Umsatzsteuer: Dienstleistungskommission – Leistungserbringer bei In-App Verkäufen über eine Internet-Plattform

Die Klägerin entwickelte und vertrieb Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie z. B. Smartphones. Für den Vertrieb bediente sie sich u. a. des A, einer Plattform des Unternehmens B, die in den Streitjahren von C betrieben wurde. C rechnete die App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30 % ein. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei. Die Klägerin machte geltend, dass eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Abs. 11 UStG). Sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden sei. Dabei stützte sich die Klägerin auf die sog. Ladenrechtsprechung des BFH. Das Gericht ist der Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, die ihren Sitz nicht in Deutschland gehabt habe. Nach den Gesamtumständen sei C im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten. Die sog. Ladenrechtsprechung des BFH, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkaufe, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen sei, greife auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein. Der Betreiber einer Internetseite sei insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkaufe. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn das Handeln in fremdem Namen hinreichend nach außen deutlich gemacht werde. Dies sei im Streitfall aber nicht geschehen, für den Käufer sei erkennbar A bzw. sein Betreiber als Verkäufer aufgetreten.

Der entschiedene Fall betrifft die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2014. Auf die ab dem 1. Januar 2015 für elektronische Dienstleistungen eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 11a UStG brauchte das Gericht deshalb nicht einzugehen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2020 zum Urteil 6 K 111/18 vom 25.02.2020 (nrkr – BFH-Az.: XI R 10/20)

Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland gebilligt

Der Finanzausschuss hat am 1. Juli 2020 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 18. November 2019 zur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ( 19/19385 ) zugestimmt. Unter anderem soll mit der Änderung eine Missbrauchsvermeidungsklausel in den Vertrag aufgenommen werden. Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen stimmten zu, die Linksfraktion enthielt sich.

Wegen weiteren Beratungsbedarfs in der Koalition wurde in der Sitzung der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (19/18794, 19/19364) entgegen der ursprünglichen Planung noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater künftig zentral von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden. Damit wurde auch ein Antrag der FDP-Fraktion (19/18861) nicht abschließend behandelt. Ziel der FDP-Fraktion ist ein Verzicht auf die Zentralisierung, „um die qualifizierte Finanzberatung ortsnah und kostengünstig zu erhalten“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2020

Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Jetzt geht es darum, dass die Wirtschaft schnell wieder an Schwung gewinnt. Dazu werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei die Maßnahmen, die sehr schnell greifen sollen. Dabei ist es sinnvoll, die aufgrund der Corona Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken. Unternehmen werden zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt.

Basisinformationen über das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren

Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise(Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

Quelle: BMF, Mitteilung vom 30.06.2020

Ladenkassen: Keine weitere Fristverlängerung

Kassennachrüstung ist bis Ende September 2020 nötig

Ab Oktober müssen manipulationssichere Registrierkassen im Unternehmen eingesetzt werden. Damit endet die Übergangsregel am 30. September 2020 – und wird nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums nicht verlängert. Dies hat das Ministerium dem Bund der Steuerzahler schriftlich mitgeteilt. Zuvor hatte sich der Verband für eine Verlängerung der Frist eingesetzt, weil viele Händler durch die Corona-Krise stark belastet sind und sie durch die Nachrüstung oder Neuanschaffung von Ladenkassen zusätzlich belastet werden.

Zum Hintergrund:

Unternehmer mit elektronischen Registrierkassen sind prinzipiell seit Januar 2020 verpflichtet, ihre Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszurüsten. Wegen Lieferschwierigkeiten zum Jahresbeginn wurde die Umrüstungsfrist jedoch bis zum 30. September verlängert. Dabei soll es nach dem Schreiben des Ministeriums nun bleiben. Händler mit elektronischen Kassen müssen sich also jetzt um eine Nachrüstung der Kassen bzw. Neuanschaffung mit Sicherheitsmodul kümmern.

Weiterhin gültig ist aber eine Übergangsregelung für alte Registrierkassen: Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor 1. Januar 2020 angeschafft wurden, können bis Ende 2022 weiter im Betrieb eingesetzt werden. Vorausgesetzt, die Kasse kann baubedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherungseinrichtung aufgerüstet werden und ist in der Lage Einzelaufzeichnungen vorzunehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 26. November 2010).

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 01.07.2020

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 31. Dezember 2020

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verständigten sich die am automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen teilnehmenden Staaten darauf, Informationen über Finanzkonten in Steuersachen für den Meldezeitraum 2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bis zum 31. Dezember 2020 automatisch auszutauschen.

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Angesichts des aufgrund der COVID-19-Pandemie verschobenen Austauschzeitpunkts im Sinne des § 27 Absatz 1 FKAustG für den Meldezeitraum 2019 auf den 31. Dezember 2020 ist eine Übermittlung gemäß § 27Absatz 2 FKAustG an das BZSt bis zum 31. Oktober 2020 nicht zu beanstanden.

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 5. Juni 2020 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 31. Dezember 2020 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Oktober 2020 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2021 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2021 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben. Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :018 vom 01.07.2020

E-Rechnung statt Papierberge: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

  • Ein Drittel aller Unternehmen in Deutschland erstellt Rechnungen noch überwiegend oder ausschließlich in Papierform
  • Lieferanten des Bundes müssen Rechnungen bald elektronisch übermitteln
  • Bitkom veröffentlicht Faktenpapier „10 Merksätze für elektronische Rechnungen“

Die öffentliche Verwaltung treibt den Abschied vom Papier voran: Ab dem 27. November 2020 werden die elektronische Rechnungsstellung und -übermittlung für alle Unternehmer, die im Auftrag des Bundes tätig werden, Pflicht. Länder und Kommunen müssen bereits seit April elektronische Rechnungen annehmen. Für viele Unternehmen ist diese Umstellung eine Herausforderung, immerhin erstellt derzeit noch ein Drittel Rechnungen überwiegend oder sogar ausschließlich in Papierform (33 Prozent). Der Digitalverband Bitkom hat jetzt eine neue Version des Faktenpapiers „10 Merksätze für elektronische Rechnungen“ veröffentlicht, das kleinen, mittleren und großen Betrieben bei der Umstellung auf die E-Rechnung hilft. Denn diese muss in einem bestimmten strukturierten Format erstellt werden und eine automatische Verarbeitung ermöglichen – es handelt sich also nicht um eine elektronisch versendete Rechnung, die etwa als PDF an eine E-Mail angehängt wird.

„Die E-Rechnung hilft, Papierberge in deutschen Unternehmen und in der Verwaltung abzubauen. Und sie macht die Unternehmen wettbewerbsfähig und zukunftsfest. Eine Rechnung auf Papier oder als PDF ist nicht mehr zeitgemäß“, sagt Nils Britze, Bereichsleiter Digitale Geschäftsprozesse beim Bitkom. „Die Vorteile der E-Rechnung liegen auf der Hand: Die Rechnungsstellung und -verarbeitung werden einfacher und schneller, die Unternehmen sparen Portokosten und Personalressourcen und schonen vor allem die Umwelt, weil weniger Papier verbraucht wird und Transportwege wegfallen.“ Die Einführung der E-Rechnung geht auf eine EU-Richtlinie zurück, die den grenzüberschreitenden Handel des europäischen Binnenmarktes stärken soll. Es ist zu erwarten, dass von der Regelung eine erhebliche Impulswirkung für die gesamte Wirtschaft ausgeht und künftig auch Unternehmen untereinander verstärkt auf die elektronische Rechnung setzen. Britze: „In Deutschland hat sich in den vergangenen zwei Jahren schon viel getan: Nutzten 2018 noch 19 Prozent der Unternehmen die E-Rechnung, sind es in diesem Jahr bereits 30 Prozent. Es ist wichtig, dass sich jetzt auch alle anderen Unternehmen mit diesem Thema auseinandersetzen.“

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 29.06.2020

Bundesrat billigt Gebäudeenergiegesetz

Für die energetischen Anforderungen von Neubauten und Bestandsgebäuden gelten künftig einheitliche Regelungen. Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 das sog. Gebäudeenergiegesetz gebilligt. Es gehört zum Klimaschutzprogramm der Bundesregierung und soll dazu beitragen, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren.

Effiziente Anlagentechnik

Erreicht werden sollen die Energieeinsparungen durch eine effiziente Anlagetechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz. Der verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Der Gesetzesbeschluss schreibt vor, wie sie zur Wärme- und Kälteversorgung einzusetzen sind.

Austauschprämie für Ölheizungen

Außerdem sieht er ein Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026 vor und bestimmt, dass Gas- und Ölheizungen, die seit 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nur 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Für diejenigen, die ihre alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell ersetzen lassen, gibt es eine Austauschprämie.

Zahlreiche Änderungen gehen auf Bundesrat zurück

Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in zahlreichen Punkten geändert und dabei viele Anregungen des Bundesrates übernommen. So wurden mit dem Gesetzesbeschluss die Erneuerbaren Energien mit Photovoltaik-Strom und Biomethan gezielt gestärkt. Außerdem enthält er innovative Ansätze mit Regelungen zu Wasserstoff, Grauer Energie, CO2-Bilanzierung und der Berücksichtigung synthetischer Brennstoffe. Letzteres hatten die Länder ausdrücklich gefordert. Gleiches gilt für das nunmehr beschlossene Verbot von Kohlekesseln.

52-GW-Ausbaudeckel und Abstandsregeln für Windräder

Darüber hinaus hat der Bundestag den 52-GW-Ausbaudeckel für Solaranlagen abgeschafft – eine Maßnahme, die die Länder mehrfach gefordert hatten.

Sie erhalten künftig die Möglichkeit, landesgesetzliche Mindestabstände von höchstens 1000 Metern zwischen Windrädern und Wohnbebauung vorzusehen. Dies soll die Akzeptanz von Windenergieanlagen erhöhen. Die umstrittene bundeseinheitliche Abstandsregelung ist damit vom Tisch.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Drei Monate später soll das Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten. Bereits einen Tag nach der Verkündung gelten die Aufhebung des 52-GW-Ausbaudeckels und die Regelung zum Mindestabstand für Windräder.

Entschließung: Weiterer Handlungsbedarf bei Gebäudeenergieeffizienz

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass der Bundestag die Aufhebung des 52-GW-Ausbaudeckels für Solaranlagen beschlossen und das Energiesparrecht für Gebäude zusammengeführt hat. Zugleich macht er jedoch deutlich, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 zu erreichen.

Klare Standards und Sanierungsstrategien

So müssten zeitnah energetische Standards für Neubauten und Bestandsgebäude festgelegt und dabei die festgelegten CO2-Mindestpreise berücksichtigt werden. Außerdem bräuchte es wirksame Sanierungsstrategien und Anreize für eine CO2-neutrale Wärmeversorgung. Wichtig sei, dass die Länder ihre Gestaltungsmöglichkeiten im Gebäudeenergiebereich behielten. An die Bundesregierung appelliert der Bundesrat, die Neuregelung dieser Anforderungen noch vor 2023 anzugehen.

Grubengas den Erneuerbaren Energien gleichstellen

Außerdem drängt er darauf, Grubengas den Erneuerbaren Energien und auch der Biomasse gleichzustellen – eine Forderung, die der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf erhoben hat (siehe BR-Drs 584/19).

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 03.07.2020

Europäische Corona-Finanzhilfen gegen Arbeitslosigkeit

Der Bundesrat hat am 3. Juli einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, mit dem Arbeitslosigkeitsrisiken in Folge des COVID-19-Ausbruchs auf europäischer Ebene finanziell abgefedert werden sollen.

SURE: Deutscher Anteil: gut 6 Milliarden Euro

Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Garantien für Kredite der Europäischen Kommission zu übernehmen, die von der Corona-Pandemie besonders betroffene Mitgliedstaaten erhalten. Die Kredite sollen ihnen ermöglichen, Kurzarbeit oder ähnliche Instrumente sowie Maßnahmen im Gesundheitssektor zu finanzieren. Der deutsche Anteil an den hierfür erforderlichen Garantien beläuft sich auf 6,384 Milliarden Euro. Insgesamt sollen mit dem Instrument SURE (temporary Support to mitigate Unemployment Risks in Emergency) zinsgünstige Darlehen von bis zu 100 Milliarden Euro zur Verfügung stehen.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später tritt es in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 03.07.2020

Gleiche Arbeitsbedingungen für ausländische Beschäftigte

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am selben Ort: Diese Maxime gilt künftig auch bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Übertragung der geänderten EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie ins deutsche Recht zugestimmt.

Anspruch auf Mindestlohn bzw. Tariflohn

Dadurch erhalten aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn bzw. auf Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Ausgenommen sind regionale Tarifverträge.

Weihnachts- und Urlaubsgeld

Außerdem stehen ausländischen Beschäftigten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen zu. Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zulagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, dann dürfen sie laut Gesetzesbeschluss nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Nach 12 Monaten völlig gleichgestellt

Außerdem stellt er sicher, dass für ausländische Beschäftigte nach 12 Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen gelten. Nur in begründeten Fällen dürfen Arbeitgeber eine Fristverlängerung von sechs Monaten verlangen.

Ausbau der Beratung

Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung insbesondere um einen Aspekt ergänzt: Um der Tatsache entgegenzuwirken, dass entsandte Arbeitskräfte häufig schlecht über ihre Rechtslage informiert sind, stärkte er das Beratungs-Projekt „Faire Mobilität“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

Verstärkte Kontrolle gegen Schwarzarbeit

Außerdem schafft das Gesetz die Möglichkeit, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit knapp 1000 neue Stellen einzurichten, um Kontrollen gegen Lohndumping, aber auch unzureichende Unterkünfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verstärkt durchzuführen.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 30. Juli 2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 03.07.2020

Bundesrat stimmt Grundrente zu

Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Grundrente zugestimmt: Damit erhalten rund 1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten ab 2021 einen Zuschlag zu ihrer Altersversorgung.

Gestaffelter Zuschlag für Geringverdiener

Für den Anspruch auf Grundrente müssen Geringverdiener ausreichend Beitragszeiten nachweisen können: Mindestens 33 Jahre, in denen sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und unterdurchschnittlich verdient haben – über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist gestaffelt – in voller Höhe wird er ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt.

Automatisierte Einkommensprüfung

Der Erhalt der Grundrente erfordert keinen Antrag. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen – etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners – zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1.250 Euro, für Paare bei 1.950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt: zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen von 1.600 Euro bei Singles und 2.300 Euro bei Paaren um 100 Prozent.

Maximal 404,86 Euro im Monat

Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt – maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.

Weitere Freibeträge werden eingeführt

Neben der Grundrente regelt das Gesetz Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vorgesehen.

Änderung bei der betrieblichen Altersvorsorge

Der Bundestag hatte den ursprünglichen Regierungsentwurf zur Grundrente am 2. Juli 2020 weitgehend unverändert verabschiedet. Inhaltliche Korrekturen hat er jedoch bei der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Demnach wird die geltende monatliche Einkommensgrenze, bis zu der die betriebliche Altersvorsorge von Geringverdienern gefördert wird, von 2.200 auf 2.575 Euro angehoben, um einen zusätzlichen Anreiz für den Aufbau dieser Altersvorsorge zu schaffen.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 03.07.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin