Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2020

Durch Artikel 12 Nummern 11 bis 13 und 20 sowie Artikel 15 Nummern 9 und 10 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. IS. 2451) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1, § 18 Absatz 9, § 27 Absatz 28 UStG sowie § 59 Satz 2 und § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 UStDV geändert bzw. eingefügt.

Der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4b UStG wurde nach der Gesetzesbegründung zur Vermeidung von Missbrauchsfällen erweitert. Diese können auftreten, wenn die Einschränkungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Bezug auf die erforderliche Gegenseitigkeit und den Vorsteuerausschluss bei Kraftstoffen durch einen unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG und den Bezug einer unter § 13b UStG fallenden Leistung umgangen werden sollen.

Nach der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 18.15 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) können im Ausland ansässige Unternehmer, die die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllen und Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren (z. B. nach § 14c Abs. 1 UStG) schulden, die Vergütung der Vorsteuerbeträge abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Diese Verwaltungsregelung wurde nunmehr inhaltlich in § 18 Absatz 9 Satz 3 UStG übernommen.

Durch die Änderung des § 59 Satz 2 UStDV wurde die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers an das EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2012 – C-318/11 und C-319/11 – angepasst. Nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Formulierung war ein im Ausland ansässiger Unternehmer u. a. ein Unternehmer, der ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland hat, von der aus keine Umsätze ausgeführt werden, aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden. Nach Rz. 43 des EuGH-Urteils vom 25. Oktober 2012 – C-318/11 und C-319/11 – ist das tatsächliche Bewirken steuerbarer Umsätze im Mitgliedstaat der Erstattung die allgemeine Voraussetzung für den Ausschluss eines Erstattungsanspruchs, ob der antragstellende Steuerpflichtige in diesem Mitgliedstaat eine feste Niederlassung hat oder nicht. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes führt eine inländische Betriebsstätte nur zum Ausschluss eines Unternehmers vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren, wenn die inländische Betriebsstätte im Inland steuerbare Umsätze ausführt.

§ 61 Absatz 5 UStDV regelt, dass der nach § 18 Absatz 9 UStG zu vergütende Betrag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verzinsen ist. Durch die Änderung von § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 UStDV wurde der Beginn des Zinslaufs einheitlich an den Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23) angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. März 2020 – III C 3 – S-7172 / 19 / 10002 :003 (2020/0080945) -, BStBl I S. 291 geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 13b.15 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG, nur Steuer nach § 13b Abs. 5 und § 13a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14c Abs. 1 UStG oder nur Steuer nach § 13b Abs. 5 und § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG entsprechend (§ 15 Abs. 4b UStG).“

2. Abschnitt 18.7a Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In diesen Fällen sind die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 9 Satz 7 UStG).“

b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG“ ersetzt.

3. Abschnitt 18.10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Ein Unternehmer ist bereits dann im Inland ansässig, wenn er eine inländische Betriebsstätte hat und von dieser im Inland steuerbare Umsätze ausführt (vgl. EuGH-Urteil vom 25. 10. 2012, C-318/11 und C-319/11); die Absicht, von dort Umsätze auszuführen, ist nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 5. 6. 2014, V R 50/13, BStBl IIS. 813).“

4. Abschnitt 18.11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur durchzuführen, soweit der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) Gebrauch gemacht hat (vgl. Abschnitt 18.7a Abs. 8).“

5. Abschnitt 18.13 Absatz 9 Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

2Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. 3Übermittelt der Unternehmer Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Absatz 4 Satz 2 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim BZSt. 4Hat das BZSt zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer nach der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23).“

6. Abschnitt 18.15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sind jedoch die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14c Abs. 1 UStG oder § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG).“

b) In Satz 4 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 9 Sätze 3 bis 5 UStG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 9 Sätze 4 bis 6 UStG“ ersetzt. Die Regelungen sind auf Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7359 / 19 / 10010 :001 vom 07.05.2020

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Königreich Belgien am 6. Mai 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 7. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschland und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 07.05.2020

Übertragung des BEA-Freibetrags: Anforderungen an das Merkmal der regelmäßigen, nicht unwesentlichen Betreuung

Der 9. Senat des Niedersächsischen FG hat mit Urteil vom 19. Februar 2020 (Az. 9 K 20/19) entschieden, dass ein Vater, der seinen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden minderjährigen Sohn entsprechend dem vereinbarten Umgangsrecht nahezu an jedem zweiten Wochenende abholt und betreut, einen nicht unwesentlichen zeitlichen Betreuungsanteil i. S. v. § 32 Abs. 6 Satz 9 Alt. 2 EStG leistet und damit der Übertragung des ihm zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrags) auf die Kindesmutter wirksam widersprechen kann. Das FG hat sich dabei insbesondere mit der Frage der Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in zeitlicher Hinsicht auseinandergesetzt.

Im Streitfall hatte der Kläger (Kindesvater) mit seiner geschiedenen Ehefrau (Kindesmutter; Beigeladene) vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht dergestalt vereinbart, dass er seinen Sohn in einem wöchentlichen Rhythmus jedes zweite Wochenende samstags um 10.00 Uhr abholt und sonntags um 16.00 Uhr zurückbringt. Die einfache Entfernung zwischen den Wohnorten betrug 163 km. Vergeblich begehrte der Kläger beim beklagten Finanzamt die Berücksichtigung des BEA-Freibetrags im Hinblick auf die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen. Das Finanzamt war der Meinung, der vom Kläger geltend gemachte Betreuungsumfang (2016: 45 Tage; 2017: 55 Tage) sei nicht ausreichend.

Erst die Klage beim Niedersächsischen FG hatte Erfolg. Das FG folgte dabei den Grundsätzen der neuen BFH-Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „nicht unwesentlichen“ Betreuung in § 32 Abs. 6 Satz 9 Alt. 2 EStG. Danach bestehen grundsätzlich aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10% von einem ausreichenden Betreuungsumfang auszugehen (BFH, Urteil vom 8. November 2017 III R 2/16, BFHE 260, 103, BStBl. II 2018, 266).

Im Streitfall war zwischen den Beteiligten streitig, wie die 10%-Grenze in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen ist und ob in diesem Zusammenhang auch Tage voll mitzählen, an denen das Kind nur einen Teil des Tages betreut wird.

Das FG hat diese Frage zugunsten des Klägers bejaht.

Einzelne Betreuungstage zählen danach zur Bestimmung eines wesentlichen Betreuungsumfangs auch dann mit, wenn die Betreuungszeit nicht volle 24 Stunden umfasst. Dies gelte jedenfalls für den Fall, dass – wie im Streitfall – die Betreuungszeit deutlich mehr als 12 Stunden beträgt und damit über reine Besuchszwecke deutlich hinausgehe. Alles andere würde zur Überzeugung des FG ggf. auf eine stundengenaue Protokollierung hinauslaufen und damit dem vom BFH mit der festgelegten Wesentlichkeitsgrenze von 10 % verfolgten Vereinfachungszweck zuwiderlaufen.

Schließlich weist das FG darauf hin, dass im Streitfall selbst bei stundengenauer Abrechnung mit der Folge des Unterschreitens der Wesentlichkeitsschwelle im Streitfall gleichwohl von einem wesentlichen Betreuungsumfang auszugehen ist. Angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten des Klägers und der Beigeladenen, die einen höheren Betreuungsanteil wegen der Arbeitsverpflichtung unter der Woche erschwere und die Betreuungszeiten in der Regel auf die Wochenenden, Feiertagen und Urlaubszeiten beschränke, erscheine der Betreuungsanteil auch in diesem Fall als nicht unwesentlich.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 07.05.2020 zum Urteil 9 K 20/19 vom 19.02.2020

Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den einzigen Kommanditisten einer GmbH & Co KG

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt (sog. Beweis des ersten Anscheins). Nach gegenwärtiger Finanzgerichtsrechtsprechung kommt jedoch eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises dann in Betracht, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.

Aktuell hat sich der 9. Senat des Niedersächsischen FG – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – im Urteil vom 19. Februar 2020 (9 K 104/19) intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall nutzte der alleinige Kommanditist der Klägerin, eine GmbH & Co. KG, einen im Betriebsvermögen befindlichen, im Jahr vor dem Streitjahr neu angeschafften Pkw (Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet; Kastenwagen) für betriebliche Zwecke, insbesondere für tägliche Fahrten zu den Betriebsstätten. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Im Rahmen einer Außenprüfung rügte der Prüfer den fehlenden Ansatz eines Privatanteils nach der 1%-Regelung. Das Vorhandensein eines Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997) im Privatvermögen des Kommanditisten erschüttere den für die Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis nicht, da dieses Fahrzeug weder in Bezug auf den Gebrauchswert (kein variables Sitzkonzept, geringeres Kofferraumvolumen, veraltete Technik aufgrund des Alters, höhere Laufleistung, geringerer Sicherheitsstandard, größere Reparaturanfälligkeit) noch im Hinblick auf den Status vergleichbar sei. Der gegen den entsprechend geänderten Feststellungsbescheid gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Niedersächsische FG gab der Klage jedoch statt.

Nach Auffassung des FG ist unter dem Begriff „Gebrauchswert“ der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke (Nutzwert) zu verstehen. In diesem Zusammenhang könnten Umstände wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung Berücksichtigung finden. Unter dem Aspekt des „Status“ eines Fahrzeugs seien dagegen vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben kam das FG zu der Überzeugung, dass der im Privatvermögen befindliche Mercedes Benz C 280 T trotz des Alters, der weitaus höheren Laufleistung und des (veralteten) technischen Zustandes mit dem betrieblichen Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet in Status und Gebrauchswert mindestens vergleichbar ist. Mangels feststellbarer Privatnutzung war für die steuerliche Erfassung eines Privatanteils danach kein Raum.

Die Problematik des Streitfalls dürfte über den Einzelfall hinaus von großer praktischer Bedeutung sein. Das beklagte Finanzamt hatte das FG in der mündlichen Verhandlung um eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Kriterien „Gebrauchswert“ und „Status“ im Urteil gebeten, da insoweit in der Praxis der Betriebsprüfungen eine große Unsicherheit hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben der Rechtsprechung zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bestünde.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 07.05.2020 zum Urteil 9 K 104/19 vom 19.02.2020

Berichtigung von Anzahlungsrechnungen für später nicht gelieferte Blockheizkraftwerke

Sachverhalt:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH, die Im Zeitraum 2011 bis 2013 118 Blockheizkraftwerke (BHKW) an mindestens 57 Kunden verkaufte. Bis auf einen Kunden entschieden sich die Käufer für die angebotene Option II, bei der für jedes BHKW eine Anzahlung i. H. von 40.000 Euro zuzüglich 7.600 Euro Umsatzsteuer zu leisten war. Über die Anzahlung stellte die GmbH eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer. Der Restbetrag des Kaufpreises von 185.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sollte über einen Leasingvertrag finanziert werden. Keines der BHKW wurde geliefert. Die GmbH wurde 2013 zahlungsunfähig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 meldete das beklagte Finanzamt (FA) für das Streitjahr 2013 einen Betrag von 377.288 Euro zur Insolvenztabelle an. Die vereinnahmten Entgelte aus Anzahlungen unterlägen der Umsatzsteuer. Deren Rückgängigmachung und somit eine Minderung der Bemessungsgrundlage sei erst dann zulässig, wenn die Anzahlung bzw. das Entgelt zurückgezahlt worden wären. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger widersprach und erklärte einen Umsatzsteuererstattungsbetrag von 832.933 Euro. Bei den von den Kunden geleisteten Zahlungen handele es sich nicht um Anzahlungen. Deshalb seien auch die Grundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erst in dem Besteuerungszeitraum erfolge, in dem die Anzahlung oder das Entgelt zurückgezahlt werden, nicht anzuwenden. Vorliegend handele es sich nicht um eine Rückabwicklung von geleisteten Anzahlungen, sondern um die „Stornierung von Leasingrechnungen“. Mit Feststellungsbescheid vom 21. Oktober 2015 stellte das FA eine Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen i. H. von 377.288 Euro fest. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Feststellungsbescheid sei rechtmäßig. Das FA habe die Umsatzsteuer zutreffend mit 19 % aus den Entgelten i. H. von 607.500 Euro mit 115.425 Euro errechnet und hiervon einen Vorsteuerbetrag i. H. von 17.794,66 Euro abgezogen (Umsatzsteuerschuld 97.630,34 Euro). Zudem sei der GmbH ein Umsatzsteuererstattungsanspruch für das Streitjahr i. H. von 270.535,72 Euro durch Verrechnung mit Steuerschulden gewährt worden, der nunmehr vom FA mit dem Feststellungsbetrag zurückgefordert werde.

Der Steuerausweis in den Anzahlungsrechnungen war nicht unberechtigt und daher nicht zu berichtigen

Gegen diese Steuerforderung stehe dem Kläger kein Berichtigungsanspruch aus § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweises i. H. von 930.563,38 Euro (Anzahlungen 4.897.702 Euro x 19 %) zu.

Die GmbH habe als Unternehmerin und damit berechtigt Umsatzsteuer für die Anzahlungen in Rechnung gestellt (§ 14c Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative UStG). Der GmbH könne die Unternehmereigenschaft nicht abgesprochen werden. Denn trotz der betrügerischen Absicht und der Errichtung eines Schneeballsystems habe von Anfang an die Absicht bestanden – wenn auch durch unzulässige Methoden – Einnahmen zu erzielen. Auch aus Sicht der Anzahlenden habe die GmbH mit ihren Tätigkeit Einnahmen erzielen und damit unternehmerisch tätig sein wollen.

Der ausgewiesene Steuerbetrag ist auch nicht wegen der nicht gelieferten BHKW zu berichtigen

Auch der Berichtigungstatbestand des § 14c Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative UStG sei nicht gegeben. Zwar habe die GmbH an ihre Kunden keine Leistungen ausgeführt. Dennoch habe sie keine Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen. Die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer sei zutreffend. Sie beruhe auf der mit den Anzahlungen der Kunden entstandenen Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Vorliegend seien alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung des jeweiligen BHKW festgelegt gewesen. Wie sich aus den vorliegenden Anzahlungsrechnungen ergebe, seien die BHKW als Kaufgegenstand jeweils mit Seriennummer identifizierbar bezeichnet worden und der Gesamtkaufpreis mit 225.000 Euro ausgewiesen gewesen.

Dass es nicht zur Lieferung der BHKW gekommen sei, sei für die Steuerentstehung irrelevant. Denn sowohl der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung beim anzahlenden Kunden als auch – hier streitgegenständlich – die Steuerentstehung beim Anzahlungsempfänger hängen weder davon ab, ob der Anzahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann noch ob er das will. Auf einen nach außen nicht offengelegten, geheimen Vorbehalt des Anzahlungsempfängers komme es somit nicht an. Entscheidend sei nicht die innere Absicht zur Leistungserbringung, sondern nur die gegenüber den anzahlenden Kunden nach außen geäußerte Absicht zur Leistungserbringung.

Aus der objektivierten Sicht der anzahlenden Kunden bestand im Zeitpunkt der Anzahlung keine Unsicherheit über den Eintritt des Steuertatbestandes

Zur Überzeugung des erkennenden Senats sei im Streitfall nicht anhand objektiver Umstände erwiesen, dass die Kunden der GmbH bei der Anzahlung wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die Bewirkung der für die Anzahlung versprochenen Leistung unsicher war. Es könne auch nicht von einer missbräuchlichen Gestaltung in einem Umfang ausgegangen werden, der es rechtfertigen würde, die mit den Kunden geschlossenen Verträge als reine Kapitalüberlassung zu qualifizieren. Denn die zivilrechtlichen Vereinbarungen lassen – auch wenn sie Teil eines betrügerischen Schnellballsystems waren- keine im vorgenannten Sinne rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung erkennen, die allein zu dem Zweck erfolgte, einen Steuervorteil zu erlangen.

Unter Würdigung der Gesamtumstände gehe der Senat davon aus, dass sich die Kunden von der GmbH weder wissentlich betrügen ließen, noch erkennen konnten, dass die Lieferung der BHKW aufgrund sonstiger Umstände unsicher war, in dem sie für die (vermeintlichen) Lieferungen Anzahlungen leisteten. Mithin sei durch die Vereinnahmung der von den Kunden geleisteten Anzahlungen Umsatzsteuer entstanden, so dass die GmbH in den Anzahlungsrechnungen Umsatzsteuer zu Recht entsprechend dem gesetzlichen Steuerentstehungstatbestand (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) und damit nicht – was für die Anwendbarkeit § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG erforderlich sei – „unberechtigt“ ausgewiesen habe.

Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 UStG

Die Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer sei auch nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 UStG i.H. von 4.897.702 Euro zu mindern, weil die BHKW nicht geliefert wurden. Vereinbare der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, komme es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage. Vorliegend hätten die Kunden der GmbH ihre Anzahlungen bisher weder ganz noch teilweise zurückerhalten, so dass die Bemessungsgrundlage nicht zu mindern sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.05.2020 zum Urteil 1 K 2617/19 vom 30.01.2020 (rkr)

Feststellungsverfahren bei Aufgabe eines von Ehegatten betriebenen landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs

Landwirtsehegatten sind Mitunternehmer, solange der landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten oder jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört und dessen wirtschaftlicher Erfolg gemeinsam gefördert wird.

Der jeweiligen verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren widerspricht es, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Erben nach den zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten A und B. Die Eheleute waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der seit 1994 verpachtet und dessen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wurde. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 wurde die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs rückwirkend zum 15. März 2011 erklärt. Den selbst berechneten Aufgabegewinn in Höhe von 99.500 Euro erklärten A und B in ihrer Einkommensteuererklärung 2011, der das beklagte Finanzamt (FA) zunächst folgte. Nach Durchführung einer Außenprüfung erhöhte das FA den Aufgabegewinn auf 445.844 Euro, den es in einem erstmaligen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen „für Ges. bürgerlichen Rechts A und B“ vom 20. August 2018 feststellte. A und B erhoben hiergegen l verfahrensrechtliche Einwände und bestritten die Höhe des festgestellten Aufgabegewinns.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der angefochtene Feststellungsbescheid sei verfahrensrechtlich geboten gewesen und auch sonst materiell rechtmäßig.

Keine Feststellungsverjährung

Der am 17. August 2018 erlassene Feststellungsbescheid sei nicht feststellungsverjährt. Da weder A und B noch die Kläger für das Streitjahr 2011 eine Feststellungserklärung abgegeben hätten, habe die Feststellungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 begonnen und sei (jedenfalls) bis 31. Dezember 2018 gelaufen.

Mitunternehmerschaft kann auch bei einer Innengesellschaft vorliegen

A und B hätten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag gemeinsam landwirtschaftliche Einkünfte erzielt (§§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung – AO -), die ihnen als Mitunternehmer steuerlich zuzurechnen seien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. V. m. § 13 Abs. 7 EStG). Es sei ausreichend, dass A und B zumindest als Innengesellschaft den gemeinsamen Zweck des Betriebs und der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens gefördert hätten. Sowohl A (mit vier Flurstücken und der Hofstelle) als auch B (mit neun Flurstücken) hätten jeweils erhebliche Gesellschafterbeiträge zur Zweckerreichung beigesteuert, so dass zumindest eine Innen-GbR vorliegt. Landwirtsehegatten seien auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Das gelte auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Denn in solchen Fällen sei von einem durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag auszugehen. Vorliegend hätten A und B jeweils erhebliche Flächen zur Erreichung des gemeinsamen Unternehmenszwecks zur Verfügung gestellt. Weder A noch B hätten dabei weniger als 10% der insgesamt genutzten landwirtschaftlichen Fläche beigesteuert.

Kein Fall von geringer Bedeutung bei Streit über Bestehen einer Mitunternehmerschaft

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung sei nicht erforderlich, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handle. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil weder die Höhe des Aufgabegewinns noch dessen Aufteilung festgestanden hätten (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO). Im Übrigen sei schon das Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen A und B umstritten gewesen. Allein dieser Umstand führe dazu, einen Fall von geringer Bedeutung zu verneinen.

Kein Fall von geringer Bedeutung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer

Ein Fall von geringer Bedeutung liege auch nicht vor, weil – nach dem Vortrag der Kläger – für die Festsetzung der Einkommensteuer des Streitjahres die Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sei. Denn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer sei zumindest im Hinblick auf A durch den Beginn der Außenprüfung noch im Jahr 2016 gehemmt gewesen (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Im Übrigen würde selbst dann kein Fall von geringer Bedeutung vorliegen, wenn die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer von A und B bereits abgelaufen gewesen wäre. Es würde der verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren widersprechen, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheides bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist. Vielmehr sei die Feststellungsfrist unabhängig von der Festsetzungsfrist der Folgesteuern zu ermitteln.

Rechtmäßigkeit des festgestellten Aufgabegewinns

Das FA habe zutreffend einen Aufgabegewinn von 445.844 Euro angesetzt. A und B hätten bis zur Betriebsaufgabe einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Auch wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb weder eine Mindestgröße noch eine Hofstelle oder einen vollen Besitz an Betriebsmitteln erfordere, könnten die Größe und die Art der Bewirtschaftung Anhaltspunkte dafür bieten, ob der Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke überschritten werde. In der Regel könne typisierend vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen werden, wenn die selbstbewirtschaftete Fläche 3.000 m² übersteigen würde. Dies sei vorliegend unstreitig anzunehmen.

Keine Entnahme von betrieblichen Teilflächen vor der Betriebsaufgabe

Die betrieblichen Teilflächen von A und B seien nicht vor der Betriebsaufgabe entnommen worden. Eine Entnahme ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung liege nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Dauer so ändere, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliere und dadurch zu notwendigem Privatvermögen werde. Die durch die Nutzungsänderung bewirkte Entnahmehandlung müsse für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten äußerlich erkennbar sein. Die Nutzung der Teilflächen Nr. x und x als Pferdekoppel habe danach nicht zu einer Entnahme geführt. Auch die Betriebsverpachtung im Ganzen ab 1994 führe – ohne Ausübung des Verpächterwahlrechts – zunächst nicht zu einer Entnahme.

Keine hälftige, sondern grundstücksbezogene Aufteilung des Aufgabegewinns auf die Ehegatten

Nach § 14 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG sei bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. Die Hofstelle und vier Flurstücke sowie neun Flurstücke hätten jeweils im Alleineigentum von A und B gestanden. Bei der Innen-GbR hätten sie daher zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen I von A bzw. B gehört. Daher habe der Aufgabegewinn auch nur dem jeweiligen Grundstückseigentümer zugerechnet werden können. Für eine pauschale hälftige Zurechnung sei kein Raum. Dass A und B ihren laufenden Gewinn hälftig verteilt hätten, gibt jedenfalls nicht den Verteilungsschlüssel für den Aufgabegewinn vor.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.05.2020 zum Urteil 1 K 135/19 vom 16.12.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI B 17/20)

Auswahlermessen der Finanzbehörde bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Steuerpflichtigen oder an Bevollmächtigten ohne Empfangsvollmacht

Das Finanzamt ist in seinem Ermessen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht dahin beschränkt, dass Steuerbescheide nur der vom Steuerpflichtigen mit der Bearbeitung der Steuersache betrauten Rechtsanwaltskanzlei bekannt gegeben werden dürfen. Die Bevollmächtigung zur Bearbeitung der Steuerangelegenheiten eines Mandanten beinhaltet nicht zwangsläufig auch die Erteilung einer Empfangsvollmacht. Das Fehlen einer Empfangsvollmacht wird nicht dadurch ersetzt, dass die Finanzbehörde zuvor in der Sache mit der Kanzlei schriftlich korrespondiert hat.

Sachverhalt:

Der Kläger war neben seiner Ehefrau Miterbe der 2013 verstorbenen Y, gegen die von der Steuerfahndung ermittelt wurde. Y hatte in der Schweiz Kapitalerträge von ca. 2,8 Millionen Euroerzielt, aber den deutschen Finanzbehörden nicht erklärt. Der Kläger beauftragte im Dezember 2013 die Kanzlei G mit der Bearbeitung seiner Steuerangelegenheiten. Die Kanzlei G reichte im November 2014 geänderte Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000 bis 2013 für Y ein, die zu geänderten Einkommensteuerbescheiden mit Steuernachzahlungen in einer Gesamthöhe von ca. 1,2 Millionen Euro führten. In der von der Kanzlei G erstellten Erbschaftssteuererklärung des Klägers waren die Steuernachzahlungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten enthalten. Die Erbschaftsteuererklärung enthielt keine Eintragungen in den Feldern Bekanntgabe. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 setzte das Finanzamt (FA) bei einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 1.337.000 Euro die Erbschaftsteuer auf 401.100 Euro fest. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig „bezüglich noch anzusetzender Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung“ und wurde dem Kläger persönlich bekanntgegeben. Das FA änderte am 10. Juni 2015 den Erbschaftsteuerbescheid vom 11. Dezember 2014 wegen zuvor mit der Kanzlei besprochener Umstände. Das FA erklärte den Bescheid nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ausnahme der im Abschnitt „Erläuterungen“ genannten Punkte für endgültig. Die Erläuterungen des Bescheides lauten: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 11.12.2014. Der Bescheid entspricht der Erörterung mit ihrem steuerlichen Berater. Auf die Anlage zu diesem Bescheid wird hingewiesen…“. Der geänderte Erbschaftsteuerbescheid wurde wieder dem Kläger persönlich bekanntgegeben. Hiergegen ließ der Kläger am 4. Juli 2016 mit dem Ziel Einspruch einlegen, die Einkommensteuernachforderungen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzuziehen. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Soweit die Vorläufigkeit des Erbschaftsteuerbescheides vom 11. Dezember 2014 im Änderungsbescheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben wurde, sei die Entscheidung bestandskräftig. Der Einspruch vom 4. Juli 2016 sei verspätet. Die Einkommensteuerschulden der Erblasserin aus der Nachversteuerung bislang nicht erklärter Einkünfte könnten nicht mehr als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Wirksame Bekanntgabe der Erbschaftsteuerbescheide an den Kläger

Die Erbschaftsteuerbescheide seien dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden. Die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO lägen nicht vor. In den Akten des FA befinde sich keine schriftliche oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht zugunsten der Kanzlei G. Die Beweisaufnahme habe dem Senat nicht die Überzeugung vermittelt, dass dem FA bis zum Zeitpunkt des Ergehens der Erbschaftsteuerbescheide eine solche vorgelegt wurde, aber inzwischen verloren gegangen sei.

Bevollmächtigung zur Bearbeitung von Steuerangelegenheiten beinhaltet nicht zwangsläufig auch die Erteilung einer Empfangsvollmacht

Das FA sei in seinem Auswahlermessen in Bezug auf den Bekanntgabeadressaten aus § 122 Abs. 1 Satz 3 AO auch nicht dahin beschränkt, dass die Erbschaftsteuerbescheide nur der vom Kläger mit der Bearbeitung der Steuersache betrauten Kanzlei G bekannt gegeben werden durften. Das Fehlen einer Empfangsvollmacht werde nicht dadurch ersetzt, dass das FA zuvor in der Sache mit der Kanzlei G schriftlich korrespondiert habe. Die Bevollmächtigung zur Bearbeitung der Steuerangelegenheiten eines Mandanten beinhaltet nicht zwangsläufig auch die Erteilung einer Empfangsvollmacht. In der höchstpersönlich unterschriebenen Erbschaftsteuererklärung sei ist in der „Anlage Erwerber“ für den Kläger ebenso wie in der „Anlage Erwerber“ für seine Ehefrau in den Feldern Bekanntgabe keine Empfangsvollmacht zugunsten der Kanzlei G eingetragen gewesen. Das FA hätte dies dahin verstehen dürfen, dass der Kläger und seine Ehefrau keine Empfangsvollmacht erteilen wollten.

Einspruch verspätet, keine Verlängerung der regulären Einspruchsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

Der gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 10. Juni 2015 am 4. Juli 2016 eingelegte Einspruch sei außerhalb der regulären Einspruchsfrist eingelegt worden. Die am 15. Juli 2015 endende, reguläre Einspruchsfrist sei nicht nach § 356 Abs. 2 AO verlängert. Dem Erbschaftsteuerbescheid fehle es weder an einer Rechtsbehelfsbelehrung noch sei die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt.

Die Erläuterungen des Erbschaftsteuerbescheides vom 10. Juni 2015 enthielten keine irreführende, unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung. Der Senat folgte nicht der Auffassung des Klägers, das FA habe mit dem in den Erläuterungen gegebenen Hinweis „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 11.12.2014. Der Bescheid entspricht der Erörterung mit ihrem steuerlichen Berater. …“ behauptet, mit der Kanzlei G sei auch besprochen worden, dass die Vorläufigkeit des Bescheides insoweit aufgehoben werde, als sie sämtliche Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung betreffen würde. Aus der Einkommensteuer resultierende Nachlassverbindlichkeiten seien aber mit dem steuerlichen Berater nicht erörtert worden.

Trennung von Rechtsbehelfsbelehrung und Bescheidbegründung

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheides sei grundsätzlich von dessen Begründung zu trennen. Dieser Unterschied ist bereits gesetzestechnisch in der Abgabenordnung angelegt und aus den Normen der §§ 121, 126 AO auf der einen Seite und § 356 AO auf der anderen Seite ersichtlich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die (verfahrensrechtlichen) Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Bescheid umfassend und klar darstellen soll, ist etwas anderes als die Begründung eines Verwaltungsaktes, die zu dessen materieller Erläuterung dienen soll. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (dazu § 356 Abs. 2 AO) von denen einer fehlenden Begründung (dazu § 126 Abs. 3 AO).

Die beanstandeten Erläuterungen des Erbschaftsteuerbescheides vom 10. Juni 2015 seien keine Rechtsbehelfsbelehrung, sondern eine materielle Begründung der Steuerfestsetzung. Die pauschale Umetikettierung von eindeutigen, materiellen Bescheiderläuterungen in eine Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht möglich.

Keine Verlängerung der Einspruchsfrist wegen Begründungsmängeln

Die reguläre Einspruchsfrist sei auch nicht nach § 126 Abs. 3 AO verlängert worden. Dem Erbschaftsteuerbescheid vom 10.06.2015 mangele es nicht an der erforderlichen Begründung. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er mit den bescheidvorbereitenden Arbeiten die Kanzlei G als steuerlichen Berater beauftragt hatte. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass er etwaige Erbschaftsteuerbescheide von den Finanzbehörden erhalten würde. Die Erläuterung des FA gebe zutreffend wieder, dass die Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 11. Dezember 2014 vom FA mit seinem steuerlichen Berater erörtert worden war. An dieser Tatsache ändere der Umstand nichts, dass sowohl das FA als auch der steuerliche Berater die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vergessen hätten. Das FA habe die Situation, wie sie ihm am 10. Juni 2015 bekannt gewesen sei, in der Erläuterung richtig wiedergegeben. Sein Fehler, der darin liege, dass es das Vorhandensein der Steuerschulden der Erblasserin übersehen habe, lasse sich nicht durch ein Überspannen der Begründungspflicht korrigieren. Durch den Hinweis des FA auf eine dem Kläger möglicherweise nicht bekannte Erörterung der Steuerangelegenheit mit dem steuerlichen Berater sei dieser in die Lage versetzt worden, sich beim Berater über den Inhalt der Erörterung zu informieren und dabei möglicherweise auf die versäumte Geltendmachung der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu stoßen.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Bezug auf die versäumte Einspruchsfrist scheide aus, da den Kläger wegen der Säumnis ein Verschulden treffe. Die vom Kläger und seiner Frau unterschriebene Erbschaftsteuererklärung habe keine Eintragungen über einen Empfangsbevollmächtigten bezeichnet. Das FA habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Steuerpflichtigen die Zusendung der Erbschaftsteuerbescheide an sich selbst wünschten. Wenn sie anschließend die Bescheide nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung an die Kanzlei G sandten und dadurch Rechtsbehelfsfristen verstreichen ließen, hätten sie diesbezüglich schuldhaft gehandelt.

Keine Nichtigkeit des Erbschaftsteuerbescheids

Der geänderte Erbschaftsteuerbescheid vom 10. Juni 2015 sei zwar fehlerhaft, weil er tatsächliche Einkommensteuernachzahlungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigte. Eine materielle Rechtswidrigkeit durch Nichterfassung einzelner Besteuerungsgrundlagen mache den Bescheid aber nicht nichtig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.05.2020 zum Urteil 7 K 940/18 vom 06.11.2019 (nrkr – BFH-Az.: II B 91/19)

Zum Erstattungsanspruch einer für die Ausführung des AsylblG zuständigen unteren Aufnahmebehörde gegen die Familienkasse

Subsidiär Schutzberechtigte erfüllen nicht die persönlichen Voraussetzungen des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 (VEA).

Sachverhalt:

Die Klägerin machte einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 104 des Zehnten Sozialgesetzbuches gegenüber der beklagten Familienkasse für die von ihr gegenüber einer Kindsmutter erbrachten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) geltend und beantragte in deren berechtigtem Interesse die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für deren zwei Kinder. Die Kindsmutter, eine eritreische Staatsangehörige ohne Kontakt zum Kindsvater in Eritrea, war im Oktober 2015 nach Deutschland eingereist und hatte am 2. November 2015 einen Asylantrag gestellt. Ihr wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 ein subsidiärer Schutzstatus und ab Dezember 2016 für die beiden Kinder Kindergeld gewährt. Der Kindergeldanspruch galt von Dezember 2016 bis März 2017 aufgrund des Erstattungsanspruchs der Klägerin (für Dezember 2016) und eines Jobcenters (ab Januar 2017) als erfüllt.

Für die Monate April bis November 2016 lehnte hingegen die beklagte Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab. Die Kindsmutter sei nicht als Flüchtling bzw. Asylberechtigte anerkannt worden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Der Erstattungsanspruch bestehe ab dem Zeitpunkt, in dem die Kindesmutter seit sechs Monaten in Deutschland lebe. Dass nach Ablauf der Sechsmonatsfrist für die Dauer des Asylverfahrens bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ein Anspruch bestehe, ergebe sich aus Art. 2 VEA. Das VEA sei rückwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes, aber nach Ablauf der Sechsmonatsfrist lägen. Die Kindsmutter habe sich im Streitzeitraum schon länger als sechs Monate im Inland aufgehalten und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist bestehe für die Dauer des Asylverfahrens bis zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes ein Kindergeldanspruch. Ein Flüchtling mit subsidiärem Schutzstatus sei anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskommission gleichzustellen. Die Kindsmutter wurde zum Verfahren beigeladen.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin als möglicherweise erstattungsberechtigte Sozialleistungsträgerin antrags- und klagebefugt und ihre auf Erstattung gerichtete allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet sei.

Kein Kindergeldanspruch nach dem VEA für die Zeit vor Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Die Kindsmutter erfülle als subsidiär Schutzberechtigte die persönlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht. Subsidiär Schutzberechtigten würden nicht dieselben Rechte wie Flüchtlingen zugebilligt. Eine über den Wortlaut hinausreichende richtlinienkonforme Auslegung des VEA komme nicht in Betracht. Danach tragen zwar die Mitgliedstaaten „dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten“. Das Kindergeld gehöre jedoch nicht zu den Sozialhilfeleistungen. Es hänge nicht von der Bedürftigkeit des Kindergeldberechtigten ab. Es bezwecke die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder. Auch nach innerstaatlichem Ausländerrecht seien subsidiär Schutzberechtigte den Flüchtlingen im Sinne des Genfer Abkommens nicht gleichgestellt.

Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen

Ein Anspruch auf Kindergeld könne auch nicht aus A 4.4 Abs. 1 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (Stand: 2019) hergeleitet werden. Insoweit handele es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung ohne Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren.

Kein Erstattungsanspruch bei Fehlen eines vorrangigen Anspruchs der Kindsmutter auf Kindergeld

Es bestünden auch keine Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die beklagte Familienkasse. Erstattungspflichtig sei der Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch habe. Erstattungsberechtigt sei der nachrangig Verpflichtete, sofern er geleistet habe und soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch den anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Einen gegenüber den Leistungen nach dem AsylblG vorrangigen Anspruch der Kindsmutter auf Kindergeld gebe es nicht und infolgedessen keinen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Familienkasse.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.05.2020 zum Urteil 3 K 1614/17 vom 16.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 19/20)

Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union

Dient das Verbringen eines Fahrzeugs allein dem Zweck der Fahrzeugübergabe zur Erfüllung des Kaufvertrags eines Autohändlers mit Sitz im Drittland (hier: Schweiz), liegt keine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel i. S. von Art. 250 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) vor. Auch eine nur geringfügige Verwendung der Ware führt nicht zum Erlöschen der Zollschuld.

Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug, das er als Angestellter eines Schweizer Autohauses im Rahmen der Abwicklung eines Kaufvertrages nach Deutschland gefahren hatte. Käufer des Fahrzeugs war ein finnischer Staatsbürger, der das Luxusfahrzeug (Kaufpreis 267.690 Schweizer Franken) aus der Schweiz nach Finnland transportieren lassen wollte. Er hatte für die Vertragsabwicklung eine finnische Firma beauftragt, die ihrerseits ein estnisches Speditionsunternehmen eingeschaltet hatte. Das Fahrzeug wurde vereinbarungsgemäß zunächst vom Kläger auf eigener Achse von der Schweiz nach Deutschland gefahren, wo es am verabredeten Treffpunkt (einen 2 km von der schweizerisch-deutschen Grenze entfernten Parkplatz) auf einen LKW mit estnischer Zulassung verladen wurde. Der Verladevorgang wurde von Zollbeamten beobachtet und das Luxusauto zu Sicherung der Einfuhrabgaben sichergestellt. S hatte sich beim Grenzübertritt mit dem Fahrzeug nicht beim Zoll gemeldet. Das Hauptzollamt (HZA) nahm den Kläger neben dem finnischen Käufer sowie der beauftragten finnischen Firma gesamtschuldnerisch für Einfuhrabgaben in Höhe von 61.800 Euro (20.000 Euro Zoll und 41.800 Euro Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Zollschuld sei wegen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht und die Verpflichtung zur Abgabe einer (ausdrücklichen) Zollanmeldung entstanden. Als Fahrer des Fahrzeugs sei der Kläger auch Zollschuldner.

Entstehen der Zollschuld wegen Verstoß gegen die Gestellungspflicht

Die Zollschuld sei gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden, weil der Kläger gegen die aus Art. 139 Abs. 1 UZK folgende Verpflichtung verstoßen habe, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich zu gestellen. Der Kläger habe mit dem Fahrzeug den Grenzübergang G passiert, ohne gegenüber dem zuständigen Zollamt T eine ausdrückliche Gestellungsmitteilung abzugeben. Darüber hinaus habe er für das Fahrzeug auch keine (ausdrückliche) Zollanmeldung nach Art. 158 Abs. 1 UZK abgegeben.

Gestellung und Zollanmeldung des Fahrzeugs waren nicht entbehrlich

Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung waren vorliegend auch nicht entbehrlich, weil in Bezug auf das eingeführte Fahrzeug nicht die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt gewesen seien. Nach Art. 250 Abs. 1 UZK könnten in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein.

Die Fahrzeugübergabe in Erfüllung eines Kaufvertrages ist keine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel

Die Voraussetzungen einer vorübergehenden Verwendung seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Denn es sei nicht vorgesehen gewesen, dass der Kläger das Fahrzeug im Zollgebiet der Union vorübergehend als Beförderungsmittel verwenden und anschließend wieder in die Schweiz ausführen sollte. Vorgesehen sei nach den objektiv erkennbaren Umständen vielmehr gewesen, dass er das Fahrzeug in Deutschland an das beauftragte estnische Speditionsunternehmen übergeben und so die Verpflichtung des Schweizer Autohauses zur Übergabe des Fahrzeugs aus dem Kaufvertrag 2016 erfüllen sollte. Dort war nämlich unter „Bemerkungen und spezielle Abmachungen“ vereinbart, dass die Fahrzeugübergabe voraussichtlich in K (der Übergabeort wurde später in „T“ geändert) stattfinde und das Luxusauto dorthin bewegt werde. In den „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird zudem unter Punkt 7. ausgeführt, dass bis zur Übergabe des Fahrzeugs der Verkäufer die Gefahr für den Untergang oder die Wertminderung des Fahrzeugs trage. Die Verpflichtungen des Schweizer Autohauses aus dem Kaufvertrag seien damit (erst) mit Übergabe des Fahrzeugs in K bzw. T vollständig erfüllt gewesen. Allein diesem Zweck und nicht einer irgendwie gearteten vorübergehenden Verwendung als Beförderungsmittel habe das Verbringen des Fahrzeugs gedient. Dass damit zwangsläufig eine – wenn auch nur kurze – Fahrt auf dem Gebiet der Union zum Übergabeort verbunden war, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil diese Fahrt von weniger als zwei Kilometern nicht den eigentlichen Verwendungszweck des Fahrzeugs darstellt, sondern lediglich dessen Beförderung zum Übergabeort diente. Die eigentliche Verwendung als Beförderungsmittel sollte erst später in Finnland – dann nicht durch den Kläger selbst, sondern durch den finnischen Käufer – erfolgen. Das Verbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in das Zollgebiet der Union zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrags konnte daher nicht im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfolgen, sondern hätte ggf. der Überführung in das Versandverfahren bedurft.

Kläger war Zollschuldner

Der Kläger, der als Fahrer des Luxusautos das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet Union verbracht hatte und dabei die Verpflichtungen in Bezug auf die Beförderung (Art. 135 Abs. 1 UZK) und die Gestellung der Ware (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK) selbst zu erfüllen gehabt habe, sei auch Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK.

Zollschuld nicht erloschen

Die Zollschuld sei auch nicht erloschen. Nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK würde eine nach Art. 79 UZK entstandene Zollschuld erlöschen, wenn den Zollbehörden nachgewiesen werde, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden seien, und wenn kein Täuschungsversuch vorliege. Der Begriff der Verwendung sei restriktiv und insbesondere unter Berücksichtigung des Wirtschaftszollgedankens auszulegen. Eine Verwendung sei anzunehmen, wenn die Ware im Zollgebiet der Union genutzt, ohne dass sie ihrer Substanz nach verbraucht werde. Der Kläger habe das Fahrzeug vom Grenzübergang G bis zum Treffpunkt in T auf eigener Achse gefahren und damit – wenn auch nur kurzzeitig (2 km Fahrt) – im Zollgebiet der Union genutzt. Anders als etwa bei einem Transport eines Fahrzeugs (ausschließlich) auf einem Anhänger habe die Ware durch ihre Verwendung – wenn auch nur in geringem Umfang – Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden. Die unzulässige Verwendung erschöpfe sich vorliegend auch nicht in der zollschuldbegründenden Pflichtverletzung, sondern gehe – da die maßgebliche Pflichtverletzung bereits im vorschriftswidrigen Verbringen durch unterbliebene Gestellung des Fahrzeugs zu sehen sei – über diese hinaus. Härten, die durch die Anwendung zwingender unionsrechtlicher Vorschriften entstehen, könnten und müssten ggf. durch einen Billigkeitserweis im Rahmen eines Erstattungs- bzw. Erlassverfahrens begegnet werden.

Einfuhrumsatzsteuer

Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid sei auch rechtmäßig, soweit das beklagte HZA mit diesem Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 41.800 Euro festgesetzt habe. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Einfuhrumsatzsteuer reiche nicht aus, dass Gegenstände (körperlich) in das Gebiet der EU gelangen. Vielmehr setze eine Einfuhr weiter voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht und einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden kann. Das sei vorliegend der Fall, weil die die Ware durch ihre Benutzung auf der Fahrt vom Grenzübergang G zum Übergabeort des Fahrzeugs – wenngleich nur kurzzeitig – Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden habe.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.05.2020 zum Urteil 11 K 2256/17 vom 22.10.2019 (nrkr – BFH-Az.: VII R 1/20)

Kabinett beschließt Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes

Gezielte Unterstützung in der Corona-Krise: Schnelle Umsetzung steuerlicher Hilfen für Gastronomie und Beschäftigte in Kurzarbeit

Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen werden bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie noch besser unterstützt.

Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski:

„Wir geben Gaststätten und Restaurants einen kräftigen Schub, wenn sie wieder öffnen. Die Umsatzsteuersenkung auf Speisen wird der Gastronomie beim Durchstarten nach dem Corona-Lockdown helfen. Zusammenhalt ist entscheidend, damit wir gut durch diese Krise kommen. Deshalb unterstützen wir, wenn Arbeitgeber soziale Verantwortung übernehmen und ihren Beschäftigten einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Den Zuschuss stellen wir steuerfrei.“

Mit dem am 06.05.2020 vom Kabinett beschlossenen Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes ergänzt die Bundesregierung ihre weitreichenden Hilfsprogramme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April im Steuerrecht zügig um. Die Gastronomie ist durch den Lockdown besonders hart betroffen. Damit Restaurants und Gaststätten bei Öffnung besser durchstarten können, wird die Umsatzsteuer auf Speisen befristet auf 7 Prozent gesenkt.

Steuerlich unterstützt werden auch Beschäftigte in Kurzarbeit. Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, die den Lohnausfall für die Monate März bis Dezember ausgleichen, werden entsprechend der Sozialversicherungsbeiträge von der Lohnsteuer befreit. Die Beschäftigten haben dadurch mehr vom Zuschuss und die Unternehmen einen höheren Anreiz, ihre Beschäftigten zu unterstützen. Auf diese Weise stärken wir den Zusammenhalt zwischen Unternehmen und ihren Beschäftigten.

Zudem erhalten insbesondere Kommunen zwei Jahre mehr Zeit für notwendige Anpassungen an das Umsatzsteuerrecht. Sie sollen sie sich jetzt auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie konzentrieren können.

Der Gesetzentwurf umfasst folgende Hilfsmaßnahmen:

    • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
    • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
    • Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 06.05.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin