Geschwindigkeitsüberschreitung mit Pkw nicht durch blutende Fingerverletzung gerechtfertigt

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass keine rechtfertigende Notstandssituation vorliege, wenn ein Ehemann seine Frau mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Klinik transportiert, weil er nicht auf den Rettungswagen warten wollte. (Urteil vom 22.03.2019, Geschäftsnr.: 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19).
Im Rahmen des zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens fuhr der Betroffene mit seinem Pkw in Frankfurt am Main innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h, wobei dort lediglich 30 km/h erlaubt waren. Dies wurde mittels eines Geschwindigkeitsmessgerätes fotografisch festgehalten. Der Betroffene führte zu seiner Verteidigung aus, seine Ehefrau habe sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten. Die Wunde habe so stark geblutet, dass er sich – erschrocken über das Ausmaß – entschieden habe, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern selbst ins Krankenhaus zu fahren. Einige Monate zuvor habe sich bereits ein Vorfall ereignet, bei dem der wegen Unterleibsschmerzen der Ehefrau gerufene Rettungswagen erst nach rund 40 Minuten eingetroffen sei.

Das Amtsgericht Frankfurt hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h eine Geldbuße von 235 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Ziff. 1.3.7 BKat festgesetzt. Zwar könne auch eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Notstand gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Hier scheide eine solche Rechtfertigung jedoch aus zweierlei Gründen aus. Zum einen habe schon keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen, weil weder ihr Tod noch eine sonstige Komplikation aufgrund der Verletzung ernsthaft zu erwarten waren. Zum anderen käme eine Rechtfertigung auch nur dann in Betracht, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abwendbar gewesen wäre. Hier sei es dem Betroffene nach der Begründung des Gerichts jedoch im Sinne eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens zumindest zumutbar gewesen, ein Rettungsfahrzeug zu rufen.

Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.05.2020 zum Urteil 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19 vom 22.03.2019

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 – Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Mai 2020 (BStBl I S. 518) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

Nummer 6.3 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

6.3 Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.“

Nummer 6.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

6.4 Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs, reicht nicht aus.“

Nummer 6.6 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

6.6 Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z. B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d. h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Es bestehen keine technischen Vorgaben wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann auch z. B. als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass IV A 4 -S-0316-a / 20 / 10003 :002 vom 28.05.2020

Bundestag stimmt Corona-Steuerhilfegesetz zu

Die Bundesregierung hat schnelle und zielgerichtete Verbesserungen im Steuerrecht beschlossen, die Beschäftigte und Unternehmen unterstützen. So soll der Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie auf 7 Prozent sinken und es sind Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorgesehen. Der Bundestag hat dem Gesetz nun zugestimmt.
Wichtiges Ziel der Bundesregierung bleibt es, die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern. Daran orientiert sich auch die Steuerpolitik. Die Bundesregierung hat deshalb das Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Es soll dabei helfen, die besonders von der Pandemie Betroffenen steuerlich zu entlasten und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern.

Unter anderem wurden diese Regelungen getroffen:

  • Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.05.2020

Corona-Steuerhilfegesetz: Ermäßigte Umsatzsteuer für Speisen in Gaststätten beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, 19/19150 ) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( 19/18601 ) angenommen. Unter anderem wird damit für Speisen in der Gastronomie ein Jahr lang nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent statt bisher 19 Prozent berechnet. Zugestimmt haben neben den Koalitionsfraktionen die FDP, dagegen votierte die AfD-Fraktion bei Stimmenthaltung der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen. Einen wortgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/19379) erklärte der Bundestag einstimmig für erledigt. Der Finanzausschuss hatte zu den Vorlagen Beschlussempfehlungen abgegeben (19/19601).
Zum Gesetzentwurf hatte der Haushaltsausschuss einen Bericht zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages vorgelegt (19/19602). Abgelehnt wurden zudem drei Entschließungsanträge der FDP (19/19612, 19/19613, 19/19614).

Vier Oppositionsanträge abgelehnt

Außerdem lehnten die Parlamentarier die Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln „Steuerliche Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (19/18727) und „Negativfolgen der Corona-Maßnahmen auf das Gastronomiegewerbe eindämmen – Einen fairen und einheitlichen Umsatzsteuersatz auf Lebensmittel im Gastronomiegewerbe einführen“ (19/19164) jeweils gegen die Stimmen der Antragsteller ab.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der AfD und der FDP wurde bei Enthaltung der Linken ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Verbesserte Verlustrechnung zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie gesetzlich und rechtssicher ermöglichen“ (19/19134) abgelehnt. Keine Mehrheit fand schließlich auch ein Antrag der FDP mit dem Titel „Keine Steuererklärungspflicht für Kurzarbeit – Progressionsvorbehalt für 2020 aussetzen“ (19/19501). Die Koalitionsfraktionen und die AfD stimmten dagegen, die Linksfraktion stimmte mit der FDP dafür und die Grünen enthielten sich.

Gesetzentwurf von Koalition und Regierung

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Die Steuersenkung gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gültig sein, heißt es in dem Koalitions- und Regierungsentwurf. Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen.

Das Corona-Steuerhilfegesetz (19/19150, 19/19379) stellt außerdem Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerlich besser. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Daneben enthält das Gesetz weitere Regelungen zum Umsatzsteuer- und zum Umwandlungsteuergesetz.

„Auswirkungen der Pandemie abmildern“

In der Begründung schreiben die Fraktionen und die Regierung, der Umsatzsteuersatz werde ermäßigt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche abzumildern und sei daher zeitlich begrenzt. Von der Senkung profitierten auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.

Im Vergleich zu anderen Wirtschaftswegen seien gastronomische Betriebe aufgrund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der Covid-19-Pandemie betroffen, heißt es in dem Entwurf weiter. Allerdings dürfte sich die Situation auch in diesem Bereich bis Mitte des Jahres 2021 wieder normalisieren, sodass eine Befristung der Maßnahme angezeigt sei.

Durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes werden eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur erwartet. Die Steuermindereinnahmen werden für das Jahr 2020 auf 235 Millionen Euro und für das Jahr 2021 auf rund 2,5 Milliarden Euro beziffert.

Entschließungsanträge der FDP abgelehnt

Die FDP forderte in ihrem ersten abgelehnten Entschließungsantrag (19/19612), die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bis Ende 2020 deutlich zu verbessern, um den besonderen Umständen der Corona-Krise Rechnung zu tragen. Die AfD, die Linksfraktion und die Grünen enthielten sich, die Koalitionsfraktionen stimmten dagegen.

Im zweiten abgelehnten Entschließungsantrag (19/19613) verlangte sie, die Frist zur Absicherung von Registrierkassen und anderen Kassensystemen gegen Manipulation mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vom 30. September 2020 auf den 30. September 2021 zu verlängern. Dafür stimmten die AfD und die FDP, die übrigen Fraktionen votierten dagegen.

Im dritten abgelehnten Entschließungsantrag (19/19614) forderte die FDP, die Fristen für Anschaffung oder Herstellung von geförderten Wirtschaftsgütern und für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei krisenbedingtem Nachweis zu verlängern. Auch sollte die erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung bei krisenbedingten Notsituationen nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen angewendet werden. Die Linke und die Grünen enthielten sich, die Koalitionsfraktionen und die AfD stimmten dagegen.

Erster abgelehnter Antrag der AfD

Die AfD-Fraktion forderte in ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/18727) zahlreiche steuerliche Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise. Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung reiche nicht aus, um die finanziellen Folgen der Krise zu mildern. Daher müsse es Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer, im Bereich der Gewinnsteuern sowie bei gesetzlichen Fristen und bei der Verzinsung geben. Außerdem forderte die AfD- Fraktion eine sofortige Aufhebung des steuerlichen Solidaritätszuschlages. Dadurch könnten die wirtschaftlichen Folgen für Bürger und Unternehmen aufgrund der Coronavirus-Epidemie ebenfalls gemildert werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer sei es erforderlich, dass den Unternehmen möglichst wenig Liquidität entzogen werde und Anpassungen an den Umsatz sofort vorgenommen würden, verlangte die AfD-Fraktion. Bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer stünden vor allem die Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Fokus. Gegenwärtig sei der Verlustrücktrag zeitlich und betragsmäßig begrenzt und gelte nicht für alle Gewinnsteuern. Eine Lockerung dieser Begrenzung würde die effektive Steuerlast unmittelbar reduzieren. Bei den gesetzlichen Fristen müsse durch eine Gesetzesänderung Klarheit für alle Steuerpflichtigen geschaffen werden, sodass niemand vom Ermessensspielraum des jeweiligen Finanzbeamten abhängig sei. Auch der Nachzahlungszinssatz von 0,5 Prozent pro Monat müsse gesenkt werden.

Zweiter abgelehnter Antrag der AfD

In ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/19164) forderte die AfD die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Umsatzsteuer in Deutschland für Speisen in der Gastronomie fair und für alle einheitlich – über den bisher vorgesehenen Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 hinaus – auf einen Steuersatz von sieben Prozent gesenkt wird, um die Negativfolgen der Corona-Maßnahmen für die deutsche Gastronomie einzudämmen.

Nach fünf Jahren solle evaluiert werden, wie sich diese Maßnahme auch auf die Bürokratiekosten der Unternehmen sowie die Kosten der Verwaltung (besonders durch weniger Umsatzsteuer-Prüfungen in diesem Bereich) auswirkt. Die Evaluierungsergebnisse sollten veröffentlicht werden.

Abgelehnter Antrag der Grünen

Die Grünen forderten in ihrem abgelehnten Antrag (19/19134), den steuerlichen Verlustrücktrag für Verluste aus dem Jahr 2020 gesetzlich und zeitlich befristet über den Paragrafen 10d des Einkommensteuergesetzes auszuweiten, um die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie zu mildern. Dazu sollten die zu erwartenden Verluste für das Jahr 2020, die auf Basis einer qualifizierten Schätzung durch die Unternehmen und Selbstständigen ermittelt werden, durch ein vorläufiges Verfahren bis maximal eine Million Euro auf mehrere Jahre rücktragbar gemacht werden können, höchstens aber bis ins Jahr 2016. Dabei seien Zinsansprüche auszuschließen, die auf einem Verlustrücktrag beruhen, der weiter als ins letzte Wirtschaftsjahr reicht, schreibt die Fraktion.

Zur Begründung hieß es, die bisherigen steuerlichen Erleichterungen der Koalition blieben hinter dem zurück, was in der aktuellen Krise möglich und nötig sei, um vor der Krise wirtschaftlich gesunde Unternehmen und Selbstständige bei der Bewältigung der aktuellen Situation zu unterstützen.

Abgelehnter Antrag der FDP

Die FDP forderte die Bundesregierung in ihrem abgelehnten Antrag (19/19501) auf, den Paragrafen. 32 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (Bezug von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüssen zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Insolvenzgeld) und die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Bezug von Einkünften aus Lohnersatzleistungen jeweils für den steuerlichen Veranlagungszeitraum 2020 auszusetzen.

Zur Begründung hieß es, die aktuelle Situation in Deutschland führe zu gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Problemlagen, nicht jedoch zu starken Verschiebungen der finanziellen Leistungsfähigkeit. Besonders die Vielzahl der Fälle, in denen Menschen steuerfreie Leistungen aufgrund der Pandemie-Auswirkungen erhalten, spreche für eine steuerpolitisch großzügige Regelung. (hle/sas/hau/vst/28.05.2020)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.05.2020

BFH: Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte

Der Steuerpflichtige verdient 128.641 Euro, erklärt diese Einkünfte ordnungsgemäß seinem Finanzamt (FA), muss aber im Ergebnis keine Einkommensteuer zahlen. Denn wie der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 4/17) entschieden hat, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr nachträglich vom FA nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden, wenn die fehlende Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risikomanagementsystems nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen" beruht.
Der Kläger hatte in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 128.641 Euro erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des FA wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die u. a. auf Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro“ hinwiesen und eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vorsahen.

Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass das FA zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen sei. Der BFH folgte dem nicht und gab dem Steuerpflichtigen recht.

§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO ist dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des FA ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/20 vom 28.05.2020 zum Urteil VIII R 4/17 vom 14.01.2020

Auslegungshilfe zur Bestimmung des Versicherungsnehmers bei insbesondere in englischer Sprache abgefassten Versicherungsverträgen

Als Versicherungsnehmer wird grundsätzlich die Person bezeichnet, die im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag schließt und aus diesem sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist
In der Praxis kommt es allerdings vor, dass sich bei Versicherungsverhältnissen, in die wie etwa im Bereich der maritimen Wirtschaft mehrere Personen einbezogen sind, aus den (Versicherungs-)Vertragsunterlagen nicht eindeutig ergibt, welche der dort genannten Personen der Versicherungsnehmer ist. Dieses Problem, das bei englischsprachigen Versicherungsverträgen als sog. Co-assured-Thematik diskutiert wird, tritt vor allem durch die Verwendung von im deutschen Rechtskontext ungebräuchlichen oder ungenauen Begriffen auf. Da die Frage der Versicherungsnehmereigenschaft Bedeutung hat für die Feststellung der Steuerbarkeit von Versicherungsentgeltzahlungen und für die Bestimmung des Steuerschuldners und um in diesen Fällen die Auslegung vertraglicher Abreden und die Würdigung sonstiger Umstände eines Sachverhalts zu erleichtern, sollen im Folgenden u. a. potenzielle Vertragselemente dargestellt werden, die für bzw. gegen die Annahme der Versicherungsnehmereigenschaft einer konkret in Rede stehenden Person sprechen.

Indizien für die Versicherungsnehmereigenschaft der in Rede stehenden Person sind:

  • Der Abschluss des Versicherungsvertrags im eigenen Namen,
  • die Bezeichnung als Policyholder, Member o. ä.,
  • gegenüber dem Versicherer bestehende vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Versicherungsentgelts,
  • vertragliche Verpflichtung, die Versicherungsteuer im eigenen Namen anzumelden und zu entrichten, alleiniger Anspruch auf die Versicherungsleistung,
  • Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer unter der eigenen Versicherungsteuernummer.

Demgegenüber lässt die schlichte Einbeziehung der fraglichen Person in den Versicherungsschutz als bloßer Mitversicherter keinen Schluss auf die Rolle eines Versicherungsnehmers zu.

Indizien, die gegen die Versicherungsnehmereigenschaft einer Person sprechen:

  • Der Abschluss des Versicherungsvertrages im fremden Namen (Handeln lediglich als Vertreter),
  • die Bezeichnung als Co-assured,
  • keine originäre Verpflichtung gegenüber dem Versicherer zur Zahlung des Versicherungsentgelts, sondern allenfalls bloße Haftung für den Entgeltbetrag,
  • kein oder lediglich anteiliger Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall.

Im Gegensatz dazu geben folgende Umstände keinen belastbaren Aufschluss über die Person des Versicherungsnehmers bzw. sind in diesem Zusammenhang versicherungsteuerrechtlich nicht relevant:

  • Motiv für den Abschluss des Versicherungsvertrags,
  • wessen Interesse versichert wird (Hinweis auf die Versicherung für fremde Rechnung i. S. des VVG),
  • Behandlung einer Person als faktischer Ansprechpartner für den Versicherer.

Während der Abschluss des Versicherungsvertrages im eigenen oder im fremden Namen jeweils eine eindeutige Bestimmung der Person des Versicherungsnehmers erlaubt, sind die weiteren genannten Kriterien keiner formelhaften Anwendung in dem Sinne zugänglich, dass bei Erfüllung eines einzelnen Kriteriums die Versicherungsnehmereigenschaft zwingend zu bejahen bzw. zu verneinen ist; entscheidend ist hier immer eine Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls.

