BFH: Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

Die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt voraus, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Dazu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden darf, gibt es nicht. Unschädlich ist es im Grundsatz, wenn der Veräußerer nachfolgend als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder wenn er seine freiberufliche Tätigkeit in geringfügigem Maße fortführt, selbst wenn dies die Betreuung neuer Mandate umfasst.

Dies entschied der BFH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss. Er betrifft den Fall eines Steuerberaters, der die von ihm betriebene Kanzlei je zur Hälfte an einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater veräußerte. Später war er für die von ihm gemeinsam mit den Erwerbern gegründete Partnerschaftsgesellschaft als freier Mitarbeiter tätig.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung war zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Kanzlei nach § 34 III EStG begünstigt besteuert wird. Das Finanzamt lehnte dies im Ergebnis ab. Die Klage des Steuerberaters gegen den entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid war erfolgreich. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamtes wies der BFH als unbegründet zurück.

Die Entscheidung betrifft zwar explizit die Veräußerung einer Steuerberaterkanzlei. Die Aussagen des BFH sind jedoch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übertragbar. Soweit der BFH eine freie Mitarbeit des Veräußerers in seiner früheren Kanzlei für unschädlich hält, stellt er sich gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren wird.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 12.03.2020 zum Beschluss VIII B 131/19 des BFH vom 11.02.2020

 

BFH, Beschluss vom 11.02.2020 – VIII B 131/19

Zur tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

Leitsätze

1. NV: Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine „definitive“ Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist auch keine „Wartezeit“ von mindestens drei Jahren einzuhalten (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.08.2018 – VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).

2. NV: Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64), und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst (gegen BMF).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 23.07.2019 – 1 V 1211/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erklärte im Streitjahr 2011 neben Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater und aus selbständiger Arbeit gemäß gesonderter Feststellung für die Partnerschaftsgesellschaft … (Partnerschaftsgesellschaft) auch einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR, hinsichtlich dessen er die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) beantragte.
2
Der Gewinn resultierte aus der Veräußerung seiner in A, B-Straße 28, unter seinem Namen betriebenen Steuerberatungskanzlei. Diese hatte der Antragsteller mit Vertrag vom … 2011 mit Wirkung zum 01.07.2011 je zur Hälfte an Steuerberater S und Rechtsanwalt R (Erwerber) zum Preis von … EUR verkauft. Gemäß der Präambel des Vertrages sollten die Erwerber die jeweils hälftig erworbene Steuerkanzlei unentgeltlich an die bereits gegründete Partnerschaftsgesellschaft überlassen. Der Antragsteller sollte zunächst unentgeltlich im Rahmen einer sog. überleitenden Mitarbeit für die Partnerschaftsgesellschaft tätig werden. Er sollte im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit aber auch nach der überleitenden Mitarbeit als Partner weiterhin für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sein. Ausweislich der sog. Rückrechnungsklausel (§ 10 des Vertrages) hatten der Antragsteller und die Erwerber gemeinsam alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den zum Übergabezeitpunkt bestehenden Mandantenstamm zu erhalten und alles zu unterlassen, was zu einer Verringerung des Mandantenstammes führt. Für den Fall, dass sich in dem Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2013 die Umsätze verringern sollten, hatte der Antragsteller den Erwerbern 50 % der weggefallenen Umsätze als Rückzahlung des Kaufpreises zu erstatten. Ausweislich einer unter Bezugnahme auf diese sog. Rückrechnungsklausel ausgestellten Bestätigung vom 20.06.2013 hatten sich im Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 die Umsätze nicht verringert.
3
Die Partnerschaftsgesellschaft hatten der Antragsteller und die Erwerber der Kanzlei bereits mit Vertrag vom 25.01.2011 mit Wirkung zum 01.07.2011 gegründet. Der Partnerschaftsvertrag sah vor, dass sich die Vertragsbeteiligten zwecks gemeinsamer Berufsausübung zusammenschließen. Die Erwerber verpflichteten sich, die vom Antragsteller zu erwerbende Kanzlei der Partnerschaft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. An der Partnerschaftsgesellschaft waren der Antragsteller mit einem Anteil von 1 % und die Erwerber mit einem Anteil von jeweils 49,50 % beteiligt. Die Partner hatten Einlagen in Geld in Höhe von 150 EUR (Antragsteller) bzw. jeweils 7.500 EUR (Erwerber) zu erbringen. Am Gewinn waren der Antragsteller zu 1 % und die Erwerber jeweils zu 49,50 % beteiligt. Der Gewinnanteil des Antragstellers war auf seine unterjährigen Entgelte für Beratungsleistungen anzurechnen. Demgegenüber waren am Verlust der Partnerschaft lediglich die Erwerber zu jeweils 50 % beteiligt (§ 20 des Partnerschaftsvertrages). Gemäß § 26 des Partnerschaftsvertrages hatte der Antragsteller ab dem 01.01.2012 durchschnittlich einen bis drei Tage pro Woche in Teilzeit für die Partnerschaft tätig zu sein. Nach den bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist der Antragsteller aufgrund einer Kündigung vom 26.06.2013 zum 31.12.2013 aus der Partnerschaftsgesellschaft gegen Buchwertabfindung ausgeschieden.
4
Am 13.12.2012 hatten der Antragsteller und die Partnerschaftsgesellschaft einen Vertrag über die freie Mitarbeit des Antragstellers geschlossen.
5
Zum 01.01.2014 hat der Antragsteller eine steuerberatende Tätigkeit aufgenommen, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer in C ausübt. Hieraus erzielte er nach eigenen Angaben Umsätze in Höhe von … EUR (2014), … EUR (2015) und … EUR (2016). Hiervon entfielen auf neue Mandanten Umsätze in Höhe von … EUR (2014), … EUR (2015) und … EUR (2016). Im Jahr 2014 entfalle –so der Antragsteller– ein Umsatz in Höhe von … EUR auf seine Tätigkeit für die Partnerschaftsgesellschaft.
6
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt –FA–) führte zunächst eine erklärungsgemäße Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA am 23.05.2016 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, wobei es den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. In dem Änderungsbescheid war ein Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR berücksichtigt und gemäß § 34 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert. Der Bescheid erging „vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO hinsichtlich der Veräußerung der Steuerberatungskanzlei in 2011, da noch nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für eine begünstigte Veräußerung nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 EStG vorliegen“.
7
Ab dem 14.02.2019 prüfte das FA das Vorliegen der Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns des Antragstellers. Der Antragsteller teilte in diesem Zusammenhang mit, dass in den drei Jahren vor dem 01.07.2011 der durchschnittliche jährliche Umsatz seiner Steuerberatungskanzlei … EUR betragen habe. Nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft habe er lediglich Umsätze unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Die mit ehemaligen Mandanten seiner Kanzlei erzielten Umsätze entsprächen lediglich 6,18 % bis 7,37 % des jährlichen Durchschnittsumsatzes in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung der Kanzlei.
8
Ferner beantragte der Antragsteller die Berücksichtigung weiterer, im Zusammenhang mit der Veräußerung der Kanzlei angefallener nachträglicher Veräußerungskosten. Am 26.03.2019 erließ das FA erneut einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr, in dem es die Einkommensteuer auf … EUR festsetzte. Dabei ging das FA von einem der Höhe nach unveränderten Veräußerungsgewinn von … EUR aus. Die Begünstigung des § 34 Abs. 3 EStG gewährte es nicht mehr. Zur Begründung verwies das FA auf die schädliche Übernahme neuer Mandanten durch den Antragsteller. In dem Bescheid vom 26.03.2019 setzte das FA Zinsen zur Einkommensteuer 2011 in Höhe von … EUR (Zinszeitraum vom 01.04.2013 bis zum 29.03.2019) fest.
9
Gegen den Einkommensteueränderungsbescheid vom 26.03.2019 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27.03.2019 Einspruch ein; zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Gegen die Zinsfestsetzung legte er am 26.04.2019 ebenfalls Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Das FA lehnte den Antrag auf AdV des Einkommensteueränderungsbescheides vom 26.03.2019 mit Schreiben vom 16.04.2019 ab. Am 24.04., 14.05. und 06.06.2019 erließ das FA weitere Einkommensteueränderungsbescheide für das Streitjahr. In dem zuletzt ergangenen Bescheid vom 06.06.2019 setzte das FA die Einkommensteuer auf … EUR fest. Dabei berücksichtigte es einen Veräußerungsgewinn von nur noch … EUR. Die Begünstigung des § 34 Abs. 3 EStG gewährte es weiterhin nicht.
10
Im weiteren Verlauf des Verfahrens setzte das FA die Vollziehung des Einkommensteueränderungsbescheides vom 26.03.2019 mit Verfügung vom 11.06.2019 teilweise aus. Für die Ermittlung der ausgesetzten Beträge legte das FA einen Veräußerungsgewinn von … EUR zugrunde.
11
Der Antragsteller, der zwischenzeitlich die Steuerrückstände beglichen hat, und der bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 3 EStG bei einer zutreffenden Besteuerung eines Veräußerungsgewinns in Höhe von … EUR von einer Einkommensteuerschuld in Höhe von … EUR (nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von … EUR) ausgeht, begehrte zuletzt, die Vollziehung des Einkommensteueränderungsbescheides 2011 vom 06.06.2019 bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aufzuheben, soweit die ermäßigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG verwehrt worden sei. Darüber hinaus begehrte er die Aufhebung der Vollziehung des geänderten Zinsbescheides zur Einkommensteuer bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
12
Das FG gab dem Antrag mit Beschluss vom 23.07.2019 statt. Es war bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Beurteilung der Auffassung, die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG seien erfüllt. Der Antragsteller habe zum 01.07.2011 die für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen, insbesondere Mandantenstamm und Praxiswert, entgeltlich und endgültig auf die Erwerber übertragen. Die ab dem 01.07.2011 für die Partnerschaftsgesellschaft ausgeübte Tätigkeit stehe dem nicht entgegen. Ab diesem Zeitpunkt seien ausschließlich die Erwerber in der Lage gewesen, die vom Antragsteller erworbenen Beziehungen zu dessen bisherigen Mandanten zu nutzen. Auch die Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab dem 01.01.2014 schließe eine Veräußerung des Vermögens i.S. des § 18 Abs. 3 EStG nicht aus. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit sei zwar innerhalb des bisherigen örtlichen Wirkungskreises erfolgt, jedoch habe der Antragsteller seine Tätigkeit zuvor über einen hinreichend langen Zeitraum eingestellt. Abgesehen davon habe sich die Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ab dem 01.01.2014 unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 10 % bewegt. Dass der Antragsteller in den Jahren 2014 bis 2016 auch Umsätze aus Neumandaten erzielt habe, stehe dem nicht entgegen, zumal diese einen vergleichsweise unbedeutenden Umfang gehabt hätten. Die Aufhebung der Vollziehung der Zinsfestsetzung begründete das FG u.a. mit den nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehenden schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Verzinsungshöhe ab dem Verzinsungszeitraum 2012.
13
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA. Das FA ist der Auffassung, der Antragsteller habe nach 30 Monaten in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis seine selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen. Die „Wartezeit“ bis zur unschädlichen Wiederaufnahme von wenigstens drei Jahren sei mithin nicht eingehalten worden. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller zwischen der Veräußerung und der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit für die Partnerschaftsgesellschaft als freier Mitarbeiter tätig gewesen sei, genüge eine Zeitspanne von 30 Monaten nicht, um von einer definitiven Übertragung des Mandantenstammes auszugehen. Zudem habe das FG zu Unrecht angenommen, die Hinzugewinnung neuer Mandate innerhalb der „gewissen Zeit“ durch den Antragsteller sei unschädlich. Diese sei –auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze– schädlich, da eine Betriebsaufgabe nicht stattgefunden habe (Kurzinformation der Oberfinanzdirektion –OFD– Koblenz vom 15.12.2006 – S 2249 A – St 31 1, Der Betrieb –DB– 2007, 314; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 28.07.2003 – IV A 6 – S 2242 – 4/03, DB  2003, 2522). Bei Hinzugewinnung von Neumandaten trete der Antragsteller in Konkurrenz zu den Erwerbern seiner Kanzlei und beschränke diese in der Möglichkeit, im erworbenen Wirkungsfeld neue Mandate zu akquirieren. Auch sei der Anteil der Neumandate nicht unbedeutend gewesen, sondern habe zwischen 6,8 % bis 8,9 % des Umsatzes gelegen. Mit der Betreuung von Neumandaten habe der Antragsteller in den Wirkungskreis der veräußerten Kanzlei eingegriffen und eine neue Tätigkeit begonnen, die losgelöst von der Fortführung der bestehenden Beziehungen zu Altmandanten gewesen sei. Er habe die bisherige Tätigkeit daher nicht eingestellt, sondern diese gerade durch Aufnahme neuer Mandate fortgeführt. Die Neumandanten setzten sich aus dem Freundeskreis des Antragstellers und –nahezu ausschließlich– aus dem jeweiligen Bekanntenkreis der Altmandanten zusammen. Es sei naheliegend, dass sich diese Bekannten der Altmandanten an die Partnerschaftsgesellschaft wenden würden, nachdem der Antragsteller seine Tätigkeit eingestellt habe. Indem er die Neumandate angenommen habe, sei er eindeutig in den Wirkungsbereich der veräußerten Kanzlei eingedrungen und zu dieser in Konkurrenz getreten.
14
Das FA beantragt,

den Beschluss des FG München vom 23.07.2019 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzung 2011 und der Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2011 abzulehnen.

15
Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde des FA zurückzuweisen.

16
Das FG habe –so der Antragsteller– zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG erfüllt seien.

Entscheidungsgründe

II.
17
Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat die beantragte Aufhebung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuer- und Zinsfestsetzung zu Recht gewährt. Die Rechtmäßigkeit der Versagung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG durch das FA ist bei der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG ernstlich zweifelhaft. Dies gilt ebenso für die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2011.
18
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 und 7 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10.02.1967 – III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.06.2011 – X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833).
19
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Rechtmäßigkeit der Versagung der Begünstigung des Veräußerungsgewinns gemäß § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG im Rahmen der streitgegenständlichen Festsetzung der Einkommensteuer 2011 als ernstlich zweifelhaft. Der Antragsteller hat mit Wirkung zum 01.07.2011 die für die Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit wesentlichen Betriebsgrundlagen entgeltlich auf die Erwerber übertragen. Dass es sich dabei nicht um eine begünstigte Praxisveräußerung handelt, lässt sich –entgegen der Auffassung des FA– nicht damit begründen, dass der Antragsteller seit dem 01.01.2014 erneut im bisherigen örtlichen Wirkungskreis in geringfügigem Umfang steuerberatend tätig ist, auch wenn er im Rahmen dieser Tätigkeit Neumandate betreut.
20
a) Gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch der Gewinn aus der Veräußerung des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesen Veräußerungsgewinn sieht § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG eine Tarifbegünstigung vor. Alternativ zu dieser ermäßigten Besteuerung des Veräußerungsgewinns sieht § 34 Abs. 3 EStG auf Antrag unter weiteren Voraussetzungen die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes vor.
21
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung einer Praxis voraus, dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen Anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Mandantenstamm bzw. Praxiswert (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.08.2018 – VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64, m.w.N.). Darüber hinaus muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Dies beruht auf der Überlegung, dass bei fortdauernder Tätigkeit des Freiberuflers in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis eine weitere Nutzung der persönlichen Beziehungen zu den früheren Mandanten auf eigene Rechnung des „Veräußerers“ naheliegt und es dadurch nicht zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Praxis auf den Erwerber kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64, m.w.N.).
22
Wann eine „definitive“ Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, die das FG als Tatsacheninstanz zu würdigen hat. Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64, m.w.N.). Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist auch –entgegen der Auffassung des FA– keine „Wartezeit“ von mindestens drei Jahren einzuhalten. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren ausreichend sein (vgl. hierzu z.B. Korn in Korn, § 18 EStG Rz 109; Güroff in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 18 Rz 615a; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 18 EStG Rz 321, 324; Busse, Betriebs-Berater 1989, 1951, 1954 f.).
23
Nimmt der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit nach einer gewissen Zeit wieder auf, kann dies auch dann schädlich sein, wenn die Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Übertragung der Praxis nicht geplant war. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist. Maßnahmen des Veräußerers, die wegen einer von Anfang an geplanten Wiederaufnahme dazu dienen sollen, die spätere Zurückgewinnung der Mandanten zu erleichtern, können eine definitive Übertragung des Mandantenstammes von vornherein ausschließen bzw. die erforderliche Zeitspanne für die Einstellung der Tätigkeit verlängern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64, m.w.N.).
24
bb) Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird, denn der Erwerber ist trotzdem zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage, die Beziehungen zu den früheren Mandanten des Veräußerers zu verwerten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64, m.w.N.). Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64; BFH-Beschluss vom 20.01.2009 – VIII B 58/08, BFH/NV 2009, 756; BFH-Urteile vom 07.11.1991 – IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; vom 29.10.1992 – IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; BFH-Beschlüsse vom 28.06.2000 – IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33; vom 06.08.2001 – XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561). Eine solche geringfügige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die auf sie entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 33; in BFH/NV 2001, 1561; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 18 Rz 223; Güroff in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 18 Rz 606, 616; HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 324; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 296; Korn in Korn, § 18 EStG Rz 110; Levedag in BeckOK EStG, § 18 Rz 811; Richter, Deutsches Steuerrecht –DStR– 1993, 561; Korn, DStR 1995, 961, 965 f.).
25
b) Ausgehend von den derzeitigen Feststellungen des FG hat der Antragsteller zum 01.07.2011 die für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen –insbesondere Mandantenstamm und Praxiswert– entgeltlich auf die Erwerber übertragen. Seine steuerberatende Tätigkeit in der bis dahin ausgeübten Einzelpraxis hat der Antragsteller zunächst eingestellt.
26
Der Annahme einer damit verbundenen definitiven Übertragung der wesentlichen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Antragstellers steht –wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist– die sich an die Praxisübertragung anschließende Tätigkeit des Antragstellers im Auftrag und für Rechnung der Partnerschaftsgesellschaft im Rahmen der sog. überleitenden Mitarbeit bzw. nachfolgend als deren freier Mitarbeiter nicht entgegen. Insoweit ebenfalls unschädlich ist, dass der Antragsteller Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft und als solcher –unter Anrechnung seiner unterjährigen Entgelte für Beratungsleistungen– zu 1 % an deren Gewinn beteiligt war. Denn die übernommene Praxis war –soweit derzeit ersichtlich– ausschließlich dem Sonderbetriebsvermögen der Mitgesellschafter des Antragstellers zugeordnet.
27
Aber auch die Wiederaufnahme einer steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers ab dem 01.01.2014 im gleichen örtlichen Wirkungskreis kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Versagung der Begünstigung des Veräußerungsgewinns begründen. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist unschädlich, da der Umsatz –ausgehend von den derzeitigen Feststellungen des FG– unstreitig unter der sog. Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dass der Antragsteller im Rahmen dieser geringfügigen Tätigkeit auch neue Mandate betreut, schließt –entgegen der Auffassung des FA (vgl. zur Schädlichkeit neuer Mandanten auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze: BMF-Schreiben in DB 2003, 2522; Kurzinformation der OFD Koblenz in DB 2007, 314; vgl. auch HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 324)– das Vorliegen einer begünstigten Praxisveräußerung nicht automatisch aus (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 223; vgl. auch Korn in Korn, § 18 EStG Rz 110; Schoor, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 2007, 445, 446; Paus, DStZ 1988, 434). Die Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung hängt maßgeblich davon ab, ob es zu einer endgültigen Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen der Praxis auf den Erwerber kommt. Zweifelhaft ist dies, wenn der Veräußerer weiterhin die persönliche Beziehung zu früheren Mandanten auf eigene Rechnung nutzt. Dies kann er tun, indem er (einzelne) Mandanten auf eigene Rechnung weiter betreut, aber auch dadurch, dass er die Beziehung zu früheren Mandanten nutzt, um neue Mandate zu gewinnen. In beiden Fällen nutzen sowohl Veräußerer als auch Erwerber das (bisherige) durch Mandanten und Praxisnamen bedingte Wirkungsfeld für ihre freiberufliche Tätigkeit, zu der neben der Mandantenbetreuung auch die Gewinnung neuer Mandate zählt. Eine solche fortdauernde bzw. neuerliche Nutzung ehemaliger Mandantenbeziehungen steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung allerdings nur dann entgegen, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Eine geringfügige Tätigkeit des Veräußerers im bisherigen örtlichen Wirkungskreis schließt die Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung hingegen nicht aus, auch wenn sie –wie im Streitfall– die Betreuung neuer Mandate umfasst.
28
c) Danach erweist sich die Rechtmäßigkeit der mit der Wiederaufnahme der steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers am 01.01.2014 begründeten Versagung der Begünstigung des Veräußerungsgewinns gemäß § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG als ernstlich zweifelhaft.
29
3. Auch die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung unterliegt –wie das FG zutreffend erkannt hat– ernstlichen Zweifeln. Diese folgen nicht nur aus der gebotenen Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzung 2011 (vgl. zur Aussetzung von Annexforderungen z.B. BFH-Beschluss vom 23.05.2012 – III B 129/11, BFH/NV 2012, 1452, m.w.N.), sondern darüber hinaus auch aus den hinsichtlich der in § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung geregelten Höhe der Nachzahlungszinsen jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2012 bestehenden schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 – IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, und vom 03.09.2018 – VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279; vom 04.07.2019 – VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060, jeweils zu Aussetzungszinsen).
30
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Verfahren der Baulandumlegung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Februar 2017, II R 43/13, der bisherigen Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG widersprochen. Das Urteil wurde aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht veröffentlicht. Es gelten folgende Grundsätze:

 

1. Gesetzliches (förmliches) Umlegungsverfahren

1.1 Allgemeines

Nach § 45 BauGB können zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Mit der Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 Abs. 1 BauGB) oder der vorweggenommenen Entscheidung mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber (§ 76 Abs. 1 BauGB) erfolgt nach § 72 Abs. 1 BauGB der Eigentumsübergang der zugeteilten Grundstücke an die Zuteilungsbegünstigten kraft Gesetzes.

1.2 Steuerbarkeit

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der nach § 72 Abs. 1 BauGB erfolgende Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück im Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung der Grunderwerbsteuer, wenn und soweit die zugeteilten Grundstücke mit den eingebrachten Grundstücken nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich, sind (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997, II R 36/95, BStBl II 1998 S. 27).

1.3 Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist.

2 Vereinfachtes Umlegungsverfahren

2.1 Allgemeines

Die vereinfachte Umlegung (§§ 80 bis 84 BauGB) ist ein Bodenordnungsverfahren, bei dem benachbarte oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Grundstücksteile neu geformt werden. Die Lage und Größe der Grundstücke oder Grundstücksteile wird dabei nur unwesentlich verändert. Zweck der vereinfachten Umlegung ist die Erschließung oder Neugestaltung von baulich zu nutzenden Grundstücken. Die Vereinfachte Umlegung ist im Gegensatz zur gesetzlichen (förmlichen) Umlegung im Sinne der §§ 45 ff. BauGB (Regelumlegung) eingeschränkt, um in einfachen Fällen schnell und mit wenig Verwaltungsaufwand Bodenordnungen durchführen zu können.

Mit der Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 83 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erfolgt nach § 83 Abs. 2 BauGB der Eigentumsübergang der zugeteilten Grundstücke an die Zuteilungsbegünstigten kraft Gesetzes.

2.2 Steuerbarkeit

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der nach § 83 Abs. 2 BauGB erfolgende Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück im vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff. BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung der Grunderwerbsteuer, wenn und soweit die zugeteilten Grundstücke mit den eingebrachten Grundstücken nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich, sind (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997, II R 36/95, BStBl II 1998 S. 27).

2.3 Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG ist der Übergang des Eigentums im vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff. BauGB in seiner jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997, II R 36/95, BStBl II 1998 S. 27).

3 Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO

Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb im gesetzlichen (förmlichen) und vereinfachten Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt.

Die Umlegung ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB darauf gerichtet, zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu zu ordnen, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Wirkung eines Umlegungsverfahrens als Ganzes darf nicht nur in einer Änderung von Rechten bestehen.

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist demnach anzunehmen, wenn das Umlegungsverfahren dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel zu bewirken und der Steuerpflichtige keine außersteuerlichen Gründe nachweisen kann, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 AO). Für einen Gestaltungsmissbrauch spricht z. B. der Erwerb eines kleinen Grundstücks in einem künftigen Umlegungsgebiet zwecks Zuteilung eines erheblich größeren Grundstücks. Die Ersparnis von Notar- und Grundbuchkosten stellt keinen anerkennenswerten außersteuerlichen Grund für die gewählte Gestaltung dar.

4 Freiwillige Baulandumlegung

4.1 Allgemeines

Die freiwillige Baulandumlegung umfasst Rechtsgeschäfte zur Vermeidung einer förmlichen Umlegung nach dem BauGB. Ein Beispiel ist der städtebauliche Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Dabei wird regelmäßig wie folgt verfahren:

Die Umlegungsteilnehmer übertragen Grundstücke auf eine als GbR gegründete Umlegungsgesellschaft. Nach Durchführung der Umlegung werden die neu gebildeten Grundstücke von der Umlegungsgesellschaft wiederrum auf die Umlegungsteilnehmer übertragen.

4.2 Steuerbarkeit

Die Übertragung der Grundtücke auf die Umlegungsgesellschaft und die Übertragung der neu gebildeten Grundstücke auf die Umlegungsteilnehmer unterliegen jeweils der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

4.3 Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG

Grundstücksübertragungen im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung sind nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.

Die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung der gesetzlichen und der freiwilligen Baulandumlegung ist mit dem Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG-Beschluss vom 24. März 2015, 1 BvR 2880/11, BStBl II 2015 S. 622).

4.4 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung nach § 3 GrEStG

Die Steuerbefreiungen des § 3 GrEStG sind zu beachten.

4.5 Steuervergünstigungen

Für die Grundstücksübertragung auf die Umlegungsgesellschaft ist die Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG in Höhe des Anteils nicht zu erheben, zu dem der einzelne Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgesellschaft beteiligt ist. Dieser Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis des Werts seines auf die Umlegungsgesellschaft übertragenen Grundstücks zum Wert aller die Umlegungsmasse bildenden Grundstücke.

Die Grundstücke bilden nach der Übertragung auf die Umlegungsgesellschaft nur noch ein Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 GrEStG, wenn zwischen den Grundstücken ein räumlicher Zusammenhang besteht. Durch das Umlegungsgebiet verlaufende Straßen heben einen räumlichen Zusammenhang nicht auf. Wird ein im Umlegungsverfahren durch Teilung neu entstandenes Grundstück auf einen Umlegungsteilnehmer übertragen, wird die Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 2 GrEStG nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks dem Anteil entspricht, mit dem der Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgesellschaft beteiligt ist.

Die Grunderwerbsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG weder für die Grundstücksübertragung auf die Umlegungsgesellschaft noch für die Übertragung der neu gebildeten Grundstücke auf die Umlegungsteilnehmer anteilig zu erheben, wenn das durch den Umlegungsteilnehmer erworbene Grundstück teilweise aus dem eigenen, in die Umlegungsmasse eingebrachten Grundstück gebildet wurde.

Beispiel 1

Ein Umlegungsteilnehmer ist zu 1 % am Vermögen einer Umlegungs-GbR beteiligt, da zu ihrem Vermögen ein 21.000 qm großes Gesamtgrundstück gehört und der Umlegungsteilnehmer ein 210 qm großes Grundstück eingebracht hat. Der Grundbesitzwert für das eingebrachte Grundstück beträgt 31.500 Euro (Grundbesitzwert A). Der Grundbesitzwert für das von der Umlegungs-GbR zugeteilte Grundstück beträgt 34.500 Euro (Grundbesitzwert B). Der Verkehrswert des Grundstücks und damit das Vermögen der Gesellschaft beträgt (21.000 qm x 150 Euro =) 3.150.000 Euro. Dem Umlegungsteilnehmer wird von der Umlegungs-GbR ein 230 qm großes Grundstück gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung für die Mehrfläche von 20 qm zugeteilt.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. Hinsichtlich 60 qm der auf den Umlegungsteilnehmer übertragenen 230 qm liegt ein Rückerwerb im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.

(…)

2020-02-18-gleich-lautende-erlasse-verfahren-der-baulandumlegung

5 Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und tritt an die Stelle der zum Verfahren der gesetzlichen (förmlichen) Baulandumlegung, zum vereinfachten Umlegungsverfahren und zur freiwilligen Baulandumlegung vorangegangenen Erlasse. Dieser Erlass ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-450.0 / 95 vom 18.02.2020

Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dies hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.12.2019 entschieden. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.

§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 Euro eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000 Euro, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 Euro.

Im Streitfall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Der Kläger war also der sog. biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 Euro und beantragte beim Finanzamt (FA) die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das FA lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.

Der BFH sah dies anders. Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 13/20 vom 12.03.2020 zum Urteil II R 5/17 vom 05.12.2019

Zur steuerlichen Behandlung eines Forderungsausfalls aus einem Gesellschafterdarlehen

Die klagenden Eheleute gewährten einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann war, im Januar 2012 ein Darlehen. Im März 2012 riet die Hausbank der GmbH zu einer Umschuldung. Im Dezember 2012 gewährte die Hausbank den Klägern einen Kredit, welcher als Gesellschafterdarlehen dienen sollte. Im Juni 2013 gewährten die Kläger der GmbH ein weiteres Darlehen. Die GmbH wurde zum 31.12.2014 aufgelöst. Die beiden Darlehen wurden nicht vollständig an die Kläger zurückgezahlt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger für den Kläger einen Auflösungsverlust i. S. d. § 17 EStG geltend. Sie vertraten die Ansicht, dass bei der Verlustberechnung die beiden nicht zurückgezahlten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung des Klägers zu berücksichtigen seien. Die Darlehen seien erforderlich gewesen, um den Kapitalbedarf der unterkapitalisierten GmbH mit Fremdmitteln abzudecken. Ob ein Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter habe, sei nach der Einführung des MoMiG vom 23.10.2008 nicht mehr erheblich.

Das beklagte Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Es vertrat die Auffassung, dass die beiden Darlehen vor der Krise gewährt worden seien und dass der Kläger bei Kriseneintritt die Rückforderung unterlassen habe. Dadurch seien seine Forderungen wertlos geworden und hätten mithin keine Auswirkung auf die Höhe seines Auflösungsverlusts.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.01.2020 entschieden, dass der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens zu negativen Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen führt und dass der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens den Auflösungsverlust des Klägers erhöht.

Wegen der Vermögenslosigkeit der GmbH habe der endgültige Darlehensverlust bereits im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft festgestanden. Die Verluste seien daher im Streitjahr 2014 zu berücksichtigen.

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die erste Darlehenshingabe (Januar 2012) vor Eintritt der Krise und die zweite Darlehenshingabe (Juni 2013) während der Krise erfolgt sei. Die GmbH sei im Laufe des Jahres 2012 in eine Krise geraten, denn die Hausbank sei nicht mehr bereit gewesen, ihr weitere Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung des Auflösungsverlusts i. S. d. § 17 EStG sei der vom Kläger im Juni 2013 gewährte und nicht zurückgezahlte Darlehensanteil als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens sei der Auflösungsverlust des Klägers entsprechend zu erhöhen.

Das im Januar 2012 gewährte Darlehen führe hingegen nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts. Der Kläger sei als alleiniger Geschäftsführer über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft hinreichend informiert gewesen. Dennoch habe er dieses Darlehen bei Eintritt der Krise nicht zurückgefordert. Dadurch sei der Wert dieses Darlehens auf 0 Euro gesunken.

Der Verlust des im Januar 2012 gewährten Darlehens sei aber als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies gelte auch, soweit die Klägerin Darlehensgeberin gewesen sei. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer führe der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Die insofern erforderliche Einkunftserzielungsabsicht der Kläger werde dabei widerlegbar vermutet.

Der Ausfall des im Juni 2013 gewährten Darlehens führe hingegen nicht zu negativen Kapitaleinkünften der Kläger. Dies gelte sowohl für den Anteil der Klägerin als auch für den im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nicht abzugsfähigen Anteil des Klägers. Die Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht sei insofern widerlegt, weil dieses Darlehen in der Krise gegeben worden sei und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da der BFH bislang nicht entschieden habe, ob ein Steuerpflichtiger sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt (vgl. dazu auch FG Münster vom 12.03.2018 2 K 3127/15 E, EFG 2018, 947, Rev. unter IX R 9/18).

Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter IX R 5/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.03.2020 zum Urteil 10 K 2166/16 vom 28.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: IX R 5/20)

Krankenkassen: Grünes Licht für fairen Kassenwettbewerb

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb gebilligt. Es entwickelt den Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenkasse weiter und soll dadurch die bestehende Schieflage im Finanzierungssystem der Krankenversicherungen korrigieren.

 

Gegen Monopolbildung in der Kassenlandschaft

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung einer Regionalkomponente, um die unterschiedlichen Ausgabenstrukturen in einzelnen Regionen aufzufangen. Hierüber sollen Über- und Unterdeckungen abgebaut und eine Monopolbildung in der Kassenlandschaft verhindert werden. Außerdem wird bei krankheitsbezogenen Zuschlägen im Risikostrukturausgleich künftig das gesamte Krankheitsspektrum berücksichtigt. Bislang waren es nur um die 80 Krankheitsbilder.

Manipulationsbremse gegen Diagnosebeeinflussung

Neu ist auch die Einführung einer so genannten Manipulationsbremse. Sie soll verhindern, dass Krankenkassen Diagnosen beeinflussen, um mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds zu erhalten. Künftig bekommen Kassen deshalb dann keine Zuweisungen mehr, wenn sich die Diagnosekodierung bei bestimmten Krankheiten auffällig erhöht. Weiter werden vertragliche Regelungen für unzulässig erklärt, nach denen bestimmte Diagnosen Voraussetzung für die Vergütung sind.

Stärkung der Vorsorge

Von besonderem Interesse für die Versicherten: Es gibt künftig eine Vorsorgepauschale als Anreiz für die Kassen, Präventionsmaßnahmen ihrer Mitglieder zu fördern.

Struktur der GKV

Außerdem schafft das Gesetz einen Lenkungs- und Koordinierungsausschuss beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, dem die Vorstände der Krankenkassen angehören. Hierdurch soll die operative Anbindung des Spitzenverbandes an die Kassen gestärkt werden.

Maßnahmen gegen Lieferengpässe

Der Bundestag ergänzte den ursprünglichen Gesetzentwurf um Maßnahmen gegen drohende Lieferengpässe bei Medikamenten – ein Thema, das die Länder ebenfalls beschäftigt (siehe BR-Drs. 57/20). Danach müssen pharmazeutische Unternehmen künftig über ihre Bestände und drohende Lieferengpässe informieren. Außerdem wird geregelt, dass Krankenkassen für Mehrkosten aufkommen, wenn anstelle des Medikaments nur ein Generikum verfügbar ist.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später soll es in Kraft treten.

Nur mit den Ländern gemeinsam: Maßnahmen zu Lieferengpässen

In einer begleitenden Einschließung bitte der Bundesrat die Bundesregierung darum, weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung nur gemeinsam mit den Ländern zu prüfen. Die Frage sei zu wichtig, um sie ohne die Länder zu klären. Aus diesem Grund sei es auch bedauerlich, dass die Regelungen zu den Lieferengpässen am Bundesrat vorbei beschlossen wurden.

Bestandschutz für Individualverträge im Heilmittelbereich

Weiter kritisiert der Bundesrat, dass der Bundestag die Änderungswünsche der Länder aus der Stellungnahme zum Regierungsentwurf nahezu vollständig abgelehnt hat. Besonders problematisch sei dies im Hinblick auf die nunmehr zentralen Vorgaben im Heilmittelbereich. Sie hätten zur Folge, dass regionale Versorgungsverträge nicht aufrechterhalten werden können. Davon betroffen seien jahrelange, kassenartenübergreifende Individualverträge mit Einrichtungen zur Versorgung von dort betreuten behinderten Kindern. Diese stünden jetzt vor dem Ende. Die Folge sei eine massive Beeinträchtigung der Versorgung der Kinder und Entlassungen von Therapeuten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, für diese Verträge schnellst möglichst Bestandsschutz zu schaffen.

Problem: Neue RSA-Prüfung

Auch bei der neu geregelten Risikostrukturausgleich-Prüfung zur Verhinderung von Manipulationen besteht nach Ansicht der Länder Korrekturbedarf. Das nunmehr bestehende nachgelagerte Prüfrecht des Bundesamtes für Soziale Sicherung führe dazu, dass sich Krankenkassen nicht mehr auf Verträge verlassen könnten. Die Maßstäbe für die Vertrags- und RSA-Prüfung dürften deshalb nicht auseinanderfallen. Vielmehr müsse eine von den Vertragspartnern im Vorwege selbst veranlasste Überprüfung möglich sein.

Beteiligung der Länder erforderlich

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu gewährleisten, dass die Merkmale der Regionalkomponente im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich nicht ohne Beteiligung der Länder festgelegt werden. Ansonsten blieben wesentliche Variablen unberücksichtigt, was letztlich zu einer Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sozialrecht führe.

Die Entschließung geht nun weiter an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob sie die Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es dafür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Maßnahmenpaket wegen Corona-Krise

Scholz und Altmaier stellen Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vor

Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben am 13.03.2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket zu Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Oberstes Ziel der Wirtschaftspolitik in dieser Lage muss nun sein, Unsicherheit abzubauen. Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen, kein Arbeitsplatz sollte verlorengehen. Wir spannen daher ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Ein zentrales Instrument bilden umfassende Liquiditätshilfen und Expressbürgschaften für Unternehmen.“

Quelle: BMWi/BMF, Pressemitteilung vom 13.03.2020

Kurzarbeitergeld: Bundesrat billigt schnelle Hilfen für Betriebe in Corona-Krise

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen.

Entlastungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor: sie kann damit die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern – z. B. auf den Bereich von Leiharbeit. Die deutsche Wirtschaft soll damit vor existenziellen Verwerfungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie bewahrt werden – ähnlich wie in der Finanzkrise 2008/2009.

Schnelles Verfahren

Das Gesetzgebungsverfahren war extrem kurz: der Koalitionsausschuss beschloss die Maßnahmen am 8. März 2020, das Bundeskabinett am 10. März. Nur drei Tage später – am 13. März – verabschiedete der Bundestag den Entwurf der Koalitionsfraktionen in 1., 2. und 3. Lesung und leitete den Beschluss unmittelbar dem Bundesrat zu. Dieser billigte ihn noch am gleichen Tag.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossene Sache

Die Mietpreisbremse wird verlängert und verschärft: Der Bundesrat hat einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 13. März 2020 grünes Licht erteilt.

Bis längstens Ende 2025

Das Gesetz ermöglicht den Ländern, Wohnungsmieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt weiterhin zu begrenzen: Auf maximal zehn Prozent über dem Vergleichsindex bei Vertragsabschluss. Die entsprechenden Rechtsverordnungen gelten längstens fünf Jahre. Spätestens Ende 2025 treten sie außer Kraft.

Anspruch auf gesamte zu viel gezahlte Miete

Anders als bislang können Mieterinnen und Mieter künftig außerdem die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf die unzulässig gezahlte Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde. Gleiches gilt, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge bereits beendet ist.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt zu Beginn des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Bundesrat stimmt neuem Aufstiegs-BAföG zu

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 dem neuen Aufstiegs-BAföG zugestimmt. Hierüber werden Fachkräfte, die sich fort- und weiterbilden, verstärkt unterstützt.

Zusätzliche 350 Millionen Euro

Die Novelle umfasst höhere Zuschussanteile, höhere Freibeträge und höhere Darlehenserlasse. Insgesamt stehen in der laufenden Wahlperiode zusätzlich 350 Millionen Euro zur Verfügung.

Aufstieg wird umfassend gefördert

Neu ist, dass ein Aufstieg künftig über alle drei Fortbildungsstufen bis auf „Master-Niveau“ unterstützt wird. Die Förderung umfasst auch die Vorbereitung auf Prüfungen für Abschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung.

Bessere Vereinbarkeit mit Familie

Einen besonderen Fokus legt die Reform auf die Vereinbarkeit von Familie und Aufstiegsförderung: Sie baut die Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss aus, der nicht zurückzuzahlen ist. Außerdem wird der einkommensabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 130 auf 150 Euro angehoben.

Stärkere Anreize

Auch der Zuschuss auf Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steigt von 40 auf 50 Prozent. Ein weiterer Anreiz für die Teilnahme an Aufstiegsprüfungen: Bei erfolgreichem Abschluss wird künftig die Hälfte des Darlehens erlassen. Bislang sind es nur 40 Prozent.

Weitere Verbesserungen

Von den Neuregelungen profitieren auch Existenzgründer – sie erwartet ein vollständiger Erlass des Restdarlehens für Fortbildungskosten, damit sie schuldenfrei in die Selbstständigkeit starten können. Für Geringverdiener gibt es ebenfalls Erleichterungen: Die Möglichkeiten, die Rückzahlung eines Darlehens zu stunden oder gar zu erlassen, werden erweitert.

Zur Verbesserung der Karrierechancen

Mit dem Gesetz sollen die beruflichen Karrierechancen und vor allem die Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Ausbildung vorangetrieben werden. Die beschlossenen Leistungserhöhungen sind die umfangreichsten seit Bestehen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Es wurde 1996 unter dem Titel „Meister-BAföG“ eingeführt.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. August 2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 13.03.2020

Kurzarbeitergeld in Krisenzeiten

Nach dem Willen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion soll die Bundesregierung befristet bis zum 31. Dezember 2021 Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erlassen können, die den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern, Betriebe entlasten und Leiharbeitern den Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglichen. Den entsprechenden Gesetzentwurf ( 19/17893 ) begründen die Koalitionsfraktionen mit den durch die schnell zunehmende Verbreitung des Corona-Virus Covid19 ausgelösten konjunkturellen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft.

Konkret sieht die Gesetzesinitiative eine Änderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch vor, die es durch eine Verordnung der Bundesregierung ermöglicht, dass nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Nach geltendem Recht ist vorgesehen, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Zudem soll auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes ganz oder teilweise verzichtet werden können. Zudem sollen den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden können.

Durch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird die Möglichkeit für eine Verordnung durch die Bundesregierung geschaffen, damit Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitskräfte gezahlt werden kann. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist eine krisenhafte Situation, die für Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse und den Arbeitsmarkt hat.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.03.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin