Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus

Sicherheit und Gesundheitsschutz haben oberste Priorität, wenn es um Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat dazu am 16.04.2020 gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID-19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Wer in diesen besonderen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz. Wichtig ist, dass wir bundesweit klare und verbindliche Standards haben. Auf diese Standards können sich alle verlassen und an diese Standards müssen sich auch alle halten.“

Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:

„Die Unfallversicherungsträger werden ihre Expertise einsetzen, um den allgemeinen Coronavirus-Arbeitsschutzstandard mit branchenspezifischen Informationen und Beratungsangeboten zu konkretisieren und weiterzuentwickeln. Im Fokus stehen dabei vor allem die kleinen Betriebe, denn anders als Großbetriebe, die oft auf eigene Spezialisten zugreifen können, sind diese stärker auf unsere Hilfe angewiesen.“

Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Das setzt ein hinreichendes Vertrauen in Wirksamkeit und Reichweite der laufenden Maßnahmen der Pandemiebekämpfung voraus. Die Wirtschaft soll schrittweise und ohne weitere Rückschläge zur Vorkrisen-Leistung zurückkehren. Ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt schafft dafür die Voraussetzung.

Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 mit folgenden Eckpunkten:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden!
    Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 16.04.2020

Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung

Der Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17. April 2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen. Hiergegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.

Die 28. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin müsse die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletze den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden. Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z. B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Beschluss VG 28 L 119/20 vom 14.04.2020

Jobcenter muss Kosten für Corona-Test nicht bezahlen

Gericht lehnt auch Mehrbedarf für Ernährung ab

Der 45-jährige Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) und hat in einem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200 Euro zu verpflichten.

Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Jobcenter sei nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.

Das Gericht hat auch das weitere Begehren des Antragstellers abgelehnt, das auf die Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, gerichtet war. Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Versicherungspflichtig sind

… Nr. 2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

§ 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Quelle: SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Beschluss S 16 AS 373/20 ER vom 26.03.2020 (nrkr)

Grundrente ab 33 Beitragsjahren

Die Bundesregierung will die Renten langjährig Versicherter mit unterdurchschnittlichem Einkommen aufstocken und hat deshalb nun das in der Öffentlichkeit bereits seit langem diskutierte Grundrentenkonzept als Gesetzentwurf ( 19/18473 ) vorgelegt.

Kernstück des Grundrentengesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Dadurch werde sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt. Dieselbe Anerkennung sollten Zeiten der Kindererziehung und Pflege erfahren, begründet die Regierung ihre Initiative. Sie zeigt sich überzeugt, dass insgesamt rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren werden, davon rund 70 Prozent Frauen. „Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei „Minijobbern“ der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist“, heißt es im Gesetzentwurf weiter.

Der Zugang zur Grundrente soll über die Feststellung des Grundrentenbedarfes mittels einer Einkommensprüfung stattfinden. Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, soll die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert werden. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen Betrag von 1.600 Euro monatlich, soll zusätzlich das über dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden. Für Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von monatlich 2.300 Euro. Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sollen unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 Milliarden Euro im Einführungsjahr 2021 sollen vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert werden. Der Bundeszuschuss soll ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht werden.

Der Gesetzentwurf sieht in einem weiteren Aspekt die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2020

Jede vierte Existenzgründung erfolgt in den Freien Berufen

Ein Drittel aller Selbständigen sind Frauen

In 2019 starteten insgesamt rund 366.000 Personen in die Selbständigkeit – knapp 700 weniger als im Vorjahr. Dieser Rückgang beruht allein auf der Abnahme der Gründungsaktivitäten in der gewerblichen Wirtschaft. Dagegen nahm die Anzahl der Gründungen in den Freien Berufen und in der Land- und Forstwirtschaft zu. Jede vierte Existenzgründung fand im freiberuflichen Bereich statt. Der Anteil der Neugründungen in der Land- und Forstwirtschaft lag bei lediglich 1,9 %.

Insgesamt wagten 93.590 Personen in 2019 den Schritt in die freiberufliche Existenz – mehr als die Hälfte davon waren Frauen (49.200). Damit übersteigt der Frauenanteil an den Gründern in den Freien Berufen deutlich den im gewerblichen Bereich (29,3 %).

Im Vergleich zum Vorjahr hat sich jedoch die Existenzgründungsintensität in Deutschland nicht verändert: Ebenso wie in 2018 starteten 71 von 10.000 Personen im erwerbsfähigen Alter (18 bis unter 65 Jahre) in 2019 in eine eigene Existenz.

Zahl der Selbständigen geht weiter zurück

Seit Jahren sinkt die Zahl der Selbständigen in Deutschland: So lag sie in 2018 um 6,7 % unter dem Niveau des Jahres 2011. Insgesamt waren rund 4 Millionen Personen in Deutschland hauptberuflich selbständig – darunter ein Drittel Frauen (33,2 %).

Über die Hälfte der Selbständigen hatte in 2018 keine Beschäftigten. Gut die Hälfte von diesen sog. Soloselbständigen ist im Bereich freiberufliche wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, im Baugewerbe, im Handel sowie im Gesundheits- und Sozialwesen tätig. Insgesamt ist jedoch die Zahl der Soloselbständigen seit 2011 deutlich stärker gesunken (-8,8 %) als die der Selbständigen mit Beschäftigten (-3,9 %).

Die Statistik „Existenzgründungen“, die Einzelstatistiken zum Gründungsgeschehen im Gewerbe und in den Freien Berufen sowie statistische Daten zu den Selbständigen sind auf der Homepage des IfM Bonn abrufbar.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 21.04.2020

Gewerbemieter und -vermieter müssen gemeinsam durch die Corona-Krise

Ob auf dem Land oder in der Stadt: Händler, Dienstleister, Kulturtreibende, Produzenten und das Gastgewerbe sind von der Corona-Krise stark betroffen. Über Nacht sinken Umsätze auf null, aber die monatlichen Ausgaben für Gewerbemieten laufen kaum gebremst weiter. Die Unternehmen leiden unter den angeordneten Schließungen, unter Stornierungen und erleben historisch einmalige Umsatzeinbrüche. Die für viele existenzbedrohende Krise beeinträchtigt aber in der Folge auch die Immobilienwirtschaft.

Corona-Sondergesetze schaffen erste Lösungsansätze für Gewerbemieten

Die Bundesregierung hat mit den Corona-Sondergesetzen Neuregelungen für den Umgang mit Gewerbemieten geschaffen. Seit dem 1. April 2020 können Mieter und Vermieter gemeinsam eine Stundung vereinbaren. Das heißt, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 zunächst keine Miete für seinen Laden oder seine Gaststätte zahlen muss. Allerdings wird die Miete danach in vollem Umfang fällig und es können zusätzliche Kosten durch Zinsen entstehen. Der Vorteil der Neuregelung für den Mieter: Der Vermieter darf ihm nicht kündigen, wenn er in diesem Zeitraum keine Miete zahlt. Unabhängig davon bieten jetzt viele Immobilieneigentümer ihren Mietern derartige Regelungen an, weil sie sich weiterhin solvente Mieter erhoffen und diesen durch die Krise helfen wollen.

Abstimmung zwischen Gewerbemietern und -vermietern ist unerlässlich

Wenn sich Mieter und Vermieter zum Dialog an einen Tisch setzen, lassen sich für die Zeit der Corona-Krise auch andere Vereinbarungen treffen. Die beiden Parteien können einen Nachlass oder sogar den gänzlichen Erlass der Gewerbemiete vereinbaren. Das setzt allerdings eine Verzichtserklärung des Vermieters voraus. Darin erklärt er, dass der Mieter für die Zeit der Corona-Krise nur einen Teil seiner Miete entrichten muss oder auch, dass er die gesamte Mietzahlung für eine gewisse Dauer erlässt. Ein bekanntes Beispiel ist die Stadt München, die für ihre Gewerbehöfe sechs Monate auf die Mietzahlungen verzichtet.

Ein weiteres Mittel der Wahl sind Fondslösungen. Die Immobiliengesellschaft Deutsche Wohnen hat einen Hilfsfonds von 30 Millionen Euro aufgelegt, der einspringt, wenn Mieten nicht gezahlt und auch nicht gestundet oder erlassen werden können.

Der DIHK regt gemeinsame Vereinbarungen über Gewerbemieten an

Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter über Stundungen, Erlasse oder Fondslösungen sind beispielgebend für solidarische Lastenteilungen der Gewerbemieten in der Corona-Krise. Denn insolvente Unternehmen fallen schlagartig als Gewerbemieter aus. Deswegen gilt es, bei krisenbedingten Problemen einen Ausgleich zu ermöglichen – insbesondere mit Blick auf einen guten gemeinsamen Umgang mit den anstehenden Gewerbemieten.

Quelle: DIHK, Pressemitteilung vom 16.04.2020

Inflationsrate im März 2020 bei +1,4 %

Sinkende Preise für Mineralölprodukte schwächen die Inflationsrate ab

Verbraucherpreisindex, März 2020

  • +1,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2020

  • +1,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland -gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat -lag im März 2020 bei +1,4 %. Damit schwächte sich die Inflationsrate ab (Januar und Februar 2020: jeweils +1,7 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Februar 2020 um 0,1 %.

Waren verteuerten sich binnen Jahresfrist unterdurchschnittlich um 1,3 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von März 2019 bis März 2020 leicht unterdurchschnittlich um 1,3 %. Maßgeblich hierfür war der Preisrückgang bei Energieprodukten um 0,9 %. Am stärksten gaben die Preise für Heizöl infolge des seit Jahresbeginn anhaltenden Ölpreisverfalls auf dem Weltmarkt nach (-19,6 %). Auch Kraftstoffe (-3,3 %) wurden dadurch für die Verbraucherinnen und Verbraucher günstiger. Neben den deutlichen Preisrückgängen bei den Mineralölprodukten gab es auch einige Preiserhöhungen, zum Beispiel bei Strom (+4,5 %) und Erdgas (+2,3 %). Nahrungsmittel verteuerten sich deutlich um 3,7 %. Hier stiegen insbesondere die Preise für Fleisch und Fleischwaren sowie Obst (jeweils +8,8 %). Speisefette und Speiseöle wurden hingegen günstiger (-5,0 %).

Inflationsrate ohne Heizöl und Kraftstoffe bei +1,6 %

Die deutlichen Preisrückgänge bei Mineralölprodukten wirkten sich im März 2020 dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Heizöl und Kraftstoffe hätte die Inflationsrate im März 2020bei +1,6 % gelegen.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,4 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im März 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,4 %. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,5 %. Überdurchschnittlichen Preiserhöhungen, zum Beispiel für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+4,8 %)sowie die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,7 %), standen Preisrückgänge unter anderem im Bildungswesen (-2,0 %) und in der Telekommunikation (-0,6 %) gegenüber.

Deutlicher Preisrückgang gegenüber dem Vormonat beim Heizöl

Im Vergleich zum Februar 2020 stieg der Verbraucherpreisindex im März 2020 um 0,1 %. Die Energiepreise gingen allerdings um 2,2 % zurück, vor allem Heizöl (-10,1 %) und Kraftstoffe (-4,7 %) wurden billiger. Bekleidungsartikel (+4,0 %) wurden hingegen saisonbedingt teurer.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.04.2020

Einführung des Mindestlohns hatte negative Effekte auf Beschäftigung in Deutschland

Der Mindestlohn hat seit seiner Einführung in Deutschland deutlich messbare Verdrängungseffekte ausgelöst. „In der Summe erhält man Beschäftigungsverluste durch den Mindestlohn zwischen 129.000 und 594.000 Arbeitsplätzen“, schreiben Marcel Thum, Leiter der ifo Niederlassung Dresden, und Koautoren in einem Aufsatz für den ifo Schnelldienst.

„Anhand der mittlerweile vorliegenden Evaluationsstudien lässt sich einigermaßen gut abschätzen, wie viel Arbeitsvolumen durch den Mindestlohn verdrängt wurde“, erklärt Thum. Ausschlaggebend sei die Verringerung der Arbeitszeit. „Wenn die Firmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter reduzieren, sinkt das insgesamt geleistete Arbeitsvolumen“, schreiben die Autoren. „Gesamtwirtschaftlich handelt es sich ebenfalls um einen Beschäftigungsabbau.“

Dass weniger Arbeitsvolumen verdrängt wurde, als in Prognosen vorhergesagt, sei nicht zuletzt auf die Umgehung des Mindestlohns zurückzuführen. „Wir hatten seinerzeit, je nach Arbeitsmarktmodell, Beschäftigungsverluste zwischen 426.000 und 911.000 Stellen vorhergesagt“, erklärt Thum. „Tatsächlich ist die Umsetzung des Mindestlohns bislang alles andere als umfassend“. Die Daten legen nahe, dass 2016 nur 47 Prozent der Lohnerhöhung erfolgt ist, die man aufgrund der Einführung des Mindestlohns eigentlich hätte beobachten müssen. „Berücksichtigt man dies, läge der vorab prognostizierte Beschäftigungsverlust bei maximal 534.000 Stellen“, sagt Thum. „Der maximal prognostizierte Beschäftigungsverlust wäre damit sogar noch etwas geringer als die festgestellte Obergrenze von 594.000 Stellen.“

Zudem führte der Mindestlohn nicht zur erhofften Einkommenserhöhung bei Geringverdienern. „Im ersten Jahr der Einführung des Mindestlohns machte die Arbeitszeitreduktion die Stundenlohnerhöhungen nahezu vollkommen wett“, schreiben die Autoren. „Aber auch diejenigen Mindestlohnempfänger, die im gleichen Umfang wie bisher arbeiten, haben nicht viel vom Mindestlohn.“

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 15.04.2020

sd-2020-04-knabe-schoeb-thum-etal-mindestlohn-2020-04-15

Coronavirus: Beratungskostenförderung des BMWi für KMU auch bei WP/vBP mit weniger als 50 % Gesamtumsatz aus Unternehmensberatung

Vereinfachtes Nachweisverfahren für WP/vBP

Seit dem 3. April 2020 fördert das BMWi Beratungen für von der aktuellen Krise betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil ( „Neu auf WPK.de“ vom 8. April 2020 ). Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Voraussetzung für die Förderung ist die Beratung durch einen beim BAFA registrierten Berater. Die Registrierungsanforderungen orientieren sich an gewerblichen Beratern und sind zur Sicherung der Qualität der Beratung recht hoch (Mindestumsätze im Bereich Beratung, Nachweis zur Befähigung, zur Zuverlässigkeit und zur Unterhaltung eines geeigneten Qualitätssicherungsinstrumentes).

Da die BAFA-Anforderungen von WP/vBP kaum zu erfüllen waren, hatte die WPK das BAFA um Prüfung gebeten, wie die Registrierung für WP/vBP erleichtert werden kann.

Über Einzelheiten zur Förderung und zur Registrierung als Berater informiert die Internetseite des BAFA .

Mit Blick auf die strenge gesetzliche Regulierung der WP/vBP, insbesondere auch zum Qualitätssicherungssystem, sind BAFA und WPK übereingekommen, die für gewerbliche Berater notwendigen Nachweise durch eine qualifizierte Bescheinigung der WPK zu ersetzen.

Die Bescheinigung der WPK für die BAFA-Registrierung wird unter folgenden zwei Voraussetzungen umgehend erteilt:

  • Bestellung als WP oder vBP oder die Anerkennung als WPG oder BPG.
  • Selbständige Tätigkeit (eigene Praxis, Partner, Sozius). Ausschließlich angestellte WP sind nicht selbständig, können aber jederzeit zum Beispiel eine eigene Praxis begründen (Meldung zum Register, Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung).

Für Fragen und um die Bescheinigung zu erhalten, senden Sie bitte eine E-Mail an berufsregister@wpk.de.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.04.2020

Coronavirus: BfJ schafft Erleichterungen für Unternehmen – Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten. In einer Pressemitteilung vom 8. April 2020 informiert das BfJ wie folgt:

„Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.“

Die WPK hatte das BfJ und das Bundesjustizministerium gebeten, mit Fristversäumnissen bei Offenlegungsfristen unbürokratisch umzugehen ( „Neu auf WPK.de“ vom 26. März 2020 ).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 09.04.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin