Arbeitslosengeld 1: Sperrzeit wegen Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse sind an die Eignungsprognose einer zugewiesenen Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung keine überspannten Anforderungen zu stellen.
Die Beteiligten streiten über eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und der deshalb erfolgten teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld I. Die Klägerin trat die Maßnahme nicht an. Sie lehne die Teilnahme an der beruflichen Eingliederungsmaßnahme ab, da sie bereits wisse, wie man eine Bewerbung schreibe; die Maßnahme sei völlig überflüssig. Ein Bewerbungstraining sei für sie schlicht und ergreifend nicht notwendig. Die Beklagte stellte daraufhin den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit fest. Sie habe keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten mitgeteilt.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts hatte keinen Erfolg:

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liege nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III vor, wenn die oder der Arbeitslose sich weigere, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme lasse sich nach Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Vorliegend sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die angebotene Trainingsmaßnahme als ganzheitliche Vermittlungsunterstützung zu einer Verbesserung der Eingliederungsaussichten der Klägerin führen könnte. Denn auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse, wie die Klägerin sie vortrage, seien an die Eignungsprognose der zugewiesenen Maßnahme keine überspannten Anforderungen zu stellen. Denn ausweislich der Maßnahmenbeschreibung sollten in der Maßnahme die beruflichen Ziele und die bisherigen Aktivitäten im Bewerbungsprozess analysiert werden. Das Ziel sei gerade gewesen, durch Optimierung von Suchwegen, Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen sowie Qualifizierungen einen Arbeitsplatz zu finden. Dass die Maßnahme mit dem Inhalt, aktuelle Tipps für die Stellensuche und Bewerbung sowie intensive Vorbereitung auf Vorstellungsgesprächen, für die Klägerin ausgehend davon nicht geeignet sein sollte, sei für die Kammer nicht nachzuvollziehen.

Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2020 zum Urteil S 11 AL 3366/18 vom 30.01.2020 (rkr)

FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgelegt. Dieser sieht u. a. vor, vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent zu senken.

In der FAQ-Liste finden sich Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze. Für Auskünfte zum Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Die FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“ finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 25.06.2020

BRAK-Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze

Das sog. Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht u. a. eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 vor. Die BRAK hat am 25.06.2020 Handlungshinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte veröffentlicht. Sie finden in dem Papier Hinweise dazu, an welchen Zeitpunkt anzuknüpfen und was bei Teilleistungen und Vorschüssen zu beachten ist. Ferner werden verschiedene Konstellationen anhand von Beispielen erörtert und mit Literaturhinweisen abgerundet.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 25.06.2020

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Auswirkungen der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH

I. Anwendung der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei Ausfuhrlieferungen

Der EuGH hat zuletzt mehrfach entschieden, dass einerseits die Missbrauchsrechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen grundsätzlich auch auf Ausfuhrlieferungen zu übertragen sei und andererseits, dass es bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung unschädlich sein kann, wenn einzelne formelle Kriterien des Buch- und Belegnachweises nicht erfüllt sind.

Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weist der EuGH darauf hin, dass eine nationale Maßnahme dann über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen, wenn sie das Recht auf Umsatzsteuerbefreiung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne dass materielle Anforderungen berücksichtigt würden und insbesondere ohne, dass in Betracht zu ziehen wäre, ob diese erfüllt sind. Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (EuGH-Urteile vom 17.10.2019; C-653/18, Unitel Sp, vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, und vom 28.03.2019, C-275/18, Milan Vinš).

Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfordert ferner der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, auch dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (EuGH-Urteile vom 17. 10. 2019; C-653/18, Unitel Sp; Rn. 28; vom 8. 11. 2018, C-495/17, Cartrans Spedition, Rn. 39).

Nach der Rechtsprechung des EuGHs gibt es lediglich zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Umsatzsteuerbefreiung nach sich ziehen kann:

Zum einen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH-Urteile vom 17.10.2019; C-653/18, Unitel Sp; Rn. 30; vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, Rn. 42; und vom 28.03.2019, C275/18, Milan Vinš, Rn. 35).

Zum anderen kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen.

Sollte der Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (vgl. EuGH-Urteile vom 17.10.2019; C-653/18, Unitel Sp; Rn. 33; vom 08.11.2018, C495/17, Cartrans Spedition, Rn. 41, und vom 28.03.2019, C-275/18, Milan Vinš, Rn. 33).

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2020 – III C 3 – S-7160-c / 20 / 10001 :001 (2020/0590350), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 6.5 Abs. 1 werden nach Satz 7 die folgenden Sätze 8 bis 10 angefügt:

8Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. 9Etwas anderes gilt im Falle der Nichteinhaltung einer formellen Anforderung ausnahmsweise dann, wenn nach objektiven Kriterien zweifelsfrei feststeht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung vorliegen, insbesondere, wenn objektiv erkennbar feststeht, dass der Gegenstand der Lieferung das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich verlassen hat (Grundsatz der Steuerneutralität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. EuGH-Urteile vom 17. 10. 2019, C-653/18, Unitel Sp, vom 28. 3. 2019, C-275/18, Milan Vinš, und vom 8. 11. 2018, C-495/17, Cartrans Spedition). 10Allerdings kann sich der liefernde Unternehmer nicht auf die Grundsätze steuerlicher Neutralität und der Verhältnismäßigkeit berufen, wenn

1. sich der liefernde Unternehmer vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat bzw. davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern (vgl. EuGH-Urteile vom 17. 10. 2019, C-653/18, Unitel Sp, vom 8. 11. 2018, C-495/17, Cartrans Spedition, und vom 28. 3. 2019, C-275/18, Milan Vinš) oder

2. der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt wurden (vgl. EuGH-Urteile vom 17. 10. 2019, C-653/18, Unitel Sp, vom 8. 11. 2018, C-495/17, Cartrans Spedition, und vom 28. 3. 2019, C-275/18, Milan Vinš).“

2. Abschnitt 6.6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Ist der Nachweis der Ausfuhr durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, z. B. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr an Flughäfen, an denen die Zollverwaltung nicht im gesamten Transit- bzw. Sicherheitsbereich präsent ist, durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen, kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch andere Belege führen.“

b) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

7Können die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung anhand objektiver Kriterien zweifelsfrei nachgewiesen werden, gebietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung zu gewähren ist, selbst wenn der liefernde Unternehmer bestimmten formellen Anforderungen nicht genügen konnte (vgl. EuGH-Urteile vom 17. 10. 2019, C-653/18, Unitel Sp, vom 8. 11. 2018, C-495/17, Cartrans Spedition, und vom 28. 3. 2019, C-275/18, Milan Vinš).“

3. Abschnitt 6.11. Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Verbringung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet muss grundsätzlich durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV, Abschnitt 6.6 Abs. 3).“

4. In Abschnitt 6.11. Abs. 8 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

4Ist der Ausfuhrnachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der Nachweis im begründeten Einzelfall auch durch geeignete Alternativbelege geführt werden (vgl. Abschnitt 6.6 Abs. 6).“

5. Abschnitt 6.11. Abs. 12 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Absatz 8 Sätze 2 und 4 sind für Abnehmerbestätigungen entsprechend anzuwenden.“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7134 / 19 / 10003 :001 vom 25.06.2020

Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen – Antworten des DStV und der BStBK auf häufig gestellte Fragen

Zeitgleich mit der Veröffentlichung der neuen GoBD hatten der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterklammer (BStBK) ihre gemeinsame Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen im November 2019 in einer aktualisierten Fassung veröffentlicht. Nun haben beide Organisationen die in der Praxis am häufigsten gestellten Fragen zum Ersetzenden Scannen gesammelt und beantworten sie in einem gemeinsamen FAQ-Katalog. Er ist abrufbar auf der Homepage des DStV in der Rubrik Praxistipps .
Der Katalog bietet unter anderem auch Antworten auf Fragen zur Einführung des sog. Mobilen Scannens und ergänzt damit die Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen vom 29.11.2020. Sie bildet die aktuellen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ab. Die GoBD enthalten in ihrer aktuellen Fassung, die am 28.11.2019 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht wurde, erstmals Aussagen zum mobilen Scannen. Mit den GoBD fordert die Finanzverwaltung die Einrichtung entsprechender Verfahrensdokumentationen insbesondere für die Umwandlung von Papierbelegen in elektronische Dokumente und zur Sicherstellung einer rechtssicheren und geordneten Belegablage.

Ziel der vom DStV und der BStBK gemeinsam überarbeiteten Musterverfahrensdokumentation und des nun erstellten FAQ-Katalogs ist es, die Berufsangehörigen nicht wie bislang über stationäre Scanverfahren, sondern auch über die neuen Vorgaben zum mobilen Scannen bei der Belegdokumentation zu informieren. Damit erhalten die Berufsangehörigen eine praktische Anleitung, wie sie Belege dem heutigen Stand der Technik entsprechend z. B. auch mit einem Smartphone rechtssicher fotografieren und in einer Cloud speichern können. Die aktualisierte Muster-Verfahrensdokumentation beschreibt dazu u.a. die erforderlichen Verfahrensschritte vom Posteingang über die Belegprüfung und Digitalisierung bis zur Archivierung der gescannten Dokumente sowie die Anforderungen an die technische Ausstattung. Die Musterverfahrensdokumentation ist ebenso wie der FAQ-Katalog auf der Homepage des DStV in der Rubrik Praxistipps abrufbar.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 24.06.2020

Maßnahmen zur Entlastung von Kommunen und der neuen Länder beschlossen

Der Gesetzentwurf schafft die einfachgesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung von Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zur finanziellen Entlastung der Kommunen und neuen Länder. Bund und Länder schaffen damit zum richtigen Zeitpunkt Handlungsspielräume für Kommunen.

Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz:

„Wir alle leben in einer der deutschen Kommunen, die für das gemeinsame Leben von großer Bedeutung sind. Sie sind auch wirtschaftlich wichtig, denn der größte Teil der öffentlichen Investitionen wird von den Kommunen geleistet. Wir haben deshalb beschlossen, die Kommunen zu stärken. Indem wir die Gewerbesteuerausfälle ersetzen und die Kommunen bei den Kosten für die Unterkunft, für diejenigen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, dauerhaft mit mehr Bundesmitteln entlasten. Das ist ein großer Fortschritt.“

Maßnahmen im Einzelnen

1. Kompensation Gewerbesteuermindereinnahmen

Der pauschale Ausgleich für die in diesem Jahr zu erwartenden Einbrüche bei der Gewerbesteuer ist eine wichtige, akute Nothilfe für die Gemeinden, um zu verhindern, dass sie durch die COVID-19-Pandemie in diesem Jahr in Haushaltsschieflage geraten.

Der Bund gewährt den Gemeinden über die Länder einen Betrag in Höhe von 50 % der auf der Grundlage der Mai-Steuerschätzung zu erwartenden Gewerbesteuermindereinnahmen. Die Länder zahlen den Betrag für die insgesamt zu erwartenden Gewerbesteuermindereinnahmen an die Gemeinden aus. Die Verteilung orientiert sich an den zu erwartenden Mindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Gemeinden erhalten im Jahr 2020 einen pauschalen Ausgleich in Höhe von ca. 11,8 Mrd. Euro

2. Erhöhung der Bundesbeteiligung an Kosten der Unterkunft

Zur weiteren Stärkung der Finanzkraft der Kommunen wird der Bund dauerhaft weitere 25 % und insgesamt bis zu 74 % der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen. Der Bund beteiligt sich damit jährlich um ca. 3,4 Mrd. Euro zusätzlich an den Kosten. Dadurch wird die Finanzlage der Kommunen strukturell deutlich verbessert

3. Erhöhung der Bundesbeteiligung beim AAÜG

Durch das Gesetz sollen auch die neuen Länder entlastet werden. Der Bund erhöht seinen Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) um 10 Prozentpunkte auf 50 %. Damit werden die Haushalte der neuen Länder deutlich um ca. 340 Mio. Euro jährlich entlastet, so dass finanzielle Spielräume zur Stärkung der kommunalen Investitionen entstehen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 24.06.2020

Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 (Aktualisierung)

Aktualisierter Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens (Az. III C 2 - S-7030 / 20 / 10009 :004)

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der erste Entwurf vom 11. Juni 2020 wurde aktualisiert. Der hier verfügbare Entwurf gibt nunmehr den Stand vom 23. Juni 2020 wieder.

Das Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.06.2020

Finanzausschuss beschließt Steuerpaket

Der Finanzausschuss hat den Weg für das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz freigemacht. In einer Sitzung des Ausschusses am 23.06.2020 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD dem von ihnen eingebrachten Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ( 19/20058 ) zu. Die Fraktionen von AfD und FDP stimmten dagegen, die Fraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Mit dem Gesetz sollen die Umsatzsteuersätze vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 befristet sinken. Der Steuersatz soll in diesem Zeitraum von 19 auf 16 Prozent abgesenkt werden, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Außerdem gibt es steuerliche Erleichterungen für die Wirtschaft und für Familien. Sieben Änderungsanträge der Koalition wurden angenommen; vier Entschließungsanträge der FDP-Fraktion und ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurden abgelehnt.
Die CDU/CSU-Fraktion erklärte in der Aussprache, der insgesamt gute Gesetzentwurf sei noch einmal verbessert werden, zum Beispiel zugunsten der Kommunen. Man hoffe, dass die Umsatzsteuersenkung an die Kunden weitergegeben werde. Wo das nicht geschehe, helfe die Steuersenkung den Unternehmen. Bei unrichtigen Angaben auf Rechnungen in der Übergangszeit werde es eine Billigkeitsregelung durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) geben, wurde angekündigt. Die SPD-Fraktion erklärte, es sei in der nötigen Dimension auf die Krise reagiert worden. Gewarnt wurde vor möglichen Betrügereien im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersenkung. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die tolerante Regelung im BMF-Schreiben von Betrügern ausgenutzt werde.

(…)

Neben der Umsatzsteuersenkung sieht der Gesetzentwurf die Gewährung eines einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind vor. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Die Koalition legte per Änderungsantrag fest, dass 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober gezahlt werden. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll für einen Zeitraum von zwei Jahren von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben werden.

Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerliche Maßnahmen gehören die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, die Erweiterung der Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 und die Einführung einer degressiven Abschreibung. Zudem wird die steuerliche Forschungsförderung verbessert. Die Koalition nahm bei der Forschungsförderung Änderungen aus europarechtlichen Gründen vor.

Durch eine Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern wird der Bundesanteil an der Umsatzsteuer in diesem Jahr um 8,619 Milliarden Euro zugunsten der Länder gesenkt. Ursprünglich waren sechs Milliarden Euro vorgesehen. Per Änderungsantrag erhöhten die Koalitionsfraktionen den Betrag, um auch die mit dem Kinderbonus verbundenen Mindereinnahmen für Länder und Kommunen vollständig zu kompensieren.

Abgelehnt zwei Anträge der FDP-Fraktion. Im ersten Antrag (19/20050) fordert sie einen „Neustart für Deutschland“. Auf die geplante befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze soll verzichtet werden. Stattdessen müsse der sogenannte Mittelstandsbauch im Einkommensteuertarif vollständig über drei Jahre bis 2023 abgeschafft und der Solidaritätszuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2020 abgeschafft werden. Für den Antrag stimmte nur die FDP-Fraktion, die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen lehnten ab; die AfD-Fraktion enthielt sich. Im zweiten FDP-Antrag (19/20051) wird gefordert, dass im Zusammenhang mit der Corona-Krise gezahlte Lohnersatzleistungen nicht dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegen sollen. Auch sollen die betroffenen Empfänger von diesen Lohnersatzleistungen von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit werden. Dafür stimmten die Fraktionen von FDP und Die Linke, während CDU/CSU-, SPD- und AfD-Fraktion ablehnten. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich.

Von allen anderen Fraktionen abgelehnt wurde ein Antrag der AfD-Fraktion (19/20071), in dem von „Steuerfallen“ im Zusammenhang mit den staatlichen Hilfsmaßnahmen die Rede ist. Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gezahlten Überbrückungshilfen für Kleinunternehmer, Freiberufler, Landwirte und Solo-Selbständige sollten daher steuerfrei gestellt werden, wird gefordert. Nur die AfD-Fraktion stimmte für den Antrag.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.06.2020

Kabinett beschließt Digitale-Familienleistungen-Gesetz

Eltern sollen schneller und unbürokratischer Familienleistungen des Bundes beantragen können. Das sieht das Digitale-Familienleistungen-Gesetz vor, das nun vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
Die Bundesregierung arbeitet an einer zügigen Digitalisierung der Verwaltung. Am 24. Juni hat das Bundeskabinett nun ein Gesetz auf den Weg gebracht, das es ermöglicht, fünf wichtige Familienleistungen in einem digitalen Kombiantrag zusammenzufassen. In einem Zuge können Eltern künftig die Geburtsurkunde – mit förmlicher Namensfestlegung und Geburtsanzeige – sowie Elterngeld und Kindergeld beantragen. In der nächsten Stufe soll auch der Kinderzuschlag dazukommen.

Entscheidendes Element des Gesetzes ist die Regelung des elektronischen Datenaustausches. An vielen Stellen können Behörden notwendige Daten untereinander abrufen. Bürgerinnen und Bürger müssen künftig keine Nachweise mehr selbst einreichen. Die zuständigen Standesämter, Krankenkassen, Elterngeldstellen und die Deutsche Rentenversicherung werden zum elektronischen Datenaustausch auf Wunsch der Eltern ermächtigt. Damit entfallen mehrere Papiernachweispflichten für die Eltern. Doppeleingaben in verschiedenen Anträgen werden durch den digitalen Kombiantrag vermieden.

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey:

„Mit dem Digitale-Familienleistungen-Gesetz wird heute ein Flaggschiff der Verwaltungsdigitalisierung ermöglicht. Es ist das erste seiner Art zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und daher Wegbereiter für andere noch zu digitalisierende Verwaltungsleistungen. Eltern sollen mehr Zeit für ihre Kinder haben und von Bürokratie entlastet werden. Deshalb bündeln wir die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines Kindes. Eltern müssen künftig weniger Papiernachweise beilegen und alle notwendigen Angaben auch nur noch einmal in einen digitalen Kombiantrag eingeben. Statt Formulare und Unterlagen an verschiedene Stellen bringen zu müssen, können Eltern zustimmen, dass die Behörden viele der notwendigen Daten und Informationen künftig untereinander elektronisch austauschen dürfen. So gewinnen Eltern, aber auch Verwaltung und Wirtschaft mehr Zeit.“

Bundesinnenminister Horst Seehofer:

„Mit dem Digitale-Familienleistungen-Gesetz wollen wir den Alltag von jungen Familien erleichtern. Gerade nach der Geburt gibt es wichtigeres, als sich mit Behördengängen und Formularen zu beschäftigen. Das Gesetz bildet daher einen weiteren Meilenstein auf dem Weg der Digitalisierung unserer bürgernahen Verwaltung.“

Erster Prototyp wird getestet

Spätestens 2022 sollen die Vorteile bundesweit allen Eltern zur Verfügung stehen. Ein erster Prototyp des Kombiantrags mit elektronischem Datenaustausch, die Anwendung ELFE (Einfach Leistungen für Eltern) soll noch 2020 in Bremen getestet werden.

Das Gesetz, das mehrere Verwaltungsebenen bei Bund und Ländern berührt, ist arbeitsteilig vom Bundesinnenministerium und dem Bundesfamilienministerium entwickelt worden.

Mit dem geplanten Datenaustausch zwischen Behörden geht die Bundesregierung über die Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes hinaus. Der Gesetzentwurf enthält zudem Rechtsgrundlagen für ein Nutzerkonto auf ELSTER-Basis.

Quelle: BMFSFJ, Mitteilung vom 24.06.2020

Das Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems wird durch das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) überlagert und begrenzt. Die Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister, die ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt (sog. Überliegefrist), hat auch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Löschung zwar nach dem maßgeblichen Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, zur Folge, dass diese Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden darf.
Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG). Mit der Begehung einer weiteren rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit am 19. Juli 2015 hatte er einen Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister erreicht. Bei einem solchen Punktestand gilt der Betroffene gemäß § § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Daraufhin entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2016 die Fahrerlaubnis.

Seine Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Eintragungen zu mit insgesamt vier Punkten zu bewertenden Ordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zu löschen gewesen seien. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei für den Punktestand auf den maßgeblichen Tattag abzustellen; das sei hier der 19. Juli 2015. Zu diesem Zeitpunkt seien diese Eintragungen noch nicht zu tilgen gewesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung geändert und den Bescheid insoweit aufgehoben. Die Beklagte habe beim Erlass des Bescheides Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt, die dem Kläger gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Löschung nicht mehr zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil bestätigt. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG greift auch bei Eintragungen zu punktebewehrten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die im Fahreignungsregister zwar nicht bis zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Tattag, aber vor dem Ergreifen der nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahme zu löschen sind. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Löschung einer Eintragung, die gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nach Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgt, ein absolutes Verwertungsverbot zur Folge. Dieses Verwertungsverbot überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG maßgebliche Tattagprinzip. Die entsprechenden Punkte müssen daher unberücksichtigt bleiben.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 22.06.2020 zum Urteil 3 C 14.19 vom 18.06.2020

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