Halten sich bei einem konkreten Sachverhalt die für eine Person als Versicherungsnehmer sprechenden Aspekte mit denen die Waage, die das Gegenteil nahelegen („Non liquet“-Situation), ist nicht von der Versicherungsnehmereigenschaft der in Rede stehenden Person auszugehen.

Quelle: BMF, Schreiben III C 4 – S-6400 / 19 / 10001 :006 vom 27.05.2020

DBA: Gesetzentwurf zum BEPS-Projekt

Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Derzeitige Regelungen in den vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen wurden insbesondere durch multinationale Konzerne zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt. Daher sollen die im Rahmen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen vorhandenen Möglichkeiten einer Nichtbesteuerung durch Umsetzung der steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) beseitigt werden, die im BEPS-Aktionsplan (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting) enthalten sind. Hierzu gehört insbesondere die Umsetzung eines Mindeststandards zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch entsprechend Aktionspunkt 6 des BEPS-Aktionsplans.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 27.05.2020

Corona-Bonus bis 1.500 Euro steuerfrei

Die Auszahlung eines sog. Corona-Bonus durch Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 1.500 Euro soll auf jeden Fall steuerfrei sein. Diese Klarstellung fügte der Finanzausschuss in seiner Sitzung am 27. Mai 2020 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD mit den Stimmen aller Fraktionen in den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ( 19/19150 ) ein. Der Gesetzentwurf selbst wurde nach Annahme von drei weiteren Änderungsanträgen der Koalition mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP-Fraktion angenommen. Die AfD-Fraktion lehnte ihn ab, die Linksfraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme. Mit dem Gesetzentwurf soll der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Die Steuersenkung soll vom 1. Juli dieses Jahres bis zum 30. Juni 2021 gültig sein. Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen.

Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Daneben enthält der Entwurf weitere Regelungen zum Umsatzsteuer- und zum Umwandlungssteuergesetz. Weitere Anträge, Änderungs- und Entschließungsanträge von Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt.

In der Aussprache erklärte die CDU/CSU-Fraktion, man könne sich weitere Dinge zur Unterstützung der Wirtschaft vorstellen und verwies auf das angekündigte Konjunkturprogramm der Regierung. Die von der FDP-Fraktion mit Änderungsanträgen eingebrachten Vorschläge seien durchaus positiv, aber Schnellschüsse machten keinen Sinn. Die FDP-Fraktion hatte unter anderem eine Verbesserung bei der Nutzung von Verlustrückträgen verlangt und eine Verbesserung der steuerlichen Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer, da „Arbeitnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes ihre Arbeitsplätze meiden und stattdessen von zuhause aus arbeiten“.

CDU/CSU-Fraktion und SPD-Fraktion hoben die Klarstellung zur Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlungen durch Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro hervor. Diese Änderung des Einkommensteuergesetzes war in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses am Montag von mehreren Sachverständigen empfohlen worden. Unter Hinweis auf die Kritik von Sachverständigen an der Umsatzsteuersenkung für Speisen in Restaurants stellte die SPD-Fraktion die Frage, ob man möglicherweise das falsche Instrument gewählt haben könnte.

Die AfD-Fraktion bezeichnete das Gesetz insgesamt als „etwas dünn“ und verwies auf eigene weitergehende Vorschläge wie eine bessere Nutzungsmöglichkeit von Verlustrückträgen und Änderungen bei der sogenannten Zinsschranke. Die FDP-Fraktion hielt es für nachvollziehbar, dass der Gastronomie-Branche über den Weg der Umsatzsteuersenkung geholfen werde. Es seien aber weitere Maßnahmen erforderlich, um die Pandemie-Folgen abzumildern.

Die Fraktion Die Linke erklärte ebenfalls unter Hinweis auf die Äußerungen von Experten in der Anhörung, dass mit anderen Instrumenten möglicherweise besser geholfen werden könne. Erforderlich seien auch Regelungen für das Homeoffice. Nach Ansicht der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen handelt es sich bei der Umsatzsteuersenkung um eine Kompensation für nicht getätigte Umsätze. Daher sei auch die Befristung richtig.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.05.2020

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

Zu dem Verordnungsentwurf wurde die Konsultation der Länder und Verbände eingeleitet. Die Verordnung soll die Meldepflichten bestimmter Berufsträger - u. a. Notaren und Rechtsanwälten - bei Immobilientransaktionen konkretisieren. Mehrere Änderungen des Geldwäschegesetzes, die bereits zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind, sowie diese Verordnung dienen dem Ziel, erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor entgegenzuwirken und das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Der Immobiliensektor ist aus der Nationalen Risikoanalyse , die im Herbst 2019 veröffentlicht wurde, als ein Bereich mit besonderen Geldwäscherisiken hervorgegangen.
Der Verordnungsentwurf bestimmt Sachverhalte bei Immobilientransaktionen, die von bestimmten Berufsträgern an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden sind (Ermächtigung in § 43 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes). Die Verordnung ist durch die Änderungen am Geldwäschegesetz bedingt, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind und ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.

Adressaten der Rechtsverordnung sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Der Verordnungsentwurf bestimmt einzelne typisierte Sachverhalte bei Immobilientransaktionen als meldepflichtig, die aufgrund bestimmter Auffälligkeiten einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen. Solche Auffälligkeiten ergeben sich z. B. aus einem Bezug der Immobilientransaktion zu Staaten, die nach EU- oder FATF-Vorgaben als Risikostaaten gelistet sind, oder zu Personen, die in Sanktionslisten geführt werden, sowie aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den an der Transaktion beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (u. a. Verwendung von Barmitteln).

Quelle: BMF, Mitteilung vom 26.05.2020

Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 6. Mai 2020 (Az. 2 K 1851/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Klage eines Vaters auf Gewährung von Kindergeld für seinen erwachsenen behinderten Sohn stattgegeben und entschieden, dass das Gericht die Erwerbsfähigkeit des Kindes anhand der vom Kläger vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte beurteilen kann, wenn diese Gutachten im Gegensatz zu denen der Familienkasse bzw. der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit schlüssig bzw. nachvollziehbar sind.
Der Sohn des Klägers wurde 1964 geboren und leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven Störung mit schweren Episoden. Aufgrund ärztlicher Gutachten stellte das Amt für soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest und der Kläger erhielt fortlaufend Kindergeld. Im Jahr 2016 fand auch eine Begutachtung durch den ärztlichen/psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit statt. Als Ergebnis stellte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zwar fest, dass der Sohn des Klägers nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Erwerbsfähigkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung bis Juli 2017 befristet.

Im Juni 2017 legte der Kläger einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vor, der zu dem Ergebnis kam, dass der Sohn des Klägers nach wie vor zu 80 % schwerbehindert und nicht ausreichend erwerbsfähig sei. Die Familienkasse lehnte die Bewilligung von Kindergeld dennoch ab, weil die eingeschaltete Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mitgeteilt hatte, dass ihr ein Gutachten vom 5. September 2017 vorliege, wonach der Sohn des Klägers in ausreichendem Maß erwerbsfähig sei. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil sich die Familienkasse an die Stellungnahme der Reha/SB-Stelle gebunden sah.

Die beim FG erhobene Klage hatte demgegenüber Erfolg. Das Gericht wertete das Gutachten vom 5. September 2017 als Parteigutachten (= von einer Prozesspartei – hier der Familienkasse – beigebrachtes Gutachten), das mit gravierenden Mängeln behaftet und daher nicht überzeugend sei. Bei den Befundberichten und Stellungnahmen des behandelnden Arztes handle es sich – so das Gericht – zwar ebenfalls um Parteigutachten (weil vom Kläger vorgelegt). Die Aussagen dieses Gutachters seien hingegen schlüssig und nachvollziehbar und stünden im Einklang mit früheren Befundberichten.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.05.2020 zum Urteil 2 K 1851/18 vom 06.05.2020 (nrkr)

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