Kein Schadenersatz bei Kenntnis des Dieselskandals

Wer ein Fahrzeug trotz Kenntnis des sog. Dieselskandals kauft, kann sich nicht auf Täuschung berufen

Verlangt der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs später vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, muss er darlegen und beweisen, dass die Täuschung ursächlich für die Kaufentscheidung war. Weiß der Käufer hingegen beim Kauf, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, ist eine etwaige Täuschungshandlung des Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht kausal für die Kaufentscheidung geworden. Einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller hat der Käufer in diesem Fall nicht. Das entschied der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 17.03.2020.

Der in Leverkusen wohnhafte Kläger hatte am 23.03.2016 einen gebrauchten VW Passat bei einem Autohaus bestellt. Mit der Klage wollte er von der VW AG den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückerhalten, weil er über die Motorsteuerungssoftware getäuscht worden sei. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass es Zweifel daran habe, dass der Kläger getäuscht worden sei. Bereits im Sommer 2015 sei durch die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend der fraglichen Umschaltautomatik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgasskandal Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in allen Medien gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne.

Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts gerichtete Berufung des Klägers hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass eine Täuschung der Beklagten kausal für die Willensentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden gewesen sei. In den Schriftsätzen hatte die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers pauschal vorgetragen, dass die „Klagepartei“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keinerlei Kenntnis bezüglich der täuschungsrelevanten Umstände gehabt habe. Diesen, offenbar für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigten Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, habe der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung dagegen explizit in Abrede gestellt. Dort habe er eingeräumt, bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Medien von dem Dieselskandal gehört zu haben. Außerdem habe er den Verkäufer während des Verkaufsgesprächs gefragt, ob das von ihm später erworbene Fahrzeug betroffen sei. Dies sei vom Verkäufer unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der Softwarenachrüstung bejaht worden.

Danach komme es nicht darauf an, so der Senat, ob der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags besonders verwerfliches Verhalten oder Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden könne, nachdem sie eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der Folgezeit mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammengearbeitet und ab Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet habe, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten. Eine Täuschung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe sich jedenfalls nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 25 U 39/19 vom 17.03.2020

Bauleiter ist sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Bauleiters aus Gevelsberg entschieden. Der Kläger war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen Tätigkeit im Architekturbüro des im Prozess Beigeladenen tätig. Demnach habe Weisungsfreiheit bestehen sollen, jedoch habe der Beigeladene Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen können. Kontaktaufnahmen zu Kunden des Beigeladenen haben der Zustimmung des Beigeladenen bedurft. Vereinbart wurde eine Vergütung mit einem Stundensatz in Höhe von 45 Euro netto. Die Tätigkeit habe in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter bestanden. Ein Zeitnachweis sei nicht geführt, aber auf den Baustellen seien Fotos und Tagesberichte zur Dokumentation des Baufortschrittes erstellt worden. Eigenes Kapital habe der Kläger nicht eingesetzt. Die Haftung habe der Beigeladene übernommen. Dieser habe auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbart.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Vielmehr habe dieser die Tätigkeit als Bauleiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und seine Arbeitsleistung dabei in eigener Person zu erbringen gehabt habe. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation habe sich daraus ergeben, dass der Kläger bei seiner Aufgabenerledigung an den Vorgaben des Beigeladenen gebunden gewesen sei, die dieser mit dem jeweiligen Kunden vereinbart hatte. Gegenüber den Kunden des Beigeladenen sei der Kläger nicht als selbständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Beigeladenen aufgetreten. Entsprechend habe der Kläger die Abläufe auf den Baustellen des Beigeladenen zu koordinieren und Weisungen zu erteilen gehabt. Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis seien – gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten – kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten sei der Kläger nicht frei gewesen, sondern habe diese an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen des Beigeladenen auszurichten gehabt. Auch habe der Kläger für seine Tätigkeit bei dem Beigeladenen kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lasse die Annahme eines Unternehmerrisikos bei dem Kläger nicht zu. Ohne Belang sei es für die Beurteilung der Tätigkeit schließlich, dass der Kläger für den Beigeladenen lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt habe.

Quelle: SG Dortmund, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil S 34 BA 4/19 vom 10.03.2020 (nrkr)

Sozialversicherungpflicht: Physiotherapeutin abhängig beschäftigt – Selbständige Tätigkeit nur bei Unternehmerrisiko

Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 31.03.2020 veröffentlichten Urteil.

Rentenversicherung stellt abhängige Beschäftigung einer Physiotherapeutin fest

Eine Physiotherapeutin aus dem Landkreis Offenbach war in einer physiotherapeutischen Praxis tätig. Mit deren Inhaberin hatte sie einen Vertrag als „freie Mitarbeiterin“ geschlossen. Sie zahlte keine Miete und hatte auch keine sonstigen Praxiskosten zu tragen. Ferner hatte sie fast keine Gerätschaften oder Materialien auf eigene Kosten erworben. Die durchgeführten Behandlungen wurden über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielt.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf Antrag der Mitarbeiterin fest, dass diese abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagte die Praxisinhaberin. Sie führte an, dass die Mitarbeiterin nicht weisungsgebunden gewesen sei und ihre Arbeitszeiten selbst habe bestimmen können. Ferner sei die Mitarbeiterin an den Kosten der Praxis beteiligt gewesen, da sie 30 % der Abrechnungsbeträge an sie gezahlt habe.

Ohne wirtschaftliches Risiko keine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeutin

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Mitarbeiterin sei in die Organisation der Praxis eingegliedert gewesen. Der Erstkontakt mit den Patienten sei stets über die Praxis erfolgt. Auch seien die Patienten ausschließlich mit der Praxisinhaberin vertraglich verbunden.

Von maßgeblicher Bedeutung sei zudem, dass die Mitarbeiterin kein gewichtiges Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere habe sie keine laufenden Kosten gehabt, die unabhängig von ihren erbrachten Leistungen angefallen seien, wie z. B. Mietzins für einen Behandlungsraum oder Personalkosten. Vielmehr habe sie lediglich 30 % von der geleisteten Behandlungsvergütung an die Praxisinhaberin zahlen müssen. Auf eigene Kosten habe die Mitarbeiterin lediglich einen Gymnastikball und ein Thera-Band erworben.

Schließlich sei die Mitarbeiterin auch nicht unternehmerisch auf dem Markt aufgetreten. Sie habe für ihre Tätigkeit keine Werbung gemacht, keine Visitenkarten verteilt und auch nicht durch ein Praxisschild auf sich aufmerksam gemacht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…)

Quelle: LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil L 1 BA 14/18 vom 05.03.2020

Weg für Gewährung der Corona-Bundes-Soforthilfen ist frei

Umsetzung durch die Länder steht

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Bayern hat – als aktuelles Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz – die Verhandlungen auf Seiten der Länder koordiniert. Mit der Verwaltungsvereinbarung und der dazugehörigen Vollzugshilfe für die Länder sind alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Damit können in den nächsten Tagen die Anträge auf Sofort-Hilfe bei den unten genannten Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier hierzu:

„Bund und Länder haben in Rekordzeit gemeinsam die notwendigen Voraussetzungen für eine schnelle Beantragung und Auszahlung der Corona-Soforthilfen geschaffen. Damit reagieren wir auf die Not vieler kleiner Unternehmen, Selbständiger, Freiberufler und Landwirte, die dringend auf diese Hilfen angewiesen sind. Beantragung und Auszahlung sollen schnell und unbürokratisch abgewickelt werden. Die vom Bund bereit gestellten Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro können ab diesen Montag von den Ländern abgerufen werden.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Bund und Länder haben sehr zügig gearbeitet, um die Corona-Soforthilfe jetzt scharf stellen zu können. Solo-Selbständige und Betriebe bis zehn Beschäftigte können Zuschüsse für ihre Betriebskosten erhalten – insgesamt 50 Mrd. Euro stehen dafür zur Verfügung. Die Länder können diese ab 30.03.2020 abrufen, um die Zuschüsse schnell und unbürokratisch auszuzahlen. Es ist gut, dass Bund und Länder so eng zusammenarbeiten, damit die Hilfe zügig bei den Betroffenen vor Ort ankommt.“

Der Bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger erklärte:

„Bayern hat deutschlandweit das erste Soforthilfeprogramm auf den Weg gebracht. Es ist gut, dass der Bund uns nun gefolgt ist und wir die Programme im Sinne der Firmen verzahnt haben. Wichtig ist, dass die Menschen schnell und unbürokratisch an das Geld kommen. In Bayern arbeiten wir derzeit an einer Online-Beantragung, die in den nächsten Tagen fertig programmiert sein wird und das Verfahren weiter beschleunigt.“

Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde am 29.03.2020 zwischen Bund und Ländern geeinigt. Die Bundesgelder stehen den Ländern ab 30.03.2020 zur Verfügung und können von den Ländern abgerufen werden. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen.

Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.

Ebenfalls finden Sie nachfolgend einen Kurzüberblick mit den wichtigsten Fragen, z. B. wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben für die Antragstellung erforderlich sind.

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?

Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann. Nachfolgend ein Überblick.

  1. Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  2. Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
  3. Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  4. Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
  5. Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
  6. Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  7. Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie hier .

Quelle: BMWi/BMF, Pressemitteilung vom 29.03.2020

COVID-19: Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.

Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:

„Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern.“

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:

  1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 28.03.2020

Handlungsfähigkeit für Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften

Gesetzliche Regelung trat am 28.03.2020 in Kraft und gilt bis Ende 2021: Erstmals virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich

Die in der letzten Woche vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, trat am 28. März 2020 in Kraft. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt dazu:

„Die beschränkten Versammlungsmöglichkeiten aufgrund der Coronakrise stellen nicht nur große Aktiengesellschaften, sondern auch örtliche Sportvereine und Wohnungseigentümergemeinschaften vor große Herausforderungen. Ich bin froh, dass wir dafür in kürzester Zeit Lösungen finden konnten, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit dieser Rechtsformen gewährleistet bleibt. Aktiengesellschaften haben nun zum ersten Mal die Möglichkeit, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen.“

Fragen und Antworten zu den Erleichterungen für Gesellschaften und Genossenschaften sowie entsprechende Informationen zu Vereinen und Stiftungen und Fragen und Antworten zu Wohnungseigentümergemeinschaften finden Sie auf der Homepage des BMJV.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 28.03.2020

Bis zu 4.000 Euro Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler in der Corona-Krise

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen treten am 03.04.2020 in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020.

Der Mittelstandsbeauftragte Thomas Bareiß dazu: „Wir erleben, wie immer mehr Unternehmen und Branchen von der Krise getroffen werden. Uns erreichen täglich hunderte Anrufe gerade von kleinen und mittleren Unternehmen, die mit Auftragsrückgängen konfrontiert sind. Viele dieser Unternehmen benötigen Unterstützung bei betriebswirtschaftlichen Fragen. Dafür weiten wir jetzt unsere Förderung unternehmerischen Know-hows aus – schnell und unbürokratisch.“

Mit den geänderten Förderbedingungen will das Bundeswirtschaftsministerium kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler in der aktuellen Situation unterstützen. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Dieses Modul ergänzt die finanziellen Instrumente, die die Bundesregierung in der vorigen Woche beschlossen hat.

Die Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows finden Sie hier . Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage bereit

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 03.04.2020

Kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr begründet keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten Wohnung

Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Veräußerungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 03.09.2019 entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Gewinn i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Der BFH sah dies anders und gab dem Kläger Recht. Ein steuerbares Veräußerungsgeschäft liege nicht vor. Da der Kläger die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt. Die „Zwischenvermietung“ von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unschädlich.

Zu den einkommensteuerbaren sonstigen Einkünften zählen u. a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden. Die Steuerfreiheit tritt daher u. a. schon dann ein, wenn – wie in der 2. Alternative – vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt; dabei muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 16/20 vom 26.03.2020 zum Urteil IX R 10/19 vom 03.09.2019

Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden hat.

Im Streitfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten hingegen als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 15/20 vom 26.03.2020 zum Urteil VI R 8/18 vom 19.12.2019

Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) – Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen

I.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) am 29. Dezember 2016 wurde das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 reformiert. Die bisher für in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen mit Behinderungen von den Trägern der Sozialhilfe finanzierten und erbrachten sog. „Komplexleistungen“ nach dem SGB XII werden künftig bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen in der Regel in behinderungsbedingte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (sog. Fachleistungen) und in existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII (u. a. Regelsatz, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) getrennt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (bisher im 6. Kapitel SGB XII verankert) werden künftig nicht mehr abhängig von der Wohnform, sondern personenzentriert erbracht. Infolge dessen wurde auch die bisherige Aufgliederung in ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen zum 1. Januar 2020 aufgegeben. Dies hat zur Folge, dass die Begrifflichkeit der „Einrichtung“ im neuen Leistungsrecht der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) nicht mehr verwendet wird, sondern sowohl (teil)stationäre Einrichtungen als auch ambulante Dienste als „Leistungserbringer“ bezeichnet werden. Im SGB XII tritt an die Stelle der Begrifflichkeit der bisherigen „stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe“ die Begrifflichkeit der „besonderen Wohnformen“.

In Folge der Änderungen im SGB IX sowie im SGB XII wurde durch Artikel 17 BTHG zum 1. Januar 2018 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e, f und h UStG und durch Artikel 20 Abs. 7 des BTHG zum 1. Januar 2020 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG angepasst.

II.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der im Zusammenhang mit den Änderungen durch das BTHG von den Einrichtungen erbrachten Leistungen Folgendes:

a) Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das WBVG fällt und auf Grund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 UStAE anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG fallen können.

b) Verträge außerhalb des WBVG

Werden Pflege- und Betreuungsleistungen sowie weitere Leistungen aufgrund getrennter Verträge von einem Leistungserbringer außerhalb des Anwendungsbereichs des WBVG erbracht, sind die aus der Versorgung der hilfsbedürftigen Personen erzielten Umsätze als mit dem Betrieb einer Einrichtung (Leistungserbringer) zur Betreuung oder Pflege eng verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG anzusehen.

Das gilt auch für die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an Menschen mit Behinderungen; diese Leistungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG anzusehen.

III.

Daher wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom vom 23. März 2020 – III C 3 – S-7279 / 19 / 10003 :002 (2020/0258168), BStBl S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 4.12.6 Absatz 2 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 angefügt:

„16. 1Eine Einrichtung stellt ihren Bewohnern aufgrund eines Wohn- und Betreuungsvertrags, der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) fällt, Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung. 2Die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken tritt hinter diese Leistungen zurück. 3Für die Umsätze aus diesen Wohn- und Betreuungsverträgen kommt insgesamt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG in Betracht.“

2. Abschnitt 4.16.3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sofern Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, sind diese nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle dieser Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1 Für die Ermittlung der 25 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG müssen die Betreuungs- und Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sein.“

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1 Die Kosten eines „Falls“ werden von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX, Kriegsopferfürsorge oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung zum überwiegenden Teil getragen, wenn sie die Kosten des Falls allein oder gemeinsam zu mehr als 50 % übernehmen.“

d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3 Diese Umsätze sind danach steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Fälle der Einrichtung ganz oder zum überwiegenden Teil von der Sozialversicherung, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2), Kriegsopferfürsorge oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung getragen worden sind.“

3. Vor Abschnitt 4.16.5 Abs. 14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG)“

4. Abschnitt 4.16.5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

„(14) 1 Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX und der Sozialhilfe sind für alle Vertragsangelegenheiten der Leistungserbringer im Bereich Eingliederungshilfe und Sozialhilfe zuständig. 2 Neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer werden auch individuelle Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 SGB IX oder nach § 76 SGB XII geschlossen.“

b) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

„(15) 1Im Bereich Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) werden mit den Leistungserbringern nach §§ 123 ff. SGB IX ausschließlich Verträge über die Erbringung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe (z. B. Assistenzleistungen) an Menschen mit wesentlichen Behinderungen (§ 99 SGB IX) abgeschlossen. 2Im Bereich des SGB XII werden nach §§ 75 ff. SGB XII insbesondere Verträge für die folgenden Leistungsbereiche abgeschlossen:

  • Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII [7. Kapitel]);
  • Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII [8. Kapitel]).

c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

„(16) Leistungserbringer, die Vereinbarungen nach § 123 SGB XI oder nach § 76 SGB XII mit den Trägern der Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe geschlossen haben, sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG begünstigte Einrichtungen.“

d) In Absatz 21 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt geändert:

„(21) 1 Zu den begünstigten Leistungen zählen auch Leistungen zur Betreuung hilfsbedürftiger Personen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, z. B. die Unterrichtung im Umgang mit dem Lang- stock als Orientierungshilfe für blinde Menschen. 2 Zu den begünstigten Leistungen zählen auch Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, für die mit den Leistungserbringern keine Vereinbarungen nach § 123 SGB IX geschlossen wurden.“

5. Abschnitt 4.16.6 Absatz 2 wird wie folgt geändert

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die (ambulante) Betreuung, Pflege oder hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Verpflegen, Reinigen der Wohnung, Waschen der Kleidung) hilfsbedürftiger Personen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 4. 2004, V R 1/98, BStBl II S. 849);“

b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Verpflegungsleistungen, die durch Werkstätten für behinderte Menschen an die Menschen mit Behinderung erbracht werden.“

IV.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf ab dem 1. Januar 2020 in derartigen Einrichtungen erbrachte Umsätze anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Einrichtungen entgegen den Grundsätzen unter Tz II. die Umsätze bis zum 31. März 2020 aufgrund eines vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im BStBl I abgeschlossenen Vertrags umsatzsteuerpflichtig behandeln.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7172 / 19 / 10002 :003 vom 24.03.2020

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