,53 97,1 1,5 -0,1
Leichtes Heizöl 1 7,01 81,8 -26,5 -1,9
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör 50,04 103,7 1,3 0,2
Gesundheit 46,13 106,0 1,4 0,0
Verkehr 129,05 104,3 -3,1 1,2
Kraftstoffe 35,01 92,0 -15,1 5,0
Superbenzin 25,66 91,2 -15,9 5,7
Dieselkraftstoff 8,64 94,0 -13,4 3,4
Post und Telekommunikation 26,72 95,4 -0,1 -0,1
Freizeit, Unterhaltung und Kultur 113,36 107,0 -0,3 3,8
Pauschalreisen 26,62 (114,9) (-2,8) (18,7)
Bildungswesen 9,02 102,4 -0,3 0,1
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen 46,77 112,2 2,1 0,4
Andere Waren und Dienstleistungen 74,25 108,5 2,6 0,5
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie 811,30 107,1 1,3 0,6
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe) 896,17 107,6 1,6 0,5
ohne Heizöl und Kraftstoffe 957,98 107,3 1,6 0,5
Waren 468,16 105,0 0,2 0,1
Verbrauchsgüter 297,54 106,3 0,0 0,5
Energie 103,83 97,7 -6,2 1,3
Dienstleistungen 531,84 108,0 1,4 1,0

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.07.2020

Coronavirus: Überbrückungshilfe für KMU – Antragsberechtigung für Unternehmen mit saisonalen Schwankungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) informiert über eine Ergänzung im Hinblick auf die Antragsberechtigung von Unternehmen. Antragberechtigt sollen demnach auch folgende Unternehmen sein:
„Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.“

Die Grundlagen für die Überbrückungshilfe (Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und Vollzugshinweise) wurden entsprechend angepasst, wie auch die FAQ des BMWi angepasst werden sollen.

Die WPK informierte über den Start des Überbrückungshilfe-Programms unter „Neu auf WPK.de“ vom 8. Juli 2020 sowie über die FAQ, Checklisten und das Muster einer Zusatzvereinbarung unter „Neu auf WPK.de“ vom 7. Juli 2020 .

Quelle: WPK, Mitteilung vom 16.07.2020

Niedersachsen, Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfallen und Hamburg: Pragmatische und unbürokratische Lösung bei Kassensystemen

Bundesfinanzministerium verweigert Fristverlängerung bei Kassenumstellung
Fünf Länder handeln im Interesse der Wirtschaft

Die Finanzminister aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben heute gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händler und Gastwirte in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme (TSE) in ihre Registrierkassen einbauen. Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Die Länder schaffen deshalb jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Darauf haben sich die Minister der Finanzen Michael Boddenberg (Hessen), Lutz Lienenkämper (Nordrhein-Westfalen), Albert Füracker (Bayern), Andreas Dressel (Hamburg) und Reinhold Hilbers (Niedersachsen) geeinigt.

„Vor dem Hintergrund der Corona-Krise haben wir uns für eine bundeseinheitliche Lösung eingesetzt. Ohne das Bundesfinanzministerium war das aber nicht möglich“, erklärte dazu Finanzminister Reinhold Hilbers.

Die Finanzministerien in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Danach werden die Finanzverwaltungen der fünf Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. Wie Minister Hilbers ausführte, wird das in Niedersachsen dann generell unterstellt, wenn der Betroffene

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt hat und dieser bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht in diesen Fällen aus.

Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bereits von Januar 2020 auf September 2020 verschoben.

Quelle: Nds. Finanzministerium

Kindergeld für behinderte Kinder bei Feststellung eines Gendefekts nach Vollendung des 27. Lebensjahres

Für volljährige behinderte Kinder kann ein Kindergeldanspruch auch über die Altersgrenze von 27 Jahren (jetzt 25 Jahren) hinaus bestehen, wenn die Behinderung vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. November 2019 III R 44/17 entschieden hat, stellt ein Gendefekt aber nur dann eine solche Behinderung dar, wenn das Kind dadurch vor Erreichen der Altersgrenze in seinen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seiner seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht und dadurch in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.
Der Kläger ist der Vater einer im August 1968 geborenen Tochter, die an einer Muskelerkrankung in Form der Myotonen Dystrophie Curschmann Steinert leidet. Trotz erster Symptome im Alter von ca. 15 Jahren, wurde die Erkrankung zunächst nicht erkannt. Die Diagnose erfolgte erst 1998. In der Folgezeit verstärkte sich die Muskelschwäche und es wurde im Jahr 2005 zunächst ein Grad der Behinderung von 50 und im Jahr 2009 von 100 festgestellt. Die Tochter absolvierte eine Berufsausbildung und befand sich bis 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis. Ab Oktober 2011 erhielt sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger beantragte 2014, ihm für seine Tochter ab Januar 2010 Kindergeld zu gewähren. Dies lehnte die Familienkasse unter Hinweis darauf ab, dass die Behinderung nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate statt, in denen die der Tochter zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfes ausreichten.

Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Da für die Tochter aufgrund einer Übergangsregelung noch nicht die ab 2000 auf das 25. Lebensjahr abgesenkte Altersgrenze gilt, setzt der Kindergeldanspruch des Klägers voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Der Behinderungsbegriff erfordert dabei eine für das Lebensalter untypische gesundheitliche Situation, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Nicht ausreichend ist es nach der Entscheidung des BFH dagegen, wenn vor Erreichen der Altersgrenze eine Behinderung zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist. Der BFH hielt daher die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts für nicht ausreichend. Das FG war zwar auf der Grundlage des festgestellten Grades der Behinderung für die streitigen Monate ab 2011 zu Recht vom Vorliegen einer Behinderung ausgegangen. Für die Frage, ob die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres – also bis August 1995 – eingetreten ist, ließ das FG aber zu Unrecht bereits den festgestellten angeborenen Gendefekt ausreichen. Dem Finanzgericht wurde daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob der Gendefekt bereits vor Erreichen der Altersgrenze zu Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen bei der Tochter des Klägers geführt hatte.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 27/20 vom 09.07.2020 zum Urteil III R 44/17 vom 27.11.2019

Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG bei Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Aktualisierung der Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersendet das BMF die aktualisierte Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG erbringen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es für die Frage des Vorliegens von Beiträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG nicht darauf ankommt, in welchem Land der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 19/ 1 0058 :001 vom 19.06.2020

Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage auf die Lieferung von Strom und Wärme

Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer

Mit BMF-Schreiben vom 23. Februar 2016 (Az. III C 2 – S-7208 / 11 / 10001, BStBl I S. 240) wurde dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 (Az. XI R 44/12, BStBl II 2016 S. 187) folgend klargestellt, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt. Nach Abschnitt 10.7 Abs. 6 Satz 3 UStAE ist dies der Fall, wenn die bezogene Leistung der Art nach keinem Berichtigungstatbestand des § 15a UStG unterfällt.

Bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer wäre nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 UStG die Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich anwendbar, da es sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG handelt, die ihrer Art nach dem Berichtigungstatbestand des § 15a Abs. 2 UStG unterliegt.

§ 15a Abs. 2 UStG setzt voraus, dass sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Bei der Lieferung von Strom und Wärme kann im Regelfall aufgrund der Verwendung im Zeitpunkt der Leistung eine Vorsteuerberichtigung ausgeschlossen werden. Der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG steht in diesen Fällen entgegen, dass es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen handelt, die eng auszulegen ist.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020 (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006) geändert worden ist, in Abschnitt 10.7 Abs. 6 wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzugberechtigten Unternehmer findet die Mindestbemessungsgrundlage keine Anwendung, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Lieferung verbraucht wird.“

b) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.

Anwendungs-und Nichtbeanstandungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

In Fällen, in denen der Lieferant des Stroms bzw. der Wärme seine Leistung mit gesondertem Steuerausweis in Rechnung gestellt hat, sind die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG zu beachten.

Für Umsätze, die vor dem 7. Juli 2020 ausgeführt werden, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen der Mindestbemessungsgrundlage unterwirft. In den Fällen, in denen der Lieferant des Stroms oder der Wärme seine Leistung mit gesondertem Steuerausweis in Rechnung gestellt hat, gilt die Steuer auf die Mindestbemessungsgrundlage als Steuer i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7208 / 19 / 10001 :001 vom 07.07.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin