Arbeitslosengeld für Filmschaffende

Ein Anspruch scheitert nicht daran, dass ein auf bis zu zehn Wochen befristeter Vertrag – für das Filmgeschäft gerade notwendige – Verlängerungsklauseln enthält und von diesen Gebrauch gemacht wird. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 20.02.2020 entschieden (Az. L 9 AL 6/18).

Die Klägerin arbeitet als Kostümbild-Assistentin und Garderobiere für Filmgesellschaften. In den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 2014 war sie an insgesamt 190 Kalendertagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem Anstellungsvertrag sollte die Laufzeit „voraussichtlich“ zwei Monate umfassen, der Produzent allerdings berechtigt sein, Vertrags- und Drehzeitbeginn aufzuschieben sowie die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern. Ein weiterer Vertrag sah die Verlängerung der Laufzeit durch Zeitkontenregelungen vor. In beiden Fällen dauerte die Beschäftigung über zehn Wochen.

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin erfülle auch die verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten nicht. An weniger als 180 Kalendertagen habe sie in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet gewesen seien. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Köln blieben ohne Erfolg.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG nun den Anspruch zuerkannt. Auch den beanstandeten Arbeitsverträgen lasse sich hier bei vorausschauender Betrachtung entnehmen, dass die Beschäftigung zu Beginn auf eine lediglich kurze Beschäftigung i. S. v. § 142 Abs. 2 SGB III gerichtet gewesen sei. Die eingetretene Überschreitung sei als szenetypisch anzusehen. Aus wirtschaftlichen Gründen werde keine Filmgesellschaft Verträge länger als nötig abschließen, allerdings liege es in der Natur der Sache, dass Produktionen nicht immer den vorgesehenen, straffen Zeitplan einhielten. Eben dies bildeten die Verträge ab. Wenn es der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 142 Abs. 2 SGB III (i. d. F. v. 10.12.2014) gerade Kunstschaffenden in ihrer besonderen Arbeitswelt habe erleichtern wollen, Arbeitslosengeld zu beziehen, dann müsse auch deren Besonderheiten Rechnung getragen werden, indem die Verträge Öffnungsklauseln der vorliegenden Art enthalten dürften.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.03.2020 zum Urteil L 9 AL 6/18 vom 20.02.2020

Kabinett beschließt Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

„Das Wohnungseigentumsgesetz stammt aus dem Jahr 1951. Mit dem heute vom Kabinett beschlossen Gesetzesentwurf soll es an die Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Insbesondere die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften soll effektiver gestaltet und bauliche Maßnahmen unter anderem zur energetischen Sanierung und zur Barrierereduzierung vereinfacht werden. Sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter erhalten zudem einen Rechtsanspruch auf den Einbau einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Förderung der E-Mobilität! Außerdem kann künftig jeder Wohnungseigentümer einen Glasfaserschluss mit hoher Kapazität verlangen – ein wichtiger Schritt, damit die Digitalisierung in Deutschland nicht nur ein Lippenbekenntnis bleibt.“

Mit dem am 23.03.2020 vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf wird das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert. Der Gesetzentwurf enthält Vorschläge zu einer effizienteren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur rechtlichen Erleichterung baulicher Veränderungen. Denn der bauliche Zustand von Wohnungseigentumsanlagen bleibt vielfach hinter dem Zustand vergleichbarer Anlagen zurück, da bauliche Veränderungen zum Beispiel zum energetischen oder barrierereduzierenden Umbau derzeit nicht oder nur erschwert möglich sind. Bauliche Maßnahmen im individuellen Interesse einzelner Wohnungseigentümer, die zugleich im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen, werden künftig erleichtert.

So soll der interessierte Wohnungseigentümer im Grundsatz einen Anspruch darauf haben, dass ihm der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierereduzierende Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten gestattet werden. Auch Mieter sollen einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, den barrierereduzierenden Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes auf ihre Kosten gestattet.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Vorschläge für eine bessere Nutzung der Digitalisierung, für die effektivere Gestaltung von Entscheidungsprozessen und für mehr Transparenz in den Wohnungseigentümergemeinschaften. Indem Vorschriften klarer gefasst werden, leistet der Gesetzentwurf schließlich einen Beitrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit.

RegE_WEMoG

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 23.03.2020

Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes

Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde eine rechtstatsächliche Untersuchung der Auswirkungen auf den Kontopfändungsschutz durchgeführt; zugleich wurde im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Pfändungsschutz für Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ evaluiert. Der Schlussbericht der Evaluierung hat ergeben, dass das P-Konto sich seit seiner Einführung bewährt hat, aber noch in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht.

Dieses Gesetz dient insbesondere der Lösung der in dem Schlussbericht angesprochenen Problemstellungen, die in der Praxis auftreten, und gestaltet den Kontopfändungsschutz zugleich transparenter.

RegE_PKoFoG

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 23.03.2020

Die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise sichern – „Formulierungshilfe“

Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket: Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter, Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher, Handlungsfähigkeit für Unternehmen und Vereine, Flexibilität für Strafgerichte
Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Der von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Entwurf enthält eine Vielzahl von Erleichterungen für jene, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien werden vor Kündigungen geschützt.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen.
  • Zudem erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen.

Darüber hinaus trifft der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:

  • Durch verschiedene Maßnahmen insbesondere im Insolvenzrecht wird Unternehmen, die infolge der Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder gar insolvent geworden sind, die Fortführung des Unternehmens ermöglicht und erleichtert.
  • Die Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften wird auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sichergestellt. Damit wird erstmals auch die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften geschaffen.
  • Im Strafverfahren wird eine längere Unterbrechung der Hautverhandlung ermöglicht, um das Platzen von Prozessen zu verhindern.

Bundesministerin Christine Lambrecht erklärt dazu:
„Wir tun alles, um die wirtschaftliche Existenz der Menschen in der Coronakrise zu sichern. Existenziell sind vor allem die eigene Wohnung und die Versorgung mit Strom, Wasser und Kommunikation. Laufende Verbindlichkeiten können schnell existenzbedrohend werden, wenn Einkünfte fehlen. Wer wegen seiner Verdienstausfälle kurzfristig nicht zahlen und Hilfen nicht rechtzeitig erhalten kann, dem darf jetzt nicht gekündigt werden. Das stellen wir gesetzlich sicher.
Bei der Versorgung mit wichtigen Grundleistungen wie Telefon und Internet oder Wasser und Strom darf es keine Unterbrechungen geben. Die Unternehmen müssen ihren Kunden nun deutlich mehr Zeit für die Zahlungen geben. Hiermit flankieren wir die umfassenden wirtschaftlichen Hilfen, die jetzt anlaufen.

Auch die Unternehmen werden häufig mehr Zeit brauchen, um Lösungen zu finden, wie sie die Folgen der Krise bewältigen können. Deshalb sehen wir Erleichterungen im Insolvenzrecht vor, um Insolvenzen nach Möglichkeit abzuwenden.
Die gegenwärtig stark eingeschränkten Versammlungsmöglichkeiten können sich auf die Handlungsfähigkeit vieler Unternehmen auswirken, wenn dadurch wichtige Beschlüsse verhindert werden. Aber auch Vereine, Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften können davon betroffen sein. Deshalb treffen wir verschiedene Maßnahmen, um die Handlungs- und Beschlussfähigkeit zu gewährleisten. Aktiengesellschaften können nun erstmals virtuelle Hauptversammlungen durchführen.

Das Verfahrensrecht gibt den Gerichten bereits vielfältige Möglichkeiten, um angemessen auf die Situation zu reagieren und zugleich die Arbeitsfähigkeit der Justiz im erforderlichen Maße aufrecht zu erhalten. Wir müssen jedoch verhindern, dass Strafprozesse platzen und von neuem beginnen müssen, wenn eine längere Unterbrechung des Verfahrens unumgänglich ist. Dafür schaffen wir jetzt eine vorübergehende Lösung.“

Zu den Inhalten des Entwurfs im Einzelnen:

Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern

Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen

Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit wird für die Betroffenen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.

Auch diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Maßnahmen im Insolvenzrecht

Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden.

Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Es sollen vorübergehende Möglichkeiten geschaffen werden, betroffene Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.

Hierzu werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Wesentliche Aspekte für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Außerdem soll erstmals auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit geschaffen werden.

Ferner soll eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage ermöglicht sowie dem Vorstand ermöglicht werden, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.

Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften ohne physische Präsenz der Aktionäre in Deutschland um ein absolutes Novum handelt, schließt der Entwurf insbesondere Anfechtungsrisiken weitestgehend aus.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen.

Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.

Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.

Mehr Flexibilität für Strafgerichte

Schließlich ist ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der auf ein Jahr befristet ist. Dieser soll es Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 23.03.2020

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Maßnahmen Deutschlands zur Unterstützung der Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die Bundesregierung hat vor einigen Tagen angekündigt, dass sie beabsichtigt, der deutschen Wirtschaft für die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs unbegrenzt Liquidität zur Verfügung zu stellen. Am 22.03.2020, kurz nach der Annahme unseres neuen Befristeten Rahmens, haben wir verschiedene von Deutschland angemeldete Maßnahmen genehmigt. Wir arbeiten mit den Mitgliedstaaten zusammen, um zu gewährleisten, dass so schnell und so wirksam wie möglich nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“

Die von Deutschland angemeldeten Unterstützungsmaßnahmen

Auf der Grundlage des Befristeten Rahmens meldete Deutschland bei der Kommission zwei separate Unterstützungsmaßnahmen an, die von der deutschen Förderbank Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) umgesetzt werden sollen.

Dabei handelt es sich um:

(i) ein Darlehensprogramm, das bis zu 90 Prozent des Risikos für Darlehen an Unternehmen jeder Größe abdeckt, wobei die Darlehen eine Laufzeit von fünf Jahren haben können und je nach Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis zu 1 Mrd. Euro betragen dürfen, und

ii) ein Darlehensprogramm, bei dem die KfW mit Privatbanken zusammenarbeitet, um als Konsortium größere Darlehen bereitstellen zu können. Bei dieser Regelung kann das staatlich gedeckte Risiko bis zu 80 Prozent eines Darlehens betragen (jedoch nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens).

Die Maßnahmen werden es der KfW ermöglichen, den vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen Liquidität in Form vergünstigter Darlehen bereitzustellen. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Geschäftsbanken.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldeten Maßnahmen die im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllen. So muss der einem Unternehmen gewährte Darlehensbetrag im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, und Darlehen dürfen nur bis Ende dieses Jahres und mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden. Darüber hinaus wird die KfW in ihren Vereinbarungen mit den Geschäftsbanken sicherstellen, dass der im Wege der vergünstigten Darlehen entstehende Vorteil an die Unternehmen mit Liquiditätsbedarf weitergegeben wird.

Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.

Daher hat sie die Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterstützen.

Dieser Befristete Rahmen sieht fünf Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können:

i) Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder selektive Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen einführen, um einzelnen Unternehmen für die Deckung ihres dringenden Liquiditätsbedarfs bis zu 800.000 Euro zu gewähren.

ii) Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dafür sorgen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

iii) Vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

v) Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass bestimmte Länder nicht als Staaten mit marktfähigen Risiken betrachtet werden können, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Die Kommission wird die Lage weiterhin verfolgen und ist bereit, erforderlichenfalls Änderungen am Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken vorzunehmen.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.56714 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News .

Weitere Informationen über den Befristeten Rahmen und andere Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier verfügbar.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.03.2020

Corona-Krise: Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen

Eilverfahren über Corona-Maßnahmen der Kreise Ostholstein und Nordfriesland

Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat am 21.03.2020 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für dort aufhältliche auswärtige Personen ergebende unverzüglichen Rückreiseverpflichtung sofort vollziehbar ist.

Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, halten sich derzeit in ihren Nebenwohnungen in den Kreisen Ostholstein beziehungsweise Nordfriesland auf. Mit sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen vom 20.03.2020 untersagten diese Kreise diese Art der Nutzung Bewohnern wie den Antragstellern, als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2‑Virus nach dem Infektionsschutzgesetz.

Soweit die Antragsteller durch die ergangenen Allgemeinverfügungen aufgefordert werden, den Ort der Nebenwohnung zu verlassen, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügungen festgestellt.

Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv‑) Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen. Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht. Insbesondere seien von den Antragstellern keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließe.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20

Quelle: VG Schleswig, Pressemitteilung vom 22.03.2020 zum Beschluss 1 B 10/20 (u. a.) vom 21.03.2020VG Schleswig

Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen in der Corona-Krise gilt ab sofort

Die Europäische Kommission hat infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, einen weiten Spielraum in den Beihilfevorschriften für gezielte Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft zu nutzen. Der Befristete Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen aller Art mit direkten Zuschüssen, Vorschüssen, vergünstigten Darlehen und Garantien mit ausreichend Liquidität zu versorgen, um die Wirtschaftstätigkeit während und nach der COVID-19-Pandemie aufrecht zu erhalten.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs sind gravierend. Wir müssen rasch handeln, um sie so gut wie möglich zu bewältigen. Und wir müssen dabei koordiniert vorgehen. Dieser neue Befristete Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen.“

In dem auf Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19″ wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Zur Behebung dieser Störung sieht der Befristete Rahmen fünf Arten von Beihilfen vor:

i) direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Gewährung von bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen einführen, um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken.

ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können mit staatlichen Garantien dazu beitragen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren.

iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Kunden der Banken und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

v) kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass in einigen Ländern keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann.

Angesichts des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts müssen die zur Bewältigung der Krise erforderlichen Mittel vor allem aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Der Befristete Rahmen wird zur gezielten Unterstützung der Wirtschaft beitragen und gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt begrenzen.

Daher enthält er eine Reihe entsprechender Vorkehrungen. So wird beispielsweise der Umfang vergünstigter Darlehen oder Garantien für Unternehmen an den Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, gemessen an ihrer Lohnsumme, ihrem Umsatz oder ihrem Liquiditätsbedarf, sowie an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die öffentliche Unterstützung auf einen Betriebs- oder Investitionsmittelbedarf bezieht. Die Beihilfen sollen den Unternehmen also dabei helfen, den Abschwung zu überstehen und eine nachhaltige Erholung vorzubereiten.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs von COVID-19 entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. Auf diese Weise können besonders stark betroffene Sektoren wie Verkehr, Tourismus, Gastgewerbe oder Einzelhandel unterstützt werden.

Der Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Hintergrund

Die Beihilfevorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten, rasche und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, insbesondere KMU, zu unterstützen, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Der heute angenommene Befristete Rahmen ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren, wie in der Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie vom 13. März 2020 dargelegt ist. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Maßnahmen ergreifen, die nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfenkontrolle fallen, indem sie zur Bekämpfung von COVID-19 beispielsweise nationale Mittel für Gesundheitsdienste oder andere öffentliche Dienstleistungen bereitstellen. Die Mitgliedstaaten können auch unverzüglich öffentliche Unterstützungsmaßnahmen in Form von Lohnzuschüssen oder der Aussetzung der Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern oder Sozialbeiträgen ergreifen, die allen Unternehmen offenstehen. Ferner können sie den Verbrauchern direkte finanzielle Unterstützung gewähren, z. B. für stornierte Dienstleistungen oder Tickets, die von den betreffenden Unternehmen nicht erstattet werden.

Zudem können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen. Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten den Unternehmen für durch außergewöhnliche Ereignisse – wie den aktuellen COVID-19-Ausbruch – verursachte Verluste Entschädigungen gewähren. Auf dieser Grundlage können sie beispielsweise Maßnahmen zur Unterstützung der Luftfahrt- und der Tourismusbranche durchführen.

Auch auf die weltweite Finanzkrise hatte die Kommission im Jahr 2008 mit der Annahme eines vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen reagiert.

Weitere Informationen:

Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19

Überblick über die EU-Maßnahmen angesichts der Coronakrise

Pressekontakt: Reinhard Hönighaus(link sends e-mail), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per E-Mail(link sends e-mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.03.2020

Renten steigen zum 1. Juli im Westen um 3,45 Prozent, im Osten um 4,20 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,45 Prozent, in den neuen Ländern um 4,20 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 96,5 Prozent). Das Rentenniveau beträgt 48,21 Prozent.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Es gilt das Grundprinzip, dass die Renten den Löhnen folgen. In guten wie in schlechten Zeiten. Auch in ungewissen Zeiten steht die Rentenversicherung für Verlässlichkeit. Die aktuelle Rentenanpassung sichert den Rentnerinnen und Rentnern ihre Teilhabe an der Lohnentwicklung und sorgt so für höhere Renten. Sie folgt der guten wirtschaftlichen Entwicklung im Jahr 2019. Auch die Angleichung der Rentenwerte in Ost und West schreitet weiter voran. Auf die Rentenversicherung ist Verlass, auch in Krisenzeiten.“

Einzelheiten:

Grundlage für die Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 3,28 Prozent in den alten Ländern und 3,83 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit + 0,17 Prozentpunkten leicht positiv auf die Rentenanpassung aus. Außerdem wird durch den sogenannten Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 (18,6 Prozent) gegenüber dem Jahr 2019 (18,6 Prozent) unverändert geblieben ist und die sog. „Riester-Treppe“ seit 2014 nicht mehr zur Anwendung kommt, wirkt sich der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Mit der Prüfung der Niveauschutzklausel des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau (im Gesetz als Sicherungsniveau vor Steuern bezeichnet) beschreibt den Verhältniswert aus einer verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt, beides ohne Berücksichtigung der darauf entfallenden Steuern. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2020 mit dem nach der bisherigen Rentenanpassungsformel errechneten aktuellen Rentenwert 48,21 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten. Die Niveauschutzklausel kommt somit nicht zur Anwendung.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte relevant. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen, dass er 97,2 Prozent des Westwerts erreicht. Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus, als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2020 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 33,05 Euro auf 34,19 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 31,89 Euro auf 33,23 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,45 Prozent in den alten Ländern und von 4,20 Prozent in den neuen Ländern.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 20.03.2020

OLG Bremen entscheidet zugunsten Käufer im sog. Dieselskandalverfahren

Der Kläger verlangt von der Volkswagen AG als Herstellerin Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Dieselfahrzeugs. Am 09.08.2014 erwarb er einen Pkw VW Golf zu einem Kaufpreis von 13.300 Euro als Gebrauchtwagen. Das in die Schadstoffklasse Euro-5 eingestufte Fahrzeug verfügt über einen Motor des Typs EA 189.

Dieser war mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden konnte, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf durchfährt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird. Nur im Prüfstandlauf lief der Motor in einem Modus, bei dem die Schadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen Abgasen eingehalten wurden. Konnte die Software hingegen erkennen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wurde das Abgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate geschaltet, die der Euro-5-Abgasnorm widersprach.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an, worauf der Kläger zur Herstellung der Euro-5-Abgasnorm ein Software-Update einspielen ließ. Der Kläger hatte beim Landgericht Bremen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geklagt und vorgetragen, die Beklagte habe wegen der Verwendung der Abschaltsoftware vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Er sei von ihr arglistig getäuscht worden. Das Landgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte wegen sittenwidriger Schädigung verurteilt, an den Kläger 8.181,40 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des VW Golf zu zahlen. Allerdings müsse sich der Kläger die in der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dadurch verminderte sich sein Rückzahlungsanspruch.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien wechselseitig Berufung eingelegt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen – 2. Zivilsenat – hat ebenso wie die Vorinstanz einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung bejaht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet die Beklagte als Herstellerin dafür, dass sie einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor produziert, eingebaut und in den Verkehr gebracht hat. Allein schon die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einem Motor versehen wurde, der nur auf dem Prüfstand einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies, während aufgrund einer „Abschalteinrichtung“ im Normalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden, zeige die auf Täuschung angelegte Konzeption.

Der Schaden des Klägers bestehe darin, dass dieser, als er das Fahrzeug erwarb, mit einer ungewollten Kaufverbindlichkeit überzogen wurde, die ihm auch einen wirtschaftlich relevanten Nachteil brachte. Denn mit dem Kauf ging er gegen seinen Willen das Risiko einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsuntersagung ein. Bei gehöriger Aufklärung über die Zusammenhänge hätte der Kläger von seiner Kaufentscheidung abgesehen. Der Schaden falle auch mit dem späteren Aufspielen eines Software-Update nicht weg. Die Möglichkeit, nachteiliger Auswirkungen auf das Fahrzeug sei nicht ausgeräumt.

Das Täuschungsvorgehen der Beklagten war nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch sittenwidrig. Dabei sei besonders gravierend, dass VW in einem breit angelegten jahrelangen systematischen Manöver aus Streben nach Gewinnmaximierung und Wettbewerbsvorteilen eine hohe Zahl von Käufern täuschte, einen entsprechend exorbitanten Schaden herbeiführte und darüber hinaus das bislang hohe Vertrauen des Verkehrs in die Marke Volkswagen missbrauchte.

Dass sich im konkreten Fall die Täuschung „nur“ auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt habe, spiele dabei keine Rolle. Der weite Kreis der Gebrauchtwagenkäufer sei in gleicher Weise wie die Erstkäufer betroffen. Das Verhalten der Beklagten sei als vorsätzlich und in Hinblick auf den Schaden als leichtfertig einzustufen. Dafür sei auf ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter abzustellen. Der Kläger müsse die handelnden Organe und Personen nicht konkret benennen.

Allerdings kann die Klägerseite, wie das Oberlandesgericht erläutert, nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen. Der Kläger, der mit dem Fahrzeug bis zum letzten Gerichtstermin 77.605 km gefahren ist, muss sich vielmehr seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Um diese zu berechnen, hat das Oberlandesgericht im Wege der Schätzung als angemessenen Durchschnittswert eine hypothetische Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt.

Anschaffungskaufpreis und gefahrene Kilometer fließen zusätzlich in die Berechnung ein.

Zusätzlich zu der Rückerstattung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger Zinsen ab Zahlungsverzug der Beklagten verlangen. Dagegen gibt es die Zinsen allerdings nicht, so wie es der Kläger verlangt hatte, schon ab dem Kaufzeitpunkt. Denn hierfür fehlt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts an einer gesetzlichen Grundlage.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und die noch bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zu einigen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: OLG Bremen, Pressemitteilung vom 19.03.2020 zum Urteil 2 U 91/19 vom 06.03.2020

Corona-Krise: BMWi unterstützt KMU und Handwerk bei der Umsetzung von Homeoffice

Altmaier: Wir helfen Unternehmen dabei, arbeitsfähig zu bleiben

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können ab sofort finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm „go-digital“ des BMWi sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Wir wollen KMU und Handwerksbetriebe dabei unterstützen, auch in der aktuellen Krise arbeitsfähig zu bleiben. Deshalb haben wir unser bewährtes Förderprogramm „go-digital“ um ein neues Modul zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen erweitert. Das zeigt: Wir lassen unsere kleinen und mittelständischen Unternehmen in der Krise nicht allein und helfen so gut, so unbürokratisch und so schnell wir können dort, wo jetzt Hilfe benötigt wird.“

Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Homeoffice-Lösungen, wie beispielsweise der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. KMU und Handwerksbetriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst über die Beraterlandkarte ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit ihm einen Beratervertrag abschließen. Von diesem Punkt an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte für die Unternehmen: von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.

Von der Förderung können rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial mit weniger als 100 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz oder einer Vorjahresbilanz von höchstens 20 Millionen Euro profitieren. Bei einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 Euro beträgt der Förderumfang maximal 30 Tage.

Konkrete Fragen zur Förderfähigkeit und Beantragung beantwortet der Projektträger, die EURONORM GmbH, telefonisch unter 030-97003-333.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 20.03.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin