Gewerbesteuerliche Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen

Antragstellerin war eine Schiffsgesellschaft, die im Streitjahr 2015 ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens u. a. gegen den nach einer Außenprüfung geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 02.08.2019 beantragte sie erfolglos die Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages um 80 % gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 15.10.2018, IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16). Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berief sich die Antragstellerin ergänzend darauf, dass die in Aussicht genommene rückwirkende Änderung von § 7 Satz 3 GewStG wegen echter Rückwirkung verfassungswidrig sei. Während des anhängigen Verfahrens wurde § 7 Satz 3 GewStG am 12.12.2019 durch EmoFöuaÄndG geändert (in Kraft getreten am 18.12.2019) und ist erstmals auf Erhebungszeiträume ab 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG).

Der 6. Senat hat im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneint. Zwar wirke die Gesetzesänderung materiell-rechtlich auf den Erhebungszeitraum 2015 zurück, die Antragstellerin habe aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Möglichkeit der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG entwickeln können, da nach übereinstimmender Auffassung von bisheriger Rechtsprechung und Verwaltung § 7 Satz 3 GewStG a. F. der Kürzung entgegengestanden habe. Das Gericht hat daher im Ergebnis vorläufigen Rechtsschutz wegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des IV. Senats des BFH nur für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung von § 7 Satz 3 GewStG n. F. am 18.12.2019 gewährt; für den Zeitraum danach hat es wegen der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Neufassung keine rechtlichen Zweifel mehr gesehen.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Beschluss 6 V 270/19 vom 08.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV B 9/20)

EuGH-Vorlage: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung durch einen Ist-Versteuerer

Streitig war, ob der Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bereits mit der Ausführung der Leistung oder erst mit der Entrichtung des Entgelts entsteht, wenn der Leistungserbringer ein Ist-Versteuerer nach § 20 UStG ist, der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Nach deutscher Regelungslage kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung erbracht ist. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist und ob das Entgelt bereits gezahlt wurde. Dies ermöglicht eine Vorfinanzierung zu Lasten des Fiskus, indem der Leistungsempfänger die Vorsteuer abzieht, obwohl er die Leistung noch nicht gezahlt hat und der Leistungsempfänger die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Diese für den Steuerpflichtigen günstige – und auch missbrauchsanfällige – Regelung könnte dem Unionsrecht widersprechen, das in Art. 167 MwStSysRL vorsieht, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht; Ausnahmen für Leistungen von Ist-Versteuerern sind nicht vorgesehen. Die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hat das FG Hamburg nun dem EuGH im Wege des Vorabersuchens vorgelegt.

Da für den Steuerpflichtigen günstige Regelungen normalerweise nicht zu Klageverfahren führen und demzufolge auch keine Vorlagen an den EuGH auslösen, bedurfte es einer besonderen Konstellation. Diese war im Streitfall gegeben: Die Klägerin ist eine zur Umsatzsteuer optierende Vermietungsgesellschaft, die ein ihrerseits gemietetes Grundstück weitervermietete. Beiden Vertragsparteien war gestattet, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die Mietzahlungen wurden der Klägerin teilweise gestundet, die Vorsteueransprüche machte sie immer erst geltend, wenn die Zahlung erfolgte. Diese Verfahrensweise wurde nach einer Außenprüfung beanstandet und die Vorsteuer nunmehr bereits im Zeitraum der Ausführung des Umsatzes – monatsweise Mietüberlassung – berücksichtigt. Infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung konnte die Vorsteuer in den Änderungsbescheiden für vergangene Jahre nicht mehr berücksichtigt werden. Hiergegen richtete sich die auf den Unionsrechtsverstoß gestützte Klage.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Vorlage-Beschluss 1 K 337/17 vom 10.12.2019 (EuGH-Rs.: C-9/20)

Umsatzsteuervordrucke: Muster des Umsatzsteuerheftes (Vordruckmuster USt 1 G)

(1) Das durch BMF-Schreiben vom 30. April 1981 – IV A 1 – S-7389 – 1 / 81 – / – IV A 3 – S-7340 – 14 / 81 – (BStBl I S. 312) eingeführte und zuletzt durch BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S-7532 / 18 / 10001 (2019/0915402) – (BStBl I Seite 1041) geänderte Vordruckmuster

USt 1 G – Umsatzsteuerheft –

wird neu bekannt gegeben (Anlage).

(2) Die Änderungen beruhen auf der Anhebung der Betragsgrenze des Vorjahresumsatzes im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG von 17.500 Euro auf 22.000 Euro durch Artikel 7 Nr. 2 und Artikel 16 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) mit Wirkung zum 1. Januar 2020. (3) Die anderen Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.

(4) Die Umsatzsteuerhefte sind ab sofort entsprechend dem beiliegenden Muster herzustellen. Die auf dem o. g. BMF-Schreiben vom 5. November 2019 basierenden bisherigen Vordruckmuster können – mit handschriftlicher Änderung der Betragsgrenze des § 19 Abs. 1 UStG – aufgebraucht werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7532 / 20 / 10001 :001 vom 30.03.2020

2020-03-30-umsatzsteuervordrucke-muster-des-umsatzsteuerheftes-vordruckmuster-USt-1-G

Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Kraft getreten – Anträge können ab jetzt gestellt werden

Nachdem die EU-Kommission die Ende des letzten Jahres durch Bundesgesetz eingeführte Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gebilligt hat, ist diese Regelung zum 30.01.2020 in Kraft getreten. Die Regelung ermöglicht eine ausgeglichene durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren mit stark schwankenden Ergebnissen. So können Land- und Forstwirte die steuerlichen Verpflichtungen besser ausgleichen, die sich aufgrund der zunehmenden Preisschwankungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit den spürbaren Folgen des globalen Klimawandels ergeben. Darüber hinaus kann die Tarifermäßigung vor den aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einen Beitrag zur Sicherung der Liquidität leisten. Die Tarifermäßigung kann sich ergeben, wenn die tatsächlichen Steuerbelastungen in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen im Betrachtungszeitraum unterschiedlich hoch sind.

Die Betrachtungszeiträume betreffen jeweils drei Jahre und umfassen die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung kann erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 gewährt werden. Eine weitere Ermäßigung kann dann wieder für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 gewährt werden.

Die Tarifermäßigung wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Das Antragsformular zur Tarifermäßigung finden Sie auch unter:

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/einkommensteuer/allgemein/einkommensteuer-67707.html

Quelle: FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 30.03.2020

Gewährung zinsgünstiger Darlehen jetzt in noch größerem Umfang möglich

Die Europäische Kommission hat am 02.04.2020 die Ausweitung der Vergabe von niedrigverzinslichen Darlehen genehmigt. Die Regelung ermöglicht es jetzt, dass auch Landesförderinstitute Kreditprogramme mit den gleichen günstigen Konditionen gewähren können, wie sie im Rahmen des KfW-Sonderprogramms bereits für die Förderbank KfW gelten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Ich freue mich sehr, dass die Europäische Kommission sehr schnell nun auch die bundesweite Regelung für zinsgünstige Darlehen genehmigt hat, sodass auch Landesförderinstitute günstigere Kreditkonditionen gewähren können. Neben dem KfW-Sonderprogramm 2020 ist das ein weiterer wichtiger Baustein, um den Unternehmen einen schnellen Zugang zu mehr Liquidität zu ermöglichen. Jetzt können auch die Bundesländer flächendeckend Kreditprogramme aufsetzen, die die guten Förderkonditionen des bereits genehmigten KfW-Sonderprogramms anwenden und so Unternehmen schnell und zinsgünstig zu mehr Liquidität verhelfen.“

Das KfW-Sonderprogramm 2020 ist am 23. März 2020 an den Start gegangen. In seinem Rahmen wurden bereits 2.432 Kreditanträge mit einem Volumen von rund 9,8 Milliarden Euro gestellt. Das Sonderprogramm steht sowohl kleinen und mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Millionen Euro schaffen Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Die verbesserten Bedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht, das am 19. März 2020 in Kraft getreten ist.

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 03.04.2020

Corona-Krise: Gutscheinlösung bei Pauschalreisen, Flugtickets und Freizeitveranstaltungen

Im sog. Corona-Kabinett der Bundesregierung wurde am 02.04.2020 ein Beschluss für eine Gutscheinlösung bei Pauschalreisen, Flugtickets und Freizeitveranstaltungen gefasst.

I. Beschluss

1. Pauschalreisen und Flugtickets

Die zuständigen Ressorts sollen an die Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung herantreten. In einem Brief soll die Kommission im Namen der Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und für eine einheitliche europäische Regelung zu sorgen.

a. Pauschalreisen

BMJV, BMWi und BMF richten das Schreiben über den zuständigen Kommissar der DG Just Reynders an die Kommission. Die Regelung soll die Möglichkeit der Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung
  • Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist
  • Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten

b. Flugtickets

BMVI, BMWi und BMJV richten das Schreiben über die zuständige Kommissarin der DG Move Valean an die Kommission. Die Regelung soll den Airlines bereits kurzfristig (denkbar über eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Form einer Auslegungshilfe), aber auch mittelfristig durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit geben, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Härtefallregelung
  • Gültigkeit bis 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten

2. Kultur-, Wissenschafts-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen

Das BMJV soll dem dringenden Wunsch von BKM, BMI und BMBF entsprechend eine Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf vorbereiten. Diese Formulierungshilfe soll in das Kabinett vom 08.04.2020 eingebracht werden.

Für den Fall der Pandemie-bedingten Absage von Veranstaltungen soll der Veranstaltende für vor dem 08.03.2020 erworbene Tickets der Inhaberin oder dem Inhaber anstelle einer Erstattung einen Gutschein geben dürfen. Die Regelung soll eine Härtefallklausel enthalten. Der Gutschein soll bis zum 31.12.2021 befristet sein. Ist der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, ist der Preis des Tickets zu erstatten.

II. Erläuterung

Ausgangslage:

Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reise- und Kontaktbeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus und sonstige Flugverkehr in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Auch das bisherige kulturelle und soziale Leben hat sich drastisch verändert: Pandemiebedingt können musikalische und andere kulturelle, wissenschaftliche und sportliche Veranstaltungen nicht mehr stattfinden.

Die Reiseveranstaltenden und Airlines sind bei der pandemiebedingten Absage von Flügen und Pauschalreisen regelmäßig verpflichtet, erhaltene Vorauszahlungen zu erstatten. Auch bei den sonstigen Veranstaltungen stellt sich die Problematik massenhafter Erstattungsansprüche. Vor dem Hintergrund zahlloser Stornierungen und Absagen ist für alle Bereiche jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestandes der Unternehmen und Institutionen führen kann. Insolvenzen drohen. Reiseveranstalter, Airlines und sonstige Veranstalter würden zur Vermeidung dieser Folgen den Kundinnen und Kunden gerne Gutscheine übergeben, sehen sich aber durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen daran gehindert.

Für alle Bereiche könnte eine Gutscheinlösung eine existentielle Hilfe sein.

Lösung:

Die Ressorts schlagen vor, den Betroffenen diese Möglichkeit zu eröffnen. Dazu ist ein differenziertes Maßnahmenbündel erforderlich, weil die Erstattungspflichten verschiedene Rechtsgrundlagen haben:

Im Pauschalreiserecht ist die Erstattungspflicht aufgrund der Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie spezialgesetzlich geregelt. Reiseveranstaltende sind verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Hier soll eine gesetzliche Abhilferegelung im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben gefunden werden. Es ist möglich, dass die EU eine Lockerung der aktuellen Regelungen kurzfristig beschließt und so den Weg frei macht für eine nationale Regelung, die Gutscheinlösungen zulässt.

Für Flugtickets ergibt sich der Erstattungsanspruch aus der unmittelbar geltenden Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/2004): Er ist binnen 7 Tagen in bar zu erfüllen und darf mit Zustimmung des Fluggastes durch einen Gutschein ersetzt werden. Hier können nur europäische Auslegungsregelungen und Rechtsänderungen zu einer temporären Aussetzung des Zustimmungserfordernisses führen, worauf die Bundesregierung gegenüber KOM hinwirken sollte.

Für die Veranstaltenden von Kultur-, Wissenschafts-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen ergibt sich die Erstattungspflicht aus den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier kann mit einer gesetzlichen Regelung im nationalen Recht Abhilfe geschaffen werden. Die für die Themenfelder dieser Veranstaltungen zuständigen Ressorts BKM, BMBF und BMI haben BMJV ersucht, eine solche Regelung zu entwickeln, damit sie für sie Grundlage ihrer Unterstützung und Begleitung für die Veranstalter wird.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 02.04.2020

Anspruch auf Kindergeld für das Kind des Ehepartners eines Grenzgängers ohne Abstammungsverhältnis

Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners eines Grenzgängers, das zu diesem in keinem Abstammungsverhältnis steht, nicht verweigern.

Kindergeld stellt eine soziale Vergünstigung und eine Leistung der sozialen Sicherheit dar; es unterliegt daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

FV arbeitet in Luxemburg und wohnt mit seiner Ehefrau GW in Frankreich. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder. HY, der aus einer früheren Beziehung von GW stammt, lebt bei FV und GW. Letztere hat das alleinige Sorgerecht für HY.

Bis zum Inkrafttreten des luxemburgischen Gesetzes vom 23. Juli 2016 bezog der Haushalt aufgrund der Grenzgängereigenschaft von FV für alle drei Kinder das luxemburgische Kindergeld.

Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, mit dem das Sozialgesetzbuch dahin geändert wurde, dass es die Kinder des Ehe- oder Lebenspartners vom Begriff „Familienangehöriger“ ausschloss, bezog der Haushalt kein Kindergeld mehr für HY. Mit Bescheid vom 8. November 2016 vertrat nämlich die Zukunftskasse (Luxemburg) die Ansicht, dass FV ab dem 1. August 2016 für HY keinen Anspruch mehr auf Kindergeld habe. Da dieses Kind in keinem Abstammungsverhältnis zu FV stehe, sei es kein „Familienangehöriger“, was den Anspruch auf das luxemburgische Kindergeld ausschließe.

FV focht den Bescheid der Zukunftskasse beim Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) an, nach dessen Ansicht die luxemburgischen Familienleistungen eine soziale Vergünstigung im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung1 darstellen und an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anknüpfen, da FV ein den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegender Arbeitnehmer sein müsse, um sie zu erhalten.

Die Zukunftskasse legte beim Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) Berufung ein, weil sie insbesondere mit der Einstufung der Familienleistungen als soziale Vergünstigung nicht einverstanden war. Dieses Gericht hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, u. a. um in Erfahrung zu bringen, ob Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung darstellt. Das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung fragt den Gerichtshof außerdem, ob das Unionsrecht den Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geknüpftes Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehepartners beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, während der Anspruch auf diese Leistung für alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder besteht.

In seinem Urteil vom 02.04.2020 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Begriff der sozialen Vergünstigung im Fall von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, alle Vergünstigungen umfasst, die – ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland. Dann führt er aus, dass ausweislich der ihm vorliegenden Akte das fragliche Kindergeld, das eine Vergünstigung darstellt, bei einem Grenzgänger wie FV an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg geknüpft ist. Es wurde FV ursprünglich nur gewährt, weil er ein den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegender Grenzgänger war. Der Gerichtshof zieht daraus die Schlussfolgerung, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung darstellt.

Zu dem Verhältnis zwischen dem Grenzgänger und einem bei ihm lebenden Kind weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die betreffende Leistung für alle in Luxemburg wohnenden Kinder sowie für alle Kinder von gebietsfremden Arbeitnehmern, die ein Abstammungsverhältnis zu Letzteren aufweisen, ausgezahlt wird. Diese Leistung wird folglich aufgrund eines gesetzlich definierten Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt. Zudem stellt die fragliche Leistung einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget dar, der dazu dienen soll, die Kosten für den Unterhalt von Kindern zu verringern. Der Gerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dieses Kindergeld eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, was die Anwendbarkeit der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit2 zur Folge hat. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass diese Verordnung im Falle eines Grenzgängers wie FV zur Anwendung kommt, da sie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen gilt.

Im Übrigen erinnert der Gerichtshof daran, dass die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem Arbeitnehmer durch die Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung zuerkannten Gleichbehandlung in Bezug auf die sozialen Vergünstigungen sind. Ferner ist nach Ansicht des Gerichtshofs unter dem Kind eines Grenzgängers, dem diese sozialen Vergünstigungen mittelbar zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen, das zu diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Erwerbstätigen, wenn letzterer zum Unterhalt des Kindes beiträgt.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Daher ist im Hinblick auf die spezifischen Umstände des Falles von FV zu prüfen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Nach den geltenden luxemburgischen Rechtsvorschriften haben alle in Luxemburg wohnenden Kinder unabhängig von ihrem Status innerhalb des Haushalts des Arbeitnehmers Anspruch auf dieses Kindergeld. Gebietsfremde Arbeitnehmer können es hingegen nur für ihre eigenen Kinder in Anspruch nehmen und nicht für die Kinder ihres Ehepartners, die zu ihnen in keinem Abstammungsverhältnis stehen. Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt wäre, was in der fraglichen Rechtssache nicht der Fall ist.

Der Gerichtshof betont, dass sich zwar nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, dass aber gleichwohl die Mitgliedstaaten das Unionsrecht, im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beachten müssen. Daher steht der Gleichbehandlungsgrundsatz speziell auf dem Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer eine Leistung wie das von FV beantragte Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder beziehen können und nicht für die Kinder ihres Ehepartners, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, aber für deren Unterhalt sie aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1 und Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.04.2020 zum Urteil C-802/18 vom 02.04.2020

Start-ups bekommen 2 Mrd. Euro: Maßgeschneiderte Unterstützung in der Corona-Krise

Start-ups werden aufgrund der Corona-Pandemie noch besser unterstützt.

Dazu Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Wir schaffen einen Start-up-Booster als Corona-Unterstützung für Start-ups, junge Technologieunternehmen und kleine Mittelständler im Umfang von 2 Milliarden Euro. Für diese jungen innovativen Unternehmen passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht. Daher bieten wir ein maßgeschneidertes Unterstützungspaket an. Wir nehmen dafür rund 2 Milliarden Euro in die Hand und erweitern die Wagniskapitalfinanzierung, damit auch weiterhin Finanzierungsrunden für zukunftsträchtige innovative Start-ups aus Deutschland stattfinden können. Damit sichern wir Arbeitsplätze und Innovationen in Deutschland.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Start-ups sollen auch in der aktuellen Krise weiter erfolgreich an ihren Ideen basteln können. Deshalb werden wir Gründerinnen und Gründern jetzt schnell helfen. Mit einem 2-Milliarden-Euro-Hilfspaket sorgen wir dafür, dass diese innovative Wachstumsbranche mit vielen tausenden Beschäftigten gut durch die Krise kommt. Finanzierungsrunden können durch diese Hilfe weiterlaufen. Das ist wichtig, denn für eine gute Zukunft braucht Deutschland innovative Köpfe.“

Die Bundesregierung ergänzt damit die bereits bestehenden Unterstützungsprogramme um ein Maßnahmenpaket, das speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups zugeschnitten ist. Start-ups haben darüber hinaus grundsätzlich auch Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Jedoch passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht auf die Bedürfnisse junger Start-ups.

Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:

  • Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (zum Beispiel KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
  • Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
  • Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.

Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll.

Quelle: BMWi/BMF, Pressemitteilung vom 01.04.2020

Kündigungsschutz für Mieter und wichtige Zahlungsaufschübe für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende

Gesetzliche Regelungen treten am 1. April 2020 in Kraft und gelten vorerst bis zum 30. Juni 2020

Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind am 01.04.2020 die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten.

Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:

„Die Corona-Krise stellt viele Menschen vor große wirtschaftliche und existenzielle Herausforderungen. Mit den am 01.04.2020 in Kraft getretenen zivilrechtlichen Vorschriften erhalten Mieter, Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende eine wichtige Verschnaufpause, die sie benötigen, um staatliche Hilfen und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Die Regelungen stellen sicher, dass Mieter und Gewerbetreibende in dieser schwierigen Zeit nicht ihr Zuhause oder ihr Betriebs- oder Ladenlokal verlieren. Die Mieten müssen trotz des Kündigungsausschlusses vollständig gezahlt werden. Daran ändern auch die vorübergehenden Regelungen nichts. Für wichtige Verträge der Existenzsicherung und für Verbraucherdarlehensverträge gewähren wir einen Zahlungsaufschub, damit die Grundversorgung der Verbraucher gesichert und die finanziellen Belastungen in dieser schwierigen Zeit etwas abgefedert werden.“

Die am 1. April 2020 in Kraft getreten Regelungen sehen folgende vorübergehenden Regelungen vor:

  1. Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
  2. Verbraucherinnen und Verbrauchen erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.
  3. Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 01.04.2020

Soforthilfen für Selbständige, Unternehmen und das Gesundheitswesen im Überblick

In Rekordzeit haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat Regelungen beschlossen, die für alle die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abmildern sollen. Die Hilfen sollen schnell dort ankommen, wo sie dringend gebraucht werden. Die Maßnahmen im Einzelnen:

Soziale Sicherung

Schutz für Selbständige und soziale Dienste

Der Zugang zur Grundsicherung wird vorübergehend erleichtert. Die Bemessung des Kinderzuschlags wird an die gegenwärtige Situation angepasst. Diese Maßnahmen stärken vor allem Familien mit geringen Einkommen und Selbständige ohne oder mit wenigen Angestellten. Zudem werden soziale Dienstleister unterstützt, die von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht sind.

Weitere Informationen Schutz für Selbständige und soziale Dienste

Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht

Die Coronavirus-Pandemie stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen. So sollen Arbeitsplätze in den Betrieben erhalten und Kündigungen von Beschäftigten vermieden werden. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld

Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert

Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, erhalten zeitlich befristet leichteren Zugang zum Kinderzuschlag. Die Bundesagentur für Arbeit prüft vorübergehend nur das Einkommen des vergangenen Monats, nicht mehr aus den vergangenen sechs Monaten. Außerdem wird die Vermögensprüfung ausgesetzt.

Für Familien, die im ablaufenden Bewilligungszeitraum den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag bezogen haben, soll – ohne erneute Einkommensprüfung – eine einmalige Verlängerung des Kinderzuschlags um sechs Monate eingeführt werden. So können die Leistungen ohne Unterbrechung gewährt werden. Dies soll für die Zeit vom 1. April bis 30. September gelten.

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag

Finanzielle Hilfe für Eltern bei Kita- und Schulschließung

Wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll der ihnen entstehende Verdienstausfall ausgeglichen werden. Anspruch auf Entschädigung haben Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung die Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Der neue Entschädigungsanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Entschädigungsanspruch wird zeitlich auf sechs Wochen und in der Höhe auf 70 Prozent des Verdienstausfalls begrenzt.

Weitere Informationen zur Hilfe bei Kita- und Schulschließung

Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Mietverhältnisse befristet vor Kündigung geschützt

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist nun überwiegend in Kraft getreten. Mieter, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, werden befristet vor Kündigungen geschützt. Die Regelungen gelten grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum und sollen bis zum Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

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Krankenhäuser – Gesundheitswesen

Bund erhält im Krisenfall zusätzliche Kompetenzen

Im Fall einer Epidemie ist es wichtig, bundesweit effektiv und schnell zu reagieren und zu entscheiden. Deshalb erhält der Bund in einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen. So kann er den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken und den Gesundheitszustand von Einreisenden feststellen lassen. Durch gesonderte Rechtsverordnungen des Bundesgesundheitsministeriums kann die Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik sichergestellt werden. Außerdem sind Maßnahmen möglich, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken.

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Kliniken und Praxen werden gestärkt

Das gesamte Gesundheitssystem ist wegen der Corona-Krise gefordert. Klinik-Kapazitäten werden ausgebaut. Arztpraxen müssen auch Covid19-Patienten behandeln. Pflegeeinrichtungen müssen der Ausbreitung des Virus vorbeugen. Um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, sollen Einnahmeausfälle kompensiert und Bürokratie abgebaut werden. Krankenhäuser werden damit finanziell gestärkt. In der ambulanten Versorgung werden Ausgleichszahlungen gewährleistet und Mehrkosten ausgeglichen.

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Hilfen für die Wirtschaft

Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Der Bundesrat hat die Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige im Volumen von 50 Milliarden Euro beschlossen. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für drei Monate. „Wir gehen in die Vollen, um auch den Kleinstunternehmen und Solo-Selbständigen unter die Arme zu greifen“, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

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Wirtschaftsstabilisierungsfonds – Rettungsschirm für Unternehmen

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bleiben nicht ohne Folgen: Unternehmen geraten unverschuldet in Liquiditätsengpässe, Arbeitsplätze sind bedroht. Deshalb hat die Bundesregierung die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen, der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

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Finanzielle Grundlagen

Nachtragshaushalt

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind überall in unserer Gesellschaft spürbar. Die Bundesregierung setzt alle Kraft ein, um Bürger zu schützen, das Gesundheitssystem zu stärken und die wirtschaftlichen Folgen zu begrenzen. Um all die Hilfen zu finanzieren, hat die Bundesregierung einen Nachtragshaushalt für 2020 auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben ihn im Eilverfahren gebilligt. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.03.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